{"id":"bgbl1-2006-15-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":15,"date":"2006-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/15#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_15.pdf#page=22","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung","law_date":"2006-03-29T00:00:00Z","page":594,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["594\n594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006\nVerordnung\nzur Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung*)\nVom 29. März 2006\nAuf Grund des § 71 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Arzneimittel-\ngesetzes und in Verbindung mit § 83 des Arzneimittelgesetzes jeweils in der\nFassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) ver-\nordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium des Innern und mit dem Bundesministerium der Verteidigung:\nArtikel 1\n§ 7 der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung vom 17. Juni 2003 (BGBl. I\nS. 851), die durch Artikel 69 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1.\n2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n„(2) Pharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Ge-\nsundheitsberufen unterliegen hinsichtlich der Auswirkungen der Verwendung\nder in § 1 Abs. 2 genannten Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen\nbestimmt sind, nicht der Haftung, wenn\n1. diese Arzneimittel unter Anwendung des § 2 Abs. 1 oder 4 als Reaktion auf\ndie vermutete oder bestätigte Verbreitung von pathogenen Erregern, Toxi-\nnen, Chemikalien oder eine Freisetzung ionisierender Strahlung in Verkehr\ngebracht werden und\n2. nach den Gegebenheiten des Einzelfalls die auf § 2 Abs. 1 oder 4 gestützten\nAbweichungen von dem Vierten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes geeig-\nnet sind, den Schaden zu verursachen.\nPharmazeutische Unternehmer, Hersteller und Angehörige von Gesundheits-\nberufen haben die Folgen der auf § 2 Abs. 1 oder 4 gestützten Abweichungen\nvon dem Vierten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes nur bei grober Fahrlässig-\nkeit oder Vorsatz zu vertreten. Im Übrigen bleibt die Haftung für schuldhaftes\nHandeln unberührt.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 29. März 2006\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für\nHumanarzneimittel (ABl. EG Nr. L 311 S. 67), der durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 31. März 2004 (ABl. EU Nr. L 136 S. 34) geändert worden ist."]}