{"id":"bgbl1-2006-13-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":13,"date":"2006-03-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_13.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes","law_date":"2006-03-17T00:00:00Z","page":534,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["534                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Gentechnikgesetzes*)\nVom 17. März 2006\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                               Maßgabe des Satzes 2 angewandt werden,\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                   und\n3. nur zwischen Anlagen nach Nummer 2 beför-\nArtikel 1                                           dert werden.\nDas Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekannt-                           Die Einschließungsmaßnahmen müssen geeignet\nmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066),                               sein, den Kontakt der Produkte mit Menschen und\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom                              Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungs-\n21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 186), wird wie folgt                        potenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu\ngeändert:                                                                      gewährleisten. Die Einschließungsmaßnahmen\n1. In der Inhaltsübersicht werden im Vierten Teil die                        sollen ferner den Sicherheitsmaßnahmen nach\nAngaben zu den §§ 28 und 28a durch folgende                              § 7 Abs. 2 in Verbindung mit der dort genannten\nAngaben ersetzt:                                                         Rechtsverordnung entsprechen. Soweit Produkte\nnach Satz 1 keiner Genehmigung für ein Inver-\n„§ 28 Informationsweitergabe                                             kehrbringen bedürfen, sind auch die übrigen Vor-\n§ 28a Unterrichtung der Öffentlichkeit                                   schriften dieses Gesetzes und der auf Grund die-\n§ 28b Methodensammlung“.                                                 ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nüber das Inverkehrbringen nicht anzuwenden.“\n2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesministerium\nb) Nach Absatz 2a werden folgende Absätze 2b\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirt-\nbis 2d eingefügt:\nschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien\nfür Bildung und Forschung, für Wirtschaft und Arbeit,                       „(2b) Zur Feststellung der in Absatz 2a Nr. 1\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung sowie für Um-                       genannten Voraussetzung hat derjenige, der ein\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit“ durch die                       Produkt in Verkehr bringt oder gebracht hat, auf\nWörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                       Verlangen der nach § 31 zuständigen Behörden\nschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit                         nachzuweisen, dass geeignete Maßnahmen ge-\nden Bundesministerien für Bildung und Forschung,                         troffen wurden, um das Vorhandensein der in\nfür Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Sozia-                    Absatz 2a genannten Spuren zu vermeiden.\nles, für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz                           (2c) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung\nund Reaktorsicherheit“ ersetzt.                                          der Entscheidungen der Kommission oder des\n3. § 14 wird wie folgt geändert:                                             Rates der Europäischen Gemeinschaften nach\nArtikel 47 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 35\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                         Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Ver-\nfügt:                                                                bindung mit Artikel 12a Abs. 1 der Richtlinie 2001/\n„(1a) Einer Genehmigung für ein Inverkehrbrin-                    18/EG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ngen bedarf nicht, wer Produkte, die gentechnisch                     des Bundesrates anstelle des Schwellenwertes\nveränderte Organismen enthalten oder aus sol-                        nach Absatz 2a einen niedrigeren Schwellenwert,\nchen bestehen, in den Verkehr bringt, die                            insbesondere für gentechnisch veränderten Or-\n1. mit in § 3 Nr. 3c genannten Verfahren herge-                      ganismen, die direkt an den Endverbraucher ab-\nstellt worden sind,                                               gegeben werden, bestimmen, sofern die Ent-\nscheidungen keine unmittelbare Wirkung entfal-\n2. für Arbeiten in Anlagen bestimmt sind, sofern in                  ten.\nden Anlagen Einschließungsmaßnahmen nach\n(2d) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG des\nder Entscheidungen der Kommission oder des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die            Rates der Europäischen Gemeinschaften nach\nabsichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die            Artikel 47 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 35\nUmwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates                Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Ver-\n(ABl. EG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)\nNr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom                 bindung mit Artikel 12a Abs. 1 der Richtlinie 2001/\n22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24).                               