{"id":"bgbl1-2006-1-5","kind":"bgbl1","year":2006,"number":1,"date":"2006-01-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/1#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_1.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages","law_date":"2005-12-30T00:00:00Z","page":10,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["10              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 2006\nBekanntmachung\nder Ausführungsbestimmungen zu den\nVerhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages\nVom 30. Dezember 2005\n1. Anzeigen gemäß den Verhaltensregeln sind inner-              besteht in Bezug auf dieses Vertragsverhältnis keine\nhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der            Anzeigepflicht.\nMitgliedschaft im Deutschen Bundestag dem Präsi-\ndenten einzureichen (§ 1 Abs. 6 der Verhaltensre-            Die Verwaltung eigenen Vermögens ist keine Berufs-\ngeln). Dabei sollen die entsprechenden Formblätter           tätigkeit oder entgeltliche Tätigkeit im Sinne der Ver-\nverwendet werden.                                            haltensregeln.\nAlle Änderungen und Ergänzungen während der                  Parlamentarische Funktionen sind nicht anzeige-\nWahlperiode sind innerhalb von drei Monaten nach             pflichtig.\nihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen (§ 1 Abs. 6 der    5. Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 der Verhaltensregeln,\nVerhaltensregeln).                                           die bei Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bun-\nFür die Mitteilung anzeigepflichtiger Einkünfte ist der      destag seit mindestens zwei Jahren nicht mehr aus-\nspäteste Zeitpunkt für den Beginn dieser Frist der Tag       geübt werden, bleiben bei der Anzeigepflicht unbe-\ndes Zuflusses der Einkünfte.                                 rücksichtigt.\n2. Bei der Anzeige der vor der Mitgliedschaft ausgeüb-       6. Bei der Anzeige von Vereinbarungen über die Über-\nten Berufstätigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Ver-          tragung einer bestimmten Tätigkeit bzw. über die\nhaltensregeln sind bei unselbstständigen Tätigkeiten         Zuwendung eines Vermögensvorteils gemäß § 1\nAngaben über den Arbeitgeber (Name und Sitz) so-             Abs. 2 Nr. 5 der Verhaltensregeln ist der wesentliche\nwie über die Art der Tätigkeit zu machen, bei selbst-        Inhalt der Vereinbarung mitzuteilen.\nständigen Tätigkeiten als Gewerbetreibender sind\ndie Art des Gewerbes sowie Name und Sitz der              7. Anzeigepflichtig gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 der Verhal-\nFirma, bei freien Berufen und sonstigen selbststän-          tensregeln ist nur die Beteiligung an einer Gesell-\ndigen Berufen die genaue Bezeichnung des Berufs              schaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, ein Unter-\nsowie Ort oder Sitz der Berufsausübung mitzuteilen.          nehmen zu betreiben. Ein Unternehmen in diesem\nSinne ist eine auf Dauer angelegte organisatorische\n3. Bei einer Anzeige vor der Mitgliedschaft ausgeübter          Einheit, in der mit Gewinnerzielungsabsicht Güter\nTätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie               oder Dienstleistungen erstellt werden.\nwährend der Mitgliedschaft ausgeübter Tätigkeiten\ngemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 der Verhaltensregeln sind       Eine Beteiligung an einer solchen Kapital- oder Per-\ndie Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Ver-           sonengesellschaft ist anzeigepflichtig, wenn dem\ntragspartners, des Unternehmens oder der Organi-             Mitglied des Bundestages mehr als 25 Prozent der\nsation mitzuteilen.                                          Stimmrechte zustehen.\nVertragspartner von Freiberuflern und Selbstständi-       8. Die Anzeige eines Mitgliedes des Bundestages, das\ngen sind nur anzuzeigen, soweit die Brutto-Einkünfte         ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht bzw.\naus einer oder mehreren Vertragsbeziehungen mit              eine gesetzliche oder vertragliche Verschwiegen-\ndiesem Vertragspartner die in § 1 Abs. 3 Satz 1 der          heitspflicht geltend machen kann, muss nicht die\nVerhaltensregeln genannten Beträge übersteigen.              gemäß Nummer 3 dieser Ausführungsbestimmun-\nAls Brutto-Einkünfte im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2          gen erforderlichen Angaben über den Vertragspart-\nder Verhaltensregeln gelten die Zuflüsse an Geld-            ner bzw. Auftraggeber enthalten. Es genügen inso-\nund Sachleistungen.                                          weit Angaben über die Art der Tätigkeit in dem ein-\nzelnen Vertrags- oder Mandatsverhältnis.\n4. Ist ein Mitglied des Bundestages nur auf Grund sei-\nner Gesellschaftereigenschaft Vertragspartner ge-         9. Die Anzeigepflicht für Rechtsanwälte gemäß § 2 der\nworden und der Vertrag ohne seine Mitwirkung zu              Verhaltensregeln entfällt, wenn die Vertretung nicht\nStande gekommen und wird die danach geschuldete              persönlich übernommen wird oder das Honorar den\nTätigkeit nicht auch von ihm persönlich ausgeübt,            Betrag von 1 000 Euro nicht übersteigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 2006                    11\n10. Mehrere Spenden desselben Spenders sind an-                      Präsident den Wert fest; maßgeblich ist im Regelfall\nzeigepflichtig, wenn sie im Jahr den Betrag von                  der Verkehrswert. An die Bundeskasse zu entrichten\n5 000 Euro übersteigen.                                          ist der so ermittelte Gegenwert unter Abzug des\nEine Spende, die ein Mitglied des Bundestages als                Betrages von 200 Euro.\nParteispende entgegennimmt und gegen eine ent-               12. Die Unterlagen über Anzeigen gemäß den Verhal-\nsprechende Quittung an seine Partei weiterleitet, ist            tensregeln, die ein Mitglied des Bundestages einge-\nnicht anzeigepflichtig. Die Rechenschaftspflicht der             reicht hat, werden nach Ablauf von fünf Jahren nach\nPartei bleibt in diesem Fall unberührt.                          dem Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag\n11. Einer Anzeige bei Gastgeschenken bedarf es nicht,                vernichtet, es sei denn, das ehemalige Mitglied hat\nwenn der materielle Wert des Gastgeschenkes                      um Überlassung der Unterlagen gebeten.\n200 Euro nicht übersteigt.                                   13. Die Anzeigen zu Beginn der 16. Wahlperiode erfolgen\nLiegt der Antrag eines Mitgliedes des Bundestages                erst nach Erlass dieser Ausführungsbestimmungen;\nvor, ein ausgehändigtes Gastgeschenk gegen Be-                   die Anzeigefrist gemäß § 1 Abs. 6 der Verhaltens-\nzahlung des Wertes behalten zu wollen, stellt der                regeln endet drei Monate nach dem Erlass.\nBerlin, den 30. Dezember 2005\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nDr. N o r b e r t L a m m e r t"]}