{"id":"bgbl1-2006-19-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":19,"date":"2006-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung","law_date":"2006-04-24T00:00:00Z","page":926,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["926\n926             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006\nGesetz\nzur Förderung ganzjähriger Beschäftigung\nVom 24. April 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                       Artikel 1\nsen:                                                                                 Änderung des\nInhaltsübersicht                                      Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel  1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch                                   (860-3)\nArtikel  2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nArtikel  3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nArtikel  4 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch        BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2\nArtikel  5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch       Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I\nArtikel  6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch        S. 3686), wird wie folgt geändert:\nArtikel  7 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel  8 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nArtikel  9 Änderung des Infektionsschutzgesetzes                    a) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 10 Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes                  „§ 175    Saison-Kurzarbeitergeld“.\nArtikel 11 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes\nArtikel 12 Änderung des Altersteilzeitgesetzes                      b) Nach der Angabe zu § 175 wird folgende An-\nArtikel 13 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes                      gabe eingefügt:\nArtikel 14 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als             „§ 175a Ergänzende Leistungen“.\nEinkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach\n§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungs-       c) Im Vierten Kapitel werden die Angaben zum\ngesetzes                                                    Neunten Abschnitt wie folgt gefasst:\nArtikel 15 Änderung der Dritten Verordnung über Ausgleichs-                            „Neunter Abschnitt\nleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\nArtikel 16 Änderung der Fünften Verordnung über zwingende              §§ 209 bis 216 (weggefallen)“.\nArbeitsbedingungen im Baugewerbe\nd) Nach der Angabe zu § 434l werden folgende An-\nArtikel 17 Änderung der Dritten Verordnung über zwingende              gaben eingefügt:\nArbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk\nArtikel 18 Änderung der Dritten Verordnung über zwingende              „§ 434m Fünftes Gesetz zur Änderung des Drit-\nArbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhand-                       ten Buches Sozialgesetzbuch und an-\nwerk                                                                  derer Gesetze\nArtikel 19 Änderung der Sonderversorgungsleistungsverord-\nnung                                                        § 434n    Gesetz zur Förderung ganzjähriger Be-\nArtikel 20 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung                               schäftigung“.\nArtikel 21 Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung      2. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 22 Änderung der Verordnung über das Ruhen von\na) In Absatz 1 Nr. 11 werden die Wörter „und Win-\nEntgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozi-\nalgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungs-           terausfallgeld in der Bauwirtschaft“ gestrichen.\nleistungen der Sonderversorgungssysteme                  b) In Absatz 2 werden nach Nummer 4 der Punkt\nArtikel 23 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung                 durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nArtikel 24 Inkrafttreten                                               mer 5 angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006               927\n„5. Erstattung von Beiträgen zur Sozialversiche-           1. sie in einem Betrieb beschäftigt sind, der dem\nrung für Bezieher von Saison-Kurzarbeiter-                 Baugewerbe oder einem Wirtschaftszweig ange-\ngeld.“                                                     hört, der von saisonbedingtem Arbeitsausfall be-\nc) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Wintergeld“                     troffen ist,\ndas Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen.                2. der Arbeitsausfall erheblich ist,\n3. In § 24 Abs. 3 werden das Wort „erheblichen“ und               3. die betrieblichen Voraussetzungen des § 171 so-\ndie Wörter „oder eines witterungsbedingten Ar-                     wie die persönlichen Voraussetzungen des § 172\nbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften über das                   erfüllt sind und\nWinterausfallgeld“ gestrichen.                                 4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit nach\n4. In § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden das Wort „erheb-                § 173 angezeigt worden ist.\nlichen“ und die Wörter „oder eines witterungsbe-                  (2) Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb,\ndingten Arbeitsausfalls im Sinne der Vorschriften              der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf\nüber das Winterausfallgeld“ gestrichen.                        dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle\n5. § 116 wird wie folgt geändert:                                 Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, In-\nstandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bau-\na) In Nummer 5 wird das Komma nach dem Wort                    werken dienen. Betriebe, die überwiegend Bauvor-\n„erhalten“ durch einen Punkt ersetzt.                      