{"id":"bgbl1-2006-14-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":14,"date":"2006-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/14#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-14-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_14.pdf#page=9","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften","law_date":"2006-03-23T00:00:00Z","page":565,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006                             565\nVerordnung\nzur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften*)\nVom 23. März 2006\nEs verordnen auf Grund                                                             zung genetisch veränderter Organismen in die\n– des § 14 Abs. 5 Satz 2 und des § 30 Abs. 2 Nr. 15, auch                              Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/\nin Verbindung mit § 41 Abs. 9, des Gentechnikgeset-                                220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 106 S. 1), die\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                          zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/\n16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), von denen § 14                                2003 des Europäischen Parlaments und des\nAbs. 5 Satz 2 und § 41 Abs. 9 durch Artikel 1 Nr. 3 und                            Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU\n24 des Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534)                                 Nr. L 268 S. 24) geändert worden ist“ ersetzt.\neingefügt und § 30 Abs. 2 Nr. 15 durch Artikel 1 Nr. 20                       dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ndes Gesetzes vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534)\n„4. die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des\ngeändert worden ist, die Bundesregierung sowie\nGentechnikgesetzes erforderliche Risiko-\n– des § 16 Abs. 6 des Gentechnikgesetzes, der zuletzt                                       bewertung nach § 6 Abs. 1 des Gentech-\ndurch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 17. März 2006                                    nikgesetzes und die Darlegung der vorge-\n(BGBl. I S. 534) geändert worden ist, das Bundes-                                       sehenen Sicherheitsvorkehrungen erfolgt\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-                                      nach Maßgabe des Anhangs II der Richt-\nbraucherschutz:                                                                         linie 2001/18/EG sowie der Entscheidung\nder Kommission vom 24. Juli 2002 über\nArtikel 1                                                  Leitlinien zur Ergänzung des Anhangs II\nÄnderung der                                                  der Richtlinie 2001/18/EG des Europäi-\nGentechnik-Verfahrensverordnung                                               schen Parlaments und des Rates über die\nDie Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung                                      absichtliche Freisetzung genetisch verän-\nder Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I                                            derter Organismen in die Umwelt und zur\nS. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes                                     Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220), wird wie folgt                                       Rates (ABl. EG Nr. L 200 S. 22) auf der\ngeändert:                                                                                   Grundlage der nach Anhang III A Nr. II bis IV\nder Richtlinie 2001/18/EG vorzulegenden\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                            Informationen;“.\na) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:\nee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a\n„§ 10 Bewertungsbericht“.                                                      eingefügt:\nb) Folgende Angabe wird angefügt:                                                 „4a. der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4a des\n„Anlage (zu § 4)                                                                      Gentechnikgesetzes erforderliche Plan\nAngaben in den Unterlagen für gentechnische An-                                       zur Ermittlung der Auswirkungen des\nlagen oder gentechnische Arbeiten“.                                                   freizusetzenden Organismus auf die\nmenschliche Gesundheit und die Umwelt\n2. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 wird jeweils die Angabe                                          ist nach Maßgabe der im Einzelfall maß-\n„Anlage 1“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.                                              geblichen Teile von Anhang III A der\n3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                        Richtlinie 2001/18/EG zu erstellen;“.\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                           ff) In Nummer 5 wird die Angabe „Abschnitt A\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2                                   Teil III der Anlage 2“ durch die Angabe „An-\nSatz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2                               hang III A Nr. V der Richtlinie 2001/18/EG“\nSatz 2 Nr. 2“ ersetzt.                                                    ersetzt.\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2                           b) Satz 2 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:\nSatz 2 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2                          „dabei tritt an die Stelle von Anhang III A der Richt-\nSatz 2 Nr. 3“ ersetzt.                                               