{"id":"bgbl1-2006-13-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":13,"date":"2006-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/13#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-13-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_13.pdf#page=11","order":5,"title":"Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2006-03-16T00:00:00Z","page":543,"pdf_page":11,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006                543\nZweiundvierzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 16. März 2006\nAuf Grund                                                       in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, müssen\n– des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, l, p, q, r, s und t        hinsichtlich des Einbaus dieser Ausrüstungen oder\nsowie Nr. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der          Bauteile nach den im Anhang zu dieser Vorschrift\nFassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003                   genannten Bestimmungen genehmigt sein.\n(BGBl. I S. 310, 919), § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe p              (2) Spezielle Nachrüstsysteme für die Verwendung\ngeändert durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a Doppel-            von\nbuchstabe bb des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I\n1. verflüssigtem Gas (LPG) oder\nS. 1221), und\n– des § 6a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in Ver-             2. komprimiertem Erdgas (CNG)\nbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-           im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hin-\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),                  sichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu die-\njeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeits-          ser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein.\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                      (3) Spezielle Bauteile für die Verwendung von\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-\nber 2005 (BGBl. I S. 3197), verordnet das Bundesminis-            1. verflüssigtem Gas (LPG) oder\nterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:                     2. komprimiertem Erdgas (CNG)\nim Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hin-\nArtikel 1                               sichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu die-\nser Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein.\nÄnderung der                               Ferner müssen für den Einbau die Bedingungen der im\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                       Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-              erfüllt werden.\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                       (4) Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-      Absatz 1 oder Nachrüstsysteme nach Absatz 2 oder\nordnung vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt         von speziellen Bauteilen nach Absatz 3 müssen die-\ngeändert:                                                         sen die notwendigen Informationsunterlagen, ent-\nsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                  genannten Bestimmungen, für den Einbau, die sichere\na) Die Angabe zu Anlage VIIId wird wie folgt gefasst:         Verwendung während der vorgesehenen Betriebsdau-\ner und die empfohlenen Wartungen beifügen. Den für\n„Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur Durch-             den Einbau, den Betrieb und die Prüfungen verant-\nführung von Hauptuntersuchungen,           wortlichen Personen sind diese Unterlagen bei Bedarf\nSicherheitsprüfungen, Untersuchun-         zur Verfügung zu stellen.\ngen der Abgase und wiederkehren-\nden Gasanlagenprüfungen“.                     (5) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen\nnach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgestattet worden\nb) Nach der Angabe zu Anlage XVI werden folgende\nsind, haben nach dem Einbau eine Gasanlagenprü-\nAngaben eingefügt:\nfung (Gassystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII\n„Anlage XVII   Gassystemeinbauprüfungen und               durchführen zu lassen. Gassystemeinbauprüfungen\nsonstige Gasanlagenprüfungen               dürfen nur durchgeführt werden von\n„Anlage XVIIa Anerkennung von Kraftfahrzeug-              1. verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten\nwerkstätten zur Durchführung von               Kraftfahrzeugwerkstätten, sofern das Gassystem\nGassystemeinbauprüfungen oder                  in der jeweiligen Kraftfahrzeugwerkstatt eingebaut\nvon wiederkehrenden und sons-                  wurde,\ntigen Gasanlagenprüfungen sowie\nSchulung der verantwortlichen Per-         2. amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-\nsonen und Fachkräfte“.                         fern für den Kraftfahrzeugverkehr,\n3. Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nr. 3.9.