richtungen, Baumaschinen, Baugeräte oder sons-\nb) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.                      tige Baubetriebsmittel ohne Personal Betrieben\ndes Baugewerbes gewerblich zur Verfügung stellen\n6. In § 131 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kurz-\noder überwiegend Baustoffe oder Bauteile für den\narbeitergeld“ die Wörter „ , Winterausfallgeld oder\nMarkt herstellen, sowie Betriebe, die Betonentlade-\neine Winterausfallgeld-Vorausleistung (§ 211\ngeräte gewerblich zur Verfügung stellen, sind nicht\nAbs. 3)“ durch die Wörter „oder eine vertraglich ver-\nBetriebe im Sinne des Satzes 1.\neinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruch-\nnahme von Saison-Kurzarbeitergeld“ ersetzt.                       (3) Erbringen Betriebe Bauleistungen auf dem\nBaumarkt, wird vermutet, dass sie Betriebe des\n7. Dem § 169 wird folgender Satz angefügt:\nBaugewerbes im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind.\n„Arbeitnehmer in Betrieben nach § 175 Abs. 1 Nr. 1             Satz 1 gilt nicht, wenn gegenüber der Bundesagen-\nhaben in der Schlechtwetterzeit Anspruch auf Kurz-             tur nachgewiesen wird, dass Bauleistungen ar-\narbeitergeld in Form des Saison-Kurzarbeitergel-               beitszeitlich nicht überwiegen.\ndes.“                                                             (4) Ein Wirtschaftszweig ist von saisonbeding-\n8. § 170 Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:                   tem Arbeitsausfall betroffen, wenn der Arbeitsaus-\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                            fall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit auf Grund\nwitterungsbedingter oder wirtschaftlicher Ursachen\n„2. zur Vermeidung der Inanspruchnahme von                 eintritt. Das Nähere wird durch Bundesgesetz gere-\nSaison-Kurzarbeitergeld angespart worden               gelt. Die Festlegung von Wirtschaftszweigen nach\nist und den Umfang von 150 Stunden nicht               Absatz 1 Nr. 1, deren Betriebe von saisonbeding-\nübersteigt,“.                                          tem Arbeitsausfall betroffen sind, erfolgt im Einver-\nb) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-                  nehmen mit den in den jeweiligen Branchen maß-\ngestellt:                                                  geblichen Tarifvertragsparteien und kann erstmals\nzum 1. November 2008 erfolgen.\n„1. vertraglich ausschließlich zur Überbrückung\nvon Arbeitsausfällen außerhalb der Schlecht-              (5) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf\nwetterzeit (§ 175 Abs. 1) bestimmt ist und             wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen\n50 Stunden nicht übersteigt,“.                         oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vor-\nübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht ver-\nc) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die\nmeidbar gilt auch ein Arbeitsausfall, der überwie-\nNummern 2 bis 5.\ngend branchenüblich, betriebsüblich oder saison-\n9. In § 171 Satz 1 wird das Wort „regelmäßig“ gestri-             bedingt ist. Wurden seit der letzten Schlechtwetter-\nchen.                                                          zeit Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein\n10. § 172 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                           Jahr bestanden haben, zu anderen Zwecken als\nzum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn,\n„(2) Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer während               bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder der\nder Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungs-             Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung aufge-\nmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld bei be-                löst, gelten im Umfang der aufgelösten Arbeitszeit-\nruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, wenn               guthaben Arbeitsausfälle als vermeidbar.\ndiese Leistung nicht für eine neben der Beschäfti-\ngung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,                 (6) Witterungsbedingter Arbeitsausfall liegt vor,\nsowie während des Bezuges von Krankengeld.“                    wenn\n1. dieser ausschließlich durch zwingende Witte-\n11. § 175 wird wie folgt gefasst:\nrungsgründe verursacht ist und\n„§ 175\n2. an einem Arbeitstag mindestens eine Stunde der\nSaison-Kurzarbeitergeld                            regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit ausfällt\n(1) Arbeitnehmer haben in der Zeit vom 1. De-                   (Ausfalltag).\nzember bis 31. März (Schlechtwetterzeit) Anspruch              Zwingende Witterungsgründe im Sinne von Satz 1\nauf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn                              Nr. 1 liegen nur vor, wenn atmosphärische Einwir-","928\n928             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006\nkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder                                        § 175b\nderen Folgewirkungen die Fortführung der Arbeiten                               Wirkungsforschung\ntechnisch unmöglich, wirtschaftlich unvertretbar\noder für die Arbeitnehmer unzumutbar machen.                     Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nDer Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch             untersucht die Wirkungen des Saison-Kurzarbeiter-\nzwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er                geldes und damit einhergehender ergänzender\ndurch Beachtung der besonderen arbeitsschutz-                 Leistungen in den Förderperioden 2006/2007 und\nrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige              2007/2008 und berichtet hierüber dem Bundestag.\nArbeitsplätze vermieden werden kann.                          