{"id":"bgbl1-2006-12-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":12,"date":"2006-03-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung","law_date":"2006-03-02T00:00:00Z","page":510,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["510               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Milchabgabenverordnung\nVom 2. März 2006\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 31 Abs. 2                           den in § 19 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten\nSatz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-                           Zeitpunkten mit, welche Anlieferungs-Referenzmen-\nsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in                             gen, ausgedrückt in einem Vomhundertsatz, nach\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005                                 diesem Absatz zugeteilt werden. Absatz 1 Satz 6 gilt\n(BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des                               entsprechend.“\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass                            2. § 19 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nvom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet                                a) In Nummer 3 Buchstabe b wird der Punkt durch ein\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                                  Komma ersetzt.\nund Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bun-\ndesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Tech-                         b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-\nnologie:                                                                             fügt:\n„4. die Summen aller nach Anwendung des § 14\nArtikel 1                                                Abs. 1 verbleibenden Unterlieferungen und\nDie Milchabgabenverordnung in der Fassung der Be-                                     Überlieferungen.“\nkanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143) wird\nwie folgt geändert:                                                           3. § 26b wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\n1. § 14 wird wie folgt gefasst:                                                                            „§ 26b\n„§ 14                                                               Zuteilung\nZuteilung                                                    von Referenzmengen in den\nnicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen                                    Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09\n(1) Der Käufer teilt Anlieferungs-Referenzmengen,                             (1) Die Referenzmenge, die einem Milcherzeuger\ndie im jeweiligen Zwölfmonatszeitraum nicht genutzt                           am 1. April 2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 jeweils\nworden sind (Unterlieferungen), anderen Milcherzeu-                           zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen\ngern, deren Anlieferungen die ihnen zur Verfügung                             Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom\nstehende Anlieferungs-Referenzmenge überschritten                             Hundert.\nhaben (Überlieferer), zu. Die Zuteilung der Unterliefe-\nrungen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach                               (2) Tritt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 als Übertragungs-\nfolgender Berechnungsformel:                                                  termin an die Stelle des 1. April der nächstfolgende\nWerktag, gilt für die zu diesem Übertragungstermin\nSumme der Unterlieferungen x Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers\nSumme der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer.\nübertragenen Referenzmengen dieser Werktag als\nStichtag im Sinne des Absatzes 1.\nDie Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jewei-\nligen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anliefe-                              (3) Absatz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die zwischen\nrungs-Referenzmenge beschränkt. Die Zuteilung wird                            dem 1. April und dem 30. April des nach Absatz 1\nnach der Berechnungsformel des Satzes 2 wiederholt,                           maßgeblichen Jahres\nbis sämtliche nicht genutzten Anlieferungs-Referenz-\n1. Milch erzeugen und vermarkten oder\nmengen mit Anlieferungen, die über zur Verfügung\nstehende Anlieferungs-Referenzmengen hinaus er-                               2. auf Grund höherer Gewalt oder eines vorüberge-\nfolgt sind, verrechnet worden sind; Satz 3 gilt ent-                              henden Ausfalls der Produktionskapazität keine\nsprechend. Rundungen zu Gunsten der Überlieferer                                  Milch erzeugen und vermarkten können.\nsind nicht zulässig. Auf Änderungen, die dem Käufer\nnach dem in § 19 Abs. 3 Satz 1 genannten Datum                                Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhöhung nach\nbekannt werden, ist das Ergebnis der Verrechnung                              Absatz 1 nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni des nach\nnach den Sätzen 2 bis 4 anzuwenden; es sei denn, der                          Absatz 1 maßgeblichen Jahres bei dem zuständigen\nMilcherzeuger hat unrichtige oder unvollständige An-                          Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für\ngaben über seine tatsächliche Anlieferung gemacht.                            das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2\nerforderlichen Nachweise beizufügen.\n(2) Unterlieferungen, die auch nach Anwendung\nvon Absatz 1 nicht mit Überlieferungen verrechnet                                (4) Soweit die Referenzmengen, um die sich die\nwerden konnten, sind bundesweit mit Überlieferun-                             einzelstaatliche Referenzmenge der Bundesrepublik\ngen zu verrechnen. Die Verrechnung nach Satz 1 wird                           Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07,\ndurch den Käufer vorgenommen und erfolgt im Ver-                              2007/08 und 2008/09 jeweils erhöht, nicht nach\nhältnis der Summe der Unterlieferungen zur Summe                              Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Referenzmen-\nder Überlieferungen. Das für den Betrieb des Käufers                          gen als Anlieferungs-Referenzmengen in die Bundes-\nzuständige Hauptzollamt teilt dem Käufer zwischen                             reserve.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2006                            511\n§ 26c                                         Referenzmenge zugewiesene Referenzmenge auch\nNeuberechnung                                        nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei\nauf Grund einer Erhöhung nach § 26b                             dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im\nFalle einer zeitweiligen Überlassung nach § 7a. Die\n(1) Die von einer Erhöhung nach § 26b Abs. 1 be-                      Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung kön-\ntroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des                        nen eine dauerhafte Übertragung der nach Satz 1\n§ 18 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung                        verbleibenden Referenzmenge auf den zeitweilig\nihrer Referenzmenge, die diese Erhöhung gesondert                        Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitwei-\nausweist.                                                                ligen Übertragung schriftlich vereinbaren.“\n(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt\n4. Dem § 28a wird folgender Absatz 3 angefügt:\n1. im Falle des § 26b Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf\nAnlieferungs-Referenzmengen der zuständige                              „(3) Die §§ 14 und 19 in der bis zum 31. März 2006\nKäufer und                                                           geltenden Fassung sind auf Unter- und Überlieferun-\ngen vor dem am 1. April 2006 beginnenden Zwölf-\n2. in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzoll-\nmonatszeitraum weiter anzuwenden.“\namt\nvor.                                                                                             Artikel 2\n§ 26d                                         Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nErhöhung                                    schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nvon zeitweilig übertragenen Referenzmengen                      Milchabgabenverordnung in der von dem Inkrafttreten\ndieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\nSoweit es sich bei der nach § 26b Abs. 1 der                      gesetzblatt bekannt machen.\nErhöhung jeweils zu Grunde liegenden Referenz-\nmenge um eine verpachtete oder anderweitig nur\nArtikel 3\nzeitweilig übertragene Referenzmenge handelt, ver-\nbleibt die nach § 26b Abs. 1 hinsichtlich einer solchen                  Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. März 2006\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}