{"id":"bgbl1-2006-15-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":15,"date":"2006-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/15#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_15.pdf#page=7","order":2,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung","law_date":"2006-03-27T00:00:00Z","page":579,"pdf_page":7,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006 2006TeilTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzu  zu Bonn\nBonn am\nam 7.  April 2006\n7. April 2006             579\n579\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung*)\nVom 27. März 2006\nAuf Grund                                                                      b) Im Abschnitt 7 wird nach der § 43 betreffenden\n– des § 7 Abs. 1 und des § 73a, jeweils auch in Verbin-                              Zeile folgende Zeile eingefügt:\ndung mit § 79b, sowie des § 76 Abs. 4 des Tierseu-                                „§ 43a Veröffentlichung von Bekanntmachun-\nchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                                             gen“.\nvom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) sowie\n– des § 13 Abs. 1 Nr. 5 und des § 14 Abs. 4 des Tierische                      2. § 1 wird wie folgt geändert:\nNebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar\n2004 (BGBl. I S. 82),                                                          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\njeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeits-                             aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Klauentiere,\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                                           Einhufer“ durch die Wörter „Paarhufer (Artio-\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-                                       dactyla), Unpaarhufer (Perissodactyla), Rüs-\nber 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesministe-                                  seltiere (Proboscidae)“ ersetzt.\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nschutz:                                                                              bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ , soweit sie\nnicht dem Anwendungsbereich der Verord-\nnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen\nArtikel 1                                                  Parlaments und des Rates vom 3. Oktober\n2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den\nÄnderung der                                                 menschlichen Verzehr bestimmte tierische\nBinnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung                                             Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der\nDie Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der                                     jeweils geltenden Fassung unterliegen“ ge-\nFassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I                                     strichen.\nS. 997) wird wie folgt geändert:                                                     cc) Folgender Satz wird angefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                        „Diese Verordnung regelt auch das inner-\ngemeinschaftliche Verbringen sowie die Ein-\na) Im Abschnitt 4 wird vor der § 37 betreffenden Zeile                              fuhr nicht in Satz 1 Nr. 1 aufgeführter Tiere,\nfolgende Zeile eingefügt:                                                       die für Zoos, Wildparke oder sonstige Einrich-\n„§ 36b Durchfuhrverbot für bestimmte Waren“.                                    tungen bestimmt sind, die nach den zur\nUmsetzung des Artikels 13 der Richtlinie\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                            92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über\n1. Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates                     die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für\nvom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über                        den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und\nLebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung\nund das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Ver-                      Embryonen in der Gemeinschaft sowie für\nzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie zur                         ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie\nÄnderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des Rates                        diesbezüglich nicht den spezifischen\nund der Entscheidung 95/408/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157\nS. 33, Nr. L 195 S. 12),                                                            Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A\n2. Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung                   Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unter-\nder Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr                          liegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64) in der jeweils\nbestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur                    geltenden Fassung erlassenen jeweiligen\nÄnderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur\nAufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139 S. 321,                      innerstaatlichen Vorschriften zugelassenen\nNr. L 226 S. 128).                                                                  