{"id":"bgbl1-2006-18-6","kind":"bgbl1","year":2006,"number":18,"date":"2006-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/18#page=61","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_18.pdf#page=61","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik","law_date":"2006-04-07T00:00:00Z","page":905,"pdf_page":61,"num_pages":18,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006                   905\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff-\nund Kautschuktechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik*)\nVom 7. April 2006\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                13. Verfahrensgerechtes Zuordnen und Vorbereiten von\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                         Formmassen oder Halbzeugen und Vorbereiten zur\nS. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-                     Verfahrensdurchführung,\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\n14. Aufbauen und Prüfen von Pneumatik- und Hydraulik-\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-\nschaltungen,\nber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministe-\nrium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit              15. Messen, Steuern, Regeln,\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:\n16. Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und\nGeräten,\n§1\n17. Qualitätssicherung,\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                         18. Inbetriebnahme von Maschinen, Geräten oder An-\nlagen,\nDer Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker für Kunst-\nstoff- und Kautschuktechnik/Verfahrensmechanikerin für               19. Fertigungsplanung,\nKunststoff- und Kautschuktechnik wird staatlich aner-\n20. Sicherstellen der Fertigungsvoraussetzungen,\nkannt.\n21. Be- und Verarbeitungsverfahren von polymeren Werk-\n§2                                      stoffen,\nAusbildungsdauer                              22. Fertigungssteuerung,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                 23. Fertigungsüberwachung,\n24. Qualitätsmanagement.\n§3\nAusbildungsberufsbild                                                        §4\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                                Ausbildungsrahmenplan\nfolgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n(1) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                         § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,               „Formteile“, „Halbzeuge“, „Mehrschicht-Kautschukteile“,\n„Bauteile“, „Faserverbundwerkstoffe“ und „Kunststoff-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nfenster“ nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\n4. Umweltschutz,                                                   sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\n5. Warten von Betriebsmitteln,                                     dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach-\n6. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen                   liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist\nUnterlagen, Datenschutz,                                        insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-\n7. Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsab-                derheiten die Abweichung erfordern.\nläufen, Kontrollieren und Bewerten des Ergebnisses,                (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\n8. Bearbeiten von metallischen Werkstoffen,                        Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,\ndass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-\n9. Unterscheiden und Zuordnen von Kunststoffen,                    ten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des\nKautschuken, Zuschlag- und Hilfsstoffen,                        Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-\n10. Bearbeiten von Kunststoffhalbzeugen,                             dere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-\nren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-\n11. Fügen und Umformen,\ngen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.\n12. Unterscheiden von Energieträgern und -formen, Zu-\nordnen zu Einsatzgebieten,\n§5\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des                        Ausbildungsplan\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister    Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im  Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                    Ausbildungsplan zu erstellen.","906               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006\n§6                                  (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nden Schwerpunkten „Formteile“, „Halbzeuge“, „Mehr-\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\nschicht-Kautschukteile“, „Faserverbundwerkstoffe“ und\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Aus-          „Kunststofffenster“ in insgesamt höchstens sechs Stun-\nbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu          den eine praktische Aufgabe aus einem Fertigungsver-\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während          fahren seines Ausbildungsbetriebes bearbeiten. Die prak-\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben         tische Aufgabe soll das Planen, Durchführen und Kontrol-\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch-       lieren des Arbeitsergebnisses unter Berücksichtigung der\nzusehen.                                                      Produktions- und Prozesssteuerung der Fertigungsan-\nlage und des Qualitätsmanagements enthalten. Außer-\ndem soll der Prüfling in insgesamt höchstens einer Stun-\n§7\nde eine praktische Aufgabe aus dem Bereich der Steue-\nZwischenprüfung                          rungstechnik bearbeiten, in der er insbesondere das Ein-\ngrenzen, Bestimmen und Beheben von Fehlern und Stö-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         rungen nachweisen soll. Die praktischen Aufgaben sollen\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          in einem fachlichen Zusammenhang stehen. Der Prüfling\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    soll im praktischen Teil der Prüfung im Schwerpunkt\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      „Bauteile“ in insgesamt höchstens acht Stunden ein Prü-\nAnlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte       fungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier\nAusbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kennt-         Stunden eine Arbeitsprobe durchführen. Hierfür kommen\nnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulun-         insbesondere in Betracht:\nterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermit-         1. als Prüfungsstück:\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist.                                                   