{"id":"bgbl1-2006-2-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":2,"date":"2006-01-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/2#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-2-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_2.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV)","law_date":"2006-01-10T00:00:00Z","page":20,"pdf_page":4,"num_pages":10,"content":["20                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006\nVerordnung\nüber die Anwendung von Düngemitteln,\nBodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln\nnach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen\n(Düngeverordnung – DüV)*)\nVom 10. Januar 2006\nAuf Grund des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und                  chen, Grünland, Obstflächen, weinbaulich genutzte\n§ 11 sowie des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes                    Flächen, Hopfenflächen, Baumschulflächen; zur\nvom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen                         landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch\n– § 1a Abs. 3 durch § 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juli                   befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung ge-\n1989 (BGBl. I S. 1435) eingefügt und durch Artikel 183                  nommene Flächen, soweit diesen Flächen Dünge-\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)                   mittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflan-\nzuletzt geändert worden ist,                                            zenhilfsmittel zugeführt werden; zur landwirtschaft-\nlich genutzten Fläche gehören nicht in geschlosse-\n– § 1a Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom                       nen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren ge-\n21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) eingefügt worden                     nutzte Flächen;\nist,\n2. Schlag: eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zu-\n– § 5 Abs. 1 Nr. 2 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom                   sammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart\n20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden                 oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoff-\nist,                                                                    ansprüchen bewachsene oder zur Bestellung vorge-\n– § 11 in seinem ursprünglichen Wortlaut als § 9a durch                    sehene Fläche;\n§ 11 Nr. 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I                   3. Bewirtschaftungseinheit: mehrere Schläge, die ver-\nS. 1435) eingefügt und durch Artikel 4 Nr. 12 des Ge-                   gleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheit-\nsetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) zu-                     lich bewirtschaftet werden und mit der gleichen\nletzt geändert worden ist,                                              Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichba-\njeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Zuständig-                  ren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur Be-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                       stellung vorgesehen sind;\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-                     4. Düngejahr: Zeitraum von zwölf Monaten, auf den\nber 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministe-                   sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-                        der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbeson-\nschutz, hinsichtlich des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit                     dere die dazugehörige Düngung, bezieht;\nAbs. 4 und § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:                   5. Düngung: Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Dün-\ngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder\nPflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen\n§1\nsowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;\nGeltungsbereich\n6. Nährstoffzufuhr: Summe der über Düngung und dem\nDie Verordnung regelt                                                   Nährstoffeintrag außerhalb einer Düngung zugeführ-\n1. die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Dün-                    ten Nährstoffmengen;\ngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und                 7. Nährstoffbedarf: Nährstoffmenge, die zur Erzielung\nPflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten                 eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten\nFlächen,                                                              Qualität notwendig ist;\n2. das Vermindern von stofflichen Risiken durch die                     8. Düngebedarf: Nährstoffmenge, die den Nährstoffbe-\nAnwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,                        darf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer\nKultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf land-                   Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der\nwirtschaftlich genutzten Flächen und auf anderen Flä-                 Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt;\nchen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich\nbestimmt.                                                          