{"id":"bgbl1-2006-17-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":17,"date":"2006-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/17#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_17.pdf#page=32","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung","law_date":"2006-04-06T00:00:00Z","page":828,"pdf_page":32,"num_pages":9,"content":["828                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Fachangestellten\nfür Markt- und Sozialforschung/zur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung*)\nVom 6. April 2006\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                 1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                          Grundlagen,\nS. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I                    1.4 Umweltschutz;\nS. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft               2.   Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunika-\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-                            tionssysteme:\nministerium für Bildung und Forschung:\n2.1 Arbeitsorganisation,\n§1                                  2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,\nStaatliche                               2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                          2.4 Berufsbezogene Rechtsanwendung;\nDer Ausbildungsberuf Fachangestellter für Markt- und               3.   Kommunikation und Kooperation:\nSozialforschung/Fachangestellte für Markt- und Sozial-\nforschung wird staatlich anerkannt.                                   3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und\nKooperation,\n§2                                  3.2 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;\nAusbildungsdauer                              4.   Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt-\nund Sozialforschung;\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n5.   Projektvorbereitung:\n§3                                  5.1 Informationsbeschaffung und -aufbereitung,\nZielsetzung der Berufsausbildung                          5.2 Planung und Organisation;\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,                   6.   Projektdurchführung:\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,\n6.1 Prozessbegleitung,\ndass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-\nten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des                 6.2 Datenerfassung, Codierung,\nBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-\n6.3 Datenprüfung, Gewichtung,\ndere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-\nren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-             6.4 Datenauswertung,\ngen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.                                 6.5 Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht;\n7.   Projektnachbereitung:\n§4\n7.1 Dokumentation,\nAusbildungsberufsbild\n7.2 Projektabrechnung.\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n§5\n1.   Der Ausbildungsbetrieb:\nAusbildungsrahmenplan\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungs-\nbetriebes,                                                          Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des    den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sach-\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der     lichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister  (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum  dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006               829\nbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-             (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:\nderheiten die Abweichung erfordern.                           1. im Prüfungsbereich Aufgaben, Funktionen             und\nMethoden der Markt- und Sozialforschung:\n§6                                    In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nAusbildungsplan                              gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den\nGebieten\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen               a) Markt- und Sozialforschung in der Gesellschaft,\nAusbildungsplan zu erstellen.                                     b) Methodische Grundlagen der Markt- und Sozial-\nforschung,\n§7                                    c) Rechtliche Rahmenbedingungen\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                      bearbeiten und dabei zeigen, dass er die Markt-\nund Sozialforschung in den gesamtgesellschaftlichen\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-\nZusammenhang einordnen, Anwendungsbereiche,\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu\nMethoden, Erhebungstechniken und Untersuchungs-\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während\ntypen unterscheiden, ihren Einsatz begründen sowie\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben\nrechtliche und branchenspezifische Regelungen\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch-\nberücksichtigen kann;\nzusehen.