{"id":"bgbl1-2006-2-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":2,"date":"2006-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/2#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_2.pdf#page=14","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung","law_date":"2006-01-10T00:00:00Z","page":30,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["30               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006\nErste Verordnung\nzur Änderung der Düngeverordnung\nVom 10. Januar 2006\nAuf Grund des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4               direkt in den Boden eingebracht werden,\nund § 11 sowie des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Düngemittelge-           2. auf dem verbleibenden Teil der Fläche\nsetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), jeweils\nin Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas-               a) bei unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)                     Einarbeitung,\nund dem Organisationserlass vom 22. November 2005                   b) auf bestellten Ackerflächen\n(BGBl. I S. 3197), von denen\naa) mit Reihenkultur (Reihenabstand von\n– § 1a Abs. 3 durch § 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juli                     45 Zentimetern und mehr) nur bei entwi-\n1989 (BGBl. I S. 1435) eingefügt und durch Artikel 183                     ckelter Untersaat oder bei sofortiger Einar-\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)                      beitung,\nzuletzt geändert worden ist,\nbb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender\n– § 1a Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom                         Bestandsentwicklung oder\n21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) eingefügt worden                   cc) nach Anwendung von Mulch- oder Direkt-\nist,                                                                       saatverfahren.\n– § 5 Abs. 1 Nr. 2 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom         Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist,\n20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden        ausgenommen Geflügelkot. Die Vorgaben des Sat-\nist,                                                           zes 1 Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für\n– § 11 in seinem ursprünglichen Wortlaut als § 9a durch          den gesamten Abstand von 20 Metern zur\n§ 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I             Böschungsoberkante. Absatz 6 bleibt unberührt.“\nS. 1439) eingefügt und durch Artikel 4 Nr. 12 des\nGesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705)          2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nzuletzt geändert worden ist,                                   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nverordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-                „Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tie-\nwirtschaft und Verbraucherschutz, hinsichtlich des § 1a             rischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge\nAbs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 im Einverneh-              einschließlich des Weideganges sind mindestens\nmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-                    die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2\nschutz und Reaktorsicherheit:                                       oder 3 anzusetzen.“\nb) Satz 4 wird gestrichen.\nArtikel 1\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\nDie Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nS. 20) wird wie folgt geändert:\n„(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens\nbis zum 31. März gemäß Anlage 3 einen betrieb-\n1. § 3 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:                               lichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für\n„(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstan-           Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als\ndes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines                  1. Flächenbilanz oder\nGewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von\ndurchschnittlich mehr als 10 vom Hundert zu diesem              2. aggregierte Schlagbilanz auf der Grundlage von\nGewässer aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen                 Nährstoffvergleichen für jeden Schlag oder jede\ninnerhalb dieses Abstandes Düngemittel mit wesentli-                Bewirtschaftungseinheit\nchen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat              zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebe-\nnur wie folgt aufgebracht werden:                               nen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach An-\n1. innerhalb eines Abstandes von 10 Metern zur                  lage 4 zusammenzufassen.“\nBöschungsoberkante nur, wenn die Düngemittel             b) Absatz 4 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006                  31\n„4. Betriebe, die                                      1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) abzüglich von Flächen nach den Num-                a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nmern 1 und 2 weniger als 10 Hektar land-\n„Flächen, die für eine Aufbringung nach Absatz 4\nwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaf-\nherangezogen werden, sind vor der Berechnung\nten,\ndes Flächendurchschnitts von der zu berücksichti-\nb) höchstens bis zu einem Hektar Gemüse,                 genden Fläche abzuziehen.“\nHopfen oder Erdbeeren anbauen und\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nc) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirt-               „(4) Auf Grünland, auf Feldgras sowie im Ge-\nschaftsdüngern tierischer Herkunft von               müsebau dürfen Wirtschaftsdünger tierischer Her-\nnicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je           kunft so aufgebracht werden, dass die mit ihnen\nBetrieb aufweisen.