{"id":"bgbl1-2006-12-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":12,"date":"2006-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/12#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_12.pdf#page=4","order":2,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt","law_date":"2006-03-03T00:00:00Z","page":512,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["512             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt\nVom 3. März 2006\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2               bb) In Nummer 3 wird die Angabe „die Zulassung\nund 5 sowie § 7a und des § 5 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung                des Typs der porösen Masse nach Ab-\nmit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der                     satz 6.2.1.1.2 des ADR/RID“ durch die Angabe\nFassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998                       „die Festlegung der Vorschriften und Prüfun-\n(BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch                     gen eines Typs der porösen Masse nach Unter-\nArtikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober                  abschnitt 4.1.6.2 des ADR“ ersetzt.\n2001 (BGBl. I S. 2785), § 3 Abs. 5 durch Artikel 45 Nr. 1          cc) Nummer 4 wird aufgehoben.\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) sowie\n§ 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des            b) In Absatz 6 wird in Nummer 3 am Ende das Wort\nGesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert             „und“ durch ein Semikolon und in Nummer 4 am\nworden sind, sowie des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über               Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und\nOrdnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-                 folgende neue Nummer 5 angefügt:\nchung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt           „5. die Entgegennahme der Benachrichtigung\ndurch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom                     nach Absatz 5.1.5.2.4.“\n26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, in\nc) In Absatz 7 wird nach der Angabe „Sondervor-\nVerbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsge-\nschrift 16,“ die Angabe „237,“ eingefügt und das\nsetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem\nWort „sowie“ durch die Angabe „ , die Genehmi-\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I\ngung zur Beförderung nach Abschnitt 3.3.1 Son-\nS. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,\ndervorschrift 311 und“ ersetzt.\nBau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des\nGefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände,               d) In Absatz 8 wird die Angabe „und 2.2.62.1.7 Buch-\nSicherheitsbehörden und -organisationen:                           stabe b und c“ gestrichen.\ne) In Absatz 9 wird in Nummer 9 am Ende das Wort\nArtikel 1                                 „und“ durch ein Semikolon und in Nummer 10 am\nDie Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt vom                   Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und\n31. Januar 2004 (BGBl. I S. 136), geändert durch                   folgende neue Nummer 11 angefügt:\nArtikel 117 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I                „11. das Führen eines Verzeichnisses über\nS. 1818), wird wie folgt geändert:                                       alle gültigen Schulungsbescheinigungen für\n1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                              Sachkundige nach Unterabschnitt 1.10.1.6.“\n„1. Beförderungen auf allen schiffbaren Binnenge-            f) Absatz 11 wird wie folgt geändert:\nwässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der von          aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Unterab-\nder Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am                schnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8“ durch die Angabe\n29. November 2001 und am 30. Mai 2002 be-                        „Abschnitt 8.3.5“ ersetzt.\nschlossenen Neufassung der Verordnung über                  bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-\ndie Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein                 mer 1a eingefügt:\n(ADNR) (BGBl. 2003 II S. 648), geändert nach\nMaßgabe der Verordnung vom 3. Januar 2006                        „1a. die Entgegennahme der Informatio-\n(BGBl. 2006 II S. 26), sowie die Vorschriften der                     nen und Mitteilungen nach Unterab-\nAnlage 1;“.                                                           schnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iv und\nBuchstabe c;“.\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 2 wird die Angabe „Unterab-\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                 schnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8“ durch die Angabe\naa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Sonder-                     „Abschnitt 8.3.5“ ersetzt.\nvorschrift 16,“ die Angabe „237,“ eingefügt       3. § 7 wird wie folgt geändert:\nund das Wort „sowie“ durch die Angabe\n„ , die Genehmigung zur Beförderung nach             a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nAbschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 311 und“ er-              „(1) Die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h\nsetzt.                                                  