{"id":"bgbl1-2006-17-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":17,"date":"2006-04-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print","law_date":"2006-03-31T00:00:00Z","page":798,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["798                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print*)\nVom 31. März 2006\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                 1.2 Berufsbildung,\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I\n1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grund-\nS. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-\nlagen,\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I                    1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz,\nS. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft\n1.5 Umweltschutz,\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Bildung und Forschung:                                1.6 Datenschutz;\n2.  Arbeitsorganisation und Geschäftsprozesse:\n§1\n2.1 Arbeitsorganisation,\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                          2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Daten-\nsicherheit,\nDer Ausbildungsberuf Medienkaufmann Digital und\nPrint/Medienkauffrau Digital und Print wird staatlich an-             2.3 Informationsbeschaffung und -verarbeitung,\nerkannt.                                                              2.4 Kommunikation und Kooperation,\n§2                                  2.5 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;\nAusbildungsdauer                              3.  Programmplanung und Produktentwicklung:\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                  3.1 Programme und Profile,\n3.2 Redaktion, Lektorat,\n§3                                  3.3 Rechte und Lizenzen;\nZielsetzung der Berufsausbildung\n4.  Herstellung und Produktion:\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\n4.1 Planung und Kalkulation,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden,\ndass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizier-               4.2 Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen,\nten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des\n4.3 Datenhandling,\nBerufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbeson-\ndere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollie-              4.4 Gestaltung von Digital- und Printmedien,\nren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfun-\ngen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.                                 4.5 Koordinierung von Produktionsprozessen;\n5.  Marketing, Verkauf und Vertrieb:\n§4                                  5.1 Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung,\nAusbildungsberufsbild                            5.2 Verkauf von Produkten und Dienstleistungen,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                5.3 Werbung für Produkte und Dienstleistungen,\nfolgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n5.4 Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen,\n1.   Der Ausbildungsbetrieb:\n5.5 Branchenspezifische Rahmenbedingungen;\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n6.  Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der     6.1 Rechnungs- und Finanzwesen,\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-     6.2 Controlling,\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                     6.3 Beschaffung und Lagerhaltung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006               799\n§5                                3. Wirtschafts- und Sozialkunde,\nAusbildungsrahmenplan                        4. Fallbezogenes Fachgespräch.\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4      Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Num-\nsollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anlei-     mern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezo-\ntungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-       genes Fachgespräch mündlich durchzuführen.\nrufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-           (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:\nden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichen-\nde sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsin-      1. im Prüfungsbereich Produktentwicklungsprozess und\nhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprakti-          Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen:\nsche Besonderheiten die Abweichung erfordern.                     