{"id":"bgbl1-2006-11-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":11,"date":"2006-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_11.pdf#page=2","order":1,"title":"Einundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2006-03-03T00:00:00Z","page":470,"pdf_page":2,"num_pages":32,"content":["470               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006\nEinundvierzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\nVom 3. März 2006\nEs verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des          e) Die Angaben zu den Anlagen XI, XIa und XIb wer-\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                       den wie folgt gefasst:\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom                „Anlage XI     (aufgehoben)\n22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),\nAnlage XIa    (aufgehoben)\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nwicklung auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe l, m,              Anlage XIb    (aufgehoben)“.\nn, o, p und q, Nr. 9 und 17 sowie des § 26a des Straßen-\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung          2. § 23 wird wie folgt geändert:\nvom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), auch in Verbin-         a) In Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter „zur Durch-\ndung mit Artikel 6 des Gesetzes vom 11. September                   führung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprü-\n2002 (BGBl. I S. 3574),                                             fung oder Abgasuntersuchung“ durch die Wörter\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-                „zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder\nwicklung auf Grund des § 6a Abs. 2 des Straßenver-                  Sicherheitsprüfung“ ersetzt.\nkehrsgesetzes in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nVerwaltungskostengesetzes vom 23. Juli 1970 (BGBl. I\nS. 821) und                                                         aa) Satz 3 wird aufgehoben.\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-                bb) In den neuen Sätzen 4 und 5 wird jeweils die\nwicklung und das Bundesministerium für Umwelt,                           Angabe „und die Abgasuntersuchung nach\nNaturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 6                      § 47a“ gestrichen.\nAbs. 1 Nr. 5a, 6 und 7 und Abs. 2a des Straßenver-\nkehrsgesetzes sowie auf Grund des § 38 Abs. 2 Satz 1        3. In § 27 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „ , bei abgas-\nin Verbindung mit § 51 und des § 39 des Bundes-                 untersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Prüfbe-\nImmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be-                 scheinigung (§ 47a Abs. 3)“ gestrichen.\nkanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I\nS. 3830), hinsichtlich des § 38 Abs. 2 Satz 1 nach Anhö-    4. § 29 wird wie folgt gefasst:\nrung der beteiligten Kreise:\n„§ 29\nUntersuchung\nArtikel 1\nder Kraftfahrzeuge und Anhänger\nÄnderung der\n(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\namtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V, Va, Vb\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-              oder Vc haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf\nsung der Bekanntmachung vom 28. September 1988                    ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbin-\n(BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch die Verordnung          dung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen\nvom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 287), wird wie folgt geän-        untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind\ndert:\n1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeit-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     kennzeichen,\na) Die Angabe zu § 47a wird wie folgt gefasst:               2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespoli-\nzei.\n„§ 47a           Abgasuntersuchung (AU) – Unter-\nsuchung der Abgase von im Verkehr        Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuer-\nbefindlichen Kraftfahrzeugen –“.         wehren und des Katastrophenschutzes entscheiden\ndie zuständigen obersten Landesbehörden im Ein-\nb) Die Angabe zu § 47b wird wie folgt gefasst:               zelfall oder allgemein.\n„§ 47b           (aufgehoben)“.                              (2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug\nc) Die Angabe zu Anlage VIIIc wird wie folgt gefasst:        spätestens zur\n„Anlage VIIIc Anerkennung von Kraftfahrzeug-              1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss,\nwerkstätten zur Durchführung von             durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem\nSicherheitsprüfungen und/oder Un-            amtlichen Kennzeichen nachzuweisen,\ntersuchungen der Abgase sowie            2. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss,\nSchulung der verantwortlichen                durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem\nPersonen und Fachkräfte“.                    SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.\nd) Die Angabe zu Anlage VIIId wird wie folgt gefasst:        Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder\n„Anlage VIIId Untersuchungsstellen zur Durch-             den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen\nführung von Hauptuntersuchungen,         berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinte-\nSicherheitsprüfungen,     Untersu-       ren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen\nchungen der Abgase“.                     Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006                 471\nvon der Zulassungsbehörde zuzuteilen und von dem              einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild\nHalter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild             versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder\nnach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen              keine gültige Prüfmarke, so kann die Zulassungsbe-\noder von den zur Durchführung von Hauptuntersu-               hörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenann-\nchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten                ten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffent-\nPersonen zuzuteilen und von diesen nach den Vor-              lichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die\nschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubrin-          betroffene Person hat das Verbot oder die Beschrän-\ngen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde,            kung zu beachten.\nvon den zur Durchführung von Hauptuntersuchun-\n(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen\ngen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller,\nmit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder\ndem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vor-\nder in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbin-\nschriften der Anlage IXb angebracht werden.\ndung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dür-\n(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und          fen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht\nangebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die              angebracht sein.\nVorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Durch\ndie nach durchgeführter Hauptuntersuchung zuge-                  (9) Der für die Durchführung von Hauptuntersu-\nteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt,         chungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche\ndass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersu-               hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungs-\nchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der An-                bericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfproto-\nlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe           koll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und\nMängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüf-           dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten aus-\nplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die            zuhändigen.\nunverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten                 (10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht\nist.                                                          mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung\n(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht           und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten\nwerden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der                  Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder\nSicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3                sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei\nder Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschrif-         Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem\nten von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unbe-              Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Perso-\nrührt.                                                        nen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnah-\nmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte\n(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die          Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll\nnach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die                nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine\nnach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-               Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu\nSchild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie               beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine\ndürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.                  Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die\n(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die           Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersu-\nnächste                                                       chungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die\nFälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die\n1. Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der\nZulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen\ndie Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,\nDokument ersichtlich ist.\na) bei den im üblichen Zulassungsverfahren\n(11) Halter von Fahrzeugen, an denen nach Num-\nbehandelten Fahrzeugen im Fahrzeugschein\nmer 2.1 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen durch-\noder\nzuführen sind, haben ab dem Tag der Zulassung\nb) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 18              Prüfbücher nach einem im Verkehrsblatt mit Zustim-\nAbs. 5 mitzuführenden Nachweis oder Fahr-            mung der zuständigen obersten Landesbehörden\nzeugschein                                           bekannt gemachten Muster zu führen. Untersu-\nin Verbindung mit dem Prüfstempel der untersu-           chungsberichte und Prüfprotokolle müssen mindes-\nchenden Stelle und der Kennnummer der unter-             tens für die Dauer ihrer Aufbewahrungspflicht nach\nsuchenden Personen oder Stelle,                          Absatz 10 in den Prüfbüchern abgeheftet werden.\n2. Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der                 (12) Der für die Durchführung von Hauptuntersu-\ndie Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll            chungen, Sicherheitsprüfungen oder Untersuchun-\ngen der Abgase Verantwortliche hat ihre Durchfüh-\nvermerkt werden.                                              rung unter Angabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen\n(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit          zusätzlich unter Angabe des Kilometerstandes, im\nAblauf des jeweils angegebenen Monats ungültig.               Prüfbuch einzutragen.\nIhre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn\n(13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außerbe-\nbei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder\ntriebsetzung des jeweiligen Fahrzeugs von dem Hal-\nSicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die\nter des Fahrzeugs aufzubewahren.\nvor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüf-\nmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei                (14) Für Kraftfahrzeuge, die mit einem On-Board-\ngeringen Mängeln keine neue Prüfplakette nach                 Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im\nAbsatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in         Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen ent-\nden Fällen der Anlage VIII Nr. 2.4 Satz 5. Befindet sich      spricht, und deren Abgase nach Nummer 1.2.1.1\nan einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder            Buchstabe a der Anlage VIII in Verbindung mit Num-","472               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006\nmer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa untersucht werden, sind          fahrzeugwerkstätten nach den Nummern 2.9\nPlaketten in entsprechender Anwendung des § 47a               und 2.10 der Anlage VIIIc vorgeschriebenen Anforde-\nAbs. 3 und 5 zuzuteilen und anzubringen. § 47a                rungen gelten entsprechend auch für alle anderen in\nAbs. 6 gilt entsprechend.“                                    Satz 1 genannten Stellen; die Vorschriften sind auf\nFahrzeughalter, die Hauptuntersuchungen oder Si-\n5. § 35i Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                          cherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen\nBetrieb durchführen dürfen, entsprechend anzuwen-\n„(2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht             den.\nliegend befördert werden. Dies gilt nicht für Kinder in\nKinderwagen.