{"id":"bgbl1-2006-14-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":14,"date":"2006-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/14#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_14.pdf#page=6","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung","law_date":"2006-03-20T00:00:00Z","page":562,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["562                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006\nErste Verordnung\nzur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung*)\nVom 20. März 2006\nAuf Grund des § 104g Abs. 2 Satz 1 des Versiche-                        ist das Unternehmen mit einem Anteil von\nrungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                         100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen,\nchung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2) in Verbin-                        es sei denn, dass die Aufsichtsbehörde anderes\ndung mit § 104g Abs. 2 Satz 2 und 3 des Versicherungs-                       bestimmt.“\naufsichtsgesetzes, § 20 der Solvabilitätsbereinigungs-                    b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 53c\nVerordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), § 1                      Abs. 3 Satz 1 Nr. 6“ durch die Angabe „§ 53c\nAbs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom                        Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 Buchstabe d“ ersetzt.\n22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) sowie Artikel 9 des\nGesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), von                      c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\ndenen § 104g Abs. 2 Satz 2 und 3 des Versicherungs-                             „(6) Von der Summe der in die Berechnung\naufsichtsgesetzes durch Artikel 3 Nr. 21 des Gesetzes                        einbezogenen Eigenmittel sind abzuziehen\nvom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist,                    1. Beteiligungen an Kreditinstituten im Sinne des\nverordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-                           § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des\naufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der                               Kreditwesengesetzes, an Finanzdienstleis-\nLänder und nach Anhörung des Versicherungsbeirates:                              tungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a\nSatz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes\nArtikel 1                                          und an Finanzunternehmen im Sinne des § 1\nDie      Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung               vom             Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), geändert durch                          2. Forderungen aus Genussrechten und Forde-\nArtikel 8 Abs. 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004                              rungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten\n(BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:                                      gegenüber den in Nummer 1 genannten Unter-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie                         nehmen, an denen das Erstversicherungsun-\nfolgt gefasst:                                                            ternehmen eine Beteiligung hält oder mit de-\nnen zusammen es Mitglied einer horizontalen\n„§ 21 Übergangsvorschrift“.                                               Unternehmensgruppe ist.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                            Ein Erstversicherungsunternehmen braucht Posi-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                         tionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln\nabzuziehen, wenn es in die zusätzliche Berech-\n„Sofern das verbundene Unternehmen zu einer                        nung der Eigenkapitalausstattung auf Konglome-\nhorizontalen Unternehmensgruppe gehört und                         ratsebene nach Maßgabe der Finanzkonglomera-\nkeine Anteile am Eigenkapital gehalten werden,                     te-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September\n2005 (BGBl. I S. 2688) einbezogen wird. Die Auf-\n*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung von Artikel 28 der Richt-\nlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nsichtsbehörde kann auf Antrag des Erstversiche-\n16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kredit-        rungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspo-\ninstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines            sitionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn\nFinanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG,           das Versicherungsunternehmen Anteile an den in\n79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG\ndes Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Euro-           Satz 1 Nr. 1 genannten Unternehmen nur vorüber-\npäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1).           gehend hält, um das betreffende Unternehmen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006                563\nzwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stüt-          1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versi-\nzen. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des                cherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und\nErstversicherungsunternehmens zulassen, dass\n2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Ka-\nanstelle des Abzugs der in Satz 1 genannten\npitalausstattungs-Verordnung oder nach der\nPositionen die Berechnungsmethoden 1, 2\nRückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verord-\noder 3 entsprechend angewendet werden, die in\nnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-\nAnhang I Abschnitt II der Richtlinie 2002/87/EG\nVerordnung errechnet.“\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beauf-          7. § 14 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsun-          „2. ein Rückversicherungsunternehmen mit sat-\nternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanz-                   zungsmäßigem Sitz in einem Drittstaat im Sinne\nkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien                  des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungs-\n73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/                      aufsichtsgesetzes wie ein Rückversicherungs-\nEWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und                      unternehmen behandelt, für das eine Solvabili-\nder Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des                    tätsspanne nach § 7 Abs. 2 gilt;“.\nEuropäischen Parlaments und des Rates (ABl.\nEU 2003 Nr. L 35 S. 1) genannt sind (Alternativ-       8. In § 15 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „anderen\nrechnung). Eine Berechnung auf der Grundlage              Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder\ndes konsolidierten Abschlusses (Methode 1) darf           einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkom-\nnur erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung             mens“ durch die Wörter „anderen Mitglied- oder\nder Aufsichtsbehörde Umfang und Niveau des                Vertragsstaat“ ersetzt.\nintegrierten Managements und der internen Kon-         9. § 17 wird wie folgt geändert:\ntrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungs-\nkreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stel-            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nlend sind. Die nach Satz 4 zugelassene Methode                   „(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinig-\nist auf Dauer einheitlich anzuwenden.“                       ten Solvabilität werden\n3. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „anderen Mitglied-              1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Ver-\nstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem                      sicherungsaufsichtsgesetzes und\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter                  2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach der\n„anderen Mitglied- oder Vertragsstaat“ ersetzt.                     Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach\nder Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                        Verordnung in Verbindung mit der Kapitalaus-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „anderen Mitglied-                 stattungs-Verordnung\nstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem\nauf Grundlage des konsolidierten Abschlusses\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nermittelt und berechnet.“\nEuropäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter\n„anderen Mitglied- oder Vertragsstaat“ ersetzt.           b) Absatz 5 wird aufgehoben.\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „fiktiven“ gestri-   10. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nchen.\n„(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten\n5. § 9 wird wie folgt geändert:                                 Solvabilität werden jeweils für das Mutterunterneh-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          men, sein Tochterversicherungsunternehmen und\ndie sonstigen verbundenen Erstversicherungsunter-\n„(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinig-\nnehmen des Mutterunternehmens\nten Solvabilität werden\n1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versi-\n1. die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Ver-\ncherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und\nsicherungsaufsichtsgesetzes und\n2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach der            2. die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Ka-\nKapitalausstattungs-Verordnung oder nach                 pitalausstattungs-Verordnung oder nach der\nder Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-               Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verord-\nVerordnung in Verbindung mit der Kapitalaus-             nung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-\nstattungs-Verordnung                                     Verordnung errechnet.“\nauf Grundlage des konsolidierten Abschlusses          11. § 21 wird wie folgt gefasst:\nermittelt und berechnet.“                                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                                                           „§ 21\n6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nÜbergangsvorschrift“.\n„(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nSolvabilität werden jeweils für das beteiligte Erst-\nversicherungsunternehmen und seine verbun-                          „(2) Für die letztmalige Anwendung des § 1\ndenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversi-                  Abs. 2 und 3 in der bis zum 9. Dezember 2004\ncherungsunternehmen oder Erstversicherungsun-                   geltenden Fassung gilt Artikel 58 Abs. 3 Satz 4, 5\nternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105                 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 57\nAbs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsge-               Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Han-\nsetzes                                                          delsgesetzbuch sinngemäß.“","564            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006\nc) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                    diese Verordnung in der am 30. März 2006 gelten-\n„(3) Für Unternehmen im Sinne des § 121e des              den Fassung Anwendung.“\nVersicherungsaufsichtsgesetzes findet § 1 der\nKapitalausstattungs-Verordnung in der am\n31. Dezember 2003 geltenden Fassung bis zum                                   Artikel 2\n28. Februar 2007 entsprechende Anwendung.\n(4) Auf die Rechnungslegung der vor dem               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n1. Januar 2005 begonnenen Geschäftsjahre findet       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. März 2006\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nSanio"]}