sind.“","580\n580               Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzu    zu Bonn\nBonn am\nam 7.  April 2006\n7. April 2006\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:                  13.    Geflügelfleisch:\n„(2) Soweit in dieser Verordnung nichts ande-                        Fleisch von Geflügel, ausgenommen Fleisch\nres geregelt ist, sind deren Vorschriften nicht auf-                    von Laufvögeln;\nWaren oder Gegenstände anzuwenden, die\ndem Anwendungsbereich der Verordnung (EG)                         14.   Fleisch von Farmwild:\nNr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und                           Fleisch von Laufvögeln und Landsäugetie-\ndes Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygiene-                              ren aus Zuchtanlagen, ausgenommen Fleisch\nvorschriften für nicht für den menschlichen Ver-                        von Huftieren;“.\nzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG\nNr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung              d) Die bisherigen Nummern 9 bis 23 werden die\nunterliegen.“                                                     neuen Nummern 15 bis 29.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.\n4. In § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, § 16\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                     Satz 1, § 37a Nr. 2, § 39 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und\n§ 39a werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz,\na) Die Nummern 1 bis 3 werden durch folgende                     Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter\nNummern 1 bis 8 ersetzt:                                      „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“\n„1. Huftiere:                                                 ersetzt.\nPaarhufer (Artiodactyla), Unpaarhufer (Peris-\nsodactyla), ausgenommen Einhufer (Equi-               5. In § 9 Satz 1 wird nach der Angabe „Anlage 4“ die\ndae), und Rüsseltiere (Elephantidae);                    Angabe „Abschnitt I und II Nr. 1 bis 6“ eingefügt.\n2.   Paarhufer:\n6. In § 9b wird die Angabe „§ 11a Abs. 2“ durch die\nGabelböcke (Antilocapridae), Hornträger\nAngabe „§ 16 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.\n(Bovidae), Kameliden (Camelidae), Hirsche\n(Cervidae), Giraffen (Giraffidae), Flusspferde\n(Hippopotamidae), Moschusochsen (Moschi-              7. In § 10a Abs. 2 werden\ndae), Schweine (Suidae), Pekaris (Tayassui-              a) in Nummer 3 der Schlusspunkt durch ein Komma\ndae) und Hirschferkel (Tragulidae);                          ersetzt und\n3.   Klauentiere:\nb) folgende Nummer 4 angefügt:\nWiederkäuer, Kameliden und Schweine;\n„4. Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur\n4.   Rinder:                                                           Untersuchung auf Tollwut-Antikörper in einem\nals Haustiere gehaltene Tiere der Gattung                         Laboratorium, das in Anhang I der Entschei-\nRinder einschließlich Bisons, Wisente und                         dung 2004/233/EG der Kommission vom\nWasserbüffel;                                                     4. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien\nzur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwut-\n5.   Unpaarhufer, ausgenommen Einhufer:\nimpfung bei bestimmten als Haustiere gehal-\nNashörner (Rhinocerotidae) und Tapire (Tapi-                      tenen Fleischfressern (ABl. EU Nr. L 71 S. 30)\nridae);                                                           in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt\n6.   Einhufer:                                                         ist, bestimmt ist.“\nPferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und\nZebroide;                                             8. In § 13a Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Rates\nvom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen\n7.   eingetragene Einhufer:                                   Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen,\nNutz- und Zuchteinhufer, die in ein Zuchtbuch            Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie\neingetragen sind oder dort vermerkt sind und             für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie dies-\neingetragen werden können oder registrierte              bezüglich nicht den spezifischen Gemeinschafts-\nEquiden im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c              regelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie\nder Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom                  90/425/EWG unterliegen (ABl. EG Nr. L 268 S. 64),“\n26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseu-                gestrichen.\nchenrechtlichen Vorschriften für das Verbrin-\ngen von Equiden und für ihre Einfuhr aus              9. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:\nDrittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42);\n„Für das Ruhen der Zulassung und das Ende des\n8.   Rüsseltiere:\nRuhens gilt § 16 Satz 1 und 2 entsprechend.“\nElefanten (Elephantidae);“.