{"id":"bgbl1-2006-12-3","kind":"bgbl1","year":2006,"number":12,"date":"2006-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/12#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-12-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_12.pdf#page=8","order":3,"title":"Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - 34. BImSchV)","law_date":"2006-03-06T00:00:00Z","page":516,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["516                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006\nVierunddreißigste Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV)*)\nVom 6. März 2006\nAuf Grund des § 47f des Bundes-Immissionsschutz-                  2. Verkehrsunternehmen für den durch Straßenbahnen\ngesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umset-                     im Sinne des § 4 des Personenbeförderungsgesetzes\nzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämp-                     hervorgerufenen Umgebungslärm,\nfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 (BGBl. I                     3. Betreibern von Verkehrsflughäfen für den durch Flug-\nS. 1794) eingefügt worden ist, verordnet die Bundes-                      zeuge in der Umgebung von Verkehrsflughäfen her-\nregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:                           vorgerufenen Umgebungslärm,\n§1                                 4. Anlagenbetreibern und Betreibern von Häfen für den\ndurch Anlagen und Häfen nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 her-\nAnwendungsbereich\nvorgerufenen Umgebungslärm,\nDiese Verordnung gilt für die Kartierung von Umge-\n5. Trägern der Straßenbaulast für den durch Straßenver-\nbungslärm. Sie konkretisiert Anforderungen an Lärmkar-\nkehr hervorgerufenen Umgebungslärm.\nten nach § 47c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.\nSofern für die Ausarbeitung der Lärmkarten die Erhebung\n§2                                 von Daten erforderlich ist, sind die Betreiber und Unter-\nLärmindizes                              nehmen nach Satz 1 zur Mitwirkung verpflichtet, insbe-\nsondere dazu, während der üblichen Geschäftszeiten\n(1) Die Lärmindizes LDay, LEvening und LNight sind die            das Betreten von Betriebsgrundstücken und -räumen\nA-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel in Dezibel                 zu dulden, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu\ngemäß ISO 1996-2: 1987, erschienen bei der Beuth-                     machen oder vorhandene Unterlagen zur Verfügung zu\nVerlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig niederge-                  stellen. § 52 Abs. 5 und 7 des Bundes-Immissions-\nlegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in Mün-                     schutzgesetzes gilt entsprechend.\nchen, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt\nund die Bestimmungen an allen Tagen in folgenden Zeit-                   (2) Die Gemeinden haben die für die Lärmkarten er-\nräumen erfolgen:                                                      forderlichen Daten über die vom Umgebungslärm betrof-\nfene Wohnbevölkerung, soweit vorhanden, den für die\n1. LDay: 12 Stunden, beginnend um 6.00 Uhr,                           Ausarbeitung der Lärmkarten zuständigen Behörden un-\n2. LEvening: 4 Stunden, beginnend um 18.00 Uhr,                       entgeltlich zur Verfügung zu stellen.\n3. LNight: 8 Stunden, beginnend um 22.00 Uhr.                            (3) Andere Behörden haben den für die Ausarbeitung\nEin Jahr ist das für die Schallemission ausschlagge-                  der Lärmkarten zuständigen Behörden die dort vorhan-\nbende und ein hinsichtlich der Witterungsbedingungen                  denen und für die Lärmkarten erforderlichen Daten un-\ndurchschnittliches Kalenderjahr.                                      entgeltlich zur Verfügung zu stellen.