{"id":"bgbl1-2006-18-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":18,"date":"2006-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/18#page=56","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_18.pdf#page=56","order":5,"title":"Gesetz über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften","law_date":"2006-04-19T00:00:00Z","page":900,"pdf_page":56,"num_pages":5,"content":["900                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006\nGesetz\nüber die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen\nund zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften*)**)\nVom 19. April 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                        2. Klauenbeschlag:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbrin-\ngung, Instandsetzung oder Entfernung eines Be-\nArtikel 1                                      schlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier\nGesetz                                         als Zug-, Last- oder Reittier verwendet werden soll.\nüber den Beschlag von Hufen und Klauen\n(Hufbeschlaggesetz – HufBeschlG)                                                            §3\nHufbeschlagschmiede/Huf-\n§1\nbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehr-\nAnwendungsbereich                                           schmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen\n(1) Die Gesundheit von Huf- und Klauentieren, insbe-                       (1) Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von geprüf-\nsondere die Leistungsfähigkeit ihres Bewegungsappa-                         ten und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden/\nrates, ist durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf-                  Hufbeschlagschmiedinnen ausgeübt werden.\nund Klauenbeschlag zu erhalten und zu fördern. Dazu\nwerden die Berechtigung zur Ausübung des Beschlages                            (2) Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlag-\nvon Hufen und Klauen und die damit verbundene staat-                        schulen darf nur von geprüften und staatlich anerkann-\nliche Anerkennung sowie die staatliche Anerkennung                          ten Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmie-\nvon Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmie-                         dinnen und Fachtierärzten/Fachtierärztinnen für Pferde\ndinnen und Hufbeschlagschulen geregelt.                                     oder Tierärzten/Tierärztinnen mit einer vergleichbaren\nQualifikation ausgeübt werden.\n(2) Dieses Gesetz gilt nicht für\n(3) Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung des Huf- und\n1. tierärztliche Behandlungen,\nKlauenbeschlages durch sozialversicherungspflichtig\n2. Verrichtungen, die lediglich die üblichen, alltäglichen                  Beschäftigte oder Auszubildende, soweit diese unter\nReinigungs- und Pflegearbeiten an Hufen und Klauen                     Aufsicht von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlag-\nzum Gegenstand haben.                                                  schmiedinnen tätig werden.\n(4) Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedin-\n§2\nnen und Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehr-\nBegriffsbestimmungen                                 schmiedinnen betreiben kein Gewerbe im Sinne der\nIm Sinne dieses Gesetzes sind                                           Handwerksordnung.\n1. Hufbeschlag:\n§4\ndie Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum\nZweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Kor-                                   Anerkennung der Hufbeschlag-\nrektur oder der Behandlung;                                                      schmiede/Hufbeschlagschmiedinnen\n(1) Als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                 wird staatlich anerkannt, wer\n1. Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung\nvon Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG          1. eine erfolgreich abgeschlossene Berufausbildung,\nNr. L 203 S. 53);\n2. eine mindestens zweijährige sozialversicherungs-\n2. Richtlinie 2001/93/EG der Kommission vom 9. November 2001 zur\nÄnderung der Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen             pflichtige hauptberufliche Beschäftigung bei einem\nfür den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 316 S. 36).                  Hufbeschlagschmied/einer Hufbeschlagschmiedin,\n**) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen            der/die nach der staatlichen Anerkennung als Hufbe-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin seit mindes-\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.     tens drei Jahren ein Hufbeschlaggewerbe betreibt,\nEG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG        3. eine erfolgreich bestandene Prüfung nach dem Be-\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                     such der erforderlichen Lehrgänge und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006                901\n4. die zur Ausübung des Berufes erforderliche Zuver-              tierärztinnen für Pferde oder Tierärzte/Tierärztinnen\nlässigkeit                                                    mit vergleichbarer Qualifikation als Lehrpersonal be-\nnachweist.                                                        schäftigt werden,\n(2) Die Ausbildung zum Hufbeschlagschmied/zur             3. die Einrichtung der Schmiede für die praktische Unter-\nHufbeschlagschmiedin hat zum Ziel, die für die Aus-               weisung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlag-\nübung einer sach-, fach- und tiergerechten Tätigkeit als          schmiedinnen geeignet und ein ausreichender Be-\nHufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin notwendi-                 stand an Beschlagpferden nachgewiesen ist,\ngen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche     4. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die\nHandlungsfähigkeit) unter Beachtung der Anforderun-               theoretische Unterweisung vorhanden und\ngen und Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes         5. eine kontinuierliche Weiterbildung des Lehrpersonals\nund des Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitge-             nachgewiesen wird.