Halbzeuge oder Komponenten zu Rohrleitungen,\nApparaten, Bauelementen, Behältern oder sonstigen\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in       verfahrensspezifischen Bauteilen unter Verknüpfung\ninsgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück              manueller und maschineller Fertigungsverfahren be-\nanfertigen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:               oder verarbeiten, insbesondere durch Fräsen, Drehen,\nAnfertigen eines Bauteils aus mindestens einem Einzelteil         Fügen und Umformen, sowie Bauteile nach Unter-\naus Kunststoff und mindestens einem Einzelteil aus                lagen montieren einschließlich Planen und Vorbereiten\nEisen- oder Nichteisenmetallen einschließlich Planen und          des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren der Ergeb-\nVorbereiten des Arbeitsablaufs und Kontrollieren des              nisse;\nErgebnisses. Dabei soll das Einzelteil aus Kunststoff ins-    2. als Arbeitsprobe:\nbesondere durch manuelles und maschinelles Spanen,\nÜberprüfen, Einstellen oder Instandsetzen von Rohr-\nUmformen, Schweißen sowie Kleben, das Einzelteil aus\nleitungen, Apparaten, Bauelementen, Behältern oder\nEisen- oder Nichteisenmetallen insbesondere durch\nsonstigen verfahrensspezifischen Bauteilen ein-\nmanuelles und maschinelles Spanen sowie Umformen\nschließlich Planen und Dokumentieren der Arbeits-\nbearbeitet werden.\nergebnisse.\n(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in Dabei soll das Prüfungsstück mit 70 Prozent und die\ninsgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf        Arbeitsprobe mit 30 Prozent gewichtet werden.\npraxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden\nGebieten schriftlich lösen:                                      (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nden Prüfungsbereichen Verfahrenstechnik, Technische\n1. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-       Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde\nweltschutz,                                               geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Verfahrens-\n2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen              technik und Technische Kommunikation sind insbeson-\nUnterlagen,                                               dere durch Verknüpfung informationstechnischer, tech-\nnologischer und mathematischer Fragestellungen fach-\n3. Bearbeiten, Umformen und Fügen von Halbzeugen              liche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeigne-\naus Kunststoffen und Metallen,                            te Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die\n4. Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,          sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-\ndere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n5. Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina,\n1. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik:\nMassen, Kräften und Geschwindigkeiten,\na) Fertigungssteuerung,\n6. Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfs-\nstoffen.                                                      b) Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Montagetech-\nnik,\n§8                                   c) Instandhaltung durch Inspektion, Wartung und\nInstandsetzung,\nAbschlussprüfung\nd) Eigenschaften und Verwendung von Werk- und\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der             Hilfsstoffen,\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\ne) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nkeiten sowie auf den im Berufschulunterricht zu vermit-\nUmweltschutz,\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist.                                                   f) Einsatz von Werkzeugen und Maschinen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006                      907\n2. im Prüfungsbereich Technische Kommunikation:                         (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind\na) Planungsunterlagen für die Fertigung und Montage,              die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nb) Qualitätsmanagement,                                           1. Verfahrenstechnik                          40 Prozent,\nc) Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungs-                 2. Technische Kommunikation                   40 Prozent,\nabläufen,                                                     3. Wirtschafts- und Sozialkunde               20 Prozent.\nd) Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen                     (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\neinschließlich Normen,                                        schen Teil und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie\ne) Arbeitsorganisation;                                           innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Durch-\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:                  schnitt der Prüfungsbereiche Verfahrenstechnik und\nTechnische Kommunikation mindestens ausreichende\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-              Leistungen erbracht sind.\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-                                     §9\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nBestehende\n1. im Prüfungsbereich                                                             Berufsausbildungsverhältnisse\nVerfahrenstechnik                           150 Minuten,\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n2. im Prüfungsbereich\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nTechnische Kommunikation                    150 Minuten,\nder bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-\n3. im Prüfungsbereich                                                schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.          