{"id":"bgbl1-2006-10-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":10,"date":"2006-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes","law_date":"2006-02-22T00:00:00Z","page":438,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006\nBekanntmachung\nder Neufassung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes\nVom 22. Februar 2006\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Finanz- und Personal-\nstatistikgesetzes, des Hochschulstatistikgesetzes sowie des Gesetzes zum\nNATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 25. Juni 2005\n(BGBI. l S. 1860) wird nachstehend der Wortlaut des Finanz- und Personalstatis-\ntikgesetzes in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. März 2000 (BGBI. l\nS. 206),\n2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 Abs. 20 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2000 (BGBI. l S. 1857),\n3. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 55 des Gesetzes vom\n23. Dezember 2003 (BGBI. l S. 2848),\n4. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBerlin, den 22. Februar 2006\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006                 439\nGesetz\nüber die Statistiken der öffentlichen\nFinanzen und des Personals im öffentlichen Dienst\n(Finanz- und Personalstatistikgesetz – FPStatG)\n§1                                    vater Rechtsform geführt werden, soweit nicht die\nAnordnung als Bundesstatistik                        Nummern 1 bis 4, 7 und 8 Anwendung finden; erfasst\nwerden auch solche Erhebungseinheiten, die in öf-\nIm Geltungsbereich dieses Gesetzes werden folgende              fentlicher Rechtsform geführt werden und rechtlich\nStatistiken der öffentlichen Finanzwirtschaft und des              unselbständig sind, wenn für sie Sonderrechnungen\nPersonals im öffentlichen Dienst als Bundesstatistiken             geführt werden.\ndurchgeführt:\n(2) Ämter, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden und\n1. die Statistik der Ausgaben und Einnahmen,                  sonstige ähnliche gemeindliche Zusammenschlüsse\n2. die Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze          sind Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes.\nund der Umlagen,\n(3) Fonds, Einrichtungen und Unternehmen, die in\n3. die Statistik über die Schulden, Bürgschaften und          einer privatrechtlichen Form geführt werden, gehören\nFinanzaktiva,                                             zu den Erhebungseinheiten, wenn Erhebungseinheiten\n4. die Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst     nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10 mit mehr als 50 vom\n(Personalstandstatistik),                                 Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts betei-\nligt sind. Privatrechtliche Stiftungen gehören zu den Er-\n5. die Statistik über die Empfänger von Versorgungs-\nhebungseinheiten, soweit sie öffentliche Aufgaben mit\nbezügen (Versorgungsempfängerstatistik),\nhauptamtlichem Personal wahrnehmen und die Erhe-\n6. die Statistik über die Empfänger von nicht in die          bungseinheiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10 auf\ngesetzliche Rentenversicherung überführten Leistun-       Grund der Stiftungssatzung oder anderer Vorschriften\ngen aus Sonderversorgungssystemen im Beitrittsge-         beherrschenden Einfluss haben.\nbiet (Sonderversorgungsempfängerstatistik).\n(4) Zur Klärung des Kreises der Erhebungseinheiten\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die nach den Definitionen im\n§2\nAnhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates\nErhebungseinheiten                       vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirt-\n(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirt-    schaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und re-\nschaft und das Personal                                       gionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft\n(ABl. EG Nr. L 310 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung\n1. des Bundes sowie die Finanzanteile an den Euro-\ndem Sektor Staat zugerechnet werden, werden bei den in\npäischen Gemeinschaften,\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stellen vierteljährlich\n2. der Länder,                                               folgende Angaben zu den ausgegliederten und den ein-\n3. der Gemeinden und Gemeindeverbände,                       gegliederten Einheiten erfasst: Name, Anschrift, Zeit-\npunkt der Ausgliederung oder Eingliederung, Finanzvo-\n4. der Zweckverbände und anderer juristischer Perso-\nlumen sowie die Angaben, die für die Zurechnung zum\nnen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, so-\nSektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der\nweit sie an Stelle kommunaler Körperschaften kom-\nVerordnung (EG) Nr. 2223/96 benötigt werden.