{"id":"bgbl1-2006-20-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":20,"date":"2006-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes","law_date":"2006-04-24T00:00:00Z","page":942,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["942              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes\nVom 24. April 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    (3) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, c\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                    und d jeweils um 1,0 vom Hundert gekürzten zwei-\nten, dritten sowie vierten Erhöhungsbeträge wer-\nArtikel 1                                 den jeweils in Höhe der für die jeweilige Region\nDas Betriebsprämiendurchführungsgesetz in der Fas-               ermittelten Summe der ersten, zweiten sowie drit-\nsung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (BGBl. I                  ten zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbe-\nS. 1868) wird wie folgt geändert:                                   träge nach § 5 Abs. 4a auf die Regionen aufgeteilt.\n1. In § 3 Abs. 1 werden                                                (3a) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e um\n1,0 vom Hundert gekürzte fünfte Erhöhungsbetrag\na) in Nummer 1 am Ende das Komma durch das Wort\nwird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten\n„und“ ersetzt und\nSumme der zusätzlichen betriebsindividuellen Ta-\nb) die Nummern 2 und 3 durch folgende Nummer 2                   bakbeträge nach § 5 Abs. 4b auf die Regionen\nersetzt:                                                      aufgeteilt.“\n„2. jeweils der Betrag, um den sich die nationale          b) In Absatz 4 werden\nObergrenze nach Artikel 41 in Verbindung mit\nAnhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003            aa) die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung\nund Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ernäh-\na) für das Jahr 2006 gegenüber dem Jahr 2005                  rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\n(erster Erhöhungsbetrag),                                  (Bundesministerium)“ und\nb) für das Jahr 2007 gegenüber dem Jahr 2006             bb) die Angabe „Absatz 2 und 3“ durch die Angabe\n(zweiter Erhöhungsbetrag),\n„den Absätzen 2, 3 und 3a“\nc) für das Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007\nersetzt.\n(dritter Erhöhungsbetrag),\nd) für das Jahr 2009 gegenüber dem Jahr 2008      3. § 5 wird wie folgt geändert:\n(vierter Erhöhungsbetrag) und                      a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „wird“ die\ne) für das Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009             Wörter „ , unter Berücksichtigung der Anforderun-\n(fünfter Erhöhungsbetrag)                             gen des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 1782/\n2003,“ eingefügt.\nerhöht,“.\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\naa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „im\na) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Ab-\nRahmen des nach § 4 Abs. 2 auf die jeweilige\nsätze 2 bis 3a ersetzt:\nRegion aufgeteilten ersten Erhöhungsbetra-\n„(2) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a um                   ges“ gestrichen.\n1,0 vom Hundert gekürzte erste Erhöhungsbetrag\nwird in Höhe der für die jeweilige Region ermittelten         bb) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und“\nSumme der Beträge aus                                              gestrichen.\n1. dem zusätzlichen betriebsindividuellen Milch-              cc) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch\nbetrag nach § 5 Abs. 4 Nr. 1,                                  das Wort „und“ ersetzt.\n2. dem betriebsindividuellen Tabakbetrag nach § 5             dd) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nAbs. 4 Nr. 2 und                                               „3. ein betriebsindividueller Zuckergrundbe-\n3. dem betriebsindividuellen Zuckergrundbetrag                          trag nach § 5a.“\nnach § 5 Abs. 4 Nr. 3                                  c) Absatz 4a wird durch folgende Absätze 4a und 4b\nauf die Regionen aufgeteilt.                                  ersetzt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006               943\n„(4a) Es werden                                          1. der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung\n1. mit Wirkung für das Jahr 2007 ein erster zusätz-              (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006\nlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag,                  über die gemeinsame Marktorganisation für Zu-\ncker (ABl. EU Nr. L 58 S. 1) oder\n2. mit Wirkung für das Jahr 2008 ein zweiter zu-\n2. einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Artikel 44\nsätzlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag\nder Verordnung (EG) Nr. 318/2006\nund\nin einem zwischen dem Zuckerunternehmen und dem\n3. mit Wirkung für das Jahr 2009 ein dritter zusätz-\nBetriebsinhaber bis spätestens 30. Juni 2006 abge-\nlicher betriebsindividueller Zuckerbetrag\nschlossenen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung\nfestgesetzt. Jeder zusätzliche betriebsindividuelle          (EG) Nr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007\nZuckerbetrag ergibt sich, indem der jeweilige be-            bestimmt ist, mit dem nach Maßgabe des Absatzes 3\ntriebsindividuelle Zuckergrundbetrag mit einem für           festgesetzten Ausgleichsbetrag je Tonne Zucker mul-\ndas jeweilige Jahr einheitlichen und nach Maßgabe            tipliziert wird. In den Fällen, in denen der Betriebs-\ndes Satzes 3 festgesetzten Faktor multipliziert              inhaber einen Vertrag über die Lieferung von Zucker-\nwird. Das Bundesministerium wird ermächtigt,                 rüben (Liefervertrag) mit einem Vermarkter abge-\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des                   schlossen hat, der seinerseits unter den Vorausset-\nBundesrates nach Anhörung der zuständigen                    zungen des Satzes 1 für das Wirtschaftsjahr 2006/\nobersten Landesbehörden den jeweiligen Faktor                2007 einen Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG)\nnach Satz 2 so festzusetzen, dass die im An-                 Nr. 318/2006 mit dem Zuckerunternehmen abge-\nhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG)                     schlossen hat, wird die jeweils zwischen dem Ver-\nNr. 1782/2003 für das jeweilige Jahr aufgeführten            markter und dem Betriebsinhaber im Liefervertrag\nHöchstbeträge abzüglich einer Kürzung um                     nach Maßgabe des Satzes 1 bestimmte Zuckermenge\n1,0 vom Hundert eingehalten werden.                          