{"id":"bgbl1-2006-20-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":20,"date":"2006-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/20#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_20.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches","law_date":"2006-04-26T00:00:00Z","page":945,"pdf_page":5,"num_pages":36,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006                945\nBekanntmachung\nder Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nVom 26. April 2006\nAuf Grund des Artikels 79a des Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im\nZuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft\nund Verbraucherschutz vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) wird nachstehend der\nWortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der seit dem 25. April\n2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. den am 7. September 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007),\n2. den am 25. April 2006 in Kraft getretenen Artikel 3b des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 26. April 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","946                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006\nLebensmittel-, Bedarfs-\ngegenstände- und Futtermittelgesetzbuch\n(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)1)2)\nInhaltsübersicht                                                          Abschnitt 4\nAbschnitt 1                                             Verkehr mit kosmetischen Mitteln\nAllgemeine Bestimmungen                           § 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit\n§ 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung\n§ 1 Zweck des Gesetzes\n§ 28 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\n§ 2 Begriffsbestimmungen\n§ 29 Weitere Ermächtigungen\n§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen\n§ 4 Vorschriften zum Geltungsbereich\nAbschnitt 5\nAbschnitt 2                                        Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen\nVerkehr mit Lebensmitteln                         § 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit\n§ 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel\n§ 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit\n§ 32 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\n§ 6 Verbote für Lebensmittel-Zusatzstoffe\n§ 33 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung\n§ 7 Ermächtigungen für Lebensmittel-Zusatzstoffe\n§ 8 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung\nAbschnitt 6\n§ 9 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel\nGemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse\n§ 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\n§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung                               § 34 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\n§ 12 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung                              § 35 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur Un-\n§ 13 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor                         terrichtung\nTäuschung                                                        § 36 Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maß-\n§ 14 Weitere Ermächtigungen                                                   nahmen\n§ 15 Deutsches Lebensmittelbuch                                          § 37 Weitere Ermächtigungen\n§ 16 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission\nAbschnitt 7\nAbschnitt 3                                                       Überwachung\nVerkehr mit Futtermitteln                        § 38 Zuständigkeit, gegenseitige Information\n§ 17 Verbote                                                             § 39 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden\n§ 18 Verfütterungsverbot und Ermächtigungen                              § 40 Information der Öffentlichkeit\n§ 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung                                    § 41 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunterneh-\nmen und Transportunternehmen\n§ 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung\n§ 42 Durchführung der Überwachung\n§ 21 Weitere Verbote sowie Beschränkungen\n§ 43 Probenahme\n§ 22 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\n§ 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten\n§ 23 Weitere Ermächtigungen\n§ 45 Schiedsverfahren\n§ 24 Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorben-\nheit                                                             § 46 Ermächtigungen\n§ 25 Mitwirkung bestimmter Behörden                                      § 47 Weitere Ermächtigungen\n§ 48 Landesrechtliche Bestimmungen\n1) Das Gesetz dient der Umsetzung der in der Anlage zu Fußnote1) des     § 49 Verwendung bestimmter Daten\nGesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittel-\nrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) in den\nNummern 1 bis 72 und 75 aufgeführten Rechtsakte.                                               Abschnitt 8\n2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nMonitoring\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft     § 50 Monitoring\n(ABI. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des § 51 Durchführung des Monitorings\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABI. EG\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                               § 52 Erlass von Verwaltungsvorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006                 947\nAbschnitt 9                                 bb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in\nVerbringen in das und aus dem Inland                          tierischen Ausscheidungen vorhandene uner-\nwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Fut-\n§ 53 Verbringungsverbote\ntermitteln vorhanden gewesen sind, zu schüt-\n§ 54 Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder                 zen,\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum                                     b) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu\n§ 55 Mitwirkung von Zollstellen                                         fördern, dass\n§ 56 Ermächtigungen                                                     aa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten\n§ 57 Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland                           und verbessert wird und\nbb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel\nAbschnitt 10                                     und sonstigen Produkte den an sie gestellten\nStraf- und Bußgeldvorschriften                            qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick\nauf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche\n§ 58 Strafvorschriften\nGesundheit, entsprechen.\n§ 59 Strafvorschriften\n(2) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und\n§ 60 Bußgeldvorschriften\nDurchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-\n§ 61 Einziehung\nmeinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betref-\n§ 62 Ermächtigungen                                            fen, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung\n(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des\nAbschnitt 11                        Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemei-\nSchlussbestimmungen                      nen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittel-\nrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für\n§ 63 Gebühren und Auslagen\nLebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfah-\n§ 64 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Be-\nren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1),\nkanntmachungen\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des\n§ 65 Aufgabendurchführung                                      Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli\n§ 66 Statistik                                                 2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4).\n§ 67 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten\n§ 68 Zulassung von Ausnahmen                                                                  §2\n§ 69 Zulassung weiterer Ausnahmen                                                  Begriffsbestimmungen\n§ 70 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen                       (1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich\n§ 71 Beteiligung der Öffentlichkeit                            Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische\n§ 72 Außenverkehr                                              Mittel und Bedarfsgegenstände.\n§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen                             (2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des\nArtikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.\nAbschnitt 1\n(3) Lebensmittel-Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder\nAllgemeine Bestimmungen                            ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebens-\nmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines\n§1                              Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebens-\nZweck des Gesetzes                        mittel aus technologischen Gründen beim Herstellen\noder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst\n(1) Zweck des Gesetzes ist es,\noder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder\n1. bei Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mit-         unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels wer-\nteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Ver-           den oder werden können. Den Lebensmittel-Zusatzstof-\nbraucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung             fen stehen gleich\ngegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die mensch-\n1. Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise we-\nliche Gesundheit sicherzustellen,\nder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charak-\n2. vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Fut-               teristische Zutat eines Lebensmittels verwendet wer-\ntermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegen-              den und die einem Lebensmittel aus anderen als\nständen zu schützen,                                            technologischen Gründen beim Herstellen oder Be-\n3. die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und                 handeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder\nihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder\na) der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Ver-\nunmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels\nkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und\nwerden oder werden können; ausgenommen sind\nBedarfsgegenständen,\nStoffe, die natürlicher Herkunft oder den natürlichen\nb) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr                chemisch gleich sind und nach allgemeiner Verkehrs-\nmit Futtermitteln                                           auffassung überwiegend wegen ihres Nähr-, Ge-\nsicherzustellen,                                                ruchs- oder Geschmackswertes oder als Genussmit-\ntel verwendet werden,\n4. a) bei Futtermitteln\naa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung ge-         2. Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Ver-\ngen eine oder Abwehr einer Gefahr für die               bindungen außer Kochsalz,\ntierische Gesundheit sicherzustellen,              3. Aminosäuren und deren Derivate,","948              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006\n4. Vitamine A und D sowie deren Derivate.                    8. Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmit-\ntel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6,\nAls Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten nicht\ndie für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,\n1. Stoffe, die nicht selbst als Zutat eines Lebensmittels    9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in\nverzehrt werden, jedoch aus technologischen Grün-             Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt\nden während der Be- oder Verarbeitung von Lebens-             sind.\nmitteln verwendet werden und unbeabsichtigte, tech-\nnisch unvermeidbare Rückstände oder Abbau- oder          Bedarfsgegenstände sind nicht Gegenstände, die nach\nReaktionsprodukte von Rückständen in gesundheit-         § 2 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel\nlich unbedenklichen Anteilen im für die Verbraucherin    gelten, nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medizin-\noder den Verbraucher bestimmten Lebensmittel hin-        produkte oder Zubehör für Medizinprodukte oder nach\nterlassen können, die sich technologisch nicht auf       § 3b des Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte sind.\ndieses Lebensmittel auswirken (Verarbeitungshilfs-\nstoffe),                                                                               §3\nWeitere Begriffsbestimmungen\n2. zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aromen,\nausgenommen künstliche Aromastoffe im Sinne des              Im Sinne dieses Gesetzes sind:\nArtikels 1 Abs. 2 Buchstabe b Unterbuchstabe iii der       1. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des\nRichtlinie 88/388/EWG der Rates vom 22. Juni 1988              Artikels 3 Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-           für kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit\nstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmit-               Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt Artikel 3\nteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl.        Nr. 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entspre-\nEG Nr. L 184 S. 61),                                           chend,\n3. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutz-           2. Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des\ngesetzes.                                                      Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren\n(4) Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Arti-           Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist,\ndas Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verar-\nkels 3 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.\nbeiten und das Mischen,\n(5) Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitun-         3. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen,\ngen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend               Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Gefrieren,\ndazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Menschen               Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbewahren, Be-\noder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum Schutz, zur            fördern sowie jede sonstige Tätigkeit, die nicht als\nErhaltung eines guten Zustandes, zur Parfümierung, zur             Herstellen oder Inverkehrbringen anzusehen ist,\nVeränderung des Aussehens oder dazu angewendet zu\nwerden, den Körpergeruch zu beeinflussen. Als kosme-           4. Verbraucherin oder Verbraucher: Endverbraucher im\ntische Mittel gelten nicht Stoffe oder Zubereitungen aus           Sinne des Artikels 3 Nr. 18 der Verordnung (EG)\nStoffen, die zur Beeinflussung der Körperformen be-                Nr. 178/2002, im Übrigen diejenige, an die oder der-\nstimmt sind.                                                       jenige, an den ein kosmetisches Mittel oder ein Be-\ndarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung oder\n(6) Bedarfsgegenstände sind                                     zur Verwendung im eigenen Haushalt abgegeben\n1. Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1             wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein kos-\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Euro-             metisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand zum\npäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober              Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen,\n2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu                der Verbraucherin oder dem Verbraucher gleichste-\nbestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu               hen,\nkommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/           5. Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln durch\nEWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4),                   den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken sowie\ndurch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in den\n2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen,\nMagen,\ndie dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in\nBerührung zu kommen,                                       6. Lebensmittelunternehmen: Lebensmittelunterneh-\nmen im Sinne des Artikels 3 Nr. 2 der Verordnung\n3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den                    (EG) Nr. 178/ 2002,\nSchleimhäuten des Mundes in Berührung zu kom-\nmen,                                                       7. Lebensmittelunternehmerin oder Lebensmittelunter-\nnehmer: Lebensmittelunternehmer im Sinne des\n4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,                Artikels 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,\n5. Spielwaren und Scherzartikel,                               8. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Pro-\ndukte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen\n6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vor-\njedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer\nübergehend mit dem menschlichen Körper in Berüh-\nFarbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer\nrung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstände, Bett-\nKennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe\nwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche\nvorhersehbar ist, dass sie von den Verbraucherinnen\nWimpern, Armbänder,\nund Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit\n7. Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen            Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb\nBedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der                zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt wer-\nNummer 1 bestimmt sind,                                        den, wodurch insbesondere die Gefahr des Ersti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006                949\nckens, der Vergiftung, der Perforation oder des Ver-               oder sonstigen Produkten die Qualität dieser Le-\nschlusses des Verdauungskanals entstehen kann;                     bensmittel oder Produkte nachteilig beeinflussen\nausgenommen sind Arzneimittel, die einem Zulas-\nkönnen,\nsungs- oder Registrierungsverfahren unterliegen,\n17. Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutz-\n9. Futtermittelunternehmen: Futtermittelunternehmen\nmitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vor-\nim Sinne des Artikels 3 Nr. 5 der Verordnung (EG)\nratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungsmit-\nNr. 178/2002, auch soweit sich deren Tätigkeit auf\nteln, soweit sie in Rechtsakten der Europäischen\nFuttermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von\nGemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Geset-\nnicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren\nzes aufgeführt sind und die in oder auf Futtermitteln\nbestimmt sind,\nvorhanden sind,\n10. Futtermittelunternehmerin oder Futtermittelunter-\n18. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser,\nnehmer: Futtermittelunternehmer im Sinne des Arti-\nLuft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungs-\nkels 3 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch\ngefüge zwischen ihnen,\nsoweit sich deren Verantwortung auf Futtermittel\nbezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht der      19. Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum\nLebensmittelgewinnung dienenden Tieren bestimmt                Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder sons-\nsind,                                                          tigen Produkten gehalten wird, sowie Pferde,\n11. Einzelfuttermittel: einzelne Stoffe, mit Futtermittel-   20. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an ei-\nZusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatzstoffe,             nem unerwünschten Stoff, bei dessen Überschrei-\ndie dazu bestimmt sind, in unverändertem, zuberei-             tung Untersuchungen vorgenommen werden müs-\ntetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an              sen, um die Ursachen für das Vorhandensein des\nTiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind Stof-             unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermitteln,\nfe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen             Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Beseiti-\nZwecken als zur Tierernährung verwendet zu wer-                gung einzuleiten.\nden; den Einzelfuttermitteln stehen einzelne Stoffe\ngleich, die zur Verwendung als Trägerstoffe für Vor-                                  §4\nmischungen bestimmt sind,\nVorschriften zum Geltungsbereich\n12. Mischfuttermittel: Stoffe in Mischungen, mit Futter-\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes\nmittel-Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatz-\nstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem,        1. für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, deren\nzubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zu-             Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, so-\nstand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen              weit dieses Gesetz dies bestimmt,\nsind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu      2. für Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten auch für die ih-\nanderen Zwecken als zur Tierernährung verwendet               nen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 oder auf Grund des\nzu werden,                                                    Absatzes 3 Nr. 2 gleichgestellten Stoffe,\n13. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu be-        3. für kosmetische Mittel gelten auch für Mittel zum\nstimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf der              Tätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und\nTiere zu decken, bei denen insbesondere Verdau-               Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind,\nungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstörungen                zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die\nvorliegen oder zu erwarten sind,                              menschliche Haut eingebracht zu werden und dort,\n14. Futtermittel-Zusatzstoffe: Futtermittelzusatzstoffe           auch vorübergehend, zu verbleiben,\nim Sinne des Artikels 2 Abs. 2 Buchstabe a der           4. und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nVerordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen                Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse im\nParlaments und des Rates vom 22. September 2003               Sinne des Weingesetzes – ausgenommen die in § 1\nüber Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernäh-            Abs. 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse –;\nrung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34),         sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz oder auf\n15. Vormischungen: Vormischungen im Sinne des                     Grund des Weingesetzes erlassene Rechtsverord-\nArtikels 2 Abs. 2 Buchstabe e der Verordnung (EG)             nungen auf Vorschriften dieses Gesetzes oder der\nNr. 1831/2003,                                                auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nnungen verweisen.\n16. unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchen-\nerregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten          (2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz\nsind und                                                 können\na) als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen           1. Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-\nLebensmitteln oder sonstigen Produkten eine Ge-           pflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie in § 2\nfahr für die menschliche Gesundheit darstellen,           Abs. 2, 5 und 6 genannte Erzeugnisse zum Verbrauch\ninnerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der Verbrau-\nb) eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstel-\ncherin oder dem Verbraucher gleichgestellt werden,\nlen,\n2. weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffs-\nc) vom Tier ausgeschieden werden und als solche\nbestimmungen oder davon abweichende Begriffs-\neine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen oder\nbestimmungen vorgesehen werden, soweit dadurch\nd) die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände            der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erwei-\nin von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln                tert wird.","950               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-              stellt oder behandelt sind oder einer nach § 7 Abs. 1\nschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird              oder 2 Nr. 1 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht\nermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                 entsprechen,\nrium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsver-\n3. Lebensmittel-Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher,\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur\ndie bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behan-\nErfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit\ndeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dür-\nAbs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,\nfen, für eine solche Verwendung oder zur Verwendung\n1. andere Gegenstände und Mittel des persönlichen                  bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmit-\noder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestim-                 teln durch die Verbraucherin oder den Verbraucher\nmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch                    gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.\nauf Grund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbe-\n(2) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a findet keine Anwen-\nsondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder\ndung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen.\ndurch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende\nAbsatz 1 Nr. 1 Buchstabe c findet keine Anwendung auf\nEinwirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen\nStoffe, die bei einer allgemein üblichen küchenmäßigen\nkönnen, den Bedarfsgegenständen,\nZubereitung von Lebensmitteln entstehen.\n2. bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, auch nur\nfür bestimmte Verwendungszwecke, den Lebensmit-                                          §7\ntel-Zusatzstoffen\nErmächtigungen\ngleichzustellen.\nfür Lebensmittel-Zusatzstoffe\nAbschnitt 2                               (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und\nVe r k e h r m i t L e b e n s m i t t e l n\nTechnologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\nsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n§5\nBundesrates, soweit es unter Berücksichtigung techno-\nVerbote zum                          logischer, ernährungsphysiologischer oder diätetischer\nSchutz der Gesundheit                      Erfordernisse mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils\n(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart        auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken ver-\nherzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr ge-          einbar ist,\nsundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2            1. Lebensmittel-Zusatzstoffe allgemein oder für be-\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist. Das              stimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwen-\nVerbot des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2             dungszwecke zuzulassen,\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das\nInverkehrbringen gesundheitsschädlicher Lebensmittel          2. Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 1 zuzu-\nbleibt unberührt.                                                  lassen.