{"id":"bgbl1-2006-15-7","kind":"bgbl1","year":2006,"number":15,"date":"2006-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/15#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-15-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_15.pdf#page=32","order":7,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk","law_date":"2006-03-31T00:00:00Z","page":604,"pdf_page":32,"num_pages":10,"content":["604\n604                 Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang20062006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzu zu Bonn\nBonn am\nam 7.  April 2006\n7. April 2006\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk*)\nVom 31. März 2006\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                        1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                            2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\nS. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem                          3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I                           4. Umweltschutz,\nS. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                            5. Nutzen von Informations- und Kommunikationstech-\nnisterium für Bildung und Forschung:                                            nik,\n6. Umsetzen von lebensmittel- und gewerberechtlichen\n§1                                            Bestimmungen,\nStaatliche                                      7. Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                                 8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,\nDer Ausbildungsberuf Fachverkäufer im Lebens-                             9. Kundenberatung, Verkauf von Produkten,\nmittelhandwerk/Fachverkäuferin im Lebensmittelhand-\nwerk wird staatlich anerkannt.                                             10. Handhaben und Pflegen von Anlagen, Maschinen\nund Geräten,\n§2                                       11. Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Ver-\nAusbildungsdauer                                        packungsmaterial und Betriebsmitteln,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                       12. Durchführen von Geschäftsverkehr,\n13. Durchführen von Werbung und Verkaufsförderung,\n§3                                       14. Verpacken und Aushändigen von Waren,\nZielsetzung der Berufsausbildung                               15. Präsentieren von Waren,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,                        16. Umgang mit Waren, Fachberatung,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits-\nund Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die                       17. Herstellen von Gerichten.\nAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruf-\nlichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs-                                                   §6\nbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere                                         Ausbildungsrahmenplan\nselbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren\nsowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammen-                            Die in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prü-                    Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in\nfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.                                  der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-\nlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah-\n§4                                       menplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungs-\nrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-\nStruktur der Berufsausbildung                               rung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig,\nDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Aus-                   soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-\nbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwer-                    chung erfordern.\npunkte\nA. Bäckerei                                                                                            §7\nB. Konditorei oder                                                                              Ausbildungsplan\nC. Fleischerei.                                                               Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen\n§5                                       Ausbildungsplan zu erstellen.\nAusbildungsberufsbild                                                             §8\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                                Schriftlicher Ausbildungsnachweis\nfolgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des         dungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der          geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister       der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum       den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durch-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                          zusehen.","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzu  zu Bonn\nBonn am\nam 7.  April 2006\n7. April 2006            605\n605\n§9                                        heitsschutz bei der Arbeit sowie Gesichtspunkte der\nHygiene und des Umweltschutzes berücksichtigen\nZwischenprüfung\nkann.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende                 (3) Zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 2\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        kommen insbesondere in Betracht:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der          1. im Schwerpunkt Bäckerei:\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-               a) Dekorieren und verkaufsförderndes Präsentieren\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-                  von Backwaren mit Herstellung eines hierauf bezo-\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu                        genen Werbemittels,\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\ndung wesentlich ist.                                                  b) Durchführen eines themenbezogenen Beratungs-\nund Verkaufsgespräches,\n(3) In insgesamt höchstens drei Stunden soll der Prüf-\nling drei praktische Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er               c) Durchführen von Verkaufshandlungen, Schneiden,\nzeigen, dass er                                                           Zusammenstellen und Verpacken von Waren nach\nKundenwünschen und\n1. Kundenwünsche beachten,\nd) Herstellen eines anlassbezogenen Büffets unter\n2. Arbeitsschritte planen,                                                Verwendung von Backwaren und selbst hergestell-\n3. Anlagen, Geräte und Maschinen nutzen,                                  ten Snacks;\n4. Ergebnisse kontrollieren,                                      2. im Schwerpunkt Konditorei:\n5. Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes,                    a) Durchführen eines themenbezogenen Beratungs-\nder Wirtschaftlichkeit sowie Sicherheit und Gesund-                   und Verkaufsgespräches,\nheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen                        b) Dekorieren eines themenbezogenen Schaufenster-\nkann.                                                                     segments unter Verwendung einer Praliné- und\nTeegebäckplatte,\n(4) Die Anforderungen nach Absatz 3 sollen an folgen-\nden praktischen Aufgaben nachgewiesen werden:                         c) Herstellen und Verkaufen von anlassbezogenen\nGeschenkarrangements und\n1. Durchführen eines Verkaufsgespräches unter Berück-\nsichtigung produktbezogener Warenkunde,                           d) Eindecken eines Tisches und Anrichten eines herz-\nhaften Gerichtes oder einer Süßspeise;\n2. Herstellen eines Produktes und eines Werbemittels\nund                                                           3. im Schwerpunkt Fleischerei:\n3. Herrichten und Präsentieren von Waren.                             a) Herrichten und Verkaufen von Fleisch- und Fleisch-\nerzeugnissen,\n(5) In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling Aufga-\nben schriftlich bearbeiten, die sich auf die praktischen              b) Durchführen eines themenbezogenen Beratungs-\nAufgaben beziehen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass                   und Verkaufsgespräches und Aufnehmen einer Be-\ner Arbeitsschritte planen, Produktarten unterscheiden,                    stellung,\nZusammensetzung und Herstellungsverfahren von Pro-                    c) Herstellen von zwei unterschiedlichen Büffetplat-\ndukten erläutern, Preise ermitteln und Produkte auszeich-                 ten und\nnen sowie lebensmittelrechtliche Vorschriften und Maß-\nd) Herstellen eines küchenfertigen Erzeugnisses und,\nnahmen der Qualitätssicherung berücksichtigen kann.\nje nach Produktpalette des Ausbildungsbetriebes,\neines warmen oder eines kalten Gerichtes.\n§ 10\nDie vier praktischen Aufgaben sind gleich zu gewichten.\nAbschlussprüfung\n(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der         Aufgaben aus folgenden Prüfungsbereichen bearbeiten:\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n1. Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Be-\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermit-\nrücksichtigung des Schwerpunktes,\ntelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nwesentlich ist.                                                   2. Betriebswirtschaftliches Handeln,\n(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in       3. Wirtschafts- und Sozialkunde.\ninsgesamt höchstens acht Stunden vier praktische Auf-\nIn den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 und 2\ngaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er\nsind insbesondere produktbezogene und kundenbezo-\n1. Kunden beraten, Waren verkaufen und transportfähig             gene Problemstellungen mit verknüpften planerischen,\nverpacken sowie Rechnungen erstellen,                         technologischen, mathematischen und hygienebezoge-\nnen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und\n2. Bestellungen aufnehmen und unter Beachtung beson-\nLösungswege darzustellen. Für den Prüfungsbereich\nderer Kundenwünsche bearbeiten,\nWirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die\n3. Werbemittel herstellen sowie Ware dekorieren und               sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbeson-\npräsentieren,                                                 dere aus folgenden Gebieten in Betracht:\n4. wirtschaftliche, technische, ökologische und lebens-           Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-\nmittelrechtliche Vorgaben, Sicherheit und Gesund-             menhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.","606\n606               Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006TeilTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzu  zu Bonn\nBonn am\nam 7. April 2006\n7. April 2006\n(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-          bereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:                                die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-\nzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\n1. im Prüfungsbereich\nUmgang mit Waren,                                                     (8) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen Teil\nVerkauf und Beratung,                                              der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung jeweils\nunter Berücksichtigung                                             mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In\ndes Schwerpunktes                           150 Minuten,           keinem Prüfungsbereich dürfen ungenügende Leistun-\ngen erbracht worden sein.\n2. im Prüfungsbereich\nBetriebswirtschaftliches Handeln             90 Minuten,\n§ 11\n3. im Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.                                    Bestehende\nBerufsausbildungsverhältnisse\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind\ndie Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                              Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\n1. Umgang mit Waren,                                                   der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-\nVerkauf und Beratung,                                              schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\nunter Berücksichtigung                                             Vertragsparteien dies vereinbaren.\ndes Schwerpunktes                             50 Prozent,\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln               30 Prozent,                                       § 12\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde                   20 Prozent.                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(7) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des               Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                   Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\nin den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündli-                  dung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nah-\nche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen                   rungsmittelhandwerk vom 23. Dezember 1985 (BGBl.\nder Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-                  1986 I S. 1, 258), geändert durch Artikel 2 § 32 des Geset-\nlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs-               zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), außer Kraft.\nBerlin, den 31. März 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzuzu Bonn\nBonn am\nam 7. April 2006\n7. April 2006                607\n607\nAnlage\n(zu § 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk\nAbschnitt I: Gemeinsame Ausbildungsinhalte\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                              in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             im Ausbildungsmonat\n1–18        19–36\n1                  2                                              3                                         4\n1  Berufsbildung,                a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht          Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 5 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2  Aufbau und Organisation       a) Aufgaben und Aufbau des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 5 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Ein-\nkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwal-\ntung erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3  Sicherheit und                a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                  der gesamten\nGesundheitsschutz                Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-         Ausbildung\nbei der Arbeit                   meidung ergreifen                                            zu vermitteln\n(§ 5 Nr. 3)                   b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4  Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 5 Nr. 4)                   im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","608\n608             Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzuzu Bonn\nBonn am\nam 7. April 2006\n7. April 2006\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                     Zu vermittelnde                              in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             im Ausbildungsmonat\n1–18        19–36\n1                   2                                               3                                         4\n5  Nutzen von Informations-      a) Informations- und Kommunikationssysteme nutzen\nund Kommunikations-           b) Arbeitsabläufe dokumentieren\ntechnik                                                                                           3\n(§ 5 Nr. 5)                   c) Daten unter Berücksichtigung der Vorschriften zum\nDatenschutz pflegen und sichern\n6  Umsetzen von lebens-          a) Grundsätze der Personal-, Arbeits- und Lebensmittel-\nmittel- und gewerberecht-        hygiene anwenden\nlichen Bestimmungen                                                                               3\nb) berufsbezogene lebensmittel- und gewerberechtliche\n(§ 5 Nr. 6)                      Vorschriften anwenden\n7  Vorbereiten von               a) Arbeitsaufträge erfassen\nArbeitsabläufen;              b) Informationen, insbesondere Rezepturen, Produktbe-\nArbeiten im Team                 schreibungen, Fachliteratur, Kataloge sowie Herstel-\n(§ 5 Nr. 7)                      lungsanleitungen und Gebrauchsanweisungen, be-\nschaffen und nutzen\nc) Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmate-\nrialien zusammenstellen                                          6\nd) Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung\nfertigungstechnischer, betriebswirtschaftlicher und\nergonomischer Gesichtspunkte, planen, festlegen und\nvorbereiten\ne) Arbeitsaufgaben im Team planen und Sachverhalte\ndarstellen\nf) Aufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen,\nLösungen teamorientiert entwickeln                                             3\ng) Zeitaufwand und Personalbedarf ermitteln\n8  Durchführen von               a) zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nqualitätssichernden           b) Prüfarten und Prüfmittel auswählen und anwenden\nMaßnahmen\n(§ 5 Nr. 8)                   c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln ermitteln\nd) die Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor-\nund nachgelagerter Arbeitsschritte sichern                       4\ne) frische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse beurtei-\nlen\nf) qualitätssichernde Verfahren, insbesondere Kälte-\ntechnik und Frischhalteverpackung, anwenden\ng) Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maß-\nnahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilen\nh) Betriebsmittel unter Berücksichtigung ihrer Wirkung\nauf Lebensmittel lagern\ni) Ursachen von Fehlern beheben, Qualitätsmängel be-                              4\nseitigen\nj) Rezepturen und Arbeitsgänge unter dem Gesichts-\npunkt der Qualitätssicherung prüfen\nk) Hygienepläne erstellen und anwenden\n9  Kundenberatung,               a) betriebliche Anforderungen an das Verkaufspersonal\nVerkauf von Produkten            beachten\n(§ 5 Nr. 9)                   b) Erwartungen von Kunden an das Verkaufspersonal im\nHinblick auf Sprache, Körperhaltung, Gestik, Mimik\nund Kleidung beachten","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzuzu Bonn\nBonn am\nam 7. April 2006\n7. April 2006                609\n609\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                    Zu vermittelnde                              in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             im Ausbildungsmonat\n1–18        19–36\n1                  2                                              3                                         4\nc) Kundenkontakte herstellen, Kundenwünsche erfragen\nd) Verkaufshandlungen und Aushändigungsgespräche\ndurchführen                                                     12\ne) Erzeugnisse anrichten und servieren\nf) Verhaltensmuster von Kunden unterscheiden, die\nSituation von Kunden einschätzen, Kaufmotive be-\nrücksichtigen\ng) Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen\nfür Produkte, auch in einer Fremdsprache, verwenden\nh) Kunden über Zutaten von Erzeugnissen informieren\ni) Ergänzungs-, Ersatz- oder Zusatzangebote unterbrei-\nten\nj) Möglichkeiten der Konfliktlösung und -verhinderung\nanwenden\nk) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten\nl) Verwendungsvorschläge für Produkte unterbreiten\nm) ernährungsphysiologische Bedeutung von Inhalts-\nund Zusatzstoffen darlegen                                                   20\nn) Vorzüge von Geschmacksrichtungen der Erzeugnisse\nund deren Kombinationsmöglichkeiten mit Getränken\nerläutern\no) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merk-\nmale von Produkten informieren\np) Aufträge und Bestellungen entgegennehmen und be-\narbeiten\nq) Trends erfassen und innerbetrieblich weiterleiten\n10   Handhaben und Pflegen        a) Anlagen, Maschinen und Geräte pflegen und reinigen\nvon Anlagen, Maschinen       b) Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereiten\nund Geräten                                                                                      6\n(§ 5 Nr. 10)                 c) Anlagen, Maschinen und Geräte unter Beachtung der\nSicherheitsvorschriften bedienen\nd) Fehlfunktionen an Anlagen, Geräten und Maschinen\n2\nerkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten\n11   Lagern und Kontrollieren     a) Waren annehmen, Lieferung prüfen\nvon Lebensmitteln,           b) Lagerverfahren für vorgefertigte und fertige Erzeug-\nVerpackungsmaterial             nisse unter Berücksichtigung von Temperatur, Licht,\nund Betriebsmitteln             Feuchtigkeit und Trockenheit festlegen und anwenden\n(§ 5 Nr. 11)\nc) Arten und Eigenschaften von Lebensmitteln, insbe-\nsondere ihre wechselseitige Beeinträchtigung bei der             7\nLagerung, berücksichtigen\nd) Umverpackungen lagern und entsorgen\ne) Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagern\nf) Betriebsmittel lagern\n12   Durchführen von              a) Kasse vorbereiten, Kassenanweisungen beachten\nGeschäftsverkehr             b) bare und bargeldlose Zahlungsvorgänge durchführen\n(§ 5 Nr. 12)\nc) Kassensysteme bedienen                                           4\nd) Kassenbericht erstellen\ne) Preise kalkulieren","610\n610             Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzuzu Bonn\nBonn am\nam 7. April 2006\n7. April 2006\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                              in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             im Ausbildungsmonat\n1–18        19–36\n1                   2                                             3                                         4\nf) Lieferscheine und Rechnungen ausstellen, Rabatte\nund Skonti berechnen\ng) verbindliche Angebote nach betrieblicher Vorgabe\nunterbreiten                                                                  6\nh) Wareneingangs- und Warenbestandslisten führen\ni) Inventur durchführen, Ursachen von Differenzen fest-\nstellen\n13   Durchführen von Werbung      a) Werbemittel und Werbeträger auswählen\nund Verkaufsförderung                                                                            6\nb) Werbemittel erstellen und einsetzen\n(§ 5 Nr. 13)\nc) Werbung für Einzelprodukte durchführen\nd) Werbeaktionen, insbesondere mit regionalen und                                8\njahreszeitlichen Themen und Formen, planen und\ndurchführen\n14   Verpacken und                a) Verpackungsmaterial auswählen\nAushändigen von Waren                                                                            2\nb) Waren transportfähig verpacken\n(§ 5 Nr. 14)\nc) Waren anlassbezogen dekorieren und verpacken\nd) Waren versandfertig verpacken\n4\ne) Waren unter Berücksichtigung von Produkteigen-\nschaften transportieren, beim Kunden herrichten\n15   Präsentieren von Waren       a) Waren garnieren, dekorieren und auslegen\n(§ 5 Nr. 15)                 b) Waren und Erzeugnisse kennzeichnen\n5\nc) Waren und Erzeugnisse mit Preisen auszeichnen\nd) Zusatzsortiment pflegen und gestalten\ne) Verkaufsräume, auch zu besonderen Anlässen, ge-\n5\nstalten\n16   Umgang mit Waren,            a) Produktarten unterscheiden und erläutern\nFachberatung                 b) Produkte mit betriebsüblichen Namen und Verkehrs-\n(§ 5 Nr. 16)                    bezeichnungen benennen\nc) Zusammensetzung und Herstellungsverfahren erläu-\ntern\n16\nd) Produkte aufschneiden und verpacken\ne) Produkte veredeln, insbesondere Feine Backwaren\naprikotieren, glasieren oder kuvertieren, füllen und\ngarnieren oder Fleisch herrichten, würzen, marinieren\nund küchenfertige Erzeugnisse herstellen\n17   Herstellen von Gerichten     a) Salatvariationen herstellen\n(§ 5 Nr. 17)                                                                                     4\nb) Brot und Kleingebäck belegen und garnieren","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzuzu Bonn\nBonn am\nam 7. April 2006\n7. April 2006                611\n611\nAbschnitt II: Berufsausbildung in Schwerpunkten\nA. Schwerpunkt Bäckerei\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                              in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             im Ausbildungsmonat\n1–18        19–36\n1                   2                                             3                                         4\n1    Umgang mit Waren,            a) Herstellungsarten von Sauer- und Hefeteig erläutern,\nFachberatung                    Rohstoffe, insbesondere Getreidearten und Mehl-\n(§ 5 Nr. 16)                    typen, benennen\nb) die Herstellung von Produkten aus leichten und\nschweren Massen erläutern\nc) Herstellungsarten und Haltbarkeit von Füllungen be-\nschreiben\nd) Kuchen, Torten und Desserts einteilen und aufschnei-\nden\ne) Schlagsahne herstellen und verarbeiten\n18\nf) Dauergebäck lagern, Dauergebäck verpacken\ng) Bunte Platten unter Berücksichtigung der Kunden-\nwünsche zusammenstellen und dekorieren\nh) Brotbuffet gestalten\ni) Backwaren mit Obst belegen, Überzug aufbringen\nj) Backzettel erstellen\nk) Gärvorgänge überwachen und steuern\nl) Erzeugnisse abbacken\nm) Zusatzsortiment pflegen und gestalten\n2    Herstellen von Gerichten     a) Snacks mit Auflagen und Füllungen herstellen\n(§ 5 Nr. 17)                 b) Snacks aus Teig abbacken\nc) Toastvariationen zubereiten                                                   8\nd) herzhafte Teigspeisen abbacken\ne) Süßspeisen herstellen\nB. Schwerpunkt Konditorei\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                              in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             im Ausbildungsmonat\n1–18        19–36\n1                   2                                             3                                         4\n1    Umgang mit Waren,            a) Bunte Platten unter Berücksichtigung der Kunden-\nFachberatung                    wünsche zusammenstellen und dekorieren\n(§ 5 Nr. 16)                 b) Erzeugnisse mit Obst belegen, Überzug herstellen und\naufbringen\nc) Konfektplatten, insbesondere aus Pralinen, Tee- und\nPartygebäck, anrichten\nd) Schokoladen-, Nougat- und Marzipanerzeugnisse,\ninsbesondere Pralinen und Hohlkörper, dekorativ her-\nrichten","612\n612             Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzuzu Bonn\nBonn am\nam 7. April 2006\n7. April 2006\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                              in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             im Ausbildungsmonat\n1–18        19–36\n1                   2                                              3                                         4\ne) Verpackungsarten zu unterschiedlichen Anlässen an-\nwenden, insbesondere Schleifen binden, Bonbonnie-\nren füllen, Dekor auswählen\n12\nf) Rohstoffe und Herstellungsverfahren für die Speise-\neisherstellung erläutern\ng) Schlagsahne herstellen und verarbeiten\nh) Eis portionieren, Eisspeisen und Eisbecher anrichten\ni) Früchtebecher und Süßspeisen anrichten\nj) Getränke, insbesondere Milchmixgetränke, Obst- und\nGemüsesäfte, Cocktails sowie Kaffee-, Tee- und\nSchokoladevariationen, anrichten\nk) Erzeugnisse verzehrfertig anrichten und servieren, ins-\nbesondere Servierort vor- und nachbereiten\nl) Zusatzsortiment pflegen und gestalten\n2   Herstellen von Gerichten     a) klare und gebundene Suppe herstellen\n(§ 5 Nr. 17)                 b) Beilagen herstellen\nc) Toastvariationen und Backwaren mit Auflagen oder\nFüllungen herstellen\nd) Teig- und Eierspeisen, insbesondere Omelette, her-\nstellen                                                                       14\ne) Gemüsekuchen, Zwiebelkuchen und Quiche ab-\nbacken\nf) Aufläufe und Nudelgerichte zubereiten\ng) Gerichte mit Fleisch und Gemüse zubereiten\nh) Gerichte servieren\nC. Schwerpunkt Fleischerei\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                              in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             im Ausbildungsmonat\n1–18        19–36\n1                   2                                              3                                         4\n1   Umgang mit Waren,            a) Hackfleisch und Hackfleischerzeugnisse vorbereiten\nFachberatung                    und herstellen\n(§ 5 Nr. 16)                 b) Verwendungsmöglichkeiten von Fleischteilstücken\nund Fleischerzeugnissen erläutern\nc) Fleischqualität beurteilen\nd) sensorische Kontrolle durchführen\ne) ladenfertig zerlegtes Fleisch zu Schnitzeln, Rouladen,\nKoteletts, Steaks, Braten-, Koch- und Suppenfleisch\naufschneiden und herrichten\n20\nf) küchenfertige Erzeugnisse herstellen\ng) Aufschnittplatten, Braten- und Buffetplatten herrich-\nten und garnieren","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzuzu Bonn\nBonn am\nam 7. April 2006\n7. April 2006                613\n613\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                              in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             im Ausbildungsmonat\n1–18        19–36\n1                   2                                             3                                         4\nh) Arten, Verwendung und Qualitätsstufen von Käse\nerläutern, Sortiment pflegen\ni) kalte und warme Buffets sowie Menüs zusammen-\nstellen\nj) Spezialitäten- und Delikatessensortiment pflegen und\npräsentieren\n2   Herstellen von Gerichten     a) Imbissartikel, insbesondere Häppchen, Schnittchen\n(§ 5 Nr. 17)                    und verzehrfertige garnierte Fleischteilstücke, her-\nstellen\nb) Gerichte für den Kalt- oder Warmverkauf aus oder mit\nFleisch herstellen\n6\nc) Beilagen, insbesondere aus Kartoffeln, Reis, Nudeln\nund Gemüse, zubereiten\nd) Feinkostsalate herstellen\ne) Süßspeisen und Desserts herstellen"]}