{"id":"bgbl1-2006-1-1","kind":"bgbl1","year":2006,"number":1,"date":"2006-01-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2006/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2006-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2006/bgbl1_2006_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung","law_date":"2005-12-30T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["2                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 2006\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verpackungsverordnung*)\nVom 30. Dezember 2005\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 4, des § 23 Nr. 1 und 2,                     zeiger bekannt. Die Bundesregierung prüft die abfall-\ndes § 24 Abs. 1 Nr. 3 und des § 57, jeweils in Ver-                           wirtschaftlichen Auswirkungen der Regelungen der\nbindung mit § 59, sowie des § 7 Abs. 1 Nr. 3 und des § 12                     §§ 8 und 9 spätestens bis zum 1. Januar 2010. Die\nAbs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom                       Bundesregierung berichtet über das Ergebnis ihrer\n27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) verordnet die Bun-                       Prüfung gegenüber dem Bundestag und dem Bun-\ndesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter                       desrat.\nWahrung der Rechte des Bundestages:\n(3) Spätestens bis zum 31. Dezember 2008 sollen\nvon den gesamten Verpackungsabfällen jährlich min-\ndestens 65 Masseprozent verwertet und mindestens\nArtikel 1\n55 Masseprozent stofflich verwertet werden. Dabei\nDie Verpackungsverordnung vom 21. August 1998                              soll die stoffliche Verwertung der einzelnen Verpa-\n(BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch die Verordnung                      ckungsmaterialien für Holz 15, für Kunststoffe 22,5,\nvom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1407), wird wie folgt geän-                      für Metalle 50 und für Glas sowie Papier und Karton\ndert:                                                                         60 Masseprozent erreichen, wobei bei Kunststoffen\nnur Material berücksichtigt wird, das durch stoffliche\nVerwertung wieder zu Kunststoff wird. Die Bundesre-\n1. § 1 wird wie folgt gefasst:\ngierung führt die notwendigen Erhebungen durch\n„§ 1                                     und veranlasst die Information der Öffentlichkeit und\nAbfallwirtschaftliche Ziele                           der Marktteilnehmer. Verpackungsabfälle, die im Ein-\nklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des\n(1) Diese Verordnung bezweckt, die Auswirkun-                       Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1420/1999 des Rates\ngen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt                        und der Verordnung (EG) Nr. 1547/1999 der Kommis-\nzu vermeiden oder zu verringern. Verpackungsabfäl-                      sion aus der Gemeinschaft ausgeführt werden, wer-\nle sind in erster Linie zu vermeiden; im Übrigen wird                   den für die Erfüllung der Verpflichtungen und Zielvor-\nder Wiederverwendung von Verpackungen, der stoff-                       gaben gemäß den Sätzen 1 und 2 nur berücksichtigt,\nlichen Verwertung sowie den anderen Formen der                          wenn stichhaltige Beweise vorliegen, dass die Ver-\nVerwertung Vorrang vor der Beseitigung von Verpa-                       wertung oder die stoffliche Verwertung unter Bedin-\nckungsabfällen eingeräumt.                                              gungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen ent-\n(2) Der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackun-                     sprechen, die in den einschlägigen Gemeinschafts-\ngen sowie in ökologisch vorteilhaften Einweggeträn-                     vorschriften vorgesehen sind.“\nkeverpackungen abgefüllten Getränke soll durch\ndiese Verordnung gestärkt werden mit dem Ziel,                       2. § 3 wird wie folgt geändert:\neinen Anteil von mindestens 80 vom Hundert zu\nerreichen. Die Bundesregierung führt die notwendi-                      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert\ngen Erhebungen über die entsprechenden Anteile                              aa) An die Nummer 1 werden folgende Sätze an-\ndurch und gibt die Ergebnisse jährlich im Bundesan-                             gefügt:\n*) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen\n„Die Begriffsbestimmung für „Verpackungen“\nParlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackun-                     wird ferner durch die in Anhang V genannten\ngen und Verpackungsabfälle (ABl. EG Nr. L 365 S. 10), zuletzt geändert             Kriterien gestützt. Die in Anhang V weiterhin\ndurch die Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 11. Februar 2004 über Verpackungen und Verpa-\naufgeführten Gegenstände sind Beispiele für\nckungsabfälle (ABl. EU Nr. L 47 S. 26), umgesetzt. Die Verpflichtungen             die Anwendung dieser Kriterien.