{"id":"bgbl1-2006-17-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":17,"date":"2006-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/17#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_17.pdf#page=22","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin","law_date":"2006-04-06T00:00:00Z","page":818,"pdf_page":22,"num_pages":10,"content":["818                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin*)\nVom 6. April 2006\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der                   3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nHandwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung\n4. Umweltschutz,\nvom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die durch Arti-\nkel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                       5. Betriebliche, technische und kundenorientierte Kom-\nS. 931) neu gefasst worden sind, jeweils auch in Verbin-                      munikation und Auftragsbearbeitung,\ndung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-\n6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I                        7. Qualitätsmanagement,\nS. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft\n8. Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-\nund Kunststoffen,\nministerium für Bildung und Forschung:\n9. Manuelles und maschinelles Bearbeiten von kerami-\n§1                                         schen Bauteilen,\nStaatliche                               10. Versetzen von Kacheln und anderen keramischen\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                                  und mineralischen Werkstoffen und Bauteilen,\nDer Ausbildungsberuf Ofen- und Luftheizungsbauer/                    11. Herstellen elektrischer Anschlüsse von Komponen-\nOfen- und Luftheizungsbauerin wird gemäß § 25 der                             ten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,\nHandwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe                     12. Installieren elektrischer Baugruppen und Komponen-\nNummer 2, Ofen- und Luftheizungsbauer, der Anlage A                           ten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,\nder Handwerksordnung staatlich anerkannt.\n13. Montieren von Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und\nSicherheitseinrichtungen von Ofen- und Lufthei-\n§2\nzungsbausystemen,\nAusbildungsdauer\n14. Prüfen und Messen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n15. Aufbauen und Instandhalten von handwerklich und\nindustriell gefertigten Öfen und Herden,\n§3\n16. Herstellen und Instandhalten von Flächenheizungen\nZielsetzung der Berufsausbildung                                und raumlufttechnischen Anlagen,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kennt-\n17. Einbauen und Instandhalten von Gas- und Ölbren-\nnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und\nnern; Brennstoffversorgung und Lagerung,\nGeschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Aus-\nzubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen               18. Kundenberatung.\nTätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungs-\ngesetzes befähigt werden, die insbesondere selbststän-                                                 §5\ndiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.\nDiese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den                                        Ausbildungsrahmenplan\n§§ 8 und 9 nachzuweisen.                                                    Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4\nsollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur\n§4                                   sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\nAusbildungsberufsbild                             dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sach-\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                  liche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist\nfolgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:                     insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson-\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                            derheiten die Abweichung erfordern.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§6\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit\nAusbildungsplan\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der          Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bun-  Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\ndesanzeiger veröffentlicht.                                          Ausbildungsplan zu erstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006               819\n§7                               2. Warmluftofens an einer Gebäudewand aus brenn-\nbaren Baustoffen mit Verkleidung aus geschliffen ver-\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\nsetzter Kachelware und einem Heizeinsatz für Fest-\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-           brennstoffe mit Warmwasserwärmetauscher, ein-\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu                 schließlich der Anschlussleitungen und der Elektroan-\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während              schlüsse oder\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben\n3. Grundofens aus geschliffen versetzter Kachelware an\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch-\neiner Gebäudewand aus brennbaren Baustoffen ein-\nzusehen.