{"id":"bgbl1-2006-15-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":15,"date":"2006-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Zwölftes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"2006-03-28T00:00:00Z","page":574,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["574\n574                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006\nZwölftes Gesetz\nzur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 28. März 2006\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:               einer Verordnung nach § 26 Einfuhrkontrollmeldun-\ngen, die vorherige Einfuhrüberwachung oder die Vor-\nArtikel 1                              lage von Ursprungszeugnissen oder Ursprungserklä-\nÄnderung                                rungen vorgesehen oder für deren Einfuhr im Rahmen\ndes Außenwirtschaftsgesetzes                        einer gemeinsamen Marktorganisation oder Handels-\nregelung eine Einfuhrlizenz vorgeschrieben ist.\nDas Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten             (2) Die Einfuhrliste kann durch Rechtsverordnung\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 36              geändert werden.\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird                 (3) Einfuhrbeschränkungen dürfen nur angeordnet\nwie folgt geändert:                                                 werden, soweit dies zur Wahrung der nach den §§ 5\n1. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                              bis 7 zu berücksichtigenden Zwecke geboten ist.\na) Die bisherige Nummer 3 wird aufgehoben.                          (4) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen\nb) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 bis 5                 werden, dass die Einfuhr keiner Genehmigung bedarf,\neingefügt:                                                  1. wenn die Waren nicht im Wirtschaftsgebiet in den\n„3. Güter:                                                      zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden\nWaren, einschließlich Datenverarbeitungspro-              oder\ngramme (Software) und Technologie; Techno-            2. wenn durch Begrenzung der Warenmenge oder\nlogie erfasst auch Unterlagen zur Fertigung               des Warenwertes oder durch Verwendungsbe-\nvon Waren einschließlich solcher Unterlagen,              schränkungen oder auf andere Weise eine Gefähr-\ndie nur die Fertigung von Teilen dieser Waren             dung der nach Absatz 3 zu wahrenden Belange\nermöglichen;                                              ausgeschlossen wird.\n4.    Ausfuhr:                                              Dies gilt insbesondere bei der Einfuhr in eine Freizone,\ndas Verbringen von Sachen, Gütern und Elek-           der Überführung in die aktive Veredelung (Nichterhe-\ntrizität aus dem Wirtschaftsgebiet nach frem-         bungsverfahren) oder in das Zolllagerverfahren, im\nden Wirtschaftsgebieten einschließlich der            Reiseverkehr, im Grenzverkehr, für Zwecke des\nnicht gegenständlichen Übermittlung von Da-           Schiffsbedarfs, zur nichtgewerbsmäßigen Verwen-\ntenverarbeitungsprogrammen und Technolo-              dung sowie für die Einfuhr von Übersiedlungs- und\ngie durch Daten- oder Nachrichtenübertra-             Erbschaftsgut.“\ngungstechnik, soweit in einer zu diesem Ge-        3. § 10a wird gestrichen.\nsetz erlassenen Rechtsverordnung nichts an-\nderes bestimmt ist;                                4. In § 27 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „Warenverkehrs“\ndurch die Wörter „Waren-, Kapital- oder Zahlungs-\n5.    Verbringung:\nverkehrs“ ersetzt.\nAusfuhr aus dem Wirtschaftsgebiet in andere\nMitgliedstaaten der Europäischen Union;“.          5. § 33 wird wie folgt geändert:\nc) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die Num-                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nmern 6 bis 11.                                                    „(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\n2. § 10 wird wie folgt gefasst:                                         oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 2\n„§ 10                                   Abs. 1 in Verbindung mit § 5 oder § 7 Abs. 1 oder 3\nSatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf\nWareneinfuhr                                Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider-\n(1) Die Einfuhr von Waren ist grundsätzlich frei. Sie            handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen\nbedarf nur dann einer Genehmigung, wenn dies in der                  bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nEinfuhrliste (Anlage) aufgeführt ist. Außerdem führt die             schrift verweist und die Handlung nicht nach § 34\nEinfuhrliste die Waren auf, für deren Einfuhr auf Grund              Abs. 4 Nr. 1 als Straftat geahndet werden kann oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006                   575\n575\nnach § 34 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 6 Nr. 3 mit Strafe               hungsverbot eines Rechtsaktes der Europäi-\nbedroht ist.“                                                     schen Gemeinschaften zuwiderhandelt, der\nb) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:                            der Durchführung einer vom Rat der Europäi-\nschen Union im Bereich der Gemeinsamen Au-\n„2. nach § 8 Abs. 1 oder 2“.                                      