9. wesentliche Nährstoffmenge: eine zugeführte Nähr-\nstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilo-\ngramm Stickstoff (Gesamt-N) oder 30 Kilogramm\n§2\nPhosphat (P2O5);\nBegriffsbestimmungen\n10. wesentlicher Nährstoffgehalt: Nährstoffgehalt in der\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                        Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Stick-\n1. landwirtschaftlich genutzte Fläche: pflanzenbaulich                   stoff (Gesamt-N) oder 0,5 vom Hundert Phosphat\ngenutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flä-                     (P2O5);\n11. wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff: der in\n*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie                einer Calciumchloridlösung lösliche Anteil von über\n91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der\nGewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen     10 vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in\nQuellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1).                                       der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006                21\n12. gefrorener Boden: Boden, der durchgängig gefroren         2. für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung reprä-\nist und im Verlauf des Tages nicht oberflächig auf-         sentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab ein\ntaut.                                                       Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge,\nmindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Aus-\n§3                                   genommen sind Flächen nach § 5 Abs. 4 Nr. 2.\nGrundsätze für die Anwendung                   Die Bodenuntersuchungen sind von einem durch die\nzuständige Stelle nach anderen Vorschriften zugelasse-\n(1) Vor der Aufbringung von wesentlichen Nährstoff-        nen Labor durchzuführen.\nmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln,\nBodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfs-           (4) Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei Dün-\nmitteln ist der Düngebedarf der Kultur sachgerecht fest-      gemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder\nzustellen. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbe-    Pflanzenhilfsmitteln so zu wählen, dass verfügbare oder\nzogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berück-         verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitest-\nsichtigen. Die Düngebedarfsermittlung muss so erfolgen,       möglich zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der\ndass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen         Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen.\nNährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung gewähr-              (5) Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfs-\nleistet ist.                                                  stoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit\n(2) Die Ermittlung des Düngebedarfs erfolgt für jeden      wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phos-\nSchlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Berück-        phat darf nicht erfolgen, wenn der Boden über-\nsichtigung folgender Einflussfaktoren:                        schwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig\nhöher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. Der\n1. des Nährstoffbedarfs des Pflanzenbestandes für die         Bewirtschafter einer landwirtschaftlich genutzten Fläche\nunter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingun-         kann mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständi-\ngen zu erwartenden Erträge und Qualitäten,                gen Stelle abweichend von Satz 1 Stoffe nach Satz 1 aus-\n2. der im Boden verfügbaren und die voraussichtlich           bringen, insbesondere um Bodenverdichtungen zu ver-\nwährend des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbe-          meiden oder soweit dies erforderlich ist, um die Wirksam-\nstandes als Ergebnis der Standortbedingungen,             keit der aufgebrachten Stoffe zu verbessern.\nbesonders des Klimas, der Bodenart und des Boden-\n(6) Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfs-\ntyps, zusätzlich pflanzenverfügbar werdender Nähr-\nstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit\nstoffmengen sowie der Nährstofffestlegung,\nwesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phos-\n3. des Kalkgehalts oder der Bodenreaktion (pH-Wert)           phat ist\nund des Humusgehalts des Bodens,\n1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische\n4. der durch Bewirtschaftung – ausgenommen Düngung                Gewässer durch Einhaltung eines Abstands von min-\n– einschließlich Bewässerung zugeführten und wäh-             destens drei Metern zwischen dem Rand der durch\nrend des Wachstums des Pflanzenbestandes nutzba-              die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche und\nren Nährstoffmengen,                                          der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdi-\n5. der Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfüg-              schen Gewässers zu vermeiden,\nbarkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht,     2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdi-\nBodenbearbeitung und Bewässerung.                             