“                                                     (3) Als Nachweis über die Untersuchung der Ab-\ngase hat der für die Untersuchung Verantwortliche\n6. § 47a wird wie folgt gefasst:                                 eine vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen\n„§ 47a\nobersten Landesbehörden festgelegte Prüfbeschei-\nAbgasuntersuchung (AU)                        nigung nach einem im Verkehrsblatt bekannt gege-\n– Untersuchung der Abgase                       benen Muster auszuhändigen und bei positivem\nvon im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen –             Ergebnis eine Plakette nach Anlage IXa zuzuteilen\n(1) Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremd-         und am vorderen amtlichen Kennzeichen nach Maß-\nzündungsmotor oder mit Kompressionszündungs-                  gabe der Anlage IXa dauerhaft und gegen Miss-\nmotor angetrieben werden und nicht mit einem On-              brauch gesichert anzubringen; § 29 Abs. 12 bleibt\nBoard-Diagnosesystem ausgerüstet sind, das den im             unberührt. Der für die Untersuchung Verantwortliche\nAnhang zu § 47 genannten Bestimmungen ent-                    hat dafür zu sorgen, dass die Prüfbescheinigung min-\nspricht, haben zur Verringerung des Schadstoffaus-            destens das amtliche Kennzeichen des untersuchten\nstoßes die Abgase ihres Kraftfahrzeugs auf ihre               Kraftfahrzeugs, den Stand des Wegstreckenzählers,\nKosten nach Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b der An-                den Hersteller des Kraftfahrzeugs einschließlich\nlage VIII in Verbindung mit Nummer 4.8.2.1 der Anla-          Schlüsselnummer, Fahrzeugtyp und –ausführung\nge VIIIa in den in Anlage VIII Nr. 2 genannten Zeitab-        einschließlich Schlüsselnummer, die Fahrzeug-Iden-\nständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind               tifizierungsnummer, die nach Nummer 4.8.2.1 der\nAnlage VIIIa in Verbindung mit der Richtlinie für die\n1. Kraftfahrzeuge mit                                         Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach\na) Fremdzündungsmotor, die weniger als vier               Anlage VIIIa Nr. 4.8.2 angegebenen Sollwerte und die\nRäder, ein zulässiges Gesamtgewicht von               von ihm abschließend ermittelten Istwerte sowie\nweniger als 400 kg oder eine bauartbedingte           Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste\nHöchstgeschwindigkeit von weniger als                 Abgasuntersuchung, ferner das Datum und die Uhr-\n50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969           zeit, soweit zugeteilt die Kontrollnummer und den\nerstmals in den Verkehr gekommen sind;                Namen und die Anschrift der prüfenden Stelle sowie\ndie Unterschrift des für die Untersuchung Verant-\nb) Kompressionszündungsmotor, die weniger\nwortlichen enthält. Eine Durchschrift, ein Abdruck\nals vier Räder oder eine bauartbedingte\noder eine Speicherung auf Datenträger der Prüfbe-\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nscheinigung verbleibt bei der untersuchenden Stelle.\n25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar\nSie ist aufzubewahren und nach zwei Jahren ab Ab-\n1977 erstmals in den Verkehr gekommen sind;\nlauf ihrer Gültigkeitsdauer zu vernichten.\nc) rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen;\n(4) Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der\nd) Versicherungskennzeichen;                              Fahrzeugführer hat die Prüfbescheinigung der für die\n2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und           Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 ver-\nantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständi-\n3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den\ngen Personen und der Zulassungsbehörde zur Prü-\nBaumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich\nfung auszuhändigen. Kann die Prüfbescheinigung\ndes Antriebsmotors und des Fahrgestells ent-\nnicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine\nsprechen und Stapler.\nKosten eine Zweitschrift von der untersuchenden\nÜber die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuer-                Stelle zu beschaffen oder eine Abgasuntersuchung\nwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden               durchführen zu lassen.\ndie zuständigen obersten Landesbehörden im Ein-\nzelfall oder allgemein.                                           (5) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzei-\nchens ist die Plakette von der Zulassungsbehörde\n(2) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen             dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubrin-\nnur von Werken des Fahrzeugherstellers, einer eige-           gen. Eine Prüfbescheinigung wird nicht ausgestellt.\nnen Werkstatt des Importeurs und von hierfür aner-            Erfolgt die Anbringung der Plakette vor der ersten\nkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich aner-               vorgeschriebenen Abgasuntersuchung, ist Absatz 4\nkannten Sachverständigen oder Prüfern für den                 nicht anzuwenden.\nKraftfahrzeugverkehr, von betrauten Prüfingenieuren\neiner für die Durchführung von Hauptuntersuchun-                  (6) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die\ngen nach § 29 amtlich anerkannten Überwachungs-               nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 ange-\norganisation oder von Fahrzeughaltern, die Hauptun-           brachte Plakette in ordnungsgemäßem Zustand\ntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen an ihren               befindet; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt\nFahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen,             sein. § 29 Abs. 7 und 8 gilt für Plaketten nach Anla-\nvorgenommen werden. Die für die anerkannten Kraft-            ge IXa entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006                473\n(7) Für Kraftfahrzeuge, für die ein Saisonkennzei-    9. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nchen zugeteilt ist, gilt Nummer 2.6 der Anlage VIII\nund für Kraftfahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt        a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 4\nworden sind, gilt Nummer 2.7 der Anlage VIII entspre-           Satz 1 bis 3 (Stempelplakette, Landeswappen)\nchend.                                                          werden folgende Übergangsvorschriften einge-\nfügt:\n(8) Die Bundeswehr, die Bundespolizei und die\nPolizeien der Länder können die Untersuchung nach\n„§ 23 Abs. 4 Satz 7 (Fahrten im Zusammenhang\nAbsatz 1 für ihre Kraftfahrzeuge selbst durchführen\nmit dem Zulassungsverfahren)\nsowie die Ausgestaltung der Prüfbescheinigung\nselbst bestimmen. Für die Fahrzeuge der Bundes-\nist anzuwenden ab dem\nwehr und der Bundespolizei entfällt die Plakette nach\nAbsatz 3.“\n1. 1. April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den\nAnwendungsbereich des Buchstaben a der\n7. § 47b wird aufgehoben.                                              Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu\ndiesem Datum gilt § 23 Abs. 4 Satz 7 in der vor\ndem 1. April 2006 geltenden Fassung;\n8. § 69a wird wie folgt geändert:\n2. 1. Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                den Anwendungsbereich des Buchstaben b\naa) In Nummer 14 wird die Angabe „2.7, 2.8                      der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis\nSatz 2 oder 3“ durch die Angabe „2.6, 2.7                   zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 4 Satz 7 in der\nSatz 2 oder 3“ ersetzt.                                     vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung.\nbb) In Nummer 19 wird die Angabe „Nummer 4.2                § 23 Abs. 5 (Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmi-\nSatz 4 der Anlage VIII oder Nummer 8.2                  gung)\nSatz 2 der Anlage VIIIc“ durch die Angabe\n„Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII, Num-                ist anzuwenden ab dem\nmer 8.1.1 Satz 2 oder Nummer 8.2.1 Satz 2\nder Anlage VIIIc“ ersetzt.                              1. 1. April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den\nAnwendungsbereich des Buchstaben a der\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nNummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu\naa) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:                           diesem Datum gilt § 23 Abs. 5 in der vor dem\n1. April 2006 geltenden Fassung;\n„5a. entgegen § 47a Abs. 1 Satz 1 in Verbin-\ndung mit Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b                2. 1. Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter\nund Nummer 2 der Anlage VIII das                       den Anwendungsbereich des Buchstaben b\nAbgasverhalten seines Kraftfahrzeugs                   der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis\nnicht oder nicht rechtzeitig untersuchen               zu diesem Datum gilt § 23 Abs. 5 in der vor\nlässt, entgegen § 47a Abs. 2 Satz 1 eine               dem 1. April 2006 geltenden Fassung.“\nUntersuchung vornimmt, entgegen\n§ 47a Abs. 3 Satz 1 eine Plakette nach          b) Nach der Übergangsvorschrift zu § 23 Abs. 6a\nAnlage IXa zuteilt, entgegen § 47a Abs. 3          (Verwendung der Bezeichnung „Personenkraft-\nSatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Prüf-           wagen“) wird folgende Übergangsvorschrift ein-\nbescheinigung die von ihm ermittelten              gefügt:\nIstwerte enthält, entgegen § 47a Abs. 4\nSatz 2 die Prüfbescheinigung nicht aus-            „§ 27 Abs. 3 Satz 1 (Untersuchungsbericht bei\nhändigt, entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in           hauptuntersuchungspflichtigen Fahrzeugen)\nVerbindung mit § 29 Abs. 7 Satz 5 oder\nAbs. 8 das Betriebsverbot oder die\nist anzuwenden ab dem\nBetriebsbeschränkung für das Kraft-\nfahrzeug nicht beachtet oder ein ver-\n1. 1. April 2006 auf Kraftfahrzeuge, die unter den\nwechslungsfähiges Zeichen anbringt,\nAnwendungsbereich des Buchstaben a der\noder als Halter entgegen § 47a Abs. 6\nNummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis zu\nSatz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 8\ndiesem Datum gilt § 27 Abs. 3 Satz 1 in der vor\nnicht dafür sorgt, dass verwechslungs-\ndem 1. April 2006 geltenden Fassung;\nfähige Zeichen nicht angebracht sind,\noder gegen eine Vorschrift des § 47a\nAbs. 7 in Verbindung mit Nummer 2.6                2. 1. Januar 2010 auf Kraftfahrzeuge, die unter\nSatz 1 oder 2 oder Nummer 2.7 Satz 2                   den Anwendungsbereich des Buchstaben b\noder 3 der Anlage VIII über die Untersu-               der Nummer 1.2.1.1 der Anlage VIII fallen; bis\nchung des Abgasverhaltens bei Fahr-                    zu diesem Datum gilt § 27 Abs. 3 Satz 1 in der\nzeugen mit Saisonkennzeichen oder bei                  vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung.“\nWiederinbetriebnahme des Kraftfahr-\nzeugs verstößt,“.                               c) Die Übergangsvorschrift zu § 29 (Untersuchung\nder Kraftfahrzeuge und Anhänger) wird durch fol-\nbb) Nummer 5b wird gestrichen.                              gende Übergangsvorschriften ersetzt:","474               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006\n„§ 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und An-                Vor dem 1. April 2006 erteilte Anerkennungen zur\nhänger)                                                       Durchführung von Abgasuntersuchungen von\nFachkräften nach § 47b in der bis zum 31. März\nist anzuwenden ab dem 1. April 2006. Bis zu die-              2006 geltenden Fassung bleiben weiterhin gültig\nsem Datum gilt § 29 in der vor dem 1. April 2006              und sind gleichwertigen Anerkennungen nach\ngeltenden Fassung. Ab dem 1. Januar 2010 sind                 Anlage VIIIc gleichzusetzen.“\nanlässlich von Hauptuntersuchungen die auf den\nvorderen amtlichen Kennzeichen angebrachten                g) Nach der neuen Übergangsvorschrift zu § 47b\nPlaketten nach den bis zum 31. Dezember 2009                  Abs. 2 (Erteilung der Anerkennung zur Durchfüh-\ngeltenden Vorschriften des § 47a Abs. 3 und 5 von             rung von Abgasuntersuchungen) wird folgende\nden die Hauptuntersuchung durchführenden Per-                 Übergangsvorschrift eingefügt:\nsonen zu entfernen.                                           „§ 47b Abs. 3 (Zur Schulung befugte, ermächtigte\noder anerkannte Stellen)\n§ 29 Abs. 14 (Kraftfahrzeuge, die mit On-Board-\nDiagnosesysteme ausgerüstet sind)                             Vor dem 1. April 2006 zur Schulung befugte, er-\nmächtigte oder anerkannte Stellen nach § 47b in\nist nach dem 31. Dezember 2009 nicht mehr                     der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung\nanzuwenden.“                                                  dürfen weiterhin schulen. Die Schulungen sind\ngleichwertigen Schulungen nach Anlage VIIIc\nd) Nach der Übergangsvorschrift zu § 35i Abs. 1 und\ngleichzusetzen.“\nAnlage X Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgastsitze\nin Kraftomnibussen) wird folgende Übergangsvor-            h) Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIII (Untersu-\nschrift eingefügt:                                            chung der Fahrzeuge) wird wie folgt geändert:\n„§ 35i Abs. 2 (Verbot der Beförderung liegender               aa) In Satz 1 wird die Angabe „tritt in Kraft am\nFahrgäste)                                                         1. Dezember 1999“ durch die Angabe „ist ab\ndem 1. April 2006 anzuwenden“ ersetzt.\nist auf Kraftomnibusse, die nach § 35a mit Sicher-\nbb) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:\nheitsgurten auszurüsten sind, und eine zulässige\nGesamtmasse                                                        „Bis zu diesem Datum gilt Anlage VIII in der\nvor dem 1. April 2006 geltenden Fassung.“\n– von nicht mehr als 3,5 t haben, ab dem 1. Okto-\nber 1999 für neue Typen und für andere Kraft-              cc) Folgende Sätze werden angefügt:\nomnibusse, die ab dem 1. Oktober 2001 erst-                     „Abweichend von Satz 1\nmals in den Verkehr kommen,\n1. ist an Krafträdern, die ab dem 1. Januar\n– von mehr als 3,5 t haben, ab dem 1. Juni 1998                       1989 erstmals in den Verkehr gekommen\nfür neue Typen und für andere Kraftomnibusse,                      sind, anlässlich von Hauptuntersuchun-\ndie ab dem 1. Oktober 1999 erstmals in den                         gen, die ab dem 1. April 2006 durchgeführt\nVerkehr kommen                                                     werden, auch eine Untersuchung der Um-\nweltverträglichkeit nach Nummer 1.2.1.1\nanzuwenden. Für Kraftomnibusse, die vor diesen                        durchzuführen,\nTerminen erstmals in den Verkehr kamen, gilt § 35i\nAbs. 2 in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fas-                 2. ist an Kraftfahrzeugen, die unter den\nsung.“                                                                Anwendungsbereich des Buchstaben b\nder Nummer 1.2.1.1 fallen, ab dem 1. Ja-\ne) Die Übergangsvorschriften zu § 47a Abs. 1 und                         nuar 2010 eine Untersuchung der Um-\nAnlage XIa Nr. 3.1.2.2 (Untersuchungsverfahren                        weltverträglichkeit nach Nummer 1.2.1.1\nfür Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, mit                        der Anlage VIII bei Hauptuntersuchungen\nKatalysator und geregelter Gemischaufbereitung                        durchzuführen,\nund mit On-Board-Diagnosesystem) und zu § 47a\n3. ist Nummer 3.1.1.1 für Kraftfahrzeuge, die\nAbs. 6 (vorschriftsmäßiger Zustand und Gültigkeit\nunter den Anwendungsbereich des Buch-\nder Plakette sowie Verbot von Einrichtungen aller\nstaben b der Nummer 1.2.1.1 fallen, spä-\nArt) werden durch folgende Übergangsvorschrift\ntestens ab dem 1. Januar 2010 anzuwen-\nersetzt:\nden,\n„§ 47a (Abgasuntersuchung (AU) – Untersuchung                      4. ist Nummer 3.1.5 hinsichtlich der Angaben\nder Abgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahr-                     zur Kontrollnummer der anerkannten\nzeugen –)                                                             Kraftfahrzeugwerkstätten spätestens ab\ndem 1. Januar 2010 für die Durchführung\nist anzuwenden vom 1. April 2006 bis zum 31. De-\nvon Hauptuntersuchungen an Kraftfahr-\nzember 2009. Bis zum 31. März 2006 gilt § 47a in\nzeugen, die unter den Anwendungsbe-\nder vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung.“\nreich des Buchstaben b der Nummer\nf) Die Übergangsvorschriften zu § 47b Abs. 2 (Ertei-                     1.2.1.1 fallen, anzuwenden.“\nlung der Anerkennung zur Durchführung von                  i) Nach der Übergangsvorschrift zu Anlage VIII\nAbgasuntersuchungen) wird durch folgende                      (Untersuchung der Fahrzeuge) wird folgende\nÜbergangsvorschrift ersetzt:                                  Übergangsvorschrift eingefügt:\n„§ 47b Abs. 2 (Anerkennungsverfahren zur Durch-               „Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptuntersu-\nführung von Abgasuntersuchungen)                              chung)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006                 475\nist spätestens ab dem 1. April 2006 für die ab die-       „2.3   zu erwarten ist, dass die Organisation die HU,\nsem Datum erstmals in den Verkehr kommenden                      AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsge-\nFahrzeuge anzuwenden. Für andere Fahrzeuge                       mäß und gleichmäßig sowie unter Verwendung\ngilt Anlage VIIIa in der vor dem 1. April 2006 gel-              der erforderlichen technischen Einrichtungen,\ntenden Fassung. Abweichend von den Sätzen 1                      Systemdaten und Prüfhinweise durchführen\nund 2 sind die Nummern 4.8.1 und 4.8.2 an allen                  wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung,\nKrafträdern sowie die Nummer 4.8.2 an Fahrzeu-                   Auswertung und Austausch der Ergebnisse\ngen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem                       und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde\nausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47                      Maßnahmen innerhalb der Organisation si-\ngenannten Bestimmungen entspricht, bei der                       cherzustellen und gemeinsam mit anderen\nDurchführung von Hauptuntersuchungen spätes-                     Überwachungsorganisationen und den Tech-\ntens ab dem 1. April 2006 anzuwenden.“                           nischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnis-\nse regelmäßig im „Arbeitskreis Erfahrungsaus-\nj) Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIIIc (Anerken-                 tausch in der technischen Fahrzeugüberwa-\nnung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchfüh-                  chung nach § 19 Abs. 3 und § 29 StVZO (AKE)“\nrung von Sicherheitsprüfungen) wird durch fol-                   gemäß der vom Bundesministerium für Ver-\ngende Übergangsvorschrift ersetzt:                               kehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustim-\nmung der obersten Landesbehörden bekannt\n„Anlage VIIIc (Anerkennung von Kraftfahrzeug-                    gemachten Richtlinien auszutauschen.“\nwerkstätten zur Durchführung von Sicherheits-\nprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase              „6.2   Die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden\nsowie Schulung der verantwortlichen Personen                     Entgelte für die HU, AU, SP und Abnahmen\nund Fachkräfte)                                                  sind von der Organisation in eigener Verant-\nwortung für den Bereich der jeweils örtlich\nist spätestens ab dem 1. April 2006 anzuwenden.                  zuständigen Technischen Prüfstelle einheitlich\nBis zum 31. März 2006 gilt Anlage VIIIc hinsicht-                festzulegen. Wird eine HU in Verbindung mit\nlich der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstät-                  einem vorliegenden Nachweis über eine durch-\nten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen in                 geführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1\nder vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung                      der Anlage VIII durch eine anerkannte Kraft-\nunter der Maßgabe, dass die bis zum 31. März                     fahrzeugwerkstatt durchgeführt, ist dafür ein\n2006 erteilten Anerkennungen weiterhin gültig                    eigenständiges Entgelt entsprechend Satz 1\nsind.“                                                           festzulegen. Die Entgelte sind der zuständigen\nAufsichtsbehörde rechtzeitig vor ihrer Einfüh-\nk) Die Übergangsvorschrift zu Anlage VIIId (Untersu-                 rung mitzuteilen.\nchungsstellen zur Durchführung von Hauptunter-            6.3    Die nach Nummer 6.2 festgelegten Entgelte\nsuchungen und Sicherheitsprüfungen) wird durch                   sind von der Organisation in ihren Prüfstellen\nfolgende Übergangsvorschrift ersetzt:                            und, soweit die HU, AU und SP sowie die\nAbnahmen in einem Prüfstützpunkt vorge-\n„Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur Durch-                   nommen werden, in diesem nach Maßgabe\nführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheits-                    der Preisangabenverordnung in der jeweils\nprüfungen, Untersuchungen der Abgase)                            geltenden Fassung, bekannt zu machen. Ein\nvereinbartes Entgelt für die Untersuchung\nist spätestens ab dem 1. April 2006 anzuwenden.\nnach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch die\nBis zum 31. März 2006 gilt für Untersuchungsstel-\nanerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt ist von ihr\nlen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen\ngesondert bekannt zu machen und zusätzlich\nund Sicherheitsprüfungen Anlage VIIId in der vor\nzum Entgelt nach Nummer 6.2 Satz 3 vom\ndem 1. April 2006 geltenden Fassung.“\nFahrzeughalter zu erheben. Eine eventuell\nl) Nach der Übergangsvorschrift zu Anlage VIIId                      nach Nummer 6.4 vereinbarte Vergütung für\n(Untersuchungsstellen zur Durchführung von                       die Gestattung von HU, AU, SP und Abnah-\nHauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Un-                   men in den Räumen des Prüfstützpunktes\ntersuchungen der Abgase) wird folgende Über-                     sowie für die Benutzung von Einrichtungen\ngangsvorschrift eingefügt:                                       und Geräten oder die Inanspruchnahme von\nPersonal ist gesondert bekannt zu machen\n„Anlage IXa (Plakette für die Durchführung von                   und muss zusätzlich zu dem Entgelt nach\nAbgasuntersuchungen)                                             Nummer 6.2 von den Fahrzeughaltern erhoben\nwerden. Das Entgelt nach Nummer 6.2 ein-\nist nach dem 31. Dezember 2009 nicht mehr                        schließlich Umsatzsteuer ist auf allen Ausfer-\nanzuwenden.“                                                     tigungen der Untersuchungs- und Abnahme-\nberichte sowie der Prüfprotokolle anzugeben.“\n10. Die Anlagen VIII, VIIIa, VIIIc und VIIId erhalten die aus 12. In Anlage IXa Nr. 6 der Ergänzungsbestimmungen\ndem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-             wird die Angabe „Die nach § 47b anerkannten Werk-\nsung.                                                         stätten“ durch die Angabe „Die zur Durchführung von\nAbgasuntersuchungen anerkannten Werkstätten“\nersetzt.\n11. In Anlage VIIIb werden die Nummern 2.3, 6.2 und 6.3\nwie folgt gefasst:                                        13. Die Anlagen XI, XIa und XIb werden aufgehoben.","476               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006\nArtikel 2\nÄnderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412) geändert worden ist, wird wie folgt geän-\ndert:\n1. In der Gebührennummer 241.5 wird die Angabe „nach § 47a StVZO“ gestrichen.\n2. Die Gebührennummer 413 wird wie folgt gefasst:\n„Gebüh-                                                                   Gebühr\nGegenstand\nren-Nr.                                                                   Euro\n413       Prüfung einzelner Fahrzeuge\nBegutachtung nach §§ 21 und 21c StVZO1)\nKomplettfahrzeug\nVoll-Gutach- Gutachten       Gutachten Änderungs-     Hauptunter- Sicherheits-\nten (GA) nach     nach           nach       abnahme       suchung      prüfung (SP)\n§ 21 StVZO § 21 StVZO      § 21 StVZO        nach      (HU) nach      nach § 29\nund GA nach    aufgrund          nach      § 19 Abs. 3      § 29         StVZO5)\n§ 21c    § 27 Abs. 7   technischen      StVZO1)   StVZO3)4)5)6)7)\nStVZO2)6)   StVZO6)      Änderungen\n(§19 Abs. 2\nStVZO)\n1           2               3             4           5              6\nEuro        Euro           Euro          Euro         Euro           Euro\n413.1     Kleinkrafträder, Fahr-\nräder mit Hilfsmotor,                                     15,30         12,80\nvierrädrige Leichtkraft-       40,90       25,60            bis           bis          –              –\nfahrzeuge, Kranken-                                       25,60         23,00\nfahrstühle\n413.2     Anhänger ohne                                            15,30          12,80        11,80\nBremsanlage                    40,90       25,60           bis            bis         bis             –\n25,60          23,00        22,00\n413.3     Krafträder                                               16,90          15,30        21,00\n46,00       28,60           bis            bis         bis             –\n28,10          25,60        28,60\n413.4     Kraftfahrzeuge oder\nAnhänger mit einer\nzulässigen Gesamt-\nmasse ...\n413.4.1 ... von nicht mehr als\n25,60          20,50        26,10          23,00\n3,5 t, soweit nicht unter\n69,00       44,00           bis            bis         bis            bis\nden Nummern 413.1\n39,90          38,30        38,90          28,10\nbis 413.3 genannt\n413.4.2 ... von nicht mehr als\n33,20          25,60        46,50          40,90\n7,5 t, soweit nicht unter\n76,70       56,20           bis            bis         bis            bis\nden Nummern 413.1\n56,20          48,60        56,20          51,10\nbis 413.4.1 genannt\n413.4.3 ... von nicht mehr als\n38,30          25,60        58,70          46,00\n12 t, soweit nicht unter\n86,90       66,50           bis            bis         bis            bis\nden Nummern 413.1\n58,80          48,60        71,50          58,80\nbis 413.4.2 genannt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006                                       477\n413.4.4 ... von nicht mehr als\n40,90           25,60            63,80            51,10\n18 t, soweit nicht unter\n97,10          71,60            bis              bis              bis             bis\nden Nummern 413.1 bis\n61,40           48,60            79,10            63,90\n413.4.3 genannt\n413.4.5 ... von nicht mehr als\n43,50           25,60            71,50            56,20\n32 t, soweit nicht unter\n112,00           76,70            bis              bis              bis             bis\nden Nummern 413.1 bis\n63,90           48,60            86,80            71,60\n413.4.4 genannt\n413.4.6 … über 32 t, soweit\n46,00           25,60            84,30            69,00\nnicht unter den Num-\n128,00           81,80            bis              bis              bis             bis\nmern 413.1 bis 413.4.5\n66,50           48,60            102,10           86,90\ngenannt\n1) Werden für die Begutachtung nach § 21 StVZO (Spalten 1 bis 3) oder für die Änderungsabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO (Spalte 4) die erforderlichen\nUnterlagen und Nachweise vom Antragsteller nicht vorgelegt, kann der zusätzliche Zeitaufwand für die Datenbeschaffung oder für (weitere) erforder-\nliche Prüfungen entsprechend der Gebührennummer 499 berechnet werden.\n2) Wird das Gutachten nach § 21c StVZO gleichzeitig mit einem Gutachten nach § 21 StVZO erstellt, darf für das Gutachten nach § 21c StVZO nur die\nHälfte der Gebühr zusätzlich zur Gebühr für das Gutachten nach § 21 StVZO erhoben werden.\n3) Wird eine Hauptuntersuchung und eine Sicherheitsprüfung nach Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus\nder Gebühr für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) zuzüglich dem 0,6fachen der Gebühr für Sicherheitsprüfungen (Spalte 6) zu bilden.\n4) Bei Hauptuntersuchungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern die Masse der von den\ngebremsten Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last oder die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit maßgeblich; beträgt\ndie durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen nicht mehr als 40 km/h, gilt für die Haupt-\nuntersuchung die Gebührennummer 413.4.1.\n5) Bei Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen an Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern ist nicht die zulässige Gesamtmasse, sondern\ndie Masse der von den Achsen auf den Boden übertragenen zulässigen Last maßgeblich.\n6) Die Gebührennummern 413.3 und 413.4 erhöhen sich für Kraftfahrzeuge, die mit Fremd- oder Kompressionszündungsmotor angetrieben werden bei\neiner HU nach § 29 StVZO oder eine Begutachtung nach § 21 StVZO um einen der Gebührennummer 413.5 entsprechenden Betrag, wenn kein Nach-\nweis über eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII StVZO durch eine entsprechend anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt\nvorliegt. (Bei den im § 47a Abs. 1 StVZO und Nummer 1.2.1.2 der Anlage VIII StVZO genannten Kraftfahrzeugen entfällt eine Überprüfung der Abgase\nnach Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa StVZO).\n7) Zusätzlich zu den Gebühren für Hauptuntersuchungen (Spalte 5) – Gebührennummern 413.1 bis 413.4.6 – wird für die Bereitstellung von Vorgaben\nnach Nummer 1 der Anlage VIIIa StVZO eine zusätzliche Gebühr von 1,00 Euro je Hauptuntersuchung erhoben.\nGebühren-                                                                                                                     Gebühr\nGegenstand\nNr.                                                                                                                        Euro\n413.5             Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchfüh-\nrungs-Richtlinie für die Untersuchung der Abgase\nWird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung\ndurchgeführt, ergibt sich der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation\nder festgeschriebenen Gebühren mit 0,7.\n413.5.1           Kraftfahrzeuge – ohne Krafträder\n413.5.1.1         Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ohne Katalysator oder mit Katalysator,                          10,20 bis 30,70“.\njedoch ohne lambdageregelte Gemischaufbereitung\n413.5.1.2         Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit Katalysator und lambdageregelter                            10,20 bis 30,70“.\nGemischaufbereitung\n413.5.1.3         Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor mit On-Board-Diagnosesystem (OBD-                                 7,70 bis 23,00“.\nSystem)\n413.5.1.4         Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor ohne On-Board-Diagnose-                                  15,30 bis 92,00“.\nsystem (OBD-System)\n413.5.1.5         Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor mit On-Board-Diagnosesys-                                11,50 bis 69,00“.\ntem (OBD-System)\n413.5.1.6         Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen ohne On-Board-Diag-                       10,20 bis 92,00“.\nnosesystem (OBD-System)\n413.5.1.7         Kraftfahrzeuge mit alternativen Antrieben oder Kraftstoffen mit On-Board-Diag-                          7,70 bis 69,00“.\nnosesystem (OBD-System)\n413.5.2           Krafträder                                                                                              7,70 bis 23,00“.","478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006\nArtikel 3\nÄnderung der\nBußgeldkatalog-Verordnung\nDie Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I\nS. 3033), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Dezember 2005\n(BGBl. I S. 3716) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 186 wird in Spalte 3 die Angabe „2.7, 2.8 Satz 2, 3“ durch die\nAngabe „2.6, 2.7 Satz 2, 3“ ersetzt.\n2. In Nummer 218 wird in Spalte 3 die Angabe\n„§ 47a Abs. 1 Satz 1 i. V. m.\nNr. 2 der Anlage XIa\n§ 47a Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 3“\ndurch die Angabe\n„§ 47a Abs. 1 Satz 1 i. V. m.\nNr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2 der Anlage VIII,\nAbs. 7 i. V. m. Nr. 2.6 Satz 1 und 2 sowie\nNr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII“\nersetzt.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nArtikel 1 Nr. 7, 8 und 13 sowie die Artikel 2 und 3 treten am 1. April 2006 in\nKraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am ersten Tag des auf die Verkündung\nfolgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 3. März 2006\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nWo l f g a n g T i e f e n s e e\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006                  479\nAnhang\n„Anlage VIII\n(§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13)\nUntersuchung der Fahrzeuge\n1.      Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Ausnahmen\n1.1     Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und Sicher-\nheitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.\n1.2     Hauptuntersuchungen\n1.2.1   Bei einer Hauptuntersuchung ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen dieser Verordnung, der Verord-\nnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile, der Verordnung über die EG-Typgeneh-\nmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für\nland- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren\nMaschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge sowie die\nEinhaltung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu untersuchen;\ndabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den Vorschriften der Anlage VIIIa sowie\nden dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien\nkeine Mängel festgestellt wurden und auch sonst kein Anlass zu der Annahme besteht, dass die Verkehrs-\nsicherheit gefährdet oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs mehr als unvermeidbar beeinträchtigt ist.\n1.2.1.1 Bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor oder\nSelbstzündungsmotor angetrieben werden, sind die Abgase\na) nach Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem aus-\ngerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht,\noder\nb) nach Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach\nBuchstabe a ausgerüstet sind,\nzu untersuchen.\n1.2.1.2 Mit Ausnahme von Krafträdern sind von dem Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungs-\nsystem der Anlage VIIIa Nr. 4.8.2 ausgenommen:\n1. Kraftfahrzeuge mit\na) Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 400 kg\noder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem\n1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind,\nb) Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwin-\ndigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den Verkehr\ngekommen sind,\nc) rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen,\n2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,\n3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des\nAntriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen und Stapler.\n1.3     Sicherheitsprüfungen\n1.3.1   Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der\nVerbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder, Auspuffanlage und Bremsanlage des Fahrzeugs nach der\nhierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie zu\numfassen.\n2.      Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen\n2.1     Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und\neiner Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf\ndie zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung:","480               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006\nArt der Untersuchung\nund Zeitabstand\nArt des Fahrzeugs                              Haupt-        Sicherheits-\nuntersuchung       prüfung\nMonate          Monate\n2.1.1     Krafträder                                                                         24               –\n2.1.2     Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transport-\nfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen\n2.1.2.1   Personenkraftwagen allgemein\n2.1.2.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste\nHauptuntersuchung                                                                  36               –\n2.1.2.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen                                               24               –\n2.1.2.2   Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personen-\nbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der\nFreistellungs-Verordnung                                                           12               –\n2.1.2.3   Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr\nals 8 Fahrgastplätzen                                                              12               –\n2.1.3     Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen\n2.1.3.1   bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten\n12 Monaten                                                                         12               –\n2.1.3.2   für die weiteren Untersuchungen von 12 bis 36 Monate vom Tage der\nErstzulassung an                                                                   12               6\n2.1.3.3   für die weiteren Untersuchungen                                                    12             3/6/9\n2.1.4     Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende\nArbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter\n2.1.1 bis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen\n2.1.4.1   mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr\nals 40 km/h oder einer zulässigen Gesamtmasse 울 3,5 t                              24               –\n2.1.4.2   mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t 울 7,5 t                                   12               –\n2.1.4.3   mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t 울 12 t\n2.1.4.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten\n36 Monaten                                                                         12               –\n2.1.4.3.2 für die weiteren Untersuchungen                                                    12               6\n2.1.4.4   mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t\n2.1.4.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten\n24 Monaten                                                                         12               –\n2.1.4.4.2 für die weiteren Untersuchungen                                                    12               6\n2.1.5     Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger\n2.1.5.1   mit einer zulässigen Gesamtmasse 울 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage\n2.1.5.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste\nHauptuntersuchung                                                                  36               –\n2.1.5.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen                                               24               –\n2.1.5.2   die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht\nmehr als 40 km/h gekennzeichnet sind, oder mit einer zulässigen\nGesamtmasse > 0,75 t 울 3,5 t                                                       24               –\n2.1.5.3   mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t 울 10 t                                    12               –\n2.1.5.4   mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t\n2.1.5.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten\n24 Monaten                                                                         12               –\n2.1.5.4.2 für die weiteren Untersuchungen                                                    12               6\n2.1.6     Wohnmobile\n2.1.6.1   mit einer zulässigen Gesamtmasse 울 3,5 t\n2.1.6.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste\nHauptuntersuchung                                                                  36               –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006                 481\nArt der Untersuchung\nund Zeitabstand\nArt des Fahrzeugs                                   Haupt-        Sicherheits-\nuntersuchung       prüfung\nMonate          Monate\n2.1.6.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen                                                   24               –\n2.1.6.2   mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t 울 7,5 t\n2.1.6.2.1 in den ersten 72 Monaten                                                               24               –\n2.1.6.2.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen                                                   12               –\n2.1.6.3   mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t                                               12               –\n2.2       Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet werden,\nohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen Fällen\n12 Monate; davon ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personenkraftwagen nach\nNummer 2.1.2.1 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten von einem Mieter gemietet\nwerden. An Kraftfahrzeugen nach Nummer 2.1.3 sind Sicherheitsprüfungen in Zeitabständen von drei, sechs\nund neun Monaten und an Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen und Wohn-\nmobilen nach den Nummern 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.6.3 sowie Anhängern, einschließlich angehängten\nArbeitsmaschinen nach Nummer 2.1.5.4, in einem Abstand von sechs Monaten nach der letzten Hauptunter-\nsuchung durchführen zu lassen.\n2.3       Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptunter-\nsuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die\nHauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kom-\nmen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat und Jahr der Zuteilung eines amtli-\nchen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb\ndes Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat\nund Jahr der Begutachtung nach § 21. Sie endet mit Ablauf des durch die Prüfplakette nachgewiesenen\nMonats und Jahres. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die vorher außerhalb des Geltungsbe-\nreichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs. 5 anzuwenden.\n2.4       Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Haupt-\nuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die\nletzte Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Die Sicherheitsprüfung darf in dem unmittel-\nbar vor dem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesenen Monat durchgeführt wer-\nden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste\nvorgeschriebene Sicherheitsprüfung ändern. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden\noder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt\ndie Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmi-\ngung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23 Abs. 5\nentsprechend anzuwenden. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-\nSchild nachgewiesenen Monats und Jahres. Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten wer-\nden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung\nnicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 5 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt. Wird\ndie Frist zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung überschritten und liegt keine Bestätigung nach Satz 6 vor,\nist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anla-\nge VIIIa durchzuführen.\n2.5       Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-\nSchild ausgewiesene Monat zur Vorführung des Fahrzeugs zur Sicherheitsprüfung nicht den Fristen der\nNummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 entspricht, ist eine neue Prüfmarke zuzuteilen und dies\nim Untersuchungsbericht zu vermerken.\n2.6       Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen zuge-\nteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprü-\nfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb des Zulas-\nsungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine\nHauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa\ndurchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt, abweichend von Nummer 2.3\nSatz 1, zweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung.\n2.7       Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins\noder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung\ndes amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War vor oder in dieser Zeit eine Haupt-\nuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicherheits-\nprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in dieser Zeit sowohl eine","482             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006\nHauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbun-\nden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist\nfür die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung beginnt abweichend von Nummer 2.3 Satz 1,\nzweiter Teilsatz, mit dem Monat der Durchführung der Hauptuntersuchung bei Wiederinbetriebnahme des\nFahrzeugs.\n3.      Durchführung der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Nachweise\n3.1     Hauptuntersuchungen\n3.1.1   Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-\nzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorgani-\nsation nach Anlage VIIIb durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) durch-\nführen zu lassen.\n3.1.1.1 Die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems der Kraftfahrzeuge nach Nummer 1.2.1.1\nin Verbindung mit Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchungen von\neiner dafür nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden; die\nDurchführung ist auf einem mit fälschungserschwerenden Merkmalen zu versehenden Nachweis, der dem\nvom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehör-\nden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster entspricht, zu bescheinigen. Diese Untersuchung darf in\ndem unmittelbar vor dem durch die Prüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene\nHauptuntersuchung durchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vor-\ngeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung ändern. Der Nachweis ist\ndem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt\nsowie gegebenenfalls die Mängelnummer nach Nummer 3.1.4.6 in den Untersuchungsbericht überträgt und\ndie von ihr im Nachweis aufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt.\n3.1.2   Der Halter oder sein Beauftragter haben das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch die\nPrüfplakette nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 und die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im Nachweis nach\n§ 18 Abs. 5 sowie im Untersuchungsbericht nachgewiesen ist, beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung\nvorzuführen.\n3.1.3   Kann bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung eine nach Nummer 2.1 vorgeschriebene Sicherheitsprüfung\nnicht nachgewiesen werden, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang\nvon Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.\n3.1.4   Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3 Satz 2\n3.1.4.1 keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 zuzuteilen,\n3.1.4.2 geringe Mängel (GM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann für das Fahrzeug,\naußer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 Satz 3 zutei-\nlen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, beheben zu lassen,\n3.1.4.3 erhebliche Mängel (EM) fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug\nkeine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug zur\nNachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichtes spätestens bis zum Ablauf\nvon einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nachprüfung nicht\nalle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette nicht zugeteilt wer-\nden und das Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nachprüfung vorzuführen; der\naaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten Mängel im Untersuchungsbericht zu\nvermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht nicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug spä-\nter als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der\nNachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Hauptuntersuchung durchzuführen. Die Frist für die nächste\nHauptuntersuchung beginnt dann immer mit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung,\n3.1.4.4 Mängel fest, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen (VU), so sind diese im Untersuchungsbericht ein-\nzutragen; er hat die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu\nbenachrichtigen; § 17 Abs. 1 ist anzuwenden,\n3.1.4.5 Mängel fest, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens während seines Aufenthaltes in der Unter-\nsuchungsstelle beseitigt werden, so sind diese unter Angabe der Uhrzeit ebenfalls im Untersuchungsbericht\neinzutragen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist durch die Bezeichnung der Mängel in Verbindung mit einer\neindeutigen Bestätigung der untersuchenden Person unter Angabe der Uhrzeit zu bescheinigen. Die Vor-\nschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt.\n3.1.4.6 Mängel nicht selbst fest, sondern werden in nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerk-\nstätten bei der Durchführung der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems im Rah-\nmen des eigenständigen Teils der Hauptuntersuchung nach Nummer 3.1.1.1 Mängel festgestellt, die vor\nAbschluss der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems, längstens innerhalb eines\nKalendertages beseitigt werden, so sind diese in Form einer Mängelnummer auf dem Nachweis einzutragen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006               483\nund vom aaSoP oder PI im Untersuchungsbericht zu übernehmen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist in Ver-\nbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der verantwortlichen Person zu bescheinigen. Die Vorschriften\nüber die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Abs. 3 bleiben hiervon unberührt.\n3.1.5     Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen und müssen\nmindestens folgende Angaben enthalten:\n– die Untersuchungsart,\n– das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,\n– das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,\n– den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,\n– die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,\n– die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen),\n– den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,\n– den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,\n– das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung,\n– die Uhrzeit der Mängelfeststellung sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung nach Num-\nmer 3.1.4.5,\n– den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle,\n– die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen,\n– den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung,\n– Angaben über die anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellten Mängel,\n– Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich,\n– Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette,\n– Anordnung der Wiedervorführpflicht,\n– Angaben über Entgelte/Gebühren,\n– die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die Untersuchung nach Num-\nmer 1.2.1.1 durchgeführt hat, und das Datum der Untersuchung,\n– für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen.\n3.2       Sicherheitsprüfungen\n3.2.1     Sicherheitsprüfungen sind von hierfür nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder von\naaSoP oder PI durchführen zu lassen.\n3.2.2     Der Halter hat das Fahrzeug nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 spätes-\ntens bis zum Ablauf der dort angegebenen Fristen in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder\nbeim aaSoP oder PI zur Sicherheitsprüfung vorzuführen.\n3.2.3     Werden bei der Sicherheitsprüfung oder bei der Nachprüfung nach Nummer 3.2.3.2 Satz 2 am Fahrzeug\n3.2.3.1   keine Mängel festgestellt, so ist dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der\nAnlage IXb zuzuteilen,\n3.2.3.2   Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich be-\nheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Prüfprotokolls\nspätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Sicherheitsprüfung einer anerkannten Kraft-\nfahrzeugwerkstatt oder einem aaSoP oder PI vorzuführen; Nummer 3.1.4.3 Satz 3 ist entsprechend anzuwen-\nden, wenn Mängel nicht behoben sind oder zusätzlich festgestellt werden. Wird das Fahrzeug später als in\ndem vorgeschriebenen Zeitraum zur Nachprüfung wieder vorgeführt, so ist statt der Nachprüfung der Män-\ngelbeseitigung eine neue Sicherheitsprüfung durchzuführen. Die Behebung der Mängel ist im Prüfprotokoll zu\nbescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,\n3.2.3.2.1 Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese auch im Prüfprotokoll einzutragen, ihre sofortige\nBehebung ist zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,\n3.2.3.3   Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können, so hat\n3.2.3.3.1 die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt nach Nummer 3.2.3.2.1 zu verfahren oder die Prüfmarke zu entfernen\nund die Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen; § 17 Abs. 1 ist anzuwenden,\n3.2.3.3.2 der aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und Prüfplakette zu entfernen, wenn nicht nach Nummer\n3.2.3.2.1 verfahren wird, und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 17 Abs. 1 ist an-\nzuwenden.\n3.2.4     Eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung durchgeführt wird, kann die Sicher-\nheitsprüfung nicht ersetzen.","484           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006\n3.2.5 Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Mus-\nter fälschungserschwerend auszuführen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:\n– die Prüfungsart,\n– das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,\n– das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,\n– den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,\n– die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,\n– die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen),\n– den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,\n– den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,\n– das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung,\n– den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle,\n– die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die Unterschrift mit\nPrüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI,\n– den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,\n– Angaben über die anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellten Mängel,\n– Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich,\n– Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke,\n– Anordnung der Wiedervorführpflicht.\n4.    Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase\nsowie Sicherheitsprüfungen\n4.1   Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase der Kraftfahrzeuge nach Nummer 3.1.1.1 sowie\nSicherheitsprüfungen dürfen von den hierzu berechtigten Personen nur an den Untersuchungsstellen durch-\ngeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId erfüllen. Die Untersuchungsstellen der Technischen\nPrüfstellen und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sind der zuständigen obersten Lan-\ndesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der Aus-\nstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId sowie der zu untersuchenden und prüfenden Fahrzeugarten zu mel-\nden. Darüber hinaus sind die Prüfstellen und auf Anforderung die anderen Untersuchungsstellen zur Anerken-\nnung zu melden.\n4.2   Die Hauptuntersuchungen durch aaSoP der Technischen Prüfstellen sollen in der Regel in deren Prüfstellen\nnach Nummer 2.1 der Anlage VIIId, die Hauptuntersuchungen durch die amtlich anerkannten Überwachungs-\norganisationen sollen in der Regel in Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId oder auf Prüfplät-\nzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden.\n4.3   Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen\nStellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte sachver-\nständige Personen oder Stellen prüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden Vorschriften\neingehalten sind. Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisationen müssen die\nerstmalige Überprüfung jeweils für ihren Bereich selbst durchführen, wenn die nach § 10 Abs. 1 des Kraftfahr-\nsachverständigengesetzes zuständige Stelle oder die nach Nummer 1 der Anlage VIIIb zuständige Anerken-\nnungsstelle sie dazu beauftragt hat; Nummer 4.1 bleibt unberührt. Die regelmäßig wiederkehrende Prüfung\nvon Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId erfolgt hierbei mindestens alle 3 Jahre durch die in\nNummer 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc genannten Stellen. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind\nbefugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur gemeldeten Untersuchungsstelle gehören, während der\nGeschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vor-\ngeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu\ndulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vor-\ngeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat die Kosten der Prüfung\nzu tragen.\n4.4   Die nach Nummer 4.3 Satz 3 zuständigen Stellen führen einen Nachweis über die durchgeführten Überprü-\nfungen der Prüfstützpunkte und teilen die Ergebnisse, insbesondere Abweichungen von Nummer 3 der Anla-\nge VIIId, den dort tätigen Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen mit.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006                  485\n„Anlage VIIIa\n(§ 29 Abs. 1 und Anlage VIII Nr. 1.2)\nDurchführung der Hauptuntersuchung\n1.  Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung\nBei der Durchführung der Hauptuntersuchung hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den\nKraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten Überwa-\nchungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung\n1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII\nsowie\n2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung\nder obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien\noder, soweit solche nicht vorliegen\n3. diesbezüglicher Vorgaben (z. B. Systemdaten), die vom Hersteller oder Importeur speziell für die wiederkeh-\nrende technische Fahrzeugüberwachung angegeben wurden,\noder, soweit keine gesetzlichen Vorschriften und keine ausreichenden Vorgaben nach den Nummern 1 bis 3\nvorliegen\n4. von Vorgaben, die vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch (AKE) gemäß der Richtlinie für den Erfahrungs-\naustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung im Benehmen mit den Herstellern oder Importeuren\nerarbeitet und abgestimmt wurden,\nzu überprüfen.\nKeine ausreichenden Vorgaben im Sinne des Satzes 1 liegen immer dann vor, wenn damit aufgrund vorliegen-\nder Erkenntnisse oder Prüferfahrungen eine Aussage nach Nummer 1.2 der Anlage VIII über die Vorschrifts-\nmäßigkeit des Fahrzeugs nicht möglich ist.\nDie Hauptuntersuchung erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 4.1 bis 4.10 aufgeführten\nBauteilen und Systemen.\n2.  Umfang der Hauptuntersuchung\nDie Entscheidung über den Umfang der Hauptuntersuchung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP\noder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer 1\n2.1 die Hauptuntersuchung mindestens die unter den Nummern 4.1 bis 4.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersu-\nchungen umfassen; wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigen-\nständiger Teil nach Maßgabe der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt, verringert sich für den aaSoP\noder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diesen eigenständigen Teil,\n2.2 der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn aufgrund des Zustandes oder\ndes Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechenden Unter-\nsuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung erforderlich ist.\nDabei sind die unter den Nummern 4.1 bis 4.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersuchungen dann zu\nerweitern, wenn dies zur Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist. Dies gilt in glei-\ncher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet\nwerden,\n2.3 an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden kann,\nzusätzlich eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden. Der Umfang der Hauptuntersuchung mindert sich\ndabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten Sicherheitsprüfung. In diesem Fall ist vom aaSoP oder\nPI zusätzlich das Prüfprotokoll über die Sicherheitsprüfung zu erstellen. Die Vorschriften der Nummer 3.2.2 der\nAnlage VIII gelten entsprechend.\n3.  Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel\nWerden bei Hauptuntersuchungen an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind\ndiese vom aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement-/\nAbgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch-\ngeführt wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel sind nach der hierzu im Verkehrsblatt vom Bun-\ndesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbe-\nhörden bekannt gemachten Richtlinie vorzunehmen.\n4.  Untersuchungskriterien\nDas Fahrzeug ist hinsichtlich des Zustandes, der Funktion, der Ausführung und der Wirkung seiner Bauteile\nund Systeme zu untersuchen. Bei Fahrzeugen mit elektronischen Komponenten umfasst diese Untersuchung","486           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006\nauch die Prüfung dieser Systeme auf Einhaltung von Systemdaten, sofern in den Nummern 4.1 bis 4.10 ent-\nsprechende Untersuchungskriterien enthalten sind. Systemdaten beinhalten die Informationen zum tatsäch-\nlichen Verbau der Fahrzeugsysteme und der entsprechenden Untersuchungsverfahren.\nSolche Systemdaten können beispielsweise physikalische Größen, Fehlercodes, Algorithmen, Identifizie-\nrungsmerkmale oder manipulationssichere Anzeigen sein. Die Angaben und die Art der Weitergabe der Sys-\ntemdaten müssen der dazu im Verkehrblatt von Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit\nZustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie entsprechen.\nDie Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch auf\n– Beschädigung, Korrosion und Alterung,\n– übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,\n– sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,\n– Freigängigkeit und Leichtgängigkeit\nzu erfolgen.\nDie Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch zu erfolgen. Dabei ist zu\nprüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die\neinen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft.\nDie Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch auf\n– eine vorgegebene Gestaltung,\n– eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,\n– eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung),\n– eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierungsprüfung)\nzu erfolgen.\nDie Untersuchung der Wirkung hat grundsätzlich messtechnisch auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebe-\nnen Grenzwerten zu erfolgen; sie beinhaltet auch Rechenvorgänge.\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)                Pflichtuntersuchungen                 Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\n4.1 Bremsanlage\nGesamtanlage                       • Betriebsbremswirkung                 • Hilfsbremswirkung\n• Feststellbremswirkung                • Funktion des automatischen\n• Gleichmäßigkeit                          Blockierverhinderers\n• Funktion der Dauerbremsan-\nlage – Auffälligkeiten\n• Abstufbarkeit/Zeitverhalten\n– Auffälligkeiten\n• Löseverhalten\n• Dichtheit\n• Einhaltung von System-\ndaten\nEinrichtungen zur                  • Füllzeit – Auffälligkeiten\nEnergiebeschaffung\nEinrichtungen zur                  • Zustand – Auffälligkeiten            • Zustand\nEnergiebevorratung                  • Funktion der Entwässe-               • Ausführung\nrungseinrichtung\nBetätigungs- und Übertragungs-     • Zustand – Auffälligkeiten            • Zustand\neinrichtungen\nAuflaufeinrichtung                  • Zustand – Auffälligkeiten            • Zustand\n• Funktion                             • Ausführung – Zulässigkeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006                487\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)                Pflichtuntersuchungen               Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\nSteuer- und Regeleinrichtungen      • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n(Ventile)                              bei Druckluftbremsanlagen:        • Ausführung\n• Einstellung und Funktion           • Funktion des\ndes automatisch lastabhän-           Bremskraftverstärkers\ngigen Bremskraftreglers\n• Funktion der Drucksiche-\nrung\n• Funktion der Abreißsiche-\nrung\n• Funktion der selbsttätigen\nBremsung\n• Funktion des Löseventiles\nam Anhänger\nRadbremse/Zuspannein-               • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\nrichtung                            • Funktion                           • Funktion der Nachstelleinrich-\ntung\n• Einstellung\n• Ausführung\nPrüfeinrichtungen und               • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\nPrüfanschlüsse\nKontroll- und Warneinrichtungen     • Funktion\n4.2 Lenkanlage\nGesamtanlage                        • Einhaltung von Systemdaten\nBetätigungseinrichtungen            • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit          • Lenkkräfte\n• Funktion der Lenkanlage               – Auffälligkeit, Zulässigkeit\nÜbertragungseinrichtungen           • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Einstellung\nLenkhilfe                           • Funktion                           • Zustand\n• Dichtheit\nLenkungsdämpfer                     • Zustand\n4.3 Sichtverhältnisse\nScheiben                            • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Beeinträchtigung des Sicht-        • Ausführung – Zulässigkeit\nfeldes\nRückspiegel                         • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Ausführung, Anzahl – Zuläs-        • Beeinträchtigung der Sicht\nsigkeit\nScheibenwischer                     • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Funktion\nScheibenwaschanlage                 • Funktion","488             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)               Pflichtuntersuchungen                Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\n4.4   Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage\n4.4.1 Aktive lichttechnische Einrichtungen\nScheinwerfer und Leuchten           • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit          • Prüfzeichen\n• Anzahl – Zulässigkeit              • Blinkfrequenz von Fahrtrich-\n• Funktion                              tungsanzeiger und Warnblink-\nanlage\n• Einstellung der Scheinwerfer\n• Anbaumaße und Sichtwinkel\n• Einhaltung von Systemdaten            – Zulässigkeit\n4.4.2 Passive lichttechnische Einrichtungen\nRückstrahler und retroreflektie-    • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\nrende Einrichtungen                 • Ausführung – Zulässigkeit          • Prüfzeichen\n• Anzahl – Zulässigkeit              • Anbaumaße und Sichtwinkel\n– Zulässigkeit\n4.4.3 Andere Teile der elektrischen Anlage\nelektrische Leitungen               • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Verlegung, Absicherung\nBatterien                           • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Ladekapazität\nelektrische Verbindungseinrich-     • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\ntungen                              • Ausführung – Zulässigkeit          • Funktion (Kontaktbelegung)\n• Anzahl – Zulässigkeit\nKontroll- und Warneinrichtungen     • Funktion\nandere Teile                        • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n4.5   Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen\nAchsen                              • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Art und Qualität der\nReparaturausführung\nAufhängung                          • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit\n(Kraftrad)\nFedern, Stabilisator                • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit\npneumatische und hydropneu-         • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\nmatische Federung                                                        • Funktion und Einstellung der\nVentile\nSchwingungsdämpfer/                 • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\nAchsdämpfung                        • Ausführung – Zulässigkeit\nRäder                               • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006              489\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)               Pflichtuntersuchungen               Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\nReifen                             • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit\n4.6 Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile\nRahmen/tragende Teile              • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\nAufbau                             • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit/\nBefestigung\nUnterfahrschutz/seitliche          • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\nSchutzvorrichtung                  • Ausführung – Zulässigkeit\nmechanische Verbindungs-           • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\neinrichtungen                                                           • Ausführung – Zulässigkeit\n• Funktion\nStützeinrichtungen                 • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Funktion\nReserveradhalterung                • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit          • Funktion\nHeizung (nicht elektrisch und      • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\nnicht mit Motorkühlmittel als      • Ausführung                         • Prüf- bzw. Austauschfristen\nWärmequelle)\n• Funktion\nKraftradverkleidung                • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit\nandere Teile                       • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit\n4.7 Sonstige Ausstattungen\nSicherheitsgurte oder andere       • Zustand – Auffälligkeiten          • Ausführung – Zulässigkeit\nRückhaltesysteme                   • Anzahl, Anbringung                 • Funktion\n– Zulässigkeit\n• Einhaltung von Systemdaten\nAirbag                             • Einhaltung von Systemdaten         • Einhaltung der vom Hersteller\nvorgegebenen Austauschfrist\nÜberrollschutz                     • Einhaltung von Systemdaten\nSicherung gegen unbefugte          • Ausführung – Zulässigkeit          • Zustand\nBenutzung/Diebstahl-               • Funktion\nsicherung/Alarmanlage\nUnterlegkeile                      • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Ausführung, Anzahl, Anbrin-\ngung – Zulässigkeit\nEinrichtungen für Schallzeichen    • Ausführung – Zulässigkeit          • Zustand\n• Funktion","490                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)                Pflichtuntersuchungen               Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\nGeschwindigkeitsmessgerät             • Ausführung – Zulässigkeit          • Genauigkeit\n• Funktion\nFahrtschreiber/Kontrollgerät         • Vorhandensein von Einbau-          • Zustand\nschild und Verplombung            • Funktion\n• Einhaltung der Prüffrist\nGeschwindigkeitsbegrenzer            • Ausführung, Einbau – Zuläs-        • Zustand\nsigkeit                           • Manipulationssicherheit\n• Vorhandensein von Prüf-            • Funktion\nbescheinigung bzw. Ver-\nplombung\n• Funktion, sofern Prüfan-\nschluss vorhanden\n• Einhaltung von Systemdaten\nGeschwindigkeitsschild(er)            • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Ausführung, Anzahl, Anbrin-\ngung – Zulässigkeit\nfahrdynamische Systeme mit            • Einhaltung von Systemdaten\nEingriff in die Bremsanlage)\n4.8     Umweltbelastung\n4.8.1   Geräusche\n4.8.1.1 Fahrzeuge allgemein\nSchalldämpferanlage                   • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit          • Messung Standgeräusch\n• Geräuschentwicklung – Auf-\nfälligkeiten\nMotor/Antrieb/Aufbau/Kapse-          • Geräuschentwicklung – Auf-         • Zustand\nlung                                    fälligkeiten                      • Messung Fahrgeräusch\n4.8.1.2 Krafträder\nSchalldämpferanlage                  • Zustand – Auffälligkeiten          • Zustand\n• Ausführung – Zulässigkeit,         • Messung Standgeräusch bei\nKennzeichnung der Auspuff-           nicht nachgewiesener Zuläs-\nanlage                               sigkeit\n• Geräuschentwicklung – Auf-         • Messung Standgeräusch\nfälligkeiten\nMotor/Antrieb/Aufbau/Kapse-          • Geräuschentwicklung – Auf-         • Zustand\nlung                                     fälligkeiten                      • Messung Fahrgeräusch\n4.8.2   Abgase\n4.8.2.1 Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b)\nschadstoffrelevante Bauteile/         • Zustand – Auffälligkeiten\nAbgasanlage                           • Ausführung – Zulässigkeit\nAbgasreinigungssystem                • Abgasverhalten – Zulässig-\nkeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006                                 491\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)                      Pflichtuntersuchungen                    Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\n4.8.2.2 Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nr. 1.2.1.1 Buchstabe a)\nschadstoffrelevante Bauteile/             • Zustand – Auffälligkeiten\nAbgasanlage                               • Ausführung – Zulässigkeit\nMotormanagement-/                         • Abgasverhalten*)                        • OBD-Fehlercodes\nAbgasreinigungssysteme                        – Zulässigkeit                            (Modus 03) – Zulässigkeit\nOBD-Daten (Modus 01)\n– Zulässigkeit\n4.8.3     Elektromagnetische Verträglichkeit\nZündanlage/andere elektrische             • Zustand – Auffälligkeiten\nund elektronische Einrichtungen\n4.8.4     Verlust von Flüssigkeiten\nMotor/Antrieb/Lenkanlage/Tank/            • Zustand – Auffälligkeiten               • Zustand\nKraftstoffleitungen/Brems-                • Ausführung – Zulässigkeit               • Dichtheit\nanlage/Klimaanlage/Batterie\n• Kennzeichnung der Gas-\nanlage\n4.9       Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt sind\n4.9.1     Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen\nEin-, Aus- und Notausstiege               • Zustand – Auffälligkeiten               • Zustand\n• Ausführung, Anzahl – Zuläs-             • Funktion\nsigkeit\n• Funktion der Reversierein-\nrichtung\nBodenbelag und Trittstufen                • Zustand – Auffälligkeiten               • Zustand\n• Ausführung\nPlatz für Fahrer und Begleit-             • Zustand – Auffälligkeiten               • Zustand\npersonal                                  • Ausführung\nSitz-/Steh-/Liegeplätze, Durch-           • Zustand – Auffälligkeiten               • Zustand\ngänge                                     • Ausführung, Anzahl – Zuläs-             • Übereinstimmung mit Angaben\nsigkeit                                   auf Schild\nFesthalteeinrichtungen,                   • Zustand – Auffälligkeiten               • Ausführung– Zulässigkeit\nRückhalteeinrichtungen                    • Ausführung, Anzahl, Anbrin-\ngung – Zulässigkeit\n• Funktion\nFahrgastverständigungssystem              • Funktion                                • Zustand\nInnenbeleuchtung                          • Funktion                                • Zustand\nZiel-/Streckenschild, Linien-             • Ausführung                              • Funktion der Beleuchtungsein-\nnummer                                                                                  richtung\n• Zustand\n*) Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor, die ab dem 1. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelassen\nwurden, wird auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet.","492             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)                Pflichtuntersuchungen               Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\nUnternehmeranschrift                 • Ausführung\nFeuerlöscher                         • Einhaltung der Prüffrist          • Zustand\nVerbandkästen einschließlich         • Zustand – Auffälligkeiten         • Zustand\nInhalt und Unterbringung             • Ausführung\n4.9.2 Taxi\nTaxischild/Beleuchtungs-             • Ausführung                        • Zustand\neinrichtung                                                              • Funktion\nFahrzeugfarbe                        • Ausführung – Zulässigkeit\nUnternehmeranschrift                 • Ausführung\nFahrpreisanzeiger                    • Ausführung                        • Zustand\n• Verplombung\nAlarmeinrichtung                     • Ausführung – Zulässigkeit         • Zustand\n• Funktion\n4.9.3 Krankenkraftwagen\nKennzeichnung                        • Ausführung, Anbringung            • Zustand\n– Zulässigkeit\nInneneinrichtung                     • Ausführung                        • Zustand\n4.10  Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs\nFahrzeug-Identifizierungs-           • Zustand – Auffälligkeiten         • Zustand\nnummer                               • Ausführung – Übereinstim-\nmung mit den Fahrzeugdo-\nkumenten\nFabrikschild                         • Ausführung, Anbringung            • Übereinstimmung mit den\n– Zulässigkeit                      Fahrzeugdokumenten\nNachweis der Übereinstimmung         • Zustand – Auffälligkeiten         • Übereinstimmung mit den tat-\nmit der Richtlinie 96/53/EG          • Ausführung – Auffälligkeiten         sächlichen Maßen\nAmtliches Kennzeichen                • Zustand\n(vorne und hinten)                   • Ausführung\nFahrzeugdokumente                    • Übereinstimmung der Anga-\nben mit den tatsächlichen\nVerhältnissen“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006                   493\n„Anlage VIIIc\n(Anlage VIII Nr. 3.1.1.1 und Nr. 3.2)\nAnerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung\nvon Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase\nsowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte\n1.      Allgemeines\n1.1     Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als\nSP bezeichnet) und/oder Untersuchungen der Abgase (im Folgenden als AU bezeichnet) und/oder Unter-\nsuchungen der Abgase an Krafträdern (im Folgenden als AUK bezeichnet) obliegt der zuständigen obersten\nLandesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsstel-\nlen). Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen.\n1.2     Für das Verfahren der Anerkennung und des Widerrufs von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP\nund/oder AU und/oder AUK wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustim-\nmung der zuständigen obersten Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht.\n1.3     Für die nach Nummer 2.6 vorgeschriebenen Schulungen und Wiederholungsschulungen wird vom Bundes-\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehör-\nden eine Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht.\n2.      Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten\nDie Anerkennung wird erteilt, wenn\n2.1     der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen\nsowie die für die SP und/oder die AU und/oder die AUK verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig sind.\nEin Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister sind jeweils vorzulegen,\n2.2     der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer die Eintra-\ngung in der Handwerksrolle nachweist, dass er selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte Person\ndie Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung solcher\nArbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der SP und/oder der AU und/oder der AUK festgestellten Mängel\nerforderlich sind,\n2.3     der Antragsteller nachweist, dass er eine oder mehrere für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder\nder AUK verantwortliche(n) Person(en) bestellt. Zur Unterzeichnung der Prüfprotokolle und/oder Prüfbeschei-\nnigungen und/oder Nachweise ist (sind) nur die verantwortliche(n) Person(en) berechtigt; Prüfprotokolle\nund/oder Prüfbescheinigungen und/oder Nachweise sind unmittelbar nach Durchführung der SP und/oder der\nAU und/oder der AUK zu unterzeichnen. Zusätzlich sind die Nachweise mit einem Nachweis-Siegel und einer\nPrägenummer zu versehen. Die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK kann auch von Fach-\nkräften unter der Aufsicht der verantwortlichen Personen erfolgen. Die verantwortliche(n) Person(en) und Fach-\nkräfte müssen vom Antragsteller namentlich benannt werden,\n2.4     der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verant-\nwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen\nauf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Für die Durchführung\n2.4.1   der Sicherheitsprüfung (SP) müssen Nachweise erbracht werden,\n2.4.1.1 dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf\n– Kraftfahrzeugmechaniker,\n– Kraftfahrzeugelektriker,\n– Automobilmechaniker,\n– Kraftfahrzeug-Mechatroniker,\n– Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,\n– Karosserie- und Fahrzeugbauer,\n– Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker,\n– Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau,\n– Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau,\n– Landmaschinenmechaniker,\n– Land- und Baumaschinenmechaniker,","494               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006\n2.4.1.2 dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im\n– Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,\n– Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,\n– Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,\n– Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,\n– Metallbauer-Handwerk, Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau,\n– Landmaschinenmechaniker-Handwerk\nerfolgreich bestanden haben;\n2.4.2   der Untersuchung der Abgase (AU) müssen Nachweise erbracht werden,\n2.4.2.1 dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf\n– Kraftfahrzeugmechaniker,\n– Kraftfahrzeugelektriker,\n– Kraftfahrzeug-Mechatroniker,\n– Automobilmechaniker,\n2.4.2.2 dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im\n– Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,\n– Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,\n– Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik\nerfolgreich bestanden haben;\n2.4.3   der Untersuchung der Abgase an Krafträdern (AUK) müssen Nachweise erbracht werden,\n2.4.3.1 dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf\n– Kraftfahrzeugmechaniker,\n– Kraftfahrzeugelektriker,\n– Kraftfahrzeug-Mechatroniker,\n– Zweiradmechaniker,\n– Zweiradmechaniker, Fachrichtung Motorrad-Technik,\n2.4.3.2 dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im\n– Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,\n– Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,\n– Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik,\n– Zweiradmechaniker-Handwerk\nerfolgreich bestanden haben;\n2.5     der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK verantwort-\nliche(n) Person(en) und die Fachkräfte eine Meisterprüfung oder eine Abschlussprüfung im anerkannten Aus-\nbildungsberuf für die unter Nummer 2.4 genannten Berufe erfolgreich bestanden haben. Diesen Prüfungs-\nabschlüssen steht gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.) oder der staatlich geprüfte Techniker der\nFachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeug-\ntechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder\nReparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige Tätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter Num-\nmer 2.4.1.1, Nummer 2.4.2.1 oder Nummer 2.4.3.1 genannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden\nkann,\n2.6     der Antragsteller oder die für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwortliche(n)\nPerson(en) und die Fachkräfte darüber hinaus eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Fahr-\nzeuge entsprechende Schulung nach Nummer 7 erfolgreich abgeschlossen haben. Die Frist für die Wieder-\nholungsschulungen beträgt maximal 36 Monate, beginnend mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine\nAbschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde. Wird\ndie Frist um mehr als zwei Monate überschritten, ist statt einer Wiederholungsschulung eine erstmalige\nSchulung durchzuführen,\n2.7     der Antragsteller nachweist, dass alle von ihm benannten Untersuchungsstellen den Anforderungen der An-\nlage VIIId entsprechen,\n2.8     der Antragsteller nachweist, dass für alle von ihm benannten Untersuchungsstellen Dokumentationen der\nBetriebsorganisationen erstellt sind, die interne Regeln enthalten, nach denen eine ordnungsgemäße Durch-\nführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK sichergestellt ist. Die Dokumentationen müssen mindes-\ntens den Anforderungen der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006              495\n2.9   der Antragsteller bestätigt, dass für die mit der Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK\nbetrauten verantwortliche(n) Person(en) und Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur\nDeckung aller im Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK entstehenden Ansprüchen\nbesteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird,\n2.10  der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach Nummer 1.1 Satz 2 das Land, in\ndem er tätig wird und für das der Antragsteller anerkannt ist, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden frei-\nstellt, die im Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK von ihm oder den von ihm beauf-\ntragten verantwortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluss einer ent-\nsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung auf-\nrechterhalten wird.\n3.    Nebenbestimmungen\n3.1   Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen,\ndass die SP und/oder die AU und/oder die AUK ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist\nnicht übertragbar.\n3.2   Die Anerkennung ist auf die jeweiligen Untersuchungs-/Prüfungsarten sowie auf bestimmte Arten, Fabrikate\noder Typen von Fahrzeugen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2 nur für diese Arten,\nFabrikate oder Typen nachgewiesen sind.\n4.    Rücknahme der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Nummer 2\nnicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.\n5.    Widerruf der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 weggefallen\nist. Sie ist teilweise oder völlig zu widerrufen, wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung der SP\nund/oder der AU und/oder der AUK verstoßen wurde, wenn die SP und/oder die AU und/oder die AUK nicht\nordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn gegen die Auflagen der Anerkennung gröblich verstoßen\nwurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von mindestens sechs Monaten kein Gebrauch\ngemacht worden ist oder der Antragsteller auf die Anerkennung verzichtet. Ist die Anerkennung zeitlich be-\nfristet und wird keine Verlängerung der Geltungsdauer beantragt, erlischt sie mit deren Ablauf.\n6.    Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten\n6.1   Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht aus. Sie kann selbst prüfen oder prüfen lassen,\n6.1.1 ob die SP und/oder die AU und/oder die AUK ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen\nsind sowie die sich sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden,\n6.1.2 in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.\n6.2   Nummer 8.1.1 findet Anwendung.\n7.    Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte\n7.1   Die Schulung nach Nummer 2.6 kann durchgeführt werden\n7.1.1 für SP durch Hersteller von SP-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie SP-pflich-\ntige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie Hersteller\nvon Bremsanlagen für SP-pflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, sowie von diesen ermächtigte geeignete\nStellen,\n7.1.2 für AU durch Hersteller von AU-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AU-pflich-\ntige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie Kraftfahr-\nzeugmotorenhersteller, Hersteller von Gemischaufbereitungssystemen mit eigener Kundendienstorganisation,\nsofern sie Erstausrüstung liefern, sowie von diesen ermächtigte geeignete Stellen,\n7.1.3 für AUK durch Hersteller von AUK-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie AUK-\npflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben, sowie von\ndiesen ermächtigte geeignete Stellen,\n7.1.4 vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigte Stellen.\n7.2   Schulungsstätten sind entsprechend der örtlichen Zuständigkeit den zuständigen obersten Landesbehörden\noder den von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie dem Bundesinnungsver-\nband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62, unaufgefordert zu melden; dies gilt ent-\nsprechend für die Einstellung der Schulungstätigkeit. Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughand-\nwerks erfasst zentral die Schulungsstätten und übersendet den zuständigen obersten Landesbehörden und\ndem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils zu Beginn eines Jahres eine aktuelle\nZusammenfassung aller Schulungsstätten, aufgegliedert nach SP-, AU- und AUK-Schulungsstätten.","496             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006\n7.3   Die Schulungen, die vorgeschriebenen Wiederholungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die Schulungs-\nstätten müssen der nach Nummer 1.3 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen.\n8.    Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen\n8.1   Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen obersten\nLandesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen jeweils für ihren Zustän-\ndigkeitsbereich. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die Anerkennungsstelle prüfen lassen, ob\ndie Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die sich sonst aus der Anerkennung oder\nden Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre\ndurchzuführen.\n8.1.1 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der\nAnerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen\nvorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese\nMaßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen\ndie vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.\n8.2   Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde, den von ihr bestimmten\noder nach Landesrecht zuständigen Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Aufsichtsbehörde kann\nselbst prüfen oder durch die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen prüfen lassen, ob\ndie für die Schulungsstätten geltenden Vorschriften eingehalten sind und die sich sonst aus der Ermächtigung\noder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Sie können die Befugnis zur Prüfung auf\nden Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks übertragen. Diese Prüfung ist mindestens alle\ndrei Jahre durchzuführen.\n8.2.1 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Schulungsstät-\nten während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen\nund die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber oder der Leiter der Schulungsstätte hat\ndiese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Ver-\nlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Die Schulungsstätte hat die Kosten der Prüfung zu\ntragen.\n9.    Schlussbestimmungen\n9.1   Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind\nvon ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der\nAnerkennung führen.\n9.2   Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, sind den in Nummer 7.2 genannten\nStellen unaufgefordert zu melden. Bei Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 genannten Stellen die\nDurchführungen von Schulungen untersagen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006                 497\n„Anlage VIIId\n(Anlage VIII Nr. 4)\nUntersuchungsstellen zur Durchführung von\nHauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase\n1.      Zweck und Anwendungsbereich\n1.1     Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase sowie Untersuchungen der\nAbgase von Krafträdern (im Folgenden als HU, SP, AU und AUK bezeichnet) sind unter gleichen Vorausset-\nzungen und nach gleichen technischen Standards durchzuführen.\n1.2     Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU\nund/oder AUK durchgeführt werden.\n2.      Untersuchungsstellen\nAn Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK durchgeführt. Sie werden wie\nfolgt unterteilt:\n2.1     Prüfstellen\n2.1.1   Prüfstellen allgemein\nAn Prüfstellen werden regelmäßig HU, SP, AU und AUK von amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prü-\nfern oder Prüfingenieuren, im Folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen müssen sich\nwährend der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Verfügungsgewalt\nder Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen befinden.\n2.1.2   Prüfstellen von Technischen Prüfstellen\n2.1.2.1 Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsange-\nbots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaften\nnicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die in Num-\nmer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand festlegen.\n2.2     Prüfstützpunkte\nAn Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Handwerks-\nrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen Kraftfahr-\nzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK durchgeführt.\n2.3     Prüfplätze\nAuf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters oder\nBetreibers, oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Vmax/zul 울 40 km/h untersucht und/oder geprüft\nwerden.\n2.4     Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU\nund/oder AUK\nSP und/oder AU und/oder AUK dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in den im Anerken-\nnungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten/Zweigstellen durchgeführt werden.\n3.      Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte\n3.1     Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage.\n3.2     Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von der Inhaberin oder\nvom Inhaber oder von der Nutzerin oder vom Nutzer der Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die\nVorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU und AUK bis zur Wiederherstellung des\nordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.\n3.3     Die Messgeräte nach den Nummern 21, 22 und 23 der Tabelle müssen über Einrichtungen verfügen oder mit\nEinrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden Kraft-\nfahrzeuge nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten Messwerte\naufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form eines Nachwei-\nses ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prüfungszwecken angezeigt wer-\nden können.\n3.4     Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 sowie Richtlinien über Anforderungen an\nMess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesministerium\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Ver-\nkehrsblatt veröffentlicht.","498               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006\n4.        Abweichungen\n4.1       An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschriebe-\nnen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18 bis 24 aufgeführten Prüfgeräten dann\nentbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwendigen\nGeräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU und AUK eingesetzt werden.\n4.2       Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten sind Abweichungen an\nUntersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft wer-\nden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der zustän-\ndigen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu melden.\n5.        Schlussbestimmungen\nVeränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Anerken-\nnungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mitzuteilen.\nBei Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätigkeit in den\nbetreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden.\nAusstattung und bauliche Gegebenheiten\nvon Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3\n1                2             3                4               5               6\nAnerkannte       Anerkannte     Anerkannte\nKraftfahrzeug- Kraftfahrzeug-   Kraftfahrzeug-\nUntersuchungsstellen/                     Prüfsstütz-\nPrüfstellen                     Prüfplätze   werkstätten zur werkstätten zur  werkstätten zur\nAnforderungen                           punkte\nDurchführung     Durchführung   Durchführung\nvon SP           von AU         von AUK\n1.  Grundstück       Lage und         Muss so be-    Geeigneter      Mindestgröße Mindestgröße Mindestgröße\nGröße muss       schaffen sein, Platz zur       ergibt sich     ergibt sich     ergibt sich\nordnungsge-      dass Störun-   Durchführung aus 2.             aus 2.          aus 2.\nmäße HU/AU/      gen im öffent- einer HU/AU/\nSP an zu         lichen Ver-    SP an mindes-\nerwartender      kehrsraum      tens einem\nZahl von Fahr-   durch den      Fahrzeug\nzeugen ge-       Betrieb nicht  muss vorhan-\nwährleisten.     entstehen.     den sein.\n2.  Bauliche         Prüfhalle        Ausreichend                    Ausreichend     Ausreichend     Geeigneter\nAnforderungen    muss festein-    bemessene                      bemessene       bemessene       und geschlos-\ngebaute Prüf-    Halle oder                     Halle oder      Halle oder      sener Prüf-\neinrichtungen    überdachter                    überdachter     geschlosse-     raum, wo min-\nüberdecken.      Prüfplatz in                   Prüfplatz, wo   ner Prüfraum.   destens ein\nIhre Abmes-      Abhängigkeit                   ein Lastkraft-  Die Größe       Kraftrad un-\nsungen rich-     von den zu                     wagenzug        richtet sich    tersucht wer-\nten sich nach    untersuchen-                   geprüft wer-    nach der Art    den kann.\nder Anzahl der   den Fahrzeu-                   den kann.       der zu unter-\nPrüfgassen       gen (z. B. nur                                 suchenden\nund deren        Personen-                                      Kraftfahrzeuge\nAusrüstung.      kraftwagen            –                        entsprechend\nDie Länge        oder Perso-                                    der Anerken-\nwird durch       nenkraftwa-                                    nung (nur Per-\nden Einbau       gen und Nutz-                                  sonenkraft-\nder jeweiligen   fahrzeuge).                                    wagen oder\nPrüfgeräte                                                      auch Nutz-\nund die                                                         fahrzeuge).\nAbmessun-\ngen der zu\nuntersuchen-\nden Fahrzeu-\nge bestimmt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006               499\n1              2                3               4              5               6\nAnerkannte      Anerkannte     Anerkannte\nKraftfahrzeug- Kraftfahrzeug-  Kraftfahrzeug-\nUntersuchungsstellen/                  Prüfsstütz-\nPrüfstellen                     Prüfplätze   werkstätten zur werkstätten zur werkstätten zur\nAnforderungen                         punkte\nDurchführung    Durchführung   Durchführung\nvon SP          von AU        von AUK\n3.   Grube, Hebe-\nbühne oder                                              x\nRampe mit aus-                                                                         x\nreichender                                      Jedoch ent-\nLänge und                                       behrlich,                       Jedoch ohne\nBeleuchtungs-                                   sofern nur                      Einrichtung\nx               x        Fahrzeuge mit           x       zum Anheben            –\nmöglichkeit\nsowie mit Ein-                                  Vmax/zul.                       der Achsen\nrichtung zum                                    울 40 km/h                       oder Spielde-\nAnheben der                                     untersucht                      tektoren.\nAchsen oder                                     werden.\nSpieldetektoren\n4.   Ortsfester\nBremsprüf-             x              x1)              x1)             x 1)            –               –\nstand\n5.   Schreibendes\nBremsmess-             x              x2)              x2)             x 2)            –               –\ngerät\n6.   Prüfgerät zur\nFunktions-\nprüfung von           x3)             x4)              x4)             x 3)            –               –\nDruckluft-\nbremsanlagen\n7.   Fußkraftmess-\ngerät (Brems-         x5)              –                –               –              –               –\nanlagen)\n8.   Druckluftbe-\nschaffungsan-\nlage ausrei-           –               –                –               x              –               –\nchender Größe\nund Leistung\n9.   Füll- und Ent-\nlüftergerät\nsowie Pedal-\nstütze (Prüfung)\n–               –                –              x 6)            –               –\nfür Hydraulik-\nbremsanlagen\n10.   Mess- und\nPrüfgeräte\n10.1 zur Prüfung\neinzelner\nBrems-                 –               –                –              x 7)            –               –\naggregate und\nBremsventile\n10.2 zur Prüfung des\n–               –                –              x 7)            –               –\nLuftpressers\n11.   Bandmaß\n(욷 20 m),              x               x                x              x 8)            –               –\nZeitmesser","500               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006\n1              2                3               4              5               6\nAnerkannte     Anerkannte      Anerkannte\nKraftfahrzeug- Kraftfahrzeug-  Kraftfahrzeug-\nUntersuchungsstellen/                  Prüfsstütz-\nPrüfstellen                     Prüfplätze   werkstätten zur werkstätten zur werkstätten zur\nAnforderungen                         punkte\nDurchführung   Durchführung    Durchführung\nvon SP         von AU         von AUK\n12.   Scheinwerfer-\neinstellprüfge-\nrät oder senk-\nrechte Prüfflä-\nx               x                x               –              –               –\nche und ebene\nFlächen für die\nAufstellung des\nFahrzeugs\n13.   Prüfgerät für\ndie elektrischen\nVerbindungs-\neinrichtungen          x               x                x               –              –               –\nzwischen\nKraffahrzeug\nund Anhänger\n14.   Lehren für die\nÜberprüfung\nvon Zugösen\nund Bolzen der\nAnhängerkupp-\nlung,                 x9)             x9)              x9)             x 9)            –               –\nZugsattelzap-\nfen,                  x9)             x9)              x9)             x9)\nSattelkupplun-\ngen,                  x9)             x9)              x9)             x9)\nKupplungs-\nkugeln                 x               x                x               x\n15.   Messgeräte zur\nMessung der\nSpitzenkraft\nnach Anhang V         x10)           x10)              x10)           x10)             –               –\nder Richtlinie\n2001/85/EG\n16.   Prüfgerät zur\nFunktionsprü-\nfung von Ge-          x11)           x11)              x11)             –              –               –\nschwindigkeits-\nbegrenzern\n17.   Ausstattung mit\nSpezialwerk-\nzeugen nach\n–               –                –               x              –               –\nArt der zu erle-\ndigenden Mon-\ntagearbeiten\n18.   Messgerät zur\nErmittlung der\nx               x                x               –              x               x\nTemperatur des\nMotors\n19.   Geräte zur\nPrüfung von\nSchließwinkeln,\nZündzeitpunkt          x12)           x12)              x12)             –            x12)            x13)\nund Motordreh-\nzahl","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2006                                          501\n1                   2                    3                  4                   5                  6\nAnerkannte          Anerkannte         Anerkannte\nKraftfahrzeug- Kraftfahrzeug-          Kraftfahrzeug-\nUntersuchungsstellen/                                  Prüfsstütz-\nPrüfstellen                                Prüfplätze      werkstätten zur werkstätten zur        werkstätten zur\nAnforderungen                                      punkte\nDurchführung       Durchführung        Durchführung\nvon SP              von AU            von AUK\n20.      CO-Abgas-\nmessgerät oder\nAbgasmess-\ngerät für                     x12)                x12)                 x12)                 –                 x12)                 x\nFremdzün-\ndungsmotoren\n21.      Abgasmessge-\nrät für Fremd-\nzündungsmo-\nx                   x                  x15)                 –                   x                  –\ntoren\n22.      Abgasmess-\ngerät für Kom-\npressionszün-\nx                   x                  x15)                 –                   x                x14)\ndungsmotoren\n23.      Prüf- und Diag-\nnosegerät zur\nPrüfung von\nx                   x                  x15)                 –                   x                  –\nOBD-Kfz\n24.      Messgerät\nfür Geräusch-                   x                   x                    x                  –                   –                  –\nmessung\nAbweichungen nach 4.2:\n1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit V\nmax/zul. 울 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft\nwerden können.\n2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessge-\nrät nicht erforderlich ist.\n3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufneh-\nmen.\n4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden.\n5) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.\n6) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.\n7) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.\n8) Bandmaß entbehrlich.\n9) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse\nuntersucht und geprüft werden.\n10) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.\n11) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.\n12) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anla-\nge VIII fallen.\n13) Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.\n14) Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.\n15) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit V\nmax/zul. 울 40 km/h oder die nach § 47a Abs. 1 von der Durchführung der AU befreit sind, unter-\nsucht werden.“"]}