Die Untersuchung soll insbesondere die Wirkungen\nauf den Arbeitsmarkt und die finanziellen Auswir-\n(7) Eine Anzeige nach § 173 ist nicht erforderlich,        kungen für die Arbeitslosenversicherung und den\nwenn der Arbeitsausfall ausschließlich auf unmittel-          Bundeshaushalt betrachten.“\nbar witterungsbedingten Gründen beruht. Beruht\n13. § 177 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nder Arbeitsausfall ausschließlich auf wirtschaftli-\nchen Gründen, sind für die Dauer des Arbeitsaus-                 „(4) Saison-Kurzarbeitergeld wird abweichend\nfalls in der Schlechtwetterzeit nach der ersten An-           von den Absätzen 1 bis 3 für die Dauer des Arbeits-\nzeige monatlich Folgeanzeigen jeweils bis zum                 ausfalls während der Schlechtwetterzeit geleistet.\n15. des Monats zu erstatten. Für die Folgeanzeigen            Zeiten des Bezuges von Saison-Kurzarbeitergeld\ngilt § 173 Abs. 3 nicht. War der Arbeitgeber ohne             werden nicht auf die Bezugsfrist für das Kurzarbei-\nVerschulden verhindert, die Frist hinsichtlich der            tergeld angerechnet. Sie gelten nicht als Zeiten der\nFolgeanzeige einzuhalten, so ist ihm auf Antrag               Unterbrechung im Sinne des Absatzes 3.“\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-          14. § 182 wird wie folgt geändert:\nren. Der Antrag muss die Angabe der die Wieder-\neinsetzung begründenden Tatsachen enthalten;                  a) Die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ werden durch\ndiese sind bei der Antragstellung glaubhaft zu ma-                die Wörter „Arbeit und Soziales“ ersetzt.\nchen.                                                         b) Der bisherige Text wird Absatz 1.\n(8) Die weiteren Vorschriften über das Kurzarbei-          c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2\ntergeld finden Anwendung.“                                        bis 4 angefügt:\n12. Nach § 175 werden folgende §§ 175a und 175b ein-                     „(2) Das Bundesministerium für Arbeit und\ngefügt:                                                           Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nnung die Wirtschaftszweige nach § 175 Abs. 1\n„§ 175a                                    Nr. 1, deren Betriebe dem Baugewerbe zuzuord-\nnen sind, festzulegen. In der Regel sollen hierbei\nErgänzende Leistungen                              der fachliche Geltungsbereich tarifvertraglicher\nRegelungen berücksichtigt und die Tarifvertrags-\n(1) Arbeitnehmer haben Anspruch auf Wintergeld                 parteien des Baugewerbes vorher angehört wer-\nals Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Win-                     den.\ntergeld und Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstat-\ntung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozi-                   (3) Das Bundesministerium für Arbeit und So-\nalversicherung, soweit für diese Zwecke Mittel                    ziales wird ermächtigt, auf Grundlage von Ver-\ndurch eine Umlage aufgebracht werden.                             einbarungen der Tarifvertragsparteien durch\nRechtsverordnung festzulegen, ob, in welcher\n(2) Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von bis zu                Höhe und für welche Arbeitnehmer die ergän-\n2,50 Euro je ausgefallener Arbeitsstunde gewährt,                 zenden Leistungen nach § 175a Abs. 2 bis 4 in\nwenn zu deren Ausgleich Arbeitszeitguthaben auf-                  den Zweigen des Baugewerbes und den einzel-\ngelöst und die Inanspruchnahme des Saison-Kurz-                   nen Wirtschaftszweigen erbracht werden.\narbeitergeldes vermieden wird.\n(4) Bei den Festlegungen nach Absatz 2 und 3\n(3) Mehraufwands-Wintergeld wird in Höhe von                   ist zu berücksichtigen, ob dies voraussichtlich in\n1,00 Euro für jede in der Zeit vom 15. Dezember                   besonderem Maße dazu beiträgt, die wirtschaft-\nbis zum letzten Kalendertag des Monats Februar                    liche Tätigkeit in der Schlechtwetterzeit zu bele-\ngeleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde                  ben oder die Beschäftigungsverhältnisse der\nan Arbeitnehmer gewährt, die auf einem witterungs-                von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffe-\nabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Berück-                 nen Arbeitnehmer zu stabilisieren.“\nsichtigungsfähig sind im Dezember bis zu 90, im          15. Die §§ 209 bis 216 werden aufgehoben.\nJanuar und Februar jeweils bis zu 180 Arbeitsstun-\nden.                                                     16. In § 313 Abs. 3 werden die Wörter „oder Winteraus-\nfallgeld“ gestrichen und die Wörter „eine solche\n(4) Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden           Leistung“ durch das Wort „Kurzarbeitergeld“ er-\nBeiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von              setzt.\nSaison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag erstat-        17. In § 315 Abs. 4 werden die Wörter „oder Winteraus-\ntet.                                                          fallgeld“ gestrichen und die Wörter „eine dieser\nLeistungen“ durch das Wort „Kurzarbeitergeld“ er-\n(5) Absatz 1 bis 4 gilt im Baugewerbe aus-\nsetzt.\nschließlich für solche Arbeitnehmer, deren Arbeits-\nverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witte-    18. In § 317 werden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“\nrungsbedingten Gründen gekündigt werden kann.                 das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006               929\nnach dem Wort „Wintergeld“ die Wörter „oder Win-          23. § 325 wird wie folgt geändert:\nterausfallgeld“ gestrichen.                                    