\nschließlich des Verbrennungsluftanschlusses und der\nElektroanschlüsse für eine elektronische Regelung\n§8\nnach Zeichnung; einschließlich der Arbeitsplanung und\nZwischenprüfung                         der Montage von Steuerungs- und Regelungseinrichtun-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine         gen sowie der Inbetriebnahme der Feuerungsstätte. Die\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende          Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxisüblichen\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                    Unterlagen dokumentiert. Dabei soll der Prüfling zeigen,\ndass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der      wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitli-\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-       cher Vorgaben selbstständig umsetzen kann. Er soll\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-      Material disponieren, Verarbeitungs- und Verbindungs-\nschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für     techniken keramischer und metallischer Werkstoffe an-\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                          wenden, elektrische Baugruppen einstellen und abglei-\n(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden drei     chen sowie Prüfprotokolle erstellen können. Durch das\nkomplexe Arbeitsaufgaben, die einem Kundenauftrag             Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezo-\nentsprechen, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in       gene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für\nhöchstens 60 Minuten darauf bezogene schriftliche Auf-        die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe\ngabenstellungen bearbeiten. Hierfür kommen insbeson-          auch im Hinblick auf die Gesamtanlage aufzeigen sowie\ndere in Betracht:                                             die Vorgehensweise bei der Inbetriebnahme von Anlagen\nerläutern kann. Die Bearbeitung der Arbeitsaufgabe ein-\n1. Bearbeiten keramischer Bauteile,                           schließlich der Dokumentation ist mit 80 Prozent und das\n2. Herstellen eines Anlagenteils einer Luftleitung, insbe-    Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.\nsondere durch Trennen, Umformen und Fügen, und               (3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den\n3. Herstellen eines elektrischen Geräteanschlusses mit        drei Prüfungsbereichen\nflexiblen Leitungen.                                      1. Auftragsplanung,\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte\n2. Anlagenanalyse sowie\nplanen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Berech-\nnungen durchführen, technische Unterlagen nutzen              3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nsowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitssicher-\nIn den Prüfungsbereichen Auftragsplanung und Anlagen-\nheit, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichti-\nanalyse sind insbesondere durch Verknüpfung informa-\ngen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren\ntionstechnischer, technologischer und mathematischer\nkann.\nSachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu be-\nwerten und geeignete Lösungswege darzustellen.\n§9\n(4) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung kommt\nGesellenprüfung                         insbesondere in Betracht:\n(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der      Anfertigen eines Arbeitsplans zur Montage und Inbetrieb-\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-       nahme\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit-\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung         1. einer raumlufttechnischen Anlage oder\nwesentlich ist.                                               2. eines Ofensystems\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in   nach vorgegebenen Anforderungen. Dabei soll der Prüf-\ninsgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe,           ling zeigen, dass er eine Auftragsanalyse unter Beach-\ndie einem Kundenauftrag entspricht, bearbeiten sowie          tung der technischen Regeln und baurechtlicher Vor-\ninnerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten hierüber ein    gaben durchführen, die zur Montage und Inbetriebnahme\nFachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächspha-           notwendigen mechanischen und elektrischen Kompo-\nsen bestehen kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu            nenten, Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen, Montage-\ngeben, Messgeräte und technische Einrichtungen vor der        pläne anpassen und die notwendigen Arbeitsschritte\nPrüfung kennen zu lernen. Für die Arbeitsaufgabe kommt        unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des\ninsbesondere in Betracht: Herstellen des Segments eines       Qualitätsmanagements planen kann.