In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbe-\nzogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den\n§6                                    folgenden Gebieten:\nAusbildungsplan                              a) Produkte und Dienstleistungen in der Medienwirt-\nschaft,\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen               b) Herstellungsprozess,\nAusbildungsplan zu erstellen.                                     c) Marketing und Verkauf\nbearbeiten und dabei zeigen, dass er in diesem\n§7                                    Zusammenhang Produkte und Dienstleistungen aus-\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                      wählen und unter Berücksichtigung der branchenspe-\nzifischen Rahmenbedingungen Marketingmaßnahmen\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-           ergebnis- und kundenorientiert entwickeln und um-\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu                 setzen kann;\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben         2. im Prüfungsbereich Arbeitsorganisation und kaufmän-\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig                  nische Steuerung und Kontrolle:\ndurchzusehen.                                                     In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbe-\nzogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den\n§8                                    folgenden Gebieten:\nZwischenprüfung                              a) Geschäftsprozesse und Arbeitsgestaltung,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine             b) Einkauf von Arbeits- und Produktionsmitteln sowie\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des              Dienstleistungen,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                            c) Rechnungswesen,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den          d) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling\nAnlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführ-\nbearbeiten und dabei zeigen, dass er Leistungserstel-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf\nlungen kaufmännisch beurteilen, Ergebnisse kontrol-\nden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,\nlieren und daraus Schlussfolgerungen ableiten sowie\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nwirtschaftlich handeln kann;\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-     3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 120 Minuten\nin folgenden Gebieten durchzuführen:                              In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\ngene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zei-\n1. Arbeitsabläufe und Informationsverarbeitung,                   gen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche\n2. Märkte und Medienprodukte, mediale Darstellungs-               Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstel-\nformen und Gestaltungsgrundsätze,                             len kann;\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                              4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:\nDer Prüfling soll im Rahmen eines Fachgesprächs\n§9                                    anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxis-\nbezogenen Aufgaben zeigen, dass er Aufgabenstel-\nAbschlussprüfung\nlungen analysieren, Lösungsvorschläge erarbeiten\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der         und diese situationsbezogen präsentieren sowie kun-\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und                denorientiert kommunizieren kann. Bei der Aufgaben-\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu             stellung ist der betriebliche Bereich, in dem der Aus-\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-             zubildende überwiegend ausgebildet wurde, zu be-\nbildung wesentlich ist.                                           rücksichtigen. Dem Prüfling ist nach der Wahl der Auf-\ngabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minu-\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungs-\nten einzuräumen. Das Fachgespräch soll die Dauer\nbereichen:\nvon 20 Minuten nicht überschreiten.\n1. Produktentwicklungsprozess und Vermarktung von\n(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schrift-\nProdukten und Dienstleistungen,\nlichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den\n2. Arbeitsorganisation und kaufmännische Steuerung            übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens\nund Kontrolle,                                            „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des","800              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                fungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 und in dem Prü-\nin einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-             fungsbereich nach Absatz 2 Nr. 4 mindestens ausreichen-\nche die schriftliche durch eine mündliche Prüfung zu                de Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleis-\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den               tungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nAusschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom                   bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.\nPrüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der                                          § 10\nschriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprü-\nfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                                      Bestehende\nBerufsausbildungsverhältnisse\n(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben\ndie einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht:                     Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\n1. Produktentwicklungsprozess und                                   der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-\nVermarktung von Produkten und                                   schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\nDienstleistungen                            40 Prozent,         Vertragsparteien dies vereinbaren.\n2. Arbeitsorganisation und kauf-\nmännische Steuerung und Kontrolle           20 Prozent,                                     § 11\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde                 10 Prozent,                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n4. Fallbezogenes Fachgespräch                   30 Prozent.           Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.\n(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im                  Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nGesamtergebnis, im Prüfungsbereich nach Absatz 2                    dung zum Verlagskaufmann/zur Verlagskauffrau vom\nNr. 1, in mindestens einem der beiden schriftlichen Prü-            15. Mai 1998 (BGBl. I S. 1038) außer Kraft.\nBerlin, den 31. März 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006                     801\nAnlage 1\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print\n– Sachliche Gliederung –\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes               Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                          3\n1      Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 4 Nr. 1)\n1.1    Stellung, Rechtsform und Struktur       a) Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Medienwirtschaft dar-\n(§ 4 Nr. 1.1)                               stellen\nb) Zielsetzung, Tätigkeitsfelder und Aktivitäten des Ausbildungs-\nbetriebes beschreiben\nc) Unternehmensleitbild und Corporate Identity des Ausbildungs-\nbetriebes bei der Arbeit berücksichtigen\nd) Geschäftsart und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern\ne) Organisationsform des Ausbildungsunternehmens aufzeigen\nf) Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Wirtschafts-\norganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Be-\nhörden beschreiben\n1.2    Berufsbildung                           a) Ausbildungsordnung mit betrieblichem Ausbildungsplan ver-\n(§ 4 Nr. 1.2)                               gleichen und zu dessen Umsetzung beitragen\nb) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis und den\nBeitrag der Beteiligten im dualen System erläutern\nc) Möglichkeiten und Nutzen der Fortbildung für die persönliche\nund berufliche Entwicklung erläutern\n1.3    Personalwesen, arbeits-                 a) Handlungskompetenz der Mitarbeiter als wesentliche Voraus-\nund sozialrechtliche Grundlagen             setzung für den Kundennutzen, den Unternehmenserfolg und für\n(§ 4 Nr. 1.3)                               die persönliche Entwicklung darstellen\nb) für den Ausbildungsbetrieb wichtige tarifliche Regelungen sowie\narbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen aufzeigen\nc) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungs-\nrechtlicher Organe des Ausbildungsbetriebes erklären\nd) Ziele und Grundsätze des Ausbildungsbetriebes für die Per-\nsonalplanung und -entwicklung beschreiben\ne) Vorgaben für Personaleinsatz und Arbeitszeitregelung anwenden\nf) Aufgaben der Personalverwaltung beschreiben\ng) im Ausbildungsbetrieb übliche Verträge für den Personaleinsatz\nunter Berücksichtigung arbeits-, steuer- und sozialversiche-\nrungsrechtlicher Auswirkungen unterscheiden\n1.4    Sicherheit und Gesundheitsschutz        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\n(§ 4 Nr. 1.4)                               stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnah-\nmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen","802             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\n1.5    Umweltschutz                        Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 4 Nr. 1.5)                       lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n1.6    Datenschutz                         a) rechtliche Bestimmungen zum Datenschutz beachten\n(§ 4 Nr. 1.6)                       b) Datenschutz in seiner Wirkung auf Unternehmen, Geschäftspart-\nner und Kunden unterscheiden und im Arbeitsprozess anwenden\n2      Arbeitsorganisation und\nGeschäftsprozesse\n(§ 4 Nr. 2)\n2.1    Arbeitsorganisation                 a) Lern- und Arbeitstechniken anwenden\n(§ 4 Nr. 2.1)                       b) Arbeitsabläufe und Entscheidungswege im Ausbildungsbetrieb\nberücksichtigen\nc) Zusammenwirkung der Funktionsbereiche in der Prozesskette\nbeachten\nd) mit vor- und nachgelagerten Arbeitsbereichen zusammenarbeiten\ne) Ziele bei der Arbeitsplanung setzen und Zeitplan für Aufgaben\nfestlegen\nf) betriebliche Organisations- und Arbeitsmittel effizient einsetzen\ng) Aufgaben ausführen, Ergebnisse kontrollieren und bei Bedarf\nKorrekturmaßnahmen ergreifen\nh) Probleme erkennen und analysieren, Lösungsalternativen ent-\nwickeln und bewerten\ni) Aufgaben im Team planen und bearbeiten\nj) Projekte planen und bearbeiten\n2.2    Informations- und Kommunika-        a) Informations- und Kommunikationssysteme unterscheiden und\ntionssysteme, Datensicherheit           aufgabenorientiert einsetzen\n(§ 4 Nr. 2.2)                       b) Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden\nc) rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Daten-\nsicherheit beachten\nd) Auswirkungen von Informations- und Kommunikationssystemen\nauf Geschäftsprozesse, Betriebsabläufe und Arbeitsplätze im\nAusbildungsbetrieb berücksichtigen\n2.3    Informationsbeschaffung             a) Daten erfassen, ordnen, pflegen und auswerten\nund -verarbeitung                   b) externe und interne Informationsquellen für betriebliche Prozesse\n(§ 4 Nr. 2.3)                           nutzen\n2.4    Kommunikation und Kooperation       a) Einflüsse von Information, Kommunikation und Kooperation auf\n(§ 4 Nr. 2.4)                           Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten\nb) Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen\nc) Kundenkontakte herstellen\nd) Kommunikationsregeln und -techniken, insbesondere Modera-\ntionstechniken anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006              803\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\ne) Themen und Sachverhalte situations- und zielgruppengerecht\naufbereiten und präsentieren\nf) kulturelle Besonderheiten im Kundenkontakt berücksichtigen\n2.5    Anwenden einer Fremdsprache         a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nbei Fachaufgaben                    b) im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen\n(§ 4 Nr. 2.5)                          auswerten\nc) Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremdsprache\n3      Programmplanung und Produkt-\nentwicklung\n(§ 4 Nr. 3)\n3.1    Programme und Profile               a) Konzeption der Produkte des Ausbildungsbetriebes unter Be-\n(§ 4 Nr. 3.1)                          rücksichtigung von Märkten und Zielgruppen bewerten\nb) Neu- und Weiterentwicklungen von Produkten und Dienstleistun-\ngen in der Medienwirtschaft beurteilen und Schlussfolgerungen\nfür den eigenen Arbeitsbereich ziehen\nc) Neu- und Weiterentwicklungen von kundenorientierten Digital-\nund Printprodukten sowie Dienstleistungen vorschlagen\n3.2    Redaktion, Lektorat                 a) Zusammenwirken von Redaktion oder Lektorat, insbesondere\n(§ 4 Nr. 3.2)                          mit den Funktionsbereichen Produktion und Marketing, berück-\nsichtigen\nb) konzeptionelle Planung von Redaktion oder Lektorat im Arbeits-\nprozess beachten\nc) Bedeutung der Akquisition und Betreuung von Autoren oder\nHerausgebern begründen\nd) Rolle des Content-Managements für Produktion und Marketing\nbeschreiben\n3.3    Rechte und Lizenzen                 a) Bestimmungen des nationalen und internationalen Medien- und\n(§ 4 Nr. 3.3)                          Presserechts anwenden und Branchenrichtlinien beachten\nb) Bestimmungen des Urheberrechts beachten\nc) Auswirkungen von Erwerb, Sicherung und Verkauf von Verwer-\ntungs- und Nutzungsrechten im Ausbildungsbetrieb bewerten\nd) bei Abschluss von Verlags- und Lizenzverträgen mitwirken\n4      Herstellung und Produktion\n(§ 4 Nr. 4)\n4.1    Planung und Kalkulation             a) Termine festlegen und verfolgen\n(§ 4 Nr. 4.1)                       b) Herstellungsverfahren für Digital-, Print- und Nebenprodukte\nauswählen, dabei wirtschaftliche und ökologische Kriterien ab-\nwägen\nc) Kalkulationen und Deckungsbeitragsrechnungen erstellen\n4.2    Auswahl und Vergabe von             a) Angebote einholen, vergleichen