\nmäßen Standes der Technik zu erwerben. Die Ausbildung\nhat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrun-\n§7\ngen zu ermöglichen.\nWiderruf der Anerkennungen\n(3) Zur Vertiefung der theoretischen und praktischen\nAusbildung finden Teile der Ausbildung an staatlich aner-        (1) Die Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbe-\nkannten Ausbildungsstätten (Hufbeschlagschulen) statt.       schlagschmiedin oder als Hufbeschlaglehrschmied/Huf-\nbeschlaglehrschmiedin ist zu widerrufen, wenn Tatsa-\n§5                               chen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die betrof-\nfene Person die für die Ausübung des Berufes erforder-\nAnerkennung der Hufbeschlaglehr-\nliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere wenn\nschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen\nsie wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften zum\n(1) Als     Hufbeschlaglehrschmied/Hufbeschlaglehr-       Schutz der Tiere verstoßen hat. Im Übrigen bleiben die\nschmiedin wird staatlich anerkannt, wer                      verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über\n1. die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/        Rücknahme und Widerruf unberührt.\nHufbeschlagschmiedin,                                        (2) Die Anerkennung als Hufbeschlagschule ist zu\n2. eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Hufbe-          widerrufen, wenn eine für die Anerkennung erforderliche\nschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin,                      Voraussetzung entfallen ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-\n3. für den in Nummer 2 genannten Zeitraum den jähr-          chend.\nlichen Besuch von Fortbildungsveranstaltungen,               (3) Eine Anerkennung kann durch die Behörde, die die\n4. die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen       Anerkennung aufgehoben hat, erneut erteilt werden, so-\nKenntnisse und                                           weit die Voraussetzungen für die Aufhebung entfallen\nsind.\n5. eine erfolgreich bestandene Prüfung zum Hufbe-\nschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin                                        §8\nnachweist.\nErmächtigungen\n(2) Die Fortbildung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur\n(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nHufbeschlaglehrschmiedin hat zum Ziel, Hufbeschlag-\nschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-\nschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen zu befähigen, als\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nLehrkraft an Hufbeschlagschulen praktische und theo-\nund Technologie und dem Bundesministerium für Bil-\nretische Unterweisungen im Rahmen der Ausbildung von\ndung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zu-\nHufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen in\nstimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschrif-\npädagogisch geeigneter Art und Weise vorzunehmen\nten über\nsowie besonders anspruchsvolle Arbeiten des Huf- und\nKlauenbeschlages unter Beachtung der Anforderungen           1. die Ausbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung\nund Belange der Tiergesundheit, des Tierschutzes und              von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedin-\ndes Arbeits- und Unfallschutzes sowie des zeitgemäßen             nen,\nStandes der Technik durchzuführen.                           2. die Fortbildung, Prüfung und staatliche Anerkennung\nvon      Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehr-\n§6                                    schmiedinnen,\nHufbeschlagschulen                         3. die staatliche Anerkennung von Hufbeschlagschulen\n(1) Hufbeschlagschulen dürfen nur betrieben werden,            und\nwenn sie staatlich anerkannt sind.                           4. das Verfahren in den Fällen der Nummern 1 bis 3\n(2) Hufbeschlagschulen werden staatlich anerkannt,        zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können\nwenn                                                         Ausnahmen von Anforderungen nach diesem Gesetz\n1. sie über die personellen und sächlichen Vorausset-        zugelassen werden, soweit es zur Berücksichtigung be-\nzungen für eine hochwertige Vermittlung der für das      sonderer Umstände erforderlich ist.\nErlernen der Kenntnisse und Fertigkeiten der Huf-            (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen erfor-          schaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit\nderlichen Inhalte verfügen,                              dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\n2. im angemessenen Verhältnis zur Lehrgangsteilneh-          durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nmerzahl ausreichend Hufbeschlaglehrschmiede/Huf-         rates außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Ge-\nbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzte/Fach-         setzes sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse","902             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006\nden entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der                                         § 11\nPrüfungen nach diesem Gesetz gleichstellen, wenn die in                       Aufhebung von Vorschriften\nder jeweiligen Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind. Die Fest-         (1) Es werden aufgehoben:\nstellung der Gleichwertigkeit kann vom Nachweis des         1. das Gesetz über den Hufbeschlag in der im Bundes-\nAbschlusses eines Anpassungslehrgangs oder einer Eig-            gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7112-1, ver-\nnungsprüfung abhängig gemacht werden.                            öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch            Artikel 176 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I\nRechtsverordnung die Durchführung von Anpassungs-                S. 469),\nlehrgängen und Eignungsprüfungen im Sinne des Absat-        2. die Hufbeschlagverordnung in der im Bundesgesetz-\nzes 2 zu regeln.                                                 