a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n19. § 320 wird wie folgt geändert:\n„(3) Kurzarbeitergeld und ergänzende Leis-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               tungen nach § 175a sind für den jeweiligen Ka-\n„(1) Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit            lendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von\nauf Verlangen die Voraussetzungen für die Er-                  drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist\nbringung von Kurzarbeitergeld und Wintergeld                   beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage\nnachzuweisen. Er hat diese Leistungen kosten-                  liegen, für die die Leistungen beantragt werden.“\nlos zu errechnen und auszuzahlen. Dabei hat er              b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nbeim Kurzarbeitergeld von den Eintragungen auf\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nder Lohnsteuerkarte in dem maßgeblichen An-\ntragszeitraum auszugehen; auf Grund einer Be-                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Monaten“\nscheinigung der für den Arbeitnehmer zuständi-                      die Wörter „nach Ende der Maßnahme“ ein-\ngen Agentur für Arbeit hat er den erhöhten Leis-                    gefügt.\ntungssatz auch anzuwenden, wenn ein Kind auf                   bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nder Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht\nbescheinigt ist.“                                      24. § 327 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Win-\ntergeldes“ die Wörter „ , des Winterausfallgel-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Auf-                    des“ gestrichen.\nzeichnungen über die“ die Wörter „im Be-\ntrieb oder“ eingefügt.                                b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Winter-\ngeld, Winterausfallgeld, die Erstattung von Ar-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Winterausfallgeld“\nbeitgeberbeiträgen       zur  Sozialversicherung“\ndurch das Wort „Saison-Kurzarbeitergeld“\ndurch die Wörter „ergänzende Leistungen nach\nersetzt.\n§ 175a“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeitge-\n„(4) Arbeitgeber, in deren Betrieben Kurzar-               ber“ die Wörter „ , mit Ausnahme der Erstattung\nbeitergeld geleistet wird, haben der Agentur für               von Beiträgen zur Sozialversicherung für Bezie-\nArbeit jeweils zum Quartalsende Auskünfte über                 her von Saison-Kurzarbeitergeld,“ eingefügt.\nBetriebsart, Beschäftigtenzahl, Zahl der Kurzar-\nbeiter, Ausfall der Arbeitszeit und bisherige Dau-     25. In § 328 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird nach\ner, Unterbrechnung oder Beendigung der Kurz-                dem Wort „Kurzarbeitergeld“ das Wort „ , Winter-\narbeit für die jeweiligen Kalendermonate des                ausfallgeld“ gestrichen.\nQuartals zu erteilen. Arbeitgeber, in deren Betrie-    26. § 333 wird wie folgt geändert:\nben Saison-Kurzarbeitergeld geleistet wird, ha-             a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nben die Auskünfte nach Satz 1 bis zum 15. des\nMonats zu erteilen, der dem Monat folgt, in dem                   „(3) Die Bundesagentur kann mit Ansprüchen\ndie Tage liegen, für die Saison-Kurzarbeitergeld               auf Winterbeschäftigungs-Umlage, auf Rückzah-\nausgezahlt wird.“                                              lung von Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und\nvon ergänzenden Leistungen nach § 175a, die\n20. In § 321 Nr. 3 wird nach dem Wort „Wintergeld“ das                vorläufig erbracht wurden, gegen Ansprüche\nWort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen.                           auf Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und Win-\n21. § 323 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                              tergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind,\n„(2) Kurzarbeitergeld, Leistungen zur Förderung                aufrechnen; insoweit gilt der Arbeitgeber als an-\nder Teilnahme an Transfermaßnahmen und ergän-                     spruchsberechtigt.“\nzende Leistungen nach § 175a sind vom Arbeitge-                b) In Absatz 3 wird jeweils nach dem Wort „Kurz-\nber schriftlich unter Beifügung einer Stellungnahme               arbeitergeld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ ge-\nder Betriebsvertretung zu beantragen. Der Antrag                  strichen.\nkann auch von der Betriebsvertretung gestellt wer-\n27. § 354 wird wie folgt gefasst:\nden. Mit einem Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld\noder ergänzende Leistungen nach § 175a sind die                                        „§ 354\nNamen, Anschriften und Sozialversicherungsnum-                                        Grundsatz\nmern der Arbeitnehmer mitzuteilen, für die die Leis-\ntung beantragt wird. Saison-Kurzarbeitergeld oder                 Die Mittel für die ergänzenden Leistungen nach\nergänzende Leistungen nach § 175a sollen bis zum               § 175a werden einschließlich der Verwaltungskos-\n15. des Monats beantragt werden, der dem Monat                 ten und der sonstigen Kosten, die mit der Gewäh-\nfolgt, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen          rung dieser Leistungen zusammenhängen, in den\nbeantragt werden.“                                             durch Verordnung nach § 182 Abs. 3 bestimmten\nWirtschaftszweigen durch Umlage aufgebracht.\n22. § 324 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                           Die Umlage wird unter Berücksichtigung von Ver-\n„(2) Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld             einbarungen der Tarifvertragsparteien der Wirt-\nund Arbeitslosengeld können auch nachträglich be-              schaftszweige von Arbeitgebern oder gemeinsam\nantragt werden. Kurzarbeitergeld und ergänzende                von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht\nLeistungen nach § 175a sind nachträglich zu bean-              und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes und\ntragen.“                                                       weiteren Wirtschaftszweigen abgerechnet.