sche Gewässer erfolgt.\nZusätzlich sollen Ergebnisse regionaler Feldversuche          Der Abstand nach Satz 1 Nr. 1 ist nicht einzuhalten,\nherangezogen werden.                                          soweit Düngerausbringungsgeräte mit genauer Platzie-\n(3) Vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoffmen-         rung der in Satz 1 genannten Stoffe am Rand der durch\ngen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen             die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche ver-\nvom Betrieb zu ermitteln                                      wendet werden.\n1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirt-            (7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes\nschaftungseinheit – außer auf Dauergrünlandflächen –      von 20 Metern landeinwärts zur Böschungsoberkante\nfür den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jähr-      eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von\nlich,                                                     durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert aufweisen\n(stark geneigte Flächen), dürfen Düngemittel mit wesent-\na) durch Untersuchung repräsentativer Proben oder         lichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nur\nb) nach Empfehlung der nach Landesrecht für die           wie folgt aufgebracht werden\nlandwirtschaftliche Beratung zuständigen Stelle      1. soweit keine Düngerausbringungsgeräte mit Injekti-\noder einer von dieser empfohlenen Beratungsein-          ons- oder Einarbeitungstechniken verwendet werden,\nrichtung                                                 wenn zwischen dem Rand der durch die Arbeitsbreite\naa) durch Übernahme der Ergebnisse der Unter-            bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungs-\nsuchungen vergleichbarer Standorte oder             oberkante ein Abstand von mindestens zehn Metern\neingehalten wird,\nbb) durch Anwendung von Berechnungs- und\nSchätzverfahren, die auf fachspezifischen       2. innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zwischen\nErkenntnissen beruhen.                              dem Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten\nAusbringungsfläche und der Böschungsoberkante\nDie Probennahmen und Untersuchungen sind nach\nVorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle              a) auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger\ndurchzuführen.                                                   Einarbeitung,","22               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006\nb) auf bestellten Ackerflächen                           der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes\n170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht\naa) mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zenti-\nüberschreitet. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdün-\nmetern und mehr) nur bei entwickelter Unter-\ngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge\nsaat oder bei sofortiger Einarbeitung,\nsind mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9\nbb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Be-       Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen ver-\nstandsentwicklung,                               wendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit An-\ncc) nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaat-        lage 2 nicht erfasst werden oder wenn der Betrieb gegen-\nverfahren.                                       über der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist,\ndass die aufgebrachte Stickstoffmenge – insbesondere\nSatz 1 Nr. 1 gilt nicht für Festmist, ausgenommen Geflü-     durch besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren –\ngelkot. Absatz 6 bleibt unberührt.                           abweicht. Bei der Weidehaltung angefallener Stickstoff\n(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Gewässer,        (Nährstoffausscheidung) ist anteilig anzurechnen.\nsoweit diese nach § 1 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgeset-          (4) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügba-\nzes von dessen Anwendung ausgenommen sind.                   rem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügel-\nkot, dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht\n(9) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaf-\naufgebracht werden:\ntungsregelungen, die über die Regelungen der Absätze 6\nund 7 hinausgehen, bleiben unberührt.                        1. auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar,\n(10) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln,              2. auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.\nBodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfs-      Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die zeit-\nmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der          liche Begrenzung nach Satz 1 andere Zeiten genehmi-\nTechnik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach         gen. Für die Genehmigung sind regionaltypische Gege-\nSatz 1 mit Geräten nach Anlage 1 ist ab dem 1. Januar        benheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und\n2010 verboten. Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in        Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden-\nBetrieb genommen wurden, dürfen abweichend von               und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständi-\nSatz 2 noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Aufbrin-       ge Stelle kann dazu weitere Auflagen zur Ausbringung\ngen benutzt werden.                                          treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begren-\nzen.\n§4                                (5) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der letzten\nZusätzliche Vorgaben                      Hauptfrucht vor dem Winter Gülle, Jauche und sonstige\nfür die Anwendung von                      flüssige organische sowie organisch-mineralische Dün-\nbestimmten Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,             gemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem\nKultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln            Stickstoff oder Geflügelkot nur\n(1) Das Aufbringen von organischen Düngemitteln           1. zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen ein-\noder organisch-mineralischen Düngemitteln nach An-               schließlich Zwischenfrüchten bis in Höhe des aktuel-\nlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Boden-             len Düngebedarfes an Stickstoff der Kultur oder\nhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln     2. als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebenem\nmit jeweils überwiegend organischen Bestandteilen ein-           Getreidestroh,\nschließlich Wirtschaftsdünger darf nur erfolgen, wenn vor\njedoch insgesamt nicht mehr als 40 Kilogramm Ammoni-\ndem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff und\numstickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je\nPhosphat, im Fall von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen\nHektar aufgebracht werden.\norganischen Düngemitteln oder Geflügelkot zusätzlich\nder Ammoniumstickstoff\n§5\n1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem\nNährstoffvergleich\nBetrieb bekannt,\n(1) Der Betriebsinhaber hat spätestens bis zum\n2. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht          31. März des auf das abgelaufene Düngejahr folgenden\nzuständigen Stelle von dem Betrieb ermittelt worden      Kalenderjahres einen betrieblichen Nährstoffvergleich für\noder                                                     Stickstoff und für Phosphat als\n3. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter            1. eine Flächenbilanz nach Anlage 3 oder\nMessmethoden vom Betrieb oder in dessen Auftrag\nfestgestellt worden                                      2. Schlagbilanzen für jeden Schlag oder jede Bewirt-\nschaftungseinheit nach Anlage 3 sowie eine aggre-\nsind.                                                            gierte Schlagbilanz nach Anlage 4\n(2) Wer Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische       zu erstellen.\noder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentli-\n(2) Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer\nchen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügel-\nHerkunft hat der Betriebsinhaber zur Feststellung des\nkot auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unver-\nzugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach An-\nzüglich einzuarbeiten.\nlage 2 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9, für den anteiligen\n(3) Aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, auch      Weidegang den Wert nach Anlage 2 Zeile 10, zugrunde zu\nin Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben nach          legen. Der Betriebsinhaber darf entsprechend der von\n§ 3 Nährstoffe nur so ausgebracht werden, dass die auf-      ihm eingesetzten Ausbringungstechnik höchstens die\ngebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt          sich daraus ergebenden Verluste berücksichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006                 23\n(3) Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebsty-               c) in den 2008, 2009 und 2010 begonnenen Dünge-\npen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim                   jahren von über 70 Kilogramm Stickstoff je Hektar\nAnbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter                   und Jahr oder\nQualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der\nd) in den 2009, 2010 und 2011 und später begonne-\nNutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu ver-\nnen Düngejahren von über 60 Kilogramm Stick-\ntretender Ernteausfälle Rechnung zu tragen, darf der\nstoff je Hektar und Jahr\nBetriebsinhaber weitere unvermeidliche Überschüsse\noder erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in             oder\nAbstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stel-\n2. für Phosphat (P2O5) einen betrieblichen Nährstoff-\nle berücksichtigen (Anlage 2 Zeile 15). Außerdem darf der\nüberschuss nach Anlage 4 Zeile 10 im Durchschnitt\nBetriebsinhaber für die Ermittlung der Ergebnisse des\nder sechs letzten Düngejahre von über 20 Kilogramm\nStickstoffvergleichs die Werte nach Anlage 2 Zeilen 12\nje Hektar und Jahr\nbis 14, bezogen auf die letzte Kultur vor dem Winter, beim\nAnbau der dort genannten Kulturen berücksichtigen.            nicht überschreitet, wird vermutet, dass die Anforderun-\nSatz 2 gilt nicht beim einmaligen Anbau einer Gemüse-         gen des § 3 Abs. 4 erfüllt sind. Diese Vermutung gilt auch,\nkultur innerhalb einer Fruchtfolge innerhalb eines Dünge-     soweit der Wert für Phosphat nach Satz 1 Nr. 2 über-\njahres.                                                       