{"id":"bgbl1-2006-18-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":18,"date":"2006-04-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_18.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Finanzverwaltungsgesetzes","law_date":"2006-04-04T00:00:00Z","page":846,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["846              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006\nBekanntmachung\nder Neufassung des Finanzverwaltungsgesetzes\nVom 4. April 2006\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Änderung         15. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 19\ndes Gemeindefinanzreformgesetzes und anderer Ge-                  des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I\nsetze vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) wird                S. 2150),\nnachstehend der Wortlaut des Finanzverwaltungsgeset-         16. den am 29. November 1993 in Kraft getretenen\nzes in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung              Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 1993\nbekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                   (BGBl. I S. 1770),\n1. das teils am 3. September 1971, teils am 1. Januar       17. den am 1. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 11\n1972 in Kraft getretene Gesetz vom 30. August 1971            des Gesetzes vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1749),\n(BGBl. I S. 1426, 1427),\n18. den am 17. August 1994 in Kraft getretenen Artikel 3\n2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 39          des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2058),\ndes Gesetzes vom 21. Dezember 1974 (BGBl. I\nS. 3656),                                                19. den am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 3\ndes Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I\n3. den am 21. März 1975 in Kraft getretenen Artikel 5            S. 1250),\ndes Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705),\n20. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 6\n4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 11          des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 6. September 1976 (BGBl. I                   S. 1959),\nS. 2641),\n21. den am 28. Dezember 1996 in Kraft getretenen\n5. den nach seinem Artikel 102 Abs. 1 und 2 teils am             Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996\n18. Dezember 1976, teils am 1. Januar 1977 in Kraft           (BGBl. I S. 2049),\ngetretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember\n22. den am 9. Mai 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 des\n1976 (BGBl. I S. 3341),\nGesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845),\n6. den am 30. November 1979 in Kraft getretenen\n23. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 6\nArtikel 8 des Gesetzes vom 26. November 1979\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 1953),\nS. 2552),\n7. den nach seinem Artikel 32 Abs. 2 teils mit Wirkung\n24. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 23\nvom 3. September 1971, teils am 19. Dezember 1984\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\nin Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\nS. 2601),\n14. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1493),\n25. den am 28. Dezember 2000 in Kraft getretenen\n8. den am 25. Dezember 1985 in Kraft getretenen\nArtikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2000\nArtikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985\n(BGBl. I S. 1850),\n(BGBl. I S. 2436),\n26. den am 23. Mai 2001 in Kraft getretenen Artikel 8a\n9. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen\ndes Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904),\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 in\nVerbindung mit Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B          27. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 22\nAbschnitt II Nr. 5 des Einigungsvertrages vom                 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310),\n31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 968),             28. den am 22. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 8\n10. den nach § 5 in Verbindung mit der Bekanntgabe vom            des Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081),\n3. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2153) am 3. Oktober 1990     29. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen § 14 Abs. 8\nin Kraft getretenen § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom         des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I\n25. September 1990 (BGBl. I S. 2106),                         S. 3519),\n11. den am 11. November 1990 in Kraft getretenen             30. den am 21. Dezember 2001 in Kraft getretenen\nArtikel 2 des Gesetzes vom 5. November 1990                   Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 2428),                                            (BGBl. I S. 3714),\n12. den am 29. Februar 1992 in Kraft getretenen              31. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 12\nArtikel 20 des Gesetzes vom 25. Februar 1992                  des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\n(BGBl. I S. 297),                                             S. 3794),\n13. den am 15. Juli 1992 in Kraft getretenen Artikel 1 des   32. den am 28. Dezember 2001 in Kraft getretenen\nGesetzes vom 7. Juli 1992 (BGBl. I S. 1222),                  Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2001\n14. den nach Artikel 12 am 2. September 1992 in Kraft             (BGBl. I S. 3922),\ngetretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August         33. den am 27. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 9\n1992 (BGBl. I S. 1548),                                       des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006                847\n34. den am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 15 des   41. den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 des\nGesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310),              Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2928),\n35. den am 24. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 2    42. den nach Artikel 18 am 1. Januar 2005 in Kraft\ndes Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202),         getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2004\n(BGBl. I S. 1427),\n36. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 8d\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I             43. den nach Artikel 6 am 8. Dezember 2004 in Kraft\nS. 4621),                                                   getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember\n2004 (BGBl. I S. 3112),\n37. den am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Artikel 12 des\n44. den nach Artikel 10 am 1. Januar 2005 in Kraft\nGesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660),\ngetretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember\n38. den nach seinem Artikel 25 Abs. 1 und 4 teils am            2004 (BGBl. I S. 3235),\n20. Dezember 2003, teils am 1. Januar 2004 in Kraft     45. den nach Artikel 86 am 1. Oktober 2005 in Kraft\ngetretenen Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezem-           getretenen Artikel 26 des Gesetzes vom 9. Dezember\nber 2003 (BGBl. I S. 2645),                                 2004 (BGBl. I S. 3242),\n39. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 6     46. den nach Artikel 22 am 16. Dezember 2004 in Kraft\ndes Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I                 getretenen Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember\nS. 2676),                                                   2004 (BGBl. I S. 3310, 3843),\n40. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 53    47. den nach Artikel 6 am 1. Januar 2006 in Kraft getre-\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I                 tenen Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September\nS. 2848),                                                   2005 (BGBl. I S. 2809).\nBerlin, den 4. April 2006\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück","848               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006\nGesetz über die Finanzverwaltung\n(Finanzverwaltungsgesetz – FVG)\nAbschnitt I                         bereich einer anderen obersten Landesbehörde, über-\ntragen werden.\nAllgemeine Vorschriften\n(3) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Lan-\n§1                              desregierung können für Kassengeschäfte andere ört-\nliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden be-\nBundesfinanzbehörden                        stimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden). Ab-\nBundesfinanzbehörden sind                                  satz 2 Satz 2 ist anzuwenden.\n1. als oberste Behörde:\n§ 2a\ndas Bundesministerium der Finanzen;\nVerzicht auf Mittelbehörden,\n2. als Oberbehörden:                                                   Aufgabenwahrnehmung durch andere\ndie Bundeswertpapierverwaltung, die Bundesmono-                                Finanzbehörden\npolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt            (1) Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden\nfür Steuern und das Bundesamt für zentrale Dienste        verzichtet werden. Die Rechtsverordnung erlässt für den\nund offene Vermögensfragen;                               Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium\n3. als Mittelbehörden, soweit eingerichtet:                   der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben des\ndie Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt;        Landes die zuständige Landesregierung. Die Landesre-\ngierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung\n4. als örtliche Behörden:                                     auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-\ndie Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen     desbehörde übertragen. Die Rechtsverordnung des\n(Zollämter, Zollkommissariate) und die Zollfahn-          Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zu-\ndungsämter.                                               stimmung des Bundesrates.\n(2) Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den\n§2                              Oberfinanzdirektionen und die den Oberfinanzpräsiden-\nLandesfinanzbehörden                        ten zugewiesenen Aufgaben der Bundesfinanzverwal-\n(1) Landesfinanzbehörden sind                              tung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und die\nden Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der\n1. als oberste Behörde:                                       Landesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach\ndie für die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-      § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. Durch Rechtsverordnung des\ndesbehörde;                                               Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustim-\nmung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben\n2. Oberbehörden, soweit nach diesem Gesetz oder nach\nnach Satz 1 einer anderen Bundesfinanzbehörde über-\nLandesrecht als Landesfinanzbehörden eingerichtet;\ntragen werden. Durch Rechtsverordnung der zuständi-\n3. als Mittelbehörden, soweit eingerichtet:                   gen Landesregierung können Landesaufgaben nach\ndie Oberfinanzdirektionen; anstelle der Oberfinanz-       Satz 1 einer anderen Landesfinanzbehörde übertragen\ndirektionen können Oberbehörden nach Nummer 2             werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung\ntreten;                                                   durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwal-\ntung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.\n4. als örtliche Behörden:\ndie Finanzämter.                                                                      § 2b\n(2) Durch Rechtsverordnung der zuständigen Lan-                                    (weggefallen)\ndesregierung kann ein Rechenzentrum der Landes-\nfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung                                     §3\nzuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde\noder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als                   Leitung der Finanzverwaltung\nLandesfinanzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 einge-             (1) Das Bundesministerium der Finanzen leitet die\nrichtet ist, als Teil einer Oberfinanzdirektion, als Finanz-  Bundesfinanzverwaltung. Soweit die Bundesfinanzbe-\namt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden.      hörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines an-\nDie Landesregierung kann die Ermächtigung durch               deren Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt\nRechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zu-         dieses die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen,\nständige oberste Landesbehörde übertragen. Soweit ein         die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben,\nRechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist,          ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der\nkönnen ihm weitere Aufgaben, auch aus dem Geschäfts-          Finanzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006                849\n(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste            Besteuerung örtlich zuständigen Finanzamts, wenn\nLandesbehörde leitet die Landesfinanzverwaltung. So-              sich mehrere Finanzämter für örtlich zuständig oder\nweit Landesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Ge-                    für örtlich unzuständig halten oder wenn sonst Zwei-\nschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde               fel über die örtliche Zuständigkeit bestehen;\nzu erledigen haben, erteilt diese die fachlichen Weisun-       8. die Vergütung der Vorsteuerbeträge in dem beson-\ngen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisato-             deren Verfahren nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteu-\nrische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit                ergesetzes. Auf Antrag des Unternehmers überträgt\nder für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-            das Bundeszentralamt für Steuern die Vergütung der\ndesbehörde.                                                       Vorsteuerbeträge auf eine andere Finanzbehörde,\nwenn diese zustimmt;\nAbschnitt II\n9. auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des\nOberbehörden                                 Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammen-\narbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der\n§4                                     Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung\nSitz und Aufgaben der Bundesoberbehörden                    (EWG) Nr. 218/92 (ABI. EU Nr. L 264 S. 1)\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt                a) die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikations-\nden Sitz der Bundesoberbehörden, soweit durch Gesetz                  nummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes),\nnichts anderes bestimmt ist.                                      b) die Entgegennahme der Zusammenfassenden\n(2) Die Bundesoberbehörden erledigen in eigener Zu-                Meldungen (§ 18a des Umsatzsteuergesetzes)\nständigkeit Aufgaben, die ihnen durch dieses Gesetz                   und Speicherung der Daten,\noder durch andere Bundesgesetze zugewiesen werden.                c) den Austausch von gespeicherten Informationen\nmit anderen Mitgliedstaaten;\n(3) Die Bundesoberbehörden erledigen als beauf-\ntragte Behörden Aufgaben des Bundes, mit deren Durch-        10. die Erteilung von Bescheinigungen in Anwendung\nführung sie vom Bundesministerium der Finanzen oder               des Artikels 15 Nr. 10 der Sechsten Richtlinie 77/388/\nmit dessen Zustimmung von dem fachlich zuständigen                EWG des Rates vom 17. Mai 1977 (ABl. EG Nr. L 145\nBundesministerium beauftragt werden.                              S. 1) in der ab 1. Januar 1993 geltenden Fassung zum\nNachweis der Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze,\n§5                                     die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Ge-\nmeinschaft an im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nAufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern\nansässige zwischenstaatliche Einrichtungen, stän-\n(1) Das Bundeszentralamt für Steuern hat unbescha-             dige diplomatische Missionen und berufskonsulari-\ndet des § 4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben:                       sche Vertretungen sowie deren Mitglieder ausgeführt\n1. die Mitwirkung an Außenprüfungen (§ 19);                     werden;\n2. die Entlastung von deutschen Abzugsteuern (Erstat-      11. die Durchführung des Familienleistungsausgleichs\ntungen und Freistellungen) in den Fällen der §§ 43b          nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 des Einkommen-\nund 50g des Einkommensteuergesetzes sowie auf                steuergesetzes. Die Bundesagentur für Arbeit stellt\nGrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppel-                dem Bundeszentralamt für Steuern zur Durchführung\nbesteuerung;                                                 dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkas-\nsen zur Verfügung. Das Nähere, insbesondere die\n3. die Entlastung bei deutschen Besitz- oder Verkehr-           Höhe der Verwaltungskostenerstattung, wird durch\nsteuern gegenüber internationalen Organisationen,            Verwaltungsvereinbarung geregelt. Der Vorstand der\namtlichen zwischenstaatlichen Einrichtungen, aus-            Bundesagentur für Arbeit kann innerhalb seines Zu-\nländischen Missionen, berufskonsularischen Vertre-           ständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschrif-\ntungen und deren Mitgliedern auf Grund völkerrecht-          ten der Abgabenordnung über die örtliche Zustän-\nlicher Vereinbarung oder besonderer gesetzlicher             digkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über\nRegelung nach näherer Weisung des Bundesminis-               den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke\nteriums der Finanzen;                                        oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Fami-\n4. die