\nb) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die neuen           10. § 19 wird wie folgt geändert:\nNummern 9 bis 11.\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nc) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden durch\nfolgende neue Nummern ersetzt:                                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„12. Fleisch von Huftieren:                                       aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\nFleisch von Rindern, Schweinen, Schafen,                   bb) Die Wörter „von Waren“ werden durch die\nZiegen und Einhufern;                                           Wörter „von Tieren oder Waren“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzu   zu Bonn\nBonn am\nam 7.  April 2006\n7. April 2006             581\n581\ncc) Die Wörter „der Waren“ werden durch die                15. § 26 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nWörter „der Tiere oder Waren“ ersetzt.\n„Die Einfuhr von Tieren, ausgenommen Hunde, Kat-\ndd) Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:                   zen und Frettchen, die Heimtiere im Sinne des Arti-\nkels 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 998/2003\n„Satz 1 gilt nicht für das Verbringen eingetra-\nsind, sowie von\ngener Pferde zum Zwecke des vorübergehen-\nden Aufenthalts.“                                         1. Waren nach\na) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer\n11. § 22 wird wie folgt geändert:                                              Nebenprodukte auch solche, die in den\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       Anhängen VII und VIII der Verordnung (EG)\nNr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder\naa) In Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a werden\njeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Er-                    b) Anlage 9 Abschnitt II oder\nnährung und Landwirtschaft“ durch die Wör-                2. Gegenständen nach Anlage 9a\nter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\ncherschutz“ ersetzt.                                      ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkon-\ntrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbrau-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                    cherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einver-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Verbraucher-                     nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die                Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.“\nWörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\ncherschutz“ ersetzt.                                       16. § 27 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n12. In § 23a wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:\n„Abweichend von § 22 dürfen                                            aa) In Satz 1 wird die Angabe „Anlage 4 Ab-\nschnitt II und Anlage 9 Abschnitt II“ durch die\n1. Waren nach                                                               Angabe „§ 26 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.\na) Anlage 4 Abschnitt II, im Falle tierischer                      bb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchsta-\nNebenprodukte auch solche, die in den                                be bb werden die Wörter „Verbraucher-\nAnhängen VII und VIII der Verordnung (EG)                            schutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch\nNr. 1774/2002 aufgeführt sind, oder                                  die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und\nb) Anlage 9 Abschnitt II oder                                           Verbraucherschutz“ ersetzt.\n2. Gegenstände nach Anlage 9a                                      b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter „Verbraucher-\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die\nmit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft,                     Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\nAndorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer-                     cherschutz“ ersetzt.\nInseln, die in einem Drittland zurückgewiesen\nworden sind, nur eingeführt werden, sofern“.\n17. In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „oder eine\n13. In § 24a Abs. 2 werden                                             Bescheinigung über eine Genehmigung nach § 24“\ndurch die Wörter „ , eine Bescheinigung über eine\na) in Nummer 2 der Schlusspunkt durch ein Komma                    Genehmigung nach § 24 oder eine Bescheinigung\nersetzt und                                                    nach Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in\nb) folgende Nummer 3 angefügt:                                     der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.\n„3. Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur\nUntersuchung auf Tollwut-Antikörper in                18. § 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\neinem Laboratorium, das im Anhang I der                   a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „in\nEntscheidung 2004/233/EG in der jeweils gel-                  Tierkörperbeseitigungsanstalten oder in nach\ntenden Fassung aufgeführt ist, bestimmt ist.“                 der Futtermittelherstellungs-Verordnung zugelas-\nsenen oder angezeigten Betrieben“ durch die\n14. § 25 wird wie folgt geändert:                                          Wörter „in einem nach den Artikeln 13 bis 15,\n17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in\na) In Absatz 1 Satz 1 werden                                           der jeweils geltenden Fassung zugelassenen\naa) die Wörter „und Waren“ gestrichen und                          Betrieb“ ersetzt.\nbb) in Nummer 2 die Wörter „Verbraucherschutz,                 b) In Nummer 2 werden die Wörter „bei der Rück-\nErnährung und Landwirtschaft“ durch die                       sendung“ durch die Wörter „im Falle der Rück-\nWörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-                    sendung“ ersetzt.\nbraucherschutz“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 4 werden jeweils die           19. In § 35 Abs. 1 werden nach dem Wort „Geflügel“ die\nWörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Land-                 Wörter „und in freier Wildbahn im Rahmen eines vom\nwirtschaft“ durch die Wörter „Ernährung, Land-                 Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungs-\nwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.                     programms gefangene Vögel“ eingefügt.","582\n582              Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzu   zu Bonn\nBonn am\nam 7. April 2006\n7. April 2006\n20. Im Abschnitt 4 wird vor § 37 folgende Vorschrift ein-                     Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils in Verbin-\ngefügt:                                                                   dung mit Anhang V Nr. 3, der Verordnung (EG)\n„§ 36b                                           Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschrif-\nDurchfuhrverbot für bestimmte Waren                              ten zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung\nDie Durchfuhr von frischem Fleisch und daraus                          bestimmter transmissibler spongiformer Enze-\nhergestellten Fleischerzeugnissen und -zubereitun-                        phalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt\ngen, Milch und Milcherzeugnissen sowie von behan-                         geändert durch die Verordnung (EG)\ndelten Tierdärmen, die nicht die tierseuchenrecht-                        Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August\nlichen Einfuhranforderungen erfüllen, ist verboten.                       2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3), spezifiziertes\nSatz 1 gilt nicht in den Fällen des § 37 Abs. 5 und 5a                    Risikomaterial oder daraus durch Verarbeitung\nfür die Durchfuhr im Luft- und Seeschiffsverkehr.“                        gewonnenes Material ein- oder ausführt oder\n2. entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit\n21. § 37 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Buchstabe b der Ver-\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Ver-                       ordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen\nbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“                         Parlaments und des Rates vom 3. Oktober\ndurch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und                       2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den\nVerbraucherschutz“ ersetzt.                                           menschlichen Verzehr bestimmte tierische\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                      Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung (EG)\naa) In Satz 1 werden                                                  Nr. 416/2005 der Kommission vom 11. März\naaa) nach der Angabe „Die Absätze 1 bis 3“                       2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), ein tierisches\ndie Angabe „ , ausgenommen Absatz 2                         Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeug-\nin Verbindung mit § 31,“ eingefügt und                      nis in einen anderen Mitgliedstaat versendet.\nbbb) die Wörter „Waren oder Tiere“ durch die                    (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2\nWörter „Tiere oder Waren“ ersetzt.                      Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                                 gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n„Die zuständige Behörde kann zusätzliche                     entgegen Artikel 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3\nPrüfungen durchführen und Untersuchungen                     Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002\nanordnen, soweit Anhaltspunkte                               des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht\n1. darauf schließen lassen, dass die Tiere                   für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische\noder Waren nicht den Durchfuhrvorschrif-                  Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt\nten entsprechen oder                                      geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 416/2005\n2. die Gefahr der         Seuchenverbreitung                 der Kommission vom 11. März 2005 (ABl. EU\nbefürchten lassen.“                                       Nr. L 66 S. 10), ein tierisches Nebenprodukt oder\nein verarbeitetes Erzeugnis in einen anderen Mit-\nc) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\ngliedstaat versendet.“\nfügt:\n„(5a) Absatz 5 gilt auch im Falle einer Zwi-                b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 5; in ihm\nschenlagerung von Waren, sofern die Ware im                       werden\nTransportbehältnis verbleibt und die Lagerung\naa) die Angabe „Entscheidung des Rates vom\n1. in einem Hafen nur auf dem Entladekai erfolgt                       13. September 2004 (ABl. EU Nr. L 298 S. 22)“\nund nicht länger als sechs Tage dauert oder                        durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1193/\n2. auf dem Gelände eines Flughafens nur auf                            2005 der Kommission vom 25. Juli 2005 (ABl.\ndem Vorfeld erfolgt und nicht länger als elf                       EU Nr. L 194 S. 4)“ und\nStunden dauert.“\nbb) die Wörter „einen Ausweis“ durch die Angabe\n22. § 41 wird wie folgt geändert:                                              „oder Artikel 8 Abs. 2 einen Ausweis oder eine\nBescheinigung“\na) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4\neingefügt:                                                        ersetzt.\n„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1\nc) Folgende Absätze 6, 7 und 8 werden angefügt:\nNr. 9 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                    „(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2\n1. entgegen Artikel 4 Abs. 4 Satz 2 der Verord-                   Nr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen                      sätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Abs. 2\nParlaments und des Rates vom 3. Oktober                       in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG)\n2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den                Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004\nmenschlichen Verzehr bestimmte tierische                      mit Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen\nNebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt               Ursprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU\ngeändert durch die Verordnung (EG)                            Nr. L 122 S. 1) eine dort genannte Information\nNr. 416/2005 der Kommission vom 11. März                      nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kenntlich\n2005 (ABl. EU Nr. L 66 S. 10), in Verbindung mit              macht.","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzu  zu Bonn\nBonn am\nam 7.  April 2006\n7. April 2006         583\n583\n(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2               24. Nach § 43 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nNr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-                                            „43a\nsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1\nder Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommissi-                                      Veröffentlichung\non vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die                                    von Bekanntmachungen\nVeterinärkontrollen von aus Drittländern einge-                     Nach dieser Verordnung vorgeschriebene Be-\nführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen                 kanntmachungen können auch im elektronischen\nder Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 21 S. 11) eine                   Bundesanzeiger*) veröffentlicht werden.“\nAnzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nerstattet.                                                   25. Der Anlage 1 wird folgende Nummer angefügt:\n(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2                   „5. Fleisch“.\nNr. 6 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vor-\nsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 Abs. 1           26. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nder Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommissi-\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\non vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines\nDokuments für die Zollanmeldung und Veterinär-                      aa) In Nummer 5.1 Spalte 2 wird die Angabe „des\nkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft                      Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der\neingeführten Tieren (ABl. EU Nr. L 49 S. 11) eine                       tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das\nAnkündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig                     Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr\noder nicht rechtzeitig macht.“                                          aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 224 S. 42)“\ngestrichen.\nbb) In Nummer 7.1 Spalte 3 wird die Angabe\n23. § 42 wird wie folgt gefasst:                                                 „90/65/EWG“ durch die Angabe „92/65/EWG“\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                     ersetzt.\ncc) Nummer 10.6 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„amtstierärztliche Bescheinigung oder Be-\n„(2) Anlage 8 Abschnitt II Nr. 1 und 2 ist bis zum                   scheinigung eines von der zuständigen Be-\nAblauf des 30. Juni 2006 in der am 7. April 2006                        hörde beauftragten Tierarztes nach Anhang E\ngeltenden Fassung weiter anzuwenden.“                                   Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG“.\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/","584\n584              Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzu\nzu Bonn\nBonn amam 7.  April 2006\n7. April 2006\nb) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n1                                     2                                   3\n„1. Frisches Fleisch von Huf-                                           Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\ntieren, Geflügel, Kaninchen,                                        in der jeweils geltenden Fassung,\nFarmwild oder erlegtem                                              Artikel 4, 5 und 6 Abs. 3 und 4 der\nSchalen-, Feder- oder Haar-                                         Richtlinie 2002/99/EG in der\nwild sowie daraus her-                                              jeweils geltenden Fassung,\ngestellte Fleischerzeugnisse\nund -zubereitungen                                                  Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe f der\nRichtlinie 2001/89/EG des Rates\nvom 23. Oktober 2001 über Maß-\nnahmen der Gemeinschaft zur\nBekämpfung der klassischen\nSchweinepest (ABl. EG Nr. L 316\nS. 5) in der jeweils geltenden Fas-\nsung“.\nbb) Die Nummern 1a bis 4.2 werden gestrichen.\ncc) Die bisherigen Nummern 5 bis 7e werden die neuen Nummern 2 bis 9.\ndd) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden gestrichen.\nee) Die bisherige Nummer 11 wird die neue Nummer 10.\nff)  Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden durch folgende Nummer ersetzt:\n1                                     2                                   3\n„11. Rohmilch und                                                       Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG\nMilcherzeugnisse                                                  in der jeweils geltenden Fassung,\nArtikel 4, 5 und 6 Abs. 3 der Richt-\nlinie 2002/99/EG in der jeweils\ngeltenden Fassung“.\n27. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) Dem Abschnitt I wird folgende Nummer 5 angefügt:\n„5. Vögel, die in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungs-\nprogramms gefangen worden sind und eingeführt werden“.\nb) Dem Abschnitt II wird folgende Nummer 7 angefügt:\n„7. tierische Nebenprodukte im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,\nsoweit sie nicht in deren Anhängen VII und VIII aufgeführt sind“.\n28. Anlage 8 Abschnitt II wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:\n„Kennzeichnung des Behältnisses mit den folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: vom\nBetrieb vergebene fortlaufende Produktionsnummer, Rasse der Kuh nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Vieh-\nverkehrsverordnung, Ohrmarkennummer der Kuh nach § 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung, Rasse\ndes Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Herdbuchnummer des Bullen, Vete-\nrinärkontrollnummer des Betriebes, aus dem die Embryonen stammen, nach § 16 Satz 3, Entnahmedatum\n(Angaben in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag), Anzahl der Embryonen im Behältnis, Art der Gewinnung oder\nErzeugung (Angabe, ob in vivo gewonnen (VIV), in vitro erzeugt (IVF) oder mikromanipuliert verbunden mit Pene-\ntration der Zona pellucida (MME)) und ggf. zusätzliche Angaben in alphanumerischem (A) und numerischem (n)\nFormat (nnnnn nn AA nnnnnnnnnnnn nn nnnnnnnn DE-ETRnnn-EWG nnnnnn n AAA)“.\nb) Nummer 2 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:\n„Kennzeichnung jeder Einzeldosis mit folgenden Angaben und in der nachstehenden Reihenfolge: Rasse des\nBullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Name des Bullen, Herdbuchnummer,\nVeterinärkontrollnummer der Besamungsstation nach § 16 Abs. 3, Entnahmedatum (Angaben in der Reihenfol-\nge Jahr, Monat, Tag), ggf. ergänzt um die laufende Nummer des Ejakulates und zusätzliche Angaben in alphanu-\nmerischem (A) oder numerischem (n) Format (nn AAAAAAAAAAAAA nnnnnnnn DE-KBRnnn-EWG nnnnnn/n)“.\nc) In Nummer 4 Spalte 2 werden die Wörter „Kennzeichnung nach Artikel 2“ durch die Wörter „Stempelung der\nEier nach Artikel 2 und Kennzeichnung der Verpackung nach Artikel 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzu\nzu Bonn\nBonn am\nam 7.  April 2006\n7. April  2006              585\n585\n29. Anlage 9 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt I wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n1                                       2                                   3\n„1. Huftiere                         Artikel 3 der Richtlinie             Artikel 6 Abs. 1 und 3, Artikel 8, 9,\n2004/68/EG des Rates vom             10, 13 Abs. 1 und Artikel 17 der\n26. April 2004 zur Festlegung        Richtlinie 2004/68/EG in der\nder Veterinärbedingungen für         jeweils geltenden Fassung,\ndie Einfuhr und die Durchfuhr        Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der\nbestimmter lebender Huftiere in      Richtlinie 91/496/EWG in der\nbzw. durch die Gemeinschaft,         jeweils geltenden Fassung“.