\n1. Warmluftofens an einer Gebäudewand aus brenn-\n(5) Für den Prüfungsbereich Anlagenanalyse kommt\nbaren Baustoffen mit Verkleidung aus geschliffen ver-\ninsbesondere in Betracht:\nsetzter Kachelware und einem Heizeinsatz für Heizöl\noder Gas, einschließlich der Brennstoffversorgungs-       Beschreiben der Vorgehensweise zur systematischen\nleitung und der Elektroanschlüsse,                        Eingrenzung von Fehlern in einer raumlufttechnischen","820               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006\nAnlage oder einem Ofensystem nach vorgegebenen                        Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\nAnforderungen.                                                        des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbe-\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur                 reiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der\nInbetriebnahme und zur Instandhaltung unter Berück-                   mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu ge-\nsichtigung betrieblicher Abläufe planen, elektrische und              wichten.\nhydraulische Schemata, Steuerungs- und Regelungspro-                     (10) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen\ngramme anwenden, Einstellwerte optimieren sowie funk-                 und praktischen Teil der Prüfung jeweils mindestens aus-\ntionelle Zusammenhänge erkennen, mechanische, physi-                  reichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prü-\nkalische und elektrische Größen ermitteln sowie Anlagen-              fungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen\nverhalten begründen kann. Er soll ferner zeigen, dass er              mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren\nPrüfverfahren auswählen, Fehlerursachen feststellen und               Prüfungsbereich des schriftlichen Teils darf keine un-\nLösungsvorschläge erarbeiten kann.                                    genügende Leistung erbracht worden sein.\n(6) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nkommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle                                                § 10\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\nBetracht:                                                                                     Bestehende\nBerufsausbildungsverhältnisse\nAllgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-\nmenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.                                Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\n(7) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-         der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                               schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\n1. im Prüfungsbereich                                                 Vertragsparteien dies vereinbaren.\nAuftragsplanung                             150 Minuten,\n2. im Prüfungsbereich                                                                             § 11\nAnlagenanalyse                              150 Minuten,\nNichtanwenden von Vorschriften\n3. im Prüfungsbereich\nDie fachlichen Vorschriften zur Regelung des Lehrlings-\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\nwesens im Backofenbauerhandwerk vom 28. Januar\n(8) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind             1963 sind für neue Ausbildungsverhältnisse nicht mehr\ndie Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                          anzuwenden.\n1. Auftragsplanung                                40 Prozent,\n2. Anlagenanalyse                                 40 Prozent,                                     § 12\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde                   20 Prozent.                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(9) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des              Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                  Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche                   bildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer vom\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der                  9. August 1978 (BGBl. I S. 1247) außer Kraft.\nBerlin, den 6. April 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006             821\nAnlage\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                 Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          Ausbildungsmonat\n1–18       19–36\n1                   2                                           3                                      4\n1  Berufsbildung, Arbeits-      a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                  Abschluss, Dauer und Beendigung erklären\n(§ 4 Nr. 1)                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2  Aufbau und Organisation      a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes        läutern\n(§ 4 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3  Sicherheit und Gesund-       a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am             der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit      Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-    Ausbildung\n(§ 4 Nr. 3)                     meidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen\n4  Umweltschutz                 Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Nr. 4)                  im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","822             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                 Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          