für die Berechnung nach Satz 1 zugrunde gelegt. In\n(4b) Mit Wirkung für das Jahr 2010 wird ein              den Fällen, in denen der Betriebsinhaber einen Vertrag\nzusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag in            nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für\nHöhe von 25 vom Hundert des Betrages nach                    das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit einem niederlän-\nAbsatz 4 Satz 1 Nr. 2 festgesetzt.“                          dischen Zuckerunternehmen abgeschlossen hat, wird\ndie der Berechnung nach Satz 1 zugrunde zu legende\nd) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             Zuckermenge ermittelt, indem die in diesem Vertrag\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           festgelegte nach der polarimetrischen Methode er-\nmittelte Zuckermenge mit dem Faktor 0,875 multipli-\n„Hat ein Betriebsinhaber beihilfefähige Flä-\nziert wird.\nchen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1782/2003 in mehreren Re-               (3) Der Ausgleichsbetrag im Sinne des Absatzes 2\ngionen, so werden ihm für jede Region geson-          Satz 1 je Tonne Zucker ergibt sich, indem der Betrag\nderte Referenzbeträge unter Anrechnung auf            nach Anhang VII Buchstabe K der Verordnung (EG) Nr.\ndie jeweilige regionale Obergrenze festge-            1782/2003 für das Jahr 2006 abzüglich der Summe\nsetzt.“                                               der sich aus Absatz 4 ergebenden Beträge durch die\nSumme der nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 zugrunde zu\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „ , einschließlich\nlegenden Zuckermengen geteilt wird. Das Bundes-\nder Beträge nach Absatz 4 und des zusätz-\nministerium wird ermächtigt, den Ausgleichsbetrag\nlichen betriebsindividuellen Tabakbetrages\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-\nnach Absatz 4a, werden“ durch das Wort\ndesrates nach Anhörung der zuständigen obersten\n„wird“ ersetzt.\nLandesbehörden festzusetzen.\ne) In Absatz 6 werden die Wörter „nach Absatz 4 und                 (4) Für Zichorien ergibt sich der Betrag nach\ndes zusätzlichen betriebsindividuellen Tabakbe-              Absatz 1 Nr. 2, indem die Hektarzahl der Flächen eines\ntrages nach Absatz 4a“ durch die Wörter „nach                Betriebsinhabers, für die er für das Anbaujahr 2004\nden Absätzen 4, 4a und 4b“ ersetzt.                          einen Anbauvertrag für die Erzeugung von Zichorien\n4. Nach § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt:                     mit einem Inulinsirup erzeugenden Unternehmen im\nRahmen der diesem Unternehmen mit Wirkung für das\nWirtschaftsjahr 2004/2005 zugeteilten Inulinsirup-\n„§ 5a                               quoten abgeschlossen hatte, mit 360 Euro je Hektar\nErmittlung des betriebs-                     multipliziert wird.“\nindividuellen Zuckergrundbetrages\n5. In § 6 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4a“\n(1) Der betriebsindividuelle Zuckergrundbetrag                durch die Angabe „§ 5 Abs. 4b“ ersetzt.\nbesteht aus der um 1,0 vom Hundert gekürzten Sum-\n6. § 7 wird wie folgt geändert:\nme der\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n1. nach Absatz 2 für Zuckerrüben und\nb) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n2. nach Absatz 4 für Zichorien\n„(2) Jedes Zuckerunternehmen teilt bis zum\nermittelten Beträge.                                                 15. Juli 2006 der für seinen Sitz zuständigen Be-\n(2) Für Zuckerrüben ergibt sich der Betrag nach                   hörde getrennt für jeden Betriebsinhaber und für\nAbsatz 1 Nr. 1, indem die Zuckermenge, die im Rah-                   jeden Vermarkter die Zuckermenge mit, die im\nmen der jeweiligen Zuckerquote eines Zuckerunter-                    Rahmen der jeweiligen Zuckerquote des Zucker-\nnehmens ohne Berücksichtigung                                        unternehmens ohne Berücksichtigung","944            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2006\n1. der Zuckerquoten nach Artikel 8 der Verordnung                         jeweiligen Zuckerquote zu überprüfen und die\n(EG) Nr. 318/2006 oder                                                Festsetzung des Ausgleichsbetrages nach § 5a\n2. einer zeitweiligen Quotenkürzung nach Arti-                            Abs. 3 zu ermöglichen. Im Übrigen gilt Absatz 1\nkel 44 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006                               entsprechend.“\nin einem Vertrag nach Artikel 6 der Verordnung (EG)\nNr. 318/2006 für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 mit                                            Artikel 2\ndem Betriebsinhaber oder dem Vermarkter be-                           Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nstimmt ist, um die Beträge nach § 5a Abs. 2                       schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des\nSatz 1 in Verbindung mit Abs. 3 zu ermitteln.                     Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in der vom In-\nSatz 1 gilt im Falle des § 5a Abs. 2 Satz 2 ent-                  krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\nsprechend für den Vermarkter hinsichtlich jedes                   Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nBetriebsinhabers, mit dem der Vermarkter einen\nLiefervertrag geschlossen hat. Die Behörden teilen\nArtikel 3\ndiese Angaben, hinsichtlich des Betriebsinhabers\nin anonymisierter Form, dem Bundesministerium                         Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nbis zum 1. August 2006 mit, um die Einhaltung der                 Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. April 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}