{"id":"bgbl1-2006-2-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":2,"date":"2006-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/2#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_2.pdf#page=17","order":4,"title":"Neufassung der Düngeverordnung","law_date":"2006-01-10T00:00:00Z","page":33,"pdf_page":17,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006                 33\nBekanntmachung\nder Neufassung der Düngeverordnung\nVom 10. Januar 2006\nAuf Grund des Artikels 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Düngever-\nordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 30) wird nachstehend der Wortlaut der\nDüngeverordnung in der ab dem 14. Januar 2006 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 14. Januar 2006 in Kraft tretende Verordnung vom 10. Januar 2006\n(BGBl. I S. 20),\n2. den am 14. Januar 2006 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung und den nach Artikel 4 am ersten Tag des Monats, der auf den\nMonat folgt, in dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach\nAnhang III Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie\n91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer\nvor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG\nNr. L 375 S. 1) die hierin vorgesehenen Regelungen zugelassen hat, in Kraft\ntretenden Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung.\nDie Rechtsvorschriften zu 1 und 2 wurden erlassen auf Grund des § 1a Abs. 3\nin Verbindung mit Abs. 4 und § 11 sowie des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Düngemittelge-\nsetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134) jeweils in Verbindung mit § 1\nAbs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I\nS. 3197), von denen\n– § 1a Abs. 3 durch § 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435)\neingefügt und durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nS. 2785) zuletzt geändert worden ist,\n– § 1a Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I\nS. 3012) eingefügt worden ist,\n– § 5 Abs. 1 Nr. 2 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I\nS. 1045) zuletzt geändert worden ist,\n– § 11 in seinem ursprünglichen Wortlaut als § 9a durch § 11 Nr. 5 des Gesetzes\nvom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) eingefügt und durch Artikel 4 Nr. 12 des\nGesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) zuletzt geändert worden\nist.\nBonn, den 10. Januar 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","34                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006\nVerordnung\nüber die Anwendung von Düngemitteln,\nBodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln\nnach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen\n(Düngeverordnung – DüV)1)\n§1                                  4. Düngejahr: Zeitraum von zwölf Monaten, auf den\nsich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles\nGeltungsbereich                                   der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbeson-\nDie Verordnung regelt                                                    dere die dazugehörige Düngung, bezieht;\n1. die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Dün-                   5. Düngung: Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Dün-\ngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und                      gemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder\nPflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten                   Pflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen\nFlächen,                                                                sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;\n6. Nährstoffzufuhr: Summe der über Düngung und dem\n2. das Vermindern von stofflichen Risiken durch die An-                      Nährstoffeintrag außerhalb einer Düngung zugeführ-\nwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kul-                       ten Nährstoffmengen;\ntursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirt-\nschaftlich genutzten Flächen und auf anderen Flä-                    7. Nährstoffbedarf: Nährstoffmenge, die zur Erzielung\nchen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich be-                     eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten\nstimmt.                                                                 Qualität notwendig ist;\n8. Düngebedarf: Nährstoffmenge, die den Nährstoffbe-\n§2                                     darf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer\nNährstoffmengen und unter Berücksichtigung der\nBegriffsbestimmungen                                   Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt;\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                      9. wesentliche Nährstoffmenge: eine zugeführte Nähr-\nstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilo-\n1. landwirtschaftlich genutzte Fläche: pflanzenbaulich                    gramm Stickstoff (Gesamt-N) oder 30 Kilogramm\ngenutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flä-                      Phosphat (P2O5);\nchen, Grünland, Obstflächen, weinbaulich genutzte\nFlächen, Hopfenflächen, Baumschulflächen; zur                    10. wesentlicher Nährstoffgehalt: Nährstoffgehalt in der\nlandwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch                      Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Stick-\nbefristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung                      stoff (Gesamt-N) oder 0,5 vom Hundert Phosphat\ngenommene Flächen, soweit diesen Flächen Dünge-                       (P2O5);\nmittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflan-            11. wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff: der in\nzenhilfsmittel zugeführt werden; zur landwirtschaft-                  einer Calciumchloridlösung lösliche Anteil von über\nlich genutzten Fläche gehören nicht in geschlosse-                    10 vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in\nnen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren ge-                        der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert;\nnutzte Flächen;                                                  12. gefrorener Boden: Boden, der durchgängig gefroren\n2. Schlag: eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich                     ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächig auf-\nzusammenhängende und mit der gleichen Pflanzen-                       taut.