{"id":"bgbl1-2005-9-3","kind":"bgbl1","year":2005,"number":9,"date":"2005-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/9#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_9.pdf#page=5","order":3,"title":"Neufassung des Vermögensgesetzes","law_date":"2005-02-09T00:00:00Z","page":205,"pdf_page":5,"num_pages":24,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005 205\nBekanntmachung\nder Neufassung des Vermögensgesetzes\nVom 9. Februar 2005\nAuf Grund des Artikels 11 des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom\n10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471) wird nachstehend der Wortlaut des Vermö-\ngensgesetzes in der seit dem 17. Dezember 2003 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998\n(BGBl. I S. 4026),\n2. den am 22. September 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n15. September 2000 (BGBl. I S. 1382),\n3. den am 8. November 2000 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n2. November 2000 (BGBl. I S. 1481),\n4. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 § 59 des Gesetzes vom\n16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),\n5. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Artikel 7 Abs. 43 des Geset-\nzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149),\n6. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 295 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 Abs. 15 des Gesetzes\nvom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),\n8. den am 1. September 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n17. Mai 2002 (BGBl. I S. 1580),\n9. den am 1. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom\n21. August 2002 (BGBl. I S. 3322),\n10. den am 1. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081),\n11. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 246 der Verordnung\nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),\n12. den am 17. Dezember 2003 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom\n10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2471).\nBerlin, den 9. Februar 2005\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries","206              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005\nGesetz\nzur Regelung offener Vermögensfragen\n(Vermögensgesetz – VermG)\nAbschnitt I                               (6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögens-\nrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen\nAllgemeine Bestimmungen                        anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum\n8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder\n§1                                weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb\nihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignun-\nGeltungsbereich\ngen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten\n(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprü-       des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermö-\nche an Vermögenswerten, die                                   gensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anord-\na) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum           nung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin\nüberführt wurden;                                         vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermu-\ntet.\nb) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wur-\nden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demo-            (7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe\nkratischen Republik zustand;                              von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der\nnach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechts-\nc) durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in        staatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungs-\nVolkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an         rechtlicher Entscheidungen steht.\nDritte veräußert wurden;\n(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmun-\nd) auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums\ngen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für\ndes Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusam-\nmenhang stehender Regelungen in Volkseigentum             a) Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungs-\nübergeleitet wurden.                                          rechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;\n(2) Dieses Gesetz gilt des Weiteren für bebaute Grund-         Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unbe-\nstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendecken-             rührt;\nder Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmit-        b) vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der\ntelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung,             Deutschen Demokratischen Republik durch zwi-\nEigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in              schenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;\nVolkseigentum übernommen wurden.\nc) Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;\n(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermö-\ngenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlau-         d) Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitreten-\nterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmiss-               den Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages,\nbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von Seiten            soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom\ndes Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben         6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.\nwurden.\n(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der                                         §2\n– staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte                             Begriffsbestimmung\nvon Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokrati-\nschen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt               (1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürli-\nerforderliche Genehmigung verlassen haben;                 che und juristische Personen sowie Personenhandelsge-\nsellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen\n– vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bür-         gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger.\ngern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin             Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person\n(West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der     oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung\nBundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die         ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des\nStaatsorganen der Deutschen Demokratischen Repu-           Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Mili-\nblik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;              tärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für\n– Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der             Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Ver-\nRegierung der Deutschen Demokratischen Republik            mögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990\nübertragen wurde                                           innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen\nBerechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechts-\n(im Folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die\nnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in\ndamit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Ei-\nAnsehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz\ngentümer und Berechtigten.\ndie Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts\n(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forde-       und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Confe-\nrungen und anderen Rechten in Bezug auf Vermögens-            rence on Jewish Material Claims against Germany, Inc.\nwerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.                         als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005                207\nbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne             (4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist\ndes § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische       jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.\nPerson oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personen-\nvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst\n§ 2a\noder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen\ngelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger                           Erbengemeinschaft\nvon aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen\n(1) Ist Rechtsnachfolger des von Maßnahmen nach § 1\nVereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen\nBetroffenen eine Erbengemeinschaft, deren Mitglieder\nVereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entspre-\nnicht sämtlich namentlich bekannt sind, so ist der Vermö-\nchen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen\ngenswert der Erbengemeinschaft nach dem zu bezeich-\noder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als\nnenden Erblasser als solcher zurückzuübertragen. Die\nRechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisatio-\nErbengemeinschaft ist nach Maßgabe von § 34 im\nnen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nach-\nGrundbuch als Eigentümerin einzutragen.\nfolgeorganisationen anerkannt worden sind.