Mitwirkung an der Überprüfung der Besteue-               lienkasse übertragen. Das Bundesministerium der\nrungsgrundlagen für ausländische Investmentanteile           Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,\nnach dem Investmentsteuergesetz; die Überprüfung             die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\nerfolgt auf Antrag einer Landesfinanzbehörde oder            Bundesfamilienkassen zur Wahrnehmung der Auf-\nim Wege von Stichproben;                                     gaben der Familienkassen nach § 72 Abs. 1 des\n5. den Verkehr mit Behörden außerhalb des Geltungs-             Einkommensteuergesetzes einzurichten. Diese kön-\nbereiches dieses Gesetzes auf dem Gebiet der steu-           nen auch Aufgaben im Auftrag der mittelbaren Ver-\nerlichen Rechts- und Amtshilfe, soweit das zustän-           waltung wahrnehmen. Die Landesregierungen wer-\ndige Bundesministerium seine Befugnisse in diesem            den ermächtigt, durch Rechtsverordnung Landes-\nBereich delegiert;                                           familienkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben\nnach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes\n6. die zentrale Sammlung und Auswertung von Unter-              einzurichten. Diese können auch Aufgaben der mit-\nlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen nach              telbaren Verwaltung wahrnehmen. Die Ermächtigung\nnäherer Weisung des Bundesministeriums der Finan-            kann durch Rechtsverordnung auf die für die Finanz-\nzen;                                                         verwaltung zuständigen obersten Landesbehörden\n7. bei Personen, die nicht im Geltungsbereich dieses            übertragen werden. Die Familienkassen gelten als\nGesetzes ansässig sind, die Bestimmung des für die           Bundesfinanzbehörden, soweit sie den Familienleis-","850             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006\ntungsausgleich durchführen, und unterliegen inso-             lich der damit im Zusammenhang stehenden Tätig-\nweit der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für              keiten auf Grund Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr.\nSteuern;                                                      1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die\n12. die Durchführung des Steuererstattungsverfahrens              Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem\nnach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 des Einkommen-                  Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der\nsteuergesetzes;                                               Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABI. EU Nr. L 264 S. 1);\n13. die zentrale Sammlung und Auswertung der von den        22. die Vergabe und die Verwaltung des Identifikations-\nFinanzbehörden der Länder übermittelten Informa-              merkmals nach den §§ 139a bis 139d der Abgaben-\ntionen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatz-               ordnung;\nsteuer;                                                 23. die Bestätigungen nach § 18e des Umsatzsteuerge-\n14. die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Da-               setzes 1999;\nten, die nach § 45d des Einkommensteuergesetzes in      24. den Abruf von Daten aus den nach § 93b der Abga-\nden dort genannten Fällen zu übermitteln sind;                benordnung in Verbindung mit § 24c Abs. 1 Satz 1\n15. die Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen der               des Kreditwesengesetzes von den Kreditinstituten\nLandesfinanzbehörden in grenz- und länderüber-                geführten Dateien und die Weiterleitung der abge-\ngreifenden Fällen;                                            rufenen Daten an die zuständigen Finanzbehörden;\n16. das Zusammenführen und Auswerten von umsatz-            25. die zentrale Sammlung und Auswertung der von den\nsteuerlich erheblichen Informationen zur Identifizie-         Finanzbehörden der Länder übermittelten Informa-\nrung prüfungswürdiger Sachverhalte;                           tionen für die Verwaltung der Versicherung- und Feu-\n17. die Beobachtung von elektronisch angebotenen                  erschutzsteuer;\nDienstleistungen zur Unterstützung der Landes-          26. Entgegennahme von Meldungen und Zahlungen von\nfinanzverwaltungen bei der Umsatzbesteuerung                  Zinsabschlag nach der Zinsinformationsverordnung\ndes elektronischen Handelns;                                  und deren Weiterleitung.\n18. die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Da-             (2) Die vom Bundeszentralamt für Steuern auf Grund\nten, die nach § 22a des Einkommensteuergesetzes in      gesetzlicher Vorschriften gewährten Steuererstattungen\nden dort genannten Fällen zu übermitteln sind, und      und Steuervergütungen werden von den Ländern in dem\ndie Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Ab-         Verhältnis getragen, in dem sie an dem Aufkommen der\nschnitt XI des Einkommensteuergesetzes. Das Bun-        betreffenden Steuern beteiligt sind. Kapitalertragsteuer,\ndeszentralamt für Steuern bedient sich zur Durch-       die das Bundeszentralamt für Steuern anlässlich der\nführung dieser Aufgabe der Deutschen Rentenver-         Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmt hat,\nsicherung Bund, soweit diese zentrale Stelle im         steht den Ländern in demselben Verhältnis zu. Für die\nSinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes ist,         Aufteilung ist das Aufkommen an den betreffenden Steu-\nim Wege der Organleihe. Die Deutsche Rentenver-         ern in den einzelnen Ländern maßgebend, das sich ohne\nsicherung Bund unterliegt insoweit der Fachaufsicht     Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 bezeichne-\ndes Bundeszentralamtes für Steuern. Das Nähere,         ten Steuerbeträge für das Vorjahr ergibt. Das Nähere\ninsbesondere die Höhe der Verwaltungskostener-          bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch\nstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung gere-      Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesra-\ngelt;                                                   tes bedarf.