Ausbildungsmonat\n1–18       19–36\n1                   2                                           3                                      4\n5  Betriebliche, technische     a) Informationen beschaffen und bewerten\nund kundenorientierte        b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im\nKommunikation und               Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-\nAuftragsbearbeitung             len, deutsche und englische Fachausdrücke anwen-\n(§ 4 Nr. 5)                     den\nc) Montage- und Explosionszeichnungen lesen und an-\nwenden\nd) Skizzen und Stücklisten anfertigen\n5\ne) Normen anwenden, Toleranzen berücksichtigen\nf) technische Unterlagen, insbesondere Instandset-\nzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklis-\nten, Tabellen und Diagramme lesen und anwenden\ng) Arbeitsabläufe protokollieren\nh) kundenspezifische Anforderungen und Informationen\nentgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und be-\nrücksichtigen\ni) maßstabsgerechte Zeichnungen erstellen\nj) Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess-\nund Prüfdaten lesen\nk) mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusam-                          3\nmenarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen\nund bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitar-\nbeiten\n6  Planen und Vorbereiten       a) Arbeitsschritte nach funktionalen, organisatorischen,\nvon Arbeitsabläufen             fertigungs- und montagetechnischen Kriterien sowie\n(§ 4 Nr. 6)                     Herstellervorgaben planen und festlegen\nb) Material, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel an-\nfordern und bereitstellen\nc) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räu-\nmen\nd) Reststoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen, Abfälle\ntrennen, lagern und Entsorgung veranlassen\n6\ne) Energiebereitstellung veranlassen, Sicherheitsmaß-\nnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergrei-\nfen\nf) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungsein-\nflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor\nDiebstahl sichern\ng) Arbeits- und Sicherheitsregeln, insbesondere ergono-\nmische Gesichtspunkte beim Transport berücksichti-\ngen\nh) Arbeitsabläufe nach ökonomischen, ökologischen\nund ergonomischen Gesichtspunkten sowie des Per-\nsonaleinsatzes festlegen\ni) Montagegerüste unter Beachtung der Unfallverhü-                          4\ntungsvorschriften aufstellen\nj) Gefahrstoffe identifizieren und für die Entsorgung\nsichern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006              823\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          Ausbildungsmonat\n1–18       19–36\n1                   2                                            3                                      4\n7  Qualitätsmanagement           a) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden\n(§ 4 Nr. 7)                   b) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und proto-      2\nkollieren\nc) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-\nmatisch suchen, zur Beseitigung beitragen und doku-\nmentieren                                                                2\nd) Qualitätssicherungssystem des Betriebes anwenden\n8  Manuelles und                 a) Maschinen und Werkzeuge unter Beachtung der Bear-\nmaschinelles Bearbeiten          beitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werk-\nvon Metallen und Kunst-          stoffe auswählen und einsetzen\nstoffen                       b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und\n(§ 4 Nr. 8)                      Nichteisenmetallen nach Allgemeintoleranzen auf\nMaß bearbeiten und entgraten\nc) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenme-\ntallen, Kunststoffen nach Anriss von Hand trennen\nd) Bleche, Rohre und Kanäle aus Eisen- und Nichteisen-         7\nmetallen sowie Kunststoffen umformen und fügen\ne) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten\nMaschinen bestimmen und einstellen\nf) Hilfsstoffe einsetzen\ng) Werkstücke und Bauteile mit ortsfesten und hand-\ngeführten Maschinen bearbeiten, insbesondere\nschleifen und bohren\nh) Innen- und Außengewinde herstellen\ni) Rohrleitungen und Kanäle mit unterschiedlichen Ver-\nfahren verbinden\nj) Maßnahmen zum Korrosionsschutz auswählen und\nanwenden                                                                 8\nk) Bleche, Rohre und Profile unter Beachtung des Werk-\nstoffs, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform\nund der Anschlussmaße maschinell trennen und\numformen\n9  Manuelles und                 a) Werk- und Baustoffe, insbesondere keramische,\nmaschinelles Bearbeiten          mineralische Werkstoffe und Bindemittel auswählen\nvon keramischen               b) Kacheln und keramische Formteile behauen, schlei-\nBauteilen                        fen, ausdornen und ausklinken\n(§ 4 Nr. 9)\nc) Fliesen und Baukeramik auf Maß bearbeiten, aus-\ndornen und ausklinken                                      25\nd) Schamotte- und Mauersteine sowie Klinker auf Maß\nbearbeiten\ne) Natur- und Kunststeine auf Maß bearbeiten\nf) Beton von Hand und mit der Maschine mischen und\nSchalungen für Betonbauteile anfertigen\n10   Versetzen von Kacheln und a) Kacheln, Fliesen, Schamotte- und Mauersteine, Mör-\nanderen keramischen und          