und auswählen\nDienstleistungen                    b) Aufträge vergeben\n(§ 4 Nr. 4.2)\nc) interne und externe Dienstleistungen produkt- und terminbe-\nzogen in den Produktionsprozess integrieren\n4.3    Datenhandling                       a) Text-, Bild- und Grafikdaten digital bearbeiten und weiterleiten\n(§ 4 Nr. 4.3)                       b) unterschiedliche mediale Darstellungsformen und Datenformate\nbeachten\nc) strukturierte Aufbereitung für Datenbankanwendungen sicher-\nstellen","804             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\n4.4    Gestaltung von Digital-             a) Gestaltungsgrundsätze für Digital- und Printprodukte beachten\nund Printmedien                     b) an der Umsetzung von konzeptionellen Vorgaben aus Marketing\n(§ 4 Nr. 4.4)                          und Redaktion oder Lektorat mitwirken\nc) bei der medien-, produkt- und zielgruppenorientierten Gestal-\ntung mitwirken\nd) an der Layouterstellung mitwirken\n4.5    Koordinierung von Produktions-      a) Produktionsprozesse koordinieren, dabei insbesondere Schnitt-\nprozessen                              stellen von Produktionsabläufen beachten\n(§ 4 Nr. 4.5)                       b) Einhaltung von Qualitätskriterien und auftragsbezogenen Vor-\ngaben sicherstellen\nc) Termine und Kosten überwachen, bei Abweichungen Maßnah-\nmen ergreifen\n5      Marketing, Verkauf und Vertrieb\n(§ 4 Nr. 5)\n5.1    Marktanalyse und Zielgruppen-       a) Markt- und Wettbewerbssituation beobachten\nbestimmung                          b) Marktanalysen auswerten und deren Ergebnisse anwenden\n(§ 4 Nr. 5.1)\nc) Zielgruppen analysieren und bestimmen\nd) an der Entwicklung von Kundenfindungs- und -bindungskon-\nzepten mitarbeiten\ne) Kundenwünsche ermitteln, mit betrieblichen Leistungsange-\nboten vergleichen und daraus kundenorientierte Vorgehens-\nweisen für Beratung und Verkauf ableiten\nf) Entwicklungen von Werbeetats im Markt analysieren\n5.2    Verkauf von Produkten und           a) Leistungsdaten von Produkten und Dienstleistungen ermitteln\nDienstleistungen                       und am Markt vergleichen\n(§ 4 Nr. 5.2)                       b) Medienprodukte, insbesondere Digital- und Printprodukte, Inser-\ntionsprodukte, Lizenzen und Nebenrechte sowie Dienst- und\nServiceleistungen unterscheiden\nc) Verkaufsmaßnahmen entwickeln, Medienprodukte verkaufen\nd) Verfahren der Preisfindung anwenden\ne) Rechnungserstellung steuern und kontrollieren\nf) Kern- und Nebengeschäfte des Ausbildungsbetriebes abgren-\nzen und deren ökonomische Bedeutung im Arbeitsprozess be-\nrücksichtigen\ng) Produkte und Dienstleistungen präsentieren sowie Informations-,\nBeratungs- und Verkaufsgespräche führen\nh) beim Verkaufen Methoden der Verkaufspsychologie einsetzen\ni) auftragsbezogene Vorgaben des Kunden berücksichtigen\nj) Organisation, Betreuung und Steuerung des Außendienstes\nunterstützen\nk) Vertreterkonferenzen und Außendiensttagungen vorbereiten und\norganisieren\n5.3    Werbung für Produkte und            a) an der Entwicklung von Werbemitteln mitwirken\nDienstleistungen                    b) an Aktionen der Öffentlichkeits- und Public Relations-Arbeit mit-\n(§ 4 Nr. 5.3)                          wirken\nc) werbende und verkaufsfördernde Maßnahmen unter Berück-\nsichtigung von Werbeetats durchführen\nd) Maßnahmen zur Kundenbindung umsetzen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006              805\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes           Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                        2                                                      3\ne) Unterschiede der Werbung für Handels- und Endkunden darstel-\nlen und bei Verkaufsaktionen berücksichtigen\nf) Kundenkontakte und Werbeerfolgskontrollen auswerten und\nErgebnisse für betriebliche Entscheidungen aufbereiten\ng) Kundendaten beschaffen, pflegen und nutzen\n5.4    Vertrieb von Produkten und          a) Vertriebswege unter Berücksichtigung der für Digital- und Print-\nDienstleistungen                       medien relevanten Kriterien bestimmen\n(§ 4 Nr. 5.4)                       b) bei der Auftragsabwicklung für Digital- und Printmedien sowie\nDienstleistungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Kun-\ndengruppen mitwirken\nc) vorhandene Vertriebswege optimal nutzen, bei Bedarf neue Ver-\ntriebswege erschließen\nd) Vertriebskonzepte umsetzen\ne) Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen organisieren und\nsteuern\nf) Vertriebsdaten ermitteln und auswerten\n5.5    Branchenspezifische Rahmen-         a) Preisbindungsmodelle voneinander abgrenzen und produkt-\nbedingungen                            spezifisch anwenden\n(§ 4 Nr. 5.5)                       b) Kontrahierungsformen der Medienbranche bei Verkauf und