\n2. § 41a wird wie folgt gefasst:\nNach der Gassystemeinbauprüfung haben Halter von\n„§ 41a                               Kraftfahrzeugen mit Ausrüstungen nach Absatz 3 eine\nDruckgasanlagen und Druckbehälter                    Begutachtung nach § 21 zur Erlangung einer neuen\nBetriebserlaubnis durchführen zu lassen.\n(1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüs-\ntungen oder Bauteilen für die Verwendung von                     (6) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen\nnach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind, haben im\n1. verflüssigtem Gas (LPG) oder                               Zusammenhang mit jeder Reparatur der Gasanlage\n2. komprimiertem Erdgas (CNG)                                 eine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchfüh-","544               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006\nren zu lassen. Dies gilt auch, wenn die Gasanlage                 „§ 41a Abs. 2 und 3 (Druckgasanlagen)\ndurch Brand oder Unfall beeinträchtigt wurde. Die\nGasanlagenprüfungen dürfen nur durchgeführt wer-                  ist anzuwenden ab dem 1. April 2006; dies gilt auch\nden von                                                           für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. April 2006 erst-\nmals in den Verkehr gebracht worden sind und\n1. verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten               deren Gasanlagen-Tank nach der ECE-Regelung\nKraftfahrzeugwerkstätten oder Fachkräften unter               Nr. 67 oder der ECE-Regelung Nr. 110 genehmigt\nderen Aufsicht,                                               ist. Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. April 2006\nerstmals in den Verkehr gekommen sind und deren\n2. amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-                 Gasanlagen-Tank nicht nach der ECE-Regelung\nfern für den Kraftfahrzeugverkehr,                            Nr. 67 oder der ECE-Regelung Nr. 110 genehmigt\n3. Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Nr. 3.9.             ist, gilt § 41a in der vor dem 1. April 2006 geltenden\nFassung.“\n(7) Die Anerkennung der Kraftfahrzeugwerkstätten\nfür die Durchführung der Gassystemeinbauprüfungen              c) Die bisherige Übergangsvorschrift zu § 41a Abs. 3\nnach Absatz 5, der Gasanlagenprüfungen nach                       (Druckbehälter) wird Übergangsvorschrift zu § 41a\nAbsatz 6 und der Untersuchungen nach Anlage VIII                  Abs. 8 (Druckbehälter).\nNr. 3.1.1.2 hat nach Anlage XVIIa zu erfolgen. Die\nSchulung der in Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie\nAbsatz 6 Satz 3 Nr. 2 und 3 genannten Personen hat in      5. Anlage VIII wird wie folgt geändert:\nentsprechender Anwendung der Nummern 2.5, 7.3                  a) Nach Nummer 3.1.1.1 wird folgende Num-\nund 7.4 der Anlage XVIIa zu erfolgen, wobei der                   mer 3.1.1.2 eingefügt:\nUmfang der erstmaligen Schulung dem einer\nWiederholungsschulung entsprechen kann.                           „3.1.1.2 Die Untersuchung der Gasanlagen für\nAntriebssysteme von Kraftfahrzeugen\n(8) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und                             nach Nummer 1.2.1 in Verbindung mit\nNebenaggregate müssen die im Anhang zu dieser Vor-                             Anlage VIIIa Nr. 4.8.5 kann als eigenstän-\nschrift genannten Bestimmungen erfüllen. Sie dürfen                            diger Teil der Hauptuntersuchung von\nauch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Alu-                                einer dafür nach Anlage XVIIa anerkann-\nminium hergestellt werden, wenn sie den im Anhang                              ten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt\nzu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen ent-                               werden (wiederkehrende Gasanlagen-\nsprechen und für sie die gleiche Sicherheit und Ge-                            prüfung). Die Durchführung der Unter-\nbrauchstüchtigkeit nachgewiesen ist. Druckbehälter                             suchung ist auf einem Nachweis nach\nsind entsprechend des Anhangs zu kennzeichnen.“                                Nummer 2.4 der Anlage XVII zu beschei-\nnigen. Die Untersuchung darf höchstens\n3. § 69a wird wie folgt geändert:                                                 zwölf Monate vor dem durch die Prüf-\nplakette angegebenen Monat für die\na) Absatz 3 Nr. 13a wird wie folgt gefasst:                                    nächste vorgeschriebene Hauptuntersu-\nchung durchgeführt werden, ohne dass\n„13a. des § 41a Abs. 8 über die Sicherheit und\nsich die nach Nummer 2.1 oder Num-\nKennzeichnung von Druckbehältern;“.\nmer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                           für die nächste vorgeschriebene Haupt-\nuntersuchung ändern. Wurde innerhalb\naa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a                                  dieses Zeitraums eine Gassystemein-\neingefügt:                                                            bauprüfung nach § 41a Abs. 5 oder eine\n„5a. entgegen § 41a Abs. 5 Satz 1 eine Gas-                           Gasanlagenprüfung nach § 41a Abs. 6\nsystemeinbauprüfung, entgegen Abs. 5                            durchgeführt, tritt diese an die Stelle der\nSatz 3 eine Begutachtung oder entgegen                          Untersuchung nach Satz 1. Der Nach-\nAbs. 6 Satz 1 oder 2 eine Gasanlagenprü-                        weis über die durchgeführte Untersu-\nfung nicht durchführen lässt,“.                                 