Vertragsparteien dies vereinbaren.\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                                            § 10\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung                    Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.\ndes Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungs-                 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und               bildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrens-\ndie entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-                  mechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik vom\nzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                       30. Juni 1997 (BGBl. I S. 1633) außer Kraft.\nBerlin, den 7. April 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","908                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker\nfür Kunststoff- und Kautschuktechniker/zur Verfahrensmechanikerin\nfür Kunststoff- und Kautschuktechnik\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,             in Wochen\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,     im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2        3\n1                     2                                                3                                     4\n1     Berufsbildung, Arbeits-         a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                      Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                     b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation         a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes            erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                     b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungsrechtlichen beziehungsweise personal-\nvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Be-\ntriebes beschreiben                                    während\n3     Sicherheit und Gesund-          a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am             der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit          Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-   Ausbildung\n(§ 3 Nr. 3)                         meidung ergreifen                                      zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 3 Nr. 4)                     im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006                   909\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                in Wochen\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1           2       3\n1                     2                                                 3                                        4\n5    Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel durch Reinigen pflegen und vor Korro-\n(§ 3 Nr. 5)                          sion schützen\nb) Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmier-       2*)\nstoffe, nach Betriebsvorschriften und Wartungsplänen\nwechseln und auffüllen\n6    Lesen, Anwenden und              a) Teil- und Gruppenzeichnungen lesen\nErstellen von technischen        b) Grundbegriffe der Normung anwenden\nUnterlagen, Datenschutz\n(§ 3 Nr. 6)                      c) Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und\nBedienungshinweise lesen und anwenden\nd) Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächen-\nbeschaffenheit erkennen und zuordnen                      4*)\ne) digitale und analoge Daten lesen\nf) Skizzen und zugehörige Stücklisten anfertigen\ng) berufsbezogene Regelungen zum Datenschutz nen-\nnen und beachten\nh) Gesamtzeichnungen lesen                                            2*)\ni) technische Sachverhalte, insbesondere in Form von\nProtokollen und Berichten, dokumentieren                                2*)\nj) Fertigungsunterlagen anwenden\n7    Planen und Steuern von           a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler\nArbeits- und Bewegungs-              und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen\nabläufen, Kontrollieren und      b) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatori-\nBewerten des Ergebnisses             scher und informatorischer Notwendigkeiten fest-\n(§ 3 Nr. 7)                          legen und sicherstellen                                   4*)\nc) Bewegungsabläufe an Maschinen unter Berücksichti-\ngung der Einflussgrößen steuern\nd) Abweichungen vom Arbeitsergebnis beurteilen und\nInformationen für den Arbeitsablauf nutzen\ne) komplexe Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung\nfunktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer,\nwirtschaftlicher und personeller Gesichtspunkte fest-\nlegen\nf) Arbeitsplatz einrichten, erforderliche Arbeitsverfahren,                  4\nWerkzeuge, Hilfs- und Prüfmittel bestimmen\ng) Arbeitsfolge, Montage-, Demontage- und Instand-\nsetzungsarbeiten planen\nh) Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten\n8     Bearbeiten von                   a) Werkzeuge entsprechend den zu bearbeitenden\nmetallischen Werkstoffen             Werkstoffen sowie der angestrebten Form und Ober-\n(§ 3 Nr. 8)                          flächenqualität auswählen\nb) Hilfs- und Betriebsstoffe für die Bearbeitung von\nWerkstoffen auswählen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","910             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,               in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1          2        3\n1                   2                                           3                                       4\nc) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen\nund körnen\nd) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und\nNichteisenmetallen nach vorgegebenen Toleranzen\neben, winklig und parallel auf Maß feilen\ne) Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen- und\nNichteisenmetallen nach Anriss mit Handbügelsäge\ntrennen\nf) metrische Gewinde an Eisen- und Nichteisenmetallen\nunter Beachtung der Kühlschmierstoffe mit Gewinde-\nbohrern und Schneideisen herstellen\ng) Biegeumformungen unter Beachtung der Werkstück-\noberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und\nder Biegewinkel durchführen\nh) Messzeuge nach geforderter