“","930\n930              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006\n28. § 355 wird wie folgt geändert:                                 6. das Nähere über die Zahlung und Einziehung der\nUmlage\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nfestzulegen.\n„Die Umlage ist in den einzelnen Zweigen des\nBaugewerbes und in weiteren Wirtschaftszwei-                 (2) Bei der Festsetzung des jeweiligen Prozent-\ngen, die von saisonbedingtem Arbeitsausfall be-           satzes ist zu berücksichtigen, welche ergänzenden\ntroffen sind, monatlich nach einem Prozentsatz            Leistungen nach § 175a in Anspruch genommen\nder Bruttoarbeitsentgelte der dort beschäftigten          werden können. Der jeweilige Prozentsatz ist so\nArbeitnehmer, die ergänzende Leistungen nach              festzusetzen, dass das Aufkommen aus der Um-\n§ 175a erhalten können, zu erheben.“                      lage unter Berücksichtigung von eventuell beste-\nhenden Fehlbeträgen oder Überschüssen für die\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kosten“ das\neinzelnen Wirtschaftszweige ausreicht, um den vo-\nWort „werden“ durch das Wort „können“ ersetzt\nraussichtlichen Bedarf der Bundesagentur für die\nund nach dem Wort „berücksichtigt“ das Wort\nAufwendungen nach § 354 Satz 1 zu decken.“\n„werden“ eingefügt.\n31. In § 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 werden die Wörter „das\n29. § 356 wird wie folgt gefasst:                                  Wintergeld“ durch die Angabe „die ergänzenden\n„§ 356                                Leistungen nach § 175a“ ersetzt.\nUmlageabführung                       32. § 421j wird wie folgt geändert:\n(1) Die Arbeitgeber führen die Umlagebeträge               a) In Absatz 6 wird nach dem Wort „Kurzarbeiter-\nüber die gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschafts-                 geld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen.\nzweiges oder über eine Ausgleichskasse ab. Dies                b) In Absatz 8 werden die Wörter „Bundesagentur\ngilt auch, wenn die Umlage gemeinsam von Arbeit-                   für Arbeit“ durch das Wort „Bundesagentur“ er-\ngebern und Arbeitnehmern aufgebracht wird; in die-                 setzt.\nsen Fällen gelten § 28e Abs. 1 Satz 1 und § 28g des\nVierten Buches entsprechend. Kosten werden der            33. Nach § 434m wird folgender § 434n eingefügt:\ngemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichs-                                           „§ 434n\nkasse nicht erstattet. Die Bundesagentur kann mit                              Gesetz zur Förderung\nder gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichs-                             ganzjähriger Beschäftigung\nkasse ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren ver-\neinbaren und dabei auf Einzelnachweise verzichten.                (1) Bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld, die\nnach dem 31. März 2006 entstehen, ist § 131 Abs. 3\n(2) Umlagepflichtige Arbeitgeber, auf die die Ta-          Nr. 1 in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fas-\nrifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen                 sung weiterhin anzuwenden, soweit in den Bemes-\noder Ausgleichskassen keine Anwendung finden,                  sungszeitraum Zeiten des Bezugs von Winteraus-\nführen die Umlagebeträge unmittelbar an die Bun-               fallgeld oder einer Winterausfallgeld-Vorausleistung\ndesagentur ab. Sie haben der Bundesagentur die                 fallen.\nMehraufwendungen für die Einziehung pauschal\nzu erstatten.“                                                    (2) In Betrieben, die Zweigen des Baugewerbes\nim Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 der\n30. § 357 wird wie folgt gefasst:                                  Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980\n„§ 357                                (BGBl. I S. 2033), die zuletzt durch Artikel 3 des\nGesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I S. 2230)\nVerordnungsermächtigung\ngeändert worden ist, angehören, werden in der\n(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-            Schlechtwetterzeit 2006/2007 Leistungen nach\nles wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                    den §§ 175 und 175a nach Maßgabe der folgenden\n1. die Höhe der pauschalierten Verwaltungskosten,              Regelungen erbracht.\ndie von der Umlage in einzelnen Wirtschafts-                 (3) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. Novem-\nzweigen aufzubringen sind,                                ber und endet am 31. März.\n2. den jeweiligen Prozentsatz zur Berechnung der                  (4) Ergänzende Leistungen nach § 175a Abs. 2\nUmlage, eine gemeinsame Tragung der Umlage                und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder\ndurch Arbeitgeber und Arbeitnehmer und, bei               Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle\ngemeinsamer Tragung, die jeweiligen Anteile,              gewährt. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von\n1,03 Euro je Ausfallstunde erbracht.\n3. zur Berechnung der Umlage die umlagepflichti-\ngen Bestandteile der Bruttoarbeitsentgelte in                (5) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach\nden einzelnen Zweigen des Baugewerbes und                 § 175a Abs. 2 haben auch Arbeitnehmer, die zur\nweiteren Wirtschaftszweigen, die von saisonbe-            Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle\ndingtem Arbeitsausfall betroffen sind,                    eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsent-\ngelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der\n4. die Höhe der Pauschale für die Mehraufwendun-\nSchlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden er-\ngen in Fällen, in denen die Arbeitgeber ihre Um-\nsetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum\nlagebeträge nicht über eine gemeinsame Ein-\nSaison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifver-\nrichtung oder Ausgleichskasse abführen,\ntrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ge-\n5. die Voraussetzungen zur Entrichtung der Umla-               regelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld\ngebeträge in längeren Abrechnungsintervallen              besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung,\nund                                                       wenn diese niedriger ist als das ohne den witte-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006               931\nrungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsent-      3. In § 192 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Kurzarbei-\ngelt.