chung oder Prüfung ist dem aaSoP oder PI\nauszuhändigen, der die Kontrollnummer\nbb) Die bisherigen Nummern 5a bis 5e werden die                            der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeug-\nNummern 5b bis 5f.                                                    werkstatt in den Untersuchungsbericht\nüberträgt und die von ihr im Nachweis\naufgeführten Mängel bei der Hauptunter-\n4. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                           suchung berücksichtigt.“\na) Die Übergangsvorschrift zu § 41a (Druckbehälter in\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nFahrzeugen) wird wie folgt gefasst:\n„4.          Untersuchungsstellen zur Durchführung\n„§ 41a (Druckbehälter in Fahrzeugen)\nvon Hauptuntersuchungen und Untersu-\nist ab dem 1. Juli 1985 auf die von diesem Tage an                         chungen der Abgase sowie Sicherheits-\nerstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge                                prüfungen und wiederkehrenden Gasan-\nanzuwenden.“                                                               lagenprüfungen“.\nb) Nach der Übergangsvorschrift zu § 41a (Druckbe-             c) In Nummer 4.1 werden nach dem Wort „Sicher-\nhälter in Fahrzeugen) wird folgende Übergangsvor-             heitsprüfungen“ die Wörter „und wiederkehrende\nschrift eingefügt:                                            Gasanlagenprüfungen“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006                        545\n6. In Anlage VIIIa wird nach Nummer 4.8.4 folgende Nummer 4.8.5 eingefügt:\n„4.8.5 Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)                                                       Ergänzungsuntersuchungen\nPflichtuntersuchungen\n(Beispiele)\nGesamte Gasanlage                   • Zustand – Auffälligkeiten             • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit             • Kennzeichnungen der Bauteile“.\n• Dichtheit\n7. Anlage VIIId wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden nach dem Wort „Abgase“ die Wörter „und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen“\nangefügt.\nb) Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:\n„1.1 Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase\nvon Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden als HU, SP, AU, AUK und GWP\nbezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzufüh-\nren.“\nc) In den Nummern 1.2 und 2 wird jeweils nach der Angabe „AUK“ die Angabe „und/oder GWP“ eingefügt.\nd) In Nummer 2.1.1 wird die Angabe „AU und AUK“ durch die Angabe „AU, AUK und GWP“ ersetzt.\ne) In Nummer 2.2 wird nach der Angabe „AUK“ die Angabe „und/oder GWP“ eingefügt.\nf) Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst:\n„2.4 Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP\nSP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in\nden im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten oder Zweigstellen durchgeführt werden.“\ng) In Nummer 3.2 wird die Angabe „AU und AUK“ durch die Angabe „AU, AUK und GWP“ ersetzt.\nh) In Nummer 4.1 wird die Angabe „24“ durch die Angabe „25“ und die Angabe „AU und AUK“ durch die Angabe\n„AU, AUK und GWP“ ersetzt.\ni) Die Tabelle nach Nummer 5 wird wie folgt geändert:\naa) Folgende Spalte 7 wird angefügt:\n„7\nAnerkannte\nKraftfahrzeugwerkstätten zur\nDurchführung\nvon GWP“.\nbb) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:\n1            2             3              4             5             6              7\nAnerkannte     Anerkannte\nAnerkannte     Anerkannte\nUnter-                                                                               Kraftfahr-     Kraftfahr-\nKraftfahr-     Kraftfahr-\nsuchungs-                                                                             zeugwerk-      zeugwerk-\nPrüfstütz-                  zeugwerk-     zeugwerk-\nstellen/      Prüfstellen                 Prüfplätze                                stätten zur    stätten zur\npunkte                    stätten zur   stätten zur\nAnforde-                                                                              Durchfüh-     Durchfüh-\nDurchfüh-     Durchfüh-\nrungen                                                                               rung von       rung von\nrung von SP   rung von AU\nAUK           GWP\n„1. Grund-     Lage und      Muss so       Geeigneter    Mindest-       Mindest-      Mindest-       Mindest-\nstück      Größe muss    beschaffen    Platz zur     größe          größe         größe          größe\nordnungs-     sein, dass    Durchfüh-     ergibt sich    ergibt sich   ergibt sich    ergibt sich\ngemäße        Störungen     rung einer    aus 2.         aus 2.        aus 2.         aus 2.\nHU/AU/SP      im öffent-    HU/AU/SP\nan zu erwar-  lichen Ver-   an mindes-\ntender Zahl   kehrsraum     tens einem\nvon Fahr-     durch den     Fahrzeug\nzeugen        Betrieb       muss vor-\ngewährleis-   nicht ent-    handen\nten.          stehen.       