{"id":"bgbl1-2006-14-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":14,"date":"2006-03-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","law_date":"2006-03-24T00:00:00Z","page":558,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["558              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006\nGesetz\nzur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nVom 24. März 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   Leistungen als Darlehen zu erbringen“ gestri-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                      chen.\n4. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „minderjährige“\nArtikel 1\ndurch die Wörter „zur Bedarfsgemeinschaft gehö-\nÄnderung des                               rende“ ersetzt.\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\n5. § 20 wird wie folgt geändert:\nDas Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung\nfür Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. De-          a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nzember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005\n(BGBl. I S. 3676), wird wie folgt geändert:                             „(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für\nPersonen, die allein stehend oder allein erziehend\n1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nsind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro.\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                     Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige\na) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgenden Satz                 Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt\nersetzt:                                                     80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1.“\n„Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufent-                c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nhaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeit-             fügt:\nsuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie                    „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten\nLeistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber-              Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht voll-\nleistungsgesetzes.“                                          endet haben und ohne Zusicherung des zustän-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            digen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                         umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjah-\nres 80 vom Hundert der Regelleistung.“\n„2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der\nim Haushalt lebende Elternteil eines un-        d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nverheirateten erwerbsfähigen Kindes,               aa) In Satz 1 wird das Wort „Angehörige“ durch\nwelches das 25. Lebensjahr noch nicht                    das Wort „Partner“ ersetzt.\nvollendet hat, und der im Haushalt le-\nbende Partner dieses Elternteils,“.                bb) Satz 2 wird gestrichen.\nbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                   6. § 22 wird wie folgt geändert:\n„4. die dem Haushalt angehörenden unver-            a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nheirateten Kinder der in den Nummern 1             fügt:\nbis 3 genannten Personen, wenn sie das\n„(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr\n25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-\nnoch nicht vollendet haben, umziehen, werden\nben, soweit sie die Leistungen zur Siche-\nihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für\nrung ihres Lebensunterhalts nicht aus\ndie Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des\neigenem Einkommen oder Vermögen be-\n25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommu-\nschaffen können.“\nnale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                                     die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale\na) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „minderjährigen“            Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn\ngestrichen.                                                 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen\nb) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „bedeuten                   Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder\nwürde“ die Wörter „; in diesem Falle sind die                  eines Elternteils verwiesen werden kann,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006                    559\n2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in            hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgese-\nden Arbeitsmarkt erforderlich ist oder                  hen werden konnte.“\n3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund         8. In § 24 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „minderjährigen“\nvorliegt.                                               gestrichen.\nUnter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann             9. § 40 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nvom Erfordernis der Zusicherung abgesehen wer-\nden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem                  „Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3\nGrund nicht zumutbar war, die Zusicherung ein-              des Zehnten Buches, des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des\nzuholen.“                                                   Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewil-\nligung lediglich teilweise aufgehoben wird.“\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n10. Nach § 67 wird folgender § 68 eingefügt:\n„Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht wer-\nden.“                                                                                  „§ 68\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                                     Gesetz zur\n„(5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Hei-                        Änderung des Zweiten Buches\nzung erbracht werden, können auch Schulden                          Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nübernommen werden, soweit dies zur Sicherung                    (1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis\nder Unterkunft oder zur Behebung einer vergleich-           zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin\nbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen über-          anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1\nnommen werden, wenn dies gerechtfertigt und                 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen.\nnotwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit ein-\n(2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die\nzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist\nam 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der\nvorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als\nEltern oder eines Elternteils gehören.“\nDarlehen erbracht werden.“\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:                                     Artikel 2\n„(6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf                                  Änderung des\nRäumung von Wohnraum im Falle der Kündigung                        Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\ndes Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1\nNr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürger-          Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem          Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nörtlich zuständigen Träger der Grundsicherung          chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,1404, 3384),\nfür Arbeitsuchende oder der von diesem beauf-          zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom\ntragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5         22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676), wird wie folgt\nbestimmten Aufgaben unverzüglich                       geändert:\n1. den Tag des Eingangs der Klage,                     1. § 3 Satz 1 Nr. 3a zweiter Halbsatz wird wie folgt\n2. die Namen und die Anschriften der Parteien,             geändert:\n3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden                 a) In Buchstabe d wird das Komma durch das Wort\nMiete,                                                     „oder“ ersetzt.\n4. die Höhe des geltend gemachten Mietrück-                b) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e\nstandes und der geltend gemachten Entschä-                 angefügt:\ndigung und                                                 „e) die versicherungspflichtig beschäftigt oder\n5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, so-                       versicherungspflichtig selbständig tätig sind,\nfern dieser bereits bestimmt ist,                               oder eine Leistung beziehen, wegen der sie\nmit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit                     nach Satz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig sind,“.\nmitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt,       2. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nwenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt\nder Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungs-        a) In Nummer 2a wird die Angabe „400“ durch die\nunfähigkeit des Mieters beruht.“                               Angabe „205“ ersetzt.\n7. Dem § 23 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:             b) Nummer 2b wird aufgehoben.\n„(5) Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Ver-\nArtikel 3\nbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berück-\nsichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie                               Änderung des\neine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistun-                     Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\ngen als Darlehen zu erbringen. Sie können davon               In § 21 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nabhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf             – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember\nRückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesi-           2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4\nchert wird.                                                Abs. 36 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I\n(6) In Fällen des § 22 Abs. 2a werden Leistungen        S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter „mit\nfür Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht,        Ausnahme von Leistungen nach § 34, soweit sie nicht\nwenn der kommunale Träger die Übernahme der                nach § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches zu übernehmen\nLeistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert          sind“ gestrichen.","560              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2006\nArtikel 4                                                         Artikel 5\nÄnderung                                                         Inkrafttreten\ndes Bundeskindergeldgesetzes\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft, soweit\nIn § 6a Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes in         in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005             stimmt ist.\n(BGBl. I S. 458) werden die Wörter „Kinder, die noch nicht\ndas 18. Lebensjahr vollendet haben“ durch die Wörter               (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe a,\n„unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr       Nr. 4, 5 und 8 sowie Artikel 4 treten am 1. Juli 2006 in Kraft.\nvollendet haben“ ersetzt.                                          (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. März 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}