“                                  aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im\nDurchschnitt dieser Flächen 230 Kilogramm\n4. In § 6 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:                      Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht über-\n„Diese Vermutung gilt auch, soweit der Wert für Phos-             schreitet, soweit\nphat nach Satz 1 Nr. 2 überschritten wird, wenn die               1. bei Grünlandnutzung dieses Grünland jährlich\nBodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2                      mit mindestens vier Schnitten oder drei Schnit-\nergeben, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt                      ten und Weidehaltung intensiv genutzt wird,\n(gewogenes Mittel) 20 Milligramm P2O5 je 100 Gramm\nBoden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktions-                 2. ausschließlich Schleppschlauch, Schlepp-\nverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm P2O5 je                        schuh, Schlitzscheibe oder andere den Stick-\n100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Ver-                           stoffverlust vermindernde Verfahren eingesetzt\nfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm P je                          werden,\n100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrations-                3. der betriebliche Nährstoffüberschuss bei Stick-\nverfahren (EUF-Verfahren) nicht überschreitet.“                       stoff im Vorjahr die Werte nach § 6 Abs. 2 nicht\nüberschritten hat,\n5. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden in Nummer 2 das Komma                 4. der nach Landesrecht zuständigen Stelle für\ndurch das Wort „und“ ersetzt, in Nummer 3 das Wort                    diese Flächen die Düngebedarfsermittlung\n„sowie“ durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4                    nach § 3 Abs. 1 und 2 und für die drei Jahre vor\ngestrichen.                                                           Antragstellung die Nährstoffvergleiche nach § 5\nAbs. 1 vorliegen und die nach Landesrecht\n6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                  zuständige Stelle das Aufbringen in der vorge-\nsehenen Höhe genehmigt; die nach Landes-\na) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge-\nrecht zuständige Stelle hat bei ihrer Entschei-\nfügt:\ndung die Bewirtschaftungsziele im Sinne der\n„8. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine                   §§ 25a bis 25d, 32c und 33a des Wasserhaus-\nAufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht recht-              haltsgesetzes einzubeziehen,\nzeitig oder nicht vollständig macht,“.\n5. die tatsächlichen Voraussetzungen nach Num-\nb) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Nummer 9.                     mer 1 sich im genehmigten Zeitraum nicht\nändern.\n7. Nach § 11 wird folgende Vorschrift eingefügt:                     Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 4 ist nach vier\n„§ 11a                                 Jahren erneut zu beantragen. Für die Ermittlung\nder mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft\nÜbergangsvorschrift                            aufgebrachten Stickstoffmenge einschließlich des\n§ 6 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar                  Weideganges sind mindestens die Werte nach\n1996 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch die Verordnung           Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzuset-\nvom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235) geändert wor-               zen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei\nden ist, ist bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin                  der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 2 nicht\nanzuwenden.“                                                      erfasst werden oder wenn der Landwirt gegenüber\nder zuständigen Behörde nachweist, dass die aus-\n8. In Anlage 3 werden in der Vorbemerkung in Nummer 1                gebrachte Stickstoffmenge – insbesondere durch\nbesondere Fütterungsverfahren – abweicht. In den\na) die Wörter „Der Nährstoffvergleich erfolgt“ durch              Jahren 2006 bis 2008 kann die nach Landesrecht\ndie Wörter „Der betriebliche Nährstoffvergleich               zuständige Stelle an Stelle der Nachweise nach\nerfolgt durch“ ersetzt und                                    Satz 1 Nr. 4 andere betriebliche Nachweise der\nb) in den Nummern 1.1 und 1.2 jeweils das Wort                    Entscheidung zu Grunde legen.“\n„durch“ gestrichen.                                        c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen\nAbsätze 5 und 6.\nArtikel 2\n2. § 10 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:\nDie Düngeverordnung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I                „5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1\nS. 20), geändert durch Artikel 1 dieser Verordnung, wird              einen Stoff, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft\nwie folgt geändert:                                                   oder Düngemittel aufbringt,“.","32             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006\nArtikel 3                                          (2) Artikel 2 tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der\nauf den Monat folgt, in dem die Kommission der Europäi-\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                 schen Gemeinschaften nach Anhang III Nr. 2 Buch-\nund Verbraucherschutz kann die Düngeverordnung in der                 stabe b in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 3 der Richtlinie\nab dem 14. Januar 2006 geltenden Fassung im Bundes-                   91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum\ngesetzblatt bekannt machen.                                           Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat\naus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1)\ndie mit dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen\nArtikel 4                                      zugelassen hat. Das Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag des\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2             Inkrafttretens nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt be-\nam Tage nach der Verkündung in Kraft.                                 kannt.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Januar 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}