{"id":"bgbl1-2006-21-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":21,"date":"2006-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DIKonjStatG)","law_date":"2006-04-25T00:00:00Z","page":982,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["982               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006\nGesetz\nüber konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen\n(Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz – DlKonjStatG)\nVom 25. April 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                         §4\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                  Erhebungsmerkmale,\nBerichtszeitraum, Berichtszeitpunkt\n§1                                    (1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:\nZwecke der                              1. Umsätze oder Einnahmen,\nDienstleistungskonjunkturstatistik                  2. Zahl der Beschäftigten,\nZur Erfüllung der Informationsanforderungen der Euro-        3. hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.\npäischen Gemeinschaften, die in der Verordnung (EG)             Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehre-\nNr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunk-            ren Ländern und mit Umsätzen oder Einnahmen von min-\nturstatistiken (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) in der jeweils gelten-  destens 250 000 Euro in dem Jahr vor dem Berichtsjahr\nden Fassung festgelegt sind, sowie als Beitrag zur statis-      werden die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 zusätzlich in\ntischen Darstellung der konjunkturellen Entwicklung wer-        der Unterteilung nach Ländern erfasst.\nden für das Jahr 2006 und für das erste Quartal 2007 zu\n(2) Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach\nden in § 3 Abs. 1 bestimmten Dienstleistungsbereichen\nAbsatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden für das vorangegangene\nErhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.\nKalendervierteljahr erfasst. Die Angaben zu dem Erhe-\nbungsmerkmal nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden für das\n§2                                 Ende des vorangegangenen Kalendervierteljahres er-\nfasst. Die Angaben zu dem Erhebungsmerkmal nach\nArt der Erhebungen, Periodizität                   Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nur im zweiten Kalender-\nvierteljahr für das vorangegangene Kalendervierteljahr\nDie Statistik umfasst vierteljährliche Erhebungen, die       erfasst.\nals Stichprobe bei höchstens 7,5 Prozent der in § 3 Abs. 2\ngenannten Erhebungseinheiten durchgeführt werden.                                           §5\nDie Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-sta-\ntistischen Verfahren ausgewählt.                                                      Hilfsmerkmale\nHilfsmerkmale sind:\n§3                                 1. Namen und Anschriften der Unternehmen oder der\nEinrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen\nErhebungsbereiche,                               Tätigkeit und der Auskunftspflichtigen,\nErhebungseinheiten                           2. Namen und Telekommunikationsanschlussnummern\n(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die Dienstleis-           der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Perso-\ntungsbereiche nach Abschnitt I (Verkehr und Nachrich-               nen.\ntenübermittlung), nach Abteilung 72 (Datenverarbeitung\nund Datenbanken) und nach Abteilung 74 (Erbringung                                          §6\nvon unternehmensbezogenen Dienstleistungen) des An-                                  Auskunftspflicht\nhangs zu Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des\nDie Angaben nach § 5 Nr. 2 sind freiwillig; im Übrigen\nRates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische\nbesteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig ist der Inha-\nSystematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen\nber, die Inhaberin, der Leiter oder die Leiterin des Unter-\nGemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1), zuletzt geändert\nnehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freibe-\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Euro-\nruflichen Tätigkeit.\npäischen Parlaments und des Rates vom 29. September\n2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden\nFassung.                                                                                    §7\nÜbermittlungsregelung\n(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Ein-\nrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit,           An die obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen\ndie in den in Absatz 1 genannten Dienstleistungsberei-          für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden\nchen tätig sind.                                                Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch\nnicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen\n(3) Freiberufliche Tätigkeit nach Absatz 2 ist die selb-     Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder\nständige Berufstätigkeit von Personen, die in § 18 Abs. 1       Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt wer-\nNr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete            den, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall\nBerufe ausüben.                                                 ausweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006                   983\n§8                                      2. die Erhebung von Merkmalen anzuordnen oder die\nVerordnungsermächtigung                               Periodizität zu verkürzen, soweit dies zur Umsetzung\noder Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie              des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatisti-\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                 ken (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) in der jeweils geltenden\nmung des Bundesrates                                                Fassung erforderlich ist.\n1. die Durchführung von Erhebungen oder die Erhebung\neinzelner Merkmale auszusetzen und den Kreis der zu                                       §9\nBefragenden einzuschränken, soweit eine Erhebung\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\ndurch die Verwendung von Daten nach dem Verwal-\ntungsdatenverwendungsgesetz nicht mehr erforder-                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nlich ist,                                                     Kraft und am 30. Juni 2007 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 25. April 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}