\n2. im Prüfungsbereich Markt- und Sozialforschungspro-\njekte:\n§8\nIn höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nZwischenprüfung                              gene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine             Gebieten\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des          a) Projektorganisation,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nb) Projektabwicklung\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den\nbearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsaufträge\nAnlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-\nanalysieren, Informationen aus Sekundärquellen aus-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf\nwählen, Projektabläufe organisieren, koordinieren und\nden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,\nkontrollieren, Projektvorgaben umsetzen, Daten ver-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\narbeiten, auswerten und aufbereiten sowie Aufgaben\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens           der Steuerung und Dokumentation eines Projektes\n120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei pra-           durchführen kann;\nxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebie-          3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nten bearbeiten:\nIn höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\n1. Anwendungsbereiche der Markt- und Sozialfor-                   gene Aufgaben oder Fälle schriftlich bearbeiten und\nschung,                                                       dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und\n2. Organisation, datenschutzrechtliche Rahmenbedin-               gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und\ngungen,                                                       Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;\n3. Sekundärstatistiken und Sekundärquellen,                   4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  Im Rahmen eines Fachgespräches soll der Prüfling\nanhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis-\nbezogenen Aufgaben der Projektbegleitung nachwei-\n§9                                    sen, dass er auftragsbezogene Zielstellungen erken-\nAbschlussprüfung                              nen, seine Aufgabenstellungen im Gesamtablauf\neines Projektes darstellen und begründen sowie\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der         sachgerecht und situationsbezogen kommunizieren\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und                kann. Bei der Aufgabenstellung ist ein Forschungs-\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu             schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berück-\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-          sichtigen. Dem Prüfling ist für die von ihm gewählte\ndung wesentlich ist.                                              Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minu-\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungs-            ten zu gewähren. Das Fachgespräch soll die Dauer\nbereichen:                                                        von 20 Minuten nicht überschreiten.\n1. Aufgaben, Funktionen und Methoden der Markt- und              (4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-\nSozialforschung,                                          lichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den\nweiteren schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens\n2. Markt- und Sozialforschungsprojekte,                       „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde,                              Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nin einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-\n4. Fallbezogenes Fachgespräch.\nche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prü-\nDie Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num-        fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das\nmern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach          Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der\nNummer 4 mündlich durchzuführen.                              Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der","830               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006\nErmittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich              forschungsprojekte und in mindestens zwei weiteren der\nsind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und das               in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsbereiche min-\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-              destens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht wer-\nnis 2 : 1 zu gewichten.                                            den. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungs-\nbereich mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht\n(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der\nbestanden.\nPrüfungsbereich Markt- und Sozialforschungsprojekte\ngegenüber jedem anderen Prüfungsbereich das doppelte\nGewicht.                                                                                       § 10\n(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im                                          Inkrafttreten\nGesamtergebnis, im Prüfungsbereich Markt- und Sozial-                 Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.\nBerlin, den 6. April 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006                     831\nAnlage 1\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/\nzur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung\n– Sachliche Gliederung –\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes               Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                          3\n1      Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Nr. 1)\n1.1    Stellung, Rechtsform und Struktur       a) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung\ndes Ausbildungsbetriebes                    am Markt beschreiben\n(§ 4 Nr. 1.1)                           b) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus-\nbildungsbetrieb erläutern\nc) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\nd) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor-\nganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften be-\nschreiben\n1.2    Berufsbildung, arbeits-, sozial-        a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen\nund tarifrechtliche Grundlagen              und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben\n(§ 4 