\n(2) Es ist ferner verboten,                                    (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im\nEinvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft\n1. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Verzehr\nund Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Re-\ngesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Abs. 2\naktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist, als\nmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in\nLebensmittel in den Verkehr zu bringen,\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit\n2. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für an-          Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,\ndere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr\nzu bringen.                                               1. Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittel-Zu-\nsatzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in\nLebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für Le-\n§6\nbensmittel-Zusatzstoffe oder für Ionenaustauscher\nVerbote für                              festzusetzen,\nLebensmittel-Zusatzstoffe\n2. Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittel-Zu-\n(1) Es ist verboten,                                            satzstoffen in Lebensmitteln festzusetzen,\n1. bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln\n3. Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln oder\nvon Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den\ndas Inverkehrbringen von Ionenaustauschern zu er-\nVerkehr gebracht zu werden,\nlassen,\na) nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe un-\n4. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen\nvermischt oder in Mischungen mit anderen Stoffen\nvon der Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 auszunehmen,\nzu verwenden,\nb) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch           5. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei\nnicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe in             dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder\ndie Lebensmittel gelangen,                                 zu beschränken.\nc) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht zuge-\n§8\nlassene Lebensmittel-Zusatzstoffe in den Lebens-\nmitteln zu erzeugen,                                                       Bestrahlungsverbot\nund Zulassungsermächtigung\n2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu brin-\ngen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 herge-              (1) Es ist verboten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006                 951\n1. bei Lebensmitteln gewerbsmäßig eine nicht zugelas-                 oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behandelt\nsene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden            oder in den Verkehr gebracht werden, von einer\nStrahlen anzuwenden,                                              Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen\n2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr zu brin-                  sowie die Anwendung bestimmter Mittel, Geräte\ngen, die entgegen dem Verbot der Nummer 1 oder                    oder Verfahren bei solchen Maßnahmen vorzu-\neiner nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung                   schreiben, zu verbieten oder zu beschränken,\nbestrahlt sind.                                           2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-              auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken\nvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und                vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot des Absat-\nForschung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-               zes 1 Satz 1 Nr. 2 zuzulassen.\ncherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates,                                                                                § 10\n1. soweit es mit den Zwecken des § 1 Abs. 1 oder 2,                     Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\njeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, vereinbar ist,         (1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmittel\neine solche Bestrahlung allgemein oder für bestimmte      gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, wenn in oder\nLebensmittel oder für bestimmte Verwendungszwe-           auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder\ncke zuzulassen,                                           deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, die\n2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 oder 2, jeweils  1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90\nauch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke                des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines\nerforderlich ist, bestimmte technische Verfahren für           Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von\nzugelassene Bestrahlungen vorzuschreiben.                      Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nah-\nrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224\n§9                                    S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)\nPflanzenschutz- oder sonstige Mittel                     Nr. 712/2005 der Kommission vom 11. Mai 2005\n(1) Es ist verboten, Lebensmittel gewerbsmäßig in               (ABl. EU Nr. L 120 S. 3), bei den dort genannten Tieren\nden Verkehr zu bringen,                                            nicht angewendet werden dürfen,\n1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne       2. nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90\ndes Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im Sinne               festgesetzte Höchstmengen überschreiten,\ndes Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen- oder Bo-        3. nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzte Höchst-\ndenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne des             mengen überschreiten,\nChemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorratsschutz,\n4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier,\nder Schädlingsbekämpfung oder dem Schutz von\nvon dem die Lebensmittel gewonnen werden, zuge-\nLebensmitteln dienen (Pflanzenschutz- oder sonstige\nlassen oder registriert sind oder nicht auf Grund sons-\nMittel) oder deren Umwandlungs- oder Reaktionspro-\ntiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften angewendet\ndukte vorhanden sind, die nach Absatz 2 Nr. 1 Buch-\nwerden dürfen,\nstabe a festgesetzte Höchstmengen überschreiten,\n2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im Sinne       5. a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, von\ndes Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind, die                    dem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind,\nnicht zugelassen sind oder die bei den Lebensmitteln           b) als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach\noder deren Ausgangsstoffen nicht angewendet wer-                  Buchstabe a in nicht zulässigen Gehalten verfüttert\nden dürfen.                                                       worden sind.\nSatz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit für die dort genannten Mittel Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt nicht, soweit für die Stoffe mit\nHöchstmengen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a fest-            pharmakologischer Wirkung oder deren Umwandlungs-\ngesetzt sind.                                                 produkte Höchstmengen hinsichtlich des jeweiligen Le-\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-         bensmittels nach Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a festgesetzt\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft            sind.\nund Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-                (2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des\nmung des Bundesrates,                                         § 4 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen,\n1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,    wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer\njeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten          Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden\nZwecke erforderlich ist,                                  sind, die\na) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder          1. nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90\nderen Umwandlungs- und Reaktionsprodukte                    bei den dort genannten Tieren nicht angewendet wer-\nHöchstmengen festzusetzen, die in oder auf Le-              den dürfen,\nbensmitteln beim gewerbsmäßigen Inverkehrbrin-         2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem leben-\ngen nicht überschritten sein dürfen,                        den Tier im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen oder\nb) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei de-             registriert sind oder nicht auf Grund sonstiger arznei-\nnen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte                mittelrechtlicher Vorschriften angewendet werden\nStoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel             dürfen,\nangewendet worden sind, zu verbieten,                  3. a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier, von\nc) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder                      dem die Lebensmittel gewonnen werden, zugelas-\nEntkeimung von Räumen oder Geräten, in denen                   sen sind,","952               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006\nb) als zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe nach         1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Be-\nBuchstabe a in nicht zulässigen Gehalten verfüttert        zeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellun-\nworden sind.                                               gen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, ins-\n(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die              besondere über Art, Beschaffenheit, Zusammenset-\nals Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als         zung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder\nFuttermittel-Zusatzstoffe zugelassen sind, einem leben-            Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet wer-\nden Tier zugeführt worden, so dürfen                               den,\n1. von dem Tier Lebensmittel gewerbsmäßig nur gewon-          2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die\nnen werden,                                                    ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht\nzukommen oder die wissenschaftlich nicht hinrei-\n2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel gewerbsmä-                  chend gesichert sind,\nßig nur in den Verkehr gebracht werden,\n3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel\nwenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten worden              besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleich-\nsind.                                                              baren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch           4. einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                   gegeben wird.\n1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,        (2) Es ist ferner verboten,\njeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten\nZwecke erforderlich ist,                                  1. andere als dem Verbot des Artikels 14 Abs. 1 in Ver-\nbindung mit Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)\na) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder               Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel, die für den\nderen Umwandlungsprodukte Höchstmengen                     Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind, ge-\nfestzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim           werbsmäßig in den Verkehr zu bringen,\ngewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht über-\nschritten sein dürfen,                                2. a) nachgemachte Lebensmittel,\nb) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,             b) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit\nausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-Zusatz-              von der Verkehrsauffassung abweichen und da-\nstoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet                 durch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem Nähr-\nwerden dürfen, von der Anwendung bei Tieren                   oder Genusswert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht\nganz oder für bestimmte Verwendungszwecke                     unerheblich gemindert sind oder\noder innerhalb bestimmter Wartezeiten auszu-               c) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein\nschließen und zu verbieten, dass entgegen sol-                einer besseren als der tatsächlichen Beschaffen-\nchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel oder                 heit zu erwecken,\nfür eine verbotene Anwendung bestimmte Stoffe in      ohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in\nden Verkehr gebracht werden,                          den Verkehr zu bringen.\nc) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, aus-\ngenommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder                                   § 12\nMischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe in                            Verbot der\nden Verkehr gebracht oder verwendet werden dür-                     krankheitsbezogenen Werbung\nfen, den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung\ngleichzustellen, sofern Tatsachen die Annahme             (1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln\nrechtfertigen, dass diese Stoffe in von Tieren ge-    oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im\nwonnene Lebensmittel übergehen,                       Einzelfall\n2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,    1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung\njeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten               oder Verhütung von Krankheiten beziehen,\nZwecke erforderlich ist, die Regelungen des Ab-           2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche\nsatzes 1 auf andere als die im einleitenden Satzteil           Gutachten,\ndes Absatzes 1 Satz 1 genannten Lebensmittel ganz         3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,\noder teilweise zu erstrecken,\n4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerken-\n3. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 genannten          nungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich\nZwecken vereinbar ist, Ausnahmen von dem Verbot                auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten\ndes Absatzes 3 zuzulassen.                                     beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,\n(5) Sobald und soweit ein Bescheid nach § 41 Abs. 2        5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufs-\nSatz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, ergangen             kleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von\nist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht mehr anzuwenden.               Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder\ndes Arzneimittelhandels,\n§ 11\n6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzu-\nVorschriften zum Schutz vor Täuschung                     rufen oder auszunutzen,\n(1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender      7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten,\nBezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig                   Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,\nin den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein\noder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder       zu verwenden.\nsonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt              (2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die\ninsbesondere dann vor, wenn                                   Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006                953\nHeilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des         Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des\nAbsatzes 1 Nr. 1 und 7 gelten nicht für diätetische Le-        Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirt-\nbensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch           schaft und Technologie.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im\netwas anderes bestimmt.\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit\n§ 13\nZustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung\nErmächtigungen zum Schutz                        der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2,\nder Gesundheit und vor Täuschung                    genannten Zwecke erforderlich ist,\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den\n1. vorzuschreiben, dass\nFällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie,                  a) Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                     nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn\nrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch          sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung,\nin Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich               Zusammensetzung oder Beschaffenheit entspre-\nist,                                                                  chen,\n1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmit-                b) Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an\nteln                                                              die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaf-\na) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände                  fenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebens-\noder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,               mittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit\nb) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzuschrei-                nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung\nben,                                                           oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sons-\ntigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr\n2. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das                    gebracht werden dürfen, und die Einzelheiten hier-\nHerstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen               für zu bestimmen,\nzu stellen,\n3. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehr-               c) Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung ge-\nbringen von                                                       eigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufma-\nchungen nicht in den Verkehr gebracht werden\na) bestimmten Lebensmitteln,                                      dürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irre-\nb) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1                  führung geeigneten Darstellungen oder sonstigen\nvon einer amtlichen Untersuchung abhängig zu ma-                  Aussagen nicht geworben werden darf,\nchen,                                                          d) Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren an-\n4. vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach                   gewendet worden sind, nur unter bestimmten Vo-\ndem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,                         raussetzungen in den Verkehr gebracht werden\n5. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten                   dürfen,\nStoffen, die im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 Buch-             e) Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer\nstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesund-                  Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt\nheitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen so-               werden müssen,\nwie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu\nbeschränken,                                                   f) Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den\nVerkehr gebracht werden dürfen,\n6. für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige\nwarnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkeh-                  g) bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben,\nrungen vorzuschreiben.                                            insbesondere über die Anwendung von Stoffen\n(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1                 oder über die weitere Verarbeitung der Erzeugnis-\nNr. 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder be-                se, beizufügen sind,\nhandelt sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr         2. zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei\ngebracht werden.                                                   dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmit-\n(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,               teln nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                  hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch\nrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,     wenn die Verwendung nur für den eigenen Bedarf des\njeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke            Abnehmers erfolgen soll.\nerforderlich ist,\n(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\n1. vorzuschreiben, dass der Gehalt der Lebensmittel an         und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nden in Rechtsverordnungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1            ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur\nzugelassenen Zusatzstoffen und die Anwendung der           Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit\nin Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 zuge-          Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehr-\nlassenen Behandlung oder Bestrahlung kenntlich zu          bringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch\nmachen sind und dabei die Art der Kenntlichmachung         Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bo-\nzu regeln,                                                 dens ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu beschrän-\n2. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder          ken. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des\nauf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der          Einvernehmens mit dem Bundesministerium und dem\n§§ 9 und 10 zu erlassen.                                   Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.","954               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006\n§ 14                              2. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung\ndurch Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2\nWeitere Ermächtigungen\noder 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 11 und 14 und\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch                Abs. 3 Nr. 4 und 5 des Tierseuchengesetzes nicht\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                   erfüllt sind, vorzuschreiben, dass und in welcher\nsoweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,          Weise Räume, Anlagen oder Einrichtungen, in denen\njeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke            lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 gehalten\nerforderlich ist,                                                  werden, gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick\n1. das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen Le-                auf die Einhaltung hygienischer Anforderungen be-\nbensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie von             handelt werden müssen sowie die Führung von Nach-\neiner Genusstauglichkeitsbescheinigung, von einer              weisen zu regeln,\nvergleichbaren Urkunde oder von sonstigen Doku-            3. vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Desin-\nmenten begleitet werden sowie Inhalt, Form und Aus-            fektion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen im\nstellung dieser Urkunden oder Dokumente zu regeln,             Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anfor-\n2. das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbringen             derungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder\noder das Erwerben von vom Tier gewonnenen Le-                  Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel herge-\nbensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen                 stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden,\nKennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder                  Nachweise zu führen sind,\ndas Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwässern        4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise\nvon einer amtlichen Anerkennung abhängig zu ma-                nach den Nummern 2 und 3 sowie über die Dauer ihrer\nchen sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfahren             Aufbewahrung zu regeln,\neiner solchen Kennzeichnung, amtlichen Kennzeich-          5. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung der\nnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln,                     hygienischen Anforderungen nach Nummer 1 zu re-\n3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen vom               geln.\nTier gewonnene Lebensmittel als mit infektiösem Ma-           (3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, im\nterial verunreinigt anzusehen sind, sowie die erforder-    Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nlichen Maßnahmen, insbesondere die Sicherstellung          schaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit\nund unschädliche Beseitigung zu regeln,                    Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung\n4. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen                 der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a, jeweils auch\nmilchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Be-             in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich\nzeichnungen führen dürfen,                                 ist, Vorschriften über die Werbung für Säuglingsanfangs-\nnahrung und Folgenahrung zu erlassen.\n5. vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Le-\nbensmittel aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen\n§ 15\nVertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum, auch während der Beförde-                          Deutsches Lebensmittelbuch\nrung, daraufhin überprüft oder untersucht werden              (1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Samm-\nkönnen, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden           lung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffen-\nbegleitet werden und den Vorschriften dieses Geset-        heit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für\nzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen              die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung\nRechtsverordnungen oder der unmittelbar geltenden          sind, beschrieben werden.\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im An-\nwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen,                  (2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebens-\nmittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des von\n6. das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach            der Bundesregierung anerkannten internationalen Le-\n§ 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4 zu regeln.                         bensmittelstandards beschlossen.\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,              (3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-              Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und\nrates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch für Wirtschaft und Technologie veröffentlicht. Die Veröf-\nin Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich        fentlichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder\nist,                                                           fachlichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht\n1. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung            werden.