\nart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nähr-\nstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung                                                §3\nvorgesehene Fläche;                                                           Grundsätze für die Anwendung\n3. Bewirtschaftungseinheit: mehrere Schläge, die ver-                   (1) Vor der Aufbringung von wesentlichen Nährstoff-\ngleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheit-              mengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln,\nlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen                  Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfs-\nPflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichba-              mitteln ist der Düngebedarf der Kultur sachgerecht fest-\nren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur                       zustellen. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbe-\nBestellung vorgesehen sind;                                      zogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berück-\nsichtigen. Die Düngebedarfsermittlung muss so erfolgen,\n1)  Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie            dass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen\n91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der\nGewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung gewähr-\nQuellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1).                                   leistet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006                35\n(2) Die Ermittlung des Düngebedarfs erfolgt für jeden     wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phos-\nSchlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Berück-       phat darf nicht erfolgen, wenn der Boden über-\nsichtigung folgender Einflussfaktoren:                       schwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig\nhöher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. Der\n1. des Nährstoffbedarfs des Pflanzenbestandes für die\nBewirtschafter einer landwirtschaftlich genutzten Fläche\nunter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingun-\nkann mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständi-\ngen zu erwartenden Erträge und Qualitäten,\ngen Stelle abweichend von Satz 1 Stoffe nach Satz 1 aus-\n2. der im Boden verfügbaren und die voraussichtlich          bringen, insbesondere um Bodenverdichtungen zu ver-\nwährend des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbe-         meiden oder soweit dies erforderlich ist, um die Wirksam-\nstandes als Ergebnis der Standortbedingungen, be-        keit der aufgebrachten Stoffe zu verbessern.\nsonders des Klimas, der Bodenart und des Boden-\n(6) Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfs-\ntyps, zusätzlich pflanzenverfügbar werdender Nähr-\nstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit\nstoffmengen sowie der Nährstofffestlegung,\nwesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phos-\n3. des Kalkgehalts oder der Bodenreaktion (pH-Wert)          phat ist\nund des Humusgehalts des Bodens,\n1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische\n4. der durch Bewirtschaftung – ausgenommen Düngung               Gewässer durch Einhaltung eines Abstands von min-\n– einschließlich Bewässerung zugeführten und wäh-            destens drei Metern zwischen dem Rand der durch\nrend des Wachstums des Pflanzenbestandes nutzba-             die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und\nren Nährstoffmengen,                                         der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdi-\n5. der Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfüg-             schen Gewässers zu vermeiden,\nbarkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht,    2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdi-\nBodenbearbeitung und Bewässerung.                            sche Gewässer erfolgt.\nZusätzlich sollen Ergebnisse regionaler Feldversuche         Der Abstand nach Satz 1 Nr. 1 ist nicht einzuhalten, so-\nherangezogen werden.                                         weit Düngerausbringungsgeräte mit genauer Platzierung\n(3) Vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoffmen-        der in Satz 1 genannten Stoffe am Rand der durch die\ngen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen            Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche verwendet\nvom Betrieb zu ermitteln                                     werden.\n1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirt-           (7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes\nschaftungseinheit – außer auf Dauergrünlandflächen –     von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewäs-\nfür den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jähr-     sers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnitt-\nlich,                                                    lich mehr als 10 vom Hundert zu diesem Gewässer auf-\nweisen (stark geneigte Flächen), dürfen innerhalb dieses\na) durch Untersuchung repräsentativer Proben oder        Abstandes Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffge-\nb) nach Empfehlung der nach Landesrecht für die          halten an Stickstoff oder Phosphat nur wie folgt aufge-\nlandwirtschaftliche Beratung zuständigen Stelle      bracht werden:\noder einer von dieser empfohlenen Beratungsein-      1. innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur\nrichtung                                                 Böschungsoberkante nur, wenn die Düngemittel\naa) durch Übernahme der Ergebnisse der Unter-            direkt in den Boden eingebracht werden,\nsuchungen vergleichbarer Standorte oder         2. auf dem verbleibenden Teil der Fläche\nbb) durch Anwendung von Berechnungs- und                 a) bei unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger\nSchätzverfahren, die auf fachspezifischen Er-           Einarbeitung,\nkenntnissen beruhen.