Doppelbuchstabe cc, Buchstabe i zur Angabe zur","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006                  513\nGenehmigung nach Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/                      11. hat dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied\nRID und Buchstabe k Doppelbuchstabe ff, Abs. 2                          der Besatzung einen Lichtbildausweis\nNr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 Buchstabe b und h,                          nach Unterabschnitt 1.10.1.4 mit sich\nAbs. 4 Nr. 1 Buchstabe c und d, Abs. 5 Nr. 1 Buch-                      führt.“\nstabe b Doppelbuchstabe aa, Buchstabe c                   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nDoppelbuchstabe bb, Abs. 6 Nr. 1 Buchstabe c\nbis q, Nr. 3 Buchstabe a und b, Abs. 7 Nr. 2 bis 6,          aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“\nAbs. 9, 10 Satz 2 Nr. 1, Abs. 11 Nr. 6, 7, 8 Buch-                durch ein Semikolon ersetzt.\nstabe a und Nr. 17, Abs. 12 Nr. 3, 4 und 5, Abs. 15,         bb) In Nummer 3 werden der Punkt am Ende durch\n18 und 20 der Gefahrgutverordnung Straße und                      ein Semikolon ersetzt und folgende neue Num-\nEisenbahn bestehenden Pflichten zur Durchfüh-                     mern 4 bis 6 angefügt:\nrung der Teile 4 und 6 ADR/RID gelten, soweit                     „4. dafür zu sorgen, dass die Anweisungen im\nnichts anderes bestimmt ist, auch für die Durch-                      Beförderungspapier zur Beseitigung von\nführung dieser Verordnung.“                                           Rückständen des Begasungsmittels nach\nb) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Abs. 1 Nr. 3                        Unterabschnitt 5.5.2.1 Satz 3 eingehalten\nund 4,“ die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 und 2,“ eingefügt.                   werden;\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                 5. dafür zu sorgen, dass das vorgeschriebene\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                  Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.3\nnach der Beseitigung der Rückstände des\n„1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen                     Begasungsmittels vom Straßenfahrzeug,\nGüter über deutsche See-, Binnen- oder                        Wagen, Container oder Tank entfernt wird\nFlughäfen eingeführt worden sind, den Ver-                    und\nlader, der als erster die gefährlichen Güter\nzur Beförderung mit Binnenschiffen über-                  6. den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1\ngibt oder im Binnenschiff selbst befördert,                   Buchstabe a Nr. ii in Verbindung mit Buch-\nauf das gefährliche Gut mit den Angaben                       stabe c über die Nichteinhaltung eines\nnach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d                       Grenzwertes für die Dosisleistung oder die\nhinzuweisen; der allgemeine Hinweis auf                       Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Un-\ndas gefährliche Gut ohne die Angaben                          terabschnitt 2.2.7.5 oder Absatz 2.2.7.8.2,\nnach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d                       2.2.7.8.3 oder 2.2.7.9.2 zu informieren.“\nist auch bei der Beförderung in begrenzten        f) In Absatz 6 wird der Punkt am Ende der Nummer 6\nMengen nach Kapitel 3.4 erforderlich;“.              durch das Wort „und“ ersetzt und folgende neue\nbb) In Nummer 9 werden die Wörter „Angaben                   Nummer 7 angefügt:\nnach“ durch die Wörter „Angaben oder Hin-                „7. hat sich zu vergewissern, dass nach Unterab-\nweise nach den anwendbaren Sondervor-                        schnitt 5.5.2.2 ein Warnzeichen am Straßen-\nschriften in Kapitel 3.3,“ die Angabe „5.4.1.1.8“            fahrzeug, Wagen, Container oder Tank ange-\ndurch die Angabe „5.4.1.1.7“ und die Angabe                  bracht ist.“\n„5.4.1.1.11“ durch die Angabe „5.4.1.1.13 bis         g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\n5.4.1.1.17“ ersetzt.\naa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort „und“\ncc) In Nummer 11 Buchstabe c wird nach dem                        durch ein Semikolon ersetzt.\nWort „nach“ die Angabe „Kapitel 3.3 Sonder-\nvorschrift 250 Buchstabe b und“ eingefügt.               bb) Nummer 3 wird durch folgende neue Num-\nmern 3 und 4 ersetzt:\ndd) Nach Nummer 11 wird folgende neue Num-\nmer 11a eingefügt:                                            „3. die Vorschriften über die Kennzeichnung\nund Bezettelung\n„11a. dafür zu sorgen, dass nach Unterab-\nschnitt 5.5.2.2 an jedem begasten Stra-                    a) von Versandstücken nach Unterab-\nßenfahrzeug, Wagen, Container oder                             schnitt 1.1.4.1 Buchstabe a,\nTank ein Warnzeichen nach Unterab-                         b) von Umverpackungen           nach     Ab-\nschnitt 5.5.2.3 angebracht ist;“.                              schnitt 3.4.7,\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                     c) von Versandstücken nach Kapitel 3.3\naa) In Nummer 8 wird am Ende das Wort „und“                               Sondervorschrift 162, 172 Buchstabe a,\ndurch ein Semikolon ersetzt.                                          