tel sowie sonstige Kunst- und Natursteine nach Eigen-\nmineralischen Werkstoffen        schaften und Verwendungszweck auswählen\nund Bauteilen                 b) Schamotte- und Mauersteine, Baukeramik, Natur-\n(§ 4 Nr. 10)                     und Kunststeine sowie Klinker setzen","824              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           Ausbildungsmonat\n1–18        19–36\n1                   2                                            3                                        4\nc) Boden-, Sockel- und Wandfliesen verlegen und anset-         15\nzen\nd) Sperrungen für Sockelfundamente unter Berücksichti-\ngung des Schallschutzes herstellen\ne) Mauer- und Putzmörtel herstellen\nf) Verputze herstellen\ng) Kacheln und keramische Formteile anpassen, setzen,\nverklammern und ausfüttern                                                15\nh) Natursteinplatten verlegen und ansetzen\n11   Herstellen elektrischer       a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch\nAnschlüsse von Kompo-            elektrischen Strom anwenden\nnenten von Ofen- und Luft- b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im\nheizungsbausystemen              Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Ab-\n(§ 4 Nr. 11)                     hängigkeit zueinander prüfen\nc) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwen-\nden, Unfallverhütungsvorschriften beachten                   3\nd) elektrische Anschlüsse herstellen;           Potentialaus-\ngleichsmaßnahmen durchführen\ne) Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderend-\nhülsen und Stecker, an elektrischen Leitern anbringen\nf) elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und Stecken\nanschließen und verbinden\ng) Funktion elektrischer Bauteile, insbesondere von Feh-\nlerstromschutzeinrichtungen, Schutzkontaktsteckern,\nKabelkupplungen und Schutzschaltern, prüfen\nh) Dreh- und Wechselstrommotore nach Typ unterschei-                          5\nden, Drehrichtung prüfen\ni) elektrische Steuerungs- und Hauptstromkreise über-\nprüfen und schrittweise in Betrieb nehmen\n12   Installieren elektrischer     a) Aufstellflächen und Anbauwände auf vorhandene\nBaugruppen und Kompo-            Elektroinstallation prüfen\nnenten von Ofen- und Luft- b) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrich-\nheizungsbausystemen              tungen einbauen, verbinden und kennzeichnen\n(§ 4 Nr. 12)\nc) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und                  2\nÜberwachen einbauen und kennzeichnen\nd) elektrische Leiter unter Berücksichtigung der mecha-\nnischen, thermischen und elektrischen Belastung, der\nVerlegungsarten und des Verwendungszwecks aus-\nwählen, zurichten, verlegen und verbinden\ne) Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicher-\nheitstechnischen Gegebenheiten festlegen\nf) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrah-\ntungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten\ng) Fehler erkennen, korrigieren und Änderungen doku-\nmentieren\nh) Instandhalten und Warten von elektrischen Betriebs-\nmitteln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006              825\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          Ausbildungsmonat\n1–18       19–36\n1                  2                                            3                                      4\ni) Schutz gegen direktes Berühren von spannungsfüh-\nrenden Teilen prüfen und sicherstellen\nj) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-\ngen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Melde-\nsysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen\nk) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöri-\nger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuerungs-,\nRegelungs- und Überwachungseinrichtungen prüfen\nund in Betrieb nehmen\nl) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb\nnehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen\nund dokumentieren                                                        6\nm) Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und\neinsetzen, elektrische Größen und Signale an Schnitt-\nstellen prüfen\nn) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsab-\nläufen, Druck und Temperatur prüfen\no) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbe-\nsondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren\np) Istwerte auswerten und dokumentieren, Sollwerte von\nprozessrelevanten Größen einstellen\nq) Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnitt-\nstellen, insbesondere hydraulischer und elektrischer\nBaugruppen, durch Sichtkontrolle feststellen sowie\nmit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen sys-\ntematisch eingrenzen, auf Ursachen untersuchen, die\nMöglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen, die\nInstandsetzung durchführen, Prüfprotokolle erstellen\nr) Schutzeinrichtungen prüfen, Schutzmaßnahmen er-\ngreifen\n13   Montieren von Mess-,         a) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitsein-\nSteuerungs-, Regelungs-         richtungen unterscheiden, einbauen und anschließen\nund Sicherheitseinrichtun-   b) Mess-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits- und\ngen von Ofen- und Luft-         Überwachungseinrichtungen, insbesondere elektrisch\nheizungsbausystemen             betätigte Einrichtungen, entsprechend