18/EG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006                 535\ndes Bundesrates die näheren Bestimmungen für               b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ndie Durchführung der Absätze 2a und 2b festle-                „4. eine Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 und eine\ngen, sofern die Entscheidungen keine unmittel-                    Darlegung der vorgesehenen Sicherheitsvor-\nbare Wirkung entfalten.“                                          kehrungen,“.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-\n„(3) Eine Genehmigung kann sich auf die Frei-             fügt:\nsetzung eines gentechnisch veränderten Orga-                  „4a. einen Plan zur Ermittlung der Auswirkung\nnismus oder einer Kombination gentechnisch ver-                     des freizusetzenden Organismus auf die\nänderter Organismen am selben Standort oder an                      menschliche Gesundheit und die Umwelt,“.\nverschiedenen Standorten erstrecken, soweit die\nFreisetzung zum selben Zweck und innerhalb                 d) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein\neines in der Genehmigung bestimmten Zeitraums                 Komma ersetzt; folgende Nummer 6 wird ange-\nerfolgt.“                                                     fügt:\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „Entscheidungen                 „6. eine Zusammenfassung der Antragsunter-\nder Kommission oder des Rates der Europäischen                    lagen gemäß der Entscheidung 2002/813/EG\nGemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 5 und                          des Rates vom 3. Oktober 2002 zur Fest-\nArtikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates                    legung – gemäß Richtlinie 2001/18/EG des\nvom 23. April 1990 über die absichtliche Freiset-                 Europäischen Parlaments und des Rates –\nzung genetisch veränderter Organismen in die                      des Schemas für die Zusammenfassung der\nUmwelt (ABl. EG Nr. L 117 S. 15) nach Anhörung                    Information zur Anmeldung einer absicht-\nder Kommission“ durch die Wörter „Entscheidung                    lichen Freisetzung genetisch veränderter Or-\n94/730/EG der Kommission vom 4. November                          ganismen in die Umwelt zu einem anderen\n1994 zur Festlegung von vereinfachten Verfahren                   Zweck als zum Inverkehrbringen (ABl. EG Nr.\nfür die absichtliche Freisetzung genetisch verän-                 L 280 S. 62).“\nderter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richt-      5. § 16 wird wie folgt geändert:\nlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 292\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nS. 31) nach Anhörung des Ausschusses nach\n§ 5a“ ersetzt.                                                aa) In Satz 1 werden die Wörter „von drei Mona-\nten“ durch die Wörter „von 90 Tagen nach\ne) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nEingang des Antrags“ ersetzt.\nfügt:\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(4a) Die Bundesregierung kann zur Umset-\nzung der Entscheidungen der Kommission oder                        „Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften                          ruhen, solange die zuständige Bundesober-\nnach Artikel 7 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 30                 behörde vom Antragsteller angeforderte wei-\nAbs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung                     tere Angaben, Unterlagen oder Proben ab-\ndes Ausschusses nach § 5a durch Rechtsverord-                      wartet; wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung\nnung mit Zustimmung des Bundesrates bestim-                        nach § 18 Abs. 2 durchgeführt, verlängert sich\nmen, dass                                                          die Frist um den Zeitraum, in dem die Anhö-\nrung durchgeführt wird, jedoch höchstens um\n1. für die Genehmigung der Freisetzung ein von\n30 Tage.“\ndem Verfahren des Dritten Teils dieses Geset-\nzes abweichendes vereinfachtes Verfahren               b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\ngilt,                                                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministe-\n2. für Genehmigungen nach Nummer 1 der                             rium für Verbraucherschutz, Ernährung und\nAbsatz 3 entsprechend anzuwenden ist,                          Landwirtschaft“ durch die Wörter „Bundes-\nsoweit mit der Freisetzung von Organismen im                       ministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nHinblick auf die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1                  und Verbraucherschutz“ ersetzt.