\nmunale Aufgaben erfüllen,\n5. der Sozialversicherungsträger und der Bundesagen-                                      §3\ntur für Arbeit,\nStatistik der Ausgaben und Einnahmen\n6. (weggefallen)\n(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhe-\n7. der rechtlich selbständigen Organisationen ohne Er-       bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 folgende\nwerbszweck für Wissenschaft, Forschung und Ent-          Erhebungsmerkmale:\nwicklung, sofern die Zuwendungen von anderen in\ndiesem Paragraphen bezeichneten juristischen Per-        1. jährlich\nsonen oder den Europäischen Gemeinschaften den               a) die Haushaltsansätze in haushaltsrechtlicher Glie-\nBetrag von 160 000 Euro jährlich übersteigen, sowie             derung nach Einzelplan und Kapitel sowie in der\nder Bundes-, Landes- und anderen öffentlichen Ein-              Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten\nrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Ent-                 sowie Aufgabenbereichen entsprechend der Haus-\nwicklung und der Institute an Hochschulen, soweit               haltssystematik des Bundes und der Länder;\nnicht die Nummern 1 bis 3 Anwendung finden,\nb) (weggefallen)\n8. der Deutschen Bundesbank,\nc) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jah-\n9. (weggefallen)                                                    resrechnung in haushaltsrechtlicher Gliederung\n10. der staatlichen und kommunalen Fonds, Einrichtun-                nach Einzelplan und Kapitel sowie in der Gliede-\ngen und Unternehmen, die in öffentlicher oder pri-              rung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie","440               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006\nAufgabenbereichen entsprechend der Haushalts-                 Produktgruppen entsprechend der für die Finanz-\nsystematik des Bundes und der Länder;                         statistik maßgeblichen Systematik.\nd) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rech-              (3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhe-\nnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben          bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 jährlich die Ist-\nund bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rech-         Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung\nnungswesen die Erträge, Aufwendungen und In-           in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten\nvestitionsausgaben der Hochschulen und Hoch-           sowie Aufgabenbereichen entsprechend der für die\nschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule     Finanzstatistik maßgeblichen Systematik oder die Daten\noder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der     der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anla-\nGliederung, die in der jeweils geltenden Fassung       gennachweises sowie der Behandlung des Jahresergeb-\ndes Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November         nisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben.\n1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;                    (4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungs-\n2. vierteljährlich                                            einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 folgende Erhebungs-\na) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach dem            merkmale:\nKassenergebnis entsprechend dem Gruppie-               1. jährlich\nrungsplan des Bundes und der Länder;                       die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der\nb) die Bauausgaben nach Aufgabenbereichen und                 für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten\ndie Erstattungen vom Bund für Ausgleichsforde-             Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine\nrungen;                                                    Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes\nc) bei Einrichtungen mit kameralistischem Rech-               von Bund und Ländern gewährleistet;\nnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben          2. vierteljährlich\nund bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rech-             die Einnahmen und Ausgaben auf der Grundlage der\nnungswesen die Erträge, Aufwendungen und In-               für eigene Zwecke dieser Körperschaften erstellten\nvestitionsausgaben der Hochschulen und Hoch-               Rechnungsunterlagen in einer Gliederung, die eine\nschulkliniken, soweit sie nicht von der Hochschule         Zuordnung zu den Gruppen des Gruppierungsplanes\noder Hochschulklinik bewirtschaftet werden, in der         von Bund und Ländern gewährleistet; dies gilt nicht für\nGliederung, die in der jeweils geltenden Fassung           die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.