Messgenauigkeit aus-\nwählen\ni) Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und\nMessschrauben unter Beachtung von systematischen         12\nund zufälligen Messfehlermöglichkeiten messen\nj) mit Winkellehren prüfen und mit Winkelmessern\nmessen\nk) Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem\nLichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Run-\ndungslehren prüfen\nl) Werkstücke mit Grenzlehren und Gewindelehren\nprüfen\nm) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen\nn) Maschinenwerte, insbesondere              Umdrehungsfre-\nquenz, bestimmen und einstellen\no) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichtei-\nsenmetallen bis zu einer Lagetoleranz von ± 0,2 mm,\ninsbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe,\nan Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen\ndurch Bohren ins Volle, Aufbohren und durch Profil-\nsenken, herstellen\np) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichtei-\nsenmetallen nach vorgegebenen Toleranzen und\nOberflächenbeschaffenheit herstellen\nq) Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichtei-\nsenmetallen durch Rundreiben nach vorgegebenen\nToleranzen herstellen\n9  Unterscheiden und Zu-        a) den Zusammenhang zwischen molekularem Aufbau\nordnen von Kunststoffen,        und Eigenschaften darstellen und diese Eigenschaf-\nKautschuken, Zuschlag-          ten anwendungsspezifisch zuordnen\nund Hilfsstoffen             b) Thermoplaste, Duroplaste und Elastomere durch\n(§ 3 Nr. 9)                     systematische Prüfungen unterscheiden                    4\nc) Wirkung von Zuschlag- und Hilfsstoffen anhand von\nBeispielen unterscheiden und Einsatzgebieten zuord-\nnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006             911\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,              in Wochen\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                  2                                            3                                      4\n10   Bearbeiten von Kunst-        a) Bearbeitbarkeit von Kunststoffhalbzeugen unter Be-\nstoffhalbzeugen                 rücksichtigung unterschiedlicher Herstellungsverfah-\n(§ 3 Nr. 10)                    ren beurteilen\nb) Halbzeuge unter Berücksichtigung der Werkstoffei-\ngenschaften anzeichnen\nc) Werkzeuge entsprechend den zu bearbeitenden Halb-\nzeugen und Werkstoffen sowie der angestrebten Form\nund Oberflächengüte bestimmen und auswählen\nd) Hilfsstoffe, insbesondere Löse- und Trennmittel sowie\nKühl- und Schmierstoffe unterscheiden, ihrer Verwen-\ndung nach zuordnen und nach Anweisung und Unter-\nlagen anwenden\ne) Flächen und Formen an Halbzeugen manuell nach\nvorgegebenen Toleranzen eben, winklig und parallel       6\nauf Maß feilen, raspeln, abziehen und schleifen\nf) Trennwerkzeuge unter Berücksichtigung des Werk-\nstoffs, der Werkstoffdicke und des Kraftbedarfs aus-\nwählen\ng) Halbzeuge, insbesondere durch Sägen und Schnei-\nden, trennen\nh) Bohrungen in Halbzeugen bis zu einer Lagetoleranz\nvon ± 0,2 mm, insbesondere unter Beachtung der\nKühlschmiermittel, mit unterschiedlichen Werkzeugen\nan Bohrmaschinen herstellen\ni) Halbzeuge sichtprüfen und werkstoffgerecht reinigen\nsowie maschinell schleifen und polieren\nj) Abfälle verwerten\n11   Fügen und Umformen           a) Fügeverfahren unterscheiden, lösbare und unlösbare\n(§ 3 Nr. 11)                    Verbindungen ihrem Verwendungszweck zuordnen\nb) Werkzeuge und Maschinen entsprechend der Füge-\nund Umformverfahren auswählen\nc) mechanische Verbindungen von Bauteilen kraft- und\nformschlüssig herstellen, insbesondere durch\nSchraub-, Stift-, Gelenk- und Bolzenverbindungen\nunter Beachtung der Werkstoffpaarung sowie der\nOberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen; Verbin-\ndungen sichern und prüfen\nd) Umformverfahren unter Berücksichtigung der Werk-\nstoffeigenschaften und der Produktanwendung unter-\nscheiden; entsprechende Werkzeuge, Hilfs- und\nBetriebsstoffe auswählen und anwenden                    8\ne) Rohre und Tafeln kalt und warm unter Beachtung der\nverfahrens- und werkstoffspezifischen Parameter\ndurch Biegen umformen\nf) Kunststoffhalbzeuge durch Warmgas- oder Heiz-\nelementschweißen unter Festlegung der Nahtaus-\nführungen verbinden; Verbindung prüfen sowie nach-\nbehandeln\ng) Halbzeuge und Formteile aus polymeren Werkstoffen\nunter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften\nkleben; Klebung prüfen sowie nachbehandeln\nh) Schablonen und Abwicklungen konstruieren und her-\nstellen","912             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,             in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                   2                                            3                                     4\n12   Unterscheiden von            a) Schutz-, Schalt- und Überwachungseinrichtungen\nEnergieträgern und              handhaben\n-formen, Zuordnen            b) Wasser, Dampf:\nzu Einsatzgebieten\n(§ 3 Nr. 12)                    aa) Druck und Temperatur messen, Wasserhärte und\npH-Wert bestimmen\nbb) Maßnahmen der Aufbereitung von Wasser und\nDampf unterscheiden\ncc) aufbereitetes Wasser und aufbereiteten Dampf\nnach den Verwendungsmöglichkeiten einsetzen\nc) Elektrizität:\naa) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im\nGleichstromkreis messen und Berechnungen\ndurchführen\nbb) Anwendungen von Gleich-, Wechsel- und Dreh-\nstrom unterscheiden\ncc) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren        4\ndurch elektrischen Strom anwenden\ndd) elektrische Schaltungsunterlagen lesen\nee) Stromkreise mit Signal- und Steuerungsbauteilen\naufbauen, prüfen und nach Anweisung in Betrieb\nnehmen\nff)  elektrische Bauteile anhand von Typenschildern\nidentifizieren\nd) Heizgas:\naa) Heizgas unter Berücksichtigung von Druck und\nHeizwert den Verwendungszwecken zuordnen\nbb) Gasarten und Gasgemische unterscheiden\ne) Öl:\naa) physikalische Eigenschaften von Ölen den Ver-\nwendungszwecken zuordnen\nbb) Öl als Heizmedium anwenden\nZur Fortsetzung der Berufsbildung sollen Ausbildungs-\ninhalte aus dem ersten Ausbildungsjahr unter Berück-\n8\nsichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des\nindividuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden\n13   Verfahrensgerechtes          a) polymere Werkstoffe verfahrensbezogen systema-\nZuordnen und