ßen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt-\nc) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient.“\n„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder              e) In Absatz 5 wird die Angabe „Absätze 1 und 2“\nfahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift              durch die Angabe „Absätze 1, 2 und 4“ ersetzt.\nin Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften             f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nüber die Beschränkung des Außenwirtschaftsver-\nkehrs zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverord-                   „(6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren\nnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand               wird bestraft, wer\nauf diese Bußgeldvorschrift verweist und die                   1. durch eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete\nHandlung nicht nach § 34 Abs. 4 Nr. 2 als Straftat                Handlung\ngeahndet werden kann.“                                            a) die Gefahr eines schweren Nachteils für die\n6. § 34 wird wie folgt geändert:                                            äußere Sicherheit der Bundesrepublik\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                      Deutschland herbeiführt,\n„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder               b) das friedliche Zusammenleben der Völker\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmi-                       stört oder\ngung                                                              c) die auswärtigen Beziehungen der Bundes-\n1. in Teil I Abschnitt A oder                                         republik Deutschland erheblich stört,\n2. in Teil I Abschnitt C Kategorie 0, Kategorie 1              2. eine in Absatz 1, 2 oder 4 bezeichnete Handlung\nNr. 1C350, 1C351, 1C352, 1C353, 1C354, Ka-                     gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande,\ntegorie 2 Nr. 2B350, 2B351 oder 2B352                          die sich zur fortgesetzten Begehung solcher\nStraftaten verbunden hat, unter Mitwirkung ei-\nder Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschafts-\nnes anderen Bandenmitglieds begeht,\nverordnung) genannte Güter ausführt oder ver-\nbringt. Ebenso wird bestraft, wer ohne Genehmi-                3. eine in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichnete Hand-\ngung in Satz 1 Nr. 2 genannte Güter aus einem                     lung begeht und dadurch einem im Bundesan-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union                      zeiger veröffentlichten Ausfuhrverbot der dort\nausführt, wenn der Ausführer im Wirtschaftsgebiet                 genannten Güter zuwiderhandelt, das in\nniedergelassen ist.“                                              a) einer Resolution des Sicherheitsrates der\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „eine in § 33 Abs. 1, 4                   Vereinten Nationen nach Kapitel VII der\noder 5 bezeichnete Handlung“ durch die Angabe                         Charta der Vereinten Nationen oder\n„eine in § 33 Abs. 1 oder 4 bezeichnete vorsätzliche              b) einem Rechtsakt der Europäischen Union im\nHandlung“ ersetzt.                                                    Bereich der Gemeinsamen Außen- und Si-\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                      cherheitspolitik\n„(3) Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des               enthalten ist oder\nAbsatzes 1 oder 2 die Ausfuhr oder die Verbringung             4. eine in Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht,\ndadurch fördert, dass er die Güter zur Verfügung                  die geeignet ist,\nstellt.“\na) die äußere Sicherheit der Bundesrepublik\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                      Deutschland,\n„(4) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis                 b) das friedliche Zusammenleben der Völker\nzu fünf Jahren wird bestraft, wer                                     oder\n1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 in Ver-                 c) die auswärtigen Beziehungen der Bundes-\nbindung mit § 5 oder § 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1                      republik Deutschland erheblich\nzuwiderhandelt, die der Durchführung\nzu gefährden.“\na) einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Na-\ntionen nach Kapitel VII der Charta der Ver-         g) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\neinten Nationen oder                                       „(8) Ohne Genehmigung im Sinne des Ab-\nb) einer vom Rat der Europäischen Union im                  satzes 1 handelt auch, wer auf Grund einer durch\nBereich der Gemeinsamen Außen- und Si-                  Drohung, Bestechung oder durch Zusammenwir-\ncherheitspolitik                                        ken eines Amtsträgers mit dem Antragsteller zur\nvorsätzlichen Umgehung der Genehmigungsvo-\nbeschlossenen wirtschaftlichen Sanktions-                   raussetzung erwirkten oder durch unrichtige oder\nmaßnahme dient, soweit die Rechtsverordnung                 unvollständige Angaben erschlichenen Genehmi-\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese                   gung handelt. Satz 1 gilt in den Fällen der Absätze 2\nStrafvorschrift verweist und die Tat nicht in               und 4 entsprechend.