\ndurch Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 1 oder § 34\nAbs. 1 dieses Gesetzes oder nach § 38 des Infektions-                                   § 16\nschutzgesetzes nicht erfüllt sind, Vorschriften zu er-            Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission\nlassen, die eine einwandfreie Beschaffenheit der Le-\nbensmittel von ihrer Herstellung bis zur Abgabe an die        (1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission wird\nVerbraucherin oder den Verbraucher sicherstellen und       beim Bundesministerium gebildet.\ndabei auch zu bestimmen, welche gesundheitlichen              (2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen\noder hygienischen Anforderungen lebende Tiere im           mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\nSinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, die Lebensmittelunterneh-      logie die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der\nmen oder die dort beschäftigten Personen hinsichtlich      Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Ver-\nder Gewinnung bestimmter Lebensmittel erfüllen             braucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zah-\nmüssen, um eine nachteilige Beeinflussung dieser           lenmäßig gleichem Verhältnis. Das Bundesministerium\nLebensmittel zu vermeiden,                                 bestellt den Vorsitzenden der Kommission und seine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006                955\nStellvertreter und erlässt nach Anhörung der Kommis-               b) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Le-\nsion eine Geschäftsordnung.                                           bensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträch-\n(3) Die Kommission soll über die Leitsätze grundsätz-              tigen,\nlich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen nicht               c) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene\nmehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommission zu-               unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Fut-\ngestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere regelt die                 termitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaus-\nGeschäftsordnung.                                                     halt zu gefährden.\nAbschnitt 3                                                         § 18\nVe r k e h r m i t F u t t e r m i t t e l n              Verfütterungsverbot und Ermächtigungen\n(1) Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warmblü-\n§ 17                            tiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfutter-\nVerbote                             mitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an\n(1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen      1. Pferde,\noder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsgemäßen          2. andere Nutztiere, ausgenommen an Tiere einer Art,\nund sachgerechten Verfütterung die von der Lebensmit-              deren Exemplare nicht der Lebensmittelgewinnung\ntelgewinnung dienenden Tieren für andere gewonnenen                dienen,\nLebensmittel\nist verboten. Das Verbot gilt nicht für\n1. die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,\n1. Milch und Milcherzeugnisse,\n2. für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.\n2. Fette aus Gewebe von Fischen, die zur Verfütterung\nDie Verbote des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit               an andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das\nVorschriften über die Verfütterung von Speise- und\n1. Inverkehrbringen,                                          Küchenabfällen bleiben unberührt. Unberührt bleiben\n2. Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende           auch die Verfütterungsverbote nach der Verordnung (EG)\nTiere                                                     Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung,\nvon nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.           Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spon-\n(2) Es ist ferner verboten,                                giformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der\njeweils geltenden Fassung.\n1. Futtermittel\n(2) Abweichend von tierseuchenrechtlichen Vor-\na) für andere derart herzustellen oder zu behandeln,\nschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen\ndass sie bei bestimmungsgemäßer und sachge-\nund die Ausfuhr dürfen Futtermittel im Sinne des Absat-\nrechter Verwendung geeignet sind, die tierische\nzes 1 nicht nach\nGesundheit zu schädigen,\n1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder\nb) derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei\nbestimmungsgemäßer und sachgerechter Ver-              2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\nwendung geeignet sind,                                      schen Wirtschaftsraum oder andere Drittländer aus-\ngeführt\naa) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen\nLebensmittel oder sonstigen Produkte zu be-        werden.\neinträchtigen,                                         (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nbb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan-         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\ndene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits be-       1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4,\nreits in Futtermitteln enthalten gewesen sind,          jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten\nden Naturhaushalt zu gefährden,                         Zwecke erforderlich ist, die Verbote der Absätze 1\n2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei            und 2 auf andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten\nbestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwen-                   Futtermittel oder Tiere ganz oder teilweise zu erstre-\ndung geeignet sind,                                            cken, oder\na) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebens-       2. soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils\nmittelgewinnung dienen, zu schädigen,                       auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecken\nvereinbar ist, Ausnahmen von den Verboten der Ab-\nb) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Le-              sätze 1 und 2 zuzulassen.\nbensmittel oder sonstigen Produkte zu beeinträch-\ntigen,\n§ 19\nc) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene\nVerbote zum Schutz vor Täuschung\nunerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Fut-\ntermitteln enthalten gewesen sind, den Naturhaus-          (1) Es ist verboten, Futtermittel unter irreführender\nhalt zu gefährden,                                     Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr\nzu bringen oder für Futtermittel allgemein oder im Einzel-\n3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,             fall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aus-\na) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebens-       sagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere\nmittelgewinnung dienen, zu schädigen,                  dann vor, wenn","956               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006\n1. einem Futtermittel Wirkungen beigelegt werden, die             (3) Futtermittel, die\nihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht\n1. Futtermittel-Zusatzstoffe enthalten, die\nzukommen oder die wissenschaftlich nicht hinrei-\nchend gesichert sind,                                         a) nicht durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt\n2. einem Futtermittel der Anschein eines Arzneimittels                der Europäischen Gemeinschaft oder durch\ngegeben wird,                                                    Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Buchstabe a\noder c, Nr. 6 oder 7 zugelassen sind, oder\n3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Futtermittel be-\nsondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichba-           b) einer durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt\nren Futtermittel dieselben Eigenschaften haben,                  der Europäischen Gemeinschaft oder durch\nRechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a\n4. bei einem Futtermittel zur Täuschung geeignete Be-                 festgesetzten Anforderung nicht entsprechen,\nzeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellun-\ngen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, ins-           oder\nbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammenset-         2. einer durch\nzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder\nArt der Herstellung oder Gewinnung verwendet wer-             a) einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro-\nden.                                                             päischen Gemeinschaft,\n(2) Es ist ferner verboten,                                    b) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a,\n1. nachgemachte Futtermittel,                                      c) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b,\n2. Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von         d) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 3,\nder Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in\nihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert, oder in            e) Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 12\nihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind          festgesetzten Anforderung nicht entsprechen,\noder\ndürfen nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert\n3. Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer        werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel in\nbesseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu er-     den Fällen des Satzes 1\nwecken,\n1. Nummer 2 Buchstabe c und\nohne ausreichende Kenntlichmachung gewerbsmäßig in\nden Verkehr zu bringen.                                       2. Nummer 2 Buchstabe d, soweit ein nach § 23 Nr. 3\nfestgesetzter Mindestgehalt unterschritten wird,\n§ 20                             verfüttert werden. Das Bundesministerium wird ermäch-\nVerbot der                          tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nkrankheitsbezogenen Werbung                     desrates, soweit es mit den in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 5,\n(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermitteln,      jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwe-\nausgenommen Diätfuttermittel, oder in der Werbung für         cken vereinbar ist, abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buch-\nsie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden,       stabe b und c die Abgabe von Futtermitteln in bestimm-\ndie sich                                                      ten Fällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und,\nsoweit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig zu\n1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten         machen.\noder\n(4) Futtermittel-Zusatzstoffe dürfen\n2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge\nmangelhafter Ernährung sind,                             1. nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie\nbeziehen.                                                          a) durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der\n(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht sich nicht             Europäischen Gemeinschaft oder\nauf Aussagen über Futtermittel, soweit diese Aussagen              b) durch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächti-\nder Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.                        gungen nach diesem Abschnitt\n§ 21                                  zugelassen sind und den durch einen unmittelbar\ngeltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft\nWeitere Verbote sowie Beschränkungen                      oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 11 Buch-\n(1) Diätfuttermittel dürfen gewerbsmäßig nur zu einem          stabe a festgesetzten Anforderungen entsprechen,\ndurch Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen           2. im Rahmen der Tierernährung auf andere Weise als in\nnach diesem Abschnitt festgesetzten Verwendungs-                   Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nicht ver-\nzweck in den Verkehr gebracht werden.                              abreicht werden.\n(2) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der\n(5) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr ge-\nRichtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982\nbracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung\nüber bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung\nauf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt\n(ABl. EG Nr. L 213 S. 8), zuletzt geändert durch die Richt-\nfestgesetzten Anforderung nicht entsprechen.\nlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember\n2004 (ABl. EU Nr. L 379 S. 81), aufgeführten Erzeugnis-           (6) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen im\ngruppen fallen, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr        Übrigen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht\ngebracht werden, wenn sie durch Rechtsverordnung auf          werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung auf\nGrund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt zu-            Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt fest-\ngelassen sind.                                                gesetzten Anforderung nicht entsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006                 957\n§ 22                                     machen, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirk-\nErmächtigungen                                  samkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammenset-\nzum Schutz der Gesundheit                              zung und technologischen Beschaffenheit, ihres\nGehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch                       Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer Zu-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                      sammensetzung,\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in\nVerbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich         10. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfuttermit-\nist, bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Futter-            tel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschreiben,\nmitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Verfah-             dass innerhalb dieser Wartezeit tierische Produkte\nren vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken.             als Lebensmittel nicht gewonnen werden dürfen,\n11. Anforderungen an\n§ 23\nWeitere Ermächtigungen                           a) Futtermittel-Zusatzstoffe oder Vormischungen\nhinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzelfut-\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch                       termittel oder Mischfuttermittel und die tierische\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                      Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirk-\nsoweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Buch-              samkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammenset-\nstabe b oder Nr. 4, in den Fällen der Nummer 1 Buch-                  zung und technologischen Beschaffenheit,\nstabe a und der Nummern 13 bis 15 auch zur Erfüllung der\nin Abs. 1 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,           b) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsicht-\ngenannten Zwecke erforderlich ist,                                    lich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen,\nihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und ih-\n1. den Höchstgehalt an\nrer Zusammensetzung\na) unerwünschten Stoffen,\nfestzusetzen,\nb) Mittelrückständen\nfestzusetzen,                                           12. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermitteln\ndie Verwendung bestimmter Stoffe oder Gegen-\n2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe festzu-            stände oder die Anwendung bestimmter Verfahren\nsetzen,                                                      vorzuschreiben, zu verbieten, zu beschränken oder\n3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittel-            von einer Zulassung abhängig zu machen,\nZusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfutter-\n13. die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die\nmitteln festzusetzen,\neine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel\n4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzuset-            von ihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicherstel-\nzen,                                                         len,\n5. bestimmte Futtermittel                                  14. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstat-\na) allgemein,                                                tung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu\nb) für bestimmte Zwecke oder                                 stellen, in denen Futtermittel hergestellt oder behan-\ndelt werden,\nc) für bestimmte Verwendungszwecke\nzuzulassen,                                             15. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der zur\nBeförderung von Futtermitteln dienenden Transport-\n6. Futtermittel-Zusatzstoffe für bestimmte andere Fut-          mittel, der bei einer solchen Beförderung benutzten\ntermittel zuzulassen, soweit Futtermittel-Zusatz-            Behältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze\nstoffe nach anderen Vorschriften einer Zulassung             sowie die Führung von Nachweisen über die Reini-\nbedürfen,                                                    gung und Desinfektion zu regeln,\n7. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auf-\ntretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als     16. das Verwenden von Gegenständen, die dazu be-\nFuttermittel-Zusatzstoffe zuzulassen,                        stimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, Inver-\nkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln ver-\n8. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzel-            wendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in\nfuttermittel oder Mischfuttermittel nicht in den Ver-        Berührung zu kommen oder auf diese einwirken, zu\nkehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,            verbieten oder zu beschränken, wenn zu befürchten\n9. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbringen         ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile\noder die Verwendung von bestimmten Futtermitteln             eines Stoffs in ein Futtermittel übergehen.\noder die Verwendung von Stoffen für die Herstellung\nvon Futtermitteln                                                                    § 24\na) zu verbieten,                                                                Gewähr für die\nb) zu beschränken,                                          handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit\nc) von einer Zulassung abhängig zu machen sowie             Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futtermit-\ndie Voraussetzungen und das Verfahren für die        teln keine Angaben über die Beschaffenheit, so über-\nZulassung einschließlich des Ruhens der Zulas-       nimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche Rein-\nsung zu regeln,                                      heit und Unverdorbenheit. Futtermittel gelten insbeson-\nd) von Anforderungen an bestimmte Futtermittel          dere nicht als von handelsüblicher Reinheit, wenn sie\nhinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Futter-   einer nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a erlassenen Rechtsver-\nmittel und die tierische Erzeugung abhängig zu       ordnung nicht entsprechen.","958              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006\n§ 25                                 druck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit\nMitwirkung bestimmter Behörden                        erwartet werden kann,\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch               3. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben,\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-               Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussa-\ndesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1        gen über\nNr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,              a) die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge\ngenannten Zwecke erforderlich ist, die Mitwirkung des                des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen\nBundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittel-                  Personen,\nsicherheit oder des Bundesinstitutes für Risikobewer-             b) Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaf-\ntung sowie Art und Umfang dieser Mitwirkung bei der in               fenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit,\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgese-                   Herkunft oder Art der Herstellung\nhenen\nverwendet werden,\n1. Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines\n4. ein kosmetisches Mittel für die vorgesehene Verwen-\nRechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft,\ndung nicht geeignet ist.\n2. Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futter-\n(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung\nmittel,\nauf dem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt.\n3. Durchführung gemeinschaftlicher Untersuchungs-\noder Erhebungsprogramme                                                               § 28\nzu regeln.                                                                          Ermächtigungen\nzum Schutz der Gesundheit\nAbschnitt 4\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nVe r k e h r m i t k o s m e t i s c h e n M i t t e l n vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n§ 26                             mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1\nVerbote                            Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten\nzum Schutz der Gesundheit                      Zwecke erforderlich ist,\nEs ist verboten,                                           1. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffen-\nheit bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen,\n1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen oder\nzu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem             2. für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die\noder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die             den in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 8 für Bedarfsgegen-\nGesundheit zu schädigen,                                      stände vorgesehenen Regelungen entsprechen.\n2. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die bei be-            (2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1 Nr. 1\nstimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Ge-                oder nach Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1\nbrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,        Nr. 1 bis 4 Buchstabe a oder Nr. 5 erlassenen Rechtsver-\nals kosmetische Mittel in den Verkehr zu bringen.         ordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht\nin den Verkehr gebracht werden.\nDer bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Ge-\nbrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung            (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nder Aufmachung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe         vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Zubereitungen aus Stoffen, ihrer Kennzeichnung,           und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nsoweit erforderlich, der Hinweise für ihre Verwendung         mung des Bundesrates, soweit es für eine medizinische\nund der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller           Behandlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen,\nsonstigen, die Mittel, die Stoffe oder die Zubereitungen      die auf die Einwirkung von kosmetischen Mitteln zurück-\naus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen           gehen können, erforderlich ist,\nseitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen     1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem-\nder kosmetischen Mittel Verantwortlichen.                         jenigen, der das kosmetische Mittel in den Verkehr\nbringt, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und\n§ 27                                 Lebensmittelsicherheit bestimmte Angaben über das\nVorschriften                              kosmetische Mittel, insbesondere Angaben zu seiner\nzum Schutz vor Täuschung                           Identifizierung, über seine Verwendungszwecke, über\ndie in dem kosmetischen Mittel enthaltenen Stoffe\n(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irrefüh-         und deren Menge sowie jede Veränderung dieser\nrender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung ge-                    Angaben mitzuteilen sind, und die Einzelheiten über\nwerbsmäßig in den Verkehr zu bringen oder für kosme-              Form, Inhalt, Ausgestaltung und Zeitpunkt der Mittei-\ntische Mittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführen-        lungen zu bestimmen,\nden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben.\nEine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn            2. zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbraucher-\nschutz und Lebensmittelsicherheit die Angaben nach\n1. einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt wer-             Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeichnenden\nden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissen-               medizinischen Einrichtungen, die Erkenntnisse über\nschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich               die gesundheitlichen Auswirkungen kosmetischer\nnicht hinreichend gesichert sind,                             Mittel sammeln und auswerten und bei Stoff bezoge-\n2. durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Dar-                nen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Be-\nstellung oder sonstige Aussage fälschlich der Ein-            ratung und Behandlung Hilfe leisten (Informations-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006                  959\nund Behandlungszentren für Vergiftungen), weiterlei-     1. zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung\nten kann,                                                     mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, vor-\nzuschreiben, dass kosmetische Mittel unter bestimm-\n3. zu bestimmen, dass die Informations- und Behand-\nten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, An-\nlungszentren für Vergiftungen dem Bundesamt für\ngaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr ge-\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über\nbracht werden dürfen und dass für sie mit bestimmten\nErkenntnisse auf Grund ihrer Tätigkeit berichten, die\nzur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sons-\nfür die Beratung bei und die Behandlung von Stoff\ntigen Aussagen nicht geworben werden darf,\nbezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen von\nallgemeiner Bedeutung sind.                              2. zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buch-\nstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ge-\nDie Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind vertraulich zu\nnannten Zwecke erforderlich ist, das Inverkehrbringen\nbehandeln und dürfen nur zu dem Zweck verwendet\nvon kosmetischen Mitteln zu verbieten oder zu be-\nwerden, Anfragen zur Behandlung von gesundheitlichen\nschränken.\nBeeinträchtigungen zu beantworten. In Rechtsverord-\nnungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können nähere Bestim-\nAbschnitt 5\nmungen über die vertrauliche Behandlung und die\nZweckbindung nach Satz 2 erlassen werden.                                          