schritten wird, wenn\n(4) Von Absatz 1 sind ausgenommen:                         1. der Phosphatgehalt für alle landwirtschaftlich genutz-\nten Schläge des Betriebes ab ein Hektar durch\n1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen angebaut wer-\nBodenuntersuchung vor der Aufbringung und längs-\nden, Baumschul-, Rebschul- und Baumobstflächen\ntens vor sechs Jahren ermittelt wurde und\nsowie nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen\ndes Wein- und Obstbaus,                                   2. dieser Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes\nMittel) 20 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden\n2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem\nnach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsver-\njährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an\nfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm P2O5 je\nWirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu\n100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Ver-\n100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zu-\nfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm P je\nsätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,\n100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrations-\n3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nähr-              verfahren (EUF-Verfahren) nicht überschreitet.\nstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Dünge-\nIm Falle des Satzes 1 Nr. 2 stehen vor dem 14. Januar\nmitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflan-\n2006 auf der Grundlage der Düngeverordnung vom\nzenhilfsmitteln oder Abfälle zur Beseitigung nach § 27\n26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aufbrin-\ndie Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235),\ngen,\nerstellte Nährstoffvergleiche den Nährstoffvergleichen\n4. Betriebe, die                                              nach Satz 1 Nr. 2 gleich.\na) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-\ndüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als                                      §7\n500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen,\nAufzeichnungen\nb) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2\n(1) Betriebsinhaber haben bis zum 31. März des auf\nweniger als 10 Hektar landwirtschaftlich genutzte\ndas jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalender-\nFläche bewirtschaften und\njahres aufzuzeichnen\nc) höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen\n1. die ermittelten Nährstoffmengen nach § 3 Abs. 3 ein-\noder Erdbeeren anbauen.\nschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Ver-\nfahren,\n§6\n2. die Werte nach § 4 Abs. 1 einschließlich der zu ihrer\nBewertung des                               Ermittlung angewendeten Verfahren,\nbetrieblichen Nährstoffvergleiches\n3. die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffver-\n(1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zu-           gleiche nach § 5 Abs. 1 nach den Anlagen 3 und 4\nständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffvergleiche            sowie\nnach § 5 Abs. 1 auf Anforderung vorzulegen.\n4. den nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ermittelten Phosphat-\n(2) Soweit der betriebliche Nährstoffvergleich nach § 5        gehalt und den nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 berechne-\nAbs. 1                                                            ten durchschnittlichen Phosphatgehalt.\n1. für Stickstoff einen betrieblichen Nährstoffüberschuss     Ausgenommen von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Flächen und\nnach Anlage 4 Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten   Betriebe nach § 5 Abs. 4.\nDüngejahre\n(2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstof-\na) in den 2006, 2007 und 2008 begonnenen Dünge-\nfen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter\njahren von über 90 Kilogramm Stickstoff je Hektar\nVerwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder\nund Jahr,\nFleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf landwirt-\nb) in den 2007, 2008 und 2009 begonnenen Dünge-           schaftlich genutzte Flächen sind ferner innerhalb eines\njahren von über 80 Kilogramm Stickstoff je Hektar      Monats nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme aufzu-\nund Jahr,                                              zeichnen","24               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006\n1. der Schlag, auf den die Stoffe aufgebracht wurden,           (5) Die Anwendung von\neinschließlich der Bezeichnung und der Größe des\n1. Düngemitteln, ausgenommen Düngemittel, die als\nFlurstücks sowie der darauf angebauten Kultur,\nEG-Düngemittel bezeichnet sind,\n2. die Art und Menge des zugeführten Stoffes und das\n2. Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzen-\nDatum der Aufbringung,\nhilfsmitteln,\n3. der Inverkehrbringer des Stoffes gemäß der Kenn-\nwelche die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 der Dün-\nzeichnung nach der Düngemittelverordnung,\ngemittelverordnung überschreiten, ist ab dem 4. Dezem-\n4. der enthaltene tierische Stoff gemäß der Kennzeich-       ber 2006 verboten. Ausgenommen von Satz 1 sind Wirt-\nnung nach der Düngemittelverordnung,                     schaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und\nPflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im\n5. bei Düngemitteln die Typenbezeichnung gemäß der\neigenen Betrieb angefallen sind, erzeugt wurden. Ab-\nKennzeichnung nach der Düngemittelverordnung.