sein.","546       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006\n1             2           3               4             5            6             7\nAnerkannte   Anerkannte\nAnerkannte     Anerkannte\nUnter-                                                                           Kraftfahr-   Kraftfahr-\nKraftfahr-     Kraftfahr-\nsuchungs-                                                                         zeugwerk-     zeugwerk-\nPrüfstütz-                  zeugwerk-     zeugwerk-\nstellen/   Prüfstellen               Prüfplätze                                 stätten zur   stätten zur\npunkte                    stätten zur   stätten zur\nAnforde-                                                                          Durchfüh-    Durchfüh-\nDurchfüh-     Durchfüh-\nrungen                                                                           rung von      rung von\nrung von SP   rung von AU\nAUK           GWP\n„2. Bau-     Prüfhalle    Ausrei-                     Ausrei-       Ausrei-       Geeigneter   Ausrei-\nliche    muss fest-   chend                       chend         chend         und          chend\nAnfor-   eingebaute   bemessene                   bemessene     bemessene     geschlos-    bemessene\nderun-   Prüfeinrich- Halle oder                  Halle oder    Halle oder    sener Prüf-  Halle oder\ngen      tungen       überdach-                   überdach-     geschlos-     raum, wo     überdach-\nüberde-      ter Prüf-                   ter Prüf-     sener Prüf-   mindestens   ter Prüf-\ncken. Ihre   platz in                    platz, wo     raum. Die     ein Kraftrad platz in\nAbmessun-    Abhängig-                   ein Last-     Größe rich-   untersucht   Abhängig-\ngen richten  keit von                    kraftwa-      tet sich      werden       keit von\nsich nach    den zu                      genzug        nach der      kann.        den zu\nder Anzahl   untersu-                    geprüft       Art der zu                 untersu-\nder Prüf-    chenden                     werden        untersu-                   chenden\ngassen und   Fahrzeugen                  kann.         chenden                    Fahrzeugen\nderen Aus-   (z. B. nur         –                      Kraftfahr-                 (z. B. nur\nrüstung.     Personen-                                 zeuge ent-                 Personen-\nDie Länge    kraftwagen                                sprechend                  kraftwagen\nwird durch   oder Perso-                               der Aner-                  oder Perso-\nden Einbau   nenkraft-                                 kennung                    nenkraft-\nder jeweili- wagen und                                 (nur Perso-                wagen und\ngen Prüfge-  Nutzfahr-                                 nenkraft-                  Nutzfahr-\nräte und die zeuge).                                   wagen oder                 zeuge).\nAbmessun-                                              auch Nutz-\ngen der zu                                             fahrzeuge).\nuntersu-\nchenden\nFahrzeuge\nbestimmt.\n„3. Grube,\nHebe-\nbühne\noder\nRampe\nmit aus-\nreichen-\nder\nLänge\nund Be-\nleuch-\ntungs-\nmög-           x             x           x               x             x            –             x\nlichkeit                           Jedoch                       Jedoch                     Jedoch\nsowie                              entbehrlich,                 ohne Ein-                  ohne Ein-\nmit Ein-                           sofern nur                   richtung                   richtung\nrichtung                           Fahrzeuge                    zum Anhe-                  zum Anhe-\nzum                                mit Vmax/zul.                ben der                    ben der\nAnhe-                              울 40 km/h                    Achsen                     Achsen\nben der                            untersucht                   oder Spiel-                oder Spiel-\nAchsen                             werden.                      detektoren.                detekto-\noder                                                                                       ren.“\nSpiel-\ndetek-\ntoren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006                     547\ncc) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 25 angefügt:\n1              2               3            4            5           6           7\nAnerkannte  Anerkannte\nAnerkannte    Anerkannte\nUnter-                                                                                Kraftfahr-  Kraftfahr-\nKraftfahr-    Kraftfahr-\nsuchungs-                                                                               zeugwerk-   zeugwerk-\nPrüfstütz-                  zeugwerk-    zeugwerk-\nstellen/        Prüfstellen                      Prüfplätze                           stätten zur stätten zur\npunkte                     stätten zur  stätten zur\nAnforde-                                                                               Durchfüh-   Durchfüh-\nDurchfüh-    Durchfüh-\nrungen                                                                                 rung von    rung von\nrung von SP  rung von AU\nAUK         GWP\n„25. Prüf-\nmittel\nfür die\nGasan-\nlagen-\nprü-\nfung:\nLeck-\nsuch-\nspray\nfür die\nzu prü-\nfenden\nBe-              x16)            x16)            x16)          –            –           –          x“.\ntriebs-\ngase\n(LPG,\nCNG)\nzum\nAuf-\nfinden\nvon\nGasun-\ndich-\ntigkei-\nten\nj) Den Fußnoten zur Tabelle wird folgende Fußnote 16 angefügt:\n„16) Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden.“","548              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006\n8. Nach Anlage XVI werden folgende Anlagen XVII und XVIIa eingefügt:\n„Anlage XVII\n(zu § 41a Abs. 5 und 6)\nGassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen\n1.     Art und Gegenstand der Prüfung\nGasanlagenprüfungen nach dem Einbau (Gassystemeinbauprüfungen) und sonstige Gasanlagenprüfungen\nim Sinne des § 41a Abs. 6 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der ordnungs-\ngemäße Zustand der Gasanlagen ist dabei nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten\nRichtlinien zu untersuchen.\n2.     Durchführung der Prüfungen, Nachweise\n2.1    Die Prüfungen sind von hierfür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder amtlich aner-\nkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet)\noder den von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betrauten Prüfingenieuren (im Folgen-\nden als PI bezeichnet) durchzuführen.\n2.2    Der Halter hat das Kraftfahrzeug zur Durchführung der Prüfung in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeug-\nwerkstatt oder bei einem aaSoP oder PI vorzuführen.\n2.3    Werden bei der Prüfung der Gasanlage\n2.3.1 keine Mängel festgestellt, so ist dies in einem Nachweis zu bescheinigen,\n2.3.2 Mängel festgestellt, so sind diese in einen Nachweis einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich\nbeheben zu lassen und das Kraftfahrzeug spätestens nach einem Monat zu einer erneuten Prüfung unter Vor-\nlage des Nachweises vorzuführen.\n2.4    Nachweise über Prüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nmit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungs-\nerschwerend auszuführen oder mit fälschungserschwerenden Merkmalen (Nachweis-Siegel mit Prägenum-\nmer) zu versehen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:\n– Art der Prüfung,\n– Jahr, in dem das Fahrzeug erstmals in den Verkehr gekommen ist,\n– Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,\n– Fahrzeugart und Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,\n– Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten 7 Zeichen),\n– Datum der Durchführung der Prüfung,\n– Name, Anschrift und Prüfort der prüfenden Stelle,\n– Ergebnisse der Einzelprüfungen,\n– Ergebnis der Gesamtprüfung,\n– bei Gassystemeinbauprüfungen zusätzlich die in den Fahrzeugdokumenten zu ändernden Angaben als\nEmpfehlung für die Zulassungsbehörde,\n– Unterschrift der für die Prüfung verantwortlichen Person, Kontrollnummer der Kraftfahrzeugwerkstatt und,\nsoweit vorhanden, Nachweis-Siegel mit Prägenummer oder Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnum-\nmer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI mit Angaben über die bei der Prüfung festgestell-\nten Mängel,\n– Anordnung der Wiedervorführpflicht.\n2.5    Der Nachweis ist unmittelbar nach Durchführung der Prüfung zu unterzeichnen. Er ist dem Fahrzeughalter\nauszuhändigen.\n3.     Untersuchungsstelle zur Durchführung von Prüfungen\n3.1    Die Prüfungen dürfen nur an Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die den in Anlage VIIId Nr. 3\ngenannten Anforderungen entsprechen.\n3.2    Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen\nStellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst überprüfen oder durch von ihr bestimmte\nsachverständige Personen oder Stellen überprüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden\nVorschriften eingehalten sind. Die mit den Prüfungen beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und\nGeschäftsräume, die zur Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betre-\nten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle oder der\nNutzer der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich, die beauftragten\nPersonen zu unterstützen. Der Inhaber oder der Nutzer hat die Kosten der Überprüfung zu tragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006                  549\nAnlage XVIIa\n(zu § 41a Abs. 7 und Anlage VIII Nr. 3.1.1.2)\nAnerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung\nvon Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen\nGasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte\n1.    Allgemeines\n1.1   Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder wie-\nderkehrenden Gasanlagenprüfungen (GWP) und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Abs. 6\nobliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht\nzuständigen Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständi-\ngen Kraftfahrzeuginnungen übertragen.