blatt Teil III, Gliederungsnummer 7112-1-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung,\n(4) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden zu          3. die Hufbeschlagverordnung vom 14. Dezember 1965\nbestimmen; sie können diese Ermächtigung durch                   (BGBl. I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 85 des\nRechtsverordnung auf oberste Landesbehörden über-                Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818).\ntragen.                                                         (2) Bis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach die-\nsem Gesetz sind die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten\n§9                              Verordnungen weiter anzuwenden.\nBußgeldvorschriften\nArtikel 2\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nÄnderung\nlässig\ndes Tierschutzgesetzes\n1. entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag              Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-\nausübt,                                                 machung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818),\n2. entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbe-       zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom\nschlagschule ausübt,                                    21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt geändert:\n3. entgegen § 6 Abs. 1 eine Hufbeschlagschule betreibt        1. § 2a wird wie folgt geändert:\noder                                                           a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verbraucher-\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch\n4. einer Rechtsverordnung nach\ndie Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\na) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder                            braucherschutz“ ersetzt.\nb) § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3                                     b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen“ durch die Wörter\nzuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-                „Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n2. In § 4b Satz 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des               die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und Tech-\nAbsatzes 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe b mit einer Geldbuße              nologie“ ersetzt.\nbis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer\n3. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nGeldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.\na) In Nummer 1 wird das Wort „Schweinen,“ gestri-\n§ 10                                       chen.\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\nÜbergangsregelungen\ngefügt:\n(1) Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 nach                  „1a. für das Kastrieren von unter acht Tage alten\nbisherigem Recht erworbenen Prüfungszeugnisse und                            männlichen Schweinen, sofern kein von der\nstaatlichen Anerkennungen für Hufbeschlagschmiede/                           normalen anatomischen Beschaffenheit ab-\nHufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrmeister/Huf-                         weichender Befund vorliegt,“.\nbeschlaglehrmeisterinnen und Hufbeschlaglehrschmie-\nden gelten als Prüfungszeugnisse und staatliche Aner-              c) In Nummer 5 werden die Wörter „von Ferkeln“\nkennungen nach diesem Gesetz fort.                                    durch die Wörter „von unter acht Tage alten Fer-\nkeln“ ersetzt.\n(2) Wer am 31. Dezember 2006 rechtmäßig eine huf-\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\noder klauenpflegerische Tätigkeit, ausgenommen die\ndauerhafte Anbringung von Huf- oder Klauenschutzma-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nterialien, gewerbsmäßig ausübt, bleibt dazu im bisheri-               aa) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3 Nr. 1\ngen Umfang der ausgeübten Tätigkeit weiterhin berech-                     oder 7“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 1a\ntigt. Die zuständige Behörde kann eine Tätigkeit nach                     oder 7“ ersetzt.\nSatz 1 untersagen, soweit die betroffene Person bei der\nAusübung der Tätigkeit in gröblicher Weise oder wieder-               bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:\nholt gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen                        „Im Anschluss an die Kastration eines über\nsonstige tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat;                 sieben Tage alten Schweines sind schmerz-\nim Übrigen bleiben die gewerberechtlichen Vorschriften                    stillende Arzneimittel einschließlich Betäu-\nunberührt.                                                                bungsmittel bei dem Tier anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006                       903\ncc) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Satz 5“                       a) Nr. 3 Buchstabe a genannte Vorschrift er-\ndurch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.                               mächtigt, soweit eine Rechtsverordnung\nb) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                nach § 18a Nr. 1 für einen bestimmten Tat-\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\n„Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die zu-                           weist,\nständige Behörde\nb) Nr. 3 Buchstabe b genannten Vorschriften\n1. das Kürzen der Schnabelspitzen von Legehen-\nermächtigen, soweit eine Rechtsverord-\nnen bei unter zehn Tage alten Küken,\nnung nach § 18a Nr. 2 für einen bestimmten\n2. das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzge-                          Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nflügel, das nicht unter Nummer 1 fällt,                            weist.“\n3. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes                 c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; er wird\ndes Schwanzes von unter drei Monate alten                   wie folgt gefasst:\nmännlichen Kälbern mittels elastischer Ringe\n„(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nerlauben.