181, 298, 313, 625, 634 und 637 Satz 4\nsowie Abschnitt 5.1.4 Satz 1,\nbb) In Nummer 9 werden der Punkt am Ende durch\nein Semikolon ersetzt und folgende neue Num-                      d) von Versandstücken nach Abschnitt 5.2.1\nmern 10 und 11 angefügt:                                              und 5.2.2 und\n„10. muss den Absender nach Unterab-                          4. die Vorschriften über die Verwendung und\nschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Nr. i in Ver-                   Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen\nbindung mit Buchstabe c über die Nicht-                     von\neinhaltung eines Grenzwertes für die Do-                    a) Druckgefäßen, Verpackungen, ein-\nsisleistung oder die Kontamination nach                         schließlich Großpackmitteln (IBC) und\nAbsatz 2.2.7.3.2, Unterabschnitt 2.2.7.5                        Großverpackungen, nach Kapitel 3.3\noder Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3 oder                           Sondervorschrift 16 Satz 2 und 3, 190\n2.2.7.9.2 informieren und                                       Satz 1, 250 Satz 3 Buchstabe a, 310, 311","514             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006\nSatz 2, 647 Satz 1, 650 Satz 2 Buch-              eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die\nstabe a und                                       Kontamination nach Absatz 2.2.7.3.2, Unterab-\nb) Umverpackungen nach Kapitel 3.3 Son-              schnitt 2.2.7.5 oder Absatz 2.2.7.8.2, 2.2.7.8.3\ndervorschrift 650 Satz 2 Buchstabe b“.            oder 2.2.7.9.2\nh) In Absatz 9 wird das Wort „oder“ durch ein Komma              1. sofortige Maßnahmen nach Unterabschnitt\nersetzt und werden nach der Angabe „(MEGC)“ die                    1.7.6.1 Buchstabe b Nr. i ergreifen;\nWörter „oder eines Schüttgutcontainers“ einge-                2. die Nichteinhaltung und ihre Ursachen, Um-\nfügt.                                                              stände und Folgen nach Unterabschnitt 1.7.6.1\ni) Absatz 11 wird wie folgt geändert:                                 Buchstabe b Nr. ii untersuchen;\naa) In Nummer 20 wird die Angabe „Unterab-                    3. unverzüglich geeignete Maßnahmen nach Un-\nschnitt 7.1.3.8 und 7.2.3.8“ durch die Angabe                 terabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Nr. iii ergreifen\n„Abschnitt 8.3.5“ ersetzt.                                    und\nbb) In Nummer 61 wird am Ende das Wort „und“                  4. die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 11 Nr. 1a\ndurch ein Semikolon ersetzt.                                  informieren.\ncc) In Nummer 62 werden der Punkt am Ende                         (14) Die an der Beförderung gefährlicher Güter\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende neue            Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwort-\nNummern 63 bis 66 angefügt:                              lichkeiten die Vorschriften für die Sicherung nach\n„63. hat dafür zu sorgen, dass die nach                  Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in\nAbschnitt 8.1.4 geforderten zusätzlichen            Unterabschnitt 1.10.1.3 genannten Liegeplätze im\nHandfeuerlöscher mitgeführt werden und              Bereich von Umschlagsanlagen ordnungsgemäß\nsich nach Absatz 9.3.1.40.3, 9.3.2.40.3             zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich\nund 9.3.3.40.3 im Bereich der Ladung                und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugäng-\nbefinden;                                           lich zu gestalten.\n64. hat dafür zu sorgen, dass die in Ab-                     (15) Die an der Beförderung gefährlicher Güter\nsatz 9.3.1.17.3 Satz 2, 9.3.2.17.3 Satz 2,          mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Absen-\n9.3.3.17.3 Satz 2 und in Absatz 9.3.1.17.7,         der, Auftraggeber des Absenders, Verlader, Befül-\n9.3.2.17.7 und 9.3.3.17.7 genannten Hin-            ler, Beförderer und Empfänger müssen Siche-\nweise an den Türen und Öffnungen ange-              rungspläne nach Absatz 1.10.3.2.1 einführen und\nbracht sind;                                        anwenden.“\n65. hat dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied       4. § 8 wird wie folgt geändert:\nder Besatzung einen Lichtbildausweis             a) In Absatz 2 werden nach Nummer 2 folgende neue\nnach Unterabschnitt 1.10.1.4 mit sich               Nummern 2a und 2b eingefügt:\nführt und\n„2a. § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Gefahrgutverordnung See\n66. hat dafür zu sorgen, dass die Bedingun-                     Verpackungen, IBC oder Großverpackungen\ngen der nach Abschnitt 3.3.1 Sondervor-                    in Beförderungseinheiten staut;\nschrift 314 Buchstabe b eingehalten wer-\n2b. § 9 Abs. 2 Nr. 2 der Gefahrgutverordnung See\nden.“\nBeförderungseinheiten zur Beförderung über-\nj) Absatz 12 wird wie folgt geändert:                                   gibt;“.