\n(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against          (1a) Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger\nGermany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on           eines jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6, so\nJewish Material Claims against Germany GmbH übertra-           tritt die in § 2 Abs. 1 Satz 3 bestimmte Nachfolgeorgani-\ngen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5        sation oder, wenn diese keine Ansprüche auf den Vermö-\ndes Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwen-            genswert angemeldet hat, die Conference on Jewish\ndung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine            Material Claims against Germany, Inc. an die Stelle der\nAnsprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung           namentlich nicht bekannten Miterben. Sie ist zusammen\nvon § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristi-      mit den bekannten Miterben nach Maßgabe des § 34 in\nsche Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durch-           ungeteilter Erbengemeinschaft als Eigentümerin im\nsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die             Grundbuch einzutragen. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-\ndabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten         sprechend, wenn der Aufenthalt eines namentlich\nund ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn     bekannten Miterben, der an der Stellung des Antrags\nin dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die        nach § 30 nicht mitgewirkt hat, unbekannt ist. § 2 Abs. 1a\nletzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November             bleibt unberührt.\n2000 erlassen worden ist.                                         (2) Eine bereits erfolgte Auseinandersetzung über den\n(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind            Nachlass des Betroffenen gilt als gegenständlich\nbebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich              beschränkte Teilauseinandersetzung.\nselbständige Gebäude und Baulichkeiten (im Folgenden              (3) Ein an der Stellung des Antrags nach § 30 nicht\nGrundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte               beteiligter Miterbe gilt in Ansehung des Vermögenswer-\nund dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden,            tes nicht als Erbe, wenn er innerhalb der in Satz 2\nbewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte,              bezeichneten Frist gegenüber der für die Entscheidung\nUrheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermö-               zuständigen Behörde schriftlich auf seine Rechte aus\ngenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Konto-            dem Antrag verzichtet hat. Die Erklärung des Verzichts\nguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete             nach Satz 1 muss sechs Wochen von der Erlangung der\nForderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unter-             Kenntnis von dem Verfahren nach diesem Gesetz, spä-\nnehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen            testens sechs Wochen von der Bekanntgabe der Ent-\nvon Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen               scheidung an, eingegangen sein; lebt der Miterbe im\nDemokratischen Republik.                                       Ausland, beträgt die Frist sechs Monate.\n(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes            (4) Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn eine\nist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in des-        Erbengemeinschaft als solche von Maßnahmen nach § 1\nsen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene                betroffen ist.\nUnternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapi-\ntalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare\nAnteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen\nVermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum                                     Abschnitt II\noder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als                      Rückübertragung von Vermögenswerten\nVerfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter.\nStehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfü-\ngungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittel-                                       §3\nbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt\nGrundsatz\nfür vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein\nRechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3            (1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne\ndes Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechti-           des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder\ngung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis           an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die\nnach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesell-         Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach\nschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepu-        diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf\nblik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mit-       Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann\ntelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfü-         abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die\ngungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft            Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung\ndie durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflich-         oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung\nten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.            hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der","208             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005\nAnspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks,              sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte.\nGebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne          Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte\nBeachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder        anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6\nAbtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn        Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie\ndas Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unter-          schon vor der Stilllegung nicht mehr zum Vermögen des\nnehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwer-          Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt\nber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der     nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für\neinen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt          den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entspre-\noder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die        chend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines\nRückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschrän-            Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunterneh-\nken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem          mens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum\nEigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt.      8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es\nGehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1         sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das\nAbs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder           Unternehmen üblichen Preis erfolgt.\neinem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai\n1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen                  (1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an\nUnternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft         einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass\nworden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr            das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an\nzum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berech-           rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie\ntigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im          nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung\nWege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen        gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begrün-\nBeteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser       det werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in\nAnspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mit-      Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung\ntelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand          über die Rückübertragung begründet werden. Kann das\nder Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen       frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 gelten-\nden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist das-\nzum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen\njenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht ent-\nnach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteili-\nspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrech-\ngung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen\nten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypo-\njeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren\ntheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetz-\nBerechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzu-\nbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als\nwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unterneh-\nHypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung\nmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeit-\nerfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das\npunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Betei-\nzu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch\nligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der\ngesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung\ngeschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a\nerfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht\nbezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass\nfür den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen ver-\nGegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis\nbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die\nzum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des\nNichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden\nUnternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsbe-\nerheblich überwiegen und der Eigentümer des Grund-\nrechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den An-\nstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung\nspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteils-\ndes Rechts entstehenden Vermögensnachteile aus-\neigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist\ngleicht.