linie 2001/18/EG deren Anhang III B.“\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „Abschnitt A                        4. § 6 wird wie folgt geändert:\nTeil I der Anlage 2“ durch die Angabe „An-\nhang III A Nr. II der Richtlinie 2001/18/EG des                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                            aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 15\n12. März 2001 über die absichtliche Freiset-                              Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3\nSatz 3“ ersetzt.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die               bb) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3\nabsichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die                    Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3\nUmwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl.                  Satz 3 Nr. 2“ und die Angabe „Teil A der\nEG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/\n2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September                    Anlage 3“ durch die Angabe „Anhang IV Ab-\n2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24).                                                     schnitt A der Richtlinie 2001/18/EG“ ersetzt.","566              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3                                          „§ 10\nSatz 2 Nr. 3“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3                               Bewertungsbericht\nSatz 3 Nr. 3“ und die Angabe „Teil A der\nAnlage 3“ durch die Angabe „Anhang IV Ab-                 Der Bewertungsbericht nach § 16 Abs. 3 Satz 2 des\nschnitt A der Richtlinie 2001/18/EG“ ersetzt.          Gentechnikgesetzes ist nach Maßgabe des An-\nhangs VI der Richtlinie 2001/18/EG zu erstellen.“\ndd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                    6. § 11 wird wie folgt geändert:\n„3. die nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 des              a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt\nGentechnikgesetzes erforderliche Risiko-              gefasst:\nbewertung und Darlegung der möglichen                 „Der Genehmigungsbescheid bei einer Entschei-\nschädlichen Auswirkungen erfolgt nach                 dung im Sinne von § 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und b\nMaßgabe des Anhangs II der Richtlinie                 und Nr. 3 muss enthalten:“.\n2001/18/EG sowie der Entscheidung der             b) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil nach\nKommission vom 24. Juli 2002 über Leit-               den Wörtern „Der Genehmigungsbescheid“ die\nlinien zur Ergänzung des Anhangs II der               Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt.\nRichtlinie 2001/18/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates über die ab-          7. § 12 wird wie folgt geändert:\nsichtliche Freisetzung genetisch veränder-        a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nter Organismen in die Umwelt und zur Auf-         b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nhebung der Richtlinie 90/220/EWG des\nRates (ABl. EG Nr. L 200 S. 22) auf der                  „(2) Die Genehmigungsbehörde gibt Entschei-\nGrundlage der nach Anhang IV der Richt-               dungen über das Inverkehrbringen im Bundesan-\nlinie 2001/18/EG vorzulegenden Informa-               zeiger öffentlich bekannt. Satz 1 gilt entsprechend\ntionen;“.                                             für Entscheidungen im Sinne des § 14 Abs. 5 des\nGentechnikgesetzes; diesen Entscheidungen ist\nee) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 15 Abs. 3                   eine deutsche Übersetzung beizufügen.“\nSatz 2 Nr. 5“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3         8. In Anlage 1 wird in der Überschrift die Angabe „An-\nSatz 3 Nr. 5“ und die Angabe „Teil B der               lage 1“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.\nAnlage 3“ durch die Angabe „Anhang IV Ab-\n9. Die Anlagen 2 und 3 werden aufgehoben.\nschnitt B der Richtlinie 2001/18/EG“ ersetzt.\nff) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a                                         Artikel 2\neingefügt:                                                                 Änderung der\nGentechnik-Beteiligungsverordnung\n„4a. der nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5a erfor-         Die Gentechnik-Beteiligungsverordnung vom 17. Mai\nderliche Beobachtungsplan ist nach           1995 (BGBl. I S. 734), geändert durch Artikel 1 § 2 des\nMaßgabe des Anhangs VII der Richtlinie       Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454), wird wie\n2001/18/EG sowie der Entscheidung des        folgt geändert:\nRates vom 3. Oktober 2002 über Leit-\nlinien zur Ergänzung des Anhangs VII         1. § 1 wird wie folgt geändert:\nder Richtlinie 2001/18/EG des Europäi-          a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nschen Parlaments und des Rates über die                „(1) Die zuständige Bundesoberbehörde hat\nabsichtliche Freisetzung genetisch ver-             binnen 30 Tagen nach Eingang des Antrags auf\nänderter Organismen in die Umwelt und               Genehmigung einer Freisetzung von gentechnisch\nzur Aufhebung der Richtlinie 90/220/                veränderten Organismen eine Zusammenfassung\nEWG des Rates (ABl. EG Nr. L 280                    der vom Antragsteller erhaltenen Antragsunterla-\nS. 27) zu erstellen und hat die Angabe              gen in der von der Kommission oder dem Rat nach\nseiner Laufzeit zu enthalten;“.                     Artikel 11 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 30\nAbs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen\ngg) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nParlaments und des Rates vom 12. März 2001 über\ndie absichtliche Freisetzung genetisch veränderter\n„5. die nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 des\nOrganismen in die Umwelt und zur Aufhebung\nGentechnikgesetzes erforderliche Be-\nder Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG\nschreibung von besonderen Bedingungen\nNr. L 106 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\nfür den Umgang mit dem in Verkehr zu\n(EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments\nbringenden Produkt und der Vorschlag\nund des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU\nfür seine Kennzeichnung und Verpackung\nNr. L 268 S. 24) geändert worden ist, festgelegten\nerfolgt nach Anhang IV Abschnitt A Nr. 8\nForm der Kommission zu übermitteln. Die zustän-\nund Abschnitt B der Richtlinie 2001/18/\ndige Bundesoberbehörde übermittelt einem Mit-\nEG.“\ngliedstaat der Europäischen Union oder einem an-\nderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „Teil B der Anlage 3“\nEuropäischen Wirtschaftsraum auf dessen Anfor-\ndurch die Angabe „Anhang IV Abschnitt B der\nderung eine Kopie der vollständigen Antragsunter-\nRichtlinie 2001/18/EG“ ersetzt.\nlagen.“\n5. § 10 wird wie folgt gefasst:                                  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006                   567\naa) In Satz 1 werden die Wörter „des Gesetzes“                    „Hat die Kommission, ein Mitgliedstaat der\ndurch die Wörter „des Gentechnikgesetzes“                    Europäischen Union oder ein anderer Vertrags-\nersetzt.                                                     staat des Abkommens über den Europäischen\nbb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:                     Wirtschaftsraum mit Gründen versehene Ein-\nwände erhoben, tritt die zuständige Bundes-\n„Die zuständige Bundesoberbehörde teilt die                  oberbehörde in Verhandlungen mit der betref-\nEntscheidung über den Freisetzungsantrag                     fenden Stelle ein mit dem Ziel, innerhalb von\neinschließlich der Begründung im Fall einer                  105 Tagen nach der Verteilung des Bewer-\nAblehnung der Kommission, den Mitgliedstaa-                  tungsberichts durch die Kommission eine\nten der Europäischen Union, den anderen Ver-                 Einigung herbeizuführen. Die in Satz 1 ge-\ntragsstaaten des Abkommens über den Euro-                    nannte Frist ruht während der letzten 45 Tage,\npäischen Wirtschaftsraum und der nach § 16                   solange die zuständige Bundesoberbehörde\nAbs. 4 Satz 2 des Gentechnikgesetzes zustän-                 vom Antragsteller angeforderte weitere Anga-\ndigen Landesbehörde mit. Die zuständige                      ben, Unterlagen oder Proben abwartet.“\nBundesoberbehörde übermittelt der Kommis-\nsion die gemäß § 21 Abs. 4 des Gentechnikge-            bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „des Ge-\nsetzes mitgeteilten Ergebnisse der Freisetzun-               setzes“ durch die Wörter „des Gentechnikge-\ngen sowie jährlich eine Zusammenstellung der                 setzes“ ersetzt.\nim vereinfachten Verfahren nach § 14 Abs. 4a         c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndes Gentechnikgesetzes genehmigten und der              „Stimmt die Kommission oder der Rat in dem Ver-\nnicht genehmigten Freisetzungen.“                       fahren nach Artikel 18 Abs. 1 in Verbindung mit\n2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Aus-              Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG dem\nkünfte ersuchen“ die Wörter „oder eine Kopie der                Inverkehrbringen zu, hat die zuständige Bundes-\nvollständigen Antragsunterlagen beantragen“ einge-              oberbehörde die Genehmigung zu erteilen.“\nfügt.                                                        d) In Absatz 6 werden die Wörter „eine ablehnende\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                    Stellungnahme abgegeben haben“ durch die Wör-\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                ter „das Inverkehrbringen abgelehnt hat“ ersetzt.\n„(1) Wird die Erteilung der Genehmigung eines          e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:\nInverkehrbringens beantragt, hat die zuständige                 „(6a) Wird die Verlängerung der Genehmigung\nBundesoberbehörde unverzüglich nach Eingang                  eines Inverkehrbringens beantragt, hat die zustän-\ndes Antrags die Zusammenfassung der Antrags-                 dige Bundesoberbehörde eine Kopie der vollstän-\nunterlagen in der gemäß Artikel 13 Abs. 2 Buch-              digen Antragsunterlagen und ihren Bewertungs-\nstabe h in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der              bericht, aus dem hervorgeht, ob und unter welchen\nRichtlinie 2001/18/EG festgelegten Form den Mit-             Bedingungen die Genehmigungsvoraussetzungen\ngliedstaaten der Europäischen Union sowie den                weiterhin vorliegen, unverzüglich der Kommission\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens über                   zu übermitteln. Die Absätze 2 bis 6 gelten entspre-\nden Europäischen Wirtschaftsraum und der Kom-                chend; dabei tritt an die Stelle der in Absatz 3 Satz 1\nmission zu übermitteln. Darüber hinaus ist der               genannten Frist eine Frist von 75 Tagen.“\nKommission eine Kopie der vollständigen Antrags-          f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nunterlagen zu übermitteln. Beabsichtigt die zu-\nständige Bundesoberbehörde, die Genehmigung                  aa) Im bisherigen Wortlaut werden die Wörter „zu-\nzu erteilen, so ist der Bewertungsbericht innerhalb               sätzliche Informationen nach § 21 Abs. 5 des\nvon 90 Tagen nach Antragseingang der Kommis-                      Gesetzes“ durch die Wörter „neue oder zusätz-\nsion zu übermitteln. Beabsichtigt sie, die Geneh-                 liche Informationen“ ersetzt.\nmigung zu versagen, so sind der Bewertungsbe-                bb) Folgende Sätze werden angefügt:\nricht sowie die ihm zugrunde liegenden Informa-                   „Darüber hinaus ist der Kommission innerhalb\ntionen frühestens 15 Tage nach seiner Bekannt-                    von 60 Tagen nach Eingang der Information ein\ngabe gegenüber dem Antragsteller und spätestens                   Bewertungsbericht zu übermitteln, aus dem\n105 Tage nach Antragseingang der Kommission zu                    hervorgeht, ob und wie der Inhalt der Geneh-\nübermitteln, es sei denn, der Antrag wird vor Über-               migung zu ändern oder ob diese aufzuheben\nmittlung des Bewertungsberichts an die Kommis-                    ist. Beabsichtigt die zuständige Bundesober-\nsion zurückgenommen.                                              behörde, die Genehmigung zu ändern oder\n(2) Im Fall von Absatz 1 Satz 3 hat die zustän-                aufzuheben, so gelten die Absätze 2 bis 5 ent-\ndige Bundesoberbehörde die Genehmigung nach                       sprechend; dabei tritt an die Stelle der in\n§ 16 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes zu erteilen,                   Absatz 3 Satz 1 genannten Frist eine Frist von\nwenn weder die Kommission noch ein Mitglied-                      75 Tagen.“\nstaat der Europäischen Union oder ein anderer             g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nVertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum innerhalb von 60 Tagen                    „(8) Die zuständige Bundesoberbehörde hat die\nnach Weiterleitung des Bewertungsberichts durch              Berichte des Betreibers über die Beobachtung ge-\ndie Kommission mit Gründen versehene Einwände                mäß § 21 Abs. 4a des Gentechnikgesetzes der\nerhoben hat.“                                                Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten der Eu-\nropäischen Union und den anderen Vertragsstaa-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            ten des Abkommens über den Europäischen Wirt-\naa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:                schaftsraum unverzüglich zu übermitteln.“","568             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                               tragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                          schen Wirtschaftsraum und die zuständigen\nobersten Landesbehörden, wenn das Ruhen der\n„Erhält die zuständige Bundesoberbehörde von                            Genehmigung für ein Inverkehrbringen nach § 20\nder Kommission einen Bewertungsbericht nach                             Abs. 2 des Gentechnikgesetzes ganz oder teil-\n§ 3 Abs. 1 Satz 3 oder 4, Abs. 6a Satz 1 oder                           weise angeordnet oder ein Inverkehrbringen nach\nAbs. 7 Satz 2 aus einem Mitgliedstaat der Europäi-                      § 26 Abs. 5 Satz 3 des Gentechnikgesetzes vor-\nschen Union oder einem anderen Vertragsstaat des                        läufig ganz oder teilweise untersagt worden ist.“\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum, so kann sie innerhalb von 60 Tagen nach der                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nVerteilung weitere Informationen anfordern, Be-                         aa) In Satz 1 wird die Angabe „Artikel 16 Abs. 2 in\nmerkungen vorbringen oder mit Gründen verse-                                 Verbindung mit Artikel 21 der in § 1 Abs. 1\nhene Einwände erheben; in letzterem Fall wirkt sie                           genannten Richtlinie“ durch die Angabe\nan einem Einigungsversuch mit.“                                              „Artikel 23 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 30\nb) In Satz 2 wird das Wort „Antrag“ durch das Wort                              Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG“ ersetzt.\n„Bewertungsbericht“ und werden die Wörter „des                          bb) In Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe „§ 20\nGesetzes“ durch die Wörter „des Gentechnikge-                                Abs. 2 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 20\nsetzes“ ersetzt.                                                             Abs. 2 des Gentechnikgesetzes“ und die An-\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                                    gabe „§ 26 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes“ durch\ndie Angabe „§ 26 Abs. 5 Satz 3 des Gentech-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nnikgesetzes“ ersetzt.\n„(1) Die zuständige Bundesoberbehörde unter-\nrichtet unter Angabe von Gründen sowie unter                                                Artikel 3\nVorlage eines Bewertungsberichts und, falls vor-\nhanden, der neuen oder zusätzlichen Informatio-                                          Inkrafttreten\nnen unverzüglich die Kommission, die Mitglied-                      Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nstaaten der Europäischen Union, die anderen Ver-                Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. März 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , La n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}