\n(2) Der Lärmindex LDEN in Dezibel ist wie folgt defi-\nniert:                                                                                            §4\nAusarbeitung von Lärmkarten\n(1) Lärmkarten für Ballungsräume erstrecken sich auf\nsämtliche darin gelegene Hauptlärmquellen, sowie ferner\nauf\n§3\n1. sonstige Straßen,\nDatenerhebung und Datenübermittlung\n2. sonstige Schienenwege von Eisenbahnen nach dem\n(1) Soweit die für die Ausarbeitung der Lärmkarten                    Allgemeinen Eisenbahngesetz,\nzuständigen Behörden nicht auf Bestände zurückgreifen\nkönnen, können sie anordnen, dass ihnen vorhandene,                   3. Schienenwege von Straßenbahnen im Sinne des § 4\nnach den §§ 4 und 5 für die Erarbeitung von Lärmkarten                    des Personenbeförderungsgesetzes,\nerforderliche Daten sowie vorhandene Ergebnisdaten für                4. sonstige Flugplätze für den zivilen Luftverkehr,\nLärmkarten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden\n5. Industrie- oder Gewerbegelände, auf denen sich eine\nvon\noder mehrere Anlagen gemäß Anhang I der Richt-\n1. Eisenbahninfrastrukturunternehmen für den durch                        linie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996\nEisenbahnen hervorgerufenen Umgebungslärm,                           über die integrierte Vermeidung und Verminderung\nder Umweltverschmutzung befinden, einschließlich\n*) Die Rechtsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG     Häfen für die Binnen- oder Seeschifffahrt mit einer\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über\ndie Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. EG                Gesamtumschlagsleistung von mehr als 1,5 Millionen\nNr. L 189 S. 12) in deutsches Recht.                                   Tonnen pro Jahr,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006                517\nsoweit diese sonstigen Lärmquellen erheblichen Umge-           gen, Schulen und Krankenhäuser. Bei der Zahlenangabe\nbungslärm hervorrufen.                                         für Wohnungen ist auf 100 Wohnungen zu runden.\n(2) Die Ausarbeitung von Lärmkarten hat getrennt für\njede Lärmart (Straßenlärm, Schienenlärm, Fluglärm, In-                                     §5\ndustrie- und Gewerbelärm einschließlich Hafenlärm) auf                           Berechnungsverfahren\nder Grundlage der Lärmindizes LDEN und LNight zu erfol-           (1) Die Lärmindizes werden nach Verfahren berech-\ngen.                                                           net, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik\n(3) Lärmkarten müssen georeferenziert sein. Alle Da-       entsprechen. Die Berechnungsverfahren werden\nten sind in einer Form vorzuhalten, die ihre digitale Wei-     1. für die Lärmarten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vom\nterverarbeitung ermöglicht. Lärmkarten sind in elektro-            Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nnischer Form zu erstellen; sie müssen in körperlicher              wicklung,\nForm herstellbar sein.\n2. für Fluglärm (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) vom Bundesministerium\n(4) Lärmkarten bestehen aus                                    für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im\n1. einer graphischen Darstellung der Lärmsituation mit             Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ver-\nden Isophonen-Bändern für                                     kehr, Bau und Stadtentwicklung,\na) den LDEN über 55 dB(A) bis 60 dB(A), über 60 dB(A)     3. für Industrie- und Gewerbelärm (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) vom\nbis 65 dB(A), über 65 dB(A) bis 70 dB(A), über            Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Re-\n70 dB(A) bis 75 dB(A) sowie über 75 dB(A), und            aktorsicherheit\nb) den LNight über 50 dB(A) bis 55 dB(A), über 55 dB(A)   durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger konkretisiert.\nbis 60 dB(A), über 60 dB(A) bis 65 dB(A), über           (2) Die Berechnungspunkte zur Ermittlung von LDEN\n65 dB(A) bis 70 dB(A) sowie über 70 dB(A) und         und LNight für die Lärmbelastung in der Nähe von Gebäu-\noptional über 45 dB(A) bis 50 dB(A),                  den liegen in einer Höhe von vier Meter über dem Boden.\nmit den Farben nach DIN 18005 Teil 2, Ausgabe                (3) Für die Ermittlung der Belastetenzahlen nach § 4\nSeptember 1991, erschienen bei der Beuth-Verlag           Abs. 5 liegen die Berechnungspunkte auf der Gebäude-\nGmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig niedergelegt          fassade. Für diesen Fall wird die letzte Reflexion an der\nbeim Deutschen Patent- und Markenamt in München,          Gebäudefassade, auf der der Berechnungspunkt liegt,\n2. einer graphischen Darstellung der Überschreitung ei-        nicht berücksichtigt. Für die flächenmäßige Darstellung\nnes Wertes, bei dessen Überschreitung Lärmschutz-         der Lärmbelastung nach § 4 Abs. 4 ist ein Raster von\nmaßnahmen in Erwägung gezogen oder eingeführt             50 Meter mal 50 Meter oder weniger zu Grunde zu legen.