{"id":"bgbl1-2006-15-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":15,"date":"2006-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/15#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_15.pdf#page=16","order":3,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing","law_date":"2006-03-28T00:00:00Z","page":588,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["588\n588               Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzu   zu Bonn\nBonn am\nam 7. April 2006\n7. April 2006\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing\nVom 28. März 2006\nAuf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des        2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nBerufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I                    anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach\nS. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-                eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-              3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.\nber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministe-             (2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss in absatz-\nrium für Bildung und Forschung nach Anhörung des                 wirtschaftlichen Tätigkeiten erworben worden sein.\nHauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbil-\ndung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                  (3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch\nWirtschaft und Technologie:                                      zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen\noder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähig-\n§1\nkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung\nZiel der Prüfung                            rechtfertigen.\nund Bezeichnung des Abschlusses\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungs-                                    §3\nprüfungen zum Geprüften Fachkaufmann für Marketing/\nzur Geprüften Fachkauffrau für Marketing nach den §§ 2                                    Gliederung\nbis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf-                    und Durchführung der Prüfung\nstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungs-             (1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungs-\nfähigkeit nachzuweisen ist.                                      bereiche:\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen         1. Projekt- und Produktmanagement im Marketing,\nKompetenzen, um für das Unternehmen Veränderungen\nund Chancen auf nationalen und internationalen Märkten           2. Anwendung der Marketinginstrumente,\neigenständig erkennen und Marketingmaßnahmen ver-\n3. Marktforschung und Marketingstatistik,\nantwortlich planen, beurteilen und umsetzen zu können.\nDazu zählen:                                                     4. Rechtliche Aspekte im Marketing,\n1. Marktinformationen beschaffen, bewerten, prognosti-           5. Präsentation, Moderation und fachliche Führung von\nzieren, präsentieren und moderieren,                             Marketingprojekten.\n2. Planen von Strategien und Projekten im nationalen                (2) In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1\nund internationalen Marketing,                               bis 4 ist schriftlich anhand mehrerer Situationsaufgaben\n3. Projekt- und Produktmanagement:                               zu prüfen. Die Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 1\nund 2 werden zusammen in Form einer Fallstudie in einer\nOrganisieren, Koordinieren, Moderieren und Umset-\nGesamtdauer von in der Regel 270 Minuten geprüft. Die\nzen von Marketingstrategien, -projekten und -aktio-\nPrüfung im Handlungsbereich gemäß Absatz 1 Nr. 3 soll\nnen im Unternehmen, einschließlich des fachlichen\nin der Regel 120 Minuten, die im Handlungsbereich ge-\nFührens,\nmäß Absatz 1 Nr. 4 in der Regel 60 Minuten betragen. Die\n4. Controlling und Qualitätssicherung im strategischen           Gesamtprüfungsdauer in den Handlungsbereichen ge-\nund operativen Marketing.                                    mäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 soll 540 Minuten nicht über-\nschreiten.\n(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nerkannten Abschluss „Geprüfter Fachkaufmann für Mar-                (3) Der Handlungsbereich nach Absatz 1 Nr. 5 ist\nketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing“.                     mündlich zu prüfen. Die mündliche Prüfung ist erst dann\ndurchzuführen, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleis-\n§2                                  tungen gemäß Absatz 2 mindestens ausreichende Leis-\ntungen erbracht wurden. Die mündliche Prüfung gliedert\nZulassungsvoraussetzungen                          sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch und soll\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer                           in der Regel 30 Minuten dauern.\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem              (4) In der Präsentation soll nachgewiesen werden,\nanerkannten dreijährigen kaufmännischen oder ver-            dass eine typische Problemstellung im betrieblichen\nwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine min-              Marketingprozess selbstständig erfasst, dargestellt, be-\ndestens zweijährige Berufspraxis oder                        urteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung kann","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzu  zu Bonn\nBonn am\nam 7. April 2006\n7. April 2006            589\n589\naus den in Absatz 1 Nr.1 bis 4 genannten Handlungsbe-             1. Marktforschung als Marketingfunktion anwenden,\nreichen gewählt werden. Die Dauer der Präsentation soll           2. Sekundärforschung (desk research),\nin der Regel 15 Minuten betragen.