Nr. 1.2)                           b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen und zu seiner Umsetzung beitragen\nc) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären\nd) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften\nsowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-\nlungen beachten\ne) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages dar-\nstellen\nf) den Nutzen der betrieblichen und außerbetrieblichen Fort- und\nWeiterbildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche\nEntwicklung sowie für den Betrieb aufzeigen\n1.3    Sicherheit und Gesundheitsschutz        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nbei der Arbeit                              stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 4 Nr. 1.3)                           b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen\n1.4    Umweltschutz                            Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 4 Nr. 1.4)                           lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen","832             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\n2      Arbeitsorganisation, Informations-\nund Kommunikationssysteme\n(§ 4 Nr. 2)\n2.1    Arbeitsorganisation                 a) die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstech-\n(§ 4 Nr. 2.1)                          niken aufgabenorientiert einsetzen\nb) Arbeitsaufträge erfassen, Arbeitsschritte mit den Beteiligten\nabstimmen, Termine koordinieren\nc) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert\neinsetzen, Informationsquellen nutzen\nd) Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leis-\ntungserstellung berücksichtigen\ne) zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsplatz-\ngestaltung beitragen\nf) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich durch-\nführen\n2.2    Informations- und Kommunika-        a) Betriebssysteme und Standardsoftware anwenden\ntionssysteme                        b) branchenbezogene Standardsoftware und betriebsspezifische\n(§ 4 Nr. 2.2)                          Software anwenden\nc) Daten erfassen, sichern, pflegen und aufbereiten\nd) Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunika-\ntionssystemen auf Arbeitsanforderungen und Arbeitsabläufe be-\nachten\n2.3    Datenschutz und Datensicherheit     a) rechtliche und betriebliche Regelungen sowie Standesregeln\n(§ 4 Nr. 2.3)                          zum Datenschutz anwenden\nb) Vorgaben zur Datensicherheit, Datensicherung und Archivierung\nbeim Umgang mit Daten beachten\n2.4    Berufsbezogene Rechts-              a) wettbewerbsrechtliche und im Betrieb relevante medienrecht-\nanwendung                              liche Regelungen anwenden\n(§ 4 Nr. 2.4)                       b) forschungsfeldbezogene Selbstverpflichtungen, Codizes und\nberufsbezogene Standesregeln berücksichtigen\nc) rechtliche Grenzen der Leistungserbringung in der Markt- und\nSozialforschung darstellen\n3      Kommunikation und Kooperation\n(§ 4 Nr. 3)\n3.1    Kundenorientierte Kommuni-          a) die eigene Rolle als Dienstleister berücksichtigen\nkation, Teamarbeit und              b) kundenorientiert handeln und kommunizieren\nKooperation\n(§ 4 Nr. 3.1)                       c) Gespräche situationsgerecht und personenorientiert planen,\ndurchführen und nachbereiten\nd) verbale und nichtverbale Kommunikationsformen anwenden\ne) zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und\nMöglichkeiten der Konfliktlösung anwenden\nf) Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert\ndurchführen\n3.2    Anwenden einer Fremdsprache bei     a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nFachaufgaben                        b) fremdsprachige Informationsquellen nutzen\n(§ 4 Nr. 3.2)\nc) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen und einholen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006              833\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\n4      Aufgaben, Funktionen und            a) Markt- und Sozialforschung in betriebliche Prozesse und ge-\nAnwendungen der Markt-                 samtgesellschaftliche Zusammenhänge einordnen sowie An-\nund Sozialforschung                    wendungsgebiete definieren\n(§ 4 Nr. 4)                         b) Markt- und Sozialforschung von forschungsfremden Tätigkeiten\nim Rahmen von Werbung, Direktmarketing, Verkaufsförderung\nund Öffentlichkeitsarbeit abgrenzen und bei der Aufgabenerledi-\ngung berücksichtigen\nc) Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen der\nqualitativen und quantitativen Primärforschung sowie der Sekun-\ndärforschung unterscheiden und ihren Einsatz begründen\n5      Projektvorbereitung\n(§ 4 Nr. 5)\n5.1    Informationsbeschaffung             a) Daten sekundärer Informationsquellen ziel- und sachgerecht aus-\nund -aufbereitung                      wählen, auswerten und Ergebnisse aufbereiten\n(§ 4 Nr. 5.1)                       b) vorhandene Untersuchungen, Untersuchungsfragen, Fragebö-\ngen und Leitfäden zum Untersuchungsgegenstand beschaffen\nund auf Verwertbarkeit prüfen\nc) Quellen für Stichprobenziehungen festlegen\n5.2    Planung und Organisation            a) Methoden, Erhebungstechniken und Untersuchungstypen auf\n(§ 4 Nr. 5.2)                          Eignung prüfen\nb) Auswahl, Schulung und Einsatz von Interviewern oder Moderato-\nren vorbereiten\nc) Fragebögen und Gesprächsleitfäden auf Mängel prüfen\nd) Fragebögen und Gesprächsleitfäden gestalten\ne) Kapazitäten, Zeitbedarf und Termine planen, Projektablaufplan\nerstellen und abstimmen\nf) Informationen für die Kalkulation von Projekten einholen\ng) Verfahren der Stichprobenziehung unterscheiden, insbesondere\nunter Berücksichtigung von Stichprobengröße, Proportionalität\nsowie Ziehungs- und Auswahlverfahren\nh) Stichprobenziehungen gemäß festgelegter Parameter veranlas-\nsen