kunden- und\n(§ 4 Nr. 13)                    systemspezifischer Anforderungen überprüfen, ein-\nstellen und in Betrieb nehmen                                            3\nc) elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen\nauswerten\nd) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro-\ngramme prüfen, Regelungsparameter nach Vorgaben\neinstellen, betreiberspezifische Anforderungen be-\nrücksichtigen\n14   Prüfen und Messen            a) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen\n(§ 4 Nr. 14)                 b) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi-\ngung prüfen                                                 2\nc) Lage von Bauteilen und Baugruppen messen und aus-\nwinkeln, Abweichungen dokumentieren\nd) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messeinrich-\ntungen aufbauen\ne) physikalische Größen, insbesondere Druck, Tempera-\ntur und Strömungsgeschwindigkeit, messen","826             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          Ausbildungsmonat\n1–18       19–36\n1                  2                                            3                                      4\nf) Messergebnisse ermitteln, Messfehler und deren                           4\nUrsachen feststellen und Korrekturen veranlassen\ng) Funktionskontrollen und Anlagenanalysen, insbeson-\ndere Abgasanalysen, durchführen\n15   Aufbauen und Instand-        a) Fundamente, Unterbau und Wärmedämmung, insbe-\nhalten von handwerklich         sondere unter Beachtung des Gebäudeschutzes, her-\nund industriell gefertigten     stellen\nÖfen und Herden\nb) Bodenbelag und Wandbekleidungen herstellen\n(§ 4 Nr. 15)\nc) Feuerräume instand setzen, insbesondere ausmauern\n6\nd) Heizkammer auskleiden und Heizgaszüge einbauen,\nDehnungsfugen herstellen\ne) Einzelöfen, Raumheizer, Kaminöfen und industriell\ngefertigte Herde einbauen\nf) Altanlagen demontieren\ng) verputzte und verkachelte Warmluft- und Grundöfen,\nHeizkamine, offene Kamine, Kachelherde und Back-\nöfen setzen und instand halten\nh) Wasser-Wärmetauscher einbauen und hydraulisch\neinbinden, einschließlich solarthermischer Kompo-\nnenten\ni) Abgasanlagen und Abgasleitungen berechnen, ein-\nbauen, anpassen und instand halten\nj) Feuerstätten an Abgasanlagen anschließen; Verbren-\nnungsluftversorgung sicherstellen                                        9\nk) Verkleidungen in Abhängigkeit der anlagenspezifi-\nschen Eigenschaften herstellen\nl) Kamineinsätze und Heizeinsätze für feste, flüssige\nund gasförmige Brennstoffe sowie Elektrospeicher-\nkerne einbauen\nm) Feuerräume für Grundöfen, offene Kamine, Backöfen\nund Herde errichten\nn) Einzelöfen, Raumheizer, Kaminöfen und industriell\ngefertigte Herde instand halten\n16   Herstellen und Instand-      a) Luftleitungen unter Berücksichtigung des Wärme- und\nhalten von Flächen-             Schallschutzes einpassen, verlegen und befestigen\nheizungen und raumluft-      b) Heizeinsätze, Heizgaszüge, Warmlufterzeuger, Venti-\ntechnischen Anlagen             latoren, Luftfilter, Luftklappen, Luftdurchlässe und\n(§ 4 Nr. 16)                                                                                5\nSchalldämpfer einbauen\nc) Flächenheizsysteme einbauen\nd) Altanlagen demontieren\ne) Heizeinsätze, Heizgaszüge, Warmlufterzeuger, Venti-\nlatoren, Luftfilter, Luftklappen, Luftdurchlässe und\nSchalldämpfer instand halten\nf) Flächenheizsysteme instand halten                                        3\ng) Warmluftheizungen und Lüftungsanlagen einbauen\nund instand halten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006              827\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          Ausbildungsmonat\n1–18       19–36\n1                  2                                            3                                      4\n17   Einbauen und Instand-        a) Gasbrenner unter Beachtung der Sicherheitsvor-\nhalten von Gas- und             schriften und des Immissionsschutzes einbauen, ein-\nÖlbrennern; Brennstoff-         regulieren und instand halten\nversorgung und Lagerung      b) Ölbrenner unter Beachtung der Sicherheitsvorschrif-\n(§ 4 Nr. 17)                    ten und des Immissionsschutzes einbauen, einregulie-\nren und instand halten\nc) Heizölbehälter mit Zubehör sowie Öl-, Füll- und Entlüf-\ntungsleitungen, insbesondere unter Beachtung der                        12\nVorschriften zum Schutz des Wassers, einbauen und\ninstand halten\nd) zentrale Heizölversorgungsanlagen einbauen und\ninstand halten\ne) Gasversorgungsanlagen einbauen und instand halten\nf) Pelletversorgungs- und Lagerungseinrichtungen ein-\nbauen und instand halten\n18   Kundenberatung               a) Kundenanregungen aufnehmen und auf technische\n(§ 4 Nr. 18)                    Umsetzbarkeit prüfen\nb) Kunden über bauphysikalische Zusammenhänge bei\nPlanung, Ausführung und Betrieb von Ofen- und Luft-\nheizungsbausystemen informieren\nc) Zusatzbedarf des Kunden feststellen, Kunden über\nVerkaufspreise und Kundennutzen informieren; An-\nschlussaufträge, insbesondere Wartungsaufträge,                          4\nakquirieren\nd) Kunden in den Betrieb der Anlage einweisen\ne) Arbeiten unter Berücksichtigung von Kundenwün-\nschen, örtlicher Gegebenheiten sowie nachhaltiger\nEnergiesysteme optimieren\nf) Kunden hinsichtlich der Materialauswahl, Form- und\nFarbgestaltung beraten"]}