\ndes Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November\n1990 (BGBl. I S. 2414) festgelegt ist;                    (5) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Einrich-\ntungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung\n3. monatlich                                                  der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\na) die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben           und 7 folgende Erhebungsmerkmale:\nim Sinne des § 39 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätze-       Bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswe-\ngesetzes vom 19. August 1969 (BGBI. l S. 1273);        sen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, bei Einrichtun-\nb) die Personalausgaben;                                  gen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Aufwen-\nc) die Bauausgaben;                                       dungen, Erträge und Investitionsausgaben\nd) die Steuereinnahmen;                                   1. jährlich\ne) die Aufnahme und die Tilgung von Kreditmarkt-              a) nach Arten;\nmitteln;                                                   b) in fachlicher Gliederung;\nf) die Einnahmen und Ausgaben im Länderfinanz-            2. alle vier Jahre\nausgleich;                                                 a) die Ist-Einnahmen oder Erträge nach Mittelgebern;\ng) die Kassenlage des Bundes und der Länder.                  b) die Ist-Ausgaben oder Aufwendungen und Inves-\n(2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhe-            titionsausgaben nach sozioökonomischen For-\nbungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 folgende Erhe-                  schungszielen, Technologiebereichen und Art der\nbungsmerkmale:                                                       Forschungstätigkeit.\n1. jährlich                                                      (6) (weggefallen)\nbei Anwendung des kameralistischen Rechnungswe-              (7) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhe-\nsens die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, bei An-          bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 jährlich folgende\nwendung des kommunal doppischen Rechnungswe-              Erhebungsmerkmale:\nsens die Ein- und Auszahlungen, jeweils nach Arten        1. wenn das kaufmännische Rechnungswesen ange-\nsowie Aufgabenbereichen oder Produktgruppen ent-              wendet wird, die Daten der Bilanz, der Gewinn- und\nsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen            Verlustrechnung, des Anlagenachweises sowie der\nSystematik;                                                   Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie\n2. vierteljährlich                                                sich aus dem Anhang ergeben, oder\na) die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben oder die Ein-       2. wenn die Haushaltssystematik des Bundes und der\nund Auszahlungen, jeweils nach Arten entspre-              Länder angewendet wird, die Ist-Einnahmen und Ist-\nchend der für die Finanzstatistik maßgeblichen             Ausgaben nach Arten sowie nach Aufgabenbereichen\nSystematik;                                                oder\nb) die Ausgaben oder Auszahlungen für soziale Si-         3. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten so-\ncherung sowie die Ausgaben und Auszahlungen                wie nach Aufgabenbereichen oder Produktgruppen\nfür Baumaßnahmen nach Aufgabenbereichen oder               entsprechend der für die Gemeinden und Gemeinde-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006                  441\nverbände maßgeblichen finanzstatistischen Syste-               der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 in der jeweils gelten-\nmatik.                                                         den Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden,\n(8) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Er-            vierteljährlich zum Quartalsende den Schuldenstand\nhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die nach                  nach Schuldarten;\nden Definitionen im Anhang A der Verordnung (EG) Nr.          3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\n2223/96 in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor                und 2 folgende Erhebungsmerkmale:\nStaat zugerechnet werden, vierteljährlich folgende Erhe-\njährlich zum 31. Dezember die Garantien und sons-\nbungsmerkmale:\ntigen Gewährleistungen;\n1. die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach Arten oder\n4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5\n2. die Erträge und Aufwendungen sowie die Ausgaben                 und 10, soweit sie nach den Definitionen im Anhang A\nfür Investitionen nach Arten.                                  der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 dem Sektor Staat\nBei den Hochschulen kann von einer Erhebung abge-                  zugerechnet werden, jährlich zum 31. Dezember den\nsehen werden.                                                      Stand der Finanzaktiva und die finanziellen Transak-\ntionen, wie sie im Anhang A der Verordnung (EG)\n§4                                    Nr. 2223/96 definiert sind, nach Arten.\nStatistik des Steueraufkommens,\nder Hebesätze und der Umlagen                                                  §6\nDie Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst                                           Personalstandstatistik\n1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1               (1) Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den Erhe-\nund 2 folgende Erhebungsmerkmale:                         bungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum 30. Juni die\na) jährlich                                               in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsver-\nhältnis stehenden Beschäftigten nach folgenden Erhe-\nden Gemeindeanteil an der Einkommen- und Um-\nbungsmerkmalen:\nsatzsteuer und die Gewerbesteuerumlage nach\ndem Ergebnis der Schlussabrechnung;                    1. Geburtsmonat und -jahr,\nb) monatlich                                              2. Geschlecht,\ndas Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten und         3. Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsver-\nZöllen;                                                     tragsverhältnisses,\n2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3           4. Laufbahngruppe, Einstufung, Dienst- oder Lebens-\nfolgende Erhebungsmerkmale:                                    altersstufe, Ortszuschlagsstufe oder Stufe des Fami-\na) jährlich                                                    lienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat, ge-\ndie Hebesätze der Realsteuern nach der Festle-              gliedert nach Bezügebestandteilen,\ngung in der Haushaltssatzung, die bis zum 30. Juni     5. Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem Dienst-\nbeschlossenen Änderungen der Hebesätze sowie                verhältnis stehenden Personen der Wohnort,\ndie Umlagesätze der allgemeinen Umlagen und der\n6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nSonderumlagen;\nund 2 auch Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,\nb) vierteljährlich\n7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 auch\ndas Aufkommen aus Steuern nach Steuerarten.                 den Aufgabenbereich oder die Produktgruppe,\n§5                               8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 auch\nden Aufgabenbereich,\nStatistik über die Schulden,\nBürgschaften und Finanzaktiva                   9. bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung\nund Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2\nDie Statistik nach § 1 Nr. 3 erfasst\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 auch den Bildungsabschluss\n1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5          und die Staatsangehörigkeit.\nund 10 folgende Erhebungsmerkmale:\n(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3\njährlich zum 31. Dezember                                 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form\na) den Stand der Schulden und die Berichtigung des        von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den\nStandes der Schulden nach Schuldarten;                 in § 2 Abs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinheiten in\nb) den Stand der Schulden am Kreditmarkt nach dem         privater Rechtsform die Angaben in Form von Summen-\nJahr der Fälligkeit;                                   daten erfasst.\nc) die Summe der Bürgschaften;                                (3) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2\nAbs. 1 Nr. 10 genannten Erhebungseinheiten in privater\nd) die Schuldenaufnahmen im Laufe des Jahres nach\nRechtsform nur Art, Umfang und Dauer des Arbeitsver-\nLaufzeiten und Schuldarten;\ntragsverhältnisses, Geschlecht und Arbeitsort erfasst.\ne) die Schuldentilgung im Laufe des Jahres nach\nSchuldarten;                                               (4) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2\nAbs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten nur Geburts-\nf) die sonstigen Zu- und Abgänge im Laufe des Jah-        monat und -jahr, Geschlecht, Art, Umfang und Dauer des\nres nach Schuldarten;                                  Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses, Laufbahn-\n2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5     gruppe, Dienst- oder Arbeitsort, Bildungsabschluss\nund 10, soweit sie nach den Definitionen im Anhang A      und Staatsangehörigkeit erfasst.","442                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006\n§7                                                              §9\nVersorgungsempfängerstatistik                                Zusätzliche Erhebungsmerkmale\n(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhe-        Zusätzliche Erhebungsmerkmale sind\nbungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum Stichtag           1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3\n1. Januar die Empfänger von Versorgungsbezügen nach                und 4 Name und Einwohnerzahl sowie Regierungs-\nBeamten- und Soldatenversorgungsrecht sowie beam-                  bezirk, Kreis und die Zugehörigkeit zu sonstigen Ge-\ntenrechtlichen Grundsätzen nach folgenden Erhebungs-               meindeverbänden und die Art des Rechnungswe-\nmerkmalen:                                                         sens; bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1\n1. Geburtsmonat und -jahr,                                       Nr. 4 zusätzlich die Sitzgemeinde, die Mitgliedsge-\nmeinden, die Rechtsform sowie der Aufgabenbereich\n2. Geschlecht, Familienstand,                                    und die Art des Rechnungswesens,\n3. Art des früheren Dienstverhältnisses,                     2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 die\nArt der Einrichtung, die Sitzgemeinde der Einrichtung,\n4. Rechtsgrundlage der Versorgung,\nder Anteil von Forschung und Entwicklung an der\n5. Art des Versorgungsanspruchs,                                 Gesamttätigkeit und der Aufgabenbereich der Ein-\nrichtung,\n6. Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe,\n3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 der\n7. Wohnort,                                                      Name und die Sitzgemeinde der Erhebungseinheit,\n8. Ruhegehaltssatz,                                              der Name und die Sitzgemeinde der Träger, die\nRechtsform, die Umsatzsteuerpflicht, der Aufgaben-\n9. Bestandsveränderungen im Vorjahr, Grund für den               bereich und die Art des Rechnungswesens,\nEintritt des Versorgungsfalls, letzter Aufgabenbe-\nreich,                                                  4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die\nin rechtlich selbständiger Form geführt werden, Name\n10. Bruttoversorgungsbezüge des Vorjahres,                         und Anschrift der unmittelbaren und mittelbaren öf-\n11. Bruttoversorgungsbezüge im Berichtsmonat geglie-               fentlichen Anteilseigner und deren Anteil am Nenn-\ndert nach Bezügebestandteilen,                              kapital oder Stimmrecht,\n12. Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in         5. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 für die\nden Ruhestand.                                              Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8 der Beschäf-\ntigungsbereich.\n(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3\nliefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form                                         § 10\nvon Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den\nHilfsmerkmale\nin § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten und\nden in Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in                  Hilfsmerkmale sind\nprivater Rechtsform die Angaben in Form von Summen-            1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit sowie Be-\ndaten erfasst.                                                     richts- und Dienststellennummer,\n(3) Abweichend von Absatz 1 werden für die Empfän-         2. Name, Anschrift und Telekommunikationsanschluss-\nger von Versorgungsbezügen bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7             nummern der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung\ngenannten Erhebungseinheiten und den in Nummer 10                  stehenden Person,\ngenannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform\n3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7\nnur die Art des früheren Dienstverhältnisses, die Art der\nund 10 auch die für den entsprechenden Haushalt\nVersorgung und die Besoldungsgruppe erfasst.\nzuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.\n§8                                                             § 11\nSonderversorgungsempfängerstatistik                                        Auskunftspflicht\nDie Statistik nach § 1 Nr. 6 erfasst bei den Erhebungs-       (1) Für alle Statistiken nach diesem Gesetz besteht\neinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 jährlich zum Stichtag    Auskunftspflicht. Die Angaben zu den Merkmalen nach\n1. Januar die Empfänger von Leistungen aus Sonderver-          § 10 Nr. 2 sind freiwillig. Die Daten sollen nach Vorgaben\nsorgungssystemen im Beitrittsgebiet nach den §§ 9 und          der statistischen Ämter elektronisch übermittelt werden.\n11 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsge-                (2) Auskunftspflichtig sind\nsetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. l S. 1606, 1677) nach\nfolgenden Erhebungsmerkmalen:                                  1. für die Erhebung nach den §§ 3 und 5\n1. Geburtsmonat und -jahr,                                         a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nund 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für\n2. Art des Versorgungsanspruchs,                                       die Mittel der Hochschulen auch die Leiter der\n3. Bestandsveränderungen im Vorjahr,                                   öffentlichen Besoldungsstellen, der Amtskassen,\nder Bauämter oder anderer Stellen, sofern diese\n4. Bruttobezüge des Vorjahres, Beiträge zur gesetz-                    Mittel für die Hochschule bewirtschaften;\nlichen Rentenversicherung, anrechenbare Einkünfte\nb) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3, 4\neinschließlich Renten, durchschnittliche Zahlbeträge\nund 7 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder\nder jeweiligen Versorgungsleistungen,\nder für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungs-\n5. Einzelplan, Kapitel und Titel.                                      