“\nAbsatz 6 Nr. 3 mit Strafe bedroht ist oder\n7. In § 36 Abs. 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1 bis 5“ durch\n2. einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, un-           die Angabe „§ 34 Abs. 1 bis 6“ ersetzt.\nmittelbar geltenden Ausfuhr-, Verkaufs-, Liefer-,\nBereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs-,     8. § 44 wird wie folgt geändert:\nInvestitions-, Unterstützungs- oder Umge-               a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:","576\n576               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006\n„(2) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 unter            a) In Nummer 1 wird die Angabe „Wirtschaftsge-\nEinsatz eines Datenverarbeitungssystems erstellt               meinschaft (Artikel 9 Abs. 2 EWG-Vertrag)“ durch\nworden, können die Verwaltungsbehörde und die                  das Wort „Union“ ersetzt.\nDeutsche Bundesbank im Rahmen einer Prüfung                 b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nEinsicht in die gespeicherten Daten nehmen und\ndas Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser                „3. Schwefelkies (Warennummer 2502 00 00),\nUnterlagen nutzen. Sie können im Rahmen einer                       Schwefel (Warennummern 2503 00 10 und\nPrüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren                   2503 00 90), Rohphosphat (Warennummern\nVorgaben automatisiert ausgewertet oder ihnen                       2510 10 00 und 2510 20 00), natürlichem\ndie gespeicherten Unterlagen auf einem maschi-                      Natriumborat (Warennummer 2528 10 00), Ei-\nnell verwertbaren Datenträger zur Verfügung ge-                     senerzen und ihren Konzentraten sowie\nstellt werden. Dazu ist sicherzustellen, dass die                   Schwefelkiesabbränden                (Warennummern\ngespeicherten Daten während der Dauer der ge-                       2601 11 00 bis 2601 20 00), Nichteisenmetal-\nsetzlichen Aufbewahrungsfristen verfügbar sind,                     len (Warennummern 2602 00 00 bis\nunverzüglich lesbar gemacht und unverzüglich au-                    2617 90 00), Titanschlacke (Warennummer\ntomatisiert ausgewertet werden können. Die Aus-                     2620 99 60), Selen (Warennummer\nkunftspflichtigen haben die Verwaltungsbehörde                      2804 90 00), Ethylen (Warennummer\nund die Deutsche Bundesbank bei der Ausübung                        2901 21 00), Propen (Warennummer\nder Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 zu unter-                    2901 22 00), Butadien (aus Warennummern\nstützen und die Kosten zu tragen.“                                  2901 24 10 und 2901 29 00), Cyclohexan\n(Warennummer 2902 11 00), Benzol (Waren-\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-                       nummer 2902 20 00), Toluol (Warennummer\nsätze 3 und 4.                                                      2902 30 00), Styrol (Warennummer\n2902 50 00), Silber in Rohform (Warennum-\nArtikel 2                                      mern 7106 91 10 und 7106 91 90), Gold in\nÄnderung der                                       Rohform (Warennummer 7108 12 00), Platin,\nAußenwirtschaftsverordnung                                 Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und\nRuthenium in Rohform oder als Pulver (Wa-\nDie Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der\nrennummern 7110 11 00, 7110 21 00,\nBekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I\n7110 31 00 und 7110 41 00), Abfällen und\nS. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung\nSchrott von Edelmetallen (aus Warennum-\nvom 18. Januar 2006 (BAnz. S. 427), wird wie folgt\nmern 7112 30 00 bis 7112 99 00) und Vor-\ngeändert:\nstoffen von Nichteisenmetallen der Waren-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         nummern 7401 10 00 bis 7402 00 00,\na) In Kapitel III 2. Titel 4. Untertitel wird die Angabe              7501 10 00, 7501 20 00 und 7801 99 10 des\n„§ 10 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 4“                      Warenverzeichnisses für die Außenhandels-\nersetzt und die Angabe „ , § 10a Abs. 3“ gestri-                  statistik,“.\nchen.                                                 12. § 27a wird wie folgt geändert:\nb) In Kapitel VIII wird das Wort „Bußgeldvorschriften“        a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „die in Spalte 3\ndurch die Wörter „Ordnungswidrigkeiten und                   der Einfuhrliste mit den Ziffern 51 bis 54 oder 60\nStraftaten“ ersetzt.                                         gekennzeichnet sind“ durch die Angabe „für die\n2. Im Einleitungssatz wird die Angabe „10 Abs. 5“ durch             sie in Spalte 3 der Einfuhrliste angegeben ist,\ndie Angabe „10 Abs. 4“ ersetzt.                                  selbst,“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „die in Spalte 3 der\n3. § 4b wird aufgehoben.\nEinfuhrliste mit den Ziffern 51 bis 54 oder 60\n4. § 4c wird wie folgt geändert:                                    gekennzeichnet sind, der Bundesanstalt für Land-\na) Die Nummern 1 und 2 werden gestrichen.                        wirtschaft und Ernährung,“ durch die Angabe „für\ndie in Spalte 3 der Einfuhrliste die Bundesanstalt\nb) In den Nummern 3 und 4 wird die Angabe „(Soft-                für Landwirtschaft und Ernährung angegeben ist,\nware)“ gestrichen.                                           dieser und“ ersetzt.