“\naus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem                 bb) In Nummer 2 werden am Ende die Wörter\nGebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften                „und Einwegbestecke“ gestrichen.\nfür die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37),\ngeändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments         b) Absatz 6 wird aufgehoben.\nund des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beach-\ntet worden.                                                                c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 2006                            3\naa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 4“ die                  9. Anhang I (zu § 6) wird wie folgt geändert:\nAngabe „Abs. 1“ eingefügt.\na) Nummer 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Im Jahresmittel müssen mindestens folgen-\n„2. Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2                        de Mengen an Verpackungen in Masseprozent\nNr. 9 des Pflanzenschutzgesetzes, die                      einer stofflichen Verwertung zugeführt werden:\nnach der Gefahrstoffverordnung\na) als sehr giftig, giftig, brandfördernd                  Material:\noder hochentzündlich oder                              Glas                            75 %\nb) als gesundheitsschädlich und mit                        Weißblech                       70 %\ndem R-Satz R 40, R 62, R 63 oder\nR 68                                                   Aluminium                       60 %\ngekennzeichnet sind,“.                                     Papier, Pappe, Karton           70 %\n3. § 6 Abs. 6 wird aufgehoben.                                                Verbunde                        60 %.\nSoweit Verbunde einem eigenen Verwertungsweg\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\nzugeführt werden, ist ein eigenständiger Nach-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bis zum                           weis der Quote nach Satz 1 zulässig. Für Verbun-\n1. Januar 2000“ gestrichen.                                           de, die in einem Strom eines der vorgenannten\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwertung“                           Hauptmaterialien erfasst und einer Verwertung\nein Komma und die Wörter „Verpackungen ge-                            zugeführt werden, ist die Quote nach Satz 1 durch\nmäß § 3 Abs. 7 Nr. 3 einer stofflichen Verwertung,“                   geeignete Stichprobenerhebungen nachzuwei-\neingefügt.                                                            sen. Es ist sicherzustellen, dass Verbunde mit der\nHauptmaterialkomponente stofflich verwertet\n5. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                        werden, soweit nicht die stoffliche Verwertung\neiner anderen Materialkomponente den Zielen\n„(1) Verpackungen oder Verpackungsbestandtei-                          der Kreislaufwirtschaft näher kommt, und im\nle dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die                         Übrigen verwertet werden.\nKonzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und\nChrom VI kumulativ 100 ppm nicht überschreitet.“                           Kunststoffverpackungen sind mindestens zu\n60 vom Hundert einer Verwertung zuzuführen,\n6. § 15 wird wie folgt geändert:                                              wobei wiederum 60 vom Hundert dieser Verwer-\na) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                                        tungsquote durch Verfahren sicherzustellen sind,\nbei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird\n„6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1                     oder der Kunststoff für eine weitere stoffliche Nut-\nVerkaufsverpackungen nicht zurücknimmt                           zung verfügbar bleibt (werkstoffliche Verfahren).“\noder einer Verwertung entsprechend den An-\nforderungen in Nummer 1 des Anhangs I nicht                   b) Nummer 1 Abs. 3 wird aufgehoben.\nzuführt,“.                                                    c) In Nummer 2 Abs. 1 werden nach Satz 5 folgende\nb) Nach Nummer 8 wird folgende neue Nummer 9                               Sätze 6 und 7 eingefügt:\neingefügt:\n„Jeder dieser Hersteller und Vertreiber muss\n„9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 Verpackungen                           durch die Einrichtung geeigneter Erfassungs- und\neiner Verwertung entsprechend den Anforde-                       Verwertungsstrukturen die Erfüllung der Rück-\nrungen in Nummer 1 des Anhangs I nicht                           nahme- und Verwertungsanforderungen gemäß\nzuführt,“.                                                       § 6 Abs. 1 und 2 sicherstellen. In diesem Falle ist\nc) Die bisherige Nummer 9 wird die Nummer 14.                              es ausreichend, wenn die zusammenwirkenden\nHersteller und Vertreiber die Verwertungsanforde-\nd) Die bisherigen Nummern 14 bis 20 werden die                             rungen als Gemeinschaft insgesamt erfüllen.“\nneuen Nummern 15 bis 21.\nd) In Nummer 3 Abs. 4 werden die Sätze 4 und 5\n7. § 16 wird wie folgt geändert:                                              durch folgende Sätze ersetzt:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                        „Die Erfüllung der Erfassungs- und Verwertungs-\n„(1) Verpackungen, die vor dem Inkrafttreten                       anforderungen ist durch einen unabhängigen\nder Verordnung für eine Ware verwendet wurden,                        Sachverständigen nach Anhang I Nr. 2 Abs. 2 auf\ndürfen abweichend von den §§ 13 und 14 in Ver-                        der Grundlage der Nachweise zu bescheinigen.\nkehr gebracht werden.“                                                Die Bescheinigung ist vom Systembetreiber bei\nder nach § 32 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nerrichteten Stelle zu hinterlegen. Die Bescheini-\ngung ist von dieser Stelle der für die Abfallwirt-\n8. § 17 wird aufgehoben und mit der folgenden Fußnote\nschaft zuständigen obersten Landesbehörde\nergänzt:\noder der von ihr bestimmten Behörde vorzulegen.\n„1) Die Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung ist am\n27. August 1998 in Kraft getreten. § 8 Abs. 1 Satz 7, § 8 Abs. 2\nDie dazugehörigen Nachweise gemäß Satz 1 sind\nSatz 1 Nr. 3, soweit er sich auf Erfrischungsgetränke ohne Koh-        der Behörde auf Verlangen vorzulegen.“\nlensäure bezieht, und § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 treten am 1. Mai\n2006 in Kraft.“                                                     e) Nummer 4 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.","4                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 2006\n10. Nach Anhang IV wird folgender Anhang V angefügt:\n„Anhang V\n(zu § 3 Abs. 1 Nr. 1)\n1. Kriterien für die Begriffsbestimmung „Verpackungen“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 1\na) Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Begriffsbestimmung ent-\nsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn,\nder Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung\ndieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die\ngemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.\nb) Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und „Einwegarti-\nkel“, die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu\nwerden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen.\nc) Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Ver-\npackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt\nsind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des\nProdukts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung\nbestimmt.\n2. Beispiele für die genannten Kriterien\nBeispiele für Kriterium Buchstabe a\nG e g e n s t ä n d e , d i e a l s Ve r p a c k u n g g e l t e n :\n– Schachteln für Süßigkeiten\n– Klarsichtfolie um CD-Hüllen\nG e g e n s t ä n d e , d i e n i c h t a l s Ve r p a c k u n g g e l t e n :\n– Blumentöpfe, die dazu bestimmt sind, dass die Pflanze während ihrer Lebenszeit darin verbleibt\n– Werkzeugkästen\n– Teebeutel\n– Wachsschichten um Käse\n– Wursthäute\nBeispiele für Kriterium Buchstabe b\nG e g e n s t ä n d e , d i e a l s Ve r p a c k u n g g e l t e n , w e n n s i e d a f ü r k o n z i p i e r t u n d b e s t i m m t\ns i n d , i n d e r Ve r k a u f s s t e l l e g e f ü l l t z u w e r d e n :\n– Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff\n– Einwegteller und -tassen\n– Frischhaltefolie\n– Frühstücksbeutel\n– Aluminiumfolie\nG e g e n s t ä n d e , d i e n i c h t a l s Ve r p a c k u n g g e l t e n :\n– Rührgerät\n– Einwegbestecke\nBeispiele für Kriterium Buchstabe c\nG e g e n s t ä n d e , d i e a l s Ve r p a c k u n g g e l t e n :\n– Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind\nG e g e n s t ä n d e , d i e a l s Te i l d e r V e r p a c k u n g g e l t e n :\n– Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses\n– Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind\n– Heftklammern\n– Kunststoffumhüllung\n– Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 6. Januar 2006 5\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 30. Dezember 2005\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}