\n1.2   Auf das Verfahren der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbau-\nprüfungen oder wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen und auf die Dokumentation der\ndurchgeführten Prüfungen findet die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit\nZustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachte Richtlinie\nAnwendung.\n2.    Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten\nDie Anerkennung wird erteilt, wenn\n2.1   der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen\nsowie die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind. Ein\nFührungszeugnis und ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister sind jeweils vorzulegen,\n2.2   der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer mit seiner\nEintragung in der Handwerksrolle nachweist, dass er selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte\nPerson die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung\nsolcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei Prüfungen festgestellten Mängel erforderlich sind,\n2.3   der Antragsteller nachweist, dass er eine oder mehrere für die Durchführung von Prüfungen verantwortliche\nPersonen bestellt hat. Die Durchführung der Prüfung kann auch von Fachkräften unter der Aufsicht einer ver-\nantwortlichen Person erfolgen. Die verantwortlichen Personen und Fachkräfte müssen vom Antragsteller\nnamentlich benannt werden,\n2.4   der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen und die\nFachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahr-\nzeugtechnik verfügen. Dazu müssen Nachweise darüber erbracht werden, dass\n2.4.1 Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf\n– Kraftfahrzeugmechaniker,\n– Kraftfahrzeugelektriker,\n– Automobilmechaniker,\n– Kraftfahrzeug-Mechatroniker,\n– Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,\n– Karosserie- und Fahrzeugbauer,\n– Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker\nerfolgreich abgeschlossen haben,\n2.4.2 verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im\n– Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,\n– Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,\n– Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,\n– Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk\nerfolgreich bestanden haben. Diesen Prüfungsabschlüssen stehen gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH),\nIng. (grad.) oder der staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektro-\ntechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraft-\nfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige\nTätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter Nummer 2.4.1 genannten Ausbildungsberufen nachge-\nwiesen werden kann,","550             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006\n2.5   der Antragsteller oder die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen und die Fachkräfte\ndarüber hinaus an einer dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Gasanlagen entsprechenden\nSchulung nach Nummer 7 teilgenommen und diese mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen haben,\n2.6   der Antragsteller nachweist, dass er über mindestens eine Untersuchungsstelle verfügt, die die in Anlage VIIId\nNr. 3 genannten Anforderungen erfüllt,\n2.7   der Antragsteller nachweist, dass für jede von ihm benannte Untersuchungsstelle eine Dokumentation der\nBetriebsorganisation erstellt wird, die interne Regeln enthält, nach denen eine ordnungsgemäße Durchfüh-\nrung und Nachweisführung der Prüfungen sichergestellt ist. Die Dokumentation muss mindestens der nach\nNummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen,\n2.8   der Antragsteller bestätigt, dass für die mit der Durchführung der Prüfung betrauten verantwortlichen Per-\nsonen und Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit\nden Prüfungen entstehenden Ansprüchen besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese\nVersicherung aufrechterhalten wird,\n2.9   der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach Nummer 1.1 Satz 2 das Land,\nin dem sie tätig werden und für das der Antragsteller anerkannt wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen\nSchäden freistellt, die im Zusammenhang mit den Prüfungen von ihm oder den von ihm beauftragten verant-\nwortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden\nVersicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten\nwird.\n3.    Nebenbestimmungen\n3.1   Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustel-\nlen, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar.\n3.2   Die Anerkennung ist auf bestimmte Arten von Gasanlagen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach\nNummer 2 nur für diese Arten nachgewiesen sind.\n4.    Rücknahme der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Nummer 2\nnicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.\n5.    Widerruf der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 weggefal-\nlen ist. Sie ist teilweise oder völlig zu widerrufen, wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung der\nPrüfungen verstoßen wurde, wenn die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn\ngegen die Auflagen der Anerkennung gröblich verstoßen wurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr\ninnerhalb von mindestens sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist.\n6.    Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten\n6.1   Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus. Sie kann selbst\nüberprüfen oder überprüfen lassen,\n6.1.1 ob die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen werden und ob die sich\nsonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden,\n6.1.2 in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.\n6.2   Nummer 8.1 ist entsprechend anzuwenden.\n7.    Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte\n7.1   Zur Durchführung der Schulungen nach Nummer 2.5 sind berechtigt:\n– Kraftfahrzeughersteller,\n– Kraftfahrzeugimporteure, die entweder selbst Inhaber einer allgemeinen Betriebserlaubnis für Kraftfahr-\nzeugtypen oder durch Vertrag mit einem ausländischen Kraftfahrzeughersteller alleinvertriebsberechtigt im\nGeltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind, sofern sie eine eigene Kundendienst-\norganisation haben,\n– geeignete Stellen, die von einem der vorgenannten Kraftfahrzeughersteller oder Kraftfahrzeugimporteure\nbeauftragt worden sind,\n– Hersteller von Gasanlagen, die Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage sind,\n– Importeure von Gasanlagen, die entweder selbst Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine\nGesamtanlage sind oder die durch Vertrag mit einem ausländischen Hersteller von Gasanlagen, der In-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006            551\n– haber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage ist, alleinvertriebsberechtigt im Gel-\ntungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind, sofern sie eine eigene Kundendienstorgani-\nsation haben,\n– Stellen, die vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62,\nzur Durchführung von Schulungen ermächtigt worden sind, und\n– Stellen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder nach Landes-\nrecht zuständigen Stelle zur Durchführung von Schulungen anerkannt worden sind.\n7.2 Die Schulungsstätten sind den zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder\nnach Landesrecht zuständigen Stellen sowie dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in\n53040 Bonn, Postfach 15 01 62, unaufgefordert zu melden; dies gilt entsprechend für die Einstellung der\nSchulungstätigkeit. Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks erfasst zentral die Schulungs-\nstätten und übersendet den zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium für Verkehr,\nBau und Stadtentwicklung jeweils zu Beginn eines Jahres eine aktuelle Zusammenfassung aller Schulungs-\nstätten.\n7.3 Die Schulung muss jeweils innerhalb von drei Jahren wiederholt und erneut mit einer erfolgreichen Prüfung\nabgeschlossen werden. Die Frist beginnt jeweils mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine Prüfung\nnach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde. Nach Ablauf der Frist\nist erneut eine erstmalige Schulung und Prüfung abzulegen.\n7.4 Die Schulungen und Wiederholungsschulungen, Schulungsinhalte sowie Schulungsstätten müssen die\nAnforderungen der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der\nzuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Richtlinie erfüllen.\n8.  Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen\n8.1 Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen obersten\nLandesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Aufsichts-\nbehörde kann selbst überprüfen oder durch die Anerkennungsstelle überprüfen lassen, ob die Vorausset-\nzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die sich sonst aus der Anerkennung oder den Neben-\nbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Diese Überprüfung ist mindestens alle drei Jahre durch-\nzuführen.\n8.2 Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr\nbestimmten oder den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Aufsichtsbehörde kann selbst überprüfen\noder durch die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen überprüfen lassen, ob die für\ndie Schulungsstätten geltenden Vorschriften eingehalten sind und die sich sonst aus der Ermächtigung oder\nden Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Sie können die Befugnis zur Überprüfung auf\nden Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks übertragen. Diese Überprüfung ist mindestens alle\ndrei Jahre durchzuführen.\n8.3 Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume\n– des Inhabers der Anerkennung oder\n– der Schulungsstätte\nwährend der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vorzu-\nnehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung oder der In-\nhaber oder Leiter der Schulungsstätte hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten\nPersonen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der\nInhaber der Anerkennung oder die Schulungsstätte hat die Kosten der Überprüfung zu tragen.\n9.  Schlussbestimmungen\n9.1 Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind\nvon ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der\nAnerkennung nach Nummer 5 führen.