\nzur Änderung der Richtlinien\n90/426/EWG und 92/65/EWG\nund zur Aufhebung der Richtlinie\n72/462/EWG (ABl. EU Nr. L 139\nS. 320, Nr. L 226 S. 128) in der\njeweils geltenden Fassung\nbb) Nummer 2 wird gestrichen.\ncc) In Nummer 3.1 werden\naaa) in Spalte 2 die Angabe „in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils geltenden\nFassung“ gestrichen und\nbbb) in Spalte 3 die Angabe „Artikel 15, 16 und 19“ durch die Angabe „Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16\nund 19“ ersetzt.\ndd) In Nummer 3.2 werden\naaa) in Spalte 2 die Angaben „in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 72/462/EWG in der jeweils gelten-\nden Fassung“ und „Artikel 7 der Richtlinie 86/469/EWG in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen\nund\nbbb) in Spalte 3 die Angabe „Artikel 15, 16 und 19“ durch die Angabe „Artikel 12 Abs. 4, Artikel 15, 16\nund 19“ ersetzt.\nb) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 Spalte 1 wird wie folgt gefasst:\n„1. Frisches Fleisch von Huftieren, Geflügel, Kaninchen, Farmwild oder erlegtem Schalen-, Feder- oder\nHaarwild sowie daraus hergestellte Fleischerzeugnisse und -zubereitungen“.\nbb) Die Nummern 2, 8 bis 10 und 12 bis 16 werden gestrichen.\ncc) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die neuen Nummern 2 bis 6.\ndd) Die bisherige Nummer 17 wird die neue Nummer 7.\nee) In der neuen Nummer 7 Spalte 1 wird das Wort „Milch“ durch das Wort „Rohmilch“ ersetzt.\n30. Anlage 9b wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 9b\n(zu § 25 Abs. 1 und 3)\nVerbot der Einfuhr\nvon Tieren auf Grund des Gemeinschaftsrechts\nArt                                     Seuche                               Zeitraum\n1                                          2                                     3\n1.  Huftiere                             Maul- und Klauenseuche, Rinder-                      12 Monate\npest\nStomatitis vesicularis specifica                      6 Monate\n2.  Huftiere, ausgenommen                Blauzungenkrankheit, Rifttalfieber                   12 Monate\nSchweine","586\n586              Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang2006\n2006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzu\nzu Bonn\nBonn am\nam 7. April 2006\n7. April 2006\nArt                                     Seuche                               Zeitraum\n1                                          2                                    3\n3.   Schweine                            Afrikanische Schweinepest,                         12 Monate“.\nSchweinepest\nVesikuläre Schweinekrankheit                       24 Monate“.\n4.   Rinder\n4.1 sämtliche                            Lumpy-skin                                         36 Monate“.\n4.2 nur Tiere der Gattung Bos            Ansteckende Lungenseuche der                       12 Monate“.\nRinder\n5.   Schafe und Ziegen                   Pest der kleinen Wiederkäuer,                      12 Monate“.\nPockenseuche der Schafe und\nZiegen\n6.   Einhufer                            Pferdepest, Venezolanische                         24 Monate“.\nPferdeenzephalomyelitis\nBeschälseuche, Rotz                                  6 Monate“.\n31. Anlage 10 wird wie folgt geändert:\na) Im Abschnitt I wird der Nummer 2 folgende Nummer 1 vorangestellt:\n1                                                         2\n„1. Huftiere                            Artikel 11 Abs. 4 und Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der\njeweils geltenden Fassung“.\nb) Abschnitt II wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 4 wird gestrichen.\nbb) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die neuen Nummern 4 bis 6.\n32. Anlage 10a Nr. 2 wird wie folgt geändert:\na) Dem Buchstaben b werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder ihr anstelle einer Bescheinigung eine beglau-\nbigte deutsche Übersetzung oder eine beglaubigte Übersetzung in der Sprache des Bestimmungsmitgliedstaa-\ntes beiliegt“ angefügt.\nb) Dem Buchstaben j wird ein Komma angefügt.\nc) Nach Buchstabe j wird folgender Buchstabe k angefügt:\n„k) auf jedem Blatt ein Siegel und eine Nummerierung der Seiten (zum Beispiel 1 von 4) trägt, sofern es sich um\neine mehrseitige Bescheinigung handelt“.\n33. Anlage 13 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird gestrichen.\nb) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die neuen Nummern 1 bis 4.","Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblattJahrgang\nJahrgang20062006Teil\nTeilI INr.\nNr.15,\n15,ausgegeben\nausgegebenzu  zu Bonn\nBonn amam 7.   April 2006\n7. April 2006  587\n587\nArtikel 2\nÄnderung der\nTierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung\n§ 1 der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung vom 22. Dezember\n2005 (BGBl. I S. 3712) wird wie folgt geändert:\n1. Die Nummer 3 wird aufgehoben.\n2. Die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden die neuen Nummern 3 bis 9.\nArtikel 3\nNeubekanntmachung\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\nkann den Wortlaut der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der vom\nInkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nbekannt machen.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 27. März 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}