und kontrollieren\ni) Einsatz externer Dienstleister auf vertraglicher Grundlage koordi-\nnieren\nj) Probeinterviews vorbereiten, durchführen und Schlussfolgerun-\ngen für die Erhebung ziehen\nk) Erhebungsunterlagen erstellen und auf Richtigkeit und Vollstän-\ndigkeit prüfen\n6      Projektdurchführung\n(§ 4 Nr. 6)\n6.1    Prozessbegleitung                   a) Umsetzung des Projektablaufplans koordinieren\n(§ 4 Nr. 6.1)                       b) Prozessschritte eines Projektes unter Berücksichtigung vor- und\nnachgelagerter Projektphasen durchführen\nc) Projektfortschritt kontrollieren und bei Abweichungen Maßnah-\nmen ergreifen\n6.2    Datenerfassung, Codierung           a) Codeplan erstellen\n(§ 4 Nr. 6.2)                       b) offene und teiloffene Fragen codieren\nc) wörtliche Nennungen transkribieren, klassifizieren und auswer-\nten\nd) Projektdaten für die Erfassung vorbereiten, Projektdaten bear-\nbeiten","834             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\n6.3    Datenprüfung, Gewichtung            a) Plausibilitätsprüfungen durchführen\n(§ 4 Nr. 6.3)                       b) Implausibilitäten listen und bearbeiten\nc) Informationen zur Festlegung von Gewichtungsmerkmalen und\nGewichtungsmatrix beschaffen\n6.4    Datenauswertung                     a) Datensätze nach vorgegebenen Spezifikationen und Formaten\n(§ 4 Nr. 6.4)                          erstellen\nb) Tabelleninhalt und -layout festlegen, Tabellen erstellen\nc) Tabellen kontrollieren und Korrekturen veranlassen\nd) Verfahren der beschreibenden Statistik anwenden\ne) Einsatzfelder der Verfahren der schließenden Statistik unter-\nscheiden\nf) betriebliche Analyseverfahren von Gruppendiskussionen und\nEinzelexplorationen anwenden\n6.5    Aufbereitung, Präsentation,         a) Analyseergebnisse aufbereiten und in Form von Tabellen, Grafi-\nErgebnisbericht                        ken sowie in Textform darstellen\n(§ 4 Nr. 6.5)                       b) Präsentationsunterlagen zielgruppengerecht auswählen, prüfen\nund zusammenstellen\nc) ausgewählte Ergebnisse zur Vorbereitung von Präsentationen\nund Ergebnisberichten grafisch darstellen\nd) Präsentationstermine abstimmen, Präsentationen organisato-\nrisch vorbereiten und die Durchführung unterstützen\n7      Projektnachbereitung\n(§ 4 Nr. 7)\n7.1    Dokumentation                       a) Projektdetails in Projektdatenbanken dokumentieren\n(§ 4 Nr. 7.1)                       b) Projektunterlagen nach betrieblichen Archivierungsrichtlinien\nsowie gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen archi-\nvieren\nc) Projektergebnisse für die interne und externe Verwertung aufbe-\nreiten\n7.2    Projektabrechnung                   a) Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungs-\n(§ 4 Nr. 7.2)                          rechnung erläutern\nb) Rechnungen externer Dienstleister prüfen\nc) Soll-Ist-Vergleich der Projektabrechnungen durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006            835\nAnlage 2\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung/\nzur Fachangestellten für Markt- und Sozialforschung\n– Zeitliche Gliederung –\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele a und b,\n1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis d,\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziele c und d,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel c,\n2.3 Datenschutz und Datensicherheit,\n2.4 Berufsbezogene Rechtsanwendung, Lernziel b,\n4.    Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung, Lernziel a,\n5.1 Informationsbeschaffung und -aufbereitung, Lernziele a und b,\n6.4 Datenauswertung, Lernziel c,\n6.5 Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht, Lernziel d,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,\n3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a, c und d,\n3.2 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,\n4.    Aufgaben, Funktionen und Anwendungen der Markt- und Sozialforschung, Lernziele b und c,\n7.1 Dokumentation, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der Berufsbildpositionen\n6.1 Prozessbegleitung, Lernziele b und c,\n6.2 Datenerfassung, Codierung,\n6.4 Datenauswertung, Lernziel f,\n7.1 Dokumentation, Lernziel c,\n7.2 Projektabrechnung, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der Berufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsorganisation, Lernziel f,\n3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und f,","836             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006\n5.2 Planung und Organisation, Lernziele a, b, j und k,\n6.4 Datenauswertung, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,\n3.2 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,\n5.1 Informationsbeschaffung und -aufbereitung, Lernziel c,\n5.2 Planung und Organisation, Lernziele c und d,\n6.3 Datenprüfung, Gewichtung, Lernziele a und b,\n6.4 Datenauswertung, Lernziele b und d,\nzu vermitteln.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der Berufsbildpositionen\n1.2 Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Grundlagen, Lernziele e und f,\n2.4 Berufsbezogene Rechtsanwendung, Lernziele a und c,\n5.2 Planung und Organisation, Lernziele e, g und h,\n6.1 Prozessbegleitung, Lernziel a,\n6.5 Aufbereitung, Präsentation, Ergebnisbericht, Lernziele a bis c,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der Berufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsorganisation, Lernziel e,\n3.1 Kundenorientierte Kommunikation, Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,\n3.2 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,\n5.2 Planung und Organisation, Lernziele f und i,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel b,\n6.3 Datenprüfung, Gewichtung, Lernziel c,\n6.4 Datenauswertung, Lernziel e,\n7.2 Projektabrechnung, Lernziele b und c,\nzu vermitteln."]}