wesen zuständigen Stellen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2006                  443\nc) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5        den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und 8,\ndie Leiter dieser Erhebungseinheiten;                  soweit sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und bei\nd) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10       den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, an denen\ndie Leiter oder die für das Rechnungswesen zu-         der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom\nständigen Stellen oder, soweit die Angaben hier        Hundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts betei-\nnicht erlangt werden können, die Träger dieser         ligt ist, vom Statistischen Bundesamt erhoben und auf-\nErhebungseinheiten;                                    bereitet.\n2. für die Erhebung nach § 4\n§ 13\na) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1\nund 2 die Finanzminister und Finanzsenatoren; für                          Zusammenführung\ndie Erhebung nach § 4 Nr. 1 Buchstabe a der für den       Zur Gewinnung statistischer Ergebnisse auf der Ebene\nFinanzausgleich unter den Ländern zuständige           der Hochschulen dürfen von den statistischen Ämtern\nMinister des jeweiligen Landes;                        der Länder die Erhebungsmerkmale Ist-Ausgaben und\nb) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3        Ist-Einnahmen oder die Erhebungsmerkmale Erträge,\ndie Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für      Aufwendungen und Investitionsausgaben der Hoch-\ndas Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen             schulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2\nzuständigen Stellen;                                   Buchstabe c, soweit sie nicht von den Hochschulen\nselbst bewirtschaftet werden, sowie die Namen der\n3. für die Erhebungen nach den §§ 6, 7 und 8                   Hochschulen mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3\na) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1        Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulstatistikgesetzes vom\nund 2 die zuständigen Bundesminister, Landes-          2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils gelten-\nminister und -senatoren oder die Leiter der für die    den Fassung zusammengeführt werden.\nZahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen;\nb) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3                                      § 14\nbis 5, 7, 8 und 10 die Leiter dieser Erhebungsein-                             Übermittlung\nheiten oder der für die Zahlbarmachung der Be-\nzüge zuständigen Stellen.                                 (1) An oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen\nfür die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden\n(3) Für die Erhebungsmerkmale nach § 9 gilt Absatz 2        Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch\nentsprechend.                                                  nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen\n(4) Für die Erhebung nach § 2 Abs. 4 sind auskunfts-        Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder\npflichtig                                                      Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt wer-\n1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1            den, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall\nund 2 die Finanzminister und -senatoren;                   ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen ein-\nzigen Fall ausweisen, dürfen, soweit die Erhebungsein-\n2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3\nheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind, nur dann\nund 4 die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der\nübermittelt werden, wenn sie nicht in tieferer regionaler\nfür das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen\nGliederung als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der\nzuständigen Stellen;\nStadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.\n3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 die\n(2) Die Angaben nach § 2 Abs. 4 dürfen zum Aufbau\nLeiter dieser Erhebungseinheiten.\nund zur Führung des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1\ndes Statistikregistergesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I\n§ 12\nS. 1300, 2903) in der jeweils geltenden Fassung verwen-\nZentrale Erhebungen                        det werden.\n(1) Die Statistiken nach den §§ 3 bis 5 werden bei den\nErhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 7 und bei                                    § 15\nden Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, an denen\nVeröffentlichung\nder Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 vom\nHundert des Nennkapitals oder des Stimmrechts betei-              Die statistischen Ergebnisse dürfen auf der Ebene der\nligt ist, sowie bei den rechtlich unselbständigen Fonds        Erhebungseinheit veröffentlicht werden, soweit nicht Er-\nund Einrichtungen des Bundes vom Statistischen Bun-            hebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 betroffen sind.\ndesamt erhoben und aufbereitet.\n(2) Die Statistiken nach den §§ 6 bis 8 werden bei den                                    § 16\nErhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 sowie bei                     (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}