\nb) auf bestellten Ackerflächen\nDie Probennahmen und Untersuchungen sind nach\nVorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle                 aa) mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zenti-\ndurchzuführen.                                                        metern und mehr) nur bei entwickelter Unter-\nsaat oder bei sofortiger Einarbeitung,\n2. für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung reprä-\nsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab ein              bb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Be-\nHektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge,                     standsentwicklung oder\nmindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Aus-             cc) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaat-\ngenommen sind Flächen nach § 5 Abs. 4 Nr. 2.                          verfahren.\nDie Bodenuntersuchungen sind von einem durch die             Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist,\nzuständige Stelle nach anderen Vorschriften zugelasse-       ausgenommen Geflügelkot. Die Vorgaben des Satzes 1\nnen Labor durchzuführen.                                     Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für den\n(4) Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei Dün-        gesamten Abstand von 20 Metern zur Böschungsober-\ngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder          kante. Absatz 6 bleibt unberührt.\nPflanzenhilfsmitteln so zu wählen, dass verfügbare oder         (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Gewässer,\nverfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitest-          soweit diese nach § 1 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgeset-\nmöglich zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der         zes von dessen Anwendung ausgenommen sind.\nPflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen.\n(9) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaf-\n(5) Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfs-          tungsregelungen, die über die Regelungen der Absätze 6\nstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit       und 7 hinausgehen, bleiben unberührt.","36                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006\n(10) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln,                             schließlich Wirtschaftsdünger darf nur erfolgen, wenn vor\nBodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfs-                     dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff und\nmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der                         Phosphat, im Fall von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen\nTechnik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach                        organischen Düngemitteln oder Geflügelkot zusätzlich\nSatz 1 mit Geräten nach Anlage 1 ist ab dem 1. Januar                       der Ammoniumstickstoff\n2010 verboten. Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in\n1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Be-\nBetrieb genommen wurden, dürfen abweichend von\ntrieb bekannt,\nSatz 2 noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Aufbrin-\ngen benutzt werden.                                                         2. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht\nzuständigen Stelle von dem Betrieb ermittelt worden\noder\n§4\n3. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Mess-\nZusätzliche Vorgaben                                     methoden vom Betrieb oder in dessen Auftrag festge-\nfür die Anwendung von                                     stellt worden\nbestimmten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,\nsind.\nKultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln2)\n(2) Wer Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische\n(1) Das Aufbringen von organischen Düngemitteln oder                     oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentli-\norganisch-mineralischen Düngemitteln nach Anlage 1                          chen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügel-\nAbschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstof-                      kot auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unver-\nfen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln mit je-                     züglich einzuarbeiten.\nweils überwiegend organischen Bestandteilen ein-\n(3) Aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, auch\nin Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben nach\n2) Gemäß Artikel 2 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 4 der Ersten Verordnung  § 3 Nährstoffe nur so ausgebracht werden, dass die auf-\nzur Änderung der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I            gebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt\nS. 30) wird § 4 künftig wie folgt geändert:\nder landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes\n„a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht\n„Flächen, die für eine Aufbringung nach Absatz 4 herangezogen\nwerden, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von         überschreitet. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdün-\nder zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen.“                        gern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:                      einschließlich des Weideganges sind mindestens die\n„(4) Auf Grünland, auf Feldgras sowie im Gemüsebau dürfen         Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzu-\nWirtschaftsdünger tierischer Herkunft so aufgebracht werden,\ndass die mit ihnen aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im\nsetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der\nDurchschnitt dieser Flächen 230 Kilogramm Gesamtstickstoff je        Haltung von Tierarten, die mit Anlage 2 nicht erfasst wer-\nHektar und Jahr nicht überschreitet, soweit                          den oder wenn der Betrieb gegenüber der nach Landes-\n1. bei Grünlandnutzung dieses Grünland jährlich mit mindestens       recht zuständigen Stelle nachweist, dass die aufgebrach-\nvier Schnitten oder drei Schnitten und Weidehaltung intensiv\ngenutzt wird,\nte Stickstoffmenge – insbesondere durch besondere Hal-\n2. ausschließlich Schleppschlauch, Schleppschuh, Schlitzschei-       tungs- oder Fütterungsverfahren – abweicht.\nbe oder andere den Stickstoffverlust vermindernde Verfahren\neingesetzt werden,                                                  (4) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügba-\n3. der betriebliche Nährstoffüberschuss bei Stickstoff im Vorjahr    rem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügel-\ndie Werte nach § 6 Abs. 2 nicht überschritten hat,               kot, dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht\n4. der nach Landesrecht zuständigen Stelle für diese Flächen die     aufgebracht werden:\nDüngebedarfsermittlung nach § 3 Abs. 1 und 2 und für die drei\nJahre vor Antragstellung die Nährstoffvergleiche nach § 5        1. auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar,\nAbs. 1 vorliegen und die nach Landesrecht zuständige Stelle\ndas Aufbringen in der vorgesehenen Höhe genehmigt; die nach      2. auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.\nLandesrecht zuständige Stelle hat bei ihrer Entscheidung die\nBewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 25a bis 25d, 32c und 33a   Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die zeit-\ndes Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen,                       liche Begrenzung nach Satz 1 andere Zeiten genehmi-\n5. die tatsächlichen Voraussetzungen nach Nummer 1 sich im\ngenehmigten Zeitraum nicht ändern.\ngen. Für die Genehmigung sind regionaltypische Gege-\nDie Genehmigung nach Satz 1 Nr. 4 ist nach vier Jahren erneut zu\nbenheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und\nbeantragen. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tieri-     Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden-\nscher Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des      und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständi-\nWeideganges sind mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6\nbis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet\nge Stelle kann dazu weitere Auflagen zur Ausbringung\nwerden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 2 nicht erfasst treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begren-\nwerden oder wenn der Landwirt gegenüber der zuständigen              zen.\nBehörde nachweist, dass die ausgebrachte Stickstoffmenge – ins-\nbesondere durch besondere Fütterungsverfahren – abweicht. In            (5) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der letzten\nden Jahren 2006 bis 2008 kann die nach Landesrecht zuständige\nStelle an Stelle der Nachweise nach Satz 1 Nr. 4 andere betriebli-\nHauptfrucht vor dem Winter Gülle, Jauche und sonstige\nche Nachweise der Entscheidung zu Grunde legen.“                     flüssige organische sowie organisch-mineralische Dün-\nc) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 5             gemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem\nund 6.“                                                              Stickstoff oder Geflügelkot nur\nDie Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den\nMonat folgt, in dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-         1. zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen ein-\nten nach Anhang III Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3     schließlich Zwischenfrüchten bis in Höhe des aktuel-\nder Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum\nSchutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirt-          len Düngebedarfes an Stickstoff der Kultur oder\nschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) diese Regelung zugelas-\nsen hat. Der Tag des Inkrafttretens wird im Bundesgesetzblatt bekannt    2. als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebenem\ngemacht werden.                                                              Getreidestroh,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006                  37\njedoch insgesamt nicht mehr als 40 Kilogramm Ammoni-             a) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2\numstickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je                   weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzte\nHektar aufgebracht werden.                                           Fläche bewirtschaften,\nb) höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen\n§5                                      oder Erdbeeren anbauen und\nNährstoffvergleich                           c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-\n(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis               düngern tierischer Herkunft von nicht mehr als\nzum 31. März gemäß Anlage 3 einen betrieblichen Nähr-                500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen.\nstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat für das\nabgelaufene Düngejahr als\n1. Flächenbilanz oder                                                                     §6\n2. aggregierte Schlagbilanz auf der Grundlage von Nähr-\nBewertung des\nstoffvergleichen für jeden Schlag oder jede Bewirt-\nbetrieblichen Nährstoffvergleiches\nschaftungseinheit\nzu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen            (1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zu-\nmehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 4 zusam-         ständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffvergleiche\nmenzufassen.                                                 