{"id":"bgbl1-2006-12-4","kind":"bgbl1","year":2006,"number":12,"date":"2006-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/12#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_12.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht","law_date":"2006-03-09T00:00:00Z","page":519,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006                           519\nVerordnung\nüber den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht*)\nVom 9. März 2006\nAuf Grund des § 46b Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichts-                    (4) Das elektronische Dokument muss eines der fol-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             genden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren\n2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), der durch Artikel 6b                  Version aufweisen:\ndes Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) einge-                    1. ASCII (American Standard Code for Information Inter-\nfügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:                                change) als reiner Text ohne Formatierungscodes und\nohne Sonderzeichen,\n§1                                     2. Unicode,\nZulassung                                    3. Microsoft RTF (Rich Text Format),\nder elektronischen Kommunikation                              4. Adobe PDF (Portable Document Format),\nBeim Bundesarbeitsgericht können ab dem 1. April                       5. XML (Extensive Markup Language),\n2006 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente                      6. Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten\neingereicht werden.                                                            (z. B. Makros) verwendet werden,\n7. das Dokumentenformat der Textverarbeitung der\n§2                                         Open Source Software „Open Office“, soweit keine\nForm der Einreichung                                    aktiven Komponenten verwendet werden.\n(5) Besteht der Inhalt des einzureichenden Doku-\n(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist                     ments nicht ausschließlich aus Text oder in den in\nausschließlich der elektronische Gerichtsbriefkasten des                   Absatz 4 genannten Formaten darstellbaren Grafiken,\nBundesarbeitsgerichts bestimmt, der über die vom Bun-                      ist die Übermittlung als Bilddatei in dem Format TIFF\ndesarbeitsgericht zur Verfügung gestellte Zugangs- und                     (Tag Image File Format) zugelassen.\nÜbertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann\nüber die Internetseite                                                        (6) Elektronische Dokumente, die einem der in den\nAbsätzen 4 und 5 genannten Dateiformate in der nach § 3\nwww.bundesarbeitsgericht.de\nNr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können\nlizenzfrei heruntergeladen werden.                                         auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht\nwerden. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss\n(2) Die Übermittlung erfolgt durch die Übertragung\nsich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-\ndes zur Einreichung bestimmten elektronischen Doku-\nDatei beziehen.\nments in den elektronischen Gerichtsbriefkasten des\nGerichts mittels der von dem Gericht zur Verfügung\n§3\ngestellten Zugangs- und Übertragungssoftware auf der\nBasis des Protokolls OSCI (Online Services Computer                                               Bekanntgabe\nInterface).                                                                           der Bearbeitungsvoraussetzungen\nDas Bundesarbeitsgericht gibt auf der Internetseite\n(3) Die qualifizierte elektronische Signatur muss dem\nProfil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde lie-                                    www.bundesarbeitsgericht.de\ngende Zertifikat muss durch das Gericht, das mit einer                     bekannt:\nautomatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen\n1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorheri-\nkann, prüfbar sein.\ngen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nRechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-           jeweiligen Nutzung des elektronischen Gerichts-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften            briefkastens einzuhalten ist, einschließlich der für die\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.     datenschutzgerechte Administration elektronischer\nEG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG            Postfächer zu speichernden personenbezogenen Da-\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                     ten,","520             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006\n2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer       4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung\nSignaturen, die nach seiner Prüfung dem in § 2 Abs. 3           oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elek-\nfestgelegten Standard entsprechen und für die Bear-             tronischen Dokuments gemacht werden sollen, um\nbeitung durch das Gericht geeignet sind,                        die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die Weiter-\nverarbeitung durch das Gericht zu gewährleisten.\n3. die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 2, 4 und 5\nfestgelegten Formatstandards entsprechenden und                                         §4\nfür die Bearbeitung durch das Gericht geeigneten\nVersionen der genannten Formate unter Nennung ei-                                 Inkrafttreten\nner Zeitangabe hinsichtlich der Mindestgültigkeits-             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\ndauer,                                                       Kraft.\nBerlin, den 9. März 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}