\n3. Primärforschung (field research),\n(5) Die Entwicklung der Präsentation erfolgt anhand\neiner vorgegebenen Situationsaufgabe. Dafür sind                  4. Marketingstatistik,\ndem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin              5. Marktforschungsbereiche integrieren,\n30 Minuten Vorbereitungszeit einzuräumen.\n6. Marktforschungsprojekte.\n(6) Ausgehend von der Präsentation soll in einem\n(4) Im Handlungsbereich „Rechtliche Aspekte im Mar-\nanschließenden Fachgespräch nachgewiesen werden,\nketing“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die\nbei der Lösung von Marketingaufgaben sachgerecht\nBedeutung des Rechts im Marketingbereich erkennen\nberaten zu können. In diesem Rahmen soll auch nach-\nund die für die Planung und Durchführung von Marketing-\ngewiesen werden, mit Gesprächs- und Beratungspart-\nmaßnahmen relevanten Rechtsbestimmungen anwen-\nnern angemessen sprachlich kommunizieren zu können.\nden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qua-\n(7) Wurde in nicht mehr als einer der drei schriftlichen       lifikationsinhalte geprüft werden:\nPrüfungsleistungen nach den Absätzen 1 und 2 eine                 1. das bürgerliche Recht in der Marketingpraxis,\nmangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine\nmündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergän-                2. das Wettbewerbsrecht und der gewerbliche Rechts-\nzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minu-               schutz,\nten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis-         3. das Handels- und Gesellschaftsrecht,\ntung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu\neiner Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung              4. das Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht,\nder schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.             5. rechtliche Aspekte bei internationalen Wirtschafts-\nbeziehungen und bei der Nutzung des Internets.\n§4                                        (5) Im Handlungsbereich „Präsentation, Moderation\nInhalt der Prüfung                            und fachliche Führung von Marketingprojekten“ ist nach-\nzuweisen, das Management im Marketing entschei-\n(1) Im Handlungsbereich „Projekt- und Produktmana-             dungsorientiert beraten zu können. Dabei ist nachzuwei-\ngement im Marketing“ soll die Fähigkeit nachgewiesen              sen, Marketingstrategien im Unternehmen erfolgreich\nwerden, unter Beachtung der jeweiligen ökonomischen,              präsentieren und moderieren sowie in diesem Zusam-\nrechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen              menhang in Marketingprojekten Mitarbeiter zielorientiert\nder Zielmärkte Strategien identifizieren und formulieren          einsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgen-\nsowie durch geeignete Maßnahmen implementieren zu                 de Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nkönnen sowie Konzepte und entscheidungsorientierte\n1. entscheidungsorientierte Präsentation einer Marke-\nHandlungsalternativen entwickeln und beurteilen zu kön-\ntingstrategie und Beratung des Managements,\nnen. Die Fähigkeit der steuernden Kontrolle des Gesamt-\nprozesses ist ebenfalls nachzuweisen. In diesem Rah-              2. zielorientierte Moderation und Kommunikation bei der\nmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-                 Umsetzung von Marketingstrategien, einschließlich\nden:                                                                   im internationalen Marketing,\n1. strategisches und operatives Marketing,                        3. Führungsgrundsätze bei der fachlichen Leitung eines\nMarketingprojektes, im Besonderen im Konfliktmana-\n2. Marketingorganisation,                                              gement zielorientiert anwenden.\n3. Marketingkoordination und -steuerung,\n4. Controlling und Qualitätssicherung im Marketing,                                            §5\n5. spezielle Marketingformen.                                                              Anrechnung\nanderer Prüfungsleistungen\n(2) Im Handlungsbereich „Anwendung der Marketing-\ninstrumente“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,                  Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin\ndie Instrumente des operativen Marketing situationsge-            kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher\nrecht anwenden zu können. In diesem Rahmen können                 Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten\nfolgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                    fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffent-\nlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung\n1. Produktpolitik,                                                oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prü-\n2. Kontrahierungspolitik,                                         fung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen\nder entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verord-\n3. Distributionspolitik,                                          nung entspricht. Eine Freistellung von der mündlichen\n4. Kommunikationspolitik,                                         Prüfung nach § 3 Abs. 3 bis 6 ist nicht zulässig.\n5. Wechselwirkung im Marketing-Mix.\n§6\n(3) Im Handlungsbereich „Marktforschung und Marke-\nBewerten der Prüfungs-\ntingstatistik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nleistungen und Bestehen der Prüfung\nmoderne Methoden der Marktforschung und Marketing-\nstatistik für unternehmerische Entscheidungen beurtei-                (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den drei schrift-\nlen, anwenden und nutzen zu können. In diesem Rahmen              lichen und in der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 3\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:             Abs. 2 und 3 jeweils mindestens ausreichende Leistun-","590\n590              Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzu zu Bonn\nBonn am\nam 7.  