\nc) Die Nummern 3 bis 9 werden die Nummern 1 bis 7.        13. § 28a wird wie folgt geändert:\n5. In § 5 Abs. 3 wird die Angabe „(Software)“ gestrichen.        a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n6. In § 5c Abs. 4 wird die Angabe „(Software)“ gestri-              aa) Die Wörter „und den Rechtsakten der Euro-\nchen.                                                                 päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl“\n7. In § 5d Abs. 4 wird die Angabe „(Software)“ gestri-                   werden gestrichen.\nchen.                                                            bb) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:\n8. In § 7 Abs. 6 wird die Angabe „(Software)“ gestrichen.                „ 1) – Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates vom\n22. Dezember 1994 betreffend die gemeinsame\n9. § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                                           Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung\n(EG) Nr. 518/94 (ABl. EG Nr. L 349 S. 53),\n„(3) Die nicht gegenständliche Übermittlung be-\ndarf keiner zollamtlichen Behandlung.“                                     – Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März\n1994 betreffend die gemeinsame Regelung der\n10. In § 19 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort „kleiner“ gestrichen.                     Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Auf-\nhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82,\n11. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                         1766/82 und 3420/83 (ABl. EG Nr. L 67 S. 89),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006                                        577\n577\n– Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März                       für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern\n1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren                       (ABl. EG Nr. L 275 S. 1),\nvon Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die\n– Verordnung (EG) Nr. 2266/2004 des Rates vom\nnicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, an-\n20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten\ndere Vereinbarungen oder eine spezifische gemein-\nStahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemein-\nschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. EG Nr. L 67\nschaft und der Ukraine (ABl. EU Nr. L 395 S. 20),\nS. 1),\n– Verordnung (EG) Nr. 2267/2004 des Rates vom\n– Verordnung (EG) Nr. 76/2002 der Kommission vom                         20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten\n17. Januar 2002 über die Einführung einer vorheri-                    Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemein-\ngen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuh-                        schaft und der Russischen Föderation (ABl. EU Nr. L 395\nren bestimmter unter den EGKS- und den EG-Ver-                        S. 38),\ntrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ur-\nsprung in Drittländern (ABl. EG Nr. L 16 S. 3), zuletzt            – Verordnung (EG) Nr. 2265/2004 des Rates vom\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2385/2002                      20. Dezember 2004 über den Handel mit bestimmten\nder Kommission vom 30. Dezember 2002 (ABl. EG                         Stahlerzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der\nNr. L 358 S. 125) – Verlängerung –,                                   Republik Kasachstan (ABl. EU Nr. L 395 S. 1).“\n– Verordnung (EG) Nr. 152/2002 des Rates vom               15. In der Überschrift zu Kapitel III 2. Titel 4. Untertitel\n21. Januar 2002 über die Ausfuhr bestimmter                 wird die Angabe „§ 10 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 10\nEGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der ehemali-\ngen jugoslawischen Republik Mazedonien nach der\nAbs. 4“ ersetzt und die Angabe „ , § 10a Abs. 3“\nEuropäischen Gemeinschaft (System der doppel-               gestrichen.\nten Kontrolle) und zur Aufhebung der Verordnung\n(EG) Nr. 190/98 (ABl. EG Nr. L 25 S. 1),                16. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n– Verordnung (EG) Nr. 1499/2002 des Rates vom                  a) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „(Wa-\n20. Juni 2002 über die Ausfuhr bestimmter Stahl-               ren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 01 bis 20\nerzeugnisse aus Rumänien in die Gemeinschaft im\ngekennzeichnet sind)“ durch die Angabe „(Waren,\nZeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2002 (System der\ndoppelten Kontrolle) (ABl. EG Nr. L 227 S. 1), zuletzt         für die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\ngeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1445/2003               kontrolle (BAFA) in Spalte 3 der Einfuhrliste ange-\ndes Rates vom 21. Januar 2003 (ABl. EG Nr. L 206               geben ist)“ ersetzt.\nS. 1) – Verlängerung –,\n– Verordnung (EG) Nr. 1762/2004 des Rates vom\nb) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „(Wa-\n24. September 2004 über die Verwaltung des Sys-                ren, die in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 51 bis 54\ntems der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige                 oder 60 gekennzeichnet sind)“ durch die Angabe\nBeschränkungen für die Ausfuhr bestimmter Eisen-\nund Stahlerzeugnisse aus der Republik Moldau in\n„(Waren, für die die Bundesanstalt für Landwirt-\ndie Europäische Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 315                schaft und Ernährung in Spalte 3 der Einfuhrliste\nS. 1).