\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                       b) In Absatz 3 wird nach Nummer 12 folgende neue\n„3. die in Unterabschnitt 7.1.2.5 und 7.2.2.5            Nummer 12a eingefügt:\ngenannten Gebrauchsanweisungen aus-                  „12a. Nr. 11a nicht dafür sorgt, dass an jedem\ngelegt und die in Abschnitt 8.3.3 und 8.3.4                  begasten Straßenfahrzeug, Wagen, Contai-\ngenannten Hinweistafeln angebracht wer-                      ner oder Tank ein Warnzeichen angebracht\nden;“.                                                       ist;“.\nbb) In Nummer 19 wird am Ende das Wort „und“               c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndurch ein Semikolon ersetzt.\naa) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ durch ein\ncc) In Nummer 20 werden am Ende der Punkt                           Semikolon ersetzt.\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende neue\nNummern 21 und 22 angefügt:                              bb) Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch\ndas Wort „oder“ ersetzt und folgende neue\n„21. die nach Abschnitt 8.1.4 geforderten zu-\nNummer 7 angefügt:\nsätzlichen Handfeuerlöscher mitgeführt\nwerden und                                                „7. Nr.10 den Absender über die Nichteinhal-\ntung eines Grenzwertes nicht, nicht richtig\n22. die in Absatz 9.3.1.17.3, 9.3.1.17.7,\noder nicht rechtzeitig informiert.“\n9.3.2.17.3, 9.3.2.17.7, 9.3.3.17.3 und\n9.3.3.17.7 genannten Hinweise an den             d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nTüren und Öffnungen angebracht sind.“                   „(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1\nk) Nach Absatz 12 werden folgende Absätze 13 bis 15              Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt,\nangefügt:                                                     wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 5\n„(13) Je nach Fall muss der Beförderer, Ab-                1. Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass Großzettel entfernt\nsender oder Empfänger bei Nichteinhaltung                          oder abgedeckt sind oder nicht dafür sorgt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006                        515\ndass die orangefarbene Tafel entfernt oder ver-                       „1a. Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass die Ge-\ndeckt ist;                                                                  brauchsanweisungen ausgelegt und die\n2. Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass die Anweisungen                               Hinweistafeln angebracht werden;“.\nim Beförderungspapier zur Beseitigung von                        bb) In Nummer 17 wird am Ende das Wort „oder“\nRückständen des Begasungsmittels eingehal-                            durch ein Semikolon ersetzt.\nten werden;\ncc) In Nummer 18 wird am Ende der Punkt durch\n3. Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass das vorgeschrie-                        ein Semikolon ersetzt und folgende neue Num-\nbene Warnzeichen nach der Beseitigung der                             mern 19 und 20 angefügt:\nRückstände vom Fahrzeug, Wagen, Container\noder Tank entfernt wird oder                                          „19. Nr. 21 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlö-\nscher an Bord mitgeführt werden oder\n4. Nr. 6 den Absender über die Nichteinhaltung\neines Grenzwertes nicht, nicht richtig oder nicht                     20. Nr. 22 nicht dafür sorgt, dass die Hinweise\nrechtzeitig informiert.“                                                    angebracht sind.“\ne) In Absatz 7 Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das              h) Nach Absatz 12 wird folgender neuer Absatz 13\nWort „oder“ ersetzt und folgende neue Nummer 3                      eingefügt:\nangefügt:\n„(13) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1\n„3. Nr. 4 die Vorschriften über die Verwendung und                  Nr. 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt,\nPrüfung der Dichtheit nach dem Befüllen nicht                   wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7\nbeachtet.“                                                      Abs. 13\nf) In Absatz 11 Nr. 51 wird am Ende der Punkt durch\n1. Nr. 1 oder 3 eine Maßnahme nicht, nicht richtig\nein Semikolon ersetzt und nach Nummer 51 wer-\noder nicht rechtzeitig ergreift oder\nden folgende neue Nummern 52 bis 54 angefügt:\n„52. Nr. 63 nicht dafür sorgt, dass die Feuerlöscher                2. Nr. 4 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig\nan Bord mitgeführt werden und sich im Be-                         oder nicht rechtzeitig informiert.“\nreich der Ladung befinden;                                 i) Der bisherige Absatz 13 wird neuer Absatz 14.\n53. Nr. 64 nicht dafür sorgt, dass die Hinweise              5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nangebracht sind oder\na) Nummer 8 wird aufgehoben.\n54. Nr. 66 nicht dafür sorgt, dass die Bedingungen\nder dort genannten Sondervorschrift einge-                 b) Die bisherige Nummer 9 wird neue Nummer 8.\nhalten werden.“\ng) Absatz 12 wird wie folgt geändert:                                                         Artikel 2\naa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-                       Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nmer 1a eingefügt:                                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 3. März 2006\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}