April 2006\n7. April 2006\ngen erbracht wurden. Die Leistungen sind gesondert               mal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis\nnach Punkten zu bewerten.                                        der letzten Prüfung.\n(2) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\ngemäß der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im                                          §8\nFalle der Freistellung gemäß § 5 sind Ort und Datum der                           Übergangsvorschriften\nanderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung\ndes Prüfungsgremiums anzugeben.                                     (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften\nFachkaufmann für Marketing/zur Geprüften Fachkauffrau\n§7                                   für Marketing können bis zum 31. Dezember 2009 nach\nden bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.\nWiederholen der Prüfung\n(2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prü-\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal       fungsteilnehmerin kann die zuständige Stelle die Wieder-\nwiederholt werden.                                               holungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durch-\n(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird          führen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\nder Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin             Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum\nvon einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die dort          31. Dezember 2008 die Anwendung der bisherigen Vor-\nin einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistun-             schriften beantragt werden.\ngen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteil-\nnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von                                       §9\nzwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen\nInkrafttreten\nPrüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.\nBestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag ein-                Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.\nBonn, den 28. März 2006\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang      Jahrgang2006    2006Teil TeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzu         zu Bonn\nBonn am   am 7.    April 2006\n7. April    2006                        591\n591\nAnlage 1\n(zu § 6 Abs. 2)\nMuster\n..........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing\nHerr/Frau ..........................................................................................................................................................................\ngeboren am ......................................................................... in .....................................................................................\nhat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Ge-\nprüfte Fachkauffrau für Marketing vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 588)\nbestanden.\nDatum .................................................................................\nUnterschrift(en) ...................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","592\n592                        Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang       Jahrgang2006      2006Teil  TeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzu      zu Bonn\nBonn am   am 7.    April 2006\n7. April    2006\nAnlage 2\n(zu § 6 Abs. 2)\nMuster\n..........................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing\nHerr/Frau ..........................................................................................................................................................................\ngeboren am ......................................................................... in .....................................................................................\nhat am ................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Marketing/Geprüfte Fachkauffrau für Marketing\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für Marketing/Ge-\nprüfte Fachkauffrau für Marketing vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 588) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nPunkte1)               Note\n1. Fallstudie aus den Handlungsbereichen                                                                                                      ................      .................\n– Projekt- und Produktmanagement im Marketing\n– Anwendung der Marketinginstrumente\n2. Marktforschung und Marketingstatistik                                                                                                      ................      .................\n3. Rechtliche Aspekte im Marketing                                                                                                            ................      .................\n4. Präsentation, Moderation und fachliche Führung von Marketingprojekten                                                                      ................      .................\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 5 im Hinblick auf die am .......................................\nin .............................................. vor ......................................... abgelegte Prüfung in dem Handlungsbereich .....................................\nfreigestellt.“)\nDatum .................................................................................\nUnterschrift(en) ...................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde:..............................................."]}