Vorbereiten        tisch prüfen, auswählen und bereitstellen\nvon Formmassen oder          b) Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensbezogen syste-\nHalbzeugen und Vorberei-        matisch prüfen, auswählen und bereitstellen                      2\nten zur Verfahrensdurch-\nführung                      c) polymere Werkstoffe sowie Zuschlag- und Hilfsstoffe\n(§ 3 Nr. 13)                    für das Be- oder Verarbeitungsverfahren vorbereiten\n14   Aufbauen und Prüfen von      a) Schalt- und Funktionspläne pneumatischer, elektro-\nPneumatik- und Hydraulik-       pneumatischer, hydraulischer und elektrohydrau-\nschaltungen                     lischer Systeme lesen und skizzieren                             2\n(§ 3 Nr. 14)                 b) Pneumatikschaltungen nach Angaben aufbauen\nc) Drücke in pneumatischen und hydraulischen Syste-\nmen messen und einstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006             913\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,             in Wochen\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,      im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                   2                                            3                                     4\nd) Pneumatik-, Elektropneumatik-, Hydraulik- und Elek-\ntrohydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungs-\nvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften unter Be-\nachtung der Sicherheitsvorschriften anschließen, prü-                 4\nfen und in Betrieb nehmen\ne) Fehler und Störungen pneumatischer, elektropneuma-\ntischer, hydraulischer und elektrohydraulischer Bau-\ngruppen eingrenzen und ihre Behebung veranlassen\n15   Messen, Steuern, Regeln      a) Aufbau, Funktionsweise und Einsatz betriebsspezifi-\n(§ 3 Nr. 15)                    scher Messgeräte dem Verwendungszweck zuordnen\nb) Temperatur, Druck, Zeit, Durchflussmenge, Masse\nund elektrische Größen messen\nc) Prinzipien des Messens, Steuerns und Regelns unter-              5\nscheiden; Informationstechnik, insbesondere Digital-\ntechnik, anwenden\nd) Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen, auf\nFunktion prüfen und überwachen\ne) Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Be-\nhebung einleiten\nf) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie\nderen Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter                    4\nBeachtung der Sicherheitsvorschriften anwenden\ng) die Einhaltung verfahrensspezifischer Parameter\ndurch Messen, Steuern und Regeln sicherstellen\n16   Instandhalten von            a) Funktion der Werkzeuge, Maschinen und Geräte\nWerkzeugen, Maschinen           unterscheiden, Instandhaltungsvorschriften beachten\nund Geräten                  b) Werkzeuge, Maschinen und Geräte inspizieren und\n(§ 3 Nr. 16)                    warten                                                           6\nc) Werkzeuge, Maschinen und Geräte instand setzen\nsowie Instandsetzung veranlassen; Gesamtfunktion\nprüfen\n17   Qualitätssicherung           a) Bedeutung der Qualitätssicherung für den Produk-\n(§ 3 Nr. 17)                    tionsprozess sowie für die vor- und nachgeschalteten\nBereiche beachten                                                3\nb) Maßnahmen zur Qualitätssicherung umsetzen\nc) Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherung\nder Produkte beachten\n3\nd) Qualitätssicherungssystem anwenden und dessen\nWirksamkeit beurteilen\n18   Inbetriebnahme von           a) Aufbau und Funktionsweise von Maschinen und Gerä-\nMaschinen, Geräten              ten der wesentlichen Formgebungs- und Bearbei-\noder Anlagen                    tungsverfahren unterscheiden\n(§ 3 Nr. 18)                 b) Maschinen, Geräte oder Anlagen auf Funktionstüch-\n6\ntigkeit überprüfen\nc) Maschinen, Geräte oder Anlagen nach Sicherheits-\nplan kontrollieren und die Inbetriebnahme ermög-\nlichen\nd) Ausgangsmaterialien verfahrensspezifisch auswählen\nund bereitstellen                                                     9\ne) Maschinen, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen","914                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006\nSchwerpunkt: Formteile\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,              in Wochen\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                     2                                                 3                                      4\n1     Fertigungsplanung                a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen\n(§ 3 Nr. 19)                     b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen\n4*)\nc) Personaleinsatz planen\nd) Materialfluss planen\n2     Sicherstellen der Ferti-         a) Rezepturaufbau beachten\ngungsvoraussetzungen             b) Materialeingangskontrolle durchführen\n(§ 3 Nr. 20)\nc) Einsatzmaterialien aufbereiten                                              4*)\nd) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen\ne) Materialfluss sicherstellen\n3     Be- und Verarbeitungs-           a) die Verarbeitungsverfahren\nverfahren von polymeren              – Spritzgießen\nWerkstoffen\n(§ 3 Nr. 21)                         – Blasformen\n– Schäumen\n– Pressen\nunterscheiden und Formteilen zuordnen\nb) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch\nunterscheiden                                                              15\nc) Formteile durch ein Verfahren unter Berücksichtigung\nder einzuhaltenden Parameter herstellen, insbeson-\ndere\naa) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits-\nvorschriften anwenden\nbb) Aufbau und Funktion der Produktionsanlage ein-\nschließlich der Handhabungsgeräte darstellen\ncc) Verarbeitungsbedingungen einstellen\ndd) Anlage einfahren und betreiben\nee) Produktionsanlage einrichten\nff)  Werkzeuge vorbereiten und einsetzen\ngg) Produktionsanlage und Werkzeuge optimieren                             15\nhh) verfahrensspezifische Verarbeitungsparameter,\ninsbesondere Temperatur, Druck und Zeit, opti-\nmieren\nii)  Formteile anwendungsspezifisch nachbearbeiten\n4     Fertigungssteuerung              a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, beach-\n(§ 3 Nr. 22)                         ten und Fertigung steuern\nb) Prozessleittechnik verfahrensspezifisch anwenden                            4*)\nc) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und\nRegeln