nach § 5 Abs. 1 auf Anforderung vorzulegen.\n(2) Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer         (2) Soweit der betriebliche Nährstoffvergleich nach § 5\nHerkunft hat der Betriebsinhaber zur Feststellung des        Abs. 1\nzugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach Anla-\n1. für Stickstoff einen betrieblichen Nährstoffüberschuss\nge 2 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9, für den anteiligen Wei-\nnach Anlage 4 Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten\ndegang den Wert nach Anlage 2 Zeile 10, zugrunde zu\nDüngejahre\nlegen. Der Betriebsinhaber darf entsprechend der von\nihm eingesetzten Ausbringungstechnik höchstens die               a) in den 2006, 2007 und 2008 begonnenen Dünge-\nsich daraus ergebenden Verluste berücksichtigen.                     jahren von über 90 Kilogramm Stickstoff je Hektar\n(3) Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebs-                    und Jahr,\ntypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim            b) in den 2007, 2008 und 2009 begonnenen Dünge-\nAnbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter                  jahren von über 80 Kilogramm Stickstoff je Hektar\nQualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der                und Jahr,\nNutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu ver-\ntretender Ernteausfälle Rechnung zu tragen, darf der             c) in den 2008, 2009 und 2010 begonnenen Dünge-\nBetriebsinhaber weitere unvermeidliche Überschüsse                   jahren von über 70 Kilogramm Stickstoff je Hektar\noder erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Ab-                und Jahr oder\nstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle\nberücksichtigen (Anlage 2 Zeile 15). Außerdem darf der           d) in den 2009, 2010 und 2011 und später begonne-\nBetriebsinhaber für die Ermittlung der Ergebnisse des                nen Düngejahren von über 60 Kilogramm Stick-\nStickstoffvergleichs die Werte nach Anlage 2 Zeilen 12               stoff je Hektar und Jahr\nbis 14, bezogen auf die letzte Kultur vor dem Winter, beim\noder\nAnbau der dort genannten Kulturen berücksichtigen.\nSatz 2 gilt nicht beim einmaligen Anbau einer Gemüse-        2. für Phosphat (P2O5) einen betrieblichen Nährstoff-\nkultur innerhalb einer Fruchtfolge innerhalb eines Dünge-        überschuss nach Anlage 4 Zeile 10 im Durchschnitt\njahres.                                                          der sechs letzten Düngejahre von über 20 Kilogramm\n(4) Von Absatz 1 sind ausgenommen:                            je Hektar und Jahr\n1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen angebaut wer-         nicht überschreitet, wird vermutet, dass die Anforderun-\nden, Baumschul-, Rebschul- und Baumobstflächen           gen des § 3 Abs. 4 erfüllt sind. Diese Vermutung gilt auch,\nsowie nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen        soweit der Wert für Phosphat nach Satz 1 Nr. 2 über-\ndes Wein- und Obstbaus,                                  schritten wird, wenn die Bodenuntersuchungen nach § 3\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergeben, dass der Phosphatgehalt im\n2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem       Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm P2O5 je\njährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an  100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-\nWirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu        Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm\n100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zu-       P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-\nsätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,                     Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm P je\n100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsver-\n3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nähr-\nfahren (EUF-Verfahren) nicht überschreitet. Im Falle des\nstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Dünge-\nSatzes 1 Nr. 2 stehen vor dem 14. Januar 2006 auf der\nmitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflan-\nGrundlage der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996\nzenhilfsmitteln oder Abfälle zur Beseitigung nach § 27\n(BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch die Verordnung\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aufbrin-\nvom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235), erstellte Nährstoff-\ngen,\nvergleiche den Nährstoffvergleichen nach Satz 1 Nr. 2\n4. Betriebe, die                                             gleich.","38               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006\n§7                              oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf landwirt-\nschaftlich genutztem Grünland und zur Kopfdüngung im\nAufzeichnungen\nGemüse- oder Feldfutterbau verboten. Wer die in Satz 1\n(1) Betriebsinhaber haben bis zum 31. März des auf        bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich\ndas jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalender-        genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbei-\njahres aufzuzeichnen                                         ten.\n1. die ermittelten Nährstoffmengen nach § 3 Abs. 3 ein-         (3) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstof-\nschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Ver-    fen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren\nfahren,                                                  Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf bestell-\ntem Ackerland, Grünland, im Feldfutterbau sowie auf Flä-\n2. die Werte nach § 4 Abs. 1 einschließlich der zu ihrer\nchen, die für den Gemüse- oder bodennahen Obstanbau\nErmittlung angewendeten Verfahren und\nvorgesehen sind, verboten. Wer die in Satz 1 bezeichne-\n3. die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffver-        ten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flä-\ngleiche nach § 5 Abs. 1 nach den Anlagen 3 und 4.        