Ver-\ntrieb nutzen\nc) produktspezifische Geschäftsbestimmungen, wie beim Verkauf\nvon Anzeigen anwenden\n6      Kaufmännische Steuerung\nund Kontrolle\n(§ 4 Nr. 6)\n6.1    Rechnungs- und Finanzwesen          a) Rechnungswesen als Instrument der kaufmännischen Steuerung\n(§ 4 Nr. 6.1)                          darstellen\nb) Kosten und Erlöse erfassen sowie Kostenarten, Kostenstellen\nund Kostenträgern zuordnen\nc) Buchungen vornehmen\nd) Zahlungssysteme unterscheiden, Zahlungsein- und -ausgänge\nüberwachen, Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiten\ne) Kosten- und Leistungsrechnung anwenden\n6.2    Controlling                         a) Bedeutung des Controllings als Informations-, Steuerungs- und\n(§ 4 Nr. 6.2)                          Planungsinstrument beachten\nb) Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung als Steuerungs-\nund Informationsinstrument nutzen\nc) Kosten und Erlöse für erbrachte Leistungen ermitteln und im\nZeitvergleich sowie im Soll-Ist-Vergleich bewerten\n6.3    Beschaffung und Lagerhaltung        a) Bedarf ermitteln, Angebote einholen und vergleichen sowie Auf-\n(§ 4 Nr. 6.3)                          träge erteilen\nb) Auftragserfüllung kontrollieren, Abweichungen klären und ab-\nschließend bearbeiten\nc) an der Planung und Steuerung von Lagerbeständen mitwirken","806              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006\nAnlage 2\n(zu § 5)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print\n– Zeitliche Gliederung –\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der Berufsbildpositionen\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Berufsbildung,\n1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,\n2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,\n2.3 Informationsbeschaffung und -verarbeitung, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-\nten der Berufsbildpositionen\n2.4 Kommunikation und Kooperation, Lernziele a bis c,\n2.5 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,\n3.1 Programme und Profile, Lernziel a,\n5.1 Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung, Lernziele a bis c,\n5.2 Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele a und b,\n5.3 Werbung für Produkte und Dienstleistungen, Lernziel a,\n6.1 Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziele a und b,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-\nten der Berufsbildpositionen\n1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz,\n1.5 Umweltschutz,\n1.6 Datenschutz,\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit, Lernziele a bis c,\n4.3 Datenhandling, Lernziele a und b,\n4.4 Gestaltung von Digital- und Printmedien\nzu vermitteln.\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der Berufsbildpositionen\n2.2 Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit, Lernziel d,\n2.3 Informationsbeschaffung und -verarbeitung, Lernziel b,\n2.5 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,\n5.1 Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung, Lernziele d bis f,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele e bis g,\n3.2 Redaktion, Lektorat, Lernziele a und b,\n3.3 Rechte und Lizenzen, Lernziele a und b,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. April 2006           807\n4.1 Planung und Kalkulation, Lernziele a und b,\n4.3 Datenhandling, Lernziel c,\n4.5 Koordinierung von Produktionsprozessen,\n5.2 Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele c bis k,\n5.3 Werbung für Produkte und Dienstleitungen, Lernziele b bis g,\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der Berufsbildpositionen\n4.2 Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen, Lernziel a,\n5.4 Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele a und b,\n5.5 Branchenspezifische Rahmenbedingungen,\n6.1 Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziele c und d,\n6.3 Beschaffung und Lagerhaltung\nzu vermitteln.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der Berufsbildpositionen\n1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d bis g,\n3.1 Programme und Profile, Lernziele b und c,\n3.2 Redaktion, Lektorat, Lernziele c und d,\n3.3 Rechte und Lizenzen, Lernziele c und d,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen\n4.1 Planung und Kalkulation, Lernziel c,\n4.2 Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen, Lernziele b und c,\n5.4 Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele c bis f,\n6.1 Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziel e,\n6.2 Controlling\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten der Berufsbildpositionen\n2.1 Arbeitsorganisation, Lernziele h bis j,\n2.4 Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,\n2.5 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,\nzu vermitteln."]}