\nweichend von Satz 1 dürfen\n(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2          1. bis zum 4. Dezember 2008 die Düngemittel, die dem\nsind sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzube-           Düngemitteltypen „Kohlensaurer Kalk“, „Branntkalk“\nwahren.                                                          und „Mischkalk“ entsprechen, auch bei Überschreiten\nder Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 der Dünge-\n§8                                   mittelverordnung angewendet werden,\nAnwendungsbeschränkungen                       2. im Falle von Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten,\nund Anwendungsverbote                           die unter überwiegender Verwendung von Rinden her-\ngestellt wurden, diese\n(1) Düngemittel außer Wirtschaftsdünger dürfen nur\nangewendet werden, wenn sie einem durch die Dünge-               a) bis zum 4. Dezember 2008 auch bei Überschreiten\nmittelverordnung oder durch die Verordnung (EG)                      der Grenzwerte für Cadmium im Ausgangsstoff\n2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates                  Rinde nach Anlage 2 Tabelle 1 der Düngemittelver-\nvom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr.                   ordnung angewendet werden,\nL 304 S. 1) zugelassenen Typ entsprechen. Wirtschafts-\nb) nach dem 4. Dezember 2008 außerhalb landwirt-\ndünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzen-\nschaftlich genutzter Flächen, ausgenommen Kin-\nhilfsmittel dürfen nur angewendet werden, wenn sie den\nderspielplätze sowie Haus- und Kleingärten, ange-\nBestimmungen der Düngemittelverordnung hinsichtlich\nwendet werden, soweit der Grenzwert für Cad-\nder Zusammensetzung und sachgerechter Angabe der\nmium im Ausgangsstoff Rinde nach Anlage 2\nInhaltsstoffe entsprechen. Ausgenommen von Satz 2\nTabelle 1 der Düngemittelverordnung um nicht\nsind Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstra-\nmehr als 15 vom Hundert überschritten wird.\nte und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen,\ndie im eigenen Betrieb angefallen sind, erzeugt wurden.      Abweichend von Satz 1 gelten für Klärschlämme die\nDie nach Landesrecht zuständige Stelle kann auf Antrag       Anforderungen an die Schadstoffe und Grenzwerte der\nAusnahmen von Satz 2 zulassen.                               Klärschlammverordnung und abweichend von den Sät-\nzen 1 und 3 Nr. 2 gelten für Bioabfälle die Anforderungen\n(2) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstof-\nan die Schadstoffe und Grenzwerte der Bioabfallverord-\nfen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter\nnung.\nVerwendung von Knochenmehl, Fleischknochenmehl\noder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf landwirt-\nschaftlich genutztem Grünland und zur Kopfdüngung im                                      §9\nGemüse- oder Feldfutterbau verboten. Wer die in Satz 1                      Besondere Anforderungen an\nbezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich              Genehmigungen durch die zuständigen Stellen\ngenutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbei-\nten.                                                            Soweit die nach Landesrecht zuständige Stelle auf\nGrund dieser Verordnung Genehmigungen erteilt oder\n(3) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstof-       Anordnungen trifft, hat sie dabei besonders zu berück-\nfen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren    sichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens, die Ge-\nHerstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf bestell-      sundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaus-\ntem Ackerland, Grünland, im Feldfutterbau sowie auf Flä-     halt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht gefährdet\nchen, die für den Gemüse- oder bodennahen Obstanbau          werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften\nvorgesehen sind, verboten. Wer die in Satz 1 bezeichne-      nicht entgegenstehen.\nten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flä-\nchen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten. Die An-\n§ 10\nwendung von trockenen Düngemitteln, Bodenhilfsstof-\nfen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren                      Ordnungswidrigkeiten\nHerstellung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten. Die\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des\nAnwendung der in den Sätzen 1 und 3 bezeichneten\nDüngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nStoffe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen ist\nlässig\nverboten.\n1. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 einen\n(4) Düngemittel mit der Kennzeichnung „zur Düngung\nStoff oder ein dort genanntes Düngemittel aufbringt,\nvon Rasen“ oder „zur Düngung von Zierpflanzen“ nach\nAnlage 1 Abschnitt 5 der Düngemittelverordnung dürfen        2. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 einen Eintrag nicht\nnur zur Düngung dieser Kulturen verwendet werden.                