{"id":"bgbl1-2006-1-2","kind":"bgbl1","year":2006,"number":1,"date":"2006-01-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/1#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-1-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_1.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV)","law_date":"2006-01-02T00:00:00Z","page":6,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 2006\nVerordnung\nüber die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz\n(Informationsgebührenverordnung – IFGGebV)\nVom 2. Januar 2006\nAuf Grund des § 10 Abs. 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vom 5. Septem-\nber 2005 (BGBl. I S. 2722) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesminis-\nterium des Innern:\n§1\nGebühren und Auslagen\n(1) Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informations-\nfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Aus-\nlagenverzeichnis.\n(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben,\nwenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tat-\nbestandes nach Teil A Nummer 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses.\n§2\nBefreiung und Ermäßigung\nAus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr\num bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in be-\nsonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.\n§3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.\nBerlin, den 2. Januar 2006\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nHanning","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 2006                 7\nAnlage\n(zu § 1 Abs. 1)\nGebühren- und Auslagenverzeichnis\nTeil A\nGebühren\nGebühren-\nNr.                                      Gebührentatbestand                                          betrag\nin Euro\n1   Auskünfte\n1.1 – mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen gebührenfrei\nAbschriften\n1.2 – Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften                   30 bis 250\n1.3 – Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall    60 bis 500\nein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht,\ninsbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert\nwerden müssen\n2   Herausgabe\n2.1 – Herausgabe von Abschriften                                                                   15 bis 125\n2.2 – Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand       30 bis 500\nzur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffent-\nlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen\n3   Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen         15 bis 500\nauch bei Herausgabe von wenigen Abschriften\n4   Veröffentlichungen nach § 11 des Informationsfreiheitsgesetzes                              gebührenfrei\n5   Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs                                bis zur Höhe\nder für den\nangefochte-\nnen Verwal-\ntungsakt\nfestgesetzten\nGebühr;\njedoch min-\ndestens\n30 Euro\nTeil B\nAuslagen\nAuslagen-\nNr.                                       Auslagentatbestand                                         betrag\nin Euro\n1   Herstellung von Abschriften und Ausdrucken\n1.1 – je DIN A4-Kopie                                                                                 0,10\n1.2 – je DIN A3-Kopie                                                                                 0,15\n1.3 – je DIN A4-Farbkopie                                                                             5,00\n1.4 – je DIN A3-Farbkopie                                                                             7,50\n2   Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite                                                          0,25\n3   Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien                           in voller Höhe\n4   Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung                                  in voller Höhe"]}