\nausreichende Erfahrungen gesammelt worden                     bb) Folgender Satz wird angefügt:\nsind. In der Rechtsverordnung können insbeson-                     „In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann\ndere von § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, auch in                    vorgesehen werden, dass eine Genehmi-\nVerbindung mit der dort genannten Rechtsverord-                    gung, auch abweichend von den Vorschriften\nnung, abweichende Regelungen über die Anhö-                        dieses Gesetzes, zu erteilen oder zu versagen\nrung getroffen werden.“                                            ist, soweit dies in einer Entscheidung der\nf) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                         Kommission der Europäischen Gemein-\n„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                        schaften vorgesehen ist; dies gilt entspre-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                        chend für das Ruhen einer Genehmigung\nrates Vorschriften über die Bekanntgabe von nach                   nach § 20 Abs. 2 und eine Untersagung nach\nSatz 1 gleichgestellten Genehmigungen zu erlas-                    § 26 Abs. 5 Satz 3.“\nsen.“                                                   6. § 16d Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n4. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                   a) In Satz 3 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter\na) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 11                „aus besonderen Gründen“ eingefügt.\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 10          b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Saatgut“ die\nAbs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3“ ersetzt.                           Wörter „oder Vermehrungsmaterial“ eingefügt.","536              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006\n7. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                   aaa) die Wörter „Gesetz oder“ durch das\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                            Wort „Gesetz,“ ersetzt und\n„Der Betreiber kann insoweit auch auf Unterlagen                   bbb) nach dem Wort „Rechtsverordnungen“\nBezug nehmen, die er oder ein Dritter in einem                           die Wörter „oder gegen unmittelbar gel-\nvorangegangenen Verfahren vorgelegt hat, es sei                          tende Rechtsakte der Europäischen\ndenn, es handelt sich um vertrauliche Unterlagen                         Gemeinschaften im Anwendungsbe-\ndes Dritten und dieser hat seine Zustimmung zur                          reich dieses Gesetzes“ eingefügt.\nVerwendung nicht erteilt.“                                    bb) In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil die\nb) In Satz 4 werden die Wörter „Verwendung von                         Wörter „gentechnischen Anlage, gentech-\nUnterlagen“ durch die Wörter „Verwendung von                       nische Arbeiten oder eine Freisetzung“ durch\nvertraulichen Unterlagen“ ersetzt.                                 die Wörter „gentechnischen Anlage oder gen-\ntechnische Arbeiten“ ersetzt.\n8. § 17a Abs. 2 wird wie folgt geändert:\ncc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.\na) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-\nfügt:                                                     b) Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 ange-\nfügt:\n„3a. beabsichtigte Verwendung,“.\n„(4) Die zuständige Behörde hat eine Freiset-\nb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                               zung zu untersagen, soweit die Voraussetzungen\n„6. Risikobewertung.“                                         von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorliegen. Sie kann\n9. In § 17b Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „zu gen-                 eine Freisetzung untersagen, soweit die Voraus-\ntechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen                    setzungen von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 vor-\nbestimmt sind“ durch die Wörter „einem anderen                    liegen.\nfür gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anla-                   (5) Die zuständige Behörde hat ein Inverkehr-\ngen, für Arbeiten in Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 1a            bringen zu untersagen, wenn die erforderliche\noder für eine Freisetzung zur Verfügung gestellt wer-             Genehmigung nicht vorliegt. Sie hat ein Inverkehr-\nden“ ersetzt.                                                     bringen bis zur Entscheidung des Rates oder der\n10. § 18 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                               Kommission der Europäischen Gemeinschaften\nnach Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2\n„(2) Vor der Entscheidung über die Genehmigung                 der Richtlinie 2001/18/EG vorläufig zu untersa-\neiner Freisetzung ist ein Anhörungsverfahren durch-               gen, soweit das Ruhen der Genehmigung ange-\nzuführen, soweit nicht ein Verfahren nach § 14 Abs. 4             ordnet worden ist. Sie kann das Inverkehrbringen\ndurchgeführt wird. § 14 Abs. 4a Satz 2 bleibt unbe-               bis zu dieser Entscheidung vorläufig ganz oder\nrührt.