{"id":"bgbl1-2006-16-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":16,"date":"2006-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/16#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_16.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Versicherungsberichterstattungs-Verordnung - BerVersV)","law_date":"2006-03-29T00:00:00Z","page":622,"pdf_page":2,"num_pages":171,"content":["622\n622             Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt   Jahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn Bonnam am11.\n11.April\nApril2006\n2006\nVerordnung\nüber die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen\ngegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\n(Versicherungsberichterstattungs-Verordnung – BerVersV)\nVom 29. März 2006\nAuf Grund des § 55a Abs. 1 und 2 und des § 106 Abs. 2            § 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden-\nSatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fas-                    und Unfallversicherungsunternehmen\nsung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992                       § 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückver-\n(BGBl. I 1993 S. 2), § 55a Abs. 1 zuletzt geändert durch                 sicherungsunternehmen\nArtikel 3 Nr. 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. April              § 15 Fristen für die Einreichung\n2002 (BGBl. I S. 1310), § 106 Abs. 2 Satz 4 geändert\ndurch Artikel 4 Nr. 19 Buchstabe b des Gesetzes vom                                       Dritter Unterabschnitt\n24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), in Verbindung mit § 1 der\nSonstige\nVerordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum                                      Rechnungslegungsunterlagen\nErlass von Rechtsverordnungen nach § 55a Abs. 1 des\nVersicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesauf-                   § 16 Rechnungslegungsunterlagen aller Versicherungsunter-\nsichtsamt für das Versicherungswesen vom 10. Juli 1986                   nehmen\n(BGBl. I S. 1094) verordnet die Bundesanstalt für Finanz-           § 17 Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions-\ndienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichts-                   und Sterbekassen\nbehörden der Länder und nach Anhörung des Versiche-\nrungsbeirates gemäß § 55a Abs. 2 des Versicherungsauf-                                    Vierter Unterabschnitt\nsichtsgesetzes:                                                                         Ergänzende Vorschrift für\nden internen jährlichen Bericht der\nausländischen Versicherungsunternehmen\nInhaltsübersicht\n§ 18 Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen\nErster Abschnitt\nZweiter Abschnitt\nInterner jährlicher Bericht\nInterner vierteljährlicher\nfür die Aufsichtsbehörde\nZwischenbericht für die Aufsichtsbehörde\n§ 1 Interner jährlicher Bericht\n§ 19 Vierteljährliche Zwischenberichte durch besondere Versi-\ncherungsunternehmen\nErster Unterabschnitt\n§ 20 Einzelheiten der Einreichung\nBilanz und\nGewinn- und Verlustrechnungen\nDritter Abschnitt\n§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung                       Erleichterungen für kleinere Vereine\n§ 3 Gewinn- und Verlustrechnung der Lebens- und Kranken-\nversicherungsunternehmen                                      § 21 Abgrenzungsmerkmale bestimmter kleinerer Vereine\n§ 4 Gewinn- und Verlustrechnung der Schaden- und Unfall-            § 22 Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine\nversicherungsunternehmen\n§ 5 Gewinn- und Verlustrechnung in besonderen Fällen                                        Vierter Abschnitt\n§ 6 Gewinn- und Verlustrechnung der Rückversicherungsun-                             Definition des Versicherungs-\nternehmen                                                                    zweiges und technische Fragen\n§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskassen\n§ 23 Kennzahlen und Definition des Versicherungszweiges\n§ 8 Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich ein-\n§ 24 Technik der Erstellung und Anwendung von Formblättern\nzuhaltender Fristen\nund Nachweisungen\nZweiter Unterabschnitt\nFünfter Abschnitt\nFormgebundene Erläuterungen\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 9 Formgebundene Erläuterungen aller Versicherungsunter-\nnehmen                                                        § 25 Ordnungswidrigkeiten\n§ 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebens-\nversicherungsunternehmen                                                             Sechster Abschnitt\n§ 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions-                      Übergangs- und Schlussvorschriften\nund Sterbekassen\n§ 26 Übergangsvorschriften\n§ 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Kranken-\nversicherungsunternehmen                                      § 27 Inkrafttreten, Aufhebung geltenden Rechts","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt    Jahrgang\nJahrgang 2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnamam11.\n11.April\nApril2006\n2006           623\n623\nErster Abschnitt                                        des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abge-\nschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,\nInterner jährlicher\nBericht für die Aufsichtsbehörde                               b) für das gesamte durch Niederlassungen im Aus-\nland selbst abgeschlossene Versicherungsge-\nschäft,\n§1\nc) jeweils für das durch eine Niederlassung in einem\nInterner jährlicher Bericht\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abge-\n(1) Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch                       schlossene Versicherungsgeschäft.\ndie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Auf-\nDie gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und\nsichtsbehörde) unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde\nVerlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre\neinen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich\nAufstellung nach dem betriebenen Versicherungsge-\naus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammen-\nschäft ausscheidet.\nsetzt:\n(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Ge-\n1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen mit dem\nwinn- und Verlustrechnungen für das durch eine Nieder-\nInhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8\nlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat\nAbs. 1, 2 oder 3 Satz 1,\nselbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß\n2. formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach                     Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c können entfallen,\nden §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15,                    sofern die gebuchten Brutto-Beiträge der einzelnen Nie-\n3. sonstige Rechnungslegungsunterlagen nach den                        derlassung nicht mehr als 500 000 Euro betragen.\n§§ 16 und 17 innerhalb der dort genannten Fristen und\n§4\n4. ergänzende Unterlagen mit dem Inhalt nach § 18\ninnerhalb der dort genannten Fristen.                                          Gewinn- und Verlustrechnung der\nSchaden- und Unfallversicherungsunternehmen\n(2) Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf\nGegenseitigkeit, die gemäß § 157a des Versicherungs-                      (1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen\naufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt              haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstech-\nsind, nicht anzuwenden.                                                nische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Form-\nblatt 200 aufzustellen, und zwar\nErster Unterabschnitt                                   1. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26\nBilanz und Gewinn-                                        a) für das gesamte selbst abgeschlossene Versiche-\nu n d Ve r l u s t r e c h n u n g e n                          rungsgeschäft,\nb) für folgende Versicherungszweige des selbst\n§2                                              abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts\nFormblätter für Bilanz                                     aa)    Unfallversicherung,\nund Gewinn- und Verlustrechnung\nbb)    Haftpflichtversicherung,\nDie Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes haben ihre Bilanzen                        cc)    Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,\nund Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Auf-                          dd)    Kraftfahrtversicherung,\nsichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern auf-\nee)    Feuerversicherung,\nzustellen, und zwar\nff)    Verbundene Hausratversicherung,\n1. die Bilanzen nach Formblatt 100,\ngg)    Verbundene Wohngebäudeversicherung,\n2. die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte\nVersicherungsgeschäft nach Formblatt 200.                                 hh)    Transportversicherung,\nii)    Luftfahrtversicherung,\n§3\njj)    Kredit- und Kautionsversicherung,\nGewinn- und Verlustrechnung der\nkk)    Rechtsschutzversicherung,\nLebens- und Krankenversicherungsunternehmen\nll)    Beistandsleistungsversicherung,\n(1) Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen\nhaben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstech-                        mm) Sonstige Schadenversicherung,\nnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt                        c) für die selbst abgeschlossenen\n200 aufzustellen, und zwar\naa)    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,\n1. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26\nbb)    Sonstigen Kraftfahrtversicherungen,\na) für das gesamte selbst abgeschlossene Versiche-\nrungsgeschäft,                                                      d) für das gesamte in Rückdeckung übernommene\nVersicherungsgeschäft,\nb) für das gesamte in Rückdeckung übernommene\nVersicherungsgeschäft;                                              e) für jeden der unter Buchstabe b genannten Versi-\ncherungszweige sowie die Versicherungszweige\n2. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17                                        Lebensversicherung und Krankenversicherung\na) für das gesamte inländische und das im Wege                            des in Rückdeckung übernommenen Versiche-\ndes Dienstleistungsverkehrs gemäß § 13a Abs. 2                         rungsgeschäfts;","624\n624             Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2006\nJahrgang 2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnamam11.\n11.April\nApril2006\n2006\n2. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für die selbst ab-                                      §6\ngeschlossene und in Rückdeckung übernommene\nGewinn- und Verlustrechnung\nSonstige Sachversicherung;\nder Rückversicherungsunternehmen\n3. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17\nRückversicherungsunternehmen haben zusätzlich\na) für das gesamte inländische selbst abgeschlosse-          jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn-\nne Versicherungsgeschäft,                                 und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen,\nb) für das gesamte ausländische selbst abgeschlos-           und zwar\nsene Versicherungsgeschäft,                               1. für das gesamte von inländischen Vorversicherern in\nc) jeweils für das durch eine Niederlassung in einem             Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft\nanderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abge-             bis einschließlich Seite 3 Zeile 17,\nschlossene Versicherungsgeschäft,                         2. für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in\nd) für das von inländischen Vorversicherern in Rück-             Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft\ndeckung übernommene Versicherungsgeschäft,                    bis einschließlich Seite 3 Zeile 17,\ne) für das von ausländischen Vorversicherern in              3. für die folgenden Versicherungszweige\nRückdeckung übernommene Versicherungsge-                      a) Lebensversicherung,\nschäft,\nb) Unfallversicherung,\nf) für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherun-\ngen mit Beitragsrückgewähr.                                   c) Krankenversicherung,\nDie gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und                 d) Haftpflichtversicherung,\nVerlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre\ne) Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,\nAufstellung nach dem betriebenen Versicherungsge-\nschäft ausscheidet.                                                  f) Kraftfahrtversicherung,\n(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Ge-                  g) Feuerversicherung,\nwinn- und Verlustrechnungen für das selbst abgeschlos-\nh) Transportversicherung,\nsene und das in Rückdeckung übernommene Versiche-\nrungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b                i) Luftfahrtversicherung,\nund e und Nr. 2 können entfallen, sofern die gebuchten\nj) Kredit- und Kautionsversicherung,\nBrutto-Beiträge des einzelnen Versicherungszweiges\nnicht mehr als 125 000 Euro betragen und es sich nicht               k) Sonstige Schadenversicherung\num einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungs-\nzweige des Versicherungsunternehmens handelt. In die-                bis einschließlich Seite 5 Zeile 26,\nsem Fall sind sie in der jeweiligen versicherungstechni-         4. für den Versicherungszweig Sonstige Sachversiche-\nschen Gewinn- und Verlustrechung für die in der Anlage 1             rung bis einschließlich Seite 5 Zeile 26.\nAbschnitt C Kennzahl 29 genannte „Sonstige Schaden-\nversicherung“ mitzuerfassen. Satz 1 gilt entsprechend für        Unter „Sonstige Schadenversicherungen“ (Kennzahl 29)\ndie gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und             sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige\nVerlustrechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchsta-           „Rechtsschutzversicherung“ und „Beistandsleistungs-\nbe c und Nr. 3 Buchstabe c und f.                                versicherung“ mit auszuweisen. Unter „Sonstige Sach-\nversicherung“ (Kennzahl 28) sind auch die Ergebnisse der\n(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunter-             Versicherungszweige „Verbundene Hausratversiche-\nnehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im             rung“ und „Verbundene Wohngebäudeversicherung“ mit\nselbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen               auszuweisen. Die gesonderten versicherungstechnischen\noder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in           Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen,\nder Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 25          soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versiche-\nund 29 aufgeführt sind.                                          rungsgeschäft ausscheidet. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§5                                                                §7\nGewinn- und Verlust-                                             Gewinn- und Verlust-\nrechnung in besonderen Fällen                                     rechnung der Pensionskassen\n(1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die                 (1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils geson-\nselbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung              derte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrech-\nbetreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätz-           nungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis\nlich eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn-             einschließlich Seite 3 Zeile 17\nund Verlustrechnung nach Formblatt 200 bis einschließ-\nlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.                              1. für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,\n(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen,              2. für das gesamte ausländische Versicherungsge-\ndie auch das selbst abgeschlossene Krankenversiche-                  schäft,\nrungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versiche-\n3. jeweils für das in einem Mitglied- oder Vertragsstaat\nrungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlustrech-\nabgeschlossene Versicherungsgeschäft.\nnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26\naufzustellen.                                                       (2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang\nBundesgesetzblatt Jahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006          625\n625\n§8                                                              § 10\nEinzelheiten der Formblatteinreichung                                           Zusätzliche\neinschließlich einzuhaltender Fristen                                formgebundene Erläuterungen\nder Lebensversicherungsunternehmen\n(1) Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 7\nsind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfer-               Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich\ntigung spätestens fünf Monate nach Schluss des                    folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:\nGeschäftsjahres einzureichen.                                     1. Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstat-\n(2) Für Lebens- und Krankenversicherungsunterneh-                  tung gemäß Nachweisungen 110 bis 112,\nmen, Pensions- und Sterbekassen sowie Schaden- und                2. Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen\nUnfallversicherungsunternehmen verlängert sich die Frist              gemäß Nachweisungen 210 und 211,\num einen Monat, sofern sie für das vergangene Konzern-\n3. Zusammensetzung der gebuchten Brutto-Beiträge\nabschlussjahr einen Konzernabschluss und einen Kon-\ngemäß Nachweisung 212,\nzernlagebericht aufzustellen haben.\n4. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen\n(3) Für Rückversicherungsunternehmen sowie für                     gemäß Nachweisungen 213 bis 219,\nSchaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren\ngebuchte Brutto-Beiträge aus dem in Rückdeckung                   5. Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlas-\nübernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten                      sungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Ver-\nBrutto-Beiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versi-                 tragsstaat gemäß Nachweisung 260,\ncherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist           6. Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleis-\ngemäß Absatz 1 um sechs Monate, sofern der Ab-                        tungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Ver-\nschlussstichtag der 31. Dezember ist. Dies gilt nicht für             tragsstaat gemäß Nachweisung 261.\nUnternehmen, die ihren Jahresabschluss innerhalb der\nfür Erstversicherungsunternehmen nach § 341a Abs. 1\n§ 11\ndes Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen.\nZusätzliche\n(4) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des                     formgebundene Erläuterungen\nJahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichts-                           der Pensions- und Sterbekassen\nbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich\ndie insoweit berichtigten Formblätter 100 und 200 in                 Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgen-\njeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.                     de formgebundene Erläuterungen zu erstellen:\n1. Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen\nsowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegen-\nZweiter Unterabschnitt\nüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nach-\nFormgebundene Erläuterungen                                   weisung 120,\n2. Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhängige\n§9                                       Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 121,\nFormgebundene Erläuterungen                         3. Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtig-\naller Versicherungsunternehmen                           ten (Pensionsversicherungen und weitere Kapitalver-\nsicherungen) gemäß Nachweisung 220,\n(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende\nformgebundene Erläuterungen zu erstellen:                         4. Bewegung des Bestandes an Sterbegeld- und\nZusatzversicherungen gemäß Nachweisung 221,\n1. Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachwei-\n5. Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für die\nsung 101,\nerfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, Rückver-\n2. Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nach-                     sicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung\nweisung 103,                                                      gemäß Nachweisung 222,\n3. Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 104,                    6. Angaben zum Auslandsgeschäft gesondert für jeden\nMitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 265.\n4. Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen\nfür die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,\n§ 12\n5. Angaben zu übernommenem und abgegebenem Ver-                                          Zusätzliche\nsicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 203.                                  formgebundene Erläuterungen\n(2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine                   der Krankenversicherungsunternehmen\nim Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsauf-                (1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätz-\nsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen Erläute-            lich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:\nrungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur für Geschäftsjah-\nre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag die                   1. Bewegung der Rückstellung für die Beitragsrücker-\nDeckungsrückstellung auf Grund einer neuen versiche-                  stattung gemäß Nachweisung 130,\nrungsmathematischen Berechnung gebildet wird.                     2. Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen\ngemäß Nachweisung 230,\n(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die\nformgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2                 3. Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen\nund 3.                                                                gemäß Nachweisungen 231 bis 238,","626\n626             Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnamam11.\n11.April\nApril2006\n2006\n4. Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlas-                 1. Angaben zur Bedeckung der versicherungstechni-\nsungs- und Dienstleistungsgeschäft gesondert für                 schen Passiva gemäß Nachweisung 251,\njeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachwei-             2. Angaben zu den Beiträgen sowie der Zusammenset-\nsung 262.                                                        zung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte\n(2) Für Krankenversicherungsunternehmen, die klei-                Versicherungsfälle des in Rückdeckung übernomme-\nnere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Ver-                nen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 252.\nsicherungsaufsichtsgesetzes sind und deren gebuchte\nBrutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr                                            § 15\ndrei Millionen Euro nicht überstiegen haben, entfallen die\nFristen für die Einreichung\nformgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 3.\n(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den\n§§ 9 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppel-\n§ 13\nter Ausfertigung einzureichen\nZusätzliche\n1. spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäfts-\nformgebundene Erläuterungen der\njahres\nSchaden- und Unfallversicherungsunternehmen\na) von allen Versicherungsunternehmen die Nach-\n(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen\nweisungen 101, 103, 104, 201 und 203,\nhaben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterun-\ngen zu erstellen:                                                    b) von den Lebensversicherungsunternehmen die\nNachweisungen 210 bis 212 sowie 260 und 261,\n1. Bewegung des Bestandes und Rückversicherung ein-\nzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlosse-              c) von den Krankenversicherungsunternehmen die\nnen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 240,                   Nachweisungen 230 und 262,\n2. Bewegung des Bestandes einzelner Versicherungsar-                 d) von den Schaden- und Unfallversicherungsunter-\nten des selbst abgeschlossenen inländischen Versi-                  nehmen die Nachweisungen 240, 241, 263 und 264,\ncherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 241,                         e) von den Rückversicherungsunternehmen          die\n3. Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen                   Nachweisung 251;\nund Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Ver-             2. spätestens sechs Monate nach Schluss des\nsicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 242,                       Geschäftsjahres von den Pensions- und Sterbekas-\nsen die Nachweisungen 120, 220, 221, 222 und 265;\n4. Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des\nselbst abgeschlossenen inländischen Versicherungs-           3. spätestens sieben        Monate     nach  Schluss des\ngeschäfts gemäß Nachweisung 243,                                 Geschäftsjahres\n5. Angaben zur sonstigen Schadenversicherung gemäß                   a) von den Lebensversicherungsunternehmen die\nNachweisung 244,                                                    Nachweisungen 110 bis 112 und 213 bis 219,\n6. Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportver-                  b) von den Pensions- und Sterbekassen die Nach-\nsicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 246,                           weisung 121,\n7. Angaben zu den einzelnen versicherungstechnischen                 c) von den Krankenversicherungsunternehmen die\nGewinn- und Verlustrechnungen des in Rückdeckung                    Nachweisungen 130, 231 bis 238,\nübernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nach-                  d) von den Schaden- und Unfallversicherungsunter-\nweisung 250,                                                        nehmen die Nachweisungen 242, 243, 244, 246\n8. Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlas-                        und 250,\nsungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Ver-             e) von den Rückversicherungsunternehmen          die\ntragsstaat gemäß Nachweisung 263,                                   Nachweisung 252.\n9. Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleis-                   (2) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die glei-\ntungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Ver-         che Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen,\ntragsstaat gemäß Nachweisung 264.                            sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erst-\nversicherungsunternehmen gemäß § 341a Abs. 1 des\n(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen,\nHandelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen;\ndie auch das selbst abgeschlossene Krankenversiche-\nansonsten verlängern sich die in Absatz 1 genannten\nrungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versiche-\nFristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschluss-\nrungszweig zusätzlich die formgebundenen Erläuterun-\nstichtag der 31. Dezember ist.\ngen gemäß § 12 vorzulegen. Wird das Krankenversiche-\nrungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenver-\nsicherung betrieben, entfallen die formgebundenen                              Dritter Unterabschnitt\nErläuterungen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3.                                             Sonstige\nRechnungslegungsunterlagen\n§ 14\nZusätzliche                                                           § 16\nformgebundene Erläuterungen                                      Rechnungslegungsunterlagen\nder Rückversicherungsunternehmen                                   aller Versicherungsunternehmen\nRückversicherungsunternehmen haben zusätzlich fol-               (1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende\ngende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:                  sonstige Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang 2006\nJahrgang 2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonnBonnam  am11.\n11.April\nApril2006\n2006         627\n627\n1. jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 55                                         § 17\nAbs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeich-\nneten Unterlagen mit den nach § 11a Abs. 3 Nr. 2                            Versicherungsmathematische\nSatz 1, § 12 Abs. 3 Nr. 2, § 73 des Versicherungsauf-               Gutachten der Pensions- und Sterbekassen\nsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen in                 Pensions- und Sterbekassen haben spätestens sieben\ndoppelter Ausfertigung;                                       Monate nach Schluss des Geschäftsjahres in doppelter\nAusfertigung zusätzlich ein versicherungsmathematisches\n2. jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppel-         Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn-\nter Ausfertigung                                              und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die\na) den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus              wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen,\ndie der Berechnung der versicherungstechnischen Rück-\naa) den in § 55 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungs-          stellungen zugrunde liegen, einzureichen. Bei Pensions-\naufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen            und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 53\nmit dem Bestätigungsvermerk oder dem Ver-            Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind,\nmerk über seine Versagung gemäß § 322 des            ist das Gutachten mindestens zum Abschlussstichtag\nHandelsgesetzbuchs,                                  eines jeden dritten Geschäftsjahres vorzulegen.\nbb) dem Vorschlag des Vorstands für die Verwen-\ndung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Abs. 2                          Vierter Unterabschnitt\ndes Aktiengesetzes,                                                E r g ä n z e n d e Vo r s c h r i f t\nfür den internen jährlichen\ncc) dem Bericht des Aufsichtsrats an die Haupt-\nBericht der ausländischen\nversammlung oder der dieser entsprechenden\nVe r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m e n\nVersammlung der obersten Vertretung gemäß\n§ 171 Abs. 2 des Aktiengesetzes einschließlich\nder Beschlüsse des Vorstands und des Auf-                                            § 18\nsichtsrats gemäß § 172 Satz 2 des Aktienge-\nsetzes sowie der Berichte und Erklärungen                                   Jährlicher Bericht\nüber die Ergebnisse der Prüfungen gemäß                     ausländischer Versicherungsunternehmen\n§ 314 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes,                  (1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die zum\nBetrieb des Erstversicherungsgeschäfts der Erlaubnis\nb) den Bericht des Abschlussprüfers mit den hand-             durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde be-\nschriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vor-          dürfen, haben für das Geschäft der Niederlassung der\nstands und des Aufsichtsrats gemäß § 59 Satz 1            Aufsichtsbehörde einen internen Bericht gemäß § 1 vor-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes,                       zulegen.\nc) den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht               (2) § 5 Abs. 1, §§ 6, 7, 9 Abs. 3, § 14 sowie § 16 Abs. 1\ndes Vorstands über die Beziehungen zu verbunde-           Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 22 finden keine\nnen Unternehmen gemäß § 313 Abs. 2 bis 5 des              Anwendung. § 16 Abs. 1 Nr. 1 gilt mit folgender Maßgabe:\nAktiengesetzes;\n1. Unverzüglich nach Beendigung der Prüfung durch\n3. unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der                   den Abschlussprüfer, spätestens sieben Monate nach\ndieser entsprechenden Versammlung der obersten                    Schluss des Geschäftsjahres, sind der Bericht des\nVertretung                                                        Abschlussprüfers in doppelter Ausfertigung und der\nendgültige Geschäftsbericht der Niederlassung in\na) den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Num-                    vierfacher Ausfertigung der Aufsichtsbehörde einzu-\nmer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der Haupt-              reichen.\nversammlung oder der dieser entsprechenden Ver-\nsammlung der obersten Vertretung vorgelegt                2. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind,\nwurde, in vierfacher Ausfertigung,                            soweit für das Geschäft der Niederlassung gesonder-\nte Rückversicherungsverträge bestehen, die auf das\nb) den Konzernabschluss und den Konzernlagebe-                    in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft\nricht gemäß § 341i und § 341j des Handelsgesetz-              entfallenden Beträge bei allen in Betracht kommen-\nbuchs in vierfacher Ausfertigung,                             den Posten, Unterposten und Angaben zu berück-\nsichtigen. Sofern die Rückversicherungsverträge von\nc) den Bericht des Abschlussprüfers über die Prü-                 der Generaldirektion des ausländischen Versiche-\nfung des Konzernabschlusses und des Konzernla-                rungsunternehmens für das gesamte Versicherungs-\ngeberichts gemäß § 341k des Handelsgesetz-                    geschäft abgeschlossen worden sind, sind neben den\nbuchs in einfacher Ausfertigung.                              anteilig auf das Geschäft der Niederlassung entfallen-\nden Rückversicherungs-Erträgen und -Aufwendun-\n(2) Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß\ngen in der Bilanz zumindest die anteiligen Rückversi-\nAbsatz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verant-\ncherungs-Anteile an den versicherungstechnischen\nwortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungsma-\nRückstellungen zu berücksichtigen.\nthematische Bestätigung abzugeben hat, und vom Treu-\nhänder für das Sicherungsvermögen handschriftlich zu                (3) Zusätzlich haben die ausländischen Versiche-\nunterzeichnen. In dieser Ausfertigung ist ferner der             rungsunternehmen, mit Ausnahme der in § 110d Abs. 1\nBericht des Aufsichtsrats oder des entsprechenden                des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten, für das\nOrgans handschriftlich zu unterzeichnen.                         gesamte Versicherungsgeschäft einzureichen:","628\n628              Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam am11.\n11.April\nApril2006\n2006\n1. den im Sitzland veröffentlichten Geschäftsbericht                 nicht überstiegen haben, mit Ausnahme der Pen-\na) in doppelter Ausfertigung spätestens sieben                   sionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a\nMonate nach Schluss des Geschäftsjahres; mit                 Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nEinwilligung der Aufsichtsbehörde kann eine spä-             getroffen wurde, sowie der Pensionskassen, die\ntere Vorlage erfolgen, wenn wegen im Sitzland gel-           gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 7\ntender Bestimmungen die Frist nicht eingehalten              einreichen,\nwerden kann,                                             2. Sterbekassen, deren Brutto-Beiträge im vorausge-\nb) übersetzt in deutscher Sprache in vierfacher Aus-             gangenen Geschäftsjahr eine Million Euro oder deren\nfertigung spätestens neun Monate nach Schluss                Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausge-\ndes Geschäftsjahres;                                         gangenen Geschäftsjahres zehn Millionen Euro nicht\nüberstiegen haben,\n2. den der Aufsichtsbehörde im Sitzland vorgelegten\nBericht in einfacher Ausfertigung spätestens neun            3. Krankenversicherungsvereine, deren Brutto-Beiträge\nMonate nach Schluss des Geschäftsjahres.                         im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro\nnicht überstiegen haben,\n4. Schaden- und Unfallversicherungsvereine, deren\nZweiter Abschnitt                               Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr\nInterner vierteljährlicher Zwischen-                      eine Million Euro nicht überstiegen haben.\nbericht für die Aufsichtsbehörde\n§ 22\n§ 19                                                 Erleichternde Maßgaben\nVierteljährliche                                        für bestimmte kleinere Vereine\nZwischenberichte durch                            Für die in § 21 genannten Versicherungsunternehmen\nbesondere Versicherungsunternehmen                     gelten lediglich die §§ 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\n(1) Lebensversicherungsunternehmen haben die vier-            und Nr. 2, letztere soweit sie sich auf das selbst abge-\nteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 601 vorzule-             schlossene Versicherungsgeschäft bezieht, §§ 8, 9\ngen.                                                             Abs. 1 und 2, § 11 Nr. 1 bis 5, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 13\nAbs. 1 Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3\n(2) Pensionskassen haben die vierteljährlichen Anga-          Buchstabe a und Abs. 2, § 17 sowie §§ 23 bis 25, und\nben gemäß Nachweisung 602 vorzulegen.                            zwar mit folgender Maßgabe:\n(3) Krankenversicherungsunternehmen haben die vier-           1. Die Gewinn- und Verlustrechnungen sind gemäß\nteljährlichen Angaben gemäß Nachweisung 603 vorzule-                 Formblatt 300 anstelle von Formblatt 200 aufzustel-\ngen.                                                                 len; die Schaden- und Unfallversicherungsvereine\n(4) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen                   gemäß § 21 Nr. 4 haben zusätzlich jeweils gesonderte\nsowie Rückversicherungsunternehmen haben die viertel-                versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrech-\njährlichen Angaben gemäß Nachweisung 604 vorzule-                    nungen nach Formblatt 300 bis einschließlich Seite 3\ngen.                                                                 Zeile 23 für jeden in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und\nNr. 2 genannten Zweig des selbst abgeschlossenen\n§ 20                                    Versicherungsgeschäfts aufzustellen, sofern die ge-\nbuchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versiche-\nEinzelheiten der Einreichung                         rungszweiges mehr als 125 000 Euro betragen oder es\nDie vierteljährlichen Zwischenberichte gemäß § 19 sind            sich um einen der drei beitragsmäßig größten Ver-\nder Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung               sicherungszweige des Unternehmens handelt.\nspätestens bis zum Ende des auf das jeweilige Berichts-\n2. Die Bewegung des Bestandes an Krankenversiche-\nvierteljahr folgenden Monats einzureichen.\nrungen ist gemäß Nachweisung 330 anstelle von\nNachweisung 230 darzustellen.\nDritter Abschnitt                          3. Die Angaben zu den Rückstellungen des selbst abge-\nschlossenen Versicherungsgeschäfts sind gemäß\nErleichterungen für                             Nachweisung 342 anstelle von Nachweisung 242 zu\nkleinere Vereine                               machen.\n§ 21\nAbgrenzungsmerkmale                                                Vierter Abschnitt\nbestimmter kleinerer Vereine                                    Definition des Versicherungs-\nFür bestimmte kleinere Vereine im Sinne des § 53                          zweiges und technische Fragen\nAbs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die\nder Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienst-\n§ 23\nleistungsaufsicht unterliegen, gelten erleichternde Maß-\ngaben, und zwar für                                                                    Kennzahlen und\nDefinition des Versicherungszweiges\n1. Pensionskassen, deren Brutto-Beiträge im vorausge-\ngangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro oder                 (1) Die auf den Formblättern und Nachweisungen zu\nderen Bilanzsumme am Abschlussstichtag des                   setzenden Kennzahlen ergeben sich aus der Anlage 1\nvorausgegangenen Geschäftsjahres 30 Millionen Euro           Abschnitte A bis E.","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam am11.\n11.April\nApril2006\n2006            629\n629\n(2) Als Versicherungszweige im Sinne dieser Verord-          als Liquidator eines Versicherungsunternehmens entge-\nnung gelten die in der Anlage 1 Abschnitt C als solche          gen § 1 Abs. 1 einen internen jährlichen Bericht nicht,\nbezeichneten Versicherungen mit den Kennzahlen 01               nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-\nbis 29. Hierbei stellen die im selbst abgeschlossenen           legt.\nVersicherungsgeschäft und die im in Rückdeckung über-\nnommenen Versicherungsgeschäft abgeschlossenen\nVersicherungen jeweils gesonderte Versicherungszweige\nSechster Abschnitt\ndar. Die Versicherungsarten und -unterarten der Versi-\ncherungszweige sind durch drei- und mehrstellige Kenn-                                  Übergangs-\nzahlen gekennzeichnet. Die von Schaden- und Unfallver-                           und Schlussvorschriften\nsicherungsunternehmen betriebenen Versicherungs-\nzweige 09, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 21 und 23 sind als\n„Sonstige Sachversicherung“ unter der Kennzahl 28                                            § 26\nzusammengefasst. Die Zusammenfassung aller von den                                Übergangsvorschriften\nSchaden- und Unfallversicherungsunternehmen betrie-\nbenen Versicherungszweige hat die Kennzahl 30.                     (1) Soweit diese Verordnung die Versicherungsunter-\nnehmen zu einer besonderen Berichterstattung für ihre\nTätigkeit in Vertragsstaaten des Abkommens über den\n§ 24                                 Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des\nTechnik der                              Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBl. 1993 II\nErstellung und Anwendung                         S. 1294), die nicht der Europäischen Gemeinschaft ange-\nvon Formblättern und Nachweisungen                     hören, verpflichtet, gilt dies nur insofern, als für den\njeweiligen Staat das Bundesministerium der Finanzen die\n(1) Bei der Anwendung der Formblätter und Nachwei-\ngemäß Artikel 16 § 3 Abs. 3 des Dritten Durchführungs-\nsungen sind die sich aus Anlage 2 Abschnitte A und B\ngesetzes/EWG zum VAG erforderliche Bekanntmachung\nergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beach-\nveröffentlicht hat.\nten.\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung finden erstmalig\n(2) Bei der Erstellung der Formblätter und Nachwei-\nfür das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende\nsungen ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.\nGeschäftsjahr Anwendung. In Bezug auf die vierteljähr-\nlichen Nachweisungen gemäß § 19 gelten sie erst für das\ndarauf folgende Geschäftsjahr.\nFünfter Abschnitt\nOrdnungswidrigkeiten                                                        § 27\nInkrafttreten,\n§ 25                                               Aufhebung geltenden Rechts\nOrdnungswidrigkeiten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nOrdnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5        Kraft. Gleichzeitig tritt die Versicherungsberichterstat-\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als             tungs-Verordnung vom 14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858),\nMitglied des Vorstandes, als Hauptbevollmächtigter              zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Juli 2003\n(§ 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) oder          (BGBl. I S. 1388), außer Kraft.\nBonn, den 29. März 2006\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio","630\n630      Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006\nAnlage 1\nAbschnitt A\nDie Formen des Versicherungsgeschäfts\nund die dafür zu setzenden Kennzahlen\n1     selbst abgeschlossenes         -brutto\n2\n   Versicherungs-                 -in Rückdeckung gegeben\n\n3     geschäft                       -netto\n4     in Rückdeckung                 -brutto\n5\n   übernommenes                   -in Rückdeckung gegeben\n\n6     Versicherungsgeschäft          -netto\n7     gesamtes                       -brutto\n8     Versicherungs-                 -in Rückdeckung gegeben\n\n9     geschäft                       -netto","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang 2006\nJahrgang 2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006 631\n631\nAbschnitt B\nDie regionale Herkunft des Versicherungsgeschäfts\nund die dafür zu setzenden Kennzahlen\n01      Inländisches Versicherungsgeschäft (insgesamt)\n21      Dänemark\n22      Finnland\n23      Island\n24      Norwegen\n25      Schweden\n31      Griechenland\n32      Italien\n33      Portugal\n34      Spanien\n41      Belgien\n42      Frankreich\n43      Großbritannien\n44      Irland\n45      Liechtenstein\n46      Luxemburg\n47      Niederlande\n48      Österreich\n49      Schweiz\n51      Polen\n52      Slowakei\n53      Tschechien\n54      Ungarn\n55      Estland\n56      Lettland\n57      Litauen\n58      Slowenien\n59      Malta\n60      Zypern\n70      Europa\n71      Europäische Gemeinschaft (EG)\n72      Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)\n73      Teilnehmerstaaten der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU)\n81      USA\n99      Ausländisches Versicherungsgeschäft (insgesamt)\n00      Gesamtes Versicherungsgeschäft","632\n632        Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006\nAbschnitt C\nDie Zusammenfassung von Versicherungsarten zu\nVersicherungszweigen (Vz) und die dafür zu setzenden Kennzahlen (Kz)\nSparten-Nummer\nVz-Kz                             Bezeichnung der Versicherung\nlt. Anlage zum VAG\n01      Vz: Lebensversicherung                                                                 19; 20; 21; 22;\n23; 24\n01.1    Einzelversicherung (ohne Zusatzversicherung) mit Überschussbeteiligung,                19; 20\nbei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird\n01.1.1  Kapitalbildende Lebensversicherung (einschließlich vermögensbildender Lebens-          19; 20\nversicherung) mit überwiegendem Todesfallcharakter\n01.1.2  Risikoversicherung                                                                     19\n01.1.3  Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter             19\n01.1.4  Berufsunfähigkeitsversicherung                                                         19\n01.1.5  Pflegerentenversicherung                                                               19\n01.1.6  übrige und nicht aufgegliederte Einzelversicherung (einschließlich der Heirats- und    19; 20\nGeburtenversicherung), aber ohne Sonstige Lebensversicherung\n01.1.7  Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter             19\nnach dem AltZertG\n01.2    Kollektivversicherung (ohne Zusatzversicherung) mit Überschussbeteiligung,             19; 20\nbei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen getragen wird\n01.2.1  Kapitalversicherung mit überwiegendem Todesfallcharakter (ohne Kennzah-                19\nlen 01.2.2 und 01.2.3)\n01.2.2  Bausparrisikoversicherung                                                              19\n01.2.3  Restschuldversicherung                                                                 19\n01.2.4  übrige und nicht aufgegliederte Kollektivversicherung (einschließlich der Heirats-     19; 20\nund Geburtenversicherung), aber ohne Sonstige Lebensversicherung\n01.2.5  Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter             19\nnach dem AltZertG\n01.3    Zusatzversicherung (einschließlich der für Kollektivversicherungen)                    19\n01.3.1  Unfall-Zusatzversicherung                                                              19\n01.3.2  Berufsunfähigkeits(Invaliditäts)-Zusatzversicherung                                    19\n01.3.3  Risiko- und Zeitrenten-Zusatzversicherung                                              19\n01.3.4  Pflegerenten-Zusatzversicherung                                                        19\n01.3.5  Sonstige Zusatzversicherung                                                            19","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006              633\n633\nSparten-Nummer\nVz-Kz                             Bezeichnung der Versicherung\nlt. Anlage zum VAG\n01.4    Sonstige Lebensversicherung                                                            19; 20; 21; 22;\n23; 24\n01.4.1  Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen          21\nwird\n01.4.2  Lebensversicherung ohne Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom            19; 20\nVersicherungsunternehmen getragen wird\n01.4.3  Tontinengeschäfte                                                                      22\n01.4.4  Kapitalisierungsgeschäfte                                                              23\n01.4.5  Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen          21\nwird, nach dem AltZertG\n01.5    Geschäfte der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen                                  24\n02      Vz: Krankenversicherung                                                                2a, b\n02.1    Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär)                       2b\n02.1.1  Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) substitutiv           2b\n02.1.2  Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nicht substitutiv     2b\nnach Art der Lebensversicherung\n02.1.3  Einzel-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nach Art der          2b\nSchadenversicherung\n02.2    selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant)                            2b\n02.2.1  selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant) substitutiv                2b\n02.2.2  selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nicht substitutiv          2b\nnach Art der Lebensversicherung\n02.2.3  selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nach Art der Scha-         2b\ndenversicherung\n02.3    selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär)                           2b\n02.3.1  selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär) substitutiv               2b\n02.3.2  selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär) nicht substitutiv         2b\nnach Art der Lebensversicherung\n02.3.3  selbständige Einzel-Krankheitskostenversicherung (stationär) nach Art der Schaden-     2b\nversicherung\n02.4    Einzel-Krankentagegeldversicherung                                                     2a\n02.4.1  Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5) substitutiv            2a\n02.4.2  Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5) nicht substitu-        2a\ntiv nach Art der Lebensversicherung\n02.4.3  Krankentagegeldversicherung (ohne Kennzahlen 02.4.4 und 02.4.5) nach Art der           2a\nSchadenversicherung\n02.4.4  Lohnfortzahlungsversicherung                                                           2a\n02.4.5  Restschuldversicherung                                                                 2a","634\n634        Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2006\nJahrgang 2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006\nSparten-Nummer\nVz-Kz                              Bezeichnung der Versicherung\nlt. Anlage zum VAG\n02.5    selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung                                     2a\n02.5.1  selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung substitutiv                         2a\n02.5.2  selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung nicht substitutiv nach Art          2a\nder Lebensversicherung\n02.5.3  selbständige Einzel-Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schadenver-            2a\nsicherung\n02.6    sonstige selbständige Einzel-Teilversicherung                                           2a, b\n02.6.1  selbständige Zahnbehandlungsversicherung substitutiv                                    2b\n02.6.2  selbständige Zahnbehandlungsversicherung nicht substitutiv nach Art der Lebens-         2b\nversicherung\n02.6.3  selbständige Zahnbehandlungsversicherung nach Art der Schadenversicherung               2b\n02.6.4  Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung) substitutiv          2a, b\n02.6.5  Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung) nicht subs-          2a, b\ntitutiv nach Art der Lebensversicherung\n02.6.6  Kurkostenversicherung (einschließlich der Kurtagegeldversicherung) nach Art der         2a, b\nSchadenversicherung\n02.6.7  Reisekrankenversicherung (gegen festes Entgelt)                                         2b\n02.6.8  sonstige Teilversicherung substitutiv                                                   2a, b\n02.6.9  sonstige Teilversicherung nicht substitutiv nach Art der Lebensversicherung             2a, b\n02.6.10 sonstige Teilversicherung nach Art der Schadenversicherung                              2a, b\n02.7    Gruppen-Krankenversicherung (nach Einzel- und Sondertarifen)                            2a, b\n02.7.1  Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) substitutiv           2b\n02.7.2  Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nicht substi-         2b\ntutiv nach Art der Lebensversicherung\n02.7.3  Gruppen-Krankheitskostenvollversicherung (ambulant und stationär) nach Art der          2b\nSchadenversicherung\n02.7.4  selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant) substitutiv                2b\n02.7.5  selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nicht substitutiv          2b\nnach Art der Lebensversicherung\n02.7.6  selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (ambulant) nach Art der               2b\nSchadenversicherung\n02.7.7  selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär) substitutiv               2b\n02.7.8  selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär) nicht substitutiv         2b\nnach Art der Lebensversicherung\n02.7.9  selbständige Gruppen-Krankheitskostenversicherung (stationär) nach Art der              2b\nSchadenversicherung\n02.7.10 Gruppen-Krankentagegeldversicherung substitutiv                                         2a","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt  Jahrgang\nJahrgang 2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006              635\n635\nSparten-Nummer\nVz-Kz                              Bezeichnung der Versicherung\nlt. Anlage zum VAG\n02.7.11 Gruppen-Krankentagegeldversicherung nicht substitutiv nach Art der Lebensver-           2a\nsicherung\n02.7.12 Gruppen-Krankentagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung                    2a\n02.7.13 selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung substitutiv                        2a\n02.7.14 selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung nicht substitutiv nach             2a\nArt der Lebensversicherung\n02.7.15 selbständige Gruppen-Krankenhaustagegeldversicherung nach Art der Schaden-              2a\nversicherung\n02.7.16 sonstige selbständige Gruppenteilversicherung substitutiv                               2a, b\n02.7.17 sonstige selbständige Gruppenteilversicherung nicht substitutiv nach Art der            2a, b\nLebensversicherung\n02.7.18 sonstige selbständige Gruppenteilversicherung nach Art der Schadenversicherung          2a, b\n02.7.19 Gruppen-Pflegepflichtversicherung                                                       2b\n02.7.20 freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung substitutiv                                2b\n02.7.21 freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung nicht substitutiv nach Art der             2b\nLebensversicherung\n02.7.22 freiwillige Gruppen-Pflegekostenversicherung nach Art der Schadenversicherung           2b\n02.7.23 freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung substitutiv                              2a\n02.7.24 freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung nicht substitutiv nach Art der           2a\nLebensversicherung\n02.7.25 freiwillige Gruppen-Pflegetagegeldversicherung nach Art der Schadenversiche-            2a\nrung\n02.8    Pflegekrankenversicherung                                                               2a, b\n02.8.1  Pflegepflichtversicherung                                                               2b\n02.8.2  freiwillige Pflegekostenversicherung substitutiv                                        2b\n02.8.3  freiwillige Pflegekostenversicherung nicht substitutiv nach Art der Lebensversiche-     2b\nrung\n02.8.4  freiwillige Pflegekostenversicherung nach Art der Schadenversicherung                   2b\n02.8.5  freiwillige Pflegetagegeldversicherung substitutiv                                      2a\n02.8.6  freiwillige Pflegetagegeldversicherung nicht substitutiv nach Art der Lebensver-        2a\nsicherung\n02.8.7  freiwillige Pflegetagegeldversicherung nach Art der Schadenversicherung                 2a\n02.9    übrige und nicht aufgegliederte Krankenversicherung (einschließlich der Bei-            2a, b\nhilfeablöseversicherung)\n03      Vz: Unfallversicherung                                                                  1\n03.1    Einzelunfallversicherung ohne Beitragsrückgewähr                                        1a, b, c\n03.1.01 Unfallvollversicherung (ohne Kennzahlen 03.1.02 und 03.1.03)                            1a, b, c","636\n636        Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2006\nJahrgang 2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006\nSparten-Nummer\nVz-Kz                             Bezeichnung der Versicherung\nlt. Anlage zum VAG\n03.1.02 Volks-Unfallvollversicherung                                                           1a, b, c\n03.1.03 Unfallvollversicherung aus der FUSt-Versicherung                                       1a, b, c\n03.1.04 Versicherung gegen außerberufliche Unfälle                                             1a, b, c\n03.1.05 Reiseunfallversicherung                                                                1a, b, c\n03.1.06 Sportunfallversicherung                                                                1a, b, c\n03.1.07 Luftfahrtunfallversicherung                                                            1d\n03.1.08 lebenslängliche Verkehrsmittelunfallversicherung                                       1a, b, c\n03.1.09 Sportbootinsassenunfallversicherung                                                    1d\n03.1.99 übrige und nicht aufgegliederte Einzelunfallversicherung                               1a, b, c, d\n03.2    (aufgehoben)\n03.3    Gruppen-Unfallversicherung ohne Beitragsrückgewähr                                     1a, b, c\n03.3.1  Gruppen-Unfallvollversicherung                                                         1a, b, c\n03.3.2  (aufgehoben)\n03.3.3  Gruppen-Unfallteilversicherung                                                         1a, b, c\n03.4    Probandenversicherung                                                                  1b\n03.5    Kraftfahrtunfallversicherung (einschließlich der namentlichen Kraftfahrtun-            1d\nfallversicherung)\n03.8    Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr                                              1a\n03.8.1  Einzel-Unfallversicherung                                                              1a\n03.8.2  Gruppen-Unfallversicherung                                                             1a\n03.9    übrige und nicht aufgegliederte Allgemeine Unfallversicherung                          1\n04      Vz: Haftpflichtversicherung                                                            10b, c; 12; 13\n04.1    Privathaftpflichtversicherung (einschließlich Sportboot- und Hundehalter-              13\nHaftpflichtversicherung)\n04.2    Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung                                            13\n04.2.1  Industrie- und Handelsbetriebe                                                         13\n04.2.2  Baugewerbe (einschließlich Architekten und Bauingenieure)                              13\n04.2.3  sonstige Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung                                   13\n04.3    Umwelt-Haftpflichtversicherung                                                         13\n04.3.1  Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung                                                13\n04.3.2  Umwelthaftpflicht-Modell                                                               13\n04.4    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung                                               13\n04.5    Verkehrshaftungsversicherung (einschließlich der Speditions- und Rollfuhr-             10b\nversicherung)","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang\nJahrgang 2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006              637\n637\nSparten-Nummer\nVz-Kz                              Bezeichnung der Versicherung\nlt. Anlage zum VAG\n04.6    Strahlen- und Atomanlagen-Haftpflichtversicherung                                       13\n04.6.1  Strahlen-Haftpflichtversicherung                                                        13\n04.6.2  Atomanlagen-Haftpflichtversicherung                                                     13\n04.7    Feuerhaftungsversicherung                                                               13\n04.8    See, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtversicherung (ohne Kolli-               10c; 12; 13\nsionshaftpflichtrisiko) sowie Haftpflichtversicherung für nichtversicherungs-\npflichtige Landfahrzeuge)1)\n04.8.1  Haftpflichtversicherung für nichtversicherungspflichtige Landfahrzeuge mit eigenem      10c\nAntrieb\n04.8.2  Haftpflichtversicherung für nichtversicherungspflichtige Landfahrzeuge ohne             13\neigenen Antrieb\n04.8.3  See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtversicherung (ohne Kollisions-         12\nhaftpflichtrisiko)\n04.9    übrige und nicht aufgegliederte Haftpflichtversicherung                                 10b, c; 12; 13\n04.9.01 Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung                                          13\n04.9.02 Kraftfahrzeug-Parkplatzversicherung                                                     13\n04.9.03 Kühlgüterhaftpflichtversicherung                                                        13\n04.9.99 sonstige Haftpflichtversicherung                                                        10b, c; 12; 13\n05      Vz: Kraftfahrtversicherung                                                              3; 10a\n05.1    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung                                                   10a\n05.2    Fahrzeugvollversicherung2)                                                              3a, b\n05.3    Fahrzeugteilversicherung2)                                                              3a, b\n05.4    (aufgehoben)\n05.5    Sonstige Kraftfahrtversicherung (05.2 und 05.3 insgesamt)\n05.9    übrige und nicht aufgegliederte Kraftfahrtversicherung                                  3; 10a\n06      Vz: Luftfahrtversicherung                                                               5\n(einschließlich der Raumfahrtversicherung)\n06.1    (aufgehoben)\n06.2    (aufgehoben)\n06.3    Luftfahrzeug-Kaskoversicherung                                                          5\n06.4    (aufgehoben)\n06.5    Raumfahrzeug-Kaskoversicherung                                                          5\n06.5.1  Pre-Launch-Versicherung                                                                 5\n06.5.2  Launch-Versicherung                                                                     5\n06.5.3  In-Orbit-Versicherung                                                                   5","638\n638        Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt      Jahrgang\nJahrgang  2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam am11.\n11.April\nApril2006\n2006\nSparten-Nummer\nVz-Kz                                    Bezeichnung der Versicherung\nlt. Anlage zum VAG\n06.9    übrige und nicht aufgegliederte Luftfahrtversicherung (einschließlich der                           5\nRaumfahrtversicherung)\n07      Vz: Rechtsschutzversicherung                                                                        17\n07.1    Rechtsschutzversicherung nach ARB                                                                   17\n07.1.1  Verkehrs-Rechtsschutzversicherung                                                                   17\n07.1.2  Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung                                                                   17\n07.1.3  Fahrer-Rechtsschutzversicherung                                                                     17\n07.1.4  Rechtsschutzversicherung für Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige                              17\n07.1.5  Familien-Rechtsschutzversicherung                                                                   17\n07.1.6  Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung                                                     17\n07.1.7  Landwirtschafts- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung                                              17\n07.1.8  Rechtsschutzversicherung für Vereine                                                                17\n07.1.9  Rechtsschutzversicherung für Grundstückseigentum und Miete                                          17\n07.2    Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung für Aufsichtsräte, Beiräte,                               17\nVorstände (VRB)\n07.3    Rechtsschutzversicherung für die Träger öffentlicher Aufgaben (ÖRB)                                 17\n07.4    (aufgehoben)\n07.5    Kraftfahrt-Strafrechtsschutzversicherung mit Auslands-Zivilrechtsschutz-                            17\nversicherung\n07.6    Spezial-Strafrechtsschutzversicherung für Unternehmen                                               17\n07.9    übrige und nicht aufgegliederte Rechtsschutzversicherung                                            17\n08      Vz: Feuerversicherung                                                                               8a, b, d; 9\n08.1    Feuer-Industrie-Versicherung                                                                        8a, b, d; 9\n08.2    landwirtschaftliche Feuerversicherung                                                               8a, b, d; 9\n08.3    sonstige Feuerversicherung (einschließlich der Waldbrandversicherung)                               8a, b, d; 9\n09      V z : E i n b r u c h d i e b s t a h l - u n d R a u b ( E D ) - Ve r s i c h e r u n g            9\n10      V z : L e i t u n g s w a s s e r ( L w ) - Ve r s i c h e r u n g                                  9\n11      Vz: Glasversicherung                                                                                9\n12      Vz: Sturmversicherung                                                                               8c, d, f\n12.1    Sturmversicherung                                                                                   8c\n12.3    Gärtnerei-Sturmversicherung                                                                         8c, d\n12.4    Versicherung weiterer Elementarschäden bei gewerblichen Risiken                                     8c, d, f","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt    Jahrgang\nJahrgang  2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006                639\n639\nSparten-Nummer\nVz-Kz                                 Bezeichnung der Versicherung\nlt. Anlage zum VAG\n13      V z : V e r b u n d e n e H a u s r a t s v e r s i c h e r u n g 3)                          8a, b, c, d, f; 9\n13.1    Verbundene Hausratversicherung ohne Einschluss weiterer Elementar-                            8a, b, c; 9\nschäden\n13.2    Verbundene Hausratversicherung unter Einschluss weiterer Elementar-                           8a, b, c, d, f; 9;\nschäden                                                                                       16h\n14      V z : V e r b u n d e n e W o h n g e b ä u d e v e r s i c h e r u n g 4)                    8a, b, c, d, f; 9;\n16h\n14.1    Verbundene Wohngebäudeversicherung ohne Einschluss weiterer Elemen-                           8a, b, c; 9; 16h\ntarschäden\n14.2    Verbundene Wohngebäudeversicherung unter Einschluss weiterer Elemen-                          8a, b, c, d, f; 9\ntarschäden\n15      Vz: Hagelversicherung                                                                         9\n16      Vz: Tierversicherung                                                                          8a, b, d; 9; 16f, g, j\n16.1    langfristige Tierlebensversicherung                                                           8a, b, d; 9\n16.1.1  Pferdelebensversicherung                                                                      8a, b, d; 9\n16.1.2  Rindviehlebensversicherung                                                                    8a, b, d; 9\n16.1.3  Schweinelebensversicherung                                                                    9\n16.1.4  Geflügellebensversicherung                                                                    9\n16.1.5  (aufgehoben)\n16.1.6  Hundelebensversicherung                                                                       8a, d; 9\n16.1.9  übrige langfristige Tierlebensversicherung                                                    8a, b, d; 9\n16.2    kurzfristige Tierversicherung                                                                 8d; 9; 16g\n16.2.1  Trächtigkeits-, Leibesfrucht- und Fohlenversicherung                                          9\n16.2.2  Weidetierversicherung                                                                         8d; 9\n16.2.3  Mastviehversicherung                                                                          9\n16.2.4  Schlachttierversicherung (einschließlich Schlachtwertversicherung)                            9; 16g\n16.2.5  Operations-(Kastrations-)versicherung                                                         9\n16.2.9  übrige kurzfristige Tierversicherung                                                          8d; 9; 16g\n16.9    übrige und nicht aufgegliederte Tierversicherung                                              8a, b, d; 9; 16f, g, j\n17      V z : Te c h n i s c h e V e r s i c h e r u n g e n                                          8; 9\n17.1    Maschinenversicherung (einschließlich der Baugeräteversicherung)                              8a, b, c, d, f; 9\n17.2    Elektronikversicherung                                                                        8a, b, c, d, f; 9\n17.3    (aufgehoben)\n17.4    Montageversicherung                                                                           8a, b, c, d, f; 9\n17.5    (aufgehoben)","640\n640         Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt     Jahrgang\nJahrgang   2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006\nSparten-Nummer\nVz-Kz                                    Bezeichnung der Versicherung\nlt. Anlage zum VAG\n17.6     Bauleistungsversicherung                                                                        8a, b, c, d, f; 9\n17.9     übrige und nicht aufgegliederte technische Versicherung                                         8; 9\n17.9.1   übrige technische Sachschadenversicherungen                                                     9\n17.9.1.1 Reparaturkostenversicherung von Kraftwagen                                                      9\n17.9.1.2 Reparaturkostenversicherung von Fernseh- und Videogeräten                                       9\n17.9.1.3 Reparaturkostenversicherung von Haushaltsgeräten                                                9\n17.9.1.4 Garantieverlängerungsversicherung von technischen Geräten                                       9\n17.9.9   sonstige technische Versicherungen                                                              8; 9\n18       Vz: Einheitsversicherung                                                                        8a, b, c, d, f; 9\n18.1     Allgemeine Einheitsversicherung                                                                 8a, b, c, d, f; 9\n18.2     Juwelierwaren-Einheitsversicherung                                                              8a, b, c, d, f; 9\n18.3     Rauchwaren-Einheitsversicherung                                                                 8a, b, c, d, f; 9\n18.4     Textilveredelungs-Einheitsversicherung                                                          8a, b, c, d, f; 9\n18.5     Wäscheschutz-Einheitsversicherung                                                               8a, b, c, d, f; 9\n18.9     übrige und nicht aufgegliederte Einheitsversicherung                                            8a, b, c, d, f; 9\n19       V z : Tr a n s p o r t v e r s i c h e r u n g                                                  4; 6; 7\n19.1     Kaskoversicherung                                                                               4; 6\n19.1.1   Seeschifffahrts-Kaskoversicherung5)                                                             6c\n19.1.2   Binnensee- und Flussschifffahrts-Kaskoversicherung5)                                            6a, b\n19.1.3   (aufgehoben)\n19.1.4   (aufgehoben)\n19.1.5   Schienenfahrzeug-Kaskoversicherung                                                              4\n19.1.6   Sportboot-Kaskoversicherung                                                                     6\n19.1.7   Baurisikoversicherung                                                                           6\n19.1.9   übrige Kaskoversicherung                                                                        4; 6\n19.2     Transportgüterversicherung                                                                      7\n19.2.1   (aufgehoben)\n19.2.2   Transportgüterversicherung (ohne die Kennzahlen 19.2.3 bis 19.2.6)                              7\n19.2.3   Reiselagerversicherung                                                                          7\n19.2.4   (aufgehoben)\n19.2.5   Container-Kaskoversicherung                                                                     7\n19.2.6   Tiertransportversicherung                                                                       7","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt      Jahrgang\nJahrgang   2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006              641\n641\nSparten-Nummer\nVz-Kz                                    Bezeichnung der Versicherung\nlt. Anlage zum VAG\n19.2.9  übrige Warenversicherung                                                                          7\n19.3    Valorenversicherung (gewerblich)                                                                  7\n19.4    Filmversicherung (ohne Kennzahl 29.2.01)                                                          7\n19.5    (aufgehoben)\n19.6    (aufgehoben)\n19.7    Kriegsrisikoversicherung                                                                          6; 7\n19.9    übrige und nicht aufgegliederte Transportversicherung (einschließlich Ver-                        4; 6; 7\nsicherung von Offshore-Risiken)\n20      Vz: Kredit- und Kautionsversicherung                                                              14; 15\n20.1    Kautionsversicherung (einschließlich Baugarantieversicherung)                                     15\n20.2    Delkredereversicherung                                                                            14\n20.2.1  Ausfuhrkreditversicherung                                                                         14b\n20.2.2  Warenkreditversicherung                                                                           14a\n20.2.3  Investitionsgüterkreditversicherung                                                               14c\n20.2.4  Konsumentenkreditversicherung                                                                     14a\n20.2.9  übrige und nicht aufgegliederte Delkredereversicherung                                            14\n20.3    (aufgehoben)\n20.9    übrige und nicht aufgegliederte Kredit- und Kautionsversicherung6)                                14; 15\n21      V z : Ve r s i c h e r u n g z u s ä t z l i c h e r G e f a h r e n z u r F e u e r- b z w.      8a, b, d; 9; 16d, e\nF e u e r- B e t r i e b s u n t e r b r e c h u n g s - Ve r s i c h e r u n g   (Extended\nC o v e r a g e ( E C ) - Ve r s i c h e r u n g )\n22      (aufgehoben)\n23      V z : B e t r i e b s u n t e r b r e c h u n g s - V e r s i c h e r u n g 7)                    16d, e, f, i\n23.1    Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung                                                         16d, e\n23.2    Technische Betriebsunterbrechungs-Versicherung                                                    16d, e, f\n23.3    sonstige Betriebsunterbrechungs-Versicherung                                                      16d, e, f, i\n24      Vz: Beistandsleistungsversicherung                                                                18\n24.1    Schutzbriefversicherung                                                                           18\n24.2    Sportboot-Serviceversicherung                                                                     18\n24.3    Flugrückholkostenversicherung                                                                     18\n24.4    Schutzbriefversicherung unter Einschluss der sog. Mallorca-Police8)                               18; 10a\n24.9    übrige und nicht aufgegliederte Beistandsleistungsversicherung                                    18\n25      Vz: Luft- und Raumfahrzeug-Haftpflichtversicherung                                                11\n25.1    Luftfahrt-Haftpflichtversicherung (einschließlich der Luftfrachtführer-Haft-                      11\npflichtversicherung)","642\n642        Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006\nSparten-Nummer\nVz-Kz                             Bezeichnung der Versicherung\nlt. Anlage zum VAG\n25.2    Raumfahrzeug-Haftpflichtversicherung                                                   11\n28      Vz: Sonstige Sachversicherung (09, 10, 11, 12, 15, 16, 17,\n18, 21 und 23 insgesamt)\n29      Vz: Sonstige Schadenversicherung                                                       3; 7; 8; 9; 13; 16;\n18\n29.1    sonstige Sachschadenversicherung                                                       3; 8; 9\n29.1.01 Schwamm- und Hausbockkäferversicherung                                                 9\n29.1.02 Ausstellungsversicherung                                                               8a, b, c, d, f; 9\n29.1.03 Fahrradversicherung                                                                    8a, b, d; 9\n29.1.04 Garderobenversicherung                                                                 8a, b, c, d, f; 9\n29.1.05 Jagd- und Sportwaffenversicherung                                                      8a, b, c, d, f; 9\n29.1.06 Musikinstrumenteversicherung                                                           8a, b, c, d, f; 9\n29.1.07 Fotoapparateversicherung                                                               8a, b, c, d, f; 9\n29.1.08 Kühlgüterversicherung                                                                  8a, b, d; 9\n29.1.09 Warenversicherung in Tiefkühlanlagen                                                   8a, b, d; 9\n29.1.10 Atomanlagen-Sachversicherung                                                           8a, b, d, e; 9\n29.1.11 Automatenversicherung                                                                  8a, b, c, d, f; 9\n29.1.12 Reisegepäckversicherung                                                                8a, b, c; 9\n29.1.13 Kraftfahrtgepäckversicherung                                                           8a; 9\n29.1.14 Valorenversicherung (privat)                                                           8a, b, c, d, f; 9\n29.1.15 Freizeitsportgeräteversicherung (einschließlich der Skibruchversicherung)              8a, b, c, d, f; 9\n29.1.16 Verderbschadenversicherung                                                             9\n29.1.17 Gärtnerei-Verderbschadenversicherung                                                   8a, b, c, d; 9\n29.1.19 Campingversicherung                                                                    8a, b, c; 9\n29.1.20 Versicherung von Kunstgegenständen                                                     8a, b, c, d, f; 9\n29.1.21 Versicherung von Auktionen                                                             8a, b, c, d, f; 9\n29.1.22 Brillenversicherung                                                                    9\n29.1.99 übrige und nicht aufgegliederte Sachschadenversicherung                                3; 8; 9\n29.2    (aufgehoben)\n29.3    sonstige Vermögensschadenversicherung                                                  16\n29.3.01 Boykott- und Streikversicherung                                                        16d\n29.3.02 Reise-Rücktrittskosten-Versicherung                                                    16j\n29.3.03 (aufgehoben)","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006                643\n643\nSparten-Nummer\nVz-Kz                            Bezeichnung der Versicherung\nlt. Anlage zum VAG\n29.3.04 Lizenzverlustversicherung                                                             16h\n29.3.05 Tierkrankenversicherung                                                               16f, j\n29.3.06 Maschinengarantieversicherung                                                         16i\n29.3.07 Datenmissbrauchversicherung                                                           16i\n29.3.08 Scheckkartenversicherung von Scheckkarteninhabern                                     16j\n29.3.09 (aufgehoben)\n29.3.10 Insolvenzversicherung                                                                 16i\n29.3.11 Schlüsselverlustversicherung                                                          16j\n29.3.12 Garantieversicherung von Kraftfahrzeugen                                              16j\n29.3.13 Mietverlustversicherung                                                               16h, j, k\n29.3.14 Raumfahrzeug-Vermögensschadenversicherung                                             16\n29.3.15 Milchgeldausfallversicherung                                                          16d, i\n29.3.16 Produktschutzversicherung                                                             16d, e, f\n29.3.99 übrige und nicht aufgegliederte Vermögensschadenversicherung                          16\n29.4    sonstige gemischte Versicherung                                                       7; 8; 9; 13; 16\n29.4.01 (aufgehoben)\n29.4.02 Tank- und Fassleckageversicherung                                                     9; 16d\n29.4.03 Filmtheater-Einheitsversicherung                                                      8a, b, c, d; 9; 13;\n16e\n29.4.04 Versicherung von Winzerbetrieben gegen Frostschäden                                   9; 16i\n29.4.05 Allgefahrenversicherung                                                               8; 9; 13; 16\n29.4.06 Inhaltsversicherung für Geschäfte und Betriebe                                        8a, b, c; 9; 16k\n29.4.07 Erweiterte Haushaltsversicherung                                                      8a, b, c, d, f; 9; 13\n29.4.08 Dynamische Sachversicherung                                                           7; 8a, b, c, d, f; 9;\n16d, e, f\n29.4.99 übrige und nicht aufgegliederte gemischte Versicherung                                8; 9; 13; 16\n29.5    (aufgehoben)\n29.6    Vertrauensschadenversicherung                                                         9; 16h, i\n29.6.01 Vertrauensschadenversicherung (ohne Kennzahlen 29.6.02 bis 29.6.04)                   16i\n29.6.02 Computermissbrauchversicherung                                                        16i\n29.6.03 Versicherung gegen Veruntreuung von Selbstfahrervermietfahrzeugen                     9; 16h\n29.6.04 Eigenschadenversicherung von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen            16i\nRechts","644\n644               Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt   Jahrgang\nJahrgang   2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnamam11.\n11.April\nApril2006\n2006\nSparten-Nummer\nVz-Kz                                        Bezeichnung der Versicherung\nlt. Anlage zum VAG\n29.6.99       übrige und nicht aufgegliederte Vertrauensschadenversicherung                                    9; 16h, i\n29.9          übrige und nicht aufgegliederte sonstige Schadenversicherung                                     8; 9; 13; 16; 18\n30            Schaden- und Unfallversicherung9) insgesamt                                                      1 bis 18 (s. abg.\nVG) bzw. 1 bis 24\n(übern. VG)\nAnmerkungen zum Abschnitt C\n1)  Hierzu zählen alle Landfahrzeuge, die nicht der Pflichtversicherung in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1\nNr. 6 des Pflichtversicherungsgesetzes unterliegen.\n2)  Jeweils einschließlich der Kaskoversicherung nichtversicherungspflichtiger Landfahrzeuge (mit und ohne eigenen Antrieb) gemäß\nFußnote 1).\n3)  Hierzu gehören alle Versicherungen des Hausrats im In- und Ausland, unabhängig davon, nach welchen Versicherungsbedingun-\ngen sie abgeschlossen wurden und ob sie eine oder mehrere Risikoarten umfassen; einschließlich der lebenslänglichen Hausrats-\nversicherung.\n4)  Hierzu gehören alle Versicherungen von Wohngebäuden im In- und Ausland, unabhängig davon, nach welchen Versicherungsbe-\ndingungen sie abgeschlossen wurden und ob sie eine oder mehrere Risikoarten umfassen.\n5)  Einschließlich des Kollisionshaftpflichtrisikos.\n6)  Hierzu gehören auch alle Risiken, bei denen der Versicherungsnehmer keine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätig-\nkeit ausübt.\n7)  Hier müssen die auf den Betriebsunterbrechungs-Teil entfallenden Anteile sämtlicher Sachschadenversicherungen ausgewiesen\nwerden, da nach Artikel 63 der Versicherungsbilanzrichtlinie EG einheitlich alle Vermögensschadenversicherungen außer der Kredit-\nund Kautionsversicherung in dem Posten „sonstige Versicherungszweige“ zu erfassen sind.\n8)  Diese Kombination einer Beistandsleistungsversicherung mit einem KH-Anteil (Mallorca-Police) kann ausschließlich dem Versi-\ncherungszweig 24 zugeordnet werden, weil der KH-Anteil nur geringfügig ist und den Gesamtcharakter der Versicherung nicht\nbeeinflusst. Die Zuordnung kombinierter Bedingungswerke kann im Einzelfall schwierig sein und sollte stets mit der Aufsichtsbe-\nhörde abgestimmt werden.\n9)  Die Schaden- und Unfallversicherung insgesamt ergibt sich wie folgt:\na) Im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft – Kennzahl 1: Summe der Versicherungszweige gemäß den Kennzah-\nlen 02 bis 29.\nb) Im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft – Kennzahl 4: Summe der Versicherungszweige gemäß den Kenn-\nzahlen 01 bis 29.\nc) Im gesamten Versicherungsgeschäft – Kennzahl 7: Summe der unter den vorangehenden Buchstaben a und b genannten Ver-\nsicherungszweige.","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt     Jahrgang\nJahrgang 2006\n2006TeilTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn   Bonnam  am11.11.April\nApril2006\n2006                645\n645\nAbschnitt D\nBestandsgruppen für das nach dem 28. Juli 1994\nabgeschlossene Neugeschäft (mit Ausnahme der unter Artikel 16\n§ 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG\nfallenden Verträge sowie der Verträge gemäß Anlage 2 Abschnitt A\nNr. 9 Unternr. 5 Satz 2) und für die zwischen dem 1. und\n28. Juli 1994 nach nicht mehr genehmigten Tarifen abgeschlossenen Verträge1)2)\n100       Inlandsgeschäft (einschließlich Dienstleistungsgeschäft)3)\n110     Einzelversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunternehmen\ngetragen wird\n111     Kapitalbildende Lebensversicherung (einschließlich vermögensbildende Lebensversicherungen)\nmit überwiegendem Todesfallcharakter\n112     Risikoversicherung\n113     Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter\n114     Berufsunfähigkeitsversicherung (einschließlich Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen)4)\n115     Pflegerentenversicherung (einschließlich Pflegerenten-Zusatzversicherungen)4)\n116     Übrige Tarife, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)\n117     Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach dem AltZertG\n120     Kollektivversicherung mit Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsunterneh-\nmen getragen wird\n121     Kapitalversicherung ohne eigene Vertragsabrechnung mit überwiegendem Todesfallcharakter\n(ohne 122 und 123)\n122     Bausparrisikoversicherung\n123     Restschuldversicherung\n124     Kollektivversicherung mit eigener Vertragsabrechnung\n125     Übrige Tarife ohne eigene Vertragsabrechnung, aber ohne Sonstige Lebensversicherung (130)\n126     Kapitalbildende Lebensversicherung mit überwiegendem Erlebensfallcharakter nach dem AltZertG\n130     Sonstige Lebensversicherung\n131     Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird\n132     Lebensversicherung ohne Überschussbeteiligung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsun-\nternehmen getragen wird\n133     Tontinenversicherung\n134     Kapitalisierungsgeschäfte\n135     Lebensversicherung, bei der das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, nach dem\nAltZertG\n1) Unbeschadet der nachfolgenden Anmerkungen 2 und 4 ist die Aufteilung des hier zu erfassenden Bestandes durch die Gliederung der Bestandsgrup-\npen vorgegeben.\n2) Umfasst eine der nachfolgend genannten Bestandsgruppen weniger als 10 000 Einzelverträge und beträgt die Bruttobeitragseinnahme einer dieser\nBestandsgruppen weniger als 3 Prozent der gesamten Bruttobeitragseinnahme des hier zu erfassenden Bestandes, kann sie wie folgt behandelt wer-\nden:\na) Die Bestandsgruppen 111 und 112 können in der vertragsanzahlmäßig größeren Bestandsgruppe (111 oder 112) zusammengefasst werden.\nb) Es gilt a) entsprechend für die Bestandsgruppen 113, 114 und 115.\nc) Es gilt a) entsprechend für die Bestandsgruppen 121, 122 und 123.\nBei Wegfall einer Voraussetzung für die gemeinsame Abrechnung zweier oder mehrerer Bestandsgruppen ist der getrennte Ausweis der betroffenen\nBestandsgruppe gemäß Anmerkung 1 vorzunehmen. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Maßnahmen diese Trennung stets möglich\nist. Insbesondere muss die nicht direkt zuzuordnende Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach objektiven Kriterien aufgeteilt werden. Das Ver-\nfahren hierfür ist gegenüber der Aufsichtsbehörde in einem internen Bericht zu erläutern.\n3) Für Fremdwährungsversicherungen gilt Anmerkung 4 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass mindestens der Zinsverlauf getrennt ermittelt wer-\nden kann.\n4) Alternativ zu der vorgegebenen Einteilung können die Berufsunfähigkeits- und Pflegerenten-Zusatzversicherungen auch in der Bestandsgruppe der\njeweiligen Hauptversicherung abgerechnet werden. Hierfür ist es notwendig, dass durch entsprechende Vorkehrungen jederzeit mindestens der\nRisiko- und Zinsverlauf für diese Zusatzversicherungen ermittelt werden kann. Dieses Ergebnis ist auf Anfrage der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Anmer-\nkung 2 bleibt hiervon unberührt.","646\n646          Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006\n140    Eigenkapital und sonstige Dienstleistungen einschließlich des Geschäfts der Verwaltung von Versor-\ngungseinrichtungen\n200    Auslandsgeschäft (Niederlassungsgeschäft)\nDie regionale Herkunft des europäischen Versicherungsgeschäfts und die dafür zu setzenden Kennzahlen erge-\nben sich aus Anlage 1 Abschnitt B. Diesen Kennzahlen ist die Zahl 2 voranzusetzen.\nUnter dem Sammelposten mit der Kennzahl 280 („Übrige Staaten“) ist das gesamte außereuropäische Versiche-\nrungsgeschäft geschlossen zu erfassen.","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt  Jahrgang\nJahrgang 2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam am11.\n11.April\nApril2006\n2006 647\n647\nAbschnitt E\nAufteilung des Risikos in Risikoarten und vorzeitiger Abgang\n100     Todesfallrisiko\n110    Gemeinsame Sterbetafel für Männer und Frauen\n120    Getrennte Sterbetafel\n121     Männer\n122     Frauen\n200     Berufsunfähigkeitsrisiko\n210    Gemeinsame BU-Wahrscheinlichkeiten für Männer und Frauen\n220    Getrennte BU-Wahrscheinlichkeiten\n221     Männer\n222     Frauen\n300     Unfalltodrisiko\n400     Heiratsrisiko\n500     Erlebensfallrisiko\n510    Gemeinsame Sterbetafel für Männer und Frauen\n520    Getrennte Sterbetafel\n521     Männer\n522     Frauen\n600     Pflegefallrisiko\n700     Dread Disease Risiko\n800     AUZ-Risiko\n900     Sonstiges\n910    Übriges Risiko\n920    Vorzeitiger Abgang\nAnmerkung zum Abschnitt E\nNach den vorgegebenen Klassifikationszahlen muss stets unterschieden werden. Der zah-\nlenmäßige Ausweis erscheint immer nur auf der tiefsten Stufe der jeweiligen Risikoart.\nNicht formgebundene Aufteilungen nach tieferen Stufen (unterschiedliche Ausscheideord-\nnungen oder weitere Risikomerkmale wie z. B. Raucher/Nichtraucher, Berufsgruppen) sind\nnach zwei vollen Geschäftsjahren vorzunehmen, wenn der entsprechend objektiv\numschriebene Teilbestand mindestens 30 000 Risiken umfasst oder der rechnungsmäßige\nErtrag mindestens 5 Prozent vom Gesamtertrag der jeweiligen Risikoart beträgt.","648\n648              Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt  Jahrgang 2006\nJahrgang 2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnamam11.\n11.April\nApril2006\n2006\nAnlage 2\nAbschnitt A\nAnmerkungen zu den Formblättern und Nachweisungen\nNr. 1: Anmerkungen zum Formblatt 100                                8. Unter diesem Posten sind auszuweisen:\nVon Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit: Ver-\n1. Unter diesem Posten sind auszuweisen:                              lustrücklage gemäß § 37 VAG; von öffentlich-recht-\nVon Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die                 lichen Versicherungsanstalten: Sicherheitsrücklage.\n„Wechsel der Zeichner des Gründungsstocks“; von\nVU, die kein gezeichnetes Kapital haben, der den               9. Versicherungsaktiengesellschaften haben diesen\nausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital                 Posten unabhängig vom externen Ausweis (vgl. § 58\nentsprechende Posten.                                             Abs. 2a Satz 2 AktG) stets hier anzugeben.\nSofern extern von der Möglichkeit des § 272 Abs. 1\nSatz 3 HGB Gebrauch gemacht wurde, ist intern                10. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilwei-\ngemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB zu verfahren.                       sen Verwendung des Jahresergebnisses aufgestellt,\nso treten an die Stelle der Posten in den Zeilen 10\n2. Die Angabe ist nur von Schaden- und Unfall-VU zu                   bis 13 die Posten in den Zeilen 14 bis 17.\nmachen.\n11. Für P/St entfallen zu den Abschlussstichtagen, zu\n3. Dieser Posten gilt nur für LVU sowie für diejenigen\ndenen eine versicherungsmathematische Berechnung\nP/St, die die Brutto-DR zillmern.\nder DR nicht erfolgt, die Angaben in den Zeilen 10\nDer Posten gilt auch für Schaden- und Unfall-VU,                  bis 17.\nsofern diese die Brutto-Beitragsdeckungsrückstel-\nlung in der Unfallversicherung mit Beitragsrückge-\n12. Die Angabe der Vorschriften, nach denen dieser Pos-\nwähr zillmern.\nten gebildet worden ist, entfällt hier.\n4. Diese Posten gelten nur für P/St.\n13. Der Zusatz „laut versicherungsmathematischer\n5. Diese Posten gelten nur für inländische Niederlas-                 Berechnung zum ...“ gilt nur für P/St.\nsungen ausländischer VU.\n14. Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU.\n6. Unter diesem Posten sind auszuweisen:\nVon Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit:               15. Diese Posten gelten nur für Schaden- und Unfall-VU\nGründungsstock; von VU, die nicht die Rechtsform                  sowie RVU.\neiner Kapitalgesellschaft oder eines Versicherungs-\nvereins auf Gegenseitigkeit haben: die dem gezeich-          16. Der Ausweis der „Verbindlichkeiten aus Grundpfand-\nneten Kapital entsprechenden Posten; von inländi-                 rechten“ geht dem Ausweis unter „Verbindlichkeiten\nschen NL ausländischer VU: feste Kaution.                         gegenüber Kreditinstituten“ (Posten 9.d, Seite 5,\nSofern Versicherungsaktiengesellschaften die Anga-                Zeile 18, Spalte 03) vor, weil im Rahmen der Bede-\nben gemäß § 152 Abs. 1 AktG in der externen Bilanz                ckungsrechnung die anrechenbaren Bilanzwerte der\ngemacht haben, sind diese hier nicht aufzuführen.                 Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und Bau-\nten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstü-\nSofern extern von der Möglichkeit des § 272 Abs. 1\ncken um die auf ihr lastenden Verbindlichkeiten aus\nSatz 3 HGB Gebrauch gemacht wurde, ist intern\nGrundpfandrechten vermindert werden müssen (vgl.\ngemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB zu verfahren.\n§ 1 Abs. 1 Nr. 14 AnlV).\nDie Einzahlungen auf die bis zum Bilanzstichtag\nbeschlossenen Erhöhungen des gezeichneten Kapi-\n17. Unter diesem Posten sind auch alle diejenigen Ver-\ntals sind hier ebenfalls zu erfassen.\nbindlichkeiten aus Darlehen auszuweisen, die nicht\nden Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditin-\n7. Sofern Versicherungsaktiengesellschaften die Anga-                 stituten“ (Posten 9.d, Seite 5, Zeile 18, Spalte 03)\nben gemäß § 152 Abs. 2 und 3 AktG in der externen                 oder „Verbindlichkeiten aus Grundpfandrechten“\nBilanz gemacht haben, sind diese hier nicht aufzu-                (Posten 9.e, Seite 5, Zeile 19, Spalte 03) zugeordnet\nführen.                                                           werden können. Hierzu gehören beispielsweise auch\nVon den inländischen Niederlassungen ausländi-                    die bestehenden Verbindlichkeiten aus in Anspruch\nscher VU sind die von der ausländischen Generaldi-                genommenen Berlin-Darlehen gemäß § 17 Berlinför-\nrektion der inländischen Niederlassung als Eigenka-               derungsgesetz zur Finanzierung von Baumaßnah-\npital gewidmeten Beträge nicht unter dem Passiv-                  men, sofern diese von einem Nicht-Kreditinstitut\nposten 11, sondern hier auszuweisen.                              gewährt worden sind.","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnamam11.\n11.April\nApril2006\n2006          649\n649\nNr. 2: Anmerkungen zum Formblatt 200                              12. Diese Angabe gilt nur für Schaden-/UnfallVU in der\nRechtsform des Versicherungsvereins auf Gegensei-\n1. Diese nachrichtlichen Angaben sind nur in der                     tigkeit.\ngesonderten Gewinn- und Verlustrechnung für das\nselbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in der           13. Versicherungsunternehmen, die nur den Versiche-\nVersicherungsart 038 (Unfallversicherung mit Bei-                rungszweig 01 (Leben) oder den Versicherungs-\ntragsrückgewähr) zu machen.                                      zweig 02 (Kranken) betreiben, haben ihr gesamtes\nErgebnis aus Kapitalanlagen unter dem Posten 4\nanzugeben.\n2. Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlos-\nsene Versicherungsgeschäft in den Versicherungs-\nzweigen 01 (Leben) und 02 (Kranken).                         14. Die folgenden „sonstigen Erträge“ sind nicht hier,\nsondern unter dem Posten 1. a) „gebuchte Brutto-\nBeiträge“ auszuweisen:\n3. Versicherungsunternehmen, die nur den Versiche-\nrungszweig 01 (Leben) oder den Versicherungszweig                a) Eingänge aus abgeschriebenen oder stornierten\n02 (Kranken) betreiben, haben hier ihr gesamtes                      Beitragsforderungen an die Versicherungsneh-\nErgebnis aus Kapitalanlagen anzugeben. Ansonsten                     mer;\nist hier nur der technische Zinsertrag auszuweisen.              b) Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu\nden Beitragsforderungen an die Versicherungs-\n4. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird,                     nehmer.\nsind unter den Posten 6. a) die Aufwendungen für die\nVF des laufenden ZJ und unter den Posten 6. b) die           15. Nur soweit die Erträge aus der Auflösung des Son-\nAufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszu-                 derpostens mit Rücklageanteil oder die Aufwendun-\nweisen.                                                          gen aus der Einstellung in den Sonderposten mit\nRücklageanteil nicht die Kapitalanlagen betreffen.\n5. Diese Posten gelten für das selbst abgeschlossene\nVersicherungsgeschäft. Hinsichtlich der Regulie-             16. Die folgenden Abschreibungen sind nicht hier, son-\nrungsaufwendungen gelten sie auch für das in Rück-               dern bei den nachstehenden Posten auszuweisen:\ndeckung übernommene Versicherungsgeschäft,                       a) Die Abschreibungen von uneinbringlich geworde-\nsoweit die Aufwendungen durch eigene Regulie-                        nen Beitragsforderungen an die Versicherungs-\nrungstätigkeit entstanden sind.                                      nehmer sowie die Erhöhung der Pauschalwertbe-\nrichtigung zu den Beitragsforderungen an die Ver-\n6. Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsun-                  sicherungsnehmer sind von dem Posten 1. a)\nternehmen.                                                           „gebuchte Brutto-Beiträge“ abzusetzen.\nDie Aufwendungen für Rückkäufe, Rückgewährbe-                    b) Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen sind bei\nträge und Austrittsvergütungen sind abweichend                       der Ermittlung des Postens 4 und/oder 17 „Ergeb-\nvom externen Ausweis (§ 41 RechVersV) in der                         nis aus Kapitalanlagen“ zu berücksichtigen.\nGewinn- und Verlustrechnung getrennt von den Auf-                c) Die Abschreibungen auf die Betriebs- und\nwendungen für Versicherungsfälle darzustellen.                       Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendun-\ngen für die Ingangsetzung und Erweiterung des\n7. In diesem Posten sind auch die an die Versiche-                       Geschäftsbetriebs sowie auf unter den sonstigen\nrungsvertreter gezahlten sonstigen Bezüge auszu-                     immateriellen Vermögensgegenständen ausge-\nweisen.                                                              wiesene Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt-\noder Teil-Versicherungsbeständen und entgeltlich\nerworbene EDV-Software sind in die Aufteilung\n8. Diese Posten gelten nur für das selbst abgeschlos-\nder Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbe-\nsene Versicherungsgeschäft im Versicherungszweig\nreiche einzubeziehen.\n01 (Leben).\n17. Der Posten erfasst auch die Zinszuführungen zu den\n9. Die für das in Rückdeckung übernommene Versiche-                  Pensionsrückstellungen. Im Gegensatz zu allen\nrungsgeschäft gezahlten Rückversicherungsprovi-                  anderen Aufwendungen für die Altersversorgung\nsionen wie auch die gezahlten Gewinnbeteiligungen                sind die Zinszuführungen zu den Pensionsrückstel-\nsind in diesem Posten auszuweisen.                               lungen nicht in die Funktionsbereichsaufteilung\ninnerhalb der Versicherungstechnik einzubeziehen,\n10. Es sind hier alle Beschäftigten anzugeben, die zum                sondern im allgemeinen Teil der Gewinn- und Verlust-\nBilanzstichtag einen Arbeitsvertrag besaßen. Soweit              rechnung unter den sonstigen Aufwendungen zu be-\nein Beschäftigter Arbeitsverträge mit mehreren                   lassen (vgl. § 48 Satz 2 Nr. 3 RechVersV).\nUnternehmen hat, ist er nur einmal zu erfassen.\nRuhende Dienstverhältnisse sind nicht mit zu erfas-          18. Dieser Posten gilt nur für inländische Niederlassun-\nsen. Die Angaben beziehen sich nur auf das Gesamt-               gen ausländischer VU.\ngeschäft.\n19. Dieser Posten gilt nur für P/St zu den Abschluss-\n11. Es ist hier nur der angestellte Außendienst anzuge-               stichtagen, zu denen eine versicherungsmathema-\nben.                                                             tische Berechnung der DR nicht erfolgt.","650\n650             Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang\nJahrgang 2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonnBonnam am11.\n11.April\nApril2006\n2006\n20. Die Angaben ab Posten 26 sind unabhängig vom                            richtigung zu den Beitragsforderungen an die Ver-\nAusweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier                    sicherungsnehmer sind von dem Posten 1. a)\nzu machen.                                                             „gebuchte Brutto-Beiträge“ abzusetzen.\nb) Die Abschreibungen auf Kapitalanlagen sind bei\n21. Unter diesen Posten sind auszuweisen:                                   der Ermittlung des Postens 4 und/oder 17\na) von den öffentlich-rechtlichen Versicherungsan-                     „Ergebnis aus Kapitalanlagen“ zu berücksichti-\nstalten die Entnahme aus der oder die Einstellung                   gen.\nin die Sicherheitsrücklage;                                     c) Die Abschreibungen auf die Betriebs- und\nb) von den Versicherungsvereinen auf Gegenseitig-                      Geschäftsausstattung, auf aktivierte Aufwendun-\nkeit die Entnahme aus der oder die Einstellung in                   gen für die Ingangsetzung und Erweiterung des\ndie Verlustrücklage nach § 37 VAG.                                  Geschäftsbetriebs sowie auf unter den sonstigen\nimmateriellen Vermögensgegenständen ausge-\nwiesene Kaufpreise für den Erwerb von Gesamt-\n22. Versicherungsaktiengesellschaften haben unabhän-                        oder Teil-Versicherungsbeständen und entgeltlich\ngig vom Ausweis dieser Rücklage im offengelegten                       erworbene EDV-Software sind in die Aufteilung\nJahresabschluss die Entnahme aus dieser oder die                       der Betriebsaufwendungen auf die Funktionsbe-\nEinstellung in diese Rücklage stets hier anzugeben.                    reiche einzubeziehen.\n8. Dieser Posten gilt nur für P/St zu den Abschluss-\nNr. 3: Anmerkungen zum Formblatt 300\nstichtagen, zu denen eine versicherungsmathemati-\nsche Berechnung der DR nicht erfolgt.\n1. Dieser Posten gilt nur für das selbst abgeschlossene\nVersicherungsgeschäft in den Versicherungszweigen\n9. Die Angaben ab Posten 24 sind unabhängig vom\n01 (Leben) und 02 (Kranken).\nAusweis im offengelegten Jahresabschluss stets hier\nzu machen.\n2. Versicherungsunternehmen, die nur den Versiche-\nrungszweig 01 (Leben) oder den Versicherungszweig\n10. Bei P/St tritt zu den Abschlussstichtagen, zu denen\n02 (Kranken) betreiben, haben hier ihr gesamtes\neine versicherungsmathematische Berechnung der\nErgebnis aus Kapitalanlagen anzugeben.\nDR nicht erfolgt, an die Stelle des Postens „Bilanzer-\ngebnis“ der Posten „Gesamtausgleichsposten“.\n3. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird,\nsind unter den Posten 6. a) die Aufwendungen für die\n11. Es sind hier alle Beschäftigten (einschl. aller Geschäfts-\nVF des laufenden ZJ und unter den Posten 6. b) die\nstellen) anzugeben, die zum Bilanzstichtag einen\nAufwendungen für die VF vorhergehender ZJ auszu-\nArbeitsvertrag besaßen. Soweit ein Beschäftigter\nweisen.\nArbeitsverträge mit mehreren Unternehmen hat, ist\ner nur einmal zu erfassen. Ruhende Dienstverhält-\n4. Dieser Posten gilt nicht für Krankenversicherungsun-                nisse sind nicht mit zu erfassen.\nternehmen.\n12. Es ist hier nur der angestellte Außendienst anzuge-\n5. Versicherungsunternehmen, die nur den Versiche-                     ben.\nrungszweig 01 (Leben) oder den Versicherungs-\nzweig 02 (Kranken) betreiben, haben ihr gesamtes\nErgebnis aus Kapitalanlagen unter dem Posten 4               Nr. 4: Anmerkungen zur Nachweisung 101\nanzugeben.\n1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gel-\n6. Die folgenden „sonstigen Erträge“ sind nicht hier,                ten die Regelungen der RechVersV.\nsondern unter dem Posten 1. a) „gebuchte Brutto-\nBeiträge“ auszuweisen:\n2. Hier ist nur der Saldo der Zu- und Abgänge während\na) Eingänge aus abgeschriebenen oder stornierten                 des Berichtszeitraums als Zugang oder Abgang aus-\nBeitragsforderungen an die Versicherungsneh-                  zuweisen.\nmer;\nb) Verminderung der Pauschalwertberichtigung zu              3. Bei den Zuschreibungen (Seite 1, Zeile 25, Spalte 03)\nden Beitragsforderungen an die Versicherungs-                 und Abschreibungen (Seite 2, Zeile 25, Spalte 02) sind\nnehmer.                                                       auch die nicht realisierten Gewinne und Verluste aus\ndiesen Kapitalanlagen auszuweisen.\n7. Hierzu gehören die in § 48 RechVersV genannten\nAufwendungen.                                                4. Hier sind nicht die Bilanzwerte der Kapitalanlagen am\nEnde des dem Berichtsjahr vorausgehenden Ge-\nDie folgenden Abschreibungen sind nicht hier, son-\nschäftsjahres anzugeben, sondern der um Währungs-\ndern bei den nachstehenden Posten auszuweisen:\nkursänderungen bereinigte Anfangsbestand des Be-\na) Die Abschreibungen von uneinbringlich geworde-                richtsjahres. D. h. der Anfangsbestand am ersten Tag\nnen Beitragsforderungen an die Versicherungs-                 des Geschäftsjahres wird mit dem Währungskurswert\nnehmer sowie die Erhöhung der Pauschalwertbe-                 am letzten Tag des Geschäftsjahres gerechnet.","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang\nJahrgang 2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonnBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006           651\n651\n5. Für die Berichterstattung über die Zeitwerte des End-               Versicherungsgeschäft vom Soll des sonstigen\nbestandes der Kapitalanlagen gelten die §§ 55 und 56                gebundenen Vermögens abzusetzen, muss auch das\nRechVersV entsprechend. Sind diese Vorschriften                     Ist des restlichen Vermögens um diesen Betrag ver-\nnicht anwendbar, müssen in jedem Fall die Buchwerte                 mindert werden.\nangesetzt werden.\nKapitalanlagen, die gemäß § 341c Abs. 1 HGB bewer-               6. Soweit den Verbindlichkeiten und Rückstellungen\ntet werden, sind mit ihrem Nennbetrag saldiert um den               aus Rückversicherungsverhältnissen Forderungen\nnoch nicht aufgelösten Unterschiedsbetrag gemäß                     aus demselben Versicherungsverhältnis gegenüber-\n§ 341c Abs. 2 HGB anzusetzen.                                       stehen, sind diese gemäß § 54 Abs. 5 Satz 4 VAG hier\nabzusetzen.\nNr. 5: Anmerkungen zur Nachweisung 103                              7. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spal-\nte 01 müssen mit den jeweiligen Bilanzwerten über-\neinstimmen.\n1. Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von\nInhabern von Lebensversicherungspolicen, die ver-\nsicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen im                 8. In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige\nBereich der Lebensversicherung, wenn das Anlage-                  Zins- und Mietforderungen können in Spalte 02\nrisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird,                oder 03, alle übrigen sonstigen Forderungen dürfen\nsowie die hierzu gehörenden Anteile der Rückver-                  nur in Spalte 04 eingesetzt werden.\nsicherer an den versicherungstechnischen Brutto-\nRückstellungen und die darauf entfallenden Depot-              9. In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte\nverbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt.                       Versicherungsleistungen können in Spalte 02 oder 03,\nalle übrigen sonstigen Forderungen dürfen nur in\nDie Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücks-\nSpalte 04 eingesetzt werden.\ngleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhen-\nden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzu-\nsetzen.                                                      10. In der Spalte 02 sind die RV-Anteile im Sinne des § 66\nAbs. 6a VAG einzutragen.\nGrundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die\nzum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02\n11. Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite\nmit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsver-\nder Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genann-\nmögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert\nten Aktiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus\ngeringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als\nHypotheken, Grund- und Rentenschulden.\nrestliches Vermögen auszuweisen. Sofern der\nAnrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die\nDifferenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.\nNr. 6: Anmerkungen zur Nachweisung 104\n2. Die Teile der Rückstellung für die Beitragsrückerstat-\n1. Die Nachweisung stellt eine vereinfachte Nachwei-\ntung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht\nsung 103 (Gebundenes und restliches Vermögen)\nzugeteilte Überschussanteile entfallen, gehören\ndar. Die Positionen der Zeilen 17, 21, 22, 24 und 25\ngemäß § 66 Abs. 1a Nr. 4 VAG zum Umfang des\nauf der Seite 1 der Nachweisung 103 werden in der\nSicherungsvermögens. Die Teile der Rückstellung für\nZeile 17 der vorliegenden Nachweisung inhaltlich\nBeitragsrückerstattung, die nicht zum Mindestum-\nzusammengefasst. Dabei sind hier in Zeile 17 die RV-\nfang des Sicherungsvermögens gehören, sind in der\nAnteile im Sinne des § 66 Abs. 6a VAG abzuziehen.\nLebensversicherung erst ab dem 31. Dezember 2008\nDie Positionen der Zeilen 04, 05, 07, 08 und 09 auf\nbei der Berechnung des Umfangs des sonstigen\nder Seite 2 der Nachweisung 103 sind in anderer Auf-\ngebundenen Vermögens zu berücksichtigen.\nteilung in den Zeilen 21, 23, 24, 25 und 26 der vorlie-\ngenden Nachweisung zu finden.\n3. Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite\nder Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genann-              2. Diese Nachweisung ist vorzulegen:\nten Passiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus\nHypotheken, Grund- und Rentenschulden.                            – für die Verpflichtungen in Euro,\n– für die Verpflichtungen in einer Währung eines Mit-\n4. In Spalte 04 sind einzutragen die RV-Anteile an den in                gliedstaates, dessen Währung nicht Euro ist, oder\n§ 66 Abs. 1a VAG genannten versicherungstechni-                      eines anderen Vertragsstaates, soweit in dieser\nschen Brutto-Rückstellungen, soweit diesen keine                     Währung Vermögenswerte angelegt werden\nDepotverbindlichkeiten für Versicherungen der in                     müssten, die mehr als 7 Prozent der in anderen\n§ 66 Abs. 6a Satz 2 VAG genannten Art gegenüber-                     Währungen vorhandenen Vermögenswerte des\nstehen.                                                              Unternehmens ausmachen,\n– für die Verpflichtungen in Schweizer Franken und\n5. Wird die Möglichkeit in Anspruch genommen, gemäß                      in US-Dollar, soweit in dieser Währung Vermö-\n§ 54 Abs. 5 Satz 3 VAG 50 Prozent der am                             genswerte angelegt werden müssten, die jeweils\nAbschlussstichtag bestehenden, in den letzten drei                   mehr als 7 Prozent der in anderen Währungen vor-\nMonaten des Geschäftsjahrs fällig gewordenen Bei-                    handenen Vermögenswerte des Unternehmens\ntragsforderungen aus dem selbst abgeschlossenen                      ausmachen.","652\n652             Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang\nJahrgang 2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam am11.\n11.April\nApril2006\n2006\nDabei ist für die Kennzeichnung der Währung die                   jeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Wäh-\nentsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1 Abschnitt B                 rung eines Landes herangezogen werden. Diese Ver-\nzu verwenden. Angaben zu den Verpflichtungen in                   mögenswerte sind hier auszuweisen.\nfremder Währung sind umgerechnet in vollen Euro zu\nmachen.                                                      11. Die Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in Spal-\nte 01 müssen mit den jeweiligen anteiligen Bilanz-\n3. Die versicherungstechnischen Brutto-Rückstellun-                  werten übereinstimmen.\ngen im Bereich der Lebensversicherung, wenn das\nAnlagerisiko von den Versicherungsnehmern getra-\ngen wird, sowie die darauf entfallenden Depotver-            Nr. 7: Anmerkungen zur Nachweisung 201\nbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt.\n1. Für die Zuordnung zu den einzelnen Anlagearten gel-\n4. Diese Posten sind mit ihrem Gesamtbetrag bei der                ten die Regelungen der RechVersV.\nNachweisung für die Verpflichtungen in Euro zu\nberücksichtigen.                                             2. Hier sind auch die nicht realisierten Gewinne aus\nKapitalanlagen in Spalte 02 und die nicht realisierten\n5. Die Teile der Rückstellung für Beitragsrückerstat-              Verluste aus Kapitalanlagen in Spalte 04 zu berück-\ntung, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht              sichtigen.\nzugeteilte Überschussanteile entfallen, gehören\ngemäß § 66 Abs. 1a Nr. 4 VAG zum Umfang des                  3. Die Zuordnung zu den laufenden und übrigen Erträ-\nSicherungsvermögens. Die Teile der Rückstellung für             gen oder Aufwendungen ergibt sich aus Seite 2.\nBeitragsrückerstattung, die nicht zum Mindestum-                Soweit Erträge oder Aufwendungen einer Anlageart\nfang des Sicherungsvermögens gehören, sind in der               nicht direkt zugeordnet werden können, sind sie nach\nLebensversicherung erst ab dem 31. Dezember 2008                einem geeigneten Schlüssel auf die in Frage kommen-\nbei der Berechnung des Umfangs des sonstigen                    den Anlagearten aufzuteilen.\ngebundenen Vermögens zu berücksichtigen.\n4. Diese Posten betreffen nur die nicht realisierten\n6. Je nach Versicherungszweig sind die hierin enthalte-\nGewinne oder Verluste aus den Kapitalanlagen für\nnen gutgeschriebenen Überschussanteile, Beitrags-\nRechnung und Risiko von Inhabern von Lebensver-\ndepots und nicht abgehobenen Beitragsrückerstat-\nsicherungspolicen.\ntungen auch in Spalte 02 auszuweisen.\n7. Die Bilanzwerte der Grundstücke und grundstücks-             Nr. 8: Anmerkungen zur Nachweisung 203\ngleichen Rechte sind abzüglich der auf ihnen ruhen-\nden Hypotheken, Grund- und Rentenschulden anzu-\n1. Die Nachweisung ist von allen Versicherungsunter-\nsetzen.\nnehmen einzureichen, die Versicherungsgeschäft in\nGrundstücke und grundstücksgleiche Rechte, die                  Rückdeckung übernommen oder gegeben haben.\nzum Sicherungsvermögen gehören, sind in Spalte 02\nAngaben zu einzelnen Unternehmen oder Maklern\nmit ihren Anrechnungswerten für das Sicherungsver-\nkönnen unterbleiben, sofern das betreffende Versi-\nmögen anzusetzen. Wenn der Anrechnungswert\ncherungsgeschäft weniger als 2 Prozent der Brutto-\ngeringer ist als der Bilanzwert, ist die Differenz als\nBeiträge ausmacht. Über dieses Geschäft ist jeweils\nrestliches Vermögen auszuweisen. Sofern der\nzusammengefasst zu berichten.\nAnrechnungswert höher ist als der Bilanzwert, ist die\nDifferenz in Spalte 04 als Minusposten anzusetzen.\n2. Als vereinfachtes versicherungstechnisches Brutto-\n8. Zu den hier auszuweisenden Vermögenswerten                      Ergebnis ist der Saldo aus den gebuchten Brutto-Bei-\ngehören nur Aktien und sonstige gesellschaftsrecht-             trägen einerseits und den Brutto-Provisionen, den\nliche Anteile. Fondsanteile sind unter Posten 3 aus-            Brutto-Schadenaufwendungen für GJ-VF und dem\nzuweisen.                                                       Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem VJ über-\nnommenen Brutto-SR andererseits einzusetzen.\n9. Bei Aktien und Anteilen, die in mehreren Ländern an\neiner Börse zum amtlichen Markt zugelassen oder in           3. Bei den in Rückdeckung gegebenen und übernom-\neinen organisierten Markt einbezogen sind, kann                 menen Beiträgen sind jeweils die Veränderungen aus\njeder Vermögenswert nur zur Bedeckung der Wäh-                  Bestandsübernahmen oder -abgaben (Portefeuille-\nrung eines Landes herangezogen werden. Diese Ver-               Beiträge) zu berücksichtigen.\nmögenswerte sind hier auszuweisen.\n4. Unter den versicherungstechnischen Rückstellungen\n10. Soweit Verpflichtungen des sonstigen gebundenen                 sind hier nur zu erfassen:\nVermögens in der Währung eines Mitgliedstaates,                 a) Brutto-Rückstellungen für noch nicht abgewickel-\ndessen Währung nicht der Euro ist, oder eines ande-                 te Versicherungsfälle,\nren Vertragsstaates zu erfüllen sind, kann die Bede-\nckung bis zu 50 Prozent durch Vermögenswerte                    b) Brutto-Deckungsrückstellungen,\nerfolgen, die auf Euro lauten, soweit dies nach ver-            c) Brutto-Rückstellungen für noch nicht abgewickel-\nnünftiger kaufmännischer Beurteilung gerechtfertigt                 te Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austritts-\nist (Teil C Nr. 7 der Anlage zum VAG). Dabei kann                   vergütungen.","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt   Jahrgang\nJahrgang  2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam am11.\n11.April\nApril2006\n2006           653\n653\n5. Abrechnungsforderungen sind mit einem Plus-                          Versicherungsverträge aufgrund der nach § 81c\nzeichen (+), Abrechnungsverbindlichkeiten mit einem                  Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach\nMinuszeichen (-) zu versehen.                                        § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des\nNormrisikoüberschusses und des Normzinsertrages\n6. Der Gesamtsaldo ergibt sich wie folgt: (Zeile 08 +                   einbezogen werden.\nZeile 09 + Zeile 13) – (Zeile 10 + Zeile 12) +/- Zeile 14.\nDer sich ergebende Saldo ist entsprechend Unter-                  Nr. 10: Anmerkungen zur Nachweisung 111\nnummer 5 zu kennzeichnen.\n1. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die\n7. Die Rückversicherungsbeziehungen, über die berich-                   nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Alt-\ntet wird, sind durchlaufend zu nummerieren.                          bestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde\ngenehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Ver-\n8. Hier ist die Nummer einzutragen, unter der die Erst-                 träge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c\nund Rückversicherungsunternehmen bzw. Rückver-                       VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des\nsicherungsmakler (sowohl inländische als auch aus-                   Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsge-\nländische) bei der BaFin geführt werden. Rückversi-                  setzes/EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die\ncherungsmakler sind nur dann aufzuführen, wenn                       nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar\ndiese dem berichtenden Versicherungsunternehmen                      1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei\ndie das Versicherungsrisiko tragenden Versicherungs-                 denen bei unverändertem Verfahren der Risikoein-\nunternehmen nicht bekannt gegeben haben. Die                         schätzung die Prämien und Leistungen mit den dem\nNummern für die einzelnen Unternehmen und Rück-                      Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen\nversicherungsmakler können bei der BaFin, die die                    übereinstimmen, sind beim Altbestand zu erfassen,\nentsprechenden Listen führt, abgefragt werden. Die                   sofern diese Versicherungsverträge aufgrund der\nNummer für das Geschäft, über das nach Unternum-                     nach § 81c Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung\nmer 1 Abs. 2 Satz 2 zusammengefasst berichtet wer-                   in die nach § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berech-\nden kann, lautet 6000.                                               nung des Normrisikoüberschusses und des Norm-\nzinsertrages einbezogen werden.\nDie Nw 111 ist für jede Bestandsgruppe des Neube-\nNr. 9: Anmerkungen zur Nachweisung 110\nstandes gemäß Anlage 1 Abschnitt D vorzulegen. Für\ndie Kennzeichnung der Bestandsgruppe ist die ent-\n1. Der Externe Überschuss/Fehlbetrag ist die Summe                      sprechende Kennzahl in der Kopfzeile der Nachwei-\naus den Aufwendungen für die erfolgsabhängige Bei-                   sung einzusetzen.\ntragsrückerstattung und dem Jahresergebnis (Fb 200\nfür das gesamte Versicherungsgeschäft, Seite 3,\n2. Der Externe Überschuss/Fehlbetrag ist die Summe\nZeile 16 zuzüglich Seite 7, Zeile 10) abzüglich des\naus den Aufwendungen für die erfolgsabhängige Bei-\nErgebnisses aus der aktiven Rückversicherung (Fb 200\ntragsrückerstattung und dem Jahresergebnis (Fb 200\nfür das in Rückdeckung übernommene Versiche-\nfür das gesamte Versicherungsgeschäft, Seite 3,\nrungsgeschäft, Seite 5, Zeile 26).\nZeile 16 zuzüglich Seite 7, Zeile 10) abzüglich des\nErgebnisses aus der aktiven Rückversicherung (Fb 200\n2. Die Beträge sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläu-              für das in Rückdeckung übernommene Versiche-\ntern.                                                                rungsgeschäft, Seite 5, Zeile 26).\nHier ist der auf die Bestandsgruppe entfallende Teil\n3. Hier sind die Beträge in Höhe der bis zum Ende des\ndes Externen Überschusses/Fehlbetrags anzugeben\nfolgenden Geschäftsjahrs voraussichtlich auszu-\n(Nw 214, Zeile 17 abzüglich Zeile 18).\nschüttenden Überschussanteile anzugeben.\n3. Die Beträge sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläu-\n4. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds im Sinne\ntern.\ndes § 28 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe c RechVersV anzuge-\nben.\n4. Hier sind die Beträge in Höhe der bis zum Ende des\nfolgenden Geschäftsjahres voraussichtlich auszu-\n5. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die\nschüttenden Überschussanteile anzugeben.\nnicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbe-\nstand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde geneh-\nmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge                   5. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds im Sinne\nzu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG)                  des § 28 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe c RechVersV anzuge-\noder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Arti-                     ben.\nkels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/\nEWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem\n31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998                      Nr. 11: Anmerkungen zur Nachweisung 112\nabgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen\nbei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung                1. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde\ndie Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand                    genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Ver-\nzuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstim-                    träge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c\nmen, sind beim Altbestand zu erfassen, sofern diese                  VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des","654\n654             Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt  Jahrgang 2006\nJahrgang 2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn Bonnamam11.\n11.April\nApril2006\n2006\nArtikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgeset-             b) für jede betriebene Versicherungsart gemäß Anla-\nzes/EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach                         ge 1 Abschnitt C; für die Kennzeichnung der Ver-\ndem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998                       sicherungsart ist in der Kopfzeile der Nachwei-\nabgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen                       sung im Feld „Va“ die vierstellige Kennzahl ohne\nbei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung                     die führende „0“ einzusetzen (für die Einzel-Risi-\ndie Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand                      koversicherung beispielsweise „112“).\nzuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstim-\nmen, sind beim Altbestand zu erfassen, sofern diese             3. Sofern der Bestand Versicherungen enthält, die\nVersicherungsverträge aufgrund der nach § 81c                      Kurs- oder Wertänderungen unterworfen sind (z.B.\nAbs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach                 bei Fremdwährungsversicherungen und Versiche-\n§ 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des                      rungen, bei denen das Anlagerisiko vom Versiche-\nNormrisikoüberschusses und des Normzinsertrages                    rungsnehmer getragen wird), ist dieser Bestand am\neinbezogen werden. Alle anderen Verträge sind als                  Anfang des Geschäftsjahres mit dem Kurswert\nNeubestand zu behandeln.                                           sowohl am Ende des vorausgegangenen Geschäfts-\nDie Nw 112 ist für jeden Abrechnungsverband des Alt-               jahres als auch am Ende des Geschäftsjahres aufzu-\nbestands vorzulegen. Die Aufteilung des Altbestands                führen. Die Zu- und Abgänge sind in den Spalten 02\nin Abrechnungsverbände ergibt sich aus dem von der                 und 03 mit dem Kurswert zum Ende des Geschäfts-\nAufsichtsbehörde zu genehmigenden Gesamtge-                        jahres aufzuführen.\nschäftsplan. Die Abrechnungsverbände sind fortlau-\nfend zu nummerieren. Bei der erstmaligen Einreichung            4. Als eingelöste Versicherungsscheine sind alle ausge-\nund nach jeder Änderung der Aufteilung des Altbe-                  fertigten Versicherungsscheine auszuweisen, soweit\nstands in Abrechnungsverbände ist der Aufsichtsbe-                 ihr Einlösungsbeitrag gezahlt und in den in Fb 200\nhörde eine Liste mit der Zuordnung der Abrechnungs-                ausgewiesenen Beiträgen enthalten ist. Versiche-\nverbände zu den fortlaufenden Nummern einzurei-                    rungsscheine, die im Vorjahr als eingelöst behandelt\nchen. Für die Kennzeichnung des Abrechnungsver-                    wurden und bei denen sich im Geschäftsjahr heraus-\nbands ist die fortlaufende Nummer in der Kopfzeile                 stellt, dass sie nicht eingelöst wurden (z. B. bei Rück-\nder Nachweisung einzusetzen.                                       buchung einer Lastschrift), sind von den Einlösungen\nim Geschäftsjahr abzusetzen.\n2. Der Externe Überschuss/Fehlbetrag ist die Summe\naus den Aufwendungen für die erfolgsabhängige Bei-              5. Hierunter sind auch die Erhöhungen der Versiche-\ntragsrückerstattung und dem Jahresergebnis (Fb 200                 rungssummen durch Direktgutschrift zu erfassen,\nfür das gesamte Versicherungsgeschäft, Seite 3,                    nicht jedoch die Erhöhung der Versicherungssum-\nZeile 16 zuzüglich Seite 7, Zeile 10) abzüglich des                men durch Schlussüberschussbeteiligung (Todes-\nErgebnisses aus der aktiven Rückversicherung (Fb 200               fall-Zusatzleistung).\nfür das in Rückdeckung übernommene Versiche-\nrungsgeschäft, Seite 5, Zeile 26).                              6. Z. B. Übertragung infolge Änderung der Versiche-\nHier ist der auf den Abrechnungsverband entfallende                rungsart oder Veränderung der Versicherungssum-\nTeil des Externen Überschusses/Fehlbetrags anzuge-                 me oder des Beitrags im Rahmen einer technischen\nben (Nw 215, Zeile 17 abzüglich Zeile 18).                         Vertragsänderung.\n3. Die Beträge sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläu-         7. Wiederinkraftsetzungen von durch Rückkauf, Bei-\ntern.                                                              tragsfreistellung und sonstigem vorzeitigen Abgang\nstornierten Versicherungen sind von den jeweiligen\nPositionen des Abgangs abzusetzen, auch wenn der\n4. Hier sind die Beträge in Höhe der bis zum Ende des\nAbgang dieser Versicherungen bereits in einem frü-\nfolgenden Geschäftsjahrs voraussichtlich auszu-\nheren Geschäftsjahr erfolgt ist.\nschüttenden Überschussanteile anzugeben.\n8. Sofern Tarife geführt werden, bei denen durch Heirat,\n5. Hier ist der Schlussüberschussanteilfonds im Sinne\nPflegebedürftigkeit oder andere Ursachen bereits\ndes § 28 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe c RechVersV anzuge-\nvor Ablauf der Versicherung oder der vereinbarten\nben.\nBeitragszahlung das versicherte Kapital fällig wird\noder der Beitrag ganz oder teilweise entfällt, sind die\nentsprechenden Abgänge hier zu erfassen.\nNr. 12: Anmerkungen zur Nachweisung 210\n9. Endet die vereinbarte Beitragszahlungsdauer bereits\n1. Bei Mitversicherung sind von jedem der beteiligten\nvor dem Ablauf der Versicherung, ist nur der Wegfall\nUnternehmen die Anzahl der Versicherungsverhält-\ndes Zahlbeitrags in Spalte 03 zu berücksichtigen.\nnisse, der Beitrag und die Versicherungssumme\njeweils anteilig anzugeben.\n10. Hierunter fallen auch Herabsetzungen der Versiche-\nrungssumme oder des Beitrags, sofern diese weder\n2. Seite 1 der Nachweisung ist vorzulegen:                           mit einem Teilrückkauf oder einer teilweisen\na) für den gesamten Versicherungszweig Lebens-                   Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherungs-\nversicherung; für die Kennzeichnung ist in der                summe verbunden noch im Rahmen einer techni-\nKopfzeile der Nachweisung im Feld „Vz“ die                    schen Vertragsänderung vorgenommen worden\nKennzahl „01“ einzusetzen;                                    sind.","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt  Jahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnamam11.\n11.April\nApril2006\n2006            655\n655\n11. Hier sind alle Versicherungen anzugeben, für die in                se, der Beitrag und die Versicherungssumme jeweils\nSpalte 03 kein Zahlbeitrag auszuweisen ist.                       anteilig anzugeben.\n12. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbe-              2. Die Beitragsbefreiung der Hauptversicherung bei\nhörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlosse-                   Berufsunfähigkeit (Invalidität) ist hier als Rente in\nnen Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994              Höhe des 12fachen Jahresbeitrags zu berücksich-\n(§ 11c VAG) oder im Rahmen der Übergangsvor-                      tigen.\nschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durch-\nführungsgesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen\n3. Z. B. Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherungen.\nwurden. Die nach dem 31. Dezember 1994 und vor\ndem 1. Januar 1998 abgeschlossenen Versiche-\nrungsverträge, bei denen bei unverändertem Verfah-             4. Bei Versicherungen, bei denen laut Tarif die Erlebens-\nren der Risikoeinschätzung die Prämien und Leistun-               fallleistung höher ist als die Todesfallleistung, ist die\ngen mit den dem Altbestand zuzuordnenden Versi-                   Erlebensfallleistung anzugeben. Das gilt auch für Ver-\ncherungsverträgen übereinstimmen, sind beim Alt-                  sicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlungen,\nbestand zu erfassen, sofern diese Versicherungsver-               soweit die Summe der zukünftigen Erlebensfallleis-\nträge aufgrund der nach § 81c Abs. 3 VAG erlasse-                 tungen höher als die Todesfallsumme ist.\nnen Rechtsverordnung in die nach § 81c Abs. 2 VAG                 Bei Versicherungen mit fallender Versicherungssum-\nvorzunehmende Berechnung des Normrisikoüber-                      me (z. B. Risikoversicherungen) ist die Restversiche-\nschusses und des Normzinsertrages einbezogen                      rungssumme am Anfang und am Ende des Ge-\nwerden. Alle anderen Verträge sind als Neubestand                 schäftsjahres anzugeben. Die im Geschäftsjahr einge-\nzu behandeln.                                                     tretene Minderung der Versicherungssumme ist unter\n„Ablauf der Versicherung/Beitragszahlung“ auszuwei-\n13. Bei Kollektivversicherungen ist die Anzahl der Versi-              sen.\ncherungsverhältnisse anzugeben.\nBei allen Versicherungen, bei denen die Leistung in\nForm einer Rente zu erbringen ist, ist als Versiche-\n14. Bei Versicherungen, bei denen laut Tarif die Erle-                 rungssumme die 12fache Jahresrente anzugeben.\nbensfallleistung höher ist als die Todesfallleistung, ist\ndie Erlebensfallleistung anzugeben. Das gilt auch für             Sofern anstelle der Versicherungssumme geeignetere\nVersicherungen mit mehrfachen Erlebensfallzahlun-                 Maßgrößen vorliegen (z. B. die Summe der insgesamt\ngen, soweit die Summe der zukünftigen Erlebensfall-               zu zahlenden Beiträge), sind diese anzugeben.\nleistungen höher als die Todesfallsumme ist.\nBei Versicherungen mit fallender Versicherungssum-             5. Bei Kollektivversicherungen ist die Anzahl der Versi-\nme (z. B. Risikoversicherungen) ist die Restversiche-             cherungsverhältnisse anzugeben.\nrungssumme am Anfang und am Ende des\nGeschäftsjahres anzugeben. Die im Geschäftsjahr                6. Hier ist der statistische Zahlbeitrag, d. h. die Summe\neingetretene Minderung der Versicherungssumme                     aller Raten für ein Jahr einschließlich der Ratenzu-\nist unter „Ablauf der Versicherung/Beitragszahlung“               schläge und abzüglich etwaiger Rabatte anzugeben.\nauszuweisen.                                                      Als „Laufender Beitrag“ sind auch laufende Beiträge\nBei allen Versicherungen, bei denen die Leistung in               in variabler Höhe, wiederkehrende Beiträge für einjäh-\nForm einer Rente zu erbringen ist, ist als Versiche-              rige Risikoversicherungen u. Ä. auszuweisen.\nrungssumme die 12fache Jahresrente anzugeben.\nSofern anstelle der Versicherungssumme geeignetere\nNr. 14: Anmerkungen zur Nachweisung 213\nMaßgrößen vorliegen (z.B. die Summe der insgesamt\nzu zahlenden Beiträge), sind diese anzugeben.\n1. Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der\n15. Hier ist der statistische Zahlbeitrag, d. h. die Summe             Direktgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rech-\naller Raten für ein Jahr einschließlich der Ratenzu-              nungsmäßiger Aufwand zu erfassen.\nschläge und abzüglich etwaiger Rabatte anzugeben.\nAls „Laufender Beitrag“ sind auch laufende Beiträge            2. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungs-\nin variabler Höhe, wiederkehrende Beiträge für ein-               geschäft, Seite 3, Zeile 16.\njährige Risikoversicherungen u. Ä. auszuweisen.\n3. Fb 200 für das in Rückdeckung übernommene Ver-\n16. Soweit im Zugang Versicherungen gegen einmalige                    sicherungsgeschäft, Seite 5, Zeile 26.\nBeitragszahlung enthalten sind, so sind hier die in\nFb 200 unter den gebuchten Bruttobeiträgen ausge-\n4. Fb 200 für das gesamte Versicherungsgeschäft,\nwiesenen Beträge einschließlich der Beitragsteile für\nSeite 7, Zeile 10 zuzüglich Zeile 12.\nZusatzversicherungen anzugeben.\n5. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungs-\nNr. 13: Anmerkungen zur Nachweisung 211                                geschäft, Seite 1, Zeile 04, Spalte 04.\n1. Bei Mitversicherung sind von jedem der beteiligten               6. Nw 210 für den gesamten Versicherungszweig\nUnternehmen die Anzahl der Versicherungsverhältnis-                 Lebensversicherung, Zeile 21, Spalte 02.","656\n656             Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam am11.\n11.April\nApril2006\n2006\n7. Fb 100, Seite 4, Zeile 05, Spalte 02.                          5. Nw 210 für den gesamten Versicherungszweig\nLebensversicherung, Zeile 21, Spalte 02.\n8. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die\nnicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbe-         6. Fb 100, Seite 4, Zeile 05, Spalte 02.\nstand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde geneh-\nmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge\nzu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG)            Nr. 16: Anmerkungen zur Nachweisung 215\noder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Arti-\nkels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/          1. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehör-\nEWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem                    de genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen\n31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998                      Verträge zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994\nabgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen                  (§ 11c VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift\nbei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung                des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungs-\ndie Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand                 gesetzes/EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die\nzuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstim-                 nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar\nmen, sind beim Altbestand zu erfassen, sofern diese               1998 abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei\nVersicherungsverträge aufgrund der nach § 81c                     denen bei unverändertem Verfahren der Risikoein-\nAbs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach                schätzung die Prämien und Leistungen mit den dem\n§ 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des                     Altbestand zuzuordnenden Versicherungsverträgen\nNormrisikoüberschusses und des Normzinsertrages                   übereinstimmen, sind beim Altbestand zu erfassen,\neinbezogen werden.                                                sofern diese Versicherungsverträge aufgrund der\nnach § 81c Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung\nin die nach § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berech-\nnung des Normrisikoüberschusses und des Norm-\nNr. 15: Anmerkungen zur Nachweisung 214                              zinsertrages einbezogen werden. Alle anderen Verträ-\nge sind als Neubestand zu behandeln.\n1. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die               Die Nw 215 ist für jeden Abrechnungsverband des Alt-\nnicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbe-            bestands vorzulegen. Die Aufteilung des Altbestands\nstand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde geneh-              in Abrechnungsverbände ergibt sich aus dem von der\nmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge                   Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Gesamtge-\nzu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG)               schäftsplan. Die Abrechnungsverbände sind fortlau-\noder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Arti-                  fend zu nummerieren. Bei der erstmaligen Einreichung\nkels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgeset-                und nach jeder Änderung der Aufteilung des Altbe-\nzes/EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach                    stands in Abrechnungsverbände ist der Aufsichtsbe-\ndem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998                  hörde eine Liste mit der Zuordnung der Abrechnungs-\nabgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen                  verbände zu den fortlaufenden Nummern einzurei-\nbei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung                chen. Für die Kennzeichnung des Abrechnungsver-\ndie Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand                 bands ist die fortlaufende Nummer in der Kopfzeile\nzuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstim-                 der Nachweisung einzusetzen.\nmen, sind beim Altbestand zu erfassen, sofern diese\nVersicherungsverträge aufgrund der nach § 81c                     In den Zeilen 18 bis 26 sind die auf den jeweils darge-\nAbs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach                stellten Teilbestand entfallenden Teilbeträge anzuge-\n§ 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des                     ben.\nNormrisikoüberschusses und des Normzinsertrages\neinbezogen werden.                                             2. Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der\nDirektgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rech-\nDie Nw 214 ist für jede Bestandsgruppe des Neube-                 nungsmäßiger Aufwand zu erfassen.\nstandes gemäß Anlage 1 Abschnitt D vorzulegen. Für\ndie Kennzeichnung der Bestandsgruppe ist die ent-\n3. Soweit für den Altbestand nach einer entsprechenden\nsprechende Kennzahl in der Kopfzeile der Nachwei-\nRegelung im Gesamtgeschäftsplan für die Über-\nsung einzusetzen.\nschussbeteiligung nur das Abschlusskostenergebnis\nIn den Zeilen 18 bis 26 sind die auf den jeweils darge-           auf die Abrechnungsverbände aufzuteilen ist, brau-\nstellten Teilbestand entfallenden Teilbeträge anzuge-             chen die Spalten 02 und 03 nicht ausgefüllt zu wer-\nben.                                                              den.\n4. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungs-\n2. Bei diesen Ergebnisquellen sind die im Wege der\ngeschäft, Seite 3, Zeile 16.\nDirektgutschrift gutgebrachten Beträge nicht als rech-\nnungsmäßiger Aufwand zu erfassen.\n5. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungs-\ngeschäft, Seite 1, Zeile 04, Spalte 04.\n3. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungs-\ngeschäft, Seite 3, Zeile 16.                                   6. Nw 210 für den gesamten Versicherungszweig\nLebensversicherung, Zeile 21, Spalte 02.\n4. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungs-\ngeschäft, Seite 1, Zeile 04, Spalte 04.                        7. Fb 100, Seite 4, Zeile 05, Spalte 02.","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang\nJahrgang 2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnamam11.\n11.April\nApril2006\n2006            657\n657\nNr. 17: Anmerkungen zur Nachweisung 216                              men, sind beim Altbestand zu erfassen, sofern diese\nVersicherungsverträge aufgrund der nach § 81c\n1. Normbeiträge, Normsparbeiträge und Normrisikobei-                 Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach\nträge sind die mit den für die Berechnung der                     § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des\nDeckungsrückstellung maßgeblichen Rechnungs-                      Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages\ngrundlagen ermittelten Beiträge oder Beitragsteile,               einbezogen werden.\nwobei der Normrisikobeitrag mit dem tatsächlich ris-\nkierten Kapital, d. h. unter Berücksichtigung der ge-\ngebenenfalls gemäß Unternummer 1 zur Nachwei-\nNr. 18: Anmerkungen zur Nachweisung 217\nsung 217 aufgefüllten Deckungsrückstellung zu ermit-\nteln ist und der Normsparbeitrag die Differenz zwischen\ndem so ermittelten Normrisikobeitrag und dem Norm-             1. Übersteigt der gemäß Unternummer 1 zur Nachwei-\nzillmerbeitrag ist.                                               sung 216 berechnete Normbeitrag den Tarifbeitrag, so\nist der Deckungsrückstellung ein Betrag in Höhe des\n2. Einschließlich der Beitragsteile für die Tilgung der              mit den für die Berechnung der Deckungsrückstellung\nunter den noch nicht fälligen Ansprüchen an Versiche-             maßgeblichen Rechnungsgrundlagen ermittelten Bar-\nrungsnehmer ausgewiesenen Ansprüche für geleistete,               werts der Beitragsunterschüsse zuzuführen. Dieser\nrechnungsmäßig gedeckte Abschlusskosten und                       Auffüllungsbetrag ist hier auszuweisen.\nabzüglich der Beitragsunterschüsse aus Verträgen,\nbei denen der gemäß Unternummer 1 berechnete                   2. Z. B. bei Tod des Versicherten bei Versicherungen auf\nNormbeitrag den Tarifbeitrag übersteigt.                          festen Auszahlungstermin.\n3. Einschließlich der Zusatzbeiträge für erhöhtes Risiko          3. Bei Umwandlungen in beitragsfreie Versicherungen ist\nund etwaiger Sicherheitszuschläge, soweit diese                   hier nur der Unterschiedsbetrag zwischen der zur Ver-\nnicht bei anderen Ergebnisquellen zu berücksichtigen              fügung stehenden und der benötigten Deckungsrück-\nsind.                                                             stellung zu erfassen.\n4. Die Aufteilung der Ratenzuschläge für den Neube-               4. Beträge, die dadurch frei geworden sind, dass die\nstand ist in einer Anlage zu erläutern, sofern sie nicht          Deckungsrückstellung gezillmert wurde oder noch\nder Aufsichtsbehörde gegenüber in anderer Weise                   nicht fällige Ansprüche an Versicherungsnehmer aus\nfestgelegt wurde.                                                 dem Neuzugang aktiviert werden.\n5. Bei unterjährlicher Beitragszahlung und Verzicht auf\n5. Unter diesen Posten sind nur Beträge zu erfassen,\ndie im Leistungsfall noch ausstehenden Raten.\nderen Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorge-\nsehen ist. Die Beträge sind in jedem Falle in einer\n6. Bei Versicherungen, bei denen der in den Beiträgen                Anlage zu erläutern.\neingerechnete Abschlusskostensatz höher ist als der\ngeschäftsplanmäßige oder der durch den Verantwort-\nlichen Aktuar gemäß den Berechnungsgrundsätzen                 6. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungs-\nfestgesetzte Zillmersatz.                                         geschäft, Veränderung der Brutto-Deckungsrückstel-\nlung, Seite 1, Zeile 10 oder Seite 2, Zeile 24, saldiert\num die Veränderung noch nicht fälliger Ansprüche an\n7. Übersteigt der Tarifbeitrag eines Vertrages seinen                Versicherungsnehmer, Seite 1, Zeile 13 T oder Seite 3,\nnach Unternummer 1 errechneten Normbeitrag, so ist                Zeile 12 T.\ndie Differenz hier auszuweisen.\n7. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die\n8. Unter „Sonstiges“ sind nur Beträge zu erfassen, deren             nicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbe-\nAusweis nicht bei einem anderen Posten vorgesehen                 stand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde geneh-\nist. Die Beträge sind in jedem Falle in einer Anlage zu           migten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge\nerläutern.                                                        zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG)\noder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Arti-\n9. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die               kels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/\nnicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbe-            EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem\nstand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde geneh-              31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998\nmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge                   abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen\nzu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG)               bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung\noder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Arti-                  die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand\nkels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/             zuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstim-\nEWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem                    men, sind beim Altbestand zu erfassen, sofern diese\n31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998                      Versicherungsverträge aufgrund der nach § 81c\nabgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen                  Abs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach\nbei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung                § 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des\ndie Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand                 Normrisikoüberschusses und des Normzinsertrages\nzuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstim-                 einbezogen werden.","658\n658             Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang 2006\nJahrgang 2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnamam11.\n11.April\nApril2006\n2006\nNr. 19: Anmerkungen zur Nachweisung 218                          3. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die\nnicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbe-\n1. Die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten                   stand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde geneh-\nBeträge sind nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu               migten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge\nerfassen.                                                        zu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG)\noder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Arti-\nkels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/\n2. Diese Nachweisung ist vorzulegen:\nEWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem\na) für den gesamten Versicherungszweig Lebensver-                31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998\nsicherung; für die Kennzeichnung ist in der Kopf-            abgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen\nzeile der Nachweisung im Feld „Vz“ die Kenn-                 bei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung\nzahl „01“ einzusetzen;                                       die Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand\nzuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstim-\nb) für jede Risikoart gemäß Anlage 1 Abschnitt E; für\nmen, sind beim Altbestand zu erfassen, sofern diese\ndie Kennzeichnung der Risikoart ist in der Kopf-\nVersicherungsverträge aufgrund der nach § 81c\nzeile der Nachweisung im Feld „Risikoart“ die drei-\nAbs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach\nstellige Kennzahl einzusetzen.\n§ 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des\nNormrisikoüberschusses und des Normzinsertrages\n3. Soweit Regulierungsaufwendungen mit dem Risiko in                einbezogen werden.\nengem Zusammenhang stehen, so z. B. Aufwendun-\ngen für Gutachten bei Selbsttötung, bei Berufsun-\nfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit und zur Frage der          4. Soweit Regulierungsaufwendungen mit dem Risiko in\nVerletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, sind               engem Zusammenhang stehen, so z. B. Aufwendun-\ndiese hier und nicht unter den Verwaltungskosten                 gen für Gutachten bei Selbsttötung, bei Berufsunfä-\nauszuweisen.                                                     higkeit oder Pflegebedürftigkeit und zur Frage der\nVerletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten, sind\nAbwicklungsergebnisse, die Abläufe oder Erlebens-                diese nicht hier, sondern in Nachweisung 218, Zeile 06\nfälle von Kapitalversicherungen betreffen, sind bei der          auszuweisen.\nRisikoart „Übriges Risiko“ auszuweisen.\n5. Z. B. bei Tod des Versicherten bei Versicherungen auf\n4. Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen,\nfesten Auszahlungstermin.\nderen Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorge-\nsehen ist. Die Beträge sind in jedem Falle in einer\nAnlage zu erläutern.                                          6. Die Aufteilung auf Sterblichkeits- und sonstiges Risiko\nhat der Aufteilung in der Nachweisung 218 zu folgen.\n5. Als Neubestand sind alle Verträge zu behandeln, die\nnicht als Altbestand zu qualifizieren sind. Als Altbe-        7. Fb 200 für das selbst abgeschlossene Versicherungs-\nstand sind alle nach von der Aufsichtsbehörde geneh-             geschäft, Seite 5, Zeile 11.\nmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen Verträge\nzu behandeln, die bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG)\noder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Arti-              8. Hier sind nur die Beträge abzurechnen, die nicht bei\nkels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/            anderen Ergebnisquellen zu erfassen sind.\nEWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem\n31. Dezember 1994 und vor dem 1. Januar 1998\nabgeschlossenen Versicherungsverträge, bei denen              Nr. 21: Anmerkungen zur Nachweisung 260\nbei unverändertem Verfahren der Risikoeinschätzung\ndie Prämien und Leistungen mit den dem Altbestand\n1. Die Nachweisung ist aufzustellen\nzuzuordnenden Versicherungsverträgen übereinstim-\nmen, sind beim Altbestand zu erfassen, sofern diese              a) für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in\nVersicherungsverträge aufgrund der nach § 81c                        einem anderen Vertragsstaat selbst abgeschlossene\nAbs. 3 VAG erlassenen Rechtsverordnung in die nach                   VG;\n§ 81c Abs. 2 VAG vorzunehmende Berechnung des\nb) für das selbst abgeschlossene VG in jedem Mit-\nNormrisikoüberschusses und des Normzinsertrages\ngliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat;\neinbezogen werden.\ndabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mit-\ngliedstaates und des gesamten VG im Feld Herkunft\nNr. 20: Anmerkungen zur Nachweisung 219                             des VG die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1\nAbschnitt B zu verwenden.\n1. Die im Wege der Direktgutschrift gutgebrachten                   Übersteigen die gebuchten Brutto-Beiträge der ein-\nBeträge sind nicht als rechnungsmäßiger Aufwand zu               zelnen Niederlassung die Grenze von 500 000 Euro,\nerfassen.                                                        so sind bei sämtlichen Posten Angaben zu machen.\nLiegen die gebuchten Brutto-Beiträge nicht über die-\n2. Unter diesem Posten sind nur Beträge zu erfassen,                ser Grenze, so sind jeweils nur Angaben über die\nderen Ausweis nicht bei einem anderen Posten vorge-              gebuchten Brutto-Beiträge, die Zahlungen für VF, die\nsehen ist. Die Beträge sind in jedem Falle in einer              Veränderung der R für VF und die Provisionen erfor-\nAnlage zu erläutern.                                             derlich.","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt  Jahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnamam11.\n11.April\nApril2006\n2006            659\n659\n2. Die hier verwendeten römischen Ziffern I bis IX ent-              des Versicherungsvertragsgesetzes überschreitet, die\nsprechen der Definition des Versicherungszweiges im               Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall\nAnhang I der Richtlinie 2002/83/EG des Rates vom                  oder die Kapitalversicherung auf den Erlebensfall.\n5. November 2002 über Lebensversicherungen, auf\ndie Artikel 49 der Richtlinie verweist.                       6. Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung\nauf den Todesfall, deren Versicherungssumme den\nHöchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten\nNr. 22: Anmerkungen zur Nachweisung 261                              gemäß § 159 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgeset-\nzes nicht überschreitet. Zu erfassen sind hier lediglich\n1. Die Nachweisung ist aufzustellen                                  rechtlich selbständige Versicherungsverträge.\na) für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in\neinem anderen Vertragsstaat selbst abgeschlosse-\nne VG;                                                    Nr. 25: Anmerkungen zur Nachweisung 220\nb) für das selbst abgeschlossene VG in jedem Mit-\ngliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat;                    1. Die Nachweisung ist nur von Pensionskassen einzu-\nreichen.\ndabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mit-\ngliedstaates und des gesamten VG im Feld Herkunft                  Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versor-\ndes VG die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1                   gungsberechtigten natürlichen Personen. Sind für\nAbschnitt B zu verwenden.                                          eine Person mehrere Versicherungen abgeschlossen\nworden, so ist sie (als Anwärter und/oder Rentner)\nÜbersteigen die gebuchten Brutto-Beiträge im Dienst-\nnur einmal zu erfassen. Entsprechendes gilt für die\nleistungsgeschäft in einem einzelnen Land die Grenze\nErfassung von Personen als Zu- oder Abgang.\nvon 500 000 Euro, so sind bei sämtlichen Posten\nAngaben zu machen. Liegen die gebuchten Brutto-\nBeiträge nicht über dieser Grenze, so sind jeweils nur          2. Zum Beispiel Reaktivierung, Wiederinkraftsetzung.\nAngaben über die gebuchten Brutto-Beiträge, die\nZahlungen für VF, die Veränderung der R für VF und              3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 16 bis 26 beziehen\ndie Provisionen erforderlich.                                      sich jeweils auf den Bestand am Ende des\nGeschäftsjahres in Zeile 14.\n2. Die hier verwendeten römischen Ziffern I bis IX ent-\nsprechen der Definition des Versicherungszweiges im             4. Hier ist die Anzahl der Versorgungsanwärter anzuge-\nAnhang I der Richtlinie 2002/83/EG des Rates vom                   ben, für die keine Beitragszahlung mehr zu erwarten\n5. November 2002 über Lebensversicherungen, auf                    ist.\ndie Artikel 49 der Richtlinie verweist.\n5. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw.\nRentner) anzugeben, deren Versicherungen ganz\nNr. 23: Anmerkungen zur Nachweisung 120\noder teilweise rückversichert sind.\n1. Hierunter sind überwiegend von Mitglieds- und Trä-\ngerunternehmen genutzte Grundstücke auszuweisen.                6. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die\nneben der Anwartschaft auf Altersversorgung eine\nAnwartschaft auf Invaliditäts- und Hinterbliebenen-\n2. Diese Summe umfasst nicht die Darlehen und Voraus-                 versorgung besitzen.\nzahlungen auf Versicherungsscheine.\n7. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die\nNr. 24: Anmerkungen zur Nachweisung 121                               neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur\neine Anwartschaft auf Invaliditätsversorgung besit-\nzen.\n1. Die Nachweisung ist von P/St einzureichen, wobei\nSterbekassen lediglich die Seite 3 einzureichen haben.\n8. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die\n2. Die Beträge sind im Einzelnen in einer Anlage zu erläu-            neben der Anwartschaft auf Altersversorgung nur\ntern.                                                              eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung\nbesitzen.\n3. Als Neubestand sind alle nicht nach von der Auf-\nsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abge-                 9. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, die nur\nschlossenen Verträge zu behandeln.                                 eine Anwartschaft auf Altersversorgung besitzen.\n4. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehör-         10. Hier ist die Anzahl der Anwärter anzugeben, für die\nde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen                     Versicherungen bestehen, bei denen das Anlagerisi-\nVerträge zu behandeln.                                             ko nicht vom Versicherer getragen wird.\n5. Weitere Kapitalversicherung ist die Kapitalversiche-          11. Hier ist die Anzahl der Anwärter mit Anspruch auf\nrung auf den Todesfall, die den Höchstbetrag der                   eine Rentenleistung im Altersversorgungsfall anzu-\ngewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159 Abs. 4                  geben.","660\n660              Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam am11.\n11.April\nApril2006\n2006\n12. Hier ist die Anzahl der Anwärter mit Anspruch auf               Höchstbetrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten\neine Kapitalleistung im Altersversorgungsfall anzu-            gemäß § 159 Abs. 4 des Versicherungsvertragsgeset-\ngeben.                                                         zes nicht überschreitet.\n13. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rent-        7. Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und Hinter-\nner) anzugeben, für die nicht nach von der Aufsichts-          bliebenenleistungen nicht zu den Zusatzversicherun-\nbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlos-                gen.\nsene Verträge bestehen.\n14. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw.              Nr. 27: Anmerkungen zur Nachweisung 222\nRentner) anzugeben, für die nach von der Aufsichts-\nbehörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlos-             1. Die Nachweisung ist von P/St einzureichen, wobei\nsene Verträge bestehen.                                        Sterbekassen lediglich die Seite 3 einzureichen haben.\nBei den Beiträgen ist auf die gebuchten Bruttobeiträge\n15. Zum Beispiel Wiederinkraftsetzung sowie Erhöhung                abzustellen.\nder Rente.\n2. Hier sind die Beiträge für Versicherungen auszuwei-\n16. Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 20 beziehen                sen, bei denen das Anlagerisiko nicht vom Versicherer\nsich jeweils auf den Bestand am Ende des                       getragen wird.\nGeschäftsjahres in Zeile 15.\n3. Als Neubestand sind alle nicht nach von der Auf-\n17. Einzusetzen ist hier der Betrag, der sich als zukünfti-         sichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abge-\nge Dauerverpflichtung (entsprechend der Berech-                schlossenen Verträge zu behandeln.\nnung der DR) ergibt.\n4. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehör-\n18. Die Davon-Vermerke der Zeilen 17 bis 19 beziehen                de genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen\nsich jeweils auf den Bestand am Ende des                       Verträge zu behandeln.\nGeschäftsjahres in Zeile 15.\n5. Weitere Kapitalversicherung ist die Kapitalversiche-\nrung auf den Todesfall, die den Höchstbetrag der\nNr. 26: Anmerkungen zur Nachweisung 221                             gewöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159\nAbs. 4 des Versicherungsvertragsgesetzes über-\n1. Die Nachweisung ist von allen Sterbekassen einzurei-             schreitet, die Kapitalversicherung auf den Todes- und\nchen.                                                            Erlebensfall oder die Kapitalversicherung auf den\nErlebensfall.\nVon Pensionskassen ist die Nachweisung nur dann\neinzureichen, wenn sie rechtlich selbständige Sterbe-\ngeldversicherungen abgeschlossen haben, die nicht             6. Sterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung\nHinterbliebenenleistung einer Pensionsversicherung               auf den Todesfall, deren Versicherungssumme den\ndarstellen.                                                      von der BaFin festgesetzten Höchstbetrag der ge-\nwöhnlichen Beerdigungskosten gemäß § 159 Abs. 4\ndes Versicherungsvertragsgesetzes nicht überschrei-\n2. Zum Beispiel Erhöhung der Versicherungssumme\ntet. Zu erfassen sind hier lediglich rechtlich selbstän-\ndurch Überschussbeteiligung.\ndige Versicherungsverträge.\n3. Die Davon-Vermerke der Zeilen 18 bis 21 beziehen\n7. Unfall- und sonstige Zusatzversicherungen.\nsich auf den Bestand am Ende des Geschäftsjahres in\nZeile 16.                                                        Bei Pensionskassen gehören Invaliditäts- und Hinter-\nbliebenenleistungen nicht zu den Zusatzversicherun-\n4. Als Neubestand sind alle nicht nach von der Auf-                 gen.\nsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplänen abge-                  Die Aufteilung der Beiträge auf Haupt- und Zusatzver-\nschlossenen Verträge zu behandeln.                               sicherungen kann hilfsweise anhand von statistischen\nAufschlüsselungen vorgenommen werden.\n5. Als Altbestand sind alle nach von der Aufsichtsbehör-\nde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen\nVerträge zu behandeln.                                        Nr. 28: Anmerkungen zur Nachweisung 265\n6. Bei Sterbekassen: Sterbegeldversicherungen und die            1. Diese Nachweisung ist von Pensionskassen vorzule-\nKapitalversicherungen auf den Todes- und Erlebens-               gen:\nfall.                                                            a) für das gesamte in den Mitglied- oder in einem\nBei Pensionskassen: Nur die rechtlich selbständigen                  anderen Vertragsstaat betriebene Versicherungs-\nSterbegeldversicherungen.                                            geschäft;\nSterbegeldversicherung ist die Kapitalversicherung               b) für das betriebene Versicherungsgeschäft in jedem\nauf den Todesfall, deren Versicherungssumme den                      Mitglied- sowie in jedem Vertragsstaat;","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang\nJahrgang 2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnamam11.\n11.April\nApril2006\n2006            661\n661\ndabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mit-                können einzelne Tarife aus dem Bereich Beihilfever-\nglied- oder Vertragsstaates und des gesamten VG im                 sicherung (mit Erstattungen über 50 Prozent) in\nFeld Herkunft des VG die entsprechende Kennzahl                    Zeile 23 „Nicht-Beihilfeberechtigte“ erfasst werden.\ngemäß Anlage 1 Abschnitt B zu verwenden.\n6. Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt für eine\n2. Einschließlich der Rückstellung für noch nicht abgewi-              Person dann und nur dann vor, wenn für diese Per-\nckelte Rückkäufe, Rückgewährbeträge und Austritts-                 son bei dem Unternehmen auch die allgemeinen\nvergütungen.                                                       Krankenhausleistungen versichert sind und es sich\nbei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht\num die Absicherung von Differenzkosten zur GKV-\nNr. 29: Anmerkungen zur Nachweisung 130                                Leistung handelt. Alle anderen Krankheitskostenver-\nsicherungen sind in der Spalte „sonstige“ zu erfas-\nsen.\nZusammen mit der Pflegepflichtversicherung ist der\nAnteil des Krankenversicherers an der „Gemeinschaft                    Sofern Kombinationen selbständiger ambulanter\nprivater Versicherungsunternehmen zur Durchführung                     und stationärer Krankheitskostenvollversicherungen\nder Pflegeversicherung nach dem PflegeVG vom 26. Mai                   Krankenhaustagegeldversicherungen enthalten, ist\n1994 für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse                    die Prämie auf Seite 2 auf Spalte 01 und 03 aufzutei-\nund der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten                        len und die Person auf Seite 6 sowohl in Spalte 01 als\n(GPV)“ auszuweisen. Dies gilt sowohl für die Bestands-                 auch in Spalte 03 zu erfassen.\nbewegung (Nachweisung 230) als auch für die Gewinn-\nzerlegung (Nachweisungen 231 bis 238).                              7. Unselbständige Zusatzversicherungen (solche, die\nnicht ohne Haupttarif bestehen können) sind zusam-\nmen mit der Hauptversicherung zu erfassen und auf\nNr. 30: Anmerkungen zur Nachweisung 230                                den Seiten 5 bis 7 nicht selbständig zu zählen.\n1. In einer Anlage sind hier zusätzlich die im Geschäfts-          8. Hier sind Versicherungsarten zu erfassen, deren Aus-\njahr auf Beitragserhöhungen zurückzuführenden                     weis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist.\nMehrbeiträge anzugeben. Zur Ermittlung der Mehr-                  Die in diesen Posten eingehenden Größen sind im\nbeiträge sind die Beitragserhöhungen jeweils mit der              Einzelnen in einer Anlage zu erläutern.\nsich aus dem genauen Veränderungszeitpunkt erge-\nbenden Zahl der verbleibenden Monate des Ge-\n9. Hier sind auch die selbständigen Teilversicherungen,\nschäftsjahres zu vervielfältigen und als Gesamtbe-\ndie jeweils das ambulante oder stationäre Krank-\ntrag für alle betroffenen Tarife anzugeben. Hierbei\nheitskostenrisiko voll decken, auszuweisen.\nsind die Tarife so zu Gruppen zusammenzufassen,\ndass sie mit den Versicherungsarten entsprechend\nder Spalteneinteilung der Nachweisung übereinstim-           10. Hier sind auch die Lohnfortzahlungsversicherungen\nmen. Darüber hinaus ist je Gruppe der Zeitpunkt der               zu erfassen.\nAnpassungen nachrichtlich zu vermerken.\n11. Bei der Erstellung der Nachweisung ist zu beachten,\n2. Hierunter sind auch reine Tarifzunahmen und Tarifab-               dass Zugänge/Veränderungen zum 1. Januar des\ngänge zu erfassen.                                                Geschäftsjahres nicht im Bestand am Anfang des\nGeschäftsjahres enthalten sind, sondern unter\nZugänge/Veränderungen während des Geschäfts-\n3. Unter diesem Posten sind Bewegungen zu erfassen,\njahres erfasst werden. Unter Abgänge/Veränderun-\nderen Ausweis nicht in einem anderen Posten vorge-\ngen werden auch Kündigungen zum 31. Dezember\nsehen ist. Die in diesen Posten eingehenden Größen\ndes Vorjahres erfasst, nicht hingegen die Kündigun-\nsind im Einzelnen in einer Anlage zu erläutern.\ngen zum 31. Dezember des Geschäftsjahres, so dass\nletztere noch als Bestand des Geschäftsjahres mit\n4. In den Zeilen 21 bis 26 der Seite 1 sind Versicherun-              gezählt werden. Damit ist der Anfangsbestand eines\ngen gegen Einmalbeitrag nicht zu berücksichtigen.                 Geschäftsjahres gleich dem Endbestand des Vorjah-\nDie Angabe des Versicherungsgeschäftes, auf das                   res.\nunmittelbare Abschlusskosten entfallen (Zeilen 21\nbis 23), erfolgt in Monats-Sollbeträgen in Euro. Unter\ndem „Versicherungsgeschäft“ ist dabei neben dem              12. In Spalte 01 der Seite 5 ist eine Person, die in mehre-\nNeugeschäft auch das aufgrund von Vertragsände-                   ren Versicherungsarten versichert ist, nur einmal zu\nrungen Abschlusskosten verursachende Versiche-                    zählen. Die versicherten Personen bei Beihilfeab-\nrungsgeschäft zu erfassen.                                        löse-, Auslands-, Restschuld- und Lohnfortzah-\nlungsversicherungen werden nicht berücksichtigt.\n5. Eine Krankheitskostenvollversicherung ist dann und\nnur dann dem Bereich Beihilfeversicherung zuzuord-\nNr. 31: Anmerkung zur Nachweisung 231\nnen, wenn dies offensichtlich ist oder die allgemei-\nnen Krankenhausleistungen bis maximal 50 Prozent\nabgesichert sind. Falls ohne großen technischen              Diese Position enthält außerdem den poolrelevanten\nAufwand eine exakte Zuordnung nicht möglich ist,             Überschuss der Pflegepflichtversicherung.","662\n662            Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam am11.\n11.April\nApril2006\n2006\nNr. 32: Anmerkungen zur Nachweisung 237                         4. Hier sind auch die selbständigen Teilversicherungen,\ndie jeweils das ambulante oder stationäre Krankheits-\n1. Diese Position enthält außerdem den poolrelevanten              kostenrisiko voll decken, auszuweisen.\nÜberschuss der Pflegepflichtversicherung.\nNr. 35: Anmerkungen zur Nachweisung 240\n2. Zuschläge in den Optionstarifen zur Finanzierung der\nDifferenz zwischen dem durchschnittlichen Höchst-\nbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung und          1. Die Nachweisung ist aufzustellen\ndem erforderlichen Monatsbeitrag in den Standardta-             a) für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für\nrifen.                                                              den eine gesonderte versicherungstechnische\nGVR aufgestellt worden ist, sowie für die Summe\n3. Zahlungen aus dem jeweiligen Pool.                                  der Vz und Va, die in der gesonderten versiche-\nrungstechnischen GVR für die Sonstige Schaden-\n4. Zahlungen an den jeweiligen Pool.                                   versicherung (Vz 29) oder die Sonstige Sachversi-\ncherung (Vz 28) zusammengefasst ausgewiesen\nwerden;\nNr. 33: Anmerkungen zur Nachweisung 262                            b) für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und\nsonstige Kraftfahrtversicherungen, sofern für diese\n1. Die Nachweisung ist aufzustellen                                    Va/Zusammenfassung von Va eine gesonderte\nversicherungstechnische GVR aufgestellt worden\na) für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in                   ist;\neinem anderen Vertragsstaat selbst abgeschlosse-\nne VG;                                                      c) für das gesamte selbst abgeschlossene VG.\nb) für das selbst abgeschlossene VG in jedem Mit-\ngliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat;                 2. Hier sind die Stückzahl und der Bestandsbeitrag der\nim Laufe des Geschäftsjahres stornierten Verträge\ndabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mit-             anzugeben, bei denen die Stornierung noch innerhalb\ngliedstaates und des gesamten VG im Feld Herkunft               des ersten Versicherungsjahres nach Vertragsab-\ndes VG die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1                schluss vor der zweiten Hauptfälligkeit erfolgt ist.\nAbschnitt B zu verwenden.                                       Unternummer 7 gilt entsprechend.\nÜbersteigen die gebuchten Brutto-Beiträge der ein-\nzelnen Niederlassung oder im Dienstleistungsgeschäft         3. Bestandsverminderungen sind mit einem Minuszei-\nin einem einzelnen Land die Grenze von 500 000 Euro,            chen, Bestandserhöhungen mit einem Pluszeichen\nso sind bei sämtlichen Posten Angaben zu machen.                anzugeben. Es ist nur dann ein etwaiger Saldo aufzu-\nLiegen die gebuchten Brutto-Beiträge nicht über die-            führen, wenn sich im Berichtsjahr der Versicherungs-\nser Grenze, so sind Angaben jeweils nur bei den Pos-            bestand geändert hat und dieser Umstand nicht\nten 1, 3 und 6.a) erforderlich.                                 bereits unter dem Posten 1. b) „echte Zugänge im GJ“\n(Zeile 04) oder 1. c) „echte Abgänge im GJ“ (Zeile 05)\n2. Diese Angabe ist nur für das Niederlassungsgeschäft             erfasst worden ist.\nin den Spalten 01 und 02 zu machen.\n4. Die Angaben sind nur für die Vz/Va mit den Kennzah-\nlen 04, 05, 051, 055 und 08 zu machen. Bei den Anga-\nNr. 34: Anmerkungen zur Nachweisung 330                            ben für das gesamte selbst abgeschlossene Geschäft\nsind nur die Werte einzutragen, die sich aus der Addi-\n1. Eine Krankheitskostenvollversicherung liegt für eine            tion der genannten Vz ergeben (Summe aus Vz 04, 05\nPerson dann und nur dann vor, wenn für diese Person             und 08).\nbei dem Unternehmen auch die allgemeinen Kranken-\nhausleistungen versichert sind und es sich bei den all-      5. Die Versicherungssummen sind nur für die Vz mit den\ngemeinen Krankenhausleistungen nicht um die Ab-                 Kennzahlen 08, 13 und 14 anzugeben. Unternum-\nsicherung von Differenzkosten zur GKV-Leistung han-             mer 4 Satz 2 gilt entsprechend.\ndelt. Sofern Kombinationen selbständiger ambulanter\nund stationärer Krankheitskostenvollversicherungen           6. Hier sind Rückversicherungsverträge zu erfassen, bei\nKrankenhaustagegeldversicherungen enthalten, sind               denen die Finanzierungsfunktion für den Zedenten im\ndiese stets in Spalte 03 auszuweisen.                           Vordergrund steht und der Transfer von versiche-\nrungstechnischem Risiko auf die Rückversicherer von\n2. Unselbständige Zusatzversicherungen (solche, die                untergeordneter Bedeutung ist.\nnicht ohne Haupttarif bestehen können) sind zusam-\nmen mit der Hauptversicherung zu erfassen, also              7. Die Versicherungsverträge mit einer unterjährigen Ver-\nnicht selbständig zu zählen.                                    sicherungsdauer sind nicht zu berücksichtigen. Für\ndie Transportversicherung entfallen die Angaben,\n3. Hier sind Versicherungsarten zu erfassen, deren Aus-            sofern die Vertragsstückzahlen nicht vollständig\nweis nicht in einem anderen Posten vorgesehen ist.              angegeben werden können. Bei Gruppen- und Sam-\nDie in diesen Posten eingehenden Größen sind im Ein-            melversicherungsverträgen ist die Anzahl der versi-\nzelnen in einer Anlage zu erläutern.                            cherten Risiken anzugeben. Bei gebündelten Versi-","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt   Jahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonnBonnamam11.\n11.April\nApril2006\n2006           663\n663\ncherungen ist der Versicherungsvertrag in jedem der             6. Die Versicherungssumme ist nur für die Feuer-Indus-\nin der Bündelung enthaltenen Vz und Va einmal zu                    trie-Versicherung anzugeben.\nzählen. Versicherungsverträge aus dem Führungsei-\ngen- und Beteiligungsgeschäft sind von den zeich-\nnenden Versicherungsunternehmen unabhängig vom                  Nr. 37: Anmerkungen zur Nachweisung 242\ngezeichneten Anteil jeweils als ein Vertrag zu zählen.\n1. Die Nachweisung ist aufzustellen\n8. Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem                    a) für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für\nZedenten ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzah-                      den eine gesonderte versicherungstechnische\nlung in einer späteren als der Periode entsteht, über                    GVR aufgestellt worden ist, sowie für die Summe\ndie berichtet wird. Außerdem Verträge, für die ein                       der Vz und Va, die in der gesonderten versiche-\nErfahrungskonto geführt wird oder bei denen Finanz-                      rungstechnischen GVR für die Sonstige Schaden-\ninstrumente, wie z. B. Derivate, einbezogen sind.                        versicherung (Vz 29) oder die Sonstige Sachversi-\ncherung (Vz 28) zusammengefasst ausgewiesen\nNr. 36: Anmerkungen zur Nachweisung 241                                     werden;\n1. Die Nachweisung ist für folgende Va vorzulegen                       b) für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und\n(vorausgesetzt, für den Vz, zu dem sie gehören, ist                      sonstige Kraftfahrtversicherungen insgesamt, so-\neine Nachweisung 240 einzureichen):                                      fern für diese Va eine gesonderte versicherungs-\ntechnische GVR aufgestellt worden ist;\nin der Allgemeinen Unfallversicherung für die\nc) für das gesamte selbst abgeschlossene VG.\n1. Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr\nin der Haftpflichtversicherung für die                            2. Für die Transportversicherung entfallen die Angaben,\nsofern die Versicherungsfälle nicht vollständig ange-\n2. Privathaftpflichtversicherung\ngeben werden können. Die Anzahl der am Ende des\n3. Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung                     GJ noch nicht abgewickelten VJ-Versicherungsfälle\nin der Zeile 22 ergibt sich nur dann aus dem Saldo\nin der Feuerversicherung für die\nder Stückzahlen aus Zeile 11 abzüglich Zeile 17,\n4. Feuer-Industrie-Versicherung                                    wenn sich die Anzahl der am Ende des GJ noch\nunbekannten Spätschäden in der Zeile 21 nicht auf-\nin der Kreditversicherung für die                                    grund einer Neueinschätzung verändert hat, sondern\n5. Kautionsversicherung                                            sich als Saldo aus Zeile 10 und Zeile 12 ergibt.\n6. Delkredereversicherung.\n3. Wiederauflebende Schadenfälle (Schäden, die im\nFür Va mit gebuchten Brutto-Beiträgen von nicht mehr                 Geschäftsjahr als erledigt betrachtet wurden, später\nals 125 000 Euro braucht die Nachweisung nicht                       aber aufgrund neuer, anspruchserhöhender Sach-\nerstellt zu werden, sofern die Angaben nur mit einem                 verhalte zusätzliche Forderungen des Anspruchstel-\nunverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelbar sind.                    lers oder Änderung der Rechtslage wieder aufge-\nnommen werden) bei den im Geschäftsjahr abgewi-\n2. Hier sind die Stückzahl und der Bestandsbeitrag der                  ckelten und noch nicht abgewickelten Vorjahres-Ver-\nim Laufe des Geschäftsjahres stornierten Verträge                    sicherungsfällen werden je nach Zuordnung entwe-\nanzugeben, bei denen die Stornierung noch innerhalb                  der als bekannter Versicherungsfall (Posten 1. b) 5.,\ndes ersten Versicherungsjahres nach Vertragsab-                      Zeile 14 bzw. 8., Zeile 19) oder als bekannter Spät-\nschluss vor der zweiten Hauptfälligkeit erfolgt ist.                 schaden (Posten 1. b) 6., Zeile 15 bzw. 9., Zeile 20)\nund noch nicht abgewickelte Vorjahres-Versiche-\n3. Bestandsverminderungen sind mit einem Minuszei-                      rungsfälle damit auch im Posten 1. b) 10. „noch nicht\nchen, Bestandserhöhungen mit einem Pluszeichen                       abgewickelte VJ-VF insgesamt“ (Zeile 22) erfasst.\nanzugeben.                                                           Bei den bekannten Spätschäden (Zeile 20) werden\nauch die im Geschäftsjahr gemeldeten, noch nicht\n4. Diese Angaben sind nur für folgende Va zu machen:                    abgewickelten Versicherungsfälle des Vorjahres\nerfasst.\n1. Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung\n2. Feuer-Industrie-Versicherung.                                  4. Die ursprüngliche Zuordnung der VF zu den beiden\nGruppen – einzelbewertete VF oder gruppen-/pau-\n5. Die Versicherungsverträge mit einer unterjährigen Ver-               schalbewertete VF – muss stets beibehalten werden,\nsicherungsdauer sind nicht zu berücksichtigen. Bei                   d. h. auch dann, wenn aus einem gruppen-/pau-\nGruppen- und Sammelversicherungsverträgen ist die                    schalbewerteten VF ein einzelbewerteter VF wird.\nAnzahl der versicherten Risiken anzugeben. Bei\ngebündelten Versicherungen ist der Versicherungs-                 5. Die Teil-Brutto-Schadenrückstellung für Spätschä-\nvertrag in jedem der in der Bündelung enthaltenen Vz                 den (SSR) ist jahrgangsweise, das heißt nach Scha-\nund Va einmal zu zählen.                                             denanfalljahren abzuwickeln. Einmal in der SSR\nVersicherungsverträge aus dem Führungseigen- und                     berücksichtigte Versicherungsfälle sind in den Folge-\nBeteiligungsgeschäft sind von den zeichnenden Ver-                   jahren in dieser Teil-SR zu belassen, auch wenn\nsicherungsunternehmen unabhängig vom gezeichne-                      inzwischen aus dem unbekannten ein bekannter Ver-\nten Anteil jeweils als ein Vertrag zu zählen.                        sicherungsfall geworden ist.","664\n664             Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonnBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006\n6. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird,                  und 4. Vorjahr in allen übrigen Versicherungszwei-\nist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernomme-                  gen) die noch älteren Schadenjahrgänge nicht einbe-\nnen Teil-Brutto-SR für die vorhergehenden Zeich-                   zogen werden.\nnungsjahre darzustellen.\n15. Hier sind die bei der Umrechnung der aus dem Vor-\n7. Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrech-                     jahr übernommenen, auf Valuta lautenden Brutto-SR\nnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Pro-                   entstandenen Währungskursgewinne und -verluste\nvisionen) für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungs-                 entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für\njahre anzugeben.                                                   Veränderungen bei Abgabe oder Übernahme eines\nBestandes.\n8. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird,\nsind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ           16. Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Scha-\nanzugeben.                                                         denjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträ-\nge in den Spalten 02 und 03 von denen in Spalte 01.\nUnternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.\n9. Erhöhungen der VJ-SR aufgrund von Währungskurs-\nänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminde-                   Die Angaben für die einzelnen Schadenjahrgänge\nrungen aufgrund von Währungskursänderungen mit                     müssen die Abwicklung der Renten-Deckungsrück-\neinem Minuszeichen anzugeben.                                      stellung enthalten.\n17. Hier ist das ausländische VG auszuweisen, soweit es\n10. Sofern Versicherungsfälle in die Renten-DR über-\nnicht rechnungslegungsmäßig als Geschäft einer\nführt worden sind, sind die umzubuchenden Beträge\nausländischen Niederlassung behandelt wird. Zu\nin den Zeilen 13, 14 oder 16 als positive Zahlungen\ndiesem sonstigen ausländischen VG gehören insbe-\nund in der Zeile 15 als negative Zahlungen zu erfas-\nsondere\nsen. In der Zeile 18 sind die erhaltenen Zahlungen\naus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen                      a) das Mitversicherungsgeschäft im Ausland,\neinzusetzen, die im GJ auf die am Ende des VJ „akti-               b) das Korrespondenz-VG (Abschluss eines Versi-\nvierten“ RPT-Forderungen aus abgewickelten VF ein-                     cherungsvertrages mit einem VN, der im Ausland\ngegangen sind.                                                         seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf dem\nKorrespondenzweg ohne Einschaltung eines Ver-\n11. Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Scha-                        mittlers).\ndenjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträ-\nge in den Spalten 02 und 03 von denen in Spalte 01.           18. Das versicherungstechnische Brutto-Ergebnis ergibt\nUnternummer 13 Satz 2 gilt entsprechend.                           sich aus dem Formblatt 200, Seite 3, Zeile 17.\n12. Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen 13 bis 19,            19. Als vereinfachtes versicherungstechnisches Brutto-\nSpalte 04 ergeben sich wie folgt: Zeilen 13 bis 19,                Ergebnis ist der Saldo aus den gebuchten Brutto-\njeweils Spalte 01 zuzüglich/abzüglich Zeilen 13                    Beiträgen einerseits und den Brutto-Provisionen,\nbis 19, jeweils Spalte 02 abzüglich Zeilen 13 bis 19,              den Brutto-Schadenaufwendungen für GJ-VF und\njeweils Spalte 03 und abzüglich Zeilen 03 bis 09,                  dem Ergebnis aus der Abwicklung der aus dem VJ\njeweils Spalte 01. Abwicklungsgewinne sind mit                     übernommenen Brutto-SR einzusetzen. Das Ergeb-\neinem Pluszeichen, Abwicklungsverluste mit einem                   nis aus der Abwicklung der aus dem VJ übernomme-\nMinuszeichen anzugeben. Insbesondere bei der                       nen Brutto-SR braucht nicht berücksichtigt zu wer-\nAbwicklung der RPT-Forderungen ist darauf zu ach-                  den, sofern es nur mit einem unverhältnismäßig\nten, dass in Zeile 18 Spalte 04 das sich rechnerisch               hohen Aufwand ermittelbar ist. Unternummer 13\nergebende Vorzeichen eingetragen wird.                             Satz 2 gilt entsprechend.\n13. Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und\ndie Haftpflichtversicherung ist die Aufteilung auf            Nr. 38: Anmerkungen zur Nachweisung 243\njeweils 12 VJ, für die Rechtsschutzversicherung auf\njeweils 6 VJ und für die übrigen Vz/Va auf jeweils 4 VJ       1. Die Nachweisung ist für folgende Va vorzulegen\nvorzunehmen. Sofern das Transport-VG nach ZJ                     (vorausgesetzt, für den Vz, dem sie angehören, ist\nabgerechnet wird, entfallen die Angaben.                         eine Nachweisung 242 einzureichen):\nBei den Angaben für das gesamte selbst abge-                     in der Haftpflichtversicherung für die\nschlossene VG sind die Werte für den Vz Transport                  1. Privathaftpflichtversicherung\nnicht einzubeziehen, wenn das Transport-VG nach\n2. Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung\nZeichnungsjahren abgerechnet wird.\nin der Feuerversicherung für die\n14. Bei der Abwicklung der aus dem Vorjahr übernom-                    3. Feuer-Industrie-Versicherung\nmenen Brutto-SR für die einzelnen Schadenjahrgän-\nge (Seite 3) dürfen in den Angaben zum ältesten                  in der Kreditversicherung für die\nSchadenjahrgang (12. Vorjahr in der Haftpflichtversi-\ncherung und in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi-                 4. Kautionsversicherung\ncherung, 6. Vorjahr in der Rechtsschutzversicherung                5. Delkredereversicherung.","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt  Jahrgang 2006\nJahrgang 2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnamam11.\n11.April\nApril2006\n2006           665\n665\nFür Va mit gebuchten Brutto-Beiträgen von nicht mehr             Zeilen 04 und 13 ausgewiesenen gebuchten Brutto-\nals 125 000 Euro braucht die Nachweisung nicht                   Beiträge aufzuteilen. Dabei sind negative Nachver-\nerstellt zu werden, sofern die Angaben nur mit einem             rechnungs-Beiträge wie positive Beiträge zu behan-\nunverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelbar sind.                deln.\n2. Diese Angaben sind nur für folgende Va zu machen:\nNr. 41: Anmerkungen zur Nachweisung 250\n1. Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung\n2. Feuer-Industrie-Versicherung.                              1. Die Nachweisung ist aufzustellen\na) für jeden Vz des in Rückdeckung übernommenen\nVG, für den eine gesonderte versicherungstechni-\nNr. 39: Anmerkungen zur Nachweisung 244                                 sche GVR aufgestellt worden ist, sowie für die\nSummen der Vz, die in der gesonderten versiche-\n1. Hierunter sind alle Versicherungsarten mit den Kenn-                 rungstechnischen GVR für die Sonstige Schaden-\nzahlen 29.1.01 bis 29.1.99 gemäß Anlage 1 Ab-                        versicherung (Vz 29) und die Sonstige Sachver-\nschnitt C zusammenzufassen und jeweils in einer                      sicherung (Vz 28) zusammengefasst ausgewiesen\nSumme auszuweisen.                                                   werden;\nb) für das gesamte in Rückdeckung übernommene\n2. Dieser Posten entspricht dem in § 51 Abs. 4 Nr. 1                    VG.\nBuchstabe f RechVersV definierten Rückversiche-\nrungssaldo.                                                   2. Hier sind Rückversicherungsverträge zu erfassen, bei\ndenen die Finanzierungsfunktion für den Zedenten im\nVordergrund steht und der Transfer von versiche-\nNr. 40: Anmerkungen zur Nachweisung 246                             rungstechnischem Risiko auf die Rückversicherer von\nuntergeordneter Bedeutung ist.\n1. Hierzu gehören die See-, Binnensee- und Flussschiff-\nfahrts-Warenversicherung, die Luftfahrt-Warenversi-           3. Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrech-\ncherung sowie die Land-Warenversicherung ohne die                nungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provi-\nTiertransport- und sonstige Warenversicherung.                   sionen) für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungs-\njahre anzugeben.\n2. Als sonstige Warenversicherung sind auch die Reise-\nlager- und die Container-Kaskoversicherung auszu-             4. Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem\nweisen.                                                          Zedenten ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzah-\nlung in einer späteren als der Periode entsteht, über\ndie berichtet wird. Außerdem Verträge, für die ein\n3. Sofern die Verkehrshaftungsversicherung sowie die                Erfahrungskonto geführt wird oder bei denen Finanz-\nSee-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflichtver-            instrumente, wie z. B. Derivate, einbezogen sind.\nsicherung im Versicherungszweig Transportversiche-\nrung und nicht im Versicherungszweig Haftpflichtver-\nsicherung erfasst werden, weil sie nach Art der Trans-        Nr. 42: Anmerkungen zur Nachweisung 251\nportversicherung betrieben werden und – wie in der\nTransportversicherung üblich – nach Schadenanfall-\n1. Die Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Inha-\njahren abgerechnet wird, sind diese Versicherungsar-\nbern von Lebensversicherungspolicen, die versiche-\nten bei den Angaben in den Zeilen 19, 20 und 21 zu\nrungstechnischen Brutto-Rückstellungen im Bereich\nberücksichtigen.\nder Lebensversicherung, wenn das Anlagerisiko von\nden Versicherungsnehmern getragen wird, sowie die\n4. Die Angaben für die einzelnen Va der Transportversi-             hierzu gehörenden Anteile der Rückversicherungsun-\ncherung mit gebuchten Brutto-Beiträgen von nicht                 ternehmen an den versicherungstechnischen Brutto-\nmehr als 125 000 Euro können in den Sammel-                      Rückstellungen und die darauf entfallenden Depot-\nposten 1. f), 1. j) und 1. r) miterfasst werden, sofern          verbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt, soweit die\ndiese Angaben nur mit einem unverhältnismäßig                    Rückversicherungsunternehmen an diesem Geschäft\nhohen Aufwand ermittelbar sind.                                  beteiligt sind.\nDepotforderungen aus dem in Rückdeckung über-\n5. Sofern das Transport-VG nach Zeichnungsjahren                    nommenen Versicherungsgeschäft sind auf Seite 2\nabgerechnet wird, sind hier die Brutto-Aufwendungen              unter dem Posten „Kapitalanlagen“ auszuweisen.\nfür die Versicherungsfälle des laufenden Zeichnungs-\njahres auszuweisen.\n2. Dieser Posten entspricht der Summe der Passivseite\nder Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten\n6. Die Angaben entfallen, sofern das Transport-VG nicht             Passiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus\nnach Zeichnungsjahren abgerechnet wird.                          Hypotheken, Grund- und Rentenschulden.\n7. Die Erträge und Aufwendungen im GJ sind gesondert             3. Depotforderungen können nur in der Höhe angesetzt\nfür die einzelnen Zeichnungsjahre anzugeben. Die                 werden, in der ihnen auf der Passivseite entsprechen-\nsonstigen Brutto-VBA sind im Verhältnis der in den               de Soll-Werte nach Retrozession gegenüberstehen.","666\n666              Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang  2006\nJahrgang 2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonnBonnamam11.\n11.April\nApril2006\n2006\n4. Vorbehaltlich der Unternummern 1, 3 und 7 müssen                6. Sofern nach ZJ abgerechnet wird, ist hier die\ndie Gesamtbeträge für die einzelnen Posten in                      Abwicklung der aus dem VJ übernommenen Teil-\nSpalte 01 mit den jeweiligen Bilanzwerten überein-                 Brutto-SR für die vorhergehenden Zeichnungsjahre\nstimmen.                                                           darzustellen.\n5. In diesem Bilanzposten enthaltene rückständige Zins-            7. Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrech-\nund Mietforderungen können in Spalte 02, alle übrigen              nungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Pro-\nsonstigen Forderungen dürfen nur in Spalte 04 einge-               visionen) für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungs-\nsetzt werden.                                                      jahre anzugeben. Dabei sind nur die Beiträge zu\nberücksichtigen, die sachlich eine Bereinigung des\n6. In diesem Bilanzposten enthaltene vorausgezahlte                   Abwicklungsergebnisses rechtfertigen, zumindest\nVersicherungsleistungen können in Spalte 02, alle                  Wiederauffüllungsprämien oder lediglich verspätet\nübrigen anderen Vermögenswerte dürfen nur in Spal-                 eingegangene Beiträge gehören nicht dazu.\nte 04 eingesetzt werden.\n8. Sofern nach ZJ abgerechnet wird, sind hier die\n7. Dieser Posten entspricht der Summe der Aktivseite                  Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ anzugeben.\nder Bilanz abzüglich der in Unternummer 1 genannten\nAktiva und abzüglich der Verbindlichkeiten aus Hypo-            9. Der Wert ist um Schadenreserveeintritte zu bereini-\ntheken, Grund- und Rentenschulden.                                 gen.\n10. Erhöhungen der VJ-SR aufgrund von Währungskurs-\nNr. 43: Anmerkungen zur Nachweisung 252                               änderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminde-\nrungen aufgrund von Währungskursänderungen mit\n1. Die Nachweisung ist aufzustellen                                  einem Minuszeichen anzugeben.\na) für jeden Vz des in Rückdeckung übernommenen\n11. Der Wert ist um Schadenreserveaustritte zu bereini-\nVG, für den eine gesonderte versicherungstechni-\ngen.\nsche GVR aufgestellt worden ist, sowie für die\nSummen der Vz, die in der gesonderten versiche-\nrungstechnischen GVR für die Sonstige Schaden-          12. Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen 14 bis 18\nversicherung (Vz 29) und die Sonstige Sachver-               der Spalte 04 ergeben sich wie folgt: Spalte 01 Zei-\nsicherung (Vz 28) zusammengefasst ausgewie-                  len 14 bis 18 jeweils zuzüglich/abzüglich gleiche\nsen werden,                                                  Zeile in Spalte 02, abzüglich gleiche Zeile in Spal-\nte 03, abzüglich der entsprechenden Zeile aus Spal-\nb) für das gesamte in Rückdeckung übernommene                    te 01 Zeilen 04 bis 08. Abwicklungsgewinne sind mit\nVG.                                                          einem Pluszeichen, Abwicklungsverluste mit einem\nFür den Versicherungszweig Leben entfallen die An-               Minuszeichen anzugeben.\ngaben auf Seite 3.\n13. Für die Kraftfahrtversicherung und die Haftpflichtver-\n2. Hier sind Rückversicherungsverträge zu erfassen,                  sicherung ist die Aufteilung auf jeweils 12 VJ, für die\nbei denen die Finanzierungsfunktion für den Zeden-               übrigen Vz auf jeweils 4 VJ vorzunehmen. Ist auf-\nten im Vordergrund steht und der Transfer von versi-             grund fehlender oder unzureichender Informationen\ncherungstechnischem Risiko auf die Rückversiche-                 vom Vorversicherer die Zuordnung auf einzelne\nrer von untergeordneter Bedeutung ist.                           Schadenjahrgänge nur mit unverhältnismäßigem Auf-\nwand möglich, kann die Schlüsselung nach vernünf-\ntigen kaufmännischen Grundsätzen erfolgen. Sofern\n3. Hier sind Verträge aufzuführen, durch die bei dem\ndie Daten nicht nach Schadenjahrgängen, sondern\nZedenten ein rechtlicher Anspruch auf eine Rückzah-\nnach Zeichnungsjahren zur Verfügung stehen, ist die\nlung in einer späteren als der Periode entsteht, über\nAufteilung nach letzteren vorzunehmen.\ndie berichtet wird. Außerdem Verträge, für die ein\nErfahrungskonto geführt wird oder bei denen Finanz-              Für die einzelnen Vz ist jeweils zum ältesten zu\ninstrumente, wie z. B. Derivate, einbezogen sind.                berichtenden Jahr der Wert dieses Jahres und der\nvorangegangenen Versicherungsjahre kumuliert\n4. Die ursprüngliche Zuordnung der VF zur Teil-Brutto-               anzugeben.\nSR für Spätschäden soll möglichst beibehalten wer-\nden, d. h. auch dann, wenn aus einem unbekannten            14. Hier sind bei der Umrechnung der aus dem Vorjahr\nein bekannter Spätschaden wird.                                  übernommenen, auf Valuta lautenden Brutto-SR ent-\nstandenen Währungskursgewinne und -verluste ent-\n5. Hier sind solche Verstärkungen aufzunehmen, die                   sprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Ver-\nnicht bereits in a) oder b) enthalten sind. Dies sind            änderungen bei Abgabe oder Übernahme eines\nz. B. pauschale Verstärkungen für bestimmte Groß-                Bestandes.\nschadenereignisse, Sonderzuführungen aus dem all-\ngemeinen Geschäft oder sonstige Zusatzreserven              15. Das Abwicklungsergebnis für die einzelnen Scha-\nbei unzureichenden oder fehlenden Aufgaben der                   denjahrgänge ergibt sich durch den Abzug der Beträ-\nVorversicherer.                                                  ge in den Spalten 02 und 03 von denen in Spalte 01.","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang\nJahrgang 2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnamam11.\n11.April\nApril2006\n2006            667\n667\nNr. 44: Anmerkungen zur Nachweisung 263                              b) für das selbst abgeschlossene VG in jedem Mit-\ngliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat;\n1. Die Nachweisung ist aufzustellen                                  dabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mit-\na) für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in                 gliedstaates und des gesamten VG im Feld Herkunft\neinem anderen Vertragsstaat selbst abgeschlosse-              des VG die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1\nne VG;                                                        Abschnitt B zu verwenden.\nb) für das selbst abgeschlossene VG in jedem Mit-                 Übersteigen die gebuchten Brutto-Beiträge im\ngliedstaat sowie in jedem Vertragsstaat;                      Dienstleistungsgeschäft in einem einzelnen Land die\nGrenze von 125 000 Euro, so sind bei sämtlichen Pos-\ndabei ist für die Kennzeichnung des jeweiligen Mit-\nten Angaben zu machen. Liegen die gebuchten Brutto-\ngliedstaates und des gesamten VG im Feld Herkunft\nBeiträge nicht über dieser Grenze, so sind Angaben\ndes VG die entsprechende Kennzahl gemäß Anlage 1\njeweils nur bei den Posten 1, 3 und 6. a) erforderlich.\nAbschnitt B zu verwenden.\nÜbersteigen die gebuchten Brutto-Beiträge der ein-             2. Die hier verwendeten Bezeichnungen für die Versiche-\nzelnen Niederlassung die Grenze von 125 000 Euro,                 rungszweige/Versicherungszweiggruppen entspre-\nso sind bei sämtlichen Posten Angaben zu machen.                  chen der in Artikel 44 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG\nLiegen die gebuchten Brutto-Beiträge nicht über die-              des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der\nser Grenze, so sind Angaben jeweils nur bei den Pos-              Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direkt-\nten 1, 3 und 6.a) erforderlich.                                   versicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)\nsowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und\n2. Die hier verwendeten Bezeichnungen für die Versiche-              88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung)\nrungszweige/Versicherungszweiggruppen entspre-                    verwendeten Definition.\nchen der in Artikel 44 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG\nIm Einzelnen sind unter den in der Nachweisung auf-\ndes Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der\ngeführten Versicherungszweigen/Versicherungszweig-\nRechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direkt-\ngruppen folgende Versicherungszweige und/oder\nversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)\n-arten gemäß Anlage 1 Abschnitt C mit den dort ge-\nsowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und\nnannten Kennzahlen zusammengefasst:\n88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung)\nverwendeten Definition.                                           a) Unfall/Krankheit:\nIm Einzelnen sind unter den in der Nachweisung auf-                   Vz 02 und 03\ngeführten Versicherungszweigen/Versicherungszweig-                b) Kraftfahrzeughaftpflicht:\ngruppen folgende Versicherungszweige und/oder\n-arten gemäß Anlage 1 Abschnitt C mit den dort ge-                    Va 051\nnannten Kennzahlen zusammengefasst:                               c) sonstige Kraftfahrt-Versicherung:\na) Unfall/Krankheit:                                                  Va 052 und 053\nVz 02 und 03                                                  d) Feuer und sonstige Sachschäden:\nb) Kraftfahrzeughaftpflicht:                                          Vz 08 bis 18 und 21\nVa 051                                                        e) See-, Transport- und Luftfahrzeug:\nc) sonstige Kraftfahrt-Versicherung:                                  Vz 06, 19, 25 und Va 04.8.3\nVa 052 und 053                                                f) Haftpflicht:\nd) Feuer und sonstige Sachschäden:                                    Vz 04 ohne Va 04.5, 04.8.1 und 04.8.3\nVz 08 bis 18 und 21                                           g) Kredit/Kaution:\ne) See-,Transport- und Luftfahrzeug:                                  Vz 20\nVz 06, 19, 25 und Va 04.8.3                                   h) andere Vz:\nf) Haftpflicht:                                                       Vz 07, 23, 24 und 29.\nVz 04 ohne Va 04.5, 04.8.1 und 04.8.3\ng) Kredit/Kaution:\nNr. 46: Anmerkungen zur Nachweisung 342\nVz 20\nh) andere Vz:                                                  1. Die Nachweisung ist aufzustellen\nVz 07, 23, 24 und 29.                                         a) für jeden Vz des selbst abgeschlossenen VG, für\nden eine gesonderte versicherungstechnische\nGVR aufgestellt worden ist, sowie für die Summe\nNr. 45: Anmerkungen zur Nachweisung 264                                  der Vz und Va, die in der gesonderten versiche-\nrungstechnischen GVR für die Sonstige Schaden-\n1. Die Nachweisung ist aufzustellen                                      versicherung (Vz 29) und die Sonstige Sachversi-\ncherung (Vz 28) zusammengefasst ausgewiesen\na) für das gesamte in den Mitgliedstaaten oder in\nwerden;\neinem anderen Vertragsstaat selbst abgeschlosse-\nne VG;                                                        b) für das gesamte selbst abgeschlossene VG.","668\n668             Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt  Jahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam am11.\n11.April\nApril2006\n2006\n2. Die ursprüngliche Zuordnung der VF zu den beiden              2. Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstande-\nGruppen – einzelbewertete VF oder gruppen-/pau-                  nen Aufwendungen enthalten; einschließlich der Auf-\nschalbewertete VF – muss stets beibehalten werden,               wendungen, die durch die Erbringung von Dienstleis-\nd. h. auch dann, wenn aus einem gruppen-/pauschal-               tungen entstehen.\nbewerteten VF ein einzelbewerteter VF wird.\n3. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird,             Nr. 48: Anmerkungen zur Nachweisung 602\nist hier die Abwicklung der aus dem VJ übernomme-\nnen Teil-Brutto-SR für die vorhergehenden Zeich-              1. Im Feld „Berichtszeitraum“ sind für die einzelnen\nnungsjahre darzustellen.                                         Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des\nJahresabschlusses folgende Kennzahlen anzugeben:\n4. Hier sind die im GJ eingegangenen Nachverrech-                   a) zum 31. März:             1\nnungsbeiträge (ohne Abzug von Courtagen und Provi-\nsionen) für frühere Schadenjahrgänge/Zeichnungs-                 b) zum 30. Juni:             2\njahre anzugeben.                                                 c) zum 30. September:        3\nd) zum 31. Dezember:         4\n5. Sofern das Transport-VG nach ZJ abgerechnet wird,\nsind hier die Brutto-SR für die VF des laufenden ZJ              In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte\nanzugeben.                                                       Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fort-\ngeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entspre-\nchenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen\n6. Erhöhungen der VJ-SR aufgrund von Währungskurs-                  Beträge verwendet werden.\nänderungen sind mit einem Pluszeichen, Verminde-\nrungen aufgrund von Währungskursänderungen mit\neinem Minuszeichen anzugeben.                                 2. Die Angaben zur Anzahl beziehen sich auf die versor-\ngungsberechtigten natürlichen Personen. Sind für\neine Person mehrere Versicherungen abgeschlossen\n7. Sofern Versicherungsfälle in die Renten-DR überführt             worden, so ist sie (als Anwärter und/oder Rentner) nur\nworden sind, sind die umzubuchenden Beträge in den               einmal zu erfassen.\nZeilen 13, 14 oder 16 als positive Zahlungen und in der\nZeile 15 als negative Zahlungen zu erfassen. In der\nZeile 18 sind die erhaltenen Zahlungen aus Regres-            3. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rent-\nsen, Provenues und Teilungsabkommen einzusetzen,                 ner) anzugeben, für die nicht nach von der Aufsichts-\ndie im GJ auf die am Ende des VJ „aktivierten“ RPT-              behörde genehmigten Geschäftsplänen abgeschlos-\nForderungen aus abgewickelten VF eingegangen                     sene Verträge bestehen.\nsind.\n4. Hier ist die Anzahl der Personen (Anwärter bzw. Rent-\n8. Die Abwicklungsergebnisse in den Zeilen 13 bis 19,               ner) anzugeben, für die nach von der Aufsichtsbehör-\nSpalte 04 ergeben sich wie folgt: Zeilen 13 bis 19,              de genehmigten Geschäftsplänen abgeschlossenen\njeweils Spalte 01 zuzüglich/abzüglich Zeilen 13 bis 19,          Verträge bestehen.\njeweils Spalte 02 abzüglich Zeilen 13 bis 19, jeweils\nSpalte 03 und abzüglich Zeilen 03 bis 09, jeweils Spal-       5. Einschließlich der Zahlungen für Rückkäufe, Rückge-\nte 01. Abwicklungsgewinne sind mit einem Pluszei-                währbeträge und Austrittsvergütungen.\nchen, Abwicklungsverluste mit einem Minuszeichen\nanzugeben. Insbesondere bei der Abwicklung der                6. Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstande-\nRPT-Forderungen ist darauf zu achten, dass in                    nen Aufwendungen enthalten; einschließlich der Auf-\nZeile 18 Spalte 04 das sich rechnerisch ergebende                wendungen, die durch die Erbringung von Dienstleis-\nVorzeichen eingetragen wird.                                     tungen entstehen.\nNr. 47: Anmerkungen zur Nachweisung 601                          Nr. 49: Anmerkungen zur Nachweisung 603\n1. Im Feld „Berichtszeitraum“ sind für die einzelnen             1. Im Feld „Berichtszeitraum“ sind für die einzelnen\nStichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des                   Stichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des\nJahresabschlusses folgende Kennzahlen anzugeben:                 Jahresabschlusses folgende Kennzahlen anzugeben:\na) zum 31. März:            1                                    a) zum 31. März:             1\nb) zum 30. Juni:            2                                    b) zum 30. Juni:             2\nc) zum 30. September:       3                                    c) zum 30. September:        3\nd) zum 31. Dezember:        4                                    d) zum 31. Dezember:         4\nIn allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte              In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte\nWerte einzutragen, d. h. es können die statistisch fort-         Werte einzutragen, d.h. es können die statistisch fort-\ngeschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entspre-              geschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entspre-\nchenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen                chenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen\nBeträge verwendet werden.                                        Beträge verwendet werden.","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam am11.\n11.April\nApril2006\n2006            669\n669\n2. Die in der Nachweisung 230 als Versicherung gegen                nur einmal zu zählen. Ein Vergleich mit der Nachwei-\nEinmalbetrag (Zeile 20) ausgewiesenen unterjährigen              sung 230 ist nicht möglich, da diese Person dort\nVersicherungen (z. B. kurzfristige Auslandsreisekran-            gegebenenfalls in mehreren Spalten erfasst werden\nkenversicherungen) sind hier nicht einzubeziehen.                muss. Der Endbestand in Spalte 03 ist daher in der\nBei Familienpolicen ohne genaue Festlegung der                   Regel kleiner als der angegebene Endbestand in Spal-\nAnzahl der versicherten natürlichen Personen ist von             te 01.\neiner kalkulierten Durchschnittszahl der Versicherten\nauszugehen.\nNr. 50: Anmerkungen zur Nachweisung 604\n3. Unter dem Zugang in den Zeilen 03 und 04 werden\n1. Im Feld „Berichtszeitraum“ sind für die einzelnen\nauch Zugänge zum 1. Januar des Geschäftsjahres\nStichtage unabhängig vom Abschlussstichtag des\nerfasst. Kündigungen zum Ende des Berichtsraumes\nJahresabschlusses folgende Kennzahlen anzugeben:\nwerden noch als Bestand (Zeilen 06 und 07) mit-\ngezählt.                                                         a) zum 31. März:             1\nDie Abgrenzung ist analog zu den entsprechenden                  b zum 30. Juni:              2\nPosten der Nachweisung 230, jeweils Zeile 04 vorzu-              c) zum 30. September:        3\nnehmen, d. h. ohne Umstufungen und Geburten.\nd) zum 31. Dezember:         4\n4. Zu berücksichtigen sind hier auch die unterjährigen              In allen Datenfeldern sind grundsätzlich kumulierte\nVersicherungen gegen Einmalbetrag (z. B. kurzfristige            Werte einzutragen, d. h. es können die statistisch fort-\nAuslandsreisekrankenversicherungen).                             geschriebenen Stückzahlen bzw. die auf den entspre-\nchenden Konten bis zum Quartalsende aufgelaufenen\n5. In den Zeilen 03 und 06 der Spalte 01 ist eine Person,           Beträge verwendet werden.\ndie in mehreren Versicherungsarten versichert ist, nur\neinmal zu zählen. Die versicherten Personen bei Bei-          2. Von den Schaden- und Unfallversicherungsunterneh-\nhilfeablöse-, Auslands-, Restschuld- und Lohnfort-               men sind nur Angaben über das selbst abgeschlosse-\nzahlungsversicherungen werden nicht berücksichtigt.              ne VG zu machen. Rückversicherungsunternehmen\nhaben die Nachweisung allein für das in Rückdeckung\nEine Person, die sowohl eine Krankheitskostenvoll-               übernommene VG vorzulegen. Für sie entfallen die\nversicherung als auch eine andere Versicherung nach              Angaben in den Zeilen 02, 04 und 05 sowie 11, 13\nArt der Lebensversicherung abgeschlossen hat, ist                und 14.\nsowohl in Spalte 02 als auch in Spalte 03 zu erfassen,\nin Spalte 01 jedoch nur einmal zu zählen. Der Gesamt-\n3. Wenn das gesamte selbst abgeschlossene VG\nbestand (Spalte 01) ist daher in der Regel kleiner als\n(Vz.-Kz. 30) bzw. das gesamte von einem Rückversi-\ndie Summen der jeweiligen Spalten 02 bis 04.\ncherungsunternehmen übernommene Geschäft aus\neinem der in der Folge genannten Vz besteht, sind die\n6. In Spalte 02 soll ausschließlich die Krankheitskosten-           Angaben für diesen Vz in der entsprechenden Spalte\nvollversicherung erfasst werden. Eine solche liegt für           zu wiederholen.\neine Person dann und nur dann vor, wenn für diese\nPerson bei dem Unternehmen auch die allgemeinen\n4. Rückversicherungsunternehmen haben hier die\nKrankenhausleistungen versichert sind und es sich\nbereits unterjährig gebuchten Beträge aus den Aufga-\nbei den allgemeinen Krankenhausleistungen nicht um\nben der Zedenten sowie weitere unterjährig gebuchte\ndie Absicherung von Differenzkosten zur GKV-Leis-\neinzelvertraglich oder ergebnisbezogene Rückstel-\ntung handelt.\nlungsbeträge anzugeben.\n7. Hier sind die Summenversicherungen sowie die nicht\n5. Die Angaben sollen alle im Unternehmen entstande-\nin Spalte 02 zu erfassenden Krankheitskostenversi-               nen Aufwendungen enthalten; einschließlich der Auf-\ncherungen zu berücksichtigen.                                    wendungen, die durch die Erbringung von Dienstleis-\nSofern eine Person mehrere „sonstige Versicherun-                tungen entstehen. Auch gezahlte Rückversicherungs-\ngen“ abgeschlossen hat, ist diese Person in Spalte 03            provisionen sind hier zu erfassen.","670\n670   Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang 2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnamam11.\n11.April\nApril2006\n2006\nAbschnitt B\nVerzeichnis der in den Formblättern,\nNachweisungen und Anmerkungen verwendeten Abkürzungen\nAbs.       Absatz                                     P/St                Pensions- und Sterbekassen\nAK         Abschlusskosten                            R                   Rückstellung(en)\nAktG       Aktiengesetz                               RAP                 Rechnungsabgrenzungsposten\nAP         Ausgleichsposten                           RdV                 Rückstellung für drohende Verluste\nAUSRV      ausländischer Rückversicherer              Reg-Nr.             Register-Nummer\nB          Brutto/brutto, d. h. einschließlich        RechVersV           Verordnung über die Rechnungsle-\nder auf das in Rückdeckung gege-                               gung von Versicherungsunterneh-\nbene Versicherungsgeschäft entfal-                             men\nlenden Beträge                             RfB                 Rückstellung für Beitragsrücker-\nBaFin      Bundesanstalt für Finanzdienstleis-                            stattung\ntungsaufsicht                              RPT-Forderungen     Forderungen aufgrund von Regres-\nBBÜ        Brutto-Beitragsüberträge                                       sen, Provenues und Teilungsab-\nkommen\nBBE        Brutto-Beitragseinnahmen\nRV                  Rückversicherungs-\nBE         Beiträge\nRVU                 Rückversicherungsunternehmen\nBR         Beitragsrückerstattung\nS.                  Seite\nBÜ         Beitragsüberträge\ns.a.VG              selbst abgeschlossenes Versiche-\nbzw.       beziehungsweise                                                rungsgeschäft\nDL         Dienstleistung(en)                         Selbst abg. VG      selbst abgeschlossenes Versiche-\nDR         Deckungsrückstellung                                           rungsgeschäft\nEDV        Elektronische Datenverarbeitung            Sp.                 Spalte\nEK         Eigenkapital                               SR                  Rückstellung für noch nicht abge-\nwickelte Versicherungsfälle\nFb         Formblatt\nT                   Teilbetrag\nGJ         Geschäftsjahr(e, es)\nUBR                 Unfallversicherung mit Beitrags-\nGKV        Gesetzliche Krankenversicherung                                rückgewähr\nGVR        Gewinn- und Verlustrechnung                Übernommenes VG in Rückdeckung übernommenes\nHGB        Handelsgesetzbuch                                              Versicherungsgeschäft\ninl.       