\n19. die zentrale Sammlung der von den Finanzbehörden            (3) Die von den Familienkassen bei der Durchführung\nübermittelten Angaben über erteilte Freistellungsbe-    des Familienleistungsausgleichs nach Absatz 1 Nr. 11\nscheinigungen nach § 48b des Einkommensteuerge-         ausgezahlten Steuervergütungen im Sinne des § 31 des\nsetzes und die Erteilung von Auskünften im Wege         Einkommensteuergesetzes werden jeweils von den Län-\neiner elektronischen Abfrage an den Leistungsemp-       dern und Gemeinden, in denen der Gläubiger der Steuer-\nfänger im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 des Einkom-      vergütung seinen Wohnsitz hat, nach den für die Vertei-\nmensteuergesetzes über die übermittelten Freistel-      lung des Aufkommens der Einkommensteuer maßge-\nlungsbescheinigungen;                                   benden Vorschriften mitgetragen. Das Bundeszentral-\n20. den Einzug der einheitlichen Pauschsteuer nach          amt für Steuern stellt nach Ablauf eines jeden Monats\n§ 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. Das           die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Ge-\nBundeszentralamt für Steuern bedient sich zur           meinden an den gewährten Leistungen fest. Die nach\nDurchführung dieser Aufgabe der Deutschen Ren-          Satz 2 festgestellten Anteile sind dem Bund von den\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger         Ländern bis zum 15. des dem Zahlungsmonat folgenden\nder knappschaftlichen Rentenversicherung/Verwal-        Monats zu erstatten. Für den Monat Dezember ist dem\ntungsstelle Cottbus im Wege der Organleihe. Das         Bund von den Ländern ein Abschlag auf der Basis der\nNähere, insbesondere die Höhe der Verwaltungskos-       Abrechnung des Vormonats zu leisten. Die Abrechnung\ntenerstattung, wird durch Verwaltungsvereinbarung       für den Monat Dezember hat bis zum 15. Januar des\ngeregelt. Die Deutsche Rentenversicherung Knapp-        Folgejahres zu erfolgen. Das Bundesministerium der\nschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen        Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nRentenversicherung/Verwaltungsstelle Cottbus gilt       Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestim-\nfür die Durchführung dieser Aufgabe als Bundes-         men.\nfinanzbehörde und unterliegt insoweit der Fachauf-          (4) Die von der zentralen Stelle (§ 81 des Einkommen-\nsicht des Bundeszentralamtes für Steuern;               steuergesetzes) veranlassten Auszahlungen von Alters-\n21. die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach        vorsorgezulagen (§ 83 des Einkommensteuergesetzes)\n§ 18 Abs. 4c des Umsatzsteuergesetzes einschließ-       werden jeweils von den Ländern und Gemeinden, in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006                851\ndenen der Gläubiger der Steuervergütung seinen Wohn-                                Abschnitt III\nsitz hat, nach den für die Verteilung des Aufkommens der\nMittelbehörden\nEinkommensteuer maßgebenden Vorschriften mitge-\ntragen. Die zentrale Stelle stellt nach Ablauf des dem\nKalendervierteljahr folgenden Monats die Anteile der                                     §7\neinzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an den                            Bezirk und Sitz\nzu gewährenden Leistungen fest. Die nach Satz 2 fest-           (1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im\ngestellten Anteile sind dem Bund von den Ländern bis         Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung zustän-\nzum 15. des zweiten, dem Kalendervierteljahr folgenden       digen obersten Landesbehörde den Bezirk (Oberfinanz-\nMonats zu erstatten. Das Bundesministerium der Finan-        bezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektionen, die Bundes-\nzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-          und Landesaufgaben wahrnehmen.\nstimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen.\n(2) Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanz-\n(5) An dem Aufkommen der von der vereinnahmten            direktionen, die nur Bundes- oder nur Landesaufgaben\npauschalen Lohnsteuer (§ 40a Abs. 6 des Einkommen-           wahrnehmen, bestimmt die jeweils oberste Behörde, der\nsteuergesetzes) sind die Länder und Gemeinden, in            die Oberfinanzdirektion untersteht.\ndenen die Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz haben, nach          (3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt\nden für die Verteilung des Aufkommens der Einkommen-         den Sitz des Zollkriminalamts.\nsteuer maßgebenden Vorschriften zu beteiligen. Nach\nAblauf eines jeden Monats werden die Anteile der einzel-                                 §8\nnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an der ver-\nAufgaben und Gliederung der Oberfinanzdirektion\neinnahmten pauschalen Lohnsteuer festgestellt. Die\nnach Satz 2 festgestellten Anteile sind an die Länder           (1) Die Oberfinanzdirektion leitet die Finanzverwal-\nbis zum 15. des darauf folgenden Monats auszuzahlen.         tung des Bundes mit Ausnahme des Zollfahndungs-\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,          dienstes und die Finanzverwaltung des Landes in ihrem\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-            Bezirk. Ihr kann auch die Leitung der Finanzverwaltung\nrates das Nähere zur Verwaltung und Auszahlung der           des Bundes oder eines Landes für mehrere Oberfinanz-\neinheitlichen Pauschalsteuer zu bestimmen.                   bezirke übertragen werden. Sie kann weitere Aufgaben\nerledigen.\n(6) An dem Aufkommen der gemäß Richtlinie                    (2) Die Oberfinanzdirektion kann sich in eine Zoll- und\n2003/48/EG in der jeweils geltenden Fassung von den          Verbrauchsteuerabteilung, eine Besitz- und Verkehr-\nberechtigten Mitgliedstaaten sowie von den in Artikel 17     steuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder Lan-\ndieser Richtlinie genannten Staaten und abhängigen           desvermögens- und Bauabteilung gliedern. Außerdem\nGebieten erhobenen Quellensteuer sind die Länder und         können weitere Bundes- oder Landesabteilungen oder\nGemeinden nach dem Schlüssel für die Zerlegung des           andere Organisationseinheiten des Bundes oder des\nZinsabschlags (§ 8 des Zerlegungsgesetzes) zu be-            Landes eingerichtet werden. Die Bundesabteilungen\nteiligen. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt jeweils    werden mit Verwaltungsangehörigen des Bundes, die\nnach Ablauf eines Monats die Anteile der Länder ein-         Landesabteilungen mit Verwaltungsangehörigen des\nschließlich ihrer Gemeinden fest und zahlt sie an die        Landes besetzt. Dies gilt für andere Organisationsein-\nLänder bis zum 15. des dem Abrechnungsmonat folgen-          heiten entsprechend.\nden Monats aus. Das Bundesministerium der Finanzen\n(3) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben der\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nOberfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder einen\nmung des Bundesrates das Nähere zur Verwaltung und\nTeil davon auf andere Oberfinanzdirektionen übertragen\nAuszahlung dieser Quellensteuer zu bestimmen.\nwerden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbes-\nsert oder erleichtert wird. Die Rechtsverordnung erlässt\n§ 5a                             für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesminis-\nterium der Finanzen und für den Bereich von Aufgaben\n(weggefallen)                         eines Landes die zuständige Landesregierung. Die Lan-\ndesregierung kann die Ermächtigung auf die für die\nFinanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde\n§6\nübertragen. Die Rechtsverordnung des Bundesministe-\nSitz und Aufgaben der Landesoberbehörde                riums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des\nBundesrates. Vor Erlass der Rechtsverordnung setzen\n(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste       sich das Bundesministerium der Finanzen und die für die\nLandesbehörde bestimmt den Sitz der Landesober-              Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde\nbehörde, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt         gegenseitig ins Benehmen. Bundes- und Landesabtei-\nist.                                                         lungen sind nicht einzurichten, wenn deren Aufgaben\nnach den Sätzen 1 und 2 übertragen worden sind.\n(2) Die Landesoberbehörde erledigt Aufgaben, die ihr         (4) Die Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung leitet die\nnach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 zugewiesen               Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die\nwerden und die ihr sonst übertragenen Aufgaben.              Hauptzollämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie\ndie ihr sonst übertragenen Aufgaben.\n(3) Für die Ernennung und Entlassung des Leiters\neiner Oberbehörde, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 anstelle           (5) (weggefallen)\neiner Oberfinanzdirektion tritt, gilt § 9 Abs. 3 Satz 2 ent-    (6) Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die\nsprechend.                                                   Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die","852               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006\nFinanzämter zuständig sind. Außerdem erledigt sie die ihr     § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ge-\nsonst übertragenen Aufgaben.                                  nannte Dienstherrenwechsel sowie die dort genannte\n(7) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweili-         Altersgrenze unberücksichtigt bleiben und dass abge-\ngen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung             leistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in denen Ober-\nseiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landes-             finanzpräsidenten oder Oberfinanzpräsidentinnen so-\nbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des            wohl beim Bund als auch beim Land beamtet waren,\nLandes und landesunmittelbaren juristischen Personen          vom Bund und vom Land je zur Hälfte getragen werden.\ndes öffentlichen Rechts übertragen. Die Verwaltungsver-\neinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die                                     § 10\nAnordnungen des fachlich zuständigen Bundesministe-                         Bundes- und Landeskassen\nriums zu befolgen haben.\nWerden oder sind bei der Oberfinanzdirektion eine\noder mehrere Bundes- oder Landeskassen errichtet, so\n§9\nkann die Wahrnehmung von Kassengeschäften für meh-\nLeitung der Oberfinanzdirektion                   rere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon übertragen\n(1) Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzprä-        werden. Die Bundeskassen unterstehen unmittelbar dem\nsidentin leitet die Oberfinanzdirektion. Ihm oder ihr kann    zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständi-\nauch die Leitung einer Abteilung übertragen werden.           gen Oberfinanzpräsidentin; Landeskassen können un-\nmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder\n(2) Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsiden-          der zuständigen Oberfinanzpräsidentin unterstellt wer-\ntinnen stehen in einem Beamtenverhältnis sowohl beim          den.\nLand als auch beim Bund. Sie werden auf Vorschlag des\nBundesministeriums der Finanzen und der für die Finanz-\n§ 11\nverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im ge-\ngenseitigen Einvernehmen zwischen der Bundesregie-                         Kosten der Oberfinanzdirektion\nrung und der zuständigen Landesregierung durch den                (1) Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom\nBundespräsidenten oder die Bundespräsidentin und die          Bund getragen, soweit sie auf die Bundesabteilungen\nzuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen. Im        und auf die Bundeskasse entfallen.\nÜbrigen sind auf die Oberfinanzpräsidenten und Ober-\nfinanzpräsidentinnen die beamten- und besoldungs-                 (2) Die Bezüge des Oberfinanzpräsidenten oder der\nrechtlichen Vorschriften des Bundes anzuwenden.               