vermeidet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006                             25\n3. entgegen § 3 Abs. 10 Satz 2 einen Stoff mit einem dort                 Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfs-\ngenannten Gerät aufbringt,                                             mittel anwendet.\n4. entgegen § 4 Abs. 2 einen dort genannten Stoff oder\ndort genanntes Düngemittel nicht oder nicht rechtzei-                                                  § 11\ntig einarbeitet,                                                                       Übergangsbestimmungen\n5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen                        Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 dürfen Düngemittel\ndort genannten Stoff oder ein dort genanntes Dünge-                    mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, aus-\nmittel aufbringt,                                                      genommen Festmist ohne Geflügelkot, im Jahr 2006\n6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Nährstoffvergleich                    bereits ab dem 16. Januar auf Acker- und Grünland auf-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-              gebracht werden. Die sich aus § 8 Abs. 1 ergebenden\nzeitig erstellt,                                                       Anwendungsverbote gelten ab dem 4. Dezember 2006.\n7. entgegen § 6 Abs. 1 einen Nährstoffvergleich nicht\nvorlegt,                                                                                               § 12\n8. entgegen § 7 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt.                                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des                   Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngeverordnung vom\nDüngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                   26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch\nlässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3                  die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235),\nSatz 1, 3 oder 4 oder Abs. 5 Satz 1 ein Düngemittel, einen                außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 10. Januar 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","26               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006\nAnlage 1\n(zu § 3 Abs. 10)\nGeräte zum Ausbringen von Düngemitteln,\ndie nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen\n1. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,\n2. Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,\n3. zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,\n4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Vertei-\nler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle,\n5. Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006                                    27\nAnlage 2\n(zu § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3, Anlagen 3 und 4)\nKennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger\n1.                                 I. Anzurechnende Mindestwerte in % der Ausscheidungen an\nGesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen\n2.                                                                  Ausbringung                                       Zufuhr\n3.                                                            Nach Abzug der Stall-                          Nach Abzug der Stall-,\nund Lagerungsverluste                               Lagerungs- und\nAusbringungsverluste\n4.                      Tierart                             Gülle                 Festmist,                 Gülle            Festmist,\nJauche,                                    Jauche,\nTiefstall                                  Tiefstall\n5.                         1                                   2                        3                      4                 5\n6.    Rinder                                                  85                       70                     70                 60\n7.    Schweine                                                70                       65                     60                 55\n8.    Geflügel                                                                         60                                        50\n9.    andere (Pferde, Schafe)                                                          55                                        50\n10.     Weidegang, alle Tierarten1)                                                                25\n11.                        II. Weitere unvermeidliche Überschüsse/erforderliche Zuschläge für Stickstoff\n12.     Gemüsebau I                                    Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-\ndukten bis zu 50 kg N/ha und Jahr:\nRettich, Radies, Feldsalat, Grünkohl, Dill, Möhren, Rote Rüben, Schnitt-\nlauch, Markerbse, Zwiebel, Kürbis, Petersilie, Salate, Spinat, Chicoree.\nWeitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder\nin Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.\n13.     Gemüsebau II                                   Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-\ndukten bis zu 80 kg N/ha und Jahr:\nSellerie, Chinakohl, Buschbohnen, Kohlrabi, Rosenkohl, Rotkohl, Gurke,\nPorree, Knollenfenchel.\nWeitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder\nin Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.\n14.     