Inländisches                               V                   Versicherung\nKA         Kapitalanlagen                             Va                  Versicherungsart(en)\nVBA                 Aufwendungen für den Versiche-\nKVU        Krankenversicherungsunternehmen\nrungsbetrieb\nLV         Lebensversicherung\nVF                  Versicherungsfälle\nLVU        Lebensversicherungsunternehmen\nVG                  Versicherungsgeschäft\nN          Netto/netto, d. h. abzüglich der auf\nVAG                 Versicherungsaufsichtsgesetz\ndas in Rückdeckung gegebene Ver-\nsicherungsgeschäft entfallenden            vgl.                vergleiche\nBeträge                                    VJ                  Vorjahr(e, es)\nNL         Niederlassung(en)                          VN                  Versicherungsnehmer\nNr.        Nummer                                     VS                  Versicherungsschein\nNV         Nachverrechnung(en)                        Vz                  Versicherungszweig(e)\nNw         Nachweisung                                Z.                  Zeile(n)\nPb         Prüfbuchstabe                              ZJ                  Zeichnungsjahr","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam am11. 11.April\nApril2006\n2006              671\n671\nAbschnitt C\nBearbeitung der formgebundenen\nErläuterungen sowie der Erläuterungen nach Muster\n1.    Allgemeines                                                      tigungen dieser Formblätter und Nachweisun-\ngen darf dagegen der Textteil nicht entfernt\nDie formgebundenen Erläuterungen nach\nwerden.\nFormblättern und Nachweisungen gemäß den\n§§ 2 bis 14, 19 und 22 sind entweder auf einem          3.2      Verwendung der Formulartypen\nelektronischen Datenträger zu speichern oder\n3.2.1    Einzelformular\nin Papierformulare einzutragen.\n3.2.1.1  Für die Ausfüllung des Einzelformulars sind alle\ngängigen Schreibmaschinenschriften mit einer\n2.    Elektronische Datenträger\nZeichendichte von 10 Zeichen/Zoll geeignet.\nAls elektronische Datenträger sind Disketten zu                  Ungeeignete Schreibtypen wird die BaFin\nverwenden. Bei der Datenerfassung auf Disket-                    zurückweisen. In Zweifelsfällen ist eine vorheri-\nten und bei deren Übermittlung an die Bundes-                    ge Abstimmung mit der BaFin durch Vorlage\nanstalt sind die „Grundsätze für die Durchfüh-                   von Testbelegen vorzunehmen.\nrung regelmäßiger Datenübermittlungen an\n3.2.1.2  In die Schreibmaschine ist ein schwarzes Farb-\ndas Bundesaufsichtsamt für das Versiche-\nband mit genügendem Kontrastwert einzuset-\nrungswesen (Datenübermittlungsgrundsätze\nzen. Die Justierung der Schreibmaschine ist in\n– DÜG)“ zu beachten.\nder Kopfzeile „Name des VU“ vorzunehmen, da\ndiese Zeile nicht maschinell erfasst wird.\n3.    Papierformulare\n3.2.2    E n d l o s p a p i e r f ü r E D V- D r u c k e r\n3.1   Formulartypen\n3.2.2.1  In die Blankoformulare des Endlospapiers ist\n3.1.1 Formblätter und Nachweisungen auf Papierfor-                     das Druckbild des jeweiligen Einzelformulars\nmularen werden in der Bundesanstalt mit                          per Druckprogramm zu übertragen. Die Daten-\neinem Schriftenlesesystem erfasst. Sie sind                      felder müssen deckungsgleich mit dem Einzel-\nnur auf den vorgeschriebenen Einzelformularen                    formular ausgegeben werden. Zeilen und Spal-\nmit der Schreibmaschine oder – nach Prüfung                      tentexte dürfen inhaltlich nicht verändert wer-\ndurch die Bundesanstalt (siehe Tz. 3.2.2.1) –                    den, sie können jedoch mit Zustimmung der\nauf Endlospapier mit EDV-Druckern zu erstel-                     BaFin in geeigneter Weise abgekürzt werden,\nlen.                                                             wenn der vollständige Ausdruck technisch\n3.1.2 Die einzelnen Formularseiten sind zu vollstän-                   nicht möglich ist. Die im Datenteil des Einzel-\ndigen Formblättern oder Nachweisungen                            formulars an einigen Stellen mit Blindfarbe ein-\nzusammenzustellen.                                               gedruckten Operationszeichen (+, -, =, ( ), <)\nsowie Summen- oder Gliederungsstriche stel-\n3.1.3 Die Mehrfachausfertigungen von Einzelformu-                      len lediglich Arbeitshilfen dar, die aus erfas-\nlaren können entweder im Durchschreibever-                       sungstechnischen Gründen beim Druck der\nfahren mit der Schreibmaschine oder mit einem                    Formblätter und Nachweisungen auf dem End-\nFotokopiergerät erstellt werden. Die Kopien                      lospapier nicht ausgedruckt werden dürfen.\ndürfen das Format der Einzelformulare nicht\nüberschreiten und sind dementsprechend zu                        Vor dem erstmaligen Einsatz des entsprechen-\nbeschneiden; sie können aber auch auf das                        den Druckprogramms sind Musterausdrucke\nDIN-A4-Format verkleinert werden.                                für jede Seite der damit zu erstellenden Form-\nblätter und Nachweisungen der BaFin zur Prü-\nMehrfachausfertigungen der Endlosformulare                       fung vorzulegen.\nsind durch mehrfache Ausgabe der Druckliste\nzu erstellen.                                           3.2.2.2  Von dem Endlospapier ist der gelochte Rand-\nstreifen zu entfernen. Die einzelnen Blätter des\n3.1.4 Von den Formblättern und Nachweisungen ist                       Endlospapiers sind zu trennen.\neine Ausfertigung als Datenerfassungsbeleg\nvorgesehen. Hierfür ist stets das Originalformu-        3.3      Ausfüllen der Formulare\nlar (keine Durchschriften und Fotokopien) zu            3.3.1    Allgemeines\nverwenden. Von dieser Ausfertigung ist der\nDie Datenfelder sind im farbig unterlegten For-\nTextteil an der Perforation zu trennen und nur\nmular als Weißzonen kenntlich gemacht.\nder Datenteil vorzulegen. Der Datenteil darf\nAußerhalb der Weißzonen sind Angaben nicht\nweder gefaltet noch mechanisch beschädigt\nzu machen.\nsein. Dies gilt auch bei der Verwendung von\nEndlosformularen. Bei den nicht als Erfas-                       Zur Berichtigung von Werten können die\nsungsbeleg vorgesehenen Mehrfachausfer-                          marktüblichen Korrekturmittel eingesetzt wer-","672\n672          Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnamam11.\n11.April\nApril2006\n2006\nden, sofern das Schriftbild einwandfrei lesbar                  Formblättern und Nachweisungen dargestellte\nbleibt und die ursprünglichen Werte nicht                       Versicherungsgeschäft. Bei der Kennzeich-\ndurchscheinen. Sofern ausnahmsweise ergän-                      nung ist Folgendes zu beachten:\nzende Hinweise und Bemerkungen zu Form-               3.3.2.3.1 In den ersten Teil des Feldes „Form des VG“\nblättern und Nachweisungen erforderlich wer-                    sind einzusetzen für das\nden, sind diese auf einem separaten Blatt bei-\nzufügen.                                                        selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft\ndie Kennzahl 1,\n3.3.2   Formularkopf\nin Rückdeckung übernommene           Versiche-\nBei der Erstellung der Formularköpfe der Form-                  rungsgeschäft die Kennzahl 4,\nblätter und Nachweisungen sind die in den                       gesamte Versicherungsgeschäft die Kenn-\nAnmerkungen enthaltenen Hinweise zu einzel-                     zahl 7.\nnen Datenfeldern zu beachten. Bei den Daten-\n3.3.2.3.2 Die Kennzahlen für die Felder „Va/Vz/VG“\nfeldern, die auf allen oder mehreren Formblät-\n(Formblatt 200, Nachweisungen 240 und 242),\ntern und Nachweisungen identisch sind, ist\n„Vz/VG“ (Formblatt 300, Nachweisungen 250\nFolgendes zu beachten:\nund 342) oder „Va“ (Nachweisungen 241\n3.3.2.1 Im Feld „Pb“ ist für Kontrollzwecke der zur                     und 243) ergeben sich aus Anlage 1 Ab-\nRegisternummer des Versicherungsunterneh-                       schnitt C zu § 23 Abs. 2.\nmens gehörende Prüfbuchstabe anzugeben,               3.3.2.3.3 Die Kennzahlen für das Feld „Herkunft des VG“\nder von der BaFin vergeben wird.                                ergeben sich aus Anlage 1 Abschnitt B. Das\nFeld befindet sich nur auf dem Formblatt 200\n3.3.2.2 Im Feld „MMJJ“\" ist der Abschlussstichtag                       sowie den Nachweisungen 260 bis 265.\ndurch die Monatsangabe in Zahlen und durch\ndie beiden letzten Ziffern der Jahreszahl zu          3.3.2.3.4 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt\nkennzeichnen (zum Beispiel: 31.12.2005 =                        sich, dass in die Kopfzeile der Formblätter 200\n1205 oder 30.06.2006 = 0606).                                   und 300 sowie die Nachweisungen 240 bis 243,\n250, 260 bis 265 und 342 für Form des VG,\n3.3.2.3 Die Felder „Form des VG“, „Va/Vz/VG“ und                        Va/Vz/VG und/oder Herkunft des VG folgende\n„Herkunft des VG“ kennzeichnen das in den                       Kennzahlen einzusetzen sind:","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang\nJahrgang 2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam am11.\n11.April\nApril2006\n2006             673\n673\nFormblatt 200                    Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen\nKennzahlen\nBerVersV                 Fb 200 für:\nForm des VG         Va         Vz       VG       Herkunft des VG\n1. Feld      2. Feld 1. Feld   2. Feld   3. Feld    1. Feld   2. Feld\n§ 2 Nr. 2           das gesamte VG                      7                                      30         00\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1a   das gesamte selbst                                               01\nabg. VG                             1                            02        30         00\n§ 3 Abs. 1 Nr. 1b   das gesamte über-                                                01\nnommene VG                          4                            02        30         00\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2a   das inländische selbst abg.\nund das im Wege des\nDienstleistungsverkehrs\nselbst abg. ausländische VG         1                                      30         01\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2b   das ausländische selbst\nabg. Niederlassungs-VG              1                                      30         99\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2c   das durch eine Nieder-                                                             21\nlassung selbst abg.                                                                bis 48,\nVG pro Land                         1                                      30      51 bis\n60\n§ 5 Abs. 1          das selbst abg. Unfall-\nversicherungsgeschäft               1                            03                   00","674\n674            Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang\nJahrgang 2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam am11.\n11.April\nApril2006\n2006\nFormblatt 200             Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen\nKennzahlen\nBerVersV                 Fb 200 für:\nForm des VG         Va         Vz       VG       Herkunft des VG\n1. Feld      2. Feld 1. Feld   2. Feld   3. Feld    1. Feld   2. Feld\n§ 2 Nr. 2           das gesamte VG                       7                                      30         00\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1a   das gesamte selbst\nabg. VG                              1                                      30         00\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1b   die genannten Versiche-              1                          02 bis                 00\nrungszweige des selbst               :                          08, 13,\nabg. VG                              1                          14, 19,                00\n20, 24,\n25, 28\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1c   die selbst abg. Kraftfahrt-          1                 051                             00\nVersicherungsarten                   :                 und\n1                 055                             00\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1d   das gesamte über-\nnommene VG                           4                                      30         00\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1e   die Versicherungszweige              4                          02 bis                 00\ndes übernommenen VG,                 :                          08, 13,\nauf die verwiesen wird               4                          14, 19,                00\n20, 24,\n25, 28\n§ 4 Abs. 1 Nr. 2    die sonstige Schaden-\nversicherung                         4                            29                   00\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3a   das gesamte inländische\nselbst abg. VG                       1                                      30         01\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3b   das gesamte ausländische\nselbst abg. VG                       1                                      30         99\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3c   das durch eine Nieder-                                                              21\nlassung selbst abg. VG                                                              bis 48,\npro Land                             1                                      30      51 bis\n60\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3d   das übernommene\ninländische VG                       4                                      30         01\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3e   das übernommene\nausländische VG                      4                                      30         99\n§ 4 Abs. 1 Nr. 3f   die selbst abg. Unfallver-\nsicherungen mit Beitrags-\nrückgewähr                           1                 038                             00\n§ 5 Abs. 2          das selbst abg.\nKranken-VG                           1                            02                   00","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang  2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnamam11.\n11.April\nApril2006\n2006               675\n675\nFormblatt 200                    Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen\nKennzahlen\nBerVersV                  Fb 200 für:\nForm des VG         Va          Vz         VG      Herkunft des VG\n1. Feld       2. Feld 1. Feld    2. Feld    3. Feld    1. Feld     2. Feld\n§ 6 Satz 1 Nr. 1     das gesamte übernommene\ninländische VG                        4                                         30        01\n§ 6 Satz 1 Nr. 2     das gesamte übernommene\nausländische VG                       4                                         30        99\n§ 6 Satz 1 Nr. 3     für jeden genannten                   4                           01 bis                  00\nund Nr. 4            Versicherungszweig                    :                           06, 08,\n4                           19, 20,                 00\n25, 28,\n29\nFormblatt 300                    Bestimmte kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 VAG\nKennzahlen\nBerVersV                  Fb 300 für:\nForm des VG         Va          Vz         VG      Herkunft des VG\n1. Feld       2. Feld 1. Feld    2. Feld    3. Feld    1. Feld     2. Feld\n§ 22 Nr. 1           das gesamte VG                        7                                         30        00\n§ 22 Nr. 1           für jeden genannten                   1                           02 bis                  00\nVersicherungszweig                    :                           08, 13,\n1                           14, 19,                 00\n20, 24,\n25, 28,\n29,\nNachweisungen 240 und 242\nKennzahlen\nAnlage 2 Abschnitt A\nAnmerkung Nr. 35                    Nachweisung 240 für:                 Va                  Vz                 VG\nBerVersV\n1. Feld            2. Feld             3. Feld\nUnternummer 1                     die genannten einzelnen Vz des                             02 bis 08, 13,\nBuchstabe a                       selbst abg. VG                                             14, 19, 20, 24,\n25, 28, 29\nUnternummer 1                     die selbst abg. Kraftfahrt-                  051\nBuchstabe b                       versicherungsarten                           und\n055\nUnternummer 1                     das gesamte selbst abg. VG\nBuchstabe c                                                                                                            30","676\n676            Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang 2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnamam11.11.April\nApril2006\n2006\nKennzahlen\nAnlage 2 Abschnitt A\nAnmerkung Nr. 37                   Nachweisung 242:                     Va                   Vz                VG\nBerVersV\n1. Feld             2. Feld            3. Feld\nUnternummer 1                   Seite 1 – 4 für die einzelnen Vz                           02 bis 08, 13,\nBuchstabe a                     des selbst abg. VG                                         14, 19, 20, 24,\n25, 28, 29\nUnternummer 1                   Seite 1 – 4 für die selbst abg.              051\nBuchstabe b                     Kraftfahrtversicherungsarten                 und\n055\nUnternummer 1                   Seite 1 – 4 für das gesamte\nBuchstabe c                     selbst abg. VG                                                                       30\nNachweisungen 241 und 243\nAnlage 2 Abschnitt A                                                                           Kennzahlen\nAnmerkung Nr. 36                        Nachweisung 241 für:\nBerVersV                                                                                     Va\nUnternummer 1                           bestimmte Va des selbst abg. VG                          038\n041 – 042\n081\n201 – 202\nAnlage 2 Abschnitt A                                                                           Kennzahlen\nAnmerkung Nr. 38                        Nachweisung 243 für:\nBerVersV                                                                                     Va\nUnternummer 1                           bestimmte Va des selbst abg. VG                          041 – 042\n081\n201 – 202\nNachweisungen 250 und 342\nKennzahlen\nAnlage 2 Abschnitt A\nAnmerkung Nr. 41                    Nachweisung 250 für:                        Vz                      VG\nBerVersV\n1. Feld                  2. Feld\nUnternummer 1                       die genannten einzelnen Vz des           01 bis 08, 13, 14, 19,\nBuchstabe a                         übernommenen VG                          20, 24, 25, 28, 29\nUnternummer 1                       das gesamte übernommene VG\nBuchstabe b                                                                                                      30\nKennzahlen\nAnlage 2 Abschnitt A\nAnmerkung Nr. 46                    Nachweisung 342 für:                        Vz                      VG\nBerVersV\n1. Feld                  2. Feld\nUnternummer 1                       die genannten einzelnen Vz des           02 bis 08, 13, 14, 19,\nBuchstabe a                         selbst abg. VG                           20, 24, 25, 28, 29\nUnternummer 1                       das gesamte selbst abg. VG\nBuchstabe b                                                                                                      30","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt  Jahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn Bonnamam11.\n11.April\nApril2006\n2006               677\n677\nNachweisungen 260 bis 265\nAnlage 2 Abschnitt A                                                                         Kennzahlen\nAnmerkungen Nr. 21, 22, 28,          Nachweisungen 260 bis 265 für:\nHerkunft des VG\n33, 44 und 45\nBerVersV                                                                    1. Feld                   2. Feld\njeweils Unternummer 1                  das gesamte ausländische selbst\nBuchstabe a                            abg. VG (nur EG- oder\nEWR-Staaten)                                                                   72\njeweils Unternummer 1                  das ausländische selbst abg. VG                      21\nBuchstabe a                            pro Land (nur EG- oder                               bis\nEWR-Staaten)                                         60\n3.3.2.3.5 Die verschiedenen Ausfertigungen der Form-                          Ausfertigungen kennzeichnen würden, mitei-\nblätter 200 und 300 sowie der Nachweisungen                         nander zu kombinieren, d. h. sowohl dieselben\n240, 241, 242, 250, 260 bis 265 und 342 können                      als auch unterschiedliche Kennzahlen in den\nin bestimmten Fällen identische Datenteile ent-                     einzelnen Ausfertigungen sind auch in der kom-\nhalten. In derartigen Fällen sind die Formblätter                   binierten Kennzahlenzeile anzubringen oder zu\nund Nachweisungen nicht mehrfach vorzu-                             wiederholen.\nlegen.                                                              Die Grundvoraussetzungen für identische\nVielmehr sind in der Kopfzeile des „gemeinsa-                       Datenteile sind in folgenden Fällen gegeben,\nmen“ Formblattes oder der „gemeinsamen“                             bei denen die Kombination der Kennzahlenzei-\nNachweisung die Kennzahlen für Form des VG,                         len – dargestellt am Beispiel des Formblattes\nVa/Vz/VG und/oder Herkunft des VG, die ge-                          200 für die Schaden- und Unfallversicherungs-\nmäß der o. a. Tz. 3.3.2.3.4. die verschiedenen                      unternehmen – wie folgt vorzunehmen ist:\nFall 1: Es wird nur eine Form des VG, d. h. entweder nur das selbst abg. oder nur das übernommene VG\nbetrieben mit der Folge, dass Form 1 oder Form 4 mit Form 7 identisch sind:\nFormblatt Arten                                                Kennzahlen\nForm des VG              Va            Vz          VG         Herkunft des VG\n1. Feld       2. Feld      1. Feld      2. Feld      3. Feld     1. Feld       2. Feld\nFormblatt 1                         7                                                   30          00\nFormblatt 2                         1                                                   30          00\nGemeinsames Formblatt               1             7                                     30          00\nFall 2: In der selbst abgeschlossenen Kraftfahrtversicherung wird nur eine Va betrieben mit der Folge, dass\nz. B. Va 051 mit dem Vz 05 identisch ist:\nFormblatt Arten                                                Kennzahlen\nForm des VG              Va            Vz          VG         Herkunft des VG\n1. Feld       2. Feld      1. Feld      2. Feld      3. Feld     1. Feld       2. Feld\nFormblatt 1                         1                        051                                    00\nFormblatt 2                         1                                      05                       00\nGemeinsames Formblatt               1                        051           05           30          00","678\n678      Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang\nJahrgang 2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006\nFall 3: Im selbst abg. und/oder übernommenen VG wird nur ein Vz betrieben mit der Folge, dass dieser mit\ndem gesamten VG identisch ist:\nFormblatt Arten                                              Kennzahlen\nForm des VG              Va         Vz        VG         Herkunft des VG\n1. Feld       2. Feld      1. Feld   2. Feld    3. Feld     1. Feld     2. Feld\nFormblatt 1                          1                                   07                     00\nFormblatt 2                          1                                              30          00\nGemeinsames Formblatt                1                                   07         30          00\nFall 4: Das VG hat nur eine Herkunft, d. h. es besteht entweder nur aus inländischem oder ausländischem VG\nmit der Folge, dass Herkunft 01 oder Herkunft 99 mit Herkunft 00 identisch ist:\nFormblatt Arten                                              Kennzahlen\nForm des VG              Va         Vz        VG         Herkunft des VG\n1. Feld       2. Feld      1. Feld   2. Feld    3. Feld     1. Feld     2. Feld\nFormblatt 1                          1                                              30          00\nFormblatt 2                          1                                              30          01\nGemeinsames Formblatt                1                                              30          01          00\nFall 5: Das ausländische selbst abgeschlossene VG besteht nur aus Niederlassungsgeschäft in einem\neinzigen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat mit der Folge, dass Herkunft 21-60 mit\nHerkunft 99 identisch ist:\nFormblatt Arten                                              Kennzahlen\nForm des VG              Va         Vz        VG         Herkunft des VG\n1. Feld       2. Feld      1. Feld   2. Feld    3. Feld     1. Feld     2. Feld\nFormblatt 1                          1                                              30          99\nFormblatt 2                          1                                              30          21\nGemeinsames Formblatt                1                                              30          21          99\nAufbauend auf diesen fünf Grundvoraussetzungen gibt es noch andere daraus abgeleiteten Mehrfachkom-\nbinationsmöglichkeiten, von denen eine weitere beispielhaft angeführt wird:\nFall 6: Es wird nur selbst abg. VG ausschließlich im Inland im Vz 07 betrieben:\nFormblatt Arten                                              Kennzahlen\nForm des VG              Va         Vz        VG         Herkunft des VG\n1. Feld       2. Feld      1. Feld   2. Feld    3. Feld     1. Feld     2. Feld\nFormblatt 1                          7                                              30          00\nFormblatt 2                          1                                              30          00\nFormblatt 3                          1                                              30          01\nFormblatt 4                          1                                   07                     00\nGemeinsames Formblatt                1             7                     07         30          01          00","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt Jahrgang\nJahrgang 2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006          679\n679\n3.3.3   Zahlen                                                  3.3.4.2  Negative Vorzeichen sind auch einzusetzen,\n3.3.3.1 Die Zahlenwerte sind ohne Leerzeichen in die                     wenn hohe Erträge aus der Abwicklung versi-\nDatenfelder einzutragen. 1000er Stellen sind                     cherungstechnischer Rückstellungen der Vor-\ndurch einen Punkt zu trennen.                                    jahre dazu führen, dass versicherungstech-\nnische Brutto-Aufwendungen (Brutto-Aufwen-\n3.3.3.2 Absolute Beträge sind ohne Dezimalstellen                        dungen für Versicherungsfälle; Brutto-Aufwen-\nanzugeben. Unter 0,5 € oder unter 500 Euro                       dungen für Rückkäufe; Rückgewährbeträge\n(bei TsdEuro) ist abzurunden und ansonsten                       und Austrittsvergütungen; Brutto-Aufwendun-\naufzurunden. Centbeträge oder Beträge unter                      gen für Beitragsrückerstattung) zu Erträgen\n1 TsdEuro können jedoch auch unter Verzicht                      oder versicherungstechnische Erträge aus\nauf die Auf-/ Abrundung einfach weggelassen                      dem in Rückdeckung gegebenen Versiche-\nwerden, sofern die Auf- und Abrundung einen                      rungsgeschäft (Anteile der Rückversicherer an\nunverhältnismäßig hohen Aufwand verursa-                         diesen Brutto-Aufwendungen) zu Aufwendun-\nchen würde.                                                      gen werden.\n3.3.3.3 Zwischensummen und Endsummen sind                       3.3.4.3  Negative Vorzeichen sind ferner einzusetzen,\njeweils nicht durch Neuberechnung aus den                        sofern aufgrund besonderer Entwicklungen\ncentlosen Euro-Beträgen oder TsdEuro-Beträ-                      Ertragsposten ausnahmsweise zu Aufwands-\ngen, sondern ebenfalls durch Auf-/Abrundung                      posten werden oder Aufwandsposten aus-\noder – alternativ – Streichung der Centbeträge                   nahmsweise zu Ertragsposten werden. Dieser\noder Beträge unter 1 TsdEuro zu ermitteln.                       Fall kann auch eintreten, wenn bestimmte Pos-\n3.3.3.4 Relationen sind mit einer Dezimalstelle anzuge-                  ten als Saldogröße mehrerer Unterposten\nben, die durch ein Komma anzuzeigen ist.                         ermittelt werden und die in Abzug zu bringen-\nden Unterposten überwiegen.\n3.3.3.5 Datenfelder, in denen das berichtende VU\nkeine Angaben machen kann, müssen frei blei-            3.3.4.4  In den genannten Fällen sind die Vorzeichen\nben. Eine zusätzliche Kennzeichnung – z. B.                      (+ oder -) innerhalb des Datenfeldes direkt vor\ndurch einen Strich – darf nicht erfolgen.                        dem Zahlenwert einzusetzen. Das kaufmänni-\n3.3.4   Vo r z e i c h e n                                               sche Minuszeichen (./.) darf nicht verwendet\nwerden.\nIn den Formblättern und Nachweisungen sind\nvor bestimmten Datenfeldern bereits Vorzei-             3.3.5    Beispiele\nchen fest vorgegeben, die zur Kennzeichnung\nvon Gewinn- oder Verlustfeldern oder als                         falsch:      238 184 - 788.532.70 + 3227896\nRechenzeichen dienen (siehe auch Tz 3.2.2.1).                             155,344,783     15,236 %\nIm Übrigen sind die Beträge in den Formblät-\ntern und Nachweisungen nicht mit Vorzeichen\nrichtig:     238.184      - 788.533 + 3.227.896\nzu versehen. Folgende Ausnahmen sind\njedoch zu beachten:                                                       155.344.783      15,2\n3.3.4.1 Positive oder negative Vorzeichen sind bei den\nPosten einzusetzen, die alternativ Aufwendun-           4.       Ve r s i o n\ngen oder Erträge enthalten (Aufwendungen\noder Erträge aus der Abwicklung versiche-                        Die Unterlagen sind in Euro vorzulegen. Die\nrungstechnischer Rückstellungen; Aufwen-                         Beträge sind in vollen „Euro“ oder „TsdEuro“\ndungen oder Erträge aus der Veränderung ver-                     anzugeben. In der Kopfzeile der Formblätter\nsicherungstechnischer Rückstellungen; außer-                     und Nachweisungen ist in dem Feld „Version“\nordentliches Ergebnis).                                          die Zahl „5“ einzusetzen.","680\n680 Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006 681\n681","682\n682 Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006 683\n683","684\n684 Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006 685\n685","686\n686 Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006 687\n687","688\n688 Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006 689\n689","690\n690 Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006 691\n691","692\n692 Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006 693\n693","694\n694 Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006 695\n695","696\n696 Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006 697\n697","698\n698 Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006 699\n699","700\n700 Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006 701\n701","702\n702 Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006 703\n703","704\n704 Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006 705\n705","706\n706 Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006 707\n707","708\n708 Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006 709\n709","710\n710 Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006 711\n711","712\n712 Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006 713\n713","714\n714 Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI Nr.\nI Nr.16,\n16,ausgegeben\nausgegebenzuzuBonn\nBonnam\nam11.\n11.April\nApril2006\n2006 715\n715","716\n716 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