chen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten. Die An-\nwendung von trockenen Düngemitteln, Bodenhilfsstof-\nAusgenommen von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Flächen und\nfen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren\nBetriebe nach § 5 Abs. 4.\nHerstellung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten. Die\n(2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstof-    Anwendung der in den Sätzen 1 und 3 bezeichneten Stof-\nfen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter   fe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen ist ver-\nVerwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder             boten.\nFleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf landwirt-\n(4) Düngemittel mit der Kennzeichnung „zur Düngung\nschaftlich genutzte Flächen sind ferner innerhalb eines\nvon Rasen“ oder „zur Düngung von Zierpflanzen“ nach\nMonats nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme aufzu-\nAnlage 1 Abschnitt 5 der Düngemittelverordnung dürfen\nzeichnen\nnur zur Düngung dieser Kulturen verwendet werden.\n1. der Schlag, auf den die Stoffe aufgebracht wurden,\n(5) Die Anwendung von\neinschließlich der Bezeichnung und der Größe des\nFlurstücks sowie der darauf angebauten Kultur,           1. Düngemitteln, ausgenommen Düngemittel, die als\nEG-Düngemittel bezeichnet sind,\n2. die Art und Menge des zugeführten Stoffes und das\nDatum der Aufbringung,                                   2. Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzen-\nhilfsmitteln,\n3. der Inverkehrbringer des Stoffes gemäß der Kenn-\nzeichnung nach der Düngemittelverordnung,                welche die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 der Dün-\ngemittelverordnung überschreiten, ist ab dem 4. Dezem-\n4. der enthaltene tierische Stoff gemäß der Kennzeich-\nber 2006 verboten. Ausgenommen von Satz 1 sind Wirt-\nnung nach der Düngemittelverordnung,\nschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und\n5. bei Düngemitteln die Typenbezeichnung gemäß der           Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im\nKennzeichnung nach der Düngemittelverordnung.            eigenen Betrieb angefallen sind, erzeugt wurden. Abwei-\nchend von Satz 1 dürfen\n(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2\nsind sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzube-       1. bis zum 4. Dezember 2008 die Düngemittel, die dem\nwahren.                                                          Düngemitteltypen „Kohlensaurer Kalk“, „Branntkalk“\nund „Mischkalk“ entsprechen, auch bei Überschreiten\nder Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 der Dünge-\n§8\nmittelverordnung angewendet werden,\nAnwendungsbeschränkungen\n2. im Falle von Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten,\nund Anwendungsverbote\ndie unter überwiegender Verwendung von Rinden her-\n(1) Düngemittel außer Wirtschaftsdünger dürfen nur            gestellt wurden, diese\nangewendet werden, wenn sie einem durch die Dünge-\na) bis zum 4. Dezember 2008 auch bei Überschreiten\nmittelverordnung oder durch die Verordnung (EG)\nder Grenzwerte für Cadmium im Ausgangsstoff\n2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates\nRinde nach Anlage 2 Tabelle 1 der Düngemittelver-\nvom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr.\nordnung angewendet werden,\nL 304 S. 1) zugelassenen Typ entsprechen. Wirtschafts-\ndünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzen-          b) nach dem 4. Dezember 2008 außerhalb landwirt-\nhilfsmittel dürfen nur angewendet werden, wenn sie den               schaftlich genutzter Flächen, ausgenommen Kin-\nBestimmungen der Düngemittelverordnung hinsichtlich                  derspielplätze sowie Haus- und Kleingärten, an-\nder Zusammensetzung und sachgerechter Angabe der                     gewendet werden, soweit der Grenzwert für Cad-\nInhaltsstoffe entsprechen. Ausgenommen von Satz 2                    mium im Ausgangsstoff Rinde nach Anlage 2\nsind Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstra-             Tabelle 1 der Düngemittelverordnung um nicht\nte und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen,          mehr als 15 vom Hundert überschritten wird.\ndie im eigenen Betrieb angefallen sind, erzeugt wurden.\nAbweichend von Satz 1 gelten für Klärschlämme die\nDie nach Landesrecht zuständige Stelle kann auf Antrag\nAnforderungen an die Schadstoffe und Grenzwerte der\nAusnahmen von Satz 2 zulassen.\nKlärschlammverordnung und abweichend von den Sät-\n(2) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstof-       zen 1 und 3 Nr. 2 gelten für Bioabfälle die Anforderungen\nfen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter   an die Schadstoffe und Grenzwerte der Bioabfallverord-\nVerwendung von Knochenmehl, Fleischknochenmehl               nung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006                            39\n§9                                     7. entgegen § 6 Abs. 1 einen Nährstoffvergleich nicht\nBesondere Anforderungen an                                   vorlegt,\nGenehmigungen durch die zuständigen Stellen                            8. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Aufzeich-\nSoweit die nach Landesrecht zuständige Stelle auf                           nung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht\nGrund dieser Verordnung Genehmigungen erteilt oder                             vollständig macht,\nAnordnungen trifft, hat sie dabei besonders zu berück-                      9. entgegen § 7 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder\nsichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens, die Ge-                          nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt.\nsundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaus-\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des\nhalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht gefährdet\nDüngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nwerden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften\nlässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3\nnicht entgegenstehen.\nSatz 1, 3 oder 4 oder Abs. 5 Satz 1 ein Düngemittel, einen\nBodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfs-\n§ 10                                    mittel anwendet.\nOrdnungswidrigkeiten3)\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des                                                § 11\nDüngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                                    Übergangsbestimmungen\nlässig\nAbweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 dürfen Düngemittel\n1. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 einen                      mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, aus-\nStoff oder ein dort genanntes Düngemittel aufbringt,                   genommen Festmist ohne Geflügelkot, im Jahr 2006\n2. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 einen Eintrag nicht                     bereits ab dem 16. Januar auf Acker- und Grünland auf-\nvermeidet,                                                             gebracht werden. Die sich aus § 8 Abs. 1 ergebenden\nAnwendungsverbote gelten ab dem 4. Dezember 2006.\n3. entgegen § 3 Abs. 10 Satz 2 einen Stoff mit einem dort\ngenannten Gerät aufbringt,\n§ 11a\n4. entgegen § 4 Abs. 2 einen dort genannten Stoff oder\ndort genanntes Düngemittel nicht oder nicht rechtzei-                                    Übergangsvorschrift\ntig einarbeitet,                                                         § 6 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996\n5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen                      (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch die Verordnung vom\ndort genannten Stoff oder ein dort genanntes Dünge-                    14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235) geändert worden ist, ist\nmittel aufbringt,                                                      bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwenden.\n6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Nährstoffvergleich\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-                                          § 12\nzeitig erstellt,                                                                    (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)\n3) Gemäß Artikel 2 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 4 der Ersten Verordnung\nzur Änderung der Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I\nS. 30) wird § 10 Abs. 1 Nr. 5 künftig wie folgt gefasst:\n„5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 einen Stoff, Wirt-\nschaftsdünger tierischer Herkunft oder Düngemittel aufbringt,“.\nDie Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den\nMonat folgt, in dem die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nten nach Anhang III Nr. 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3\nder Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum\nSchutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirt-\nschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) diese Regelung zugelas-\nsen hat. Der Tag des Inkrafttretens wird im Bundesgesetzblatt bekannt\ngemacht werden.","40               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 10)\nGeräte zum Ausbringen von Düngemitteln,\ndie nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen\n1. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,\n2. Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,\n3. zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,\n4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Vertei-\nler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle,\n5. Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006                                   41\nAnlage 2\n(zu § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3, Anlagen 3 und 4)\nKennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger\n1.                                 I. Anzurechnende Mindestwerte in % der Ausscheidungen an\nGesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen\n2.                                                                  Ausbringung                                       Zufuhr\n3.                                                            Nach Abzug der Stall-                          Nach Abzug der Stall-,\nund Lagerungsverluste                               Lagerungs- und\nAusbringungsverluste\n4.                      Tierart                             Gülle                 Festmist,                 Gülle            Festmist,\nJauche,                                    Jauche,\nTiefstall                                  Tiefstall\n5.                         1                                   2                        3                      4                 5\n6.    Rinder                                                  85                       70                     70                 60\n7.    Schweine                                                70                       65                     60                 55\n8.    Geflügel                                                                         60                                        50\n9.    andere (Pferde, Schafe)                                                          55                                        50\n10.     Weidegang, alle Tierarten1)                                                                25\n11.                        II. Weitere unvermeidliche Überschüsse/erforderliche Zuschläge für Stickstoff\n12.     Gemüsebau I                                    Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-\ndukten bis zu 50 kg N/ha und Jahr:\nRettich, Radies, Feldsalat, Grünkohl, Dill, Möhren, Rote Rüben, Schnitt-\nlauch, Markerbse, Zwiebel, Kürbis, Petersilie, Salate, Spinat, Chicoree.\nWeitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder\nin Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.\n13.     Gemüsebau II                                   Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-\ndukten bis zu 80 kg N/ha und Jahr:\nSellerie, Chinakohl, Buschbohnen, Kohlrabi, Rosenkohl, Rotkohl, Gurke,\nPorree, Knollenfenchel.\nWeitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder\nin Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.\n14.     Gemüsebau III                                  Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-\ndukten bis zu 120 kg N/ha und Jahr. Bis zu 160 kg N/ha und Jahr, wenn,\nsoweit möglich, geeignete Maßnahmen zur Reduktion des Stickstoffaus-\ntrags vorgenommen werden, insbesondere Begrünung oder Anbau von\nAckerwinterkulturen:\nBrokkoli, Blumenkohl, Wirsing, Zucchini, Stangenbohnen, Weißkohl,\nZuckermais.\nWeitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder\nin Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.\n15.     Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei Nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Lan-\nder Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau desrecht zuständigen Stelle.\nbestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter\nQualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der\nNutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu\nvertretender Ernteausfälle\n1) Bei ausschließlichem Weidegang. Bei anteiliger Schnittnutzung sind für diese die Werte gemäß Spalte 4 bzw. 5 anzusetzen.","42                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006\nAnlage 3\n(zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)\nJährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich\nfür Stickstoff (N) oder Phosphat (P2O5) (Nährstoff unterstreichen) für das Düngejahr ....\n1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffvergleich\nDer betriebliche Nährstoffvergleich erfolgt durch 1.1 Zusammenfassung der Ergebnisse von Vergleichen für                         첸\nSchläge oder Bewirtschaftungseinheiten,\n1.2 Vergleich von Zufuhr und Abfuhr für die landwirtschaftlich    첸\ngenutzte Fläche insgesamt.\nEindeutige Bezeichnung des Betriebes: …………………………………………………………………………………\nGröße des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche:                     …………………………………………………\nBeginn und Ende des Düngejahres: ………………………………………………………………………………………\nDatum der Erstellung:            ……………………………………………………………………………………………………\n2. Erfassung von Daten für auf den Schlag oder auf die Bewirtschaftungseinheit bezogene Nährstoffver-                            첸\ngleiche (für die spätere Zusammenfassung von Schlagbilanzen nach Nr. 1.1)\n– Eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit:                         ……………………………………………\n– Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit:                    …………………………………………………………………\n– Bei Grünland:                                                       …………………………………………………………………\nAnzahl der Schnittnutzungen:                   …………………………………………………………………\nZahl der Weidetage auf dem Schlag:             …………………………………………………………………\nAnzahl und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere: …………………………………………………\n1.                              1                                 2                                 3                     4\n2.                           Zufuhr                          Nährstoff                            Abfuhr              Nährstoff\n(auf die Gesamtfläche,                      in kg                   (von der Gesamtfläche,          in kg\nBewirtschaftungseinheit, Einzelschlag)                               Bewirtschaftungseinheit, Einzelschlag)\n3.    Mineralische Düngemittel                                               Ernteprodukte2)\n4.    Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft1)                                Nebenprodukte\n5.    Sonstige organische Düngemittel\n6.    Bodenhilfsstoffe\n7.    Kultursubstrate\n8.    Pflanzenhilfsmittel\n9.    Abfälle zur Beseitigung\n(§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG)\n10.    Stickstoffbindung durch Leguminosen\n11.    Summe der Zufuhr                                                       Summe der Abfuhr\n12.    Ggf. Summe der Zu-/Abschläge nach An-\nlage 2 Zeilen 12 bis 153)\n13.    Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr\n14.    Differenz je Hektar (nicht für Schlag-\nbilanzen)\n1) Bei Weidegang anteilige Nährstoffzufuhr in Abhängigkeit von der Zahl der Weidetage nach § 4 Abs. 1.\n2) Bei Grünland in Abhängigkeit der standortabhängigen Nutzungshäufigkeit und der Standortgüte.\n3) Detaillierte Aufschlüsselung erforderlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006                    43\nAnlage 4\n(zu § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)\nMehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich\ngleitende Mittelwerte für Stickstoff (3 Jahre) und Phosphat (P2O5) (6 Jahre)\nLetztes berücksichtigtes Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr: ....\nBeginn und Ende des Düngejahres:\nEindeutige Bezeichnung des Betriebes:\nGröße des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche:\nArt der Bilanzierung der Ausgangsdaten:\nDatum der Erstellung:\n1.                                   Betrieblicher Nährstoffvergleich im Durchschnitt\nmehrerer aufeinander folgender Jahre nach Anlage 3\n2.                                                 Differenz im Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr Kilogramm/Hektar\n3.                                                         Stickstoff:                          Phosphat:\nDüngejahr und zwei Vorjahre           Düngejahr und fünf Vorjahre\n4.    Vorjahr:                                                  –\n5.    Vorjahr:                                                  –\n6.    Vorjahr:                                                  –\n7.    Vorjahr:\n8.    Vorjahr:\n9.    Düngejahr:\n10.    Durchschnittlicher betrieblicher\nÜberschuss je ha und Jahr"]}