\nder Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu ei-\nnem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind              (2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf\noder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den       Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend\nBerechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst            gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer\nwerden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des         Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.\nVerfügungsberechtigten an dem Unternehmen entspre-\nchend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu           (3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfü-\neinem Unternehmen, das auch anderes Vermögen                 gungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher\nbesitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten        Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger ver-\ndem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an           traglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berech-\ndem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen ein-          tigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche\nzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaft-         Rechtsgeschäfte, die\nlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berech-\ntigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem            a) zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers,\n2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Kon-            insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs-\nund Instandsetzungsgebots nach § 177 des Bauge-\nkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11\nsetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur\nAbs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in Bezug auf den\nBehebung der Mängel oder\nVermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebau-\nungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnah-          b) zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögens-\nmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung            wertes\nvon Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden\nwurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne      erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht\ndes § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finan-     bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des\nzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar      Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaß-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005                209\nnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den           des Verfügungsberechtigten nicht berührt. Dies gilt,\nVerfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvor-         außer in den Fällen des § 6 Abs. 6a nicht, wenn ein Unter-\nschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechti-   nehmen Gegenstand eines Rückübertragungsanspruchs\ngen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsbe-     nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ist.\nrechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese               (2) Beschlüsse, durch die die Zwangsversteigerung\ndurch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht        eines Grundstücks oder Gebäudes angeordnet wird,\nbereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die     sowie Ladungen zu Terminen in einem Zwangsversteige-\nRückübertragung des Eigentums bestandskräftig ent-           rungsverfahren sind dem Berechtigten zuzustellen.\nschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen\nder in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine       (3) Soll ein Grundstück oder ein Gebäude, für das ein\nAnordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenom-            Antrag nach § 30 vorliegt, im Wege der von einem Verfü-\nmen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der            gungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) beantragten Teilungsver-\nGemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des          steigerung nach § 180 des Gesetzes über die Zwangs-\n§ 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet wer-         versteigerung und die Zwangsverwaltung versteigert\nden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsge-           werden, ist das Zwangsversteigerungsverfahren auf An-\nschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten     trag des Berechtigten (§ 2 Abs. 1) bis zum Eintritt der\nmit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen        Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertra-\nWillen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteres-     gungsantrag einstweilen einzustellen. Die einstweilige\nse des von dem Verfügungsberechtigten geführten              Einstellung ist zu versagen, wenn im Falle einer rechtsge-\nUnternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen           schäftlichen Veräußerung eine Grundstücksverkehrsge-\nGesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch blei-        nehmigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 der Grund-\nben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberech-         stücksverkehrsordnung nicht erforderlich wäre. Sie kann\ntigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und        versagt werden, wenn eine Grundstücksverkehrsgeneh-\nder Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von      migung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrs-\ndiesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur     ordnung erteilt werden könnte.\nLiquidation berechtigt und zur Abwendung des Insol-             (4) Ist die Rückübertragung eines Grundstücks oder\nvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte      Gebäudes nicht mehr möglich, weil es im Wege der\ntrotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag       Zwangsversteigerung veräußert wurde, kann der Berech-\nauf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein    tigte vom bisherigen Verfügungsberechtigten die Zahlung\nsolcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei      eines Geldbetrages in Höhe des Versteigerungserlöses\nverspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur           verlangen. Der bisherige Verfügungsberechtigte kann mit\nAbwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet,        Ansprüchen nach § 7 Abs. 2 und § 7a Abs. 2 aufrechnen.\nwenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen        Die Zahlung nach Satz 1 steht dem Erlös aus einer Veräu-\nAntrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat     ßerung des Grundstücks gleich. Dies gilt auch in Anse-\noder wenn über einen gestellten Antrag bis zum               hung von Ansprüchen des Entschädigungsfonds nach\n1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.               § 7a Abs. 2 Satz 4.\n(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung)\nversäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann                                    § 3c\nder Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen                          Erlaubte Veräußerungen\noder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen ein-\ngehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden,         (1) § 3 Abs. 3 gilt für die Veräußerung von Vermögens-\nso kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertra-        werten der Treuhandanstalt oder eines Unternehmens,\ngung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur         dessen sämtliche Anteile sich mittelbar oder unmittelbar\nnoch ein Anspruch auf den Erlös zu.                          in der Hand der Treuhandanstalt oder der Bundesrepublik\nDeutschland befinden, nicht, wenn sich der Erwerber zur\n(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfü-   Duldung der Rückübertragung des Vermögenswertes auf\ngung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfra-          den Berechtigten nach Maßgabe dieses Abschnitts ver-\ngen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist,         pflichtet. Steht der Vermögenswert im Eigentum eines\nund, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Lan-      anderen Verfügungsberechtigten, gilt Satz 1 nur, wenn\ndesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in des-         der Erwerber ein Antragsteller nach § 30 Abs. 1 ist oder\nsen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptnieder-         wenn der Erwerber eine juristische Person des öffentli-\nlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im       chen Rechts, eine von einer solchen Person beherrschte\nSinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes        juristische Person des Privatrechts oder eine Genossen-\nvorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch   schaft ist.\ngegenüber dem Bundesamt zur Regelung offener Vermö-\ngensfragen.                                                     (2) Die Rückübertragung kann in den Fällen des\nAbsatzes 1 auch nach Wirksamwerden der Veräußerung\nerfolgen. Bis zur Bestandskraft der Entscheidung über\n§ 3a\ndie Rückübertragung unterliegt der Erwerber vorbehalt-\n(weggefallen)                        lich der Bestimmungen des Investitionsvorranggesetzes\nden Beschränkungen des § 3 Abs. 3.\n§ 3b\nGesamtvollstreckungsverfahren,                                                  §4\nZwangsversteigerungsverfahren                                Ausschluss der Rückübertragung\n(1) Der Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird durch die       (1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechts oder\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen          sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlos-","210              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005\nsen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr                                     §5\nmöglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausge-\nschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb einge-                              Ausschluss der\nstellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen                   Rückübertragung von Eigentums-\nfür die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach ver-                rechten an Grundstücken und Gebäuden\nnünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rück-           (1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an\ngabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn           Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbe-\nund soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vor-           sondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke\nschriften veräußert wurde:                                    und Gebäude\na) Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von             a) mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nut-\nUnternehmen mit ausländischer Beteiligung in der              zungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden\nDDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),                 und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung be-\nb) Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderi-            steht,\nschen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandan-\nb) dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,\nstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),\nc) Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33            c) im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau ver-\nS. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes        wendet wurden,\nzur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisie-        d) der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine\nrung von Unternehmen und zur Förderung von Inves-             Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht\ntitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),                  ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens\nd) Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater                zurückgegeben werden können.\nUnternehmen und über Unternehmensbeteiligungen\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist\nvom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).\ndie Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann\nDies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3      ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen\nvorliegen.                                                    Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.\n(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen,             (3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen\nwenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften             Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d be-\noder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in         gründen, können von den Berechtigten nach bestands-\nredlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder            kräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend\ndingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei        gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme\nder Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht,          und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unbe-\nsofern das dem Erwerb zugrunde liegende Rechtsge-             rührt.\nschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung\ndes Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn,\ndass                                                                                      §6\na) der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich                       Rückübertragung von Unternehmen\nbeantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden\n(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtig-\nist,\nten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des\nb) der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes          technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaft-\nüber den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März         lichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im\n1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder                 Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch\nc) der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem             auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten\nwesentlichen Umfang werterhöhende oder substanz-          richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber\nerhaltende Investitionen vorgenommen hat.                 dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unter-\nnehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsbe-\n(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel         rechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende\ndann anzusehen, wenn er                                       wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Ver-\na) nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs        besserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind aus-\nin der Deutschen Demokratischen Republik geltenden        zugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung\nallgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsät-       oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die\nzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis           Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1\nstand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wis-       des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie\nsen müssen oder                                           unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtig-\nten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigne-\nb) darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption         ten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder\noder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung          Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksich-\nauf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs        tigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts\noder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes ein-         im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Pro-\ngewirkt hat, oder                                         dukte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind.\nc) davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine         Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen\nvon ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte      Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es\nZwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigen-           für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil\ntümers zu Nutze gemacht hat.                              an.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005                 211\n(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung        bindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes\neines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige,        umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kre-\ndessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1                 ditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichti-\nbetroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor    gen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund\nder Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflö-     dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.\nsung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädi-\ngung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder             (4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt\nRechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom         vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnen-\nHundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich       de Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten\nvereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch          der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistun-\nauf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder          gen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftli-\nMitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten ange-         chen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im\nmeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das          Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte\nFortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner          entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu\nalten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht        erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwick-\nzurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaf-    lungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das\nten, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verlo-     Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz\nren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets       wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbe-\nbelegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung            sondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so ent-\nwerbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur      steht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskos-\ndie Gesellschaft oder Stiftung.                               