{"id":"bgbl1-2006-15-6","kind":"bgbl1","year":2006,"number":15,"date":"2006-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/15#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_15.pdf#page=23","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin","law_date":"2006-03-31T00:00:00Z","page":595,"pdf_page":23,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang20062006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzu zu Bonn\nBonn am\nam 7.   April 2006\n7. April 2006           595\n595\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin*)\nVom 31. März 2006\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des                                                 §4\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                                       Struktur der Berufsausbildung\nS. 931) und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit\n§ 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-                         Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Aus-\nmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die                      bildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwer-\ndurch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005                       punkte\n(BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, jeweils auch in                  A. Korbwaren,\nVerbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-\nzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem                        B. Flechtmöbel oder\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I                         C. Flechtobjekte.\nS. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-                                                       §5\nministerium für Bildung und Forschung:\nAusbildungsberufsbild\n§1                                           Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die\nfolgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                                 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nDer Ausbildungsberuf Flechtwerkgestalter/Flechtwerk-                      2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\ngestalterin wird                                                             3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbil-                           4. Umweltschutz,\ndung für das Gewerbe Nummer 18, Korbmacher, der                          5. Anwenden von Informations- und Kommunikations-\nAnlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie                             techniken,\n2. gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes                               6. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-\nstaatlich anerkannt.                                                            ten im Team,\n7. Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken,\n§2                                          8. Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen,\nAusbildungsdauer                                         Geräten, Maschinen und Schablonen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                                         9. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,\n10. Herstellen von Flechtwerken,\n§3                                        11. Behandeln von Oberflächen,\nZielsetzung                                     12. Durchführen von Präsentationen,\nder Berufsausbildung\n13. Lagern und Ausliefern von Produkten,\nDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,                        14. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits-\nund Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die                       15. Kundenorientierung.\nAuszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruf-\nlichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufs-                                                  §6\nbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere                                         Ausbildungsrahmenplan\nselbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren\nsowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammen-                            Die in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prü-                    Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in\nfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.                                  der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeit-\nlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrah-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des         menplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungs-\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung.       rahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliede-\nDie Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständi-       rung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig,\ngen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik\nDeutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule wer-       soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-\nden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.             chung erfordern.","596\n596               Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzu  zu Bonn\nBonn am\nam 7.  April 2006\n7. April  2006\n§7                                   hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren\nGesprächsphasen bestehen kann.\nAusbildungsplan\nFür die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere in Be-\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des                tracht:\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.                                     Herstellen von zwei Flechtwerken aus unterschiedlichen\nMaterialien unter Anwendung unterschiedlicher Flecht-\ntechniken.\n§8\nFür die Arbeitsaufgabe II kommt insbesondere in Be-\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                      tracht:\nDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbil-           Gestalten, Herstellen und Präsentieren einer Korbware,\ndungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu                 eines Flechtmöbels oder Flechtobjektes einschließlich\ngeben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während              der Verwendung von Ergänzungsteilen sowie der Ober-\nder Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben             flächenbehandlung.\nden schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig\ndurchzusehen.                                                     Dem Prüfungsausschuss ist vor Durchführung der\nArbeitsaufgabe II der Entwurf zur Genehmigung vorzule-\ngen. Der Entwurf ist nicht Gegenstand der Bewertung.\n§9                                   Bei der Arbeitsaufgabe II ist der Schwerpunkt der Ausbil-\nZwischenprüfung                              dung zu berücksichtigen. Durch die Durchführung der\nArbeitsaufgaben, die Dokumentation und das Fach-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine             gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende              unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisa-\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        torischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der          und kundenorientiert durchführen, den Zusammenhang\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertig-              zwischen Gestaltung, Konstruktion sowie Flechttechni-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im               ken und Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe\nBerufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit          berücksichtigen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Ar-\ner für die Berufsausbildung wesentlich ist.                       beitsergebnisse kontrollieren, Maßnahmen zur Sicherheit\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umwelt-\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs             schutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine\nStunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag              Vorgehensweise begründen kann. Das Ergebnis der\nentspricht, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in            Arbeitsaufgabe I ist mit 35 Prozent und das der Arbeits-\ninsgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fach-               aufgabe II ist mit 65 Prozent zu gewichten.\ngespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen\nbestehen kann. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt              (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nhöchstens 120 Minuten Aufgaben schriftlich bearbeiten,            den Prüfungsbereichen Gestaltung, Fertigung sowie\ndie sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen. Für die Arbeits-        Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den\naufgabe kommt insbesondere in Betracht:                           Prüfungsbereichen Gestaltung und Fertigung sind ins-\nbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften\nHerstellen eines Flechtwerks unter Anwendung unter-               informationstechnischen, technologischen und mathe-\nschiedlicher Flechttechniken.                                     matischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten\n(4) Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, das             und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die\nFachgespräch und die schriftliche Bearbeitung der Auf-            Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-\ngaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe pla-       schutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung\nnen, Werkstoffe und Arbeitsmittel festlegen, technische           von Flecht- und Gestellmaterialien, Holz, Holzwerk-,\nUnterlagen nutzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum               Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Ergänzungs-\nGesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz                teilen planen, Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuord-\nund zur Qualitätssicherung anwenden und seine Vor-                nen sowie kundenorientiertes Handeln und qualitäts-\ngehensweise begründen kann.                                       sichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Den Prüfungs-\nbereichen ist zu Grunde zu legen:\n§ 10                                  1. im Prüfungsbereich Gestaltung:\nAbschlussprüfung/Gesellenprüfung                           a) Beschreiben der Vorgehensweise beim Entwerfen\nund Gestalten von Flechtwerken unter Berücksich-\n(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt                    tigung von Gestaltungsmerkmalen, Anforderun-\nsich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten,                    gen, Konstruktions- und Flechttechniken und\nKenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-\nschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für             b) Erstellen von Skizzen und Entwurfszeichnungen;\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                              2. im Prüfungsbereich Fertigung:\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in           a) Beschreiben der Vorgehensweise bei der Planung\ninsgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsauf-                       und Fertigung von Flechtwerken unter Berücksich-\ngabe I durchführen. Weiterhin soll der Prüfling in insge-                tigung von Produktqualität, Herkunft, Aufbereitung\nsamt höchstens 20 Stunden eine Arbeitsaufgabe II, die                    und Eigenschaften der Materialien, Flecht- und\neinem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen und                    Verbindungstechniken, Werkzeug- und Maschi-\nmit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie                        nentechnologie sowie Methoden der Oberflächen-\ninnerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 25 Minuten                  behandlung,","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006TeilTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzu   zu Bonn\nBonn am\nam 7. April 2006\n7. April 2006           597\n597\nb) Durchführen von Material- und Kostenberechnun-                  2. Prüfungsbereich\ngen und                                                            Fertigung                                  50 Prozent,\nc) Erstellen von Planungs- und Fertigungsunterlagen                3. Prüfungsbereich\nsowie Fertigungszeichnungen;                                       Wirtschafts- und Sozialkunde               20 Prozent.\n3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:                      (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-               und schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens aus-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                           reichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prü-\nfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen\n(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgen-\nmindestens ausreichende Leistungen erbracht worden\nden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\nsein. Weiterhin darf weder in den Arbeitsaufgaben des\n1. im Prüfungsbereich                                                 praktischen Teils noch in dem weiteren Prüfungsbereich\nGestaltung                                 180 Minuten,            des schriftlichen Teils eine ungenügende Leistung\n2. im Prüfungsbereich                                                 erbracht worden sein.\nFertigung                                  120 Minuten,\n3. im Prüfungsbereich                                                                              § 11\nWirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.                                    Bestehende\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des                         Berufsausbildungsverhältnisse\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                     Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche                   dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der                  der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vor-\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung                  schriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die\nder Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsberei-              Vertragsparteien dies vereinbaren.\nche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die\nentsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergän-\nzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                                     § 12\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndie Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                             Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.\n1. Prüfungsbereich                                                    Gleichzeitig tritt die Korbmacher-Ausbildungsverordnung\nGestaltung                                    30 Prozent,          vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1532) außer Kraft.\nBerlin, den 31. März 2006\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nGeorg Wilhelm Adamowitsch","598\n598                Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzuzu Bonn\nBonn amam 7. April 2006\n7. April 2006\nAnlage\n(zu § 6)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                  in Wochen im\nLfd.                 Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind            1.–18.      19.–36.\nMonat       Monat\n1                      2                                             3                                           4\n1     Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 5 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\nf) Beratungsangebote zur beruflichen Selbstständigkeit\nnennen\n2     Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 5 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-\nklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben                  während\nder gesamten\nAusbildung\n3     Sicherheit und Gesund-        a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nzu vermitteln\nheitsschutz bei der Arbeit       Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-\n(§ 5 Nr. 3)                      meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 5 Nr. 4)                   im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzuzu Bonn\nBonn amam 7. April 2006\n7. April 2006                599\n599\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                  in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind            1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                               3                                           4\n5  Anwenden von Informa-         a) Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschut-\ntions- und Kommunika-            zes beachten, Daten pflegen und sichern\ntionstechniken                b) fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden                             2\n(§ 5 Nr. 5)\nc) Informationen beschaffen, auswerten und dokumen-\ntieren\nd) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kom-\nmunikationssystemen bearbeiten\n2\ne) Informations- und Kommunikationssysteme, insbe-\nsondere Fax und Internet, nutzen\n6  Planen und Vorbereiten        a) Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nvon Arbeitsabläufen,             barkeit prüfen\nArbeiten im Team              b) Materialbedarf ermitteln\n(§ 5 Nr. 6)\nc) Informationen und technische Unterlagen nutzen,\ninsbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Ge-\nbrauchs- und Betriebsanleitungen\nd) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomi-                    3\nscher, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheits-\ntechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel\nfestlegen\ne) Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und\nräumen; ergonomische