eingreifen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006                   915\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,               in Wochen\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                     2                                                 3                                      4\n5     Fertigungsüberwachung            a) Messdaten erfassen\n(§ 3 Nr. 23)                     b) Protokolle anfertigen und auswerten\n4*)\nc) Störungen feststellen und Ursachen erkennen\nd) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einleiten\n6     Qualitätsmanagement              a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements\n(§ 3 Nr. 24)                         unterscheiden und anwenden\nb) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen\nc) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-\nmentieren\nd) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion\nund Produkte beurteilen                                                    6*)\ne) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden\nf) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-\nden\ng) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und\nProzessen mitwirken\nSchwerpunkt: Halbzeuge\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,               in Wochen\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                     2                                                 3                                      4\n1     Fertigungsplanung                a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen\n(§ 3 Nr. 19)                     b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen\n4*)\nc) Personaleinsatz planen\nd) Materialfluss planen\n2     Sicherstellen der Ferti-         a) Rezepturaufbau beachten\ngungsvoraussetzungen             b) Materialeingangskontrolle durchführen\n(§ 3 Nr. 20)\nc) Einsatzmaterialien aufbereiten                                              4*)\nd) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen\ne) Materialfluss sicherstellen\n3     Be- und Verarbeitungs-           a) die Verarbeitungsverfahren\nverfahren von polymeren              – Kalandrieren\nWerkstoffen\n(§ 3 Nr. 21)                         – Extrudieren\n– Beschichten\n– Schäumen\nunterscheiden und Halbzeugen zuordnen\nb) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch\nunterscheiden                                                              15\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","916                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,              in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                    2                                                  3                                      4\nc) Halbzeuge durch ein Verfahren unter Berücksichti-\ngung der einzuhaltenden Parameter herstellen, insbe-\nsondere\naa) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits-\nvorschriften anwenden\nbb) Aufbau und Funktion der Produktionsanlage ein-\nschließlich der Handhabungsgeräte darstellen\ncc) Verarbeitungsbedingungen einstellen\ndd) Anlage einfahren und betreiben\nee) Produktionsanlage mit ihren vor- und nachge-\nschalteten Maschinen und Geräten einrichten\nff)  Werkzeuge vorbereiten und einsetzen\ngg) Produktionsanlage und Werkzeuge optimieren\n15\nhh) verfahrensspezifische Verarbeitungsparameter,\ninsbesondere Temperatur, Druck, Zeit, Umdre-\nhungsfrequenz und Abzugsgeschwindigkeit, opti-\nmieren\nii)  Halbzeuge anwendungsspezifisch nachbearbei-\nten\n4     Fertigungssteuerung              a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, beach-\n(§ 3 Nr. 22)                         ten und Fertigung steuern\nb) Prozessleittechnik verfahrensspezifisch anwenden                            4*)\nc) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und\nRegeln eingreifen\n5     Fertigungsüberwachung            a) Messdaten erfassen\n(§ 3 Nr. 23)                     b) Protokolle anfertigen und auswerten\n4*)\nc) Störungen feststellen und Ursachen erkennen\nd) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einleiten\n6     Qualitätsmanagement              a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements\n(§ 3 Nr. 24)                         unterscheiden und anwenden\nb) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen\nc) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-\nmentieren\nd) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion\nund Produkte beurteilen                                                    6*)\ne) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden\nf) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-\nden\ng) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und\nProzessen mitwirken\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006                   917\nSchwerpunkt: Mehrschicht-Kautschukteile\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,               in Wochen\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                     2                                                 3                                      4\n1     Fertigungsplanung                a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen\n(§ 3 Nr. 19)                     b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen\n4*)\nc) Personaleinsatz planen\nd) Materialfluss planen\n2     Sicherstellen der Ferti-         a) Rezepturaufbau beachten\ngungsvoraussetzungen             b) Materialeingangskontrolle durchführen\n(§ 3 Nr. 20)\nc) Einsatzmaterialien aufbereiten                                              4*)\nd) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen\ne) Materialfluss sicherstellen\n3     Be- und Verarbeitungs-           Mehrschicht-Kautschukteile unter Berücksichtigung der\nverfahren von polymeren          einzuhaltenden Parameter herstellen, insbesondere\nWerkstoffen                      a) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe unterscheiden\n(§ 3 Nr. 21)\nb) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheitsvor-\nschriften anwenden                                                         15\nc) Verfahren zum Konfektionieren von Erzeugnissen mit\nFestigkeitsträgern darstellen\nd) Konfektioniermaschinen nach vorgegebenen Spezifi-\nkationen einrichten\ne) verfahrensspezifische Verarbeitungsparameter, insbe-\nsondere Temperaturen, Druck und Zeit, optimieren\n15\nf) Verarbeitungsbedingungen einstellen\ng) Anlage einfahren und betreiben\n4     Fertigungssteuerung              a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, beach-\n(§ 3 Nr. 22)                         ten und Fertigung steuern\nb) Prozesstechnik verfahrensspezifisch anwenden                                4*)\nc) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und\nRegeln eingreifen\n5     Fertigungsüberwachung            a) Messdaten erfassen\n(§ 3 Nr. 23)                     b) Protokolle anfertigen und auswerten\n4*)\nc) Störungen feststellen und Ursachen erkennen\nd) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einleiten\n6     Qualitätsmanagement              a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements\n(§ 3 Nr. 24)                         unterscheiden und anwenden\nb) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen\nc) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-\nmentieren\nd) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion\n6*)\nund Produkte beurteilen\ne) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden\nf) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-\nden\ng) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und\nProzessen mitwirken\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","918                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006\nSchwerpunkt: Bauteile\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,              in Wochen\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                     2                                                 3                                      4\n1     Fertigungsplanung                a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen\n(§ 3 Nr. 19)                     b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen\n4*)\nc) Personaleinsatz planen\nd) Materialfluss planen\n2     Sicherstellen der Ferti-         a) Rezepturaufbau beachten\ngungsvoraussetzungen             b) Materialeingangskontrolle durchführen\n(§ 3 Nr. 20)\nc) Einsatzmaterialien aufbereiten                                              4*)\nd) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen\ne) Materialfluss sicherstellen\n3     Be- und Verarbeitungs-           a) die Bearbeitungsverfahren\nverfahren von polymeren              – Halbzeuge bearbeiten\nWerkstoffen\n(§ 3 Nr. 21)                         – Laminieren\n– Folien schweißen\n– Auskleiden\nunterscheiden und Anwendungsgebieten zuordnen\nb) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch\nunterscheiden\nc) Halbzeuge oder Komponenten durch ein Verfahren zu\nRohrleitungen, Apparaten, Behältern, Bauelementen                          16\noder Fertigteilen be- oder verarbeiten, insbesondere\naa) Zeichnungen, Rohrleitungspläne, isometrische\nDarstellungen und Abwicklungen lesen und\nanwenden; isometrische Skizzen von Rohrleitun-\ngen anfertigen\nbb) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits-\nvorschriften anwenden\ncc) Kunststoffhalbzeuge unter Beachtung der werk-\nstoffspezifischen Parameter bis zu einer Maß-\ngenauigkeit von 0,2 mm drehen und fräsen\ndd) Maschinen, Geräte, Werkzeuge sowie Hilfsmittel\nbauteil- und werkstoffspezifisch auswählen und\nanwenden\nee) Ver- und Bearbeitungsbedingungen festlegen und\neinstellen\nff)  Verfahren der Oberflächenvorbehandlung unter-\nscheiden und werkstoffspezifisch anwenden\ngg) Bauteile wie Rohrleitungen, Apparate, Behälter,\nBauelemente oder Fertigteile unter Anwendung\nder Füge-, Be- und Verarbeitungsverfahren ferti-                      16\ngen\nhh) Rohrleitungen, Apparate, Behälter, Bauelemente\noder Fertigteile bauteil- und werkstoffgerecht\ntransportieren; Sicherheitsvorschriften beachten\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006                         919\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                    in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,             im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                    2                                                  3                                            4\nii)  Bauteile werkstoffgerecht montieren und demon-\ntieren; demontierte Teile sachgerecht lagern oder\nentsorgen\njj)  Betriebsbereitschaft schadhafter            Teile    durch\nInstandsetzen herstellen\n4     Fertigungssteuerung              a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen, beach-\n(§ 3 Nr. 22)                         ten und Fertigung steuern\n2*)\nb) bei Abweichungen durch Messen, Steuern und\nRegeln eingreifen\n5     Fertigungsüberwachung            a) Messdaten erfassen\n(§ 3 Nr. 23)                     b) Protokolle anfertigen und auswerten\n4*)\nc) Störungen feststellen und Ursachen erkennen\nd) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen einleiten\n6     Qualitätsmanagement              a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements\n(§ 3 Nr. 24)                         unterscheiden und anwenden\nb) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen\nc) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-\nmentieren\nd) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion\n6*)\nund Produkte beurteilen\ne) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden\nf) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-\nden\ng) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und\nProzessen mitwirken\nSchwerpunkt: Faserverbundwerkstoffe\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                    in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,             im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                    2                                                  3                                            4\n1     Fertigungsplanung                a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen\n(§ 3 Nr. 19)                     b) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen\n4*)\nc) Personaleinsatz planen\nd) Materialfluss planen\n2     Sicherstellen der Ferti-         a) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel prüfen\ngungsvoraussetzungen             b) Formen vorbereiten und nachbehandeln\n(§ 3 Nr. 20)\nc) Material disponieren                                                              4*)\nd) Materialien und Hilfsstoffe aufbereiten\ne) Materialfluss sicherstellen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","920                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,               in Wochen\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                     2                                                 3                                       4\n3     Be- und Verarbeitungs-           a) formgebende Verarbeitung durchführen\nverfahren von polymeren          b) spanende Bearbeitung von Faserverbundwerkstoffen\nWerkstoffen                          durchführen\n(§ 3 Nr. 21)\nc) Klebe- und Fügetechniken anwenden\nd) Bauweisen und            Werkstoffe    verfahrensspezifisch\nunterscheiden\ne) Halbzeuge oder          Komponenten verarbeiten, insbe-                      16\nsondere\naa) Zeichnungen, Belegungspläne, isometrische Dar-\nstellungen und Abwicklungen lesen und anwen-\nden; isometrische Skizzen von Faserverbundbau-\nteilen anfertigen\nbb) verfahrensspezifische Arbeits- und Sicherheits-\nvorschriften anwenden\ncc) Kunststoffhalbzeuge unter Beachtung der werk-\nstoffspezifischen Parameter bis zu einer Maßge-\nnauigkeit von 0,2 mm drehen und fräsen\ndd) Maschinen, Geräte, Werkzeuge sowie Hilfsmittel\nbauteil- und werkstoffspezifisch auswählen und\nanwenden\n16\nee) Bauelemente oder Fertigteile unter Anwendung\nvon Füge-, Be- und Verarbeitungsverfahren ferti-\ngen\nff)  Bauelemente oder Fertigteile transportieren und\nlagern; Sicherheitsvorschriften beachten\ngg) Bauteile montieren und demontieren\n4     Fertigungssteuerung              a) verfahrensspezifische Betriebs- und Fertigungsdaten\n(§ 3 Nr. 22)                         einstellen                                                                  2*)\nb) Abweichungen durch Steuern und Regeln beheben\n5     Fertigungsüberwachung            a) Mess- und Betriebsdaten erfassen\n(§ 3 Nr. 23)                     b) Protokolle anfertigen und auswerten\n4*)\nc) Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren\nBeseitigung ergreifen\n6     Qualitätsmanagement              a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements\n(§ 3 Nr. 24)                         unterscheiden und anwenden\nb) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen\nc) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-\nmentieren\nd) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion\n6*)\nund Produkte beurteilen\ne) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden\nf) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-\nden\ng) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und\nProzessen mitwirken\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006                   921\nSchwerpunkt: Kunststofffenster\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,              in Wochen\nLfd.                Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,       im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                     2                                                 3                                      4\n1     Fertigungsplanung                a) Material, insbesondere Glas, Beschläge und Zubehör,\n(§ 3 Nr. 19)                         nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen\nb) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen                        4*)\nc) Personaleinsatz planen\nd) Materialfluss planen\n2     Sicherstellen der Ferti-         a) Materialeingangskontrolle durchführen\ngungsvoraussetzungen             b) Einsatzbereitschaft der Betriebsmittel herstellen                           4*)\n(§ 3 Nr. 20)\nc) Materialfluss sicherstellen\n3     Be- und Verarbeitungs-           a) spanende und therminische Bearbeitungsverfahren\nverfahren von polymeren              für Halbzeuge durchführen, insbesondere\nWerkstoffen                          – Zuschneiden\n(§ 3 Nr. 21)\n– Bohren\n– Schweißen\n– Verputzen\nb) Halbzeuge verfahrensspezifisch unterscheiden                                16\nc) Halbzeuge oder Komponenten verarbeiten, insbeson-\ndere\naa) Zeichnungen und isometrische Darstellungen\nlesen und anwenden; isometrische Skizzen von\nBauelementen herstellen\nbb) Arbeits- und Sicherheitsvorschriften anwenden\ncc) Maschinen, Geräte, Werkzeuge sowie Hilfsmittel\nbauteil- und werkstoffspezifisch auswählen und\nanwenden\ndd) Ver- und Bearbeitungsbedingungen festlegen und\neinstellen\nee) Verfahren der Oberflächenvorbehandlung unter-\nscheiden und werkstoffspezifisch anwenden\n16\nff)  Fenster, Türen und Fassadenelemente durch\nFügen sowie Bearbeiten von Halbzeugen und\nKomponenten fertigen\ngg) Bauelemente oder Fertigteile transportieren und\nlagern; Sicherheitsvorschriften beachten\nhh) Bauelemente montieren und demontieren\nii)  Instandsetzung von Bauelementen durchführen\n4     Fertigungssteuerung              a) verfahrensspezifische Betriebsdaten erfassen und\n(§ 3 Nr. 22)                         beurteilen                                                                 2*)\nb) Fertigung steuern und regeln\n5     Fertigungsüberwachung            a) Messdaten erfassen\n(§ 3 Nr. 23)                     b) Protokolle anfertigen und auswerten                                         4*)\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","922                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,               in Wochen\nLfd.               Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,        im Ausbildungsjahr\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind\n1         2        3\n1                    2                                                  3                                      4\nc) Störungen feststellen und Ursachen erkennen\nd) Maßnahmen zur Beseitigung von Störungen ergreifen\n6     Qualitätsmanagement              a) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements\n(§ 3 Nr. 24)                         unterscheiden und anwenden\nb) Prüfarten und Prüfmittel nach Normen auswählen\nc) Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und doku-\nmentieren\nd) Informationen über Werk- und Hilfsstoffe, Produktion\n6*)\nund Produkte beurteilen\ne) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden\nf) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwen-\nden\ng) bei Maßnahmen zur Optimierung von Verfahren und\nProzessen mitwirken\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln."]}