\nwerden,                                                      (4) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie\n3. tabellarischen Angaben über die geschätzte Zahl der         stellt den für die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständi-\nMenschen, die in Gebieten wohnen, die innerhalb der       gen Behörden zentral das Digitale Geländemodell für\nIsophonen-Bänder nach Nummer 1 liegen, wobei die          Deutschland (DGM-D) zur Verfügung. Liegen in den Län-\nAbschätzung nach Absatz 5 zu erfolgen hat,                dern detailliertere geographische Daten vor, können\ndiese ergänzend zu dem DGM-D verwendet werden.\n4. einer allgemeinen Beschreibung der Hauptlärmquel-\nlen nach Lage, Größe und Verkehrsaufkommen,                  (5) Für die Berechnung sind für jede Lärmart dieselben\nGebäude- und Einwohnerdaten zu verwenden. Gleiches\n5. einer Beschreibung der Umgebung: Ballungsräume              gilt für sonstige Bauwerke auf dem Ausbreitungsweg.\n(Lage, Größe, Einwohnerzahl), Städte, Dörfer, länd-\nliche Gegend oder nicht ländliche Gegend, Flächen-\n§6\nnutzung, andere Hauptlärmquellen,\nÜbermittlung der Lärmkarten\n6. Angaben über durchgeführte und laufende Lärmakti-\nonspläne und Lärmschutzprogramme,                            (1) Die nach § 47e Abs. 2 und 3 des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes zuständigen Behörden übermitteln\n7. einer tabellarischen Angabe über lärmbelastete Flä-         binnen vier Monaten nach den in § 47c Abs. 1 des\nchen sowie über die geschätzte Zahl der Wohnungen,        Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Fris-\nSchulen und Krankenhäuser in diesen Gebieten, nach        ten dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nMaßgabe des Absatzes 6,                                   und Reaktorsicherheit oder einer von ihm benannten\n8. Angaben über die zuständigen Behörden für die Lärm-         Stelle die vollständigen Lärmkarten.\nkartierung.                                                  (2) Die nach § 47e Abs. 1 des Bundes-Immissions-\nIn den Lärmkarten können zusätzliche Texterläuterungen         schutzgesetzes zuständigen Behörden übermitteln zu\nund Informationen verwendet werden.                            den in § 47c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzge-\n(5) Die Zahl der in ihren Wohnungen durch Umge-            setzes aufgeführten Fristen den obersten Landesbe-\nbungslärm belasteten Menschen (Absatz 4 Satz 1 Nr. 3)          hörden oder den von ihnen benannten Stellen die voll-\nist separat für jede Lärmart anzugeben. Die Zahlenanga-        ständigen Lärmkarten.\nben sind auf die nächste Hunderterstelle auf- oder ab-\nzurunden.                                                                                  §7\n(6) Die Gesamtfläche der lärmbelasteten Gebiete                                  Information der\n(Absatz 4 Satz 1 Nr. 7) ist anzugeben. Die Angabe hat in                    Öffentlichkeit über Lärmkarten\nQuadratkilometern zu erfolgen und ist aufzugliedern               Geeignete Ausfertigungen der Lärmkarten, die der\nnach LDEN-Werten über 55 dB(A), über 65 dB(A) und über         Unterrichtung der Öffentlichkeit dienen, werden von\n75 dB(A). Entsprechendes gilt für die Zahl der Wohnun-         den zuständigen Behörden nach § 47e Abs. 1 und 3","518            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbreitet. Die               den, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet\nVerbreitung der Lärmkarten hat in für die Öffentlichkeit          werden, auf denen die zu verbreitenden Lärmkarten zu\nverständlicher Darstellung und leicht zugänglichen For-           finden sind.\nmaten zu erfolgen. Erforderlichenfalls ist eine Zusam-\nmenfassung mit den wichtigsten Punkten der Öffentlich-\n§8\nkeit zur Verfügung zu stellen. Für die Verbreitung sollen,\nsoweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel                                         Inkrafttreten\nverwendet werden. Die Anforderungen an die Unterrich-\ntung der Öffentlichkeit können auch dadurch erfüllt wer-             Diese Verordnung tritt am 16. März 2006 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 6. März 2006\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}