und ökonomische Gesichts-\npunkte berücksichtigen\nf) Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnah-\nmen zur Behebung ergreifen\ng) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen\nh) Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnis-\nse der Zusammenarbeit auswerten\ni) technische Veränderungen feststellen und auf Um-                                 4\nsetzbarkeit prüfen\nj) Arbeitsabläufe mit anderen Gewerken und weiteren\nBeteiligten abstimmen\nk) Kosten abschätzen, Materialien disponieren\nl) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen\n7  Entwerfen und Gestalten       a) Skizzen anfertigen\nvon Flechtwerken              b) Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vor-\n(§ 5 Nr. 7)                      gaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden\n5\nProdukte auswerten\nc) Techniken für die Herstellung von Flechtwerkerzeug-\nnissen auswählen\nd) Ergänzungsteile nach Funktion und Gestaltungsmerk-\nmalen auswählen\ne) Entwürfe, Muster und Anschauungsmodelle unter\n5\nBerücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen,\nGestaltungsmerkmale berücksichtigen\nf) technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen","600\n600             Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzuzu Bonn\nBonn amam 7. April 2006\n7. April 2006\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                   in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind            1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                               3                                           4\n8  Handhaben und Instand-        a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen\nhalten von Werkzeugen,        b) Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten\nGeräten, Maschinen\nund Schablonen                c) handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und                     5\n(§ 5 Nr. 8)                      warten\nd) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-\ndung der Schutzeinrichtungen bedienen\ne) Störungen an Geräten und Maschinen erkennen,\nMaßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen\nf) Geräte und Maschinen warten\ng) Ursachen von Maschinenbearbeitungsfehlern fest-                                  4\nstellen und beheben\nh) Vorrichtungen und Schablonen anfertigen, kennzeich-\nnen, lagern und nutzen\n9  Be- und Verarbeiten von       a) Flecht- und Gestellmaterialien nach Arten und Eigen-\nWerk- und Hilfsstoffen           schaften unterscheiden, prüfen und sortieren\n(§ 5 Nr. 9)                   b) Feuchte prüfen und Ergebnisse berücksichtigen\nc) Flecht- und Gestellmaterialien auftragsbezogen aus-\nwählen, transportieren und lagern\nd) sonstige Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk-\nstoffe, Metalle und Kunststoffe, nach Verwendungs-\nzweck unterscheiden, auswählen, transportieren und                 14\nlagern\ne) Holz und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten\nf) Hilfsstoffe unterscheiden und verwenden\ng) Flecht-, Gestellmaterialien und sonstige Werkstoffe\nauf Mängel und Verwendbarkeit prüfen\nh) Flecht- und Gestellmaterialien manuell und maschinell\nbearbeiten\ni) Ergänzungsteile, insbesondere Halbfabrikate und Zu-\nlieferteile, auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und\nVerwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeiten                                  6\nj) Gestellmaterialien manuell und maschinell verarbeiten\n10   Herstellen von                a) Skizzen und Zeichnungen anfertigen, lesen und an-\nFlechtwerken                     wenden\n(§ 5 Nr. 10)                  b) Flechtmaterialien nach Länge, Stärke, Zähigkeit und\nQualität auswählen                                                  6\nc) Flechtmaterialien aufbereiten und zuschneiden\nd) Geflechtarten unterscheiden und auswählen\ne) gezäunte und gefitzte Bodengeflechte herstellen\nf) gezäunte, geschichtete und gewundene Rumpfge-\n18\nflechte herstellen\ng) Kippränder, Einschläge und Zuschläge herstellen\nh) Fußbildungen herstellen\n6\ni) Henkel und Griffe herstellen\nj) Rahmengeflechte herstellen                                          8","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzuzu Bonn\nBonn amam 7. April 2006\n7. April 2006                601\n601\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                  in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind            1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                           4\nk) Rohrbiegearbeiten durchführen\nl) Verbände, Verbindungen, Wicklungen und Befesti-                                 10\ngungen herstellen\n11   Behandeln von                a) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung\nOberflächen                     beurteilen\n(§ 5 Nr. 11)                                                                                       4\nb) Behandlungsverfahren und -mittel auswählen\nc) Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln\nd) Oberflächen beschichten, insbesondere lackieren,\nwachsen und ölen\n4\ne) Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren\nund Immissionen ergreifen\n12   Durchführen von              a) Präsentationstechniken unterscheiden\nPräsentationen               b) Entwürfe, Muster, Anschauungsmodelle und Flecht-\n(§ 5 Nr. 12)                    werke für Präsentationen vorbereiten\n6\nc) Präsentationen planen und kundenorientiert durch-\nführen\nd) Flechtwerke dokumentieren\n13   Lagern und Ausliefern        a) Produkte kennzeichnen, transportieren und lagern\nvon Produkten                b) Produkte zur Auslieferung vorbereiten und verladen\n(§ 5 Nr. 13)                                                                                                     3\nc) Übernahme- und Prüfprotokolle erstellen\nd) Transport- und Hebehilfen nutzen\n14   Durchführen von              a) Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand\nqualitätssichernden             betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuier-\nMaßnahmen                       lichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbe-\n(§ 5 Nr. 14)                    reich beitragen                                                    4\nb) Zwischen- und Endkontrollen durchführen, auswerten\nund Ergebnisse dokumentieren\nc) Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und\ndokumentieren\nd) Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen\nfeststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Be-                                 4\nhebung ergreifen\ne) Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und\ndokumentieren\n15   Kundenorientierung           a) Gebrauchshinweise und Pflegeanleitungen erläutern\n(§ 5 Nr. 15)                 b) Arbeiten kundenorientiert durchführen\n3\nc) Änderungswünsche berücksichtigen\nd) Beanstandungen aufnehmen und bearbeiten\ne) Kundengespräche führen, insbesondere Kundenwün-\nsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungs-\nangebot vergleichen\nf) Kunden hinsichtlich der Formgebung und Funktion                                  4\nberaten\ng) Produkte unter Beachtung betrieblicher Vorgaben ver-\nkaufen","602\n602             Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzuzu Bonn\nBonn amam 7. April 2006\n7. April 2006\nSchwerpunkt A: Korbwaren\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                  in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind            1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                               3                                           4\n1   Entwerfen und Gestalten       Prototypen entwerfen, anfertigen und unter wirtschaft-\nvon Flechtwerken              lichen Gesichtspunkten prüfen                                                       2\n(§ 5 Nr. 7)\n2   Herstellen von                a) Bodengeflechte, insbesondere gekimmte, geschich-\nFlechtwerken                      tete und gestäbte, herstellen\n(§ 5 Nr. 10)                  b) Rumpfgeflechte, insbesondere gewürfelte, gezogene\nund gestäbte, herstellen                                                       16\nc) Randabschlüsse, insbesondere Zopfränder, herstellen\nd) Randbügel herstellen und einsetzen\ne) Deckel nach Anforderungen herstellen und befestigen\nf) eckige Korbwaren mit Deckel herstellen                                           8\ng) Korbwaren fertig stellen\nSchwerpunkt B: Flechtmöbel\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                  in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind            1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                               3                                           4\n1   Entwerfen und Gestalten       a) Zeichnungen anfertigen und anwenden\nvon Flechtwerken              b) Maßstäbe umrechnen und übertragen\n(§ 5 Nr. 7)\nc) wahre Längen ermitteln\nd) ergonomische Anforderungen berücksichtigen\ne) Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse                                5\nund Gestelle, auswählen, Polsterungen berücksichti-\ngen\nf) Modelle herstellen, Formen übertragen\ng) Entwürfe unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf\nUmsetzbarkeit prüfen\n2   Herstellen von                a) Schablonen, insbesondere zum Biegen, Bohren und\nFlechtwerken                      Sägen, herstellen und anwenden\n(§ 5 Nr. 10)                  b) Gestelle und Unterkonstruktionen, insbesondere mit\ndreidimensionalen Bögen, anfertigen\nc) Flächen an unterschiedlichen Grundkörpern aus-\narbeiten, insbesondere durch Flechten\n18\nd) Verbindungen für Möbel, insbesondere durch Nageln,\nDübeln, Zapfen, Schrauben und Verleimen, herstellen\ne) Funktions- und Zierbeschläge auswählen und montie-\nren\nf) Funktion und Stabilität prüfen\ng) Möbel fertig stellen\n3   Behandeln von                 a) Beschichtungsverfahren und -mittel auswählen\nOberflächen                   b) Oberflächen beizen und färben                                                    3\n(§ 5 Nr. 11)\nc) Oberflächenschäden beseitigen","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzuzu Bonn\nBonn amam 7. April 2006\n7. April 2006                603\n603\nSchwerpunkt C: Flechtobjekte\nZeitliche Richtwerte\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,                  in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbstständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind            1.–18.      19.–36.\nMonat        Monat\n1                   2                                              3                                           4\n1   Entwerfen und Gestalten       a) Freihandzeichnungen anfertigen\nvon Flechtwerken              b) Entwürfe für dekorative Objekte erarbeiten, Raumkon-\n(§ 5 Nr. 7)                      zepte und Vorgaben berücksichtigen\nc) Flechtobjekte und -elemente gestalten                                           8\nd) Variationen mit unterschiedlichen Materialien ent-\nwickeln\ne) Entwürfe für freie Objekte anfertigen\n2   Herstellen von                a) Flechtobjekte und raumteilende Elemente nach tech-\nFlechtwerken                     nischen Vorgaben und gestalterischen Merkmalen für\n(§ 5 Nr. 10)                     den Innen- und Außenbereich herstellen\nb) Dekorationen anfertigen\nc) Flechtobjekte und Elemente im Innenbereich nach\nVorgaben montieren                                                             14\nd) Flechtobjekte und Elemente im Außenbereich unter\nBerücksichtigung örtlicher Gegebenheiten montieren\nund aufstellen\ne) Skulpturen nach Vorgaben und gestalterischen Grund-\nsätzen, Zeichnungen und Modellen herstellen\n3   Behandeln von                 a) Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirkung von\nOberflächen                      Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form\n(§ 5 Nr. 11)                     und Proportion berücksichtigen                                                  4\nb) Oberflächen im Hinblick auf Gestaltung, Beanspru-\nchung und Brandschutz behandeln"]}