“                                                           teilweise untersagen, wenn der hinreichende Ver-\n11. In § 21 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „Bundes-                  dacht besteht, dass die Voraussetzungen für das\nministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und                  Inverkehrbringen nicht vorliegen.“\nLandwirtschaft“ durch die Wörter „Bundesministe-          15. § 27 Abs. 5 wird aufgehoben.\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nschutz“ ersetzt.                                          16. § 28 wird wie folgt geändert:\n12. In § 24 Abs. 2 werden                                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) die Wörter „Bundesministerium für Verbraucher-                                        „§ 28\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft“ durch die                            Informationsweitergabe“.\nWörter „Bundesministerium für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt und             b) In Absatz 1 wird das Wort „Rechtsverordnungen“\ndurch die Wörter „Rechtsverordnungen, gegen\nb) die Wörter „und Soziale Sicherung“ gestrichen.                 unmittelbar geltende Rechtsakte der Europä-\n13. § 25 wird wie folgt geändert:                                     ischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich\ndieses Gesetzes“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rechtsver-\nordnungen“ die Wörter „ , der unmittelbar gelten-     17. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:\nden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-                                       „§ 28a\nten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes“ ein-\ngefügt.                                                                Unterrichtung der Öffentlichkeit\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              (1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit\nüber Anordnungen nach § 26 unterrichten, sofern\n„(2) Der Betreiber und die verantwortlichen            diese unanfechtbar geworden sind oder deren sofor-\nPersonen im Sinne des § 3 Nr. 8 und 9 haben der           tige Vollziehung angeordnet worden ist, einschließ-\nzuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich            lich der angeordneten Vorsichtsmaßnahmen. Perso-\ndie zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu           nenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht wer-\nerteilen und die erforderlichen Hilfsmittel, ein-         den, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.\nschließlich Kontrollproben, im Rahmen ihrer Ver-\nfügbarkeit zur Verfügung zu stellen.“                        (2) Die zuständige Behörde unterrichtet die Öf-\nfentlichkeit über\n14. § 26 wird wie folgt geändert:\n1. den hinreichenden Verdacht einer Gefahr für die in\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter einschließlich der\naa) In Satz 1 werden                                          zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006                   537\n2. die Ergebnisse der Überwachung des Inverkehr-          21. In § 36 Abs. 1 Satz 4 werden\nbringens in allgemeiner Weise.                            a) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und\nPersonenbezogene Daten dürfen in den Fällen des                  Technologie“,\nSatzes 1 nur veröffentlicht werden, soweit der Be-            b) die Wörter „für Verbraucherschutz, Ernährung und\ntroffene eingewilligt hat oder das schutzwürdige In-             Landwirtschaft“ durch die Wörter „für Ernährung,\nformationsinteresse der Öffentlichkeit das schutz-               Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ und\nwürdige Interesse des Betroffenen an dem Aus-\nschluss der Veröffentlichung überwiegt. Vor der Ent-          c) die Wörter „für Gesundheit und Soziale Siche-\nscheidung über die Veröffentlichung ist der Betrof-              rung“ durch die Wörter „für Gesundheit“\nfene anzuhören.                                               ersetzt.\n(3) Informationen nach Absatz 2 dürfen nicht ver-      22. In § 37 Abs. 2 werden die Wörter „anderen Rechts-\nöffentlicht werden,                                           vorschriften im Sinne des § 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz“\ndurch die Wörter „sonstigen Rechtsvorschriften im\n1. soweit das Bekanntwerden der Informationen die             Sinne des § 14 Abs. 2“ ersetzt.\nVertraulichkeit der Beratung von Behörden be-\nrührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffent-     23. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nliche Sicherheit verursachen kann,                        a) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a einge-\n2. während der Dauer eines Gerichtsverfahrens, ei-               fügt:\nnes strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines            „7a. wer entgegen § 16c Abs. 1 ein Produkt nicht\nDisziplinarverfahrens, eines ordnungswidrigkeits-                  oder nicht richtig beobachtet,“.\nrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Daten, die        b) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 19 Satz 2“ durch\nGegenstand des Verfahrens sind,                              die Angabe „§ 16d Abs. 3 Satz 1 oder § 19 Satz 2“\n3. soweit der Schutz geistigen Eigentums, insbe-                 ersetzt.\nsondere Urheberrechte, dem Informationsan-                c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\nspruch entgegenstehen oder\n„10. entgegen § 25 Abs. 2 eine Auskunft nicht,\n4. soweit durch die Informationen Betriebs- oder                       nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht\nGeschäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrele-                         richtig erteilt oder ein Hilfsmittel nicht zur\nvante Informationen, die dem Wesen nach Be-                        Verfügung stellt,“.\ntriebsgeheimnissen gleichkommen, offenbart\nd) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3\nwürden, es sei denn, bestimmte Informationen\nSatz 3“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 5a oder\nmüssen unter Berücksichtigung der Gesamtum-\n§ 25 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.\nstände veröffentlicht werden, um den Schutz der\nSicherheit und Gesundheit der Bevölkerung zu          24. § 41 wird wie folgt geändert:\ngewährleisten; dabei ist eine Abwägung entspre-           a) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2a“ durch\nchend Absatz 2 Satz 2 vorzunehmen.                           die Angabe „§ 14 Abs. 2a bis 2d“ ersetzt.\nVor der Entscheidung über die Veröffentlichung sind           b) Folgende Absätze 7 bis 9 werden angefügt:\nin den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 oder 4 die Betroffenen\n„(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung\nanzuhören. Soweit veröffentlichte Informationen als\nnach § 14 Abs. 4, längstens jedoch bis zum\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet                 31. Dezember 2006, treten an deren Stelle, auch\nsind, hat die zuständige Behörde im Zweifel von der              soweit in diesem Gesetz auf diese Rechtsverord-\nBetroffenheit des Kennzeichnenden auszugehen.                    nung verwiesen wird, hinsichtlich des Verfahrens\n(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffent-           und des Genehmigungsumfangs die Bestimmun-\nlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als               gen der Entscheidung 94/730/EG der Kommis-\nfalsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als                 sion vom 4. November 1994 zur Festlegung von\nunrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die                vereinfachten Verfahren für die absichtliche Frei-\nBehörde die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen              setzung genetisch veränderter Pflanzen nach\nArt und Weise, in der sie die betreffenden Informa-              Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG des\ntionen zuvor bekannt gegeben hat.“                               Rates (ABl. EG Nr. L 292 S. 31).\n18. Der bisherige § 28a wird neuer § 28b.                               (8) Bis zur Bildung der Kommission nach § 4\nund der Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a werden\n19. In § 29 Abs. 1a Satz 3 und Abs. 4 werden jeweils                 deren jeweiligen Aufgaben von einem besonderen\na) die Wörter „für Verbraucherschutz, Ernährung und              Ausschuss wahrgenommen, der\nLandwirtschaft“ durch die Wörter „für Ernährung,             1. nach Maßgabe der am 3. Februar 2005 gelten-\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz“ und                        den Vorschriften für die Zentrale Kommission\nb) die Wörter „und Arbeit“ durch die Wörter „und                     für die Biologische Sicherheit gebildet wird und\nTechnologie“                                                 2. die Aufgaben nach Maßgabe der in Nummer 1\nersetzt.                                                             genannten Vorschriften wahrnimmt.\n20. In § 30 Abs. 2 Nr. 15 werden die Wörter „die Bewer-                 (9) Abweichend von den sonstigen Vorschrif-\ntung auszurichten ist“ durch die Wörter „die Risiko-             ten dieses Gesetzes können\nbewertung auszurichten ist und welche Kriterien bei              1. die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der\nder Erstellung des Beobachtungsplans zu beachten                     Fassung der Bekanntmachung vom 4. Novem-\nsind“ ersetzt.                                                       ber 1996 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert","538         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 22. März 2006\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August                                              Artikel 2\n2002 (BGBl. I S. 3220),                                          Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des\n2. die Gentechnik-Beteiligungsverordnung vom\nGentechnikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Ge-\n17. Mai 1995 (BGBl. I S. 734), geändert durch\nsetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\nArtikel 1 § 2 des Gesetzes vom 22. März 2004\nkannt machen.\n(BGBl. I S. 454),\nbis zum 1. Oktober 2006 ohne Anhörung der                                                   Artikel 3\nKommission nach § 4 oder eines Ausschusses                          Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nnach den §§ 5 und 5a einmal geändert werden.“                   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. März 2006\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , La n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit\nUlla Schmidt\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan"]}