\n9.2 Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, sind den in Nummer 7.2 genann-\nten Stellen unaufgefordert zu melden. Bei Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 genannten Stellen\ndie Durchführungen von Schulungen untersagen.“","552             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006\n9. Der Anhang wird wie folgt geändert:\na) Nach den Bestimmungen zu § 41 Abs. 20 werden folgende Bestimmungen eingefügt:\nZur Vorschrift des      sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\n„§ 41a                  Teil II der ECE-Regelung Nr. 67 über einheitliche Bedingungen für die\nAbs. 1 Nr. 1                    I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren\nund Abs. 4 Satz 1                   Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;\nII. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die\nVerwendung von verflüssigten Gasen in seinem Antriebssystem aus-\ngestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung\nvom 1. Juni 1987 in der Fassung der Änderungsserie 01 (Verkehrsblatt 2002\nS. 339).\n§ 41a                   Teil II der ECE-Regelung Nr. 110 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-\nAbs. 1 Nr. 2                    gung der\nund Abs. 4 Satz 1               I. speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem kompri-\nmiertes Erdgas (CNG) verwendet wird;\nII. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten\nTyps für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem\nAntriebssystem\nvom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339).\n§ 41a Abs. 2            ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der\nund Abs. 4 Satz 1               I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Kraftfahr-\nzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem;\nII. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in\nKraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem\nAntriebssystem\nvom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5).\n§ 41a                   Teil I der ECE-Regelung Nr. 67 über einheitliche Bedingungen für die\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 1             I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in deren\nund Abs. 4 Satz 1                   Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;\nII. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüstung für die\nVerwendung von verflüssigten Gasen in seinem Antriebssystem ausgestat-\ntet ist, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung\nvom 1. Juni 1987 in der Fassung der Änderungsserie 01 (Verkehrsblatt 2002\nS. 339).\n§ 41a                   Teil I der ECE-Regelung Nr. 110 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-\nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2             gung der\nund Abs. 4 Satz 1               I. speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem kompri-\nmiertes Erdgas (CNG) verwendet wird;\nII. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten\nTyps für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) in ihrem\nAntriebssystem\nvom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339).\n§ 41a                   ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der\nAbs. 3 Satz 2                   I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in Kraftfahr-\nund Abs. 4 Satz 1                   zeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem;\nII. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG) zum Einbau in\nKraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimiertem Erdgas in ihrem\nAntriebssystem\nvom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5 ).“\nb) Die bisherige Bestimmung zu § 41a Abs. 3 wird Bestimmung zu § 41a Abs. 8.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006               553\nArtikel 2\nÄnderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die\nzuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In den Gebührennummern 241.1 und 241.2 werden jeweils nach dem Wort „Sicherheitsprüfungen“ die Wörter\n„ , Gassystemeinbauprüfungen oder Gasanlagenprüfungen“ eingefügt.\n2. Nach der Gebührennummer 413.5.2 wird folgende neue Gebührennummer eingefügt:\nGebühren-                                                                                           Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                               Euro\n„413.6          Gasanlagenprüfungen\n413.6.1         Für die Untersuchung der Gasanlage im Rahmen der Hauptuntersuchung nach\n§ 29 StVZO ohne vorliegenden Nachweis über eine durchgeführte Gasanla-\ngenprüfung durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt wird\nzur Gebühr nach den Nummern 413.3 und 413.4 folgende zusätzliche Gebühr\nerhoben                                                                               20,00“.\n413.6.2         Gassystemeinbauprüfung nach § 41a Abs. 5 StVZO                                       100,00“.\n413.6.3         Gasanlagenprüfung ohne Hauptuntersuchung                                              26,00“.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalen-\ndermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 16. März 2006\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}