“                                                      ter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzar-\nbeitergeld“ ersetzt.\nArtikel 2\n4. § 232a wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nErsten Buches Sozialgesetzbuch                      a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Unter-\nhaltsgeld“ das Komma durch das Wort „oder“ er-\n(860-1)\nsetzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die\n§ 19 Abs. 1 Nr. 5 des Ersten Buches Sozialgesetz-                Wörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen.\nbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom\n11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch          b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder Winteraus-\nArtikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I                   fallgeld“ gestrichen.\nS. 818) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:            c) Absatz 3 wird aufgehoben.\n„5. Wintergeld in Betrieben des Baugewerbes und in\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\nBetrieben solcher Wirtschaftszweige, die von sai-\nsonbedingtem Arbeitsausfall betroffen sind,“.           5. In § 249 Abs. 2 werden die Wörter „oder Winteraus-\nfallgeld“ gestrichen.\nArtikel 3\n6. § 257 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                      a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder Win-\nterausfallgeld“ gestrichen.\n(860-4-1)\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „oder Win-\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung            terausfallgeld“ gestrichen.\nder Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I\nS. 86, 466) wird wie folgt geändert:                                                  Artikel 5\n1. In § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort                                Änderung des\n„Kurzarbeitergeld“ die Wörter „ , das Winterausfall-                 Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\ngeld“ gestrichen.\n(860-6)\n2. In § 18b Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Kurz-\narbeitergeld“ die Wörter „und Winterausfallgeld“ ge-         Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nstrichen.                                                Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,\n3. In § 28e Abs. 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 211\n3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 175 Abs. 2“ ersetzt.\nvom 24. März 2006 (BGBl. I S. 558), wird wie folgt ge-\nändert:\nArtikel 4\nÄnderung des                          1. In § 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Kurzarbeiter-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                      oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbei-\ntergeld“ ersetzt.\n(860-5)\n2. § 20 wird wie folgt geändert:\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom               a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-\nändert durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. De-           b) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem Wort\nzember 2005 (BGBl. I S. 3686), wird wie folgt geändert:             „Kurzarbeitergeld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“\ngestrichen.\n1. § 47b wird wie folgt geändert:\n3. § 163 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Unter-\nhaltsgeld“ das Komma durch das Wort „oder“ er-           a) In Absatz 6 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder\nsetzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die               Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbeiter-\nWörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen.                  geld“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Kurzarbeiter- oder         b) Absatz 7 wird aufgehoben.\nWinterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbeiter-\ngeld“ ersetzt.                                           c) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Kurzarbei-\nter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Kurzarbei-\n„Kurzarbeitergeld“ ersetzt.\nter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort\n„Kurzarbeitergeld“ und die Wörter „Kurzarbeiter-     4. § 168 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\noder Winterausfallgeldes“ durch das Wort „Kurz-\narbeitergeldes“ ersetzt.                                 a) In Nummer 1a werden die Wörter „Kurzarbeiter-\noder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzar-\n2. In § 49 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Unter-                beitergeld“ ersetzt.