“                                                        angegeben ist)“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „soweit Waren                        c) In Nummer 28 wird das Wort „kleiner“ gestrichen.\nin Spalte 3 der Einfuhrliste mit den Nummern 51                     17. § 35 wird gestrichen.\nbis 54 oder 60 gekennzeichnet sind, die Bundes-\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung“ durch                     18. In der Überschrift zu Kapitel VIII wird das Wort „Buß-\ndie Angabe „die Bundesanstalt für Landwirtschaft                        geldvorschriften“ durch die Wörter „Ordnungswid-\nund Ernährung, soweit sie in Spalte 3 der Einfuhr-                      rigkeiten und Straftaten“ ersetzt.\nliste angegeben ist“ ersetzt.                                       19. § 70 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „die in Spalte 3                     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder Einfuhrliste mit einer Ziffer 51 bis 54 oder 60                        aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\ngekennzeichnet sind, bei der Bundesanstalt für                                  angefügt:\nLandwirtschaft und Ernährung“ durch die Angabe\n„für die in Spalte 3 der Einfuhrliste die Bundes-                               „3a. ohne Genehmigung nach § 6a Abs. 1\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ange-                                          Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine dort\ngeben ist, bei dieser“ ersetzt.                                                         genannte Ware ausführt,“.\n14. § 30 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:                                   bb) Nach Nummer 6 werden folgende Num-\nmern 6a und 6b angefügt:\na) Die Wörter „und den Rechtsakten der Europäi-\nschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl“ werden                                  „6a. ohne Genehmigung nach § 45 Abs. 1\ngestrichen.                                                                             technische Unterstützung erbringt,\n6b.     entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 technische\nb) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:\nUnterstützung erbringt,“.\n„ 2) – Verordnung (EG) Nr. 738/94 der Kommission vom\n30. März 1994 zur Festlegung von Durchführungsvor-\ncc) In Nummer 8 wird am Ende das Wort „oder“\nschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates                    durch ein Komma ersetzt.\nzur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen\nVerwaltung mengenmäßiger Kontingente (ABl. EG Nr. L\ndd) Nummer 9 wird durch folgende Nummern 9\n87 S. 47),                                                               bis 11 ersetzt:\n– Verordnung (EG) Nr. 3168/94 der Kommission vom                           „9. entgegen § 51 Abs. 1 Zahlungen oder\n21. Dezember 1994 zur Einführung einer Einfuhrgeneh-                           sonstige Leistungen bewirkt,\nmigung im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/\n94 des Rates über die gemeinsame Regelung der Ein-                       10. entgegen § 52 Abs. 1 Satz 1 eine Mel-\nfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die\ndung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nnicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere\nVereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche                         dig oder nicht rechtzeitig macht oder\nEinfuhrregelung fallen, und zur Änderung dieser Verord-\nnung (ABl. EG Nr. L 335 S. 23),\n11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 52\nAbs. 2 zuwiderhandelt.“\n– Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom\n12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung             b) Absatz 3 wird aufgehoben.","578\n578             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2006\n20. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:                         Ermächtigungsgrundlagen durch Rechtsverordnung ge-\n„§ 70a                                   ändert werden.\nStraftaten\nNach § 34 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 bis 7 des Außen-                                          Artikel 4\nwirtschaftsgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich                               Bekanntmachungserlaubnis\noder fahrlässig\n1. entgegen § 69g Abs. 1 dort genannte Güter ver-                    Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\nkauft oder liefert oder                                        gie kann den Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes in\nseiner vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\n2. ohne Genehmigung nach § 69g Abs. 2 Satz 2 dort\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ngenannte Güter verkauft oder liefert.“\nArtikel 3                                                             Artikel 5\nRückkehr\nInkrafttreten\nzum einheitlichen Verordnungsrang\nDie auf Artikel 2 beruhenden Teile der Außenwirt-                      Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nschaftsverordnung können auf Grund der einschlägigen                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. März 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}