Gemüsebau III                                  Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-\ndukten bis zu 120 kg N/ha und Jahr. Bis zu 160 kg N/ha und Jahr, wenn,\nsoweit möglich, geeignete Maßnahmen zur Reduktion des Stickstoffaus-\ntrags vorgenommen werden, insbesondere Begrünung oder Anbau von\nAckerwinterkulturen:\nBrokkoli, Blumenkohl, Wirsing, Zucchini, Stangenbohnen, Weißkohl,\nZuckermais.\nWeitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder\nin Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.\n15.     Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei Nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Lan-\nder Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau desrecht zuständigen Stelle.\nbestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter\nQualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der\nNutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu\nvertretender Ernteausfälle\n1) Bei ausschließlichem Weidegang. Bei anteiliger Schnittnutzung sind für diese die Werte gemäß Spalte 4 bzw. 5 anzusetzen.","28                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006\nAnlage 3\n(zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)\nJährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich\nfür Stickstoff (N) oder Phosphat (P2O5) (Nährstoff unterstreichen) für das Düngejahr ....\n1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffvergleich\nDer Nährstoffvergleich erfolgt                1.1 durch Zusammenfassung der Ergebnisse von Vergleichen für Schläge               첸\noder Bewirtschaftungseinheiten,\n1.2 durch Vergleich von Zufuhr und Abfuhr für die landwirtschaftlich genutzte      첸\nFläche insgesamt.\nEindeutige Bezeichnung des Betriebes: …………………………………………………………………………………\nGröße des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche:                     …………………………………………………\nBeginn und Ende des Düngejahres: ………………………………………………………………………………………\nDatum der Erstellung:            ……………………………………………………………………………………………………\n2. Erfassung von Daten für auf den Schlag oder auf die Bewirtschaftungseinheit bezogene Nährstoffver-                            첸\ngleiche (für die spätere Zusammenfassung von Schlagbilanzen nach Nr. 1.1)\n– Eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit:                         ……………………………………………\n– Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit:                    …………………………………………………………………\n– Bei Grünland:                                                       …………………………………………………………………\nAnzahl der Schnittnutzungen:                   …………………………………………………………………\nZahl der Weidetage auf dem Schlag:             …………………………………………………………………\nAnzahl und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere: …………………………………………………\n1.                              1                                 2                                 3                     4\n2.                           Zufuhr                          Nährstoff                            Abfuhr              Nährstoff\n(auf die Gesamtfläche,                      in kg                   (von der Gesamtfläche,          in kg\nBewirtschaftungseinheit, Einzelschlag)                               Bewirtschaftungseinheit, Einzelschlag)\n3.    Mineralische Düngemittel                                               Ernteprodukte2)\n4.    Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft1)                                Nebenprodukte\n5.    Sonstige organische Düngemittel\n6.    Bodenhilfsstoffe\n7.    Kultursubstrate\n8.    Pflanzenhilfsmittel\n9.    Abfälle zur Beseitigung\n(§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG)\n10.    Stickstoffbindung durch Leguminosen\n11.    Summe der Zufuhr                                                       Summe der Abfuhr\n12.    Ggf. Summe der Zu-/Abschläge nach An-\nlage 2 Zeilen 12 bis 153)\n13.    Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr\n14.    Differenz je Hektar (nicht für Schlag-\nbilanzen)\n1) Bei Weidegang anteilige Nährstoffzufuhr in Abhängigkeit von der Zahl der Weidetage nach § 4 Abs. 1.\n2) Bei Grünland in Abhängigkeit der standortabhängigen Nutzungshäufigkeit und der Standortgüte.\n3) Detaillierte Aufschlüsselung erforderlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 13. Januar 2006                    29\nAnlage 4\n(zu § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)\nMehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich\ngleitende Mittelwerte für Stickstoff (3 Jahre) und Phosphat (P2O5) (6 Jahre)\nLetztes berücksichtigtes Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr: ....\nBeginn und Ende des Düngejahres:\nEindeutige Bezeichnung des Betriebes:\nGröße des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche:\nArt der Bilanzierung der Ausgangsdaten:\nDatum der Erstellung:\n1.                                   Betrieblicher Nährstoffvergleich im Durchschnitt\nmehrerer aufeinander folgender Jahre nach Anlage 3\n2.                                                 Differenz im Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr Kilogramm/Hektar\n3.                                                         Stickstoff:                          Phosphat:\nDüngejahr und zwei Vorjahre           Düngejahr und fünf Vorjahre\n4.    Vorjahr:                                                  –\n5.    Vorjahr:                                                  –\n6.    Vorjahr:                                                  –\n7.    Vorjahr:\n8.    Vorjahr:\n9.    Düngejahr:\n10.    Durchschnittlicher betrieblicher\nÜberschuss je ha und Jahr"]}