“\ndes Absatzes 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 4 bis 9,\n5. § 11b wird wie folgt geändert:                                     11, 12, 17, 20, 22 und 25, des Absatzes 2 sowie\na) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter „oder                 des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buch-\nerblich bedingte Aggressionssteigerungen“ ge-                   stabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwan-\nstrichen.                                                       zigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer\nGeldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet wer-\nb) In Absatz 5 Nr. 1 werden die Wörter „Veränderun-                den.“\ngen, Verhaltensstörungen und Aggressionsstei-\ngerungen“ durch die Wörter „Veränderungen                9. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:\nund Verhaltensstörungen“ ersetzt.\n„§ 18a\n6. In § 16f Abs. 3 werden nach dem Wort „Bundes-\nministerium“ die Wörter „ , dem Bundesamt für Ver-                Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit\nbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ einge-              dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäi-\nfügt.                                                          schen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechts-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die\n7. In § 16g Satz 2 werden nach dem Wort „Rechtsver-               Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrig-\nordnung“ die Wörter „ohne Zustimmung des Bun-                  keit nach\ndesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz\nund Lebensmittelsicherheit und durch Rechtsver-                1. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buch-\nordnung“ eingefügt.                                                stabe a oder\n8. § 18 wird wie folgt geändert:                                  2. § 18 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 Buch-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               stabe b\naa) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1                 geahndet werden können.“\nSatz 4“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 5“     10. § 19 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„§ 19\nbb) In Nummer 9a wird die Angabe „§ 6 Abs. 1\nSatz 5, 6, 7 oder 8“ durch die Angabe „§ 6               (1) Tiere, auf die sich\nAbs. 1 Satz 6, 7, 8 oder 9“ ersetzt.\n1. eine Straftat nach § 17 oder\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n2. eine Ordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2,\n„(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vor-                   Nr. 3, soweit die Ordnungswidrigkeit eine Rechts-\nsätzlich oder fahrlässig                                        verordnung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5\n1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in                    Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 betrifft, Nr. 4, 8, 9,\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft                   12, 17, 19, 21a, 22 oder 23\nzuwiderhandelt, die inhaltlich einem in\nbezieht, können eingezogen werden.\na) Absatz 1 Nr. 4 bis 9, 11, 12, 17, 22 und 25\nbezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,             (2) Ferner können Tiere eingezogen werden, auf\nsoweit eine Rechtsverordnung nach § 18a             die sich eine Ordnungswidrigkeit\nNr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf           1. nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 bezieht, soweit die Ord-\ndiese Bußgeldvorschrift verweist,                       nungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vor-\nb) Absatz 1 Nr. 9a, 10, 13 bis 16, 18, 19, 20a              schrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nbis 21a, 23 und 25a bezeichneten Gebot                  schaft betrifft, die inhaltlich einem in § 18 Abs. 1\noder Verbot entspricht, soweit eine Rechts-             Nr. 4, 8, 9, 12, 17, 19, 21a, 22 oder 23 bezeichne-\nverordnung nach § 18a Nr. 2 für einen be-               ten Gebot oder Verbot entspricht,\nstimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-           2. nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 bezieht, soweit die Ord-\nschrift verweist, oder                                  nungswidrigkeit eine unmittelbar geltende Vor-\n2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in                    schrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein-\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft                   schaft betrifft, die inhaltlich einer Rechtsverord-\nzuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung               nung nach den §§ 2a, 5 Abs. 4, § 11b Abs. 5 Nr. 2\nentspricht, zu der die in Absatz 1                          oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 entspricht.“","904            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006\nArtikel 3                                     Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nÄnderung                                       kannt machen.\nder Tierschutz-Hundeverordnung\nArtikel 5\n§ 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai\n2001 (BGBl. I S. 838) wird aufgehoben.                                                          Inkrafttreten\n(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 tritt dieses Gesetz\nArtikel 4                                     am Tage nach der Verkündung in Kraft.\nNeubekanntmachung                                          (2) Vorschriften des Artikels 1, die zum Erlass von\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                      Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des                     der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt Artikel 1 am\nTierschutzgesetzes in der ab dem Inkrafttreten dieses                  1. Januar 2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. April 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}