Ve r k e h r m i t\nsonstigen Bedarfsgegenständen\n§ 29\n§ 30\nWeitere Ermächtigungen\nVerbote zum\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-                           Schutz der Gesundheit\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-               Es ist verboten,\nmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1     1. Bedarfsgegenstände derart herzustellen oder zu be-\nAbs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,       handeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder\ngenannten Zwecke erforderlich ist,                                vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Ge-\nsundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, ins-\n1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem\nbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder\nEinführer bestimmte Angaben, insbesondere über das\ndurch Verunreinigungen, zu schädigen,\nHerstellen, das Inverkehrbringen oder die Zusammen-\nsetzung kosmetischer Mittel, über die hierbei verwen-    2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemä-\ndeten Stoffe, über die Wirkungen von kosmetischen             ßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet\nMitteln sowie über die Bewertungen, aus denen sich            sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammen-\ndie gesundheitliche Beurteilung kosmetischer Mittel           setzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame\nergibt, und über den für die Bewertung Verantwort-            Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als\nlichen für die für die Überwachung des Verkehrs mit           Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen,\nkosmetischen Mitteln zuständigen Behörden bereit-        3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1\ngehalten werden müssen sowie den Ort und die Ein-             Nr. 1 bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Be-\nzelheiten über die Art und Weise des Bereithaltens zu         handeln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die\nbestimmen,                                                    Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Aufnahme\n2. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer         der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.\nden für die Überwachung des Verkehrs mit kosmeti-\nschen Mitteln zuständigen Behörden bestimmte An-                                      § 31\ngaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat,                                              Übergang\n3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsver-                             von Stoffen auf Lebensmittel\nfahren, nach denen die gesundheitliche Unbedenk-             (1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im\nlichkeit kosmetischer Mittel zu bestimmen und zu         Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, die den in Artikel 3 Abs. 1\nbeurteilen ist, festzulegen und das Herstellen, das      der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 festgesetzten Anfor-\nBehandeln und das Inverkehrbringen von kosmeti-          derungen an ihre Herstellung nicht entsprechen, als Be-\nschen Mitteln hiervon abhängig zu machen,                darfsgegenstände zu verwenden oder in den Verkehr zu\n4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einführer    bringen.\nbestimmte Angaben über                                       (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\na) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammen-           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nsetzung kosmetischer Mittel oder                     soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2,\njeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke\nb) Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf die            erforderlich ist,\nmenschliche Gesundheit\n1. vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände\nauf geeignete Art und Weise der Öffentlichkeit leicht         als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6\nzugänglich zu machen hat, soweit die Angaben nicht            Satz 1 Nr. 1 nur so hergestellt werden dürfen, dass\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen.                sie unter den üblichen oder vorhersehbaren Bedin-\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im           gungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Lebens-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                  mittel oder deren Oberfläche in Mengen abgeben, die\nschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit                 geeignet sind,\nZustimmung des Bundesrates, soweit es                             a) die menschliche Gesundheit zu gefährden,","960              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006\nb) die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack                                          § 33\noder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchti-\nVorschriften\ngen,\nzum Schutz vor Täuschung\n2. für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen fest-\n(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im\nzulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen die\nSinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 unter irreführender\nStoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen.\nBezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig\nMaterialien oder Gegenstände, die den Anforderungen          in den Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solchen\ndes Satzes 1 Nr. 2 nicht entsprechen, dürfen nicht als       Bedarfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzel-\nBedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1      fall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aus-\nverwendet oder in den Verkehr gebracht werden.               sagen zu werben.\n(3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwen-          (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\ndung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegenstandes         vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nhergestellt oder behandelt worden sind, als Lebensmittel     und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\ngewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen.                      mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1\nAbs. 1 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,\n§ 32                             genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, dass\nErmächtigungen                          andere als in Absatz 1 genannte Bedarfsgegenstände\nzum Schutz der Gesundheit                     nicht unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Auf-\nmachung gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-        dürfen oder für solche Bedarfsgegenstände allgemein\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft           oder im Einzelfall nicht mit irreführenden Darstellungen\nund Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-           oder sonstigen Aussagen geworben werden darf und die\nmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1     Einzelheiten dafür zu bestimmen.\nAbs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten\nZwecke erforderlich ist,                                                             Abschnitt 6\n1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen                         G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n\noder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behan-                         für alle Erzeugnisse\ndeln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu ver-\nbieten oder zu beschränken,\n§ 34\n2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter\nErmächtigungen\nBedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen\nzum Schutz der Gesundheit\nnur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen,\n3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Her-               Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-\nstellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu ver-       nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nbieten oder zu beschränken,                              Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1\n4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die                 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke\na) aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Ver-           erforderlich ist, das Herstellen, das Behandeln, das Ver-\nbraucherinnen oder Verbraucher einwirken oder         wenden oder, vorbehaltlich des § 13 Abs. 5 Satz 1, das\nübergehen können oder                                 Inverkehrbringen von bestimmten Erzeugnissen\nb) die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbrin-    1. zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maßnah-\ngen von bestimmten Bedarfsgegenständen in oder             men, insbesondere die Sicherstellung und unschäd-\nauf diesen vorhanden sein dürfen,                          liche Beseitigung, zu regeln,\n5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzu-       2. zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen Maß-\nsetzen, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfs-            nahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbesondere\ngegenstände verwendet werden,                                 vorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse nur von\nbestimmten Betrieben oder unter Einhaltung be-\n6. Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfsge-\nstimmter gesundheitlicher Anforderungen hergestellt,\ngenständen im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 zu\nbehandelt oder in den Verkehr gebracht werden dür-\nerlassen,\nfen,\n7. vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegen-\n3. von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer\nstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 bis 6 nur\nGenehmigung abhängig zu machen,\nin den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn be-\nstimmte Anforderungen an ihre mikrobiologische Be-       4. von einer Anzeige abhängig zu machen,\nschaffenheit eingehalten werden,                         5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulas-\n8. beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen                sung, die Registrierung und die Genehmigung nach\nWarnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen,                 Nummer 3 einschließlich des Ruhens der Zulassung,\nSicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das              der Registrierung oder der Genehmigung zu regeln,\nVerhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben.             6. das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und für\n(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1 Nr. 1          die Überprüfung bestimmter Anforderungen des Er-\nbis 4 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 erlassenen Rechtsver-             zeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu regeln,\nordnung nicht entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht              die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den Anfor-\nin den Verkehr gebracht werden.                                   derungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006               961\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht ent-          Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nspricht,                                                   des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1\n7. von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse ab-             Nr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in\nhängig zu machen; dies gilt auch für die Durchführung      Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich\nvon Bewertungen, aus denen sich die gesundheitliche        ist,\nBeurteilung eines Erzeugnisses ergibt.                     1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-\nIn einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 5 oder 6 kann            zeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr\nbestimmt werden, dass die zuständige Behörde für die               bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und\nDurchführung eines Zulassungs-, Genehmigungs-, Re-                 Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulungen\ngistrierungs- oder Anzeigeverfahrens das Bundesamt für             von Personen in der erforderlichen Hygiene durch-\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist.                  zuführen und darüber Nachweise zu führen haben,\nsowie dass Betriebe bestimmten Prüfungs- und Mit-\n§ 35                                   teilungspflichten unterliegen,\nErmächtigungen zum Schutz                      2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der be-\nvor Täuschung und zur Unterrichtung                      triebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach\nNummer 1 sowie die Auswertung und Mitteilung der\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-               Kontrollergebnisse zu regeln,\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung             3. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise\ndes Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1         nach Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer Aufbewah-\nNr. 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2,               rung zu regeln,\ngenannten Zwecke erforderlich ist,                            4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-\n1. Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeichnung              zeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr\nvon Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen oder               bringen, oder von diesen Betrieben beauftragte La-\nBehandeln zu regeln und dabei insbesondere                     bors, bei der Durchführung mikrobiologischer Unter-\nsuchungen im Rahmen der betriebseigenen Kontrol-\na) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des\nlen nach Nummer 1 bestimmtes Untersuchungsma-\nVolumens sowie\nterial aufzubewahren und der zuständigen Behörde\nb) Angaben über                                                auf Verlangen auszuhändigen haben sowie die geeig-\naa) den Inhalt, insbesondere über die Zusammen-             nete Art und Weise und die Dauer der Aufbewahrung\nsetzung, die Beschaffenheit, Inhaltsstoffe oder        und die Verwendung des ausgehändigten Untersu-\nEnergiewerte,                                          chungsmaterials zu regeln.\nbb) den Hersteller, den für das Inverkehrbringen       Satz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen,\nVerantwortlichen, die Anwendung von Verfah-       in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1\nren, den Zeitpunkt oder die Art und Weise der     gehalten werden. Eine Mitteilung auf Grund einer Rechts-\nHerstellung, die Haltbarkeit, die Herkunft, die   verordnung nach Satz 1 Nr. 2 oder eine Aushändigung\nZubereitung, den Verwendungszweck oder, für       von Untersuchungsmaterial auf Grund einer Rechtsver-\nbestimmte Erzeugnisse, eine Wartezeit             ordnung nach Satz 1 Nr. 4 darf nicht zur strafrechtlichen\nvorzuschreiben,                                           Verfolgung des Mitteilenden oder Aushändigenden oder\nfür ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid-\n2. für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass             rigkeiten gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden\na) sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonstigen      verwendet werden.\nUmhüllungen, auch verschlossen oder von be-\nstimmter Art, in den Verkehr gebracht werden dür-                                   § 37\nfen und dabei die Art oder Sicherung eines Ver-\nWeitere Ermächtigungen\nschlusses zu regeln,\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nb) an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnis-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nsen, in denen Erzeugnisse feilgehalten oder sonst\nund Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nzum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt\nmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1\nanzugeben ist,\nAbs. 1 Nr. 1, 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit\nc) für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzuge-         Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,\nben sind,\n1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-\n3. für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das Her-            zeugnisse herstellen, behandeln, in den Verkehr brin-\nstellen oder das Behandeln zu erlassen,                        gen oder verwenden, anerkannt, zugelassen oder\n4. für bestimmte Erzeugnisse duldbare Abweichungen                 registriert sein müssen sowie das Verfahren für die\nbei bestimmten vorgeschriebenen Angaben festzule-              Anerkennung, Zulassung oder Registrierung ein-\ngen.                                                           schließlich des Ruhens der Anerkennung oder Zulas-\nsung zu regeln,\n§ 36                              2. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine\nErmächtigungen für                             Anerkennung, Zulassung oder Registrierung zu ertei-\nbetriebseigene Kontrollen und Maßnahmen                      len ist.\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-              (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2 kön-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und           nen an das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehr-","962              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006\nbringen oder das Verwenden des jeweiligen Erzeugnis-             (4) Die zuständigen Behörden\nses Anforderungen insbesondere über                          1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mit-\n1. die bauliche Gestaltung der Anlagen und Einrichtun-            gliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte\ngen, insbesondere hinsichtlich der für die betroffene         und übermitteln die erforderlichen Urkunden und\nTätigkeit einzuhaltenden hygienischen Anforderun-             Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung\ngen,                                                          der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwech-\nselbare Produkte geltenden Vorschriften zu ermögli-\n2. die Gewährleistung der von den betroffenen Betrieben\nchen,\nnach der Anerkennung, Zulassung, Registrierung\noder Zertifizierung einzuhaltenden Vorschriften die-     2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines\nses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes                anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte,\nerlassenen Rechtsverordnungen,                                teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unterrich-\nten das Bundesministerium darüber.\n3. die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeits-\nschutz,                                                      (5) Hat die nach § 39 Abs. 1 Satz 1 für die Einhaltung\nder Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln zu-\n4. das Vorliegen der im Hinblick auf die betroffene Tätig-   ständige Behörde Grund zu der Annahme, dass Futter-\nkeit erforderlichen Zuverlässigkeit der Betriebsinha-    mittel, die geeignet sind, die von Nutztieren gewonnenen\nberin oder des Betriebsinhabers oder der von der         Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die\nBetriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber bestell-      menschliche Gesundheit zu beeinträchtigen, verfüttert\nten verantwortlichen Person,                             worden sind, so unterrichtet sie die für die Durchführung\n5. die im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforderli-  des § 41 zuständige Behörde über die ihr bekannten\nche Sachkunde der Betriebsinhaberin oder des Be-         Tatsachen.\ntriebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin            (6) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen\noder vom Betriebsinhaber bestellten verantwortlichen     Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen\nPerson,                                                  und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Ein-\n6. die Anfertigung von Aufzeichnungen und ihre Aufbe-        haltung der für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln ver-\nwahrung                                                  wechselbare Produkte geltenden Vorschriften in diesem\nMitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwi-\nfestgelegt werden.\nderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen\ngegen für Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwech-\nAbschnitt 7                            selbare Produkte geltende Vorschriften.\nÜberwachung                                 (7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur\nEinhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der\n§ 38                              auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nZuständigkeit,                         nungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe\ngegenseitige Information                     der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Da-\nten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen\n(1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaßnah-         haben, anderen zuständigen Behörden desselben Lan-\nmen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Geset-          des, den zuständigen Behörden anderer Länder, des\nzes erlassenen Rechtsverordnungen und den unmittel-          Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Kommis-\nbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-           sion der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.\nschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes richtet\nsich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts            (8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von Ur-\nanderes bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt.                 kunden und Schriftstücken über lebensmittel- und fut-\ntermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6\n(2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der        und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des\nVerteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes,       Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-          als Mitgliedstaaten betreffen, an die Kommission der\nordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte           Europäischen Gemeinschaft.\nder Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich\ndieses Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachver-                                      § 39\nständigen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der\nAufgabe und\nVerteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Ein-\nMaßnahmen der zuständigen Behörden\nvernehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von\ndiesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlasse-             (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften\nnen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur               dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nDurchführung der besonderen Aufgaben der Bundes-             senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gelten-\nwehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesund-          den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im An-\nheitsschutz gewahrt bleibt.                                  wendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse\nund lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ist\n(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zustän-\nAufgabe der zuständigen Behörden. Dazu haben sie sich\ndigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder\ndurch regelmäßige Überprüfungen und Probennahmen\nhaben sich gegenseitig\ndavon zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten\n1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen Stellen      werden.\nmitzuteilen und\n(2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen\n2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.             Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006                 963\nzur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines                (3) Eine Anordnung nach\nVerstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße        1. Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 kann auch in Bezug auf das\noder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz             Verwenden eines zugelassenen Erzeugnisses erge-\nvor Gefahren für die Gesundheit oder vor Täuschung                 hen, soweit dies erforderlich ist, um eine unmittelbare\nerforderlich sind. Sie können insbesondere                         drohende Gefahr für die Gesundheit des Menschen\n1. anordnen, dass derjenige, der ein Erzeugnis herge-              abzuwehren; die Anordnung ist zu befristen, bis über\nstellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat oder         die weitere Zulassung des betroffenen Erzeugnisses\ndies beabsichtigt,                                              von der zuständigen Stelle entschieden ist,\na) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt und      2. Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 kann auch in Bezug\ndas Ergebnis der Prüfung mitteilt,                          auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.\nb) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,                 (4) Die Absätze 1 bis 3 sowie § 40 gelten für mit\nLebensmitteln verwechselbare Produkte entsprechend.\nwenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Er-\nzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf              (5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung der\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-          Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln führen\ngen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der          die zuständigen Behörden, wenn eine Überschreitung\nEuropäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich             von durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a\ndieses Gesetzes nicht entspricht,                          festgesetzten Höchstgehalten für Futtermittel oder durch\nRechtsverordnung nach § 23 Nr. 2 festgesetzten Aktions-\n2. vorübergehend verbieten, dass ein Erzeugnis in den\ngrenzwerten festgestellt wird, Untersuchungen mit dem\nVerkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer ent-\nZiel durch, die Ursachen für das Vorhandensein uner-\nnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 ange-\nwünschter Stoffe zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist,\nordneten Prüfung vorliegt,\nkann die zuständige Behörde die zur Verringerung oder\n3. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbringen        Beseitigung der Ursachen für das Vorhandensein uner-\nvon Erzeugnissen verbieten oder beschränken,               wünschter Stoffe erforderlichen Maßnahmen anordnen.\n4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich,         Dabei kann sie auch anordnen, dass der Wirtschafts-\nanordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein         beteiligte selbst eine Untersuchung durchführt oder\nErzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht         durchführen lässt und das Ergebnis der Untersuchung\nhat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in     mitteilt. Die zuständigen Behörden informieren das Bun-\nden Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf        desministerium oder im Fall einer Rechtsverordnung\ndie Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Er-           nach § 72 Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz\nzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den           und Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte\nVerwender bereits erreicht hat oder erreicht haben         Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe\nkönnte (Rückruf),                                          und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ur-\nsachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der In-\n5. Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit     formation der Kommission und der anderen Mitglied-\ndies zum Erreichen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4          staaten.\nBuchstabe a Doppelbuchstabe aa, jeweils auch in\nVerbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforder-              (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anord-\nlich ist, die unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse     nungen, die der Durchführung von Verboten nach\nveranlassen,                                               1. Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Buchstabe a\n6. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le-             der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,\nbender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in das Inland  2. Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster\nim Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschrän-            Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder\nken, wenn\n3. § 5, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 26 oder § 30\na) die Bundesrepublik Deutschland von der Kommis-          dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.\nsion hierzu ermächtigt worden ist und dies das\nBundesministerium im Bundesanzeiger bekannt                (7) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung\ngemacht hat oder                                       oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht auf\nGrund der Absätze 2 bis 4 getroffen werden kann, bleiben\nb) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen,       weitergehende Regelungen der Länder, einschließlich\ndass die Erzeugnisse oder lebenden Tiere ein Ri-       der Regelungen auf dem Gebiet des Polizeirechts, auf\nsiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit       Grund derer eine solche Anordnung oder Maßnahme\nsich bringen,                                          getroffen werden kann, anwendbar.\n7. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem in\nVerkehr gebrachten Erzeugnis ausgehenden Gefahr                                        § 40\nausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter                        Information der Öffentlichkeit\nForm auf diese Gefahr hingewiesen werden,\n(1) Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit\n8. Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Le-           unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder\nbensmittelunternehmers zur Unterrichtung der Ver-          Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittel-\nbraucher nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/      unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das\n2002 und der Pflicht des Futtermittelunternehmers zur      Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behan-\nUnterrichtung der Verwender nach Artikel 20 der Ver-       delt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies\nordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen und                      zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung\n9. die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informieren.      des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der","964               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006\nVerordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Eine Informa-           (5) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlich-\ntion der Öffentlichkeit in der in Satz 1 genannten Art und    keit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch\nWeise kann auch erfolgen, wenn                                oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig\n1. der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosme-         wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich öffent-\ntisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko      lich bekannt zu machen, sofern der betroffene Wirt-\nfür die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,     schaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wahrung\nerheblicher Belange des Gemeinwohls erforderlich ist.\n2. der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vor-         Diese Bekanntmachung soll in derselben Weise erfolgen,\nschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,           in der die Information der Öffentlichkeit ergangen ist.\ndie\na) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau-                                        § 41\ncher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, ver-                   Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Vieh-\nstoßen wurde, oder                                       handelsunternehmen und Transportunternehmen\nb) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau-               (1) Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der\ncher vor Täuschung dienen, in nicht unerheblichem     Richtlinie 96/23/EG in einem Erzeugerbetrieb, Viehhan-\nAusmaß verstoßen wurde,                               delsunternehmen oder Transportunternehmen Ermitt-\n3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlie-     lungen über die Ursachen für das Vorhandensein von\ngen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für         Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe oder\ndie Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund       deren Umwandlungsprodukte sowie von anderen Stof-\nunzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder         fen, die von Tieren auf von ihnen gewonnene Erzeugnisse\naus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht inner-       übergehen und für den Menschen gesundheitlich be-\nhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann,              denklich sein können, anzustellen, wenn\n4. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr         1. bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 in\nungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebens-              oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen oder bei\nmittel in nicht unerheblicher Menge in den Verkehr             von ihnen gewonnenen Lebensmitteln\ngelangt oder gelangt ist oder wenn ein solches Le-             a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren An-\nbensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in geringen             wendung verboten ist, oder\nMengen, aber über einen längeren Zeitraum in den               b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakologi-\nVerkehr gelangt ist,                                              scher Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebiete,\n5. Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen,                   für die die Anwendung ausgeschlossen ist,\ndass ohne namentliche Nennung des zu beanstan-                 nachgewiesen oder\ndenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des\nWirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers,        2. bei von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1\nunter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis her-               aus diesem Betrieb oder Unternehmen gewonnenen\ngestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr              Lebensmitteln, bei denen festgestellt wurde, dass\ngelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller oder      festgesetzte Höchstmengen für Rückstände von\nVertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeugnisse            Stoffen nach Anhang I der Richtlinie 96/23/EG oder\nnicht vermieden werden können.                                 deren Umwandlungsprodukte überschritten\nwurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen\nIn den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 bis 5 ist eine Information\nlassen. Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch für\nder Öffentlichkeit nur zulässig, soweit hieran ein beson-\ndie in Satz 1 Nr. 1 genannten Tiere bestimmte Futter-\nderes Interesse der Öffentlichkeit besteht und dieses\nmittel.\nInteresse gegenüber den Belangen der Betroffenen über-\nwiegt.                                                            (2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Be-\nförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1\n(2) Eine Information der Öffentlichkeit durch die Be-\nNr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel aus dem\nhörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame\nBetrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn die Vo-\nMaßnahmen, insbesondere eine Information der Öffent-\nraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehenen\nlichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunter-\nErmittlungen gegeben sind. Abweichend von Satz 1 und\nnehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder nicht\n§ 10 Abs. 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe\nrechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucherinnen\noder Beförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4\nund Verbraucher nicht erreichen.\nAbs. 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnener Lebensmittel zu\n(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit informiert, hat   einem anderen Betrieb oder Unternehmen mit Zustim-\nsie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören,       mung der für diesen Betrieb oder dieses Unternehmen\nsofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme          zuständigen Behörde genehmigen, soweit Belange der\nverfolgten Zwecks nicht gefährdet wird.                       vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenstehen und\n(4) Eine Information der Öffentlichkeit darf nicht mehr    die noch ausstehenden Ermittlungen dort durchgeführt\nergehen, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den Verkehr         werden können. Die zuständige Behörde hat Anordnun-\ngelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszuge-           gen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen\nhen ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist,       für sie nicht mehr gegeben sind. Widerspruch und An-\nbereits verbraucht ist. Abweichend von Satz 1 darf eine       fechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben\nInformation der Öffentlichkeit ergehen, wenn eine kon-        keine aufschiebende Wirkung.\nkrete Gesundheitsgefahr vorliegt oder vorgelegen hat              (3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines le-\nund eine Information für medizinische Maßnahmen ange-         benden Tieres im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 eines\nzeigt ist.                                                    Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006               965\nTransportunternehmens und dessen unschädliche Be-            bei der Untersuchung Stoffe mit pharmakologischer Wir-\nseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage einer        kung im Sinne von Absatz 3 nachgewiesen wurden.\nUntersuchung nachgewiesen wurde, dass                            (7) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den Ab-\n1. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die nach            sätzen 3 und 6 durchgeführt worden sind, hat die Kosten\nArtikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90        der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Tiere zu\nnicht angewendet werden dürfen, oder                     tragen.\n2. Stoffe, die nach Maßgabe einer auf Grund des § 10\n§ 42\nAbs. 4 Nr. 1 Buchstabe b zur Umsetzung von Rechts-\nakten der Europäischen Gemeinschaft erlassenen                         Durchführung der Überwachung\nRechtsverordnung lebenden Tieren im Sinne des § 4            (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes,\nAbs. 1 Nr. 1 nicht oder nur zu bestimmten Zwecken        der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nzugeführt werden dürfen, nachweislich entgegen den       ordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte\nVorschriften dieser Rechtsverordnung, sofern dort        der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich\njeweils ausdrücklich auf die Umsetzung verwiesen         dieses Gesetzes ist durch fachlich ausgebildete Perso-\nwird,                                                    nen durchzuführen. Das Bundesministerium wird er-\nangewendet worden sind.                                      mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates\n(4) Sind die in Absatz 3 genannten Stoffe bei dem Tier,\nnicht aber deren Anwendung nachgewiesen worden, hat          1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungs-\ndie zuständige Behörde das Verbot nach Absatz 2 Satz 1            maßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten\naufrechtzuerhalten. Abweichend von Satz 1 und § 10                Person obliegen und dabei andere fachlich ausgebil-\nAbs. 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder                dete Personen nach Weisung der zuständigen Be-\nBeförderung von lebenden Tieren vorbehaltlich des Sat-            hörde und unter der fachlichen Aufsicht einer wissen-\nzes 3 nach Zustimmung der für den Betrieb oder das                schaftlich ausgebildeten Person eingesetzt werden\nUnternehmen des Empfängers zuständigen Behörde ge-                können,\nnehmigen. Die zuständige Behörde darf die Abgabe oder        2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 be-\nBeförderung von Tieren zu einem Schlachtbetrieb nur im            stimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundi-\nFall des Nachweises von Stoffen nach Absatz 3 Nr. 1 und           gen Personen durchgeführt werden können,\nnur unter der Voraussetzung genehmigen, dass                 3. Vorschriften über die\n1. eine Gefährdung der Gesundheit des Menschen                    a) Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die\ndurch Rückstände ausgeschlossen ist oder                         an die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich\n2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung jedes                ausgebildete Person und die in Nummer 2 genann-\neinzelnen Tieres nachweist, dass keine Rückstände                ten sachkundigen Personen,\nvon Stoffen mehr vorliegen, deren Anwendung ver-              b) fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an die in\nboten ist.                                                       Satz 1 genannten Personen\n(5) Die zuständige Behörde hat im Fall einer Anord-            zu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises\nnung nach Absatz 3 vor deren Vollzug eine Untersuchung            der Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu\nauf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen Zahl         regeln.\nvon lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des in     Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsver-\nAbsatz 3 genannten Betriebes oder Unternehmens               ordnungen nach Satz 2 Nr. 3 zu erlassen, soweit das\ndurchzuführen, bei denen Stoffe mit pharmakologischer        Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Ge-\nWirkung im Sinne des Absatzes 3 angewendet worden            brauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die\nsein könnten. Die Inhaberin oder der Inhaber des Betrie-     Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Be-\nbes oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1          hörden zu übertragen.\nzu dulden. Die Auswahl der Tiere hat nach international\n(2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der\nanerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erfol-\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Ge-\ngen.\nsetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\n(6) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere     Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die mit der\nim Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des in Absatz 3 genannten      Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr im Ver-\nBetriebes oder Unternehmens, bei denen Stoffe mit            zug auch alle Beamten der Polizei, befugt,\npharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3\n1. Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in\nangewendet worden sein könnten, und deren unschäd-\noder auf denen\nliche Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwendung\nbei mindestens der Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1                a) Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt, behandelt\nuntersuchten Tiere nachgewiesen wurde. Satz 1 gilt                   oder in den Verkehr gebracht werden,\nnicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich unverzüglich           b) sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1\nfür die Untersuchung jedes einzelnen Tieres in einem                 befinden oder\nLabor, das die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der            c) Futtermittel verfüttert werden,\nRichtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993\nüber zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen               sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während\nLebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) er-             der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betre-\nfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung nach         ten;\nSatz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung und un-         2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nschädliche Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen            Sicherheit und Ordnung","966               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006\na) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Be-          der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen,\ntriebsräume und Räume auch außerhalb der dort         nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung\ngenannten Zeiten,                                     als aufgehoben gelten.\nb) Wohnräume der nach Nummer 4 zur Auskunft Ver-              (3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen wor-\npflichteten                                           den ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe\nzu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der     sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf\nWohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-         Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Gefahr\nweit eingeschränkt;                                       einem vom Hersteller bestimmten, nach lebensmittel-\n3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbe-       rechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sachver-\nständigen zur Untersuchung auszuhändigen.\nsondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstellungs-\nbeschreibungen und Unterlagen über die bei der Her-           (4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-\nstellung verwendeten Stoffe, einzusehen und hieraus       wachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird\nAbschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien, auch         grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzel-\nvon Datenträgern, anzufertigen oder Ausdrucke von         fall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufs-\nelektronisch gespeicherten Daten zu verlangen sowie       preises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige Härte\nMittel, Einrichtungen und Geräte zur Beförderung von      eintreten würde.\nErzeugnissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4\nAbs. 1 Nr. 1 zu besichtigen und zu fotografieren;             (5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten\nnicht für Proben von Futtermitteln.\n4. von natürlichen und juristischen Personen und nicht\nrechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-\nlichen Auskünfte, insbesondere solche über die Her-                                    § 44\nstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung gelan-                               Duldungs-,\ngenden Stoffe und deren Herkunft, das Inverkehrbrin-              Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten\ngen und das Verfüttern zu verlangen;\n(1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Abs. 2\n5. entsprechend § 43 Proben zu fordern oder zu entneh-\nbezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtungen und\nmen.\nGeräte und die von ihnen bestellten Vertreter sind ver-\n(3) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die       pflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 41 bis 43 zu\ndurch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die-          dulden und die in der Überwachung tätigen Personen\nses Gesetz oder durch auf Grund dieses Gesetzes erlas-        bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen, insbe-\nsene Rechtsverordnungen geregelt sind, erforderlich ist,      sondere ihnen auf Verlangen\nsind auch die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der\nKommission und der EFTA-Überwachungsbehörde in                1. die Räume und Geräte zu bezeichnen,\nBegleitung der mit der Überwachung beauftragten Per-          2. Räume und Behältnisse zu öffnen und\nsonen berechtigt, Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4\nwahrzunehmen und Proben nach Maßgabe des § 43                 3. die Entnahme der Proben zu ermöglichen.\nAbs. 1 Satz 1 und Abs. 4 zu entnehmen. Die Befugnisse             (2) Die in § 42 Abs. 2 Nr. 4 genannten Personen und\nnach Absatz 2 Nr. 1 und 3 gelten auch für diejenigen, die     Personenvereinigungen sind verpflichtet, den in der\nsich in der Ausbildung zu einer die Überwachung durch-        Überwachung tätigen Personen auf Verlangen unverzüg-\nführenden Person befinden.                                    lich die dort genannten Auskünfte zu erteilen. Vorbehalt-\n(4) Die Zollstellen können den Verdacht von Verstößen      lich des Absatzes 3 kann der zur Auskunft Verpflichtete\ngegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes              die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\noder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-          wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1\nnungen, der sich bei der Durchführung des Gesetzes            bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehöri-\nüber das Branntweinmonopol ergibt, den zuständigen            gen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\nVerwaltungsbehörden mitteilen.                                Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\naussetzen würde.\n§ 43\n(3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermit-\nProbenahme                            telunternehmer ist verpflichtet, den in der Überwachung\n(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen          tätigen Personen auf Verlangen Informationen, die\nund, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind\n1. er auf Grund eines nach Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2\nbefugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ih-\nder Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Sys-\nrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern\ntems oder Verfahrens besitzt und\noder zu entnehmen. Soweit in Rechtsverordnungen nach\ndiesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil       2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder\nder Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefähr-           Futtermittel erforderlich sind,\ndung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von glei-\ncher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der        zu übermitteln. Sind die in\ngleichen Art und, soweit vorhanden aus demselben Los,         1. Satz 1 oder\nund von demselben Hersteller wie das als Probe ent-\nnommene, zurückzulassen; der Hersteller kann auf die          2. Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/\nZurücklassung einer Probe verzichten.                              2002\n(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver-           genannten Informationen in elektronischer Form verfüg-\nschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum          bar, sind sie elektronisch zu übermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006                967\n(4) Eine                                                       von amtlich zurückgelassenen Proben bedienen dür-\n1. Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1 oder 3 Satz 1             fen, die zugelassen oder registriert sind,\noder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung      2. Vorschriften über die Art und Weise der Untersuchung\n(EG) Nr. 178/2002,                                            oder Verfahren zur Untersuchung von Erzeugnissen,\n2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach                    einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1\nArtikel 18 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/         Nr. 1, auch in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b,\n2002                                                          einschließlich der Probenahmeverfahren und der Ana-\nlysemethoden, zu erlassen,\ndarf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrich-\n3. die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von\ntenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach\nbestimmten Erzeugnissen vom Ergebnis der Stich-\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Un-\nprobenuntersuchung dieser Partie abhängig zu ma-\nterrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden.\nchen,\nDie durch eine Unterrichtung nach Artikel 19 Abs. 1\noder 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 1 oder 3 Satz 1 der       4. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben\nVerordnung (EG) Nr. 178/2002 erlangten Informationen              in Herstellungsbetrieben und an Behältnissen vorzu-\ndürfen von der für die Überwachung zuständigen Be-                schreiben,\nhörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1      5. vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in wel-\nNr. 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa genannten             cher Art und Weise und von wem der Hersteller eines\nZwecke verwendet werden.                                          Erzeugnisses oder eines mit einem Lebensmittel ver-\nwechselbaren Produkts über eine zurückgelassene\n§ 45                                  Probe, die zum Zweck der Untersuchung entnommen\nSchiedsverfahren                              wurde, zu unterrichten ist.\n(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene       Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 Rechtsver-\nMaßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln           ordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen sind, tritt an\ntierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten bezieht,     die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministe-\nzwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig,        rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im\nso können beide Parteien einvernehmlich den Streit           Einvernehmen mit dem Bundesministerium.\ndurch den Schiedsspruch eines Sachverständigen                   (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\nschlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Mo-     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nnats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachver-            rates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleichmä-\nständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommis-      ßigen Überwachung,\nsion aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sach-     1. vorzuschreiben,\nverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu\nerstatten.                                                        a) dass über das Herstellen, das Behandeln, das\nInverkehrbringen, das Verbringen in das Inland\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichter-                oder das Verbringen aus dem Inland von Erzeug-\nliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025                  nissen und das Verfüttern von Futtermitteln Buch\nbis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An-                   zu führen ist und die zugehörigen Unterlagen auf-\nwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozess-               zubewahren sind,\nordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht\nim Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zustän-           b) dass Erzeugnisse nur mit einem Begleitpapier in\ndige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059                   den Verkehr gebracht, in das Inland oder aus dem\nAbs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhe-                Inland verbracht werden dürfen,\nbungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht einge-             c) dass und in welcher Weise\nreicht werden.                                                       aa) Vorhaben, Futtermittel gewerbsmäßig zu be-\nhandeln, herzustellen, in den Verkehr zu brin-\n§ 46                                          gen oder zu verfüttern,\nErmächtigungen                                  bb) das Überlassen von ortsfesten oder beweg-\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfül-                  lichen Anlagen zum gewerbsmäßigen Behan-\nlung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um eine                    deln, Herstellen, Inverkehrbringen oder Verfüt-\neinheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern,                     tern von Futtermitteln und der Einsatz solcher\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                         Anlagen\nrates                                                                anzuzeigen sind,\n1. Vorschriften über                                         2. Vorschriften zu erlassen über die Führung von Nach-\na) die personelle, apparative und sonstige technische         weisen über die Feststellung von\nMindestausstattung von Einrichtungen, die amt-             a) Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Er-\nliche Untersuchungen durchführen,                             zeugnisse oder der lebenden Tiere im Sinne des § 4\nb) die Voraussetzungen und das Verfahren für die                 Abs. 1 Nr. 1, die Betriebe von anderen Betrieben\nZulassung privater Sachverständiger, die zur Un-              beziehen oder an andere Betriebe abgeben,\ntersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben             b) Name und Anschrift der Lieferanten und der Ab-\nbefugt sind,                                                  nehmer der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse\nzu erlassen; in der Rechtsverordnung nach Buch-                  und lebenden Tiere,\nstabe b kann vorgesehen werden, dass private Sach-            und Art, Form und Umfang solcher Nachweise und die\nverständige sich nur solcher Dritter zur Untersuchung         Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,","968              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006\n3. vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise         Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 bedürfen des\nBetriebe Rückstellproben zu bilden haben und die         Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirt-\nDauer ihrer Aufbewahrung zu regeln.                      schaft und Technologie. § 38 Abs. 7 gilt für bei der\nIn Rechtsverordnungen nach                                   Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren gewon-\nnene Daten entsprechend.\n1. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a können Art, Form und Um-\nfang der Buchführung und die Dauer der Aufbewah-                                       § 48\nrung von Unterlagen,\nLandesrechtliche Bestimmungen\n2. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b können Art, Form, Inhalt,\nDie Länder können zur Durchführung der Überwa-\nErteilung, Verwendung und Aufbewahrung von Be-\nchung weitere Vorschriften erlassen.\ngleitpapieren\nnäher geregelt werden.                                                                     § 49\nVerwendung bestimmter Daten\n§ 47\n(1) Die nach § 24b der Viehverkehrsverordnung zu-\nWeitere Ermächtigungen                      ständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch          § 39 Abs. 1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,             Lebensmittel und Futtermittel jeweils zuständigen Be-\nsoweit dies zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in   hörde die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Da-\nVerbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich         ten. Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 durch\nist,                                                         Abruf im automatisierten Verfahren gilt § 10 des Bundes-\n1. ergänzend zu § 41 Abs. 2 bis 5 Verbote und Beschrän-      datenschutzgesetzes, soweit in landesrechtlichen Vor-\nkungen des Inverkehrbringens oder der Beförderung        schriften nichts anderes bestimmt ist.\nvon lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder       (2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet und\nvon diesen gewonnenen Lebensmitteln einschließlich       genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. Sie\nder Voraussetzungen dafür zu erlassen,                   dürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren aufbe-\n2. zusätzlich zu den in § 41 Abs. 1 bis 5 aufgeführten       wahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen\nMaßnahmen Vorschriften zur Durchführung der Kon-         Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach\ntrolle im Erzeugerbetrieb, Viehhandels- oder Trans-      Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen,\nportunternehmen bei lebenden Tieren im Sinne des         sofern nicht auf Grund anderer Vorschriften die Befugnis\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 oder in von diesen Tieren gewonnenen    zur längeren Speicherung besteht.\nLebensmitteln, einschließlich der Kennzeichnung von\nTieren, zu erlassen,                                                            Abschnitt 8\n3. andere als von § 41 erfasste lebende Tiere im Sinne                              Monitoring\ndes § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder von ihnen gewonnene\nLebensmittel den Vorschriften des § 41 Abs. 1 bis 5                                    § 50\nzu unterstellen, soweit dies zur Umsetzung gemein-                                Monitoring\nschaftsrechtlicher Vorschriften zur Rückstandskon-           Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtun-\ntrolle bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1       gen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an\nNr. 1 oder bei Lebensmitteln erforderlich ist,           gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzen-\n4. das Verfahren der                                         schutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung,\nSchwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in\na) Überwachung von Betrieben oder Unternehmen,\nund auf Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im\ndie in § 41 Abs. 2 bis 5 genannt sind,\nSinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, die zum frühzeitigen Erkennen\nb) der Ursachenermittlung für das Vorhandensein von      von Gefahren für die menschliche Gesundheit unter Ver-\nRückständen bei Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1        wendung repräsentativer Proben einzelner Erzeugnisse\nNr. 1 oder in von diesen gewonnenem Fleisch           oder Tiere, der Gesamtnahrung oder einer anderen Ge-\nzu regeln.                                               samtheit desselben Erzeugnisses durchgeführt werden.\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,                                       § 51\num eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die\nZulassung von neuartigen Lebensmitteln und neuartigen                     Durchführung des Monitorings\nLebensmittelzutaten zu fördern, durch Rechtsverord-              (1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln\nnung mit Zustimmung des Bundesrates                          den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf\n1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-           Erzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwal-\nmittelsicherheit oder eine andere Bundesoberbe-          tungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage.\nhörde als zuständige Behörde bei Anzeige-, Geneh-            (2) Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Per-\nmigungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen         sonen durchzuführen. Soweit es zur Durchführung des\nLebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestim-         Monitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach\nmen sowie                                                Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung\n2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der nach      zu fordern oder zu entnehmen. § 43 Abs. 4 findet An-\n§ 38 Abs. 1 zuständigen Behörden sowie die Betei-        wendung.\nligung des Bundesinstitutes für Risikobewertung, zu          (3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings er-\nregeln.                                                  forderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftragten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006               969\nPersonen befugt, Grundstücke und Betriebsräume, in                                 Abschnitt 9\noder auf denen Erzeugnisse gewerbsmäßig hergestellt,                               Ve rb r i n g e n\nbehandelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie                     in das und aus dem Inland\ndie dazugehörigen Geschäftsräume während der üb-\nlichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die\n§ 53\nInhaberinnen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten\nGrundstücke und Räume und die von ihnen bestellten                             Verbringungsverbote\nVertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1          (1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel-\nsowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in der      bare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Bestim-\nDurchführung des Monitorings tätigen Personen bei der       mungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Geset-\nErfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere      zes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar\nihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen zu          geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\nbezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und die         im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen,\nEntnahme der Proben zu ermöglichen. Die in Satz 2           dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt\ngenannten Personen sind über den Zweck der Entnahme         nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung.\nzu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind sie auch       Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfer-\ndarüber zu unterrichten, dass die Überprüfung der Probe     tigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56\neine anschließende Durchführung der Überwachung             gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen\nnach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 zur Folge haben    der in Satz 1 genannten Erzeugnisse oder der mit Le-\nkann.                                                       bensmitteln verwechselbaren Produkte nichts anderes\nergibt.\n(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nnach § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3, und Proben, die\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nzur Durchführung des Monitorings entnommen werden,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nkönnen jeweils auch für den anderen Zweck verwendet\nrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwe-\nwerden. In diesem Fall sind die für beide Maßnahmen\ncke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist,\ngeltenden Anforderungen einzuhalten.\nabweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von\nbestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmitteln\n(5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der     verwechselbaren Produkten in das Inland zuzulassen\nDurchführung des Monitorings erhobenen Daten an das         sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-           einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Be-\nsicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Doku-         schränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach\nmentation und Erstellung von Berichten; das Bundesamt       § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über-      Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nmittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung die bei\nder Durchführung des Monitorings erhobenen Daten zur                                    § 54\nBewertung. Personenbezogene Daten dürfen nicht über-\nmittelt werden; sie sind zu löschen, soweit sie nicht zur              Bestimmte Erzeugnisse aus anderen\nDurchführung der Überwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 1                       Mitgliedstaaten oder anderen\nund Abs. 2 und 3 oder zur Durchführung des Monitorings                  Vertragsstaaten des Abkommens\nerforderlich sind. Sofern die übermittelten Angaben die              über den Europäischen Wirtschaftsraum\nGemeinde bezeichnen, in der die Probe entnommen                 (1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 dürfen Lebens-\nworden ist, darf das Bundesamt für Verbraucherschutz        mittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände, die\nund Lebensmittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte\n1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\naufnehmen, die für das Bundesministerium, für das Bun-\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum recht-\ncherheit sowie für die zuständigen Behörden des Landes\nmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr\nbestimmt sind, das die Angaben übermittelt hat. In den\ngebracht werden oder\nBerichten an die Länder sind außerdem die Besonder-\nheiten des jeweiligen Landes angemessen zu berück-          2. aus einem Drittland stammen und sich in einem Mit-\nsichtigen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und               gliedstaat der Europäischen Union oder einem ande-\nLebensmittelsicherheit veröffentlicht jährlich einen Be-         ren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nricht über die Ergebnisse des Monitorings.                       schen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befin-\nden,\nin das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht\n§ 52                            werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel,\nErlass von Verwaltungsvorschriften                kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht ent-\nsprechen. Satz 1 gilt nicht für die dort genannten Erzeug-\nDie zur Durchführung des Monitorings erforderlichen      nisse, die\nVorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, werden      1. den Verboten des § 5 Abs. 1 Satz 1, des § 26 oder des\nin Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Benehmen             § 30, des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verord-\nmit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder vorbe-             nung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3 Abs. 1\nreitet werden. Das Bundesministerium beruft die Mitglie-         Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 nicht\nder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.                    entsprechen oder","970              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006\n2. anderen zum Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1, auch in                chung jeweils zuständigen Behörde vorgeführt wer-\nVerbindung mit Abs. 2, erlassenen Rechtsvorschriften          den.\nnicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit        (2) Wird bei der Überwachung nach Absatz 1 fest-\nder Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland        gestellt, dass ein Futtermittel nicht zum freien Verkehr\nnach Absatz 2 durch eine Allgemeinverfügung des          abgefertigt werden soll, stellen die Zollstellen, soweit\nBundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmit-         erforderlich im Benehmen mit den für die Futtermittel-\ntelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht          überwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungs-\nworden ist.                                              berechtigten eine Bescheinigung mit Angaben über die\n(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2       Art der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnisse\nwerden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-           aus.\nbensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes-             (3) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im\namt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit     Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch\nnicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes ent-          Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ngegenstehen. Sie sind von demjenigen zu beantragen,          die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann\nder als Erster die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen   dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldun-\nbeabsichtigt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen       gen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei\nGefahren eines Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der        der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen sowie\ninternationalen Forschung sowie bei Lebensmitteln die        zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und\nErnährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutsch-        sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigun-\nland zu berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach           gen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und\nSatz 1 wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden     Proben vorsehen. Soweit Rechtsverordnungen nach\nErzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-         § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen sind, bedürfen die Rechts-\nmeinschaft oder anderen Vertragsstaaten des Abkom-           verordnungen nach Satz 1 auch des Einvernehmens mit\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum.                  dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\n(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des          Reaktorsicherheit.\nErzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderli-\nchen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den An-                                     § 56\ntrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern                              Ermächtigungen\ninnerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung              (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nüber den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antrag-      vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nsteller über die Gründe zu unterrichten.                     durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses      rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4,\nGesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-         jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke\nnen Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen             erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, ein-\nangemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum              schließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, in\nSchutz der Verbraucherinnen oder Verbraucher erforder-       das Inland oder die Europäische Union, in eine Freizone,\nlich ist.                                                    in ein Freilager oder in ein Zolllager\n1. auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu\n§ 55                                   beschränken,\nMitwirkung von Zollstellen                   2. abhängig zu machen von\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von             a) der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum Ge-\nihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung                nuss für den Menschen,\ndes Verbringens von Erzeugnissen und von mit Lebens-              b) der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zulas-\nmitteln verwechselbaren Produkten in das Inland oder                 sung oder Bekanntgabe von Betrieben oder Län-\ndie Europäische Union, aus dem Inland oder bei der                   dern, in denen die Erzeugnisse hergestellt oder\nDurchfuhr mit. Eine nach Satz 1 zuständige Behörde                   behandelt werden, und die Einzelheiten dafür fest-\nkann                                                                 zulegen,\n1. Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebens-                 c) von einer Zulassung, einer Registrierung, einer\nmitteln verwechselbaren Produkten sowie deren Be-                Genehmigung oder einer Anzeige sowie die Vo-\nförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungs-               raussetzungen und das Verfahren für die Zulas-\nmittel bei dem Verbringen in das oder aus dem Inland             sung, die Registrierung, die Genehmigung und die\noder bei der Durchfuhr zur Überwachung anhalten,                 Anzeige einschließlich des Ruhens der Zulassung,\n2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-                  der Registrierung oder der Genehmigung zu re-\nschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem Ge-                geln,\nsetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der unmit-            d) der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständi-\ntelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-                 gen Behörde und die Einzelheiten dafür festzule-\nmeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,                 gen,\nder sich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 38            e) einer Dokumenten- oder Nämlichkeitsprüfung\nAbs. 1 Satz 1 zuständigen Behörden mitteilen,                    oder einer Warenuntersuchung und deren Einzel-\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen-                heiten, insbesondere deren Häufigkeit und Verfah-\ndungen von Erzeugnissen und von mit Lebensmitteln                ren, festzulegen sowie Vorschriften über die Beur-\nverwechselbaren Produkten auf Kosten und Gefahr                  teilung im Rahmen solcher Untersuchungen zu\ndes Verfügungsberechtigten einer für die Überwa-                 erlassen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006                  971\nf) der Begleitung durch                                        bestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden\naa) eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder              Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die-\ndurch eine vergleichbare Urkunde oder durch            sem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes\nVorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie             erlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,\nInhalt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe         3. die Anforderungen an die Beförderung von Erzeug-\ndieser Bescheinigungen oder Urkunde zu re-             nissen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln,\ngeln,                                             4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-\nbb) Nachweise über die Art des Herstellens, der             zeugnisse in das Inland verbringen, bestimmte be-\nZusammensetzung oder der Beschaffenheit                triebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie Un-\nsowie das Nähere über Art, Form und Inhalt             terrichtungen oder Schulungen von Personen in der\nder Nachweise, über das Verfahren ihrer Ertei-         Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber\nlung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbe-           Nachweise zu führen haben, sowie bestimmten Prü-\nwahrung zu regeln,                                     fungs- und Mitteilungspflichten unterliegen,\ng) von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeich-          5. vorzuschreiben, dass über das Verbringen bestimm-\nnung oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt, Art           ter Erzeugnisse in das Inland oder über\nund Weise und das Verfahren einer solchen Kenn-             a) die Reinigung,\nzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder amt-\nlichen Anerkennung zu regeln,                               b) die Desinfektion oder\nh) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungs-              c) sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick auf\nzeugnisses oder einer amtlichen Gesundheitsbe-                  die Einhaltung der hygienischen Anforderungen\nscheinigung oder der Vorlage einer vergleichbaren           von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförde-\nUrkunde,                                                    rungsmitteln, in denen Erzeugnisse in das Inland ver-\ni) der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Beglei-         bracht werden, Nachweise zu führen sind,\ntung durch eine, auch amtliche, Bescheinigung          6. Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufigkeit\nund deren Verwendung über Art, Umfang oder                  der Kontrollen nach Nummer 4 sowie das Nähere über\nErgebnis durchgeführter Überprüfungen und dabei             Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Nummer 5\ndas Nähere über Art, Form und Inhalt der Beschei-           und über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,\nnigung, über das Verfahren ihrer Erteilung oder die    7. die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter\nDauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,             denen bestimmte Lebensmittel in das Inland ver-\nj) der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder der           bracht werden dürfen,\nErlaubnis der zuständigen Behörde zur Beförde-         8. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung\nrung zwischen zwei Lagerstätten sowie der Fest-             von gesundheitlichen, insbesondere hygienischen\nlegung bestimmter Lagerungszeiten und von Mit-              Anforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln\nteilungspflichten über deren Einhaltung sowie über          in das Inland zu regeln.\nden Verbleib der Erzeugnisse und dabei das Nä-\nhere über Art, Form und Inhalt der Mitteilungs-            (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1\npflichten zu regeln.                                   kann angeordnet werden, dass bestimmte Erzeugnisse,\neinschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrie-           Nr. 1, nur über bestimmte Zollstellen, Grenzkontrollstel-\nben werden, dass                                              len, Grenzein- oder -übergangsstellen oder andere amt-\n1. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie die          liche Stellen in das Inland verbracht werden dürfen und\nWarenuntersuchung in oder bei einer Grenzkontroll-        solche Stellen von einer wissenschaftlich ausgebildeten\nstelle oder Grenzeingangsstelle oder von einer oder       Person geleitet werden. Das Bundesamt für Verbraucher-\nunter Mitwirkung einer Zolldienststelle,                  schutz und Lebensmittelsicherheit gibt die in Satz 1 ge-\n2. die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer            nannten Stellen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nGrenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle              terium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt, soweit\ndiese Stellen nicht im Amtsblatt der Europäischen Union\nvorzunehmen sind. Soweit die Einhaltung von Rechts-           bekannt gegeben sind oder nicht in Rechtsakten der\nverordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen ist, tritt     Europäischen Gemeinschaft eine Bekanntgabe durch\nan die Stelle des Bundesministeriums das Bundesminis-         die Europäische Kommission vorgesehen ist. Das Bun-\nterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im       desministerium der Finanzen kann die Erteilung des Ein-\nEinvernehmen mit den in § 13 Abs. 5 Satz 2 genannten          vernehmens nach Satz 2 auf Mittelbehörden seines Ge-\nBundesministerien.                                            schäftsbereichs übertragen.\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im           (4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen           Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-             durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwe-      rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4,\ncke erforderlich ist,                                         jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke\n1. Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Über-       erforderlich ist,\nwachung von Erzeugnissen oder deren Überwachung           1. die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich leben-\ndurch die zuständige Behörde bei dem Verbringen in             der Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, oder von mit\ndas Inland,                                                    Lebensmitteln verwechselbaren Produkten sowie de-\n2. Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die zu             ren Lagerung in Freilagern, in Lagern in Freizonen oder\nergreifen sind, wenn zum Verbringen in das Inland              in Zolllagern abhängig zu machen von","972              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006\na) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei     2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse\ndas Nähere über Art, Form und Inhalt der Erlaubnis,        während des Transports nach dem Bestimmungsland\nüber das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer          und der Lagerung in diesem Land vor Schadorganis-\nihrer Geltung und Aufbewahrung zu regeln,                  men zu schützen.\nb) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung             (4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel-\nim Inland,                                            bare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 2\nc) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb         den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses\nbestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkontroll-     Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der un-\nstellen und die Einzelheiten hierfür festzulegen,     mittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-\nmeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes\nd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem Inland     nicht entsprechen, müssen von Erzeugnissen, die für\nunter Mitwirkung einer Zollstelle,                    das Inverkehrbringen im Inland oder in anderen Mitglied-\ne) einer zollamtlichen Überwachung oder einer Über-      staaten bestimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich\nwachung durch die zuständige Behörde,                 gemacht werden.\nf) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in Frei-       (5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln ver-\nzonen oder der Zolllager durch die zuständige Be-     wechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen ande-\nhörde und dabei das Nähere über Art, Form und         ren Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der Ver-\nInhalt der Anerkennung, über das Verfahren ihrer      ordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass an die\nErteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln,     Stelle der dort genannten Anforderungen des Lebens-\nmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die für mit\n2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2 zu\nLebensmitteln verwechselbaren Produkte geltenden\nerlassen.\nVorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Ge-\nsetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmit-\n§ 57                             telbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nAusfuhr;                            schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten.\nsonstiges Verbringen aus dem Inland                    (6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf\n(1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von kosmeti-        Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nschen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebens-           finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nmitteln verwechselbaren Produkten gilt Artikel 12 der        und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnisse, die für die Aus-\nVerordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass           rüstung von Seeschiffen bestimmt sind, keine Anwen-\nan die Stelle der dort genannten Anforderungen des           dung.\nLebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die             (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nfür mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte gelten-       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nden Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der un-           1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf Grund\nmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-               dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen auf\nmeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes tre-              Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Seeschiffen\nten.                                                              bestimmt sind, für anwendbar zu erklären, soweit es\nzur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich\n(2) Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die             ist,\n1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach         2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Er-\n§ 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr ge-         zeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von\nbracht oder verfüttert werden dürfen,                         Seeschiffen bestimmt sind, soweit es mit den in § 1\n2. einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buch-             genannten Zwecken vereinbar ist,\nstabe a festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.     3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke\nAbweichend von Satz 1 dürfen dort genannte Futtermit-             erforderlich ist,\ntel, die eingeführt worden sind, nach Maßgabe des Ar-             a) die Registrierung von Betrieben, die Seeschiffe\ntikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wieder aus-                ausrüsten, vorzuschreiben,\ngeführt werden.\nb) die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Aus-\n(3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfutter-             rüstung von Seeschiffen bestimmt sind, in Freila-\nmittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und im              gern, in Lagern in Freizonen oder in Zolllagern\nFall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückständen                  abhängig zu machen von\nvon Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als durch\nRechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a                    aa) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und\noder im Fall von Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermit-                 dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der\nteln höhere Gehalte an Mittelrückständen als durch                        Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung\nRechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe b fest-                        oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewah-\ngesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der der Euro-                   rung zu regeln,\npäischen Union nicht angehört, nur verbracht werden,                  bb) Anforderungen an die Beförderung und Lage-\nsofern nachgewiesen wird, dass                                            rung im Inland,\n1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung                      cc) dem Verbringen aus dem Inland, auch inner-\nmit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von                    halb bestimmter Fristen, über bestimmte\nSchadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzu-                        Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hier-\nbeugen, oder                                                          für festzulegen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006                 973\ndd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem           6. entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 1 Lebensmittel von einem\nInland unter Mitwirkung einer Zollstelle,               Tier gewinnt,\nee) einer zollamtlichen Überwachung oder einer           7. entgegen § 13 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-\nÜberwachung durch die zuständige Behörde,               verordnung nach Abs. 1 Nr. 1 ein Lebensmittel in den\nff) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in            Verkehr bringt,\nFreizonen oder der Zolllager durch die zustän-      8. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ein Futtermittel\ndige Behörde und dabei das Nähere über Art,             herstellt oder behandelt,\nForm und Inhalt der Anerkennung, über das           9. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nVerfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer          einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, ein Fut-\nGeltung zu regeln,                                      termittel verfüttert,\nc) für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von See-       10. entgegen § 18 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer\nschiffen bestimmt sind, Vorschriften nach § 56               Rechtsverordnung nach Abs. 3 Nr. 1, ein Futtermittel\nAbs. 1 oder 2 zu erlassen.                                   verbringt oder ausführt,\nSoweit Rechtsverordnungen nach § 13 Abs. 5 Satz 1             11. entgegen § 26 Satz 1 Nr. 1 ein kosmetisches Mittel\nbetroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums          herstellt oder behandelt,\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nReaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes-             12. entgegen § 26 Satz 1 Nr. 2 einen Stoff oder eine\nministerium.                                                        Zubereitung aus Stoffen als kosmetisches Mittel in\nden Verkehr bringt,\n(8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-             13. entgegen § 28 Abs. 2 ein kosmetisches Mittel in den\nrates,                                                              Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach\n§ 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1,\n1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke              2 oder 3 nicht entspricht,\nerforderlich ist, das Verbringen von\n14. entgegen § 30 Nr. 1 einen Bedarfsgegenstand her-\na) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1,               stellt oder behandelt,\nb) Erzeugnissen oder                                      15. entgegen § 30 Nr. 2 einen Gegenstand oder ein Mittel\nc) mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten                  als Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,\naus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,          16. entgegen § 30 Nr. 3 einen Bedarfsgegenstand ver-\n2. soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs bei-             wendet,\nträgt und die in § 1 genannten Zwecke nicht entgegen-     17. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-\nstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen bestimmten             verordnung nach Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 einen Bedarfs-\nBetrieben auf Antrag eine besondere Kontrollnummer              gegenstand in den Verkehr bringt oder\nzu erteilen, wenn die Einfuhr vom Bestimmungsland         18. einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buch-\nvon der Erteilung einer solchen Kontrollnummer ab-              stabe b, § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, § 22, § 32 Abs. 1\nhängig gemacht wird und die zuständige Behörde den              Nr. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 28\nBetrieb für die Ausfuhr in dieses Land zugelassen hat,          Abs. 1 Nr. 2, oder § 34 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder einer\nsowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die             vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen\nErteilung der besonderen Kontrollnummer zu regeln.              Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\n(9) Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.             Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand\nauf diese Strafvorschrift verweist.\nAbschnitt 10                               (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung\nStraf- und Bußgeldvorschriften                         (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemei-\n§ 58                             nen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittel-\nStrafvorschriften                       rechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für\nLebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfah-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-  ren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1),\nstrafe wird bestraft, wer                                     geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des\n1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel herstellt     Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli\noder behandelt,                                          2003 (ABl. EU Nr. L 245 S. 4), verstößt, indem er\n2. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 einen Stoff als Lebensmittel    1. entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2\nin den Verkehr bringt,                                        Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr bringt\n3. entgegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 ein mit Lebensmitteln                oder\nverwechselbares Produkt herstellt, behandelt oder        2. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2\nin den Verkehr bringt,                                        Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit\n4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr.1, 2, 4 oder 5, auch in         des Menschen bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4             bringt oder verfüttert.\nNr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit einer      (3) Ebenso wird bestraft, wer\nRechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buch-            1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten\nstabe a oder entgegen § 10 Abs. 3 Nr. 2 von einem             der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die\nTier gewonnene Lebensmittel in den Verkehr bringt,            inhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 17 genannten\n5. entgegen § 10 Abs. 2 ein Tier in den Verkehr bringt,           Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsver-","974              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006\nordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten        9. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 ein Lebensmittel ohne\nTatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder            ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr\nbringt,\n2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar\ngeltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen     10. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Futtermittel\nGemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Re-         herstellt oder behandelt,\ngelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nr. 18 ge-     11. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 ein Futtermittel unter\nnannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine                 einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Auf-\nRechtsverordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen             machung in den Verkehr bringt oder mit einer irre-\nbestimmten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift          führenden Darstellung oder Aussage wirbt,\nverweist.\n12. entgegen § 19 Abs. 2 ein Futtermittel ohne ausrei-\n(4) Der Versuch ist strafbar.                                  chende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,\n(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-     13. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 ein kosmetisches Mittel\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein             unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder\nbesonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der          Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer\nTäter durch eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten           irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,\nHandlungen                                                   14. entgegen § 28 Abs. 2 ein kosmetisches Mittel in den\n1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ge-              Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung nach\nfährdet,                                                      § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in Verbindung mit § 32\nAbs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder Nr. 5 nicht entspricht,\n2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer\nschweren Schädigung an Körper oder Gesundheit            15. entgegen § 31 Abs. 1 oder 2 Satz 2 ein Material oder\nbringt oder                                                   einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand verwen-\ndet oder in den Verkehr bringt,\n3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen\nVermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.               16. entgegen § 31 Abs. 3 ein Lebensmittel in den Verkehr\nbringt,\n(6) Wer eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten\n17. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-\nHandlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe\nverordnung nach Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder Nr. 5\nbis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\neinen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,\n§ 59                             18. entgegen § 33 Abs. 1 ein Material oder einen Gegen-\nstand unter einer irreführenden Bezeichnung, An-\nStrafvorschriften                            gabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-       mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage\nstrafe wird bestraft, wer                                         wirbt,\n1. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer        19. entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\nRechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 einen nicht           a) § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Futtermittel,\nzugelassenen Lebensmittel-Zusatzstoff verwendet,\nb) § 26 Satz 1 ein kosmetisches Mittel, einen Stoff\nIonenaustauscher benutzt oder ein Verfahren anwen-\noder eine Zubereitung,\ndet,\nc) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegen-\n2. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer                 stand oder ein Mittel oder\nRechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2\nNr. 1 oder 5 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,         d) Artikel 14 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nNr. 178/2002 ein gesundheitsschädliches Le-\n3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit einer                 bensmittel\nRechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2\nin das Inland verbringt,\nNr. 5 einen Lebensmittel-Zusatzstoff oder Ionenaus-\ntauscher in den Verkehr bringt,                         20. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 2\nSatz 1, Abs. 3 oder 6 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt\n4. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer\noder\nRechtsverordnung nach Abs. 2 Nr. 1 eine nicht zu-\ngelassene Bestrahlung anwendet,                         21. einer Rechtsverordnung nach\n5. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit einer             a) § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 oder 5, § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 2\nRechtsverordnung nach Abs. 2 ein Lebensmittel in                 Nr. 1 Buchstabe b, § 13 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 oder 6,\nden Verkehr bringt,                                              Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, b\noder c oder Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 3, § 31 Abs. 2\n6. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit                Satz 1, § 32 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, auch in\neiner Rechtsverordnung nach Abs. 2 Nr. 1 Buch-                   Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 7,\nstabe a oder entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein                § 33 Abs. 2, § 34 Satz 1 Nr. 3 oder 4, § 56 Abs. 1\nLebensmittel in den Verkehr bringt,                              Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit\n7. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel unter                Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3\neiner irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Auf-                Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1\nmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irre-               Nr. 1 oder\nführenden Darstellung oder Aussage wirbt,                    b) § 13 Abs. 5 Satz 1\n8. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 ein Lebensmittel in den            oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nVerkehr bringt,                                              solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006                  975\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-                 524/EWG des Rates vom 23. November 1970\nstand auf diese Strafvorschrift verweist.                        über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG\n(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung                 Nr. L 270 S. 1), zuletzt geändert durch die Verord-\n(EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er                                  nung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission vom\n15. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. L 317 S. 37), oder\n1. entgegen Artikel 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2\nBuchstabe b ein Lebensmittel in den Verkehr bringt             b) einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 5 Buch-\noder                                                              stabe a oder c, Nr. 6 oder 7\n2. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2             Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,\nSpiegelstrich 2 ein Futtermittel in den Verkehr bringt      9. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b in\noder verfüttert.                                               Verbindung mit einer unmittelbar geltenden Vor-\n(3) Ebenso wird bestraft, wer                                   schrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nschaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2\n1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten\nBuchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder\nder Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die\nArtikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/\ninhaltlich einem in Absatz 1 Nr. 1 bis 19 bezeichneten\nEWG oder mit einer Rechtsverordnung nach § 23\nGebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsver-\nNr. 11 Buchstabe a Futtermittel in den Verkehr bringt\nordnung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten\noder verfüttert,\nTatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder\n2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar        10. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in\ngeltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen           Verbindung mit einer unmittelbar geltenden Vor-\nGemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Re-          schrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein-\ngelung entspricht, zu der die in                               schaft nach Artikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2\nBuchstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder\na) Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe a genannten Vorschrif-            Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/524/\nten ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung              EWG Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüt-\nnach § 62 Abs. 1 Nr. 1 für einen bestimmten Straf-         tert,\ntatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,\n11. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b in\nb) Absatz 1 Nr. 21 Buchstabe b genannten Vorschrif-            Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23\nten ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung              Nr. 1 Buchstabe a Futtermittel in den Verkehr bringt\nnach § 62 Abs. 2 für einen bestimmten Straftat-            oder verfüttert,\nbestand auf diese Strafvorschrift verweist.\n12. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c in\n§ 60                                   Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23\nNr. 1 Buchstabe b Futtermittel in den Verkehr bringt,\nBußgeldvorschriften\n13. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 59 be-\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23\nzeichneten Handlungen fahrlässig begeht.\nNr. 3 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n14. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e in\nlässig\nVerbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23\n1. entgegen § 12 Abs. 1 eine Aussage, einen Hinweis,             Nr. 12 Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüt-\neine Krankengeschichte, eine Äußerung Dritter, eine           tert,\nbildliche Darstellung, eine Schrift oder eine schrift-\nliche Angabe verwendet,                                  15. entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit einer\nunmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der\n2. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Futtermittel herstellt oder        Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3 Satz 2,\nbehandelt,                                                    Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe b, Artikel 9h Abs. 3\n3. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 2 Futtermittel in den Verkehr        Buchstabe b oder Artikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der\nbringt,                                                       Richtlinie 70/524/EWG oder einer Rechtsverordnung\n4. entgegen § 17 Abs. 2 Nr. 3 Futtermittel verfüttert,           nach § 23 Nr. 6, 7 oder 11 Buchstabe a Futtermittel-\nZusatzstoffe in den Verkehr bringt,\n5. entgegen § 20 Abs. 1 eine dort genannte Angabe\nverwendet,                                               16. entgegen § 21 Abs. 4 Nr. 2 Futtermittel-Zusatzstoffe\nverabreicht,\n6. entgegen § 21 Abs. 1 in Verbindung mit einer Rechts-\nverordnung nach § 23 Nr. 4 Diätfuttermittel in den       17. entgegen § 21 Abs. 5 in Verbindung mit einer Rechts-\nVerkehr bringt,                                               verordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe a eine Vor-\nmischung in den Verkehr bringt,\n7. entgegen § 21 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-\nverordnung nach § 23 Nr. 5 Einzelfuttermittel in den     18. entgegen § 21 Abs. 6 in Verbindung mit einer Rechts-\nVerkehr bringt,                                               verordnung nach § 23 Nr. 11 Buchstabe b Einzel-\nfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr\n8. entgegen § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a in\nbringt,\nVerbindung mit\na) einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-     19. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-\nakten der Europäischen Gemeinschaft nach                  verordnung nach Abs. 1 Nr. 6 einen Bedarfsgegen-\nArtikel 3 Satz 2, Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buch-          stand in den Verkehr bringt,\nstabe b, Artikel 9h Abs. 3 Buchstabe b oder          20. entgegen § 44 Abs. 1 eine Maßnahme nach § 42\nArtikel 9i Abs. 3 Buchstabe b der Richtlinie 70/          Abs. 2 Nr. 1 oder 2 oder eine Probenahme nach § 43","976               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006\nAbs. 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in der Über-            7. entgegen Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht\nwachung tätige Person nicht unterstützt,                         oder nicht rechtzeitig einleitet oder die Behörde nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig unterrichtet.\n21. entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,      (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n22. entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 eine Information nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig      1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten\nübermittelt,                                                     der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die\ninhaltlich einem in Absatz 2\n23. entgegen § 51 Abs. 3 Satz 2 eine dort genannte\na) Nr. 1 bis 19, 24 oder 25 bezeichneten Gebot oder\nMaßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht\nVerbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung\nduldet oder eine in der Durchführung des Monito-\nnach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen\nrings tätige Person nicht unterstützt,\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\n24. in anderen als den in § 59 Abs. 1 Nr. 19 bezeichneten                schrift verweist,\nFällen entgegen § 53 Abs. 1 Satz 1 ein Erzeugnis in              b) Nr. 20, 21, 22 oder 23 bezeichneten Gebot oder\ndas Inland verbringt,                                               Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung\n25. entgegen § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit                  nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen\neiner Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 1 Buchstabe a                  bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nein Futtermittel ausführt,                                          schrift verweist, oder\n26. einer Rechtsverordnung nach                                   2. einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar\ngeltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen\na) § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d, e, f oder g, § 14              Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Re-\nAbs. 1 Nr. 1, 3 oder 5, Abs. 2 oder 3, § 23 Nr. 8, 9, 10     gelung entspricht, zu der die in Absatz 2\noder 12 bis 16, § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3, § 29\nAbs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2, § 32 Abs. 1 Nr. 8,       a) Nr. 26 Buchstabe a genannten Vorschriften er-\nauch in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2, § 34                  mächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach\nSatz 1 Nr. 7, § 35 Nr. 1, § 36 Satz 1, auch in                  § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a für einen bestimmten\nVerbindung mit Satz 2, § 37 Abs. 1, § 46 Abs. 2                 Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\noder § 47 Abs. 1 Nr. 2 oder                                  b) Nr. 26 Buchstabe b genannten Vorschriften er-\nmächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach\nb) § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c, § 14 Abs. 1 Nr. 2\n§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b für einen bestimmten\noder 4, § 35 Nr. 2 oder 3, § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n§ 55 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,\nAbs. 2, 3 Satz 1 oder Abs. 4 Nr. 1 oder 2 in                (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nVerbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 2,          Absatzes 1, des Absatzes 2 Nr. 1 bis 19, 24, 25 und 26\noder § 57 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe a,     Buchstabe a, des Absatzes 3 Nr. 1, 2 oder 3 sowie des\nb oder c in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2      Absatzes 4 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buchstabe a mit\noder Abs. 2, oder § 57 Abs. 8 Nr. 1                      einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den üb-\nrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer           geahndet werden.\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-                                          § 61\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nEinziehung\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58 oder\nnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt, indem er vorsätzlich\n§ 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 bezieht,\noder fahrlässig\nkönnen eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbu-\n1. entgegen Artikel 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2            ches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nSpiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die Gesundheit        sind anzuwenden.\ndes Tieres bezieht, ein Futtermittel in den Verkehr\nbringt oder verfüttert,                                                                    § 62\n2. entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3                                  Ermächtigungen\nSatz 1 ein System oder Verfahren nicht, nicht richtig            (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit\noder nicht vollständig einrichtet,                            dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen\n3. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Satz 2 eine Information             Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-     ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu\nzeitig zur Verfügung stellt,                                  bezeichnen, die\n4. entgegen Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht          1. als Straftat nach § 58 Abs. 3 oder § 59 Abs. 3 Nr. 1\noder nicht rechtzeitig einleitet,                                 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder\n2. als Ordnungswidrigkeit nach\n5. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 oder Artikel 20 Abs. 3\nSatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-          a) § 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buch-\nständig oder nicht rechtzeitig macht,                                stabe a oder\n6. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 oder Artikel 20 Abs. 3           b) § 60 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buch-\nSatz 2 die Behörde nicht, nicht richtig oder nicht voll-             stabe b\nständig unterrichtet oder                                         geahndet werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006                  977\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz             eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenz-\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur           labors mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen,\nDurchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Ge-            2. um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf\nmeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung              Berichtspflichten, die sich aus Rechtsakten der Euro-\nohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu               päischen Gemeinschaft ergeben und gegenüber den\nbezeichnen, die als Straftat nach § 59 Abs. 3 Nr. 2 Buch-        Organen der Europäischen Gemeinschaft bestehen,\nstabe b zu ahnden sind.                                          zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates zu bestimmen, dass die zuständigen\nAbschnitt 11                                 Behörden der Länder die zur Erfüllung dieser Berichts-\nSchlussbestimmungen                                 pflichten erforderlichen Daten dem Bundesamt für\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder\n§ 63                                 dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu übermit-\nteln haben,\nGebühren und Auslagen\n3. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\n(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-               desrates das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nbensmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen im Zu-            Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch § 2\nsammenhang mit den Aufgaben nach § 68 Kosten (Ge-                Abs. 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten\nbühren und Auslagen).                                            oder das Bundesinstitut für Risikobewertung im Rah-\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-            men der ihm durch § 2 Abs. 1 des BfR-Gesetzes\nvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und             zugewiesenen Tätigkeiten als zuständige Stelle für\nfür Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung,           die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die             Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Geset-\ngebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne des Ab-                 zes zu bestimmen, soweit dies zu einer einheitlichen\nsatzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu bestimmen            Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-\nund dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.               meinschaft erforderlich ist.\nDie zu erstattenden Auslagen können abweichend vom          Soweit im Fall des Satzes 1 Nr. 2 der Anwendungsbereich\nVerwaltungskostengesetz geregelt werden.                    des § 13 Abs. 5 Satz 1 betroffen ist, tritt an die Stelle des\nBundesministeriums das Bundesministerium für Um-\n§ 64                            welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einverneh-\nAmtliche Sammlung von                       men mit dem Bundesministerium.\nUntersuchungsverfahren; Bekanntmachungen\n(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-                                       § 66\nbensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Samm-                               Statistik\nlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung              (1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung\nvon den in § 2 Abs. 2, 3, 5 und 6 genannten Erzeugnissen    und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die vom\nsowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produk-         Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten\nten. Die Verfahren werden unter Mitwirkung von Sach-        ist.\nkennern aus den Bereichen der Überwachung, der Wis-\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nsenschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. Die\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nSammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.\nzur Erlangung einer umfassenden Übersicht\n(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\n1. das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach\nbensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Samm-\nAbsatz 1 zu regeln,\nlung von Analysemethoden für die Untersuchung von\nFuttermitteln. Vor deren Veröffentlichung soll ein jeweils  2. Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Untersu-\nauszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft,            chungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind die\nder Fütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung,            zuständigen Behörden.\nder Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft und\nder sonst beteiligten Wirtschaft angehört werden.                                        § 67\n(3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen                                   Ausnahme-\nund Anzeigen werden vom Bundesamt für Verbraucher-                       ermächtigungen für Krisenzeiten\nschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger             (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nbekannt gemacht, soweit dies durch dieses Gesetz oder       vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\neine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsver-         und Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nordnung bestimmt ist.                                       mung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften\ndieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\n§ 65                            erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die\nAufgabendurchführung                        lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit in § 2\nAbs. 2, 5 und 6 genannten Erzeugnissen sonst ernstlich\nDas Bundesministerium wird ermächtigt,                   gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote der §§ 5,\n1. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-          12, 26 und 30 sowie für nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und\ndesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten  Abs. 5 Satz 1 und nach § 34 für Lebensmittel erlassenen\nZwecke erforderlich ist, dem Bundesamt für Verbrau-     Rechtsverordnungen. Ausnahmen von dem Verbot des\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem          § 8 bedürfen zusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8\nBundesinstitut für Risikobewertung die Funktion         Abs. 2 genannten Bundesministerien.","978                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,                      teln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln,\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                            dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten er-\ndesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Ge-                         scheinen lassen; das Bundesministerium ist von den\nsetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                        getroffenen Maßnahmen zu unterrichten,\nRechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnot-                     5. für Versuchszwecke in den Fällen des § 21 Abs. 2, 3\nwendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die                    Satz 1, Abs. 4, 5 und 6 und den durch Rechtsverord-\nProduktion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger Pro-                      nung nach § 23 Nr. 9 und 10 erlassenen Vorschriften,\ndukte sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für                sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Än-\ndie Verbote der §§ 17 bis 20.                                              derung futtermittelrechtlicher Vorschriften von Be-\n(3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach                      deutung sein können; die Genehmigung ist, soweit\nAbsatz 1 oder 2 ist zu befristen; Rechtsverordnungen                       sich der Antrag auf Futtermittel-Zusatzstoffe bezieht,\nnach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die Gefahr,                     zu versagen, wenn der Zusatzstoff im Rahmen des\ndie Anlass für die angeordneten Ausnahmen war, been-                       Versuchs zugleich gewerbsmäßig in den Verkehr ge-\ndet ist.                                                                   bracht werden soll.\n(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn\n§ 68                                   Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr\nZulassung von Ausnahmen                             für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu\n(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf               erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zugelassen wer-\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen                    den\nkönnen im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maß-                    1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 von den\ngabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. Satz 1 gilt                    Rechtsvorschriften über ausreichende Kenntlichma-\nnicht für                                                                  chung,\n1. die Verbote der §§ 5, 12 und 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und             2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 von den Verboten\nder §§ 18, 20, 26 und 30 und                                          der §§ 6, 8 und 10.\n2. nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1, § 14                   (4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach\nAbs. 2 Nr. 1, § 18 Abs. 3 Nr. 1 und § 34 erlassene                Absatz 2 Nr. 1, 3 und 5 ist das Bundesamt für Verbrau-\nRechtsverordnungen.                                               cherschutz und Lebensmittelsicherheit, in den Fällen des\nAbsatzes 2 Nr. 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bun-\n(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden\ndesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Fall des\n1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen                  Absatzes 2 Nr. 3 auch im Einvernehmen mit der Bundes-\nbestimmter Lebensmittel, kosmetischer Mittel oder                 anstalt Technisches Hilfswerk. In den Fällen des Absat-\nBedarfsgegenstände, sofern Ergebnisse zu erwarten                 zes 2 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes\nsind, die für eine Änderung oder Ergänzung der für                und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium\nLebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsge-                  im Einvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen\ngenstände geltenden Vorschriften von Bedeutung                    Bundesministerium zuständig. In den übrigen Fällen des\nsein können, unter amtlicher Beobachtung oder so-                 Absatzes 2 Nr. 2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4\nfern eine Angleichung der Rechtsvorschriften an                   sind die von den Landesregierungen bestimmten Be-\nRechtsakte der Organe der Europäischen Gemein-                    hörden zuständig. Die Zulassung kann mit Auflagen ver-\nschaft noch nicht erfolgt ist; dabei sollen die schutz-           sehen werden.\nwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle Fakto-\n(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist\nren, die die allgemeine Wettbewerbslage des betref-\nauf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen des\nfenden Industriezweiges beeinflussen können, ange-\nAbsatzes 2 Nr. 1 und 5 kann sie auf Antrag dreimal, in den\nmessen berücksichtigt werden,\nFällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 wiederholt um jeweils\n2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen                  längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Vo-\nbestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für                 raussetzungen für die Zulassung fortdauern.\nAngehörige\n(6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus\na) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,                   wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist bei der\nb) des Bundesgrenzschutzes*) und der Polizei,                     Zulassung hinzuweisen.\nc) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarm-                    (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\ndienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in\nden Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2, soweit es sich um\neinschließlich der hierfür erforderlichen Versuche so-\nOrganisationen des Bundes oder um verbündete Streit-\nwie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, wenn\nkräfte handelt, und Nummer 3 und 5 Vorschriften über\ndies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung erforder-\ndas Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen, ins-\nlich ist,\nbesondere über Art und Umfang der vom Antragsteller\n3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe                    beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterlagen\nbestimmter Lebensmittel als Notrationen für die Be-               sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder er-\nvölkerung,                                                        teilten Ausnahmen zu erlassen.\n4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände,\ninsbesondere der drohende Verderb von Lebensmit-                                                § 69\nZulassung weiterer Ausnahmen\n*) Anmerkung: Gemäß Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I\nS. 1818) ist der Bundesgrenzschutz am 1. Juli 2005 in Bundespolizei    Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im\numbenannt worden.                                                   Einzelfall","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006                 979\n1. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Abs. 2, 5 und 6    Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen, können\nund den durch Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 9           ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.\nund 10 erlassenen Vorschriften für entsprechend ge-          (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nkennzeichnete Futtermittel zu Forschungs- und Un-        Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ntersuchungszwecken zulassen, wenn das Vorhaben           Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Euro-\nunter wissenschaftlicher Leitung oder Aufsicht steht;    päischen Gemeinschaft in diesem Gesetz oder in auf\nsie unterrichtet das Bundesministerium von den ge-       Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\ntroffenen Maßnahmen,                                     zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen\n2. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Abs. 6 und den     dieser Vorschriften erforderlich ist.\nfür Futtermittel nach § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a           (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nerlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit be-       Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nsondere Umstände, insbesondere Naturereignisse           Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses\noder Unfälle, dies zur Vermeidung unbilliger Härten      Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen\ngeboten erscheinen lassen und es mit den in § 1          oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwen-\ngenannten Zwecken vereinbar ist; sie sorgt für eine      dungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass\nentsprechende Kennzeichnung und unterrichtet das         entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden\nBundesministerium von den getroffenen Maßnah-            Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwen-\nmen,                                                     dungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar geworden\n3. Ausnahmen von § 53 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich Fut-        sind.\ntermitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Teilnahme       (8) Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz\nan Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltungen aus        für Lebensmittel erlassen werden können, können solche\neinem Drittland in die Europäische Union verbracht       Rechtsverordnungen auch für lebende Tiere im Sinne\nworden sind, sowie für Forschungs- und Untersu-          des § 4 Abs. 1 Nr. 1 erlassen werden.\nchungszwecke zulassen.\n(9) Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen, ein-\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann darüber         schließlich lebender Tiere nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, Rechts-\nhinaus                                                       verordnungen nach diesem Gesetz erlassen werden kön-\n1. Stoffe als Futtermittel-Zusatzstoffe nach Maßgabe         nen, können solche Rechtsverordnungen auch für\ndes Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in      1. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le-\nder jeweils geltenden Fassung,                                bender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, unter\n2. in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21                  Abfertigung zum freien Verkehr oder\nAbs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1                           2. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le-\nzulassen.                                                         bender Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1, mit dem Ziel\nder Abfertigung zum freien Verkehr\n§ 70                             erlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1\ngenannten Zwecke erforderlich ist.\nRechtsverordnungen in bestimmten Fällen\n(10) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses\n(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der\nGesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder\nZustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Ge-\nteilweise auf die Landesregierungen übertragen werden.\nfahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches Inkraft-\nSoweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die\ntreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäi-\nLandesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnun-\nschen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung\ngen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung\ndes Bundesrates erlassen werden.\ndurch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere\n(2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zustim-        Behörden zu übertragen.\nmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach § 7,\n(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 4 ändern, soweit\nRechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 hinsichtlich\nunvorhergesehene gesundheitliche Bedenken eine so-\nder Voraussetzungen, unter denen milchwirtschaftliche\nfortige Änderung einer Rechtsverordnung erfordern.\nUnternehmen bestimmte Bezeichnungen wie Molkerei,\n(3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach ge-        Meierei, Sennerei oder Käserei führen dürfen, zu erlas-\nmeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann       sen, solange der Bund von seiner Ermächtigung nach\ndas Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne            § 14 Abs. 1 Nr. 4 insoweit keinen Gebrauch gemacht hat\nZustimmung des Bundesrates zum Zweck des § 1 Abs. 1          oder sich in einer Rechtsverordnung die Regelung be-\nNr. 1 oder 4 Buchstabe a die Anwendung eines unmittel-       stimmter Gegenstände nicht ausdrücklich vorbehält. Die\nbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein-           Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung durch\nschaft aussetzen oder beschränken.                           Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Be-\n(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3          hörden zu übertragen.\nbedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu\nbeteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnun-                                      § 71\ngen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkraft-                     Beteiligung der Öffentlichkeit\ntreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zu-          Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem Ge-\nstimmung des Bundesrates verlängert werden.                  setz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002\n(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die            vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit durchzufüh-\nausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer       ren. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen nach den\nVorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der         §§ 46, 55 und 70 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7.","980                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei             Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\n§ 72                                     tragen. Die obersten Landesbehörden können die Befug-\nAußenverkehr                                 nisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden\nübertragen.\nDer Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\nMitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Ab-                                                                § 73\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum so-\nwie mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaft                                                          Verkündung\nund der EFTA-Überwachungsbehörde obliegt dem Bun-                                                   von Rechtsverordnungen\ndesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechts-                                Rechtsverordnungen in den Fällen des § 70 Abs. 1\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf Bun-                              bis 3 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die\ndesoberbehörden oder bundesunmittelbare rechtsfä-                                Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektro-\nhige Anstalten des öffentlichen Rechts, durch Rechts-                            nischen Bundesanzeiger*) verkündet werden. Auf\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die                                Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesan-\nzuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Fer-                             zeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer\nner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständi-                          Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens\ngen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis über-                             nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.\n*) Amtlicher Hinweis zu § 73: http://www.ebundesanzeiger.de"]}