\nhaltsgeld“ das Komma durch das Wort „oder“ er-\nsetzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die               b) In Nummer 9 wird nach dem Wort „Kurzarbeiter-\nWörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen.                      geld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen.","932\n932            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006\nArtikel 6                                                      Artikel 9\nÄnderung des                                                    Änderung\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                                 des Infektionsschutzgesetzes\n(860-7)                                                     (2126-13)\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-          § 56 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000\ngust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Ar-      (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch § 3 Abs. 4 des Ge-\ntikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2005 (BGBl. I          setzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653)\nS. 2729), wird wie folgt geändert:                           geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 45 Abs. 1 Nr. 2 wird nach dem Wort „Kurzarbei-       1. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Kurzarbeiter-\ntergeld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen.          oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbei-\ntergeld“ ersetzt.\n2. In § 47 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Unter-\nhaltsgeld“ das Komma durch das Wort „oder“ er-           2. In Absatz 9 werden die Wörter „Arbeitslosengeld,\nsetzt und nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die                Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld“ durch die\nWörter „oder Winterausfallgeld“ gestrichen.                   Wörter „Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld“ er-\n3. In § 52 Nr. 2 wird nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“            setzt.\ndas Wort „ , Winterausfallgeld“ gestrichen.\nArtikel 10\nArtikel 7                                                  Änderung des\nÄnderung des                                       Aufwendungsausgleichsgesetzes\nNeunten Buches Sozialgesetzbuch\n(800-19-4)\n(860-9)\nIn § 7 Abs. 2 Satz 3 des Aufwendungsausgleichsge-\nIn § 47 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetz-           setzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686) wer-\nbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Men-          den nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder\nschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001,           Winterausfallgeld“ gestrichen.\nBGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3\ndes Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) ge-\nändert worden ist, werden die Wörter „Kurzarbeiter-                                   Artikel 11\noder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbeiter-                               Änderung des\ngeld“ ersetzt.                                                            Arbeitnehmer-Entsendegesetzes\nArtikel 8                                                    (810-1-56)\nÄnderung des                               Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar\nElften Buches Sozialgesetzbuch                   1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 2\n(860-11)                           Abs. 24 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I\nS. 2354), wird wie folgt geändert:\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai           1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch\na) Die Angabe „Artikel 1 der Verordnung vom 13. De-\nArtikel 3b des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I\nzember 1996 (BGBl. I S. 1954)“ wird durch die\nS. 1530), wird wie folgt geändert:\nAngabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Novem-\n1. In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Kurz-              ber 1999 (BGBl. I S. 2230)“ ersetzt.\narbeiter- oder Winterausfallgeld“ durch das Wort\n„Kurzarbeitergeld“ ersetzt.                                   b) Die Angabe „§ 211 Abs. 1“ wird durch die Angabe\n„§ 175 Abs. 2“ ersetzt.\n2. In § 58 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „oder Win-\nterausfallgeld“ gestrichen.                              2. In § 1a Satz 1 wird die Angabe „§ 211 Abs. 1“ durch\ndie Angabe „§ 175 Abs. 2“ ersetzt.\n3. § 60 Abs. 7 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Unterhaltsgeld“       3. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „§ 211 Abs. 1“ durch\ndas Komma durch das Wort „und“ ersetzt und                 die Angabe „§ 175 Abs. 2“ ersetzt.\nnach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter\n„und Winterausfallgeld“ gestrichen.                                            Artikel 12\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Ar-                                Änderung\nbeit“ durch die Wörter „Arbeit und Soziales“ er-                       des Altersteilzeitgesetzes\nsetzt.\n(810-36)\n4. § 61 wird wie folgt geändert:\nIn § 10 Abs. 4 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli\na) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder Win-\n1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 14 des\nterausfallgeld“ gestrichen.\nGesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) geändert\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „oder Win-       worden ist, werden die Wörter „oder Winterausfallgeld“\nterausfallgeld“ gestrichen.                           gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006                933\nArtikel 13                                                  Artikel 18\nÄnderung                                              Änderung der Dritten\ndes Bundesversorgungsgesetzes                              Verordnung über zwingende Arbeits-\n(830-2)                              bedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk\nIn § 16 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgeset-                               (810-1-59-3)\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Ja-               In § 1 Satz 1 der Dritten Verordnung über zwingende\nnuar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 42     Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) ge-        vom 31. August 2005 (BAnz. S. 14 035) wird die An-\nändert worden ist, werden nach dem Wort „Mutter-            gabe „§ 211 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 175 Abs. 2“\nschaftsgeld“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt        ersetzt.\nund nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „oder\nWinterausfallgeld“ gestrichen.\nArtikel 19\nArtikel 14                                               Änderung der\nÄnderung der                                   Sonderversorgungsleistungsverordnung\nVerordnung zur Bezeichnung                                           (826-30-2-2)\nder als Einkommen geltenden sonstigen\nEinnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4                     In § 3 Abs. 2 Satz 3 der Sonderversorgungsleis-\ndes Bundesausbildungsförderungsgesetzes                tungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung\n(2212-2-14)                         vom 19. August 1998 (BGBl. I S. 2366) werden die Wör-\nter „und Winterausfallgeld“ gestrichen.\n§ 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung zur Bezeich-\nnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnah-\nArtikel 20\nmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungs-\nförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505),                               Änderung\ndie zuletzt durch Artikel 48a des Gesetzes vom 24. De-                   der Ausgleichsrentenverordnung\nzember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist,\nwird aufgehoben.                                                                      (830-2-3)\nIn § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Ausgleichsrentenverordnung\nArtikel 15                         in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975\nÄnderung der Dritten                      (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 32 des\nVerordnung über Ausgleichsleistungen                Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396)\nnach dem Lastenausgleichsgesetz                  geändert worden ist, wird die Angabe „den §§ 212\nund 213“ durch die Angabe „§ 175a Abs. 1 bis 3“ er-\n(621-1-LDV 3)                         setzt.\nIn § 21 Abs. 2 Nr. 4 der Dritten Verordnung über Aus-\ngleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in                                 Artikel 21\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1977\n(BGBl. I S. 850), die zuletzt durch Artikel 53 des Geset-                         Änderung der\nzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert                  Berufsschadensausgleichsverordnung\nworden ist, werden die Wörter „und Winterausfallgeld“                                (830-2-13)\ngestrichen.\nIn § 9 Abs. 4 Satz 1 der Berufsschadensausgleichs-\nArtikel 16                         verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), die zuletzt durch Artikel 5\nÄnderung der Fünften                      Abs. 33 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I\nVerordnung über zwingende\nS. 3396) geändert worden ist, wird nach dem Wort\nArbeitsbedingungen im Baugewerbe\n„Kurzarbeitergeld“ das Wort „ , Winterausfallgeld“ ge-\n(810-1-56-5)                         strichen.\nIn § 1 Satz 1 der Fünften Verordnung über zwingende\nArbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 29. August                                      Artikel 22\n2005 (BAnz. S. 13 199) wird die Angabe „§ 211 Abs. 1“\nÄnderung\ndurch die Angabe „§ 175 Abs. 2“ ersetzt.                                     der Verordnung über das\nRuhen von Entgeltersatzleistungen nach\nArtikel 17                                    dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch\nÄnderung der Dritten                               bei Zusammentreffen mit Versorgungs-\nVerordnung über zwingende                            leistungen der Sonderversorgungssysteme\nArbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk                                          (860-3-5)\n(810-1-58-2)\nIn § 3 der Verordnung über das Ruhen von Entgelt-\nIn § 1 Satz 1 der Dritten Verordnung über zwingende      ersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-\nArbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom                buch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen\n25. Mai 2004 (BAnz. S. 11 406) wird die Angabe              der Sonderversorgungssysteme vom 22. Dezember\n„§ 211 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 175 Abs. 2“ ersetzt.     1997 (BGBl. I S. 3359), die durch Artikel 11 des Geset-","934\n934            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. April 2006\nzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geändert           2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Kurzarbeiter-\nworden ist, werden die Wörter „und das Winterausfall-              oder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbei-\ngeld“ gestrichen.                                                  tergeld“ ersetzt.\nArtikel 23                                                       Artikel 24\nÄnderung der                                                      Inkrafttreten\nBeitragsüberwachungsverordnung\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft, so-\n(860-4-1-8)\nweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes\nDie Beitragsüberwachungsverordnung in der Fas-              bestimmt ist.\nsung der Bekanntmachung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I\n(2) Artikel 1 Nr. 16 bis 21, 23 Buchstabe b, Nr. 24, 25\nS. 1930), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Geset-\nund 26 Buchstabe b und Nr. 32 tritt am 1. November\nzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt\n2006 in Kraft.\ngeändert:\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Kurzarbeiter-          (3) Artikel 3 Nr. 1 und 2, die Artikel 4 bis 10, 12, 13,\noder Winterausfallgeld“ durch das Wort „Kurzarbei-          15, 19 und 21 bis 23 treten am 1. Januar 2007 in Kraft.\ntergeld“ ersetzt.                                              (4) Artikel 14 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. April 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}