Oberfinanzpräsidentin und die sonstigen Zuwendungen,\ndie ihm oder ihr zustehen, werden vom Bund und vom\n(3) Hat eine Oberfinanzdirektion keine Bundesauf-          Land je zur Hälfte getragen. Ist er oder sie ausschließlich\ngaben wahrzunehmen, so ist der Oberfinanzpräsident            beim Bund beamtet, so trägt diese Kosten der Bund, ist\noder die Oberfinanzpräsidentin ausschließlich beim Land       er oder sie ausschließlich beim Land beamtet, so trägt\nbeamtet. Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanz-   diese Kosten das Land.\nverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im\nEinvernehmen mit der Bundesregierung durch die zu-                (3) Die übrigen Kosten der Oberfinanzdirektion trägt\nständige Stelle des Landes ernannt und entlassen. Hat         das Land.\neine Oberfinanzdirektion keine Landesaufgaben wahr-\nzunehmen, so ist der Oberfinanzpräsident oder die Ober-                             Abschnitt IV\nfinanzpräsidentin ausschließlich beim Bund beamtet. Er\noder sie wird auf Vorschlag des Bundesministeriums der\nÖrtliche Behörden\nFinanzen im Benehmen mit der zuständigen Landesre-\ngierung durch den Bundespräsidenten oder die Bundes-                                     § 12\npräsidentin ernannt und entlassen. Absatz 2 findet in                    Bezirk und Sitz der Hauptzollämter\ndiesen Fällen keine Anwendung.                                        und Zollfahndungsämter sowie Aufgaben\n(4) Verliert eine Oberfinanzdirektion durch Aufgaben-                         der Hauptzollämter\nübertragung nach § 2a Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 ihre                 (1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt\nBefugnis zur Leitung der Finanzverwaltung des Bundes          den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der\noder des Landes, so endet das Beamtenverhältnis des           Zollfahndungsämter.\nbetroffenen Oberfinanzpräsidenten oder der betroffenen\nOberfinanzpräsidentin zu der Körperschaft, deren Auf-             (2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundesbe-\nhörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetz-\ngaben vollständig auf eine andere Behörde übertragen\nlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Ein-\nwerden. Sollen sowohl die Bundes- als auch die Landes-\naufgaben einer Oberfinanzdirektion gleichzeitig auf an-       fuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Abgaben im\nRahmen der Europäischen Gemeinschaften, für die zoll-\ndere Behörden übertragen werden, so bestimmen das\namtliche Überwachung des Warenverkehrs über die\nBundesministerium der Finanzen und die für die Finanz-\nverwaltung zuständige oberste Landesbehörde im Ein-           Grenze, für die Grenzaufsicht und für die ihnen sonst\nvernehmen, welcher Teil des Doppelbeamtenverhältnis-          übertragenen Aufgaben zuständig.\nses des Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanz-                (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch\npräsidentin nach Satz 1 beendet ist. Die jeweils zustän-      Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ndige oberste Dienstbehörde stellt den Tag der Beendi-         die Zuständigkeit eines Hauptzollamts nach Absatz 2 auf\ngung des Beamtenverhältnisses fest. § 107b des Beam-          einzelne Aufgaben beschränken oder Zuständigkeiten\ntenversorgungsgesetzes über die Verteilung der Versor-        nach Absatz 2 einem Hauptzollamt für den Bereich meh-\ngungslasten findet entsprechende Anwendung mit der            rerer Hauptzollämter übertragen, wenn dadurch der Voll-\nMaßgabe, dass in den Fällen der Sätze 1 und 2 der in          zug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006               853\n§ 12a                             gen werden. Dieses handelt insoweit für das jeweils\n(weggefallen)                        örtlich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt ent-\nsprechend.\n§ 12b                                 (4) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen meh-\n(weggefallen)                        reren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2\nSatz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2\n§ 12c                             eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwal-\ntung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2\n(weggefallen)                        Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen werden.\n§ 12d\nAbschnitt V\n(weggefallen)\nZusammenwirken\n§ 13                                    von Bundes- und Landesfinanzbehörden\nBeistandspflicht der Ortsbehörden\n§ 18\n(1) Die Gemeindebehörden, die Ortspolizeibehörden\nund die sonstigen Ortsbehörden haben den Hauptzoll-                       Verwaltung der Umsatzsteuer\nämtern auch neben der in § 111 der Abgabenordnung                           und der Kraftfahrzeugsteuer\nvorgesehenen Beistandspflicht Hilfe zu leisten, soweit          Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei\ndies wegen ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse oder   der Verwaltung der Umsatzsteuer und der Kraftfahrzeug-\nzur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmäßig ist.          steuer nach Maßgabe der für diese Steuern geltenden\n(2) Für Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden Ent-        Vorschriften mit. Sie handeln hierbei für das Finanzamt,\nschädigungen nicht gewährt.                                 das für die Besteuerung jeweils örtlich zuständig ist.\n§ 14                                                          § 19\n(weggefallen)                                      Mitwirkung des Bundeszentral-\namtes für Steuern an Außenprüfungen\n§ 15                                 (1) Das Bundeszentralamt für Steuern ist zur Mitwir-\n(weggefallen)                        kung an Außenprüfungen berechtigt, die durch Landes-\nfinanzbehörden durchgeführt werden. Es kann verlan-\n§ 16                             gen, dass bestimmte von ihm namhaft gemachte Be-\ntriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft werden.\n(weggefallen)\n(2) Art und Umfang der Mitwirkung des Bundeszen-\n§ 17                             tralamtes für Steuern an Außenprüfungen werden von\nden beteiligten Behörden im gegenseitigen Einverneh-\nBezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter\nmen festgelegt. Die Landesfinanzbehörden machen dem\n(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste      Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung alle den\nLandesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der          Prüfungsfall betreffenden Unterlagen zugänglich und er-\nFinanzämter.                                                teilen die erforderlichen Auskünfte.\n(2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden         (3) Im Einvernehmen mit den zuständigen Landes-\nfür die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle       finanzbehörden kann das Bundeszentralamt für Steuern\nund der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern        im Auftrag des zuständigen Finanzamtes Außenprüfun-\n(§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund     gen durchführen. Das gilt insbesondere bei Prüfungen\ndes Artikels 108 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes den        von Auslandsbeziehungen und bei Prüfungen, die sich\nBundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108        über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecken.\nAbs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Ge-\nmeindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner                                  § 20\nfür die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.\nSoweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung han-                Einsatz von automatischen Einrichtungen\ndelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder er-           (1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten\nleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung         Landesbehörden bestimmen Art, Umfang und Organisa-\ndurch Rechtsverordnung die Zuständigkeit eines Finanz-      tion des Einsatzes der automatischen Einrichtungen für\namts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde auf          die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die von den\neinzelne Aufgaben beschränken sowie einem Finanzamt         Landesfinanzbehörden verwaltet werden; zur Gewähr-\noder einer besonderen Landesfinanzbehörde Zuständig-        leistung gleicher Programmergebnisse und eines aus-\nkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen.     gewogenen Leistungsstandes ist Einvernehmen mit dem\nDie Landesregierung kann die Ermächtigung durch             Bundesministerium der Finanzen herbeizuführen.\nRechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zu-           (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten\nständige oberste Landesbehörde übertragen.                  Landesfinanzbehörden können technische Hilfstätigkei-\n(3) Wenn im Besteuerungsverfahren automatische           ten durch automatische Einrichtungen eines anderen\nEinrichtungen eingesetzt werden, können durch Rechts-       Bundeslandes oder anderer Verwaltungsträger verrich-\nverordnung der zuständigen Landesregierung damit zu-        ten lassen. In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die\nsammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein         technischen Hilfstätigkeiten entsprechend den fachli-\nnach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum übertra-       chen Weisungen der für die Finanzverwaltung zuständi-","854              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2006\ngen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimm-         stätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Au-\nten Finanzbehörde des Bundeslandes verrichtet werden,        ßenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen.\ndas die Aufgabenwahrnehmung auf ein anderes Bundes-              (4) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Familien-\nland übertragen hat.                                         kassen, soweit sie den Familienleistungsausgleich nach\nMaßgabe der §§ 31 und 62 bis 78 des Einkommen-\n§ 21                             steuergesetzes durchführen, und die Landesfinanzbe-\nAuskunfts- und Teilnahmerechte                   hörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung\ndes § 31 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen\n(1) Soweit die den Ländern zustehenden Steuern von        Daten und Auskünfte zur Verfügung.\nBundesfinanzbehörden verwaltet werden, haben die für\ndie Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbe-              (5) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Deutsche\nhörden das Recht, sich über die für diese Steuern erheb-     Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger\nlichen Vorgänge bei den zuständigen Bundesfinanzbe-          der knappschaftlichen Rentenversicherung/Verwal-\nhörden zu unterrichten. Zu diesem Zweck steht ihnen das      tungsstelle Cottbus, soweit sie den Einzug der einheitli-\nRecht auf Akteneinsicht und auf mündliche und schrift-       chen Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommen-\nliche Auskunft zu.                                           steuergesetzes durchführt, und die Landesfinanzbehör-\nden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des\n(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten     § 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes erforder-\nLandesbehörden sind berechtigt, durch Landesbediens-         lichen Daten und Auskünfte zur Verfügung.\ntete an Außenprüfungen teilzunehmen, die durch Bun-\ndesfinanzbehörden durchgeführt werden und die in                                  Abschnitt VI\nAbsatz 1 genannten Steuern betreffen.\nSondervorschriften für das Land Berlin\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte\nstehen den Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern in-                                  § 22\nsoweit zu, als diese von den Landesfinanzbehörden ver-\nwaltet werden. Die Gemeinden sind jedoch abweichend                               (weggefallen)\nvon Absatz 2 nur dann berechtigt, durch Gemeindebe-\ndienstete an Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen teil-                                § 23\nzunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebs-                               (weggefallen)"]}