ten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht\nabgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es\n(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermö-           sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechte-\ngenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der         rung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.\nEröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbi-\nlanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten               (5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die\nSchlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterde-           Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die\nckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebe-        dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zuste-\nnen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem        hen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem\nUnternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3           oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen\nund § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche         Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so\ndürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des          sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird,\nD-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto          Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen,\nvom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2        der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im\nentfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapi-       Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes\ntalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günsti-     des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert\nger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den                 des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung\nAnspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das       kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berück-\nerforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme        sichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich\nvon Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu       der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies\nberichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26       ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung\nAbs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des           Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verloren gehen\nVermögensgesetzes der Höhe nach ändern.                       würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, ins-\nbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen,\n(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage        so können diese von den Anteilseignern erworben wer-\nliegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröff-     den, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertra-\nnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für          gen worden sind.\ndie Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Aus-\ngleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgeset-          (5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann\nzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unterneh-          die Behörde anordnen, dass\nmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur\nBilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der        a) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfü-\nBerechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem                 gungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen\nBerechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern             werden oder\nentzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem\nb) das gesamte Vermögen einschließlich der Verbind-\nWert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im\nlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsbe-\nZeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der\nrechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege\nWertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt.\nder Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder\nEin geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen\nzu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem           c) Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfü-\nWertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu                gungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mit-\nkeinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner             glieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfol-\nGesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine          ger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschafts-\nnach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene             rechte übertragen werden.\nAusgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentli-\nche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Aus-            Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchsta-\ngleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Ver-      be c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mit-","212              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005\nglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für        und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens\nvor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des            gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mit-\nBerechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder      gliedschaftsrechte.\nMitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die\n(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder\nGesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach\nteilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die\ndem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitglied-\nRückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlan-\nschaftsrechte verpflichtet.\ngen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem\n(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschaf-        Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind,\nters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechts-     soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Still-\nnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf           legung des enteigneten Unternehmens zu dessen Ver-\nWiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese ver-      mögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeit-\nlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und         punkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war;\nihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels-      eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des\noder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines         geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tat-\nLöschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintra-          sächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei\ngung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unterneh-           Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer\nmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die        Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder sei-\nAnsprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Be-          nem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten\nrechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer       zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Betei-\nSchädigung erfüllt.                                           ligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11\nAbs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüg-\n(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Be-     lich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht\nteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder         übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines\nder Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignen-          Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt\ndem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesell-         zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberech-\nschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfol-          tigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand\ngern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1        ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teils\nAbs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren         der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberech-\nRechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche        tigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen\nBeteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die        Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszu-\nbeim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Ver-       gebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des\ngütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demo-        Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war\nkratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurech-         der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses\nnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechts-            Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale\nnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3)        Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillle-\nzurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Betei-      gung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsver-\nligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes       pflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete\nnicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich         Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist;\nausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbe-      Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder\ndingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben,           mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer\nist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-        anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts\naufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem          zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungs-\nRecht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen             berechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das\nzurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249         Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Ver-\nAbs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit            mögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat\nnoch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugeben-           oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht\nden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im         zurückgefordert werden kann, so können die Berechtig-\nSinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der          ten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geld-\nBerechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die              betrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlö-\nLöschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1               ses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht\nbis 4 verlangen.                                              für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein\nErlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den\n(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens             Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1\nkann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem            zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt\nRechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten                 der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten\ngestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als         innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch\nzugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche               auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend\nAnspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die        machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungs-\nEntschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter          bedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3\neinen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mit-      und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldüber-\ngliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädi-        nahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach\ngung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der            § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist\nAntrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mit-      beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht\ngliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf          jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die\nRückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte            Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen,\ngleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens         mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erziel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005               213\nten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsbe-          mens einzuweisen, wenn die Berechtigung nachgewie-\nrechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu       sen ist und kein anderer Berechtigter nach § 3 Abs. 2 Vor-\nmachen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche    rang hat. Wird die Berechtigung nur glaubhaft gemacht,\nRechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das        erfolgt die vorläufige Einweisung, wenn\nVermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3\n1. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Be-\nSatz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die\nrechtigten oder die zur Leitung des Unternehmens\nBerechtigten Zahlung des Verkehrswertes der einzelnen\nbestellten Personen die Geschäftsführung nicht ord-\nVermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu\nnungsgemäß ausführen werden, und\nberücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil\nentsprechenden Betrages verlangen.                            2. im Falle der Sanierungsbedürftigkeit die Berechtigten\nüber einen erfolgversprechenden Plan verfügen.\n(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht mög-\nlich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der         (2) Die nach § 25 zuständige Behörde entscheidet\nin § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so     über die Einweisung durch Bescheid nach § 33 Abs. 4\nbesteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe           innerhalb von drei Monaten. In den Fällen des Absatzes 1\ndes Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener             Satz 1 gilt die Einweisung nach Ablauf der Genehmi-\nKaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei         gungsfrist als bewilligt. Die Anfechtungsklage gegen eine\nMark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer           Entscheidung der Behörde hat keine aufschiebende Wir-\nDeutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Ent-            kung. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtig-\nschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a wer-         ten und dem Verfügungsberechtigten sind die Vorschrif-\nden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch            ten über den Pachtvertrag entsprechend anzuwenden,\nvoll angerechnet.                                             sofern sich der Berechtigte im Falle des Absatzes 1\nSatz 1 nicht für einen Kauf entscheidet. Die Behörde hat\n(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die\nauf Antrag für den Fall, dass dem Antrag der Berechtigten\nRückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-\nauf Rückgabe des entzogenen Unternehmens nicht statt-\nzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen,\ngegeben wird, die Pacht oder den Kaufpreis zu bestim-\ndass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Geset-\nmen. Die Pacht oder der Kaufpreis bleiben bis zur be-\nzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst\nstandskräftigen Entscheidung über die Rückgabe ge-\nwird.\nstundet; sie entfallen, wenn das Unternehmen an den\n(9) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,      Berechtigten zurückübertragen wird. Der Berechtigte hat\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-          dafür einzustehen, dass er und die zur Leitung des Unter-\nzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und              nehmens bestellten Personen bei der Führung der Ge-\nArbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des              schäfte die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaf-\nBundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der           ten Geschäftsleiters anwenden.\nBehörden oder Stellen für die Durchführung der Rückga-\n(3) Der Berechtigte hat Anspruch darauf, dass eine\nbe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligun-\nwesentliche Verschlechterung nach § 6 Abs. 2 und 4\ngen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung\nbereits im Zeitpunkt der vorläufigen Einweisung ausgegli-\nder Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der\nchen wird, soweit das Unternehmen sonst nicht fortge-\nUnternehmen und deren Bewertung zu erlassen.\nführt werden könnte. Der Verpflichtete kann die Fortfüh-\n(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten          rung des Unternehmens auch in anderer Form, insbeson-\nhat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2          dere durch Bürgschaft, gewährleisten.\nauf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der\n(4) Einer Entscheidung der Behörde bedarf es nicht,\nAuflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Ab-\nwenn der Berechtigte und der Verfügungsberechtigte\nwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetra-\neine vorläufige Nutzung des zurückzugebenden Unter-\ngener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen.\nnehmens vereinbaren. Die Vereinbarung ist der Behörde\nSind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht\nmitzuteilen.\nmehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er\nnach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung\nbefindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzu-                                     § 6b\nmelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für                            Entflechtung\nden Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fort-\nsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden,                (1) Ein Unternehmen kann zur Erfüllung eines oder\nsolange noch nicht mit der Verteilung des zurückzuge-         mehrerer Ansprