{"id":"bgbl1-2006-17-7","kind":"bgbl1","year":2006,"number":17,"date":"2006-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/17#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-17-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_17.pdf#page=45","order":7,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen","law_date":"2006-03-21T00:00:00Z","page":841,"pdf_page":45,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006              841\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von\nWiderspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus\ndem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen\nVom 21. März 2006\nI.                                                           II.\nAuf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes                Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtenge-\nin Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beam-       setzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei\ntenrechtsrahmengesetzes übertrage ich die Befugnis,         Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter I. ge-\nWiderspruchsbescheide in allen beamtenrechtlichen           nannten Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung\nAngelegenheiten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13          für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig\ngehobener Dienst zu erlassen,                               sind. Ich behalte mir vor, im Einzelfall oder in Gruppen\n1. der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,              von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder\ndie Vertretung selbst zu übernehmen.\n2. dem Bundeszentralamt für Steuern,\n3. dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Ver-                                   III.\nmögensfragen,                                                Die Anordnung findet weder auf Widersprüche noch\n4. der Bundeswertpapierverwaltung,                          auf Klagen, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung er-\n5. dem Zollkriminalamt,                                     hoben worden sind, Anwendung.\n6. den Oberfinanzdirektionen,                                                           IV.\n7. dem Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung,              Die Zuständigkeit auf dem Gebiet der beamtenrecht-\n8. dem Zentrum für Informationsverarbeitung und Infor-      lichen Versorgung und des Versorgungsausgleichs rich-\nmationstechnik,                                          tet sich nach der BMF-Zuständigkeitsanordnung – Ver-\nsoweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den          sorgung.\nmit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt\nerlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder                                     V.\neinen Anspruch abgelehnt haben. Auf den Gebieten                Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung\ndes Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Um-           in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Anordnung zur\nzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts über-        Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von\ntrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu er-        Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des\nlassen für alle Besoldungsgruppen. Ich behalte mir vor,     Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im\ndie Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprü-      Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finan-\nche in Einzelfällen oder in Gruppen von Fällen abwei-       zen vom 14. September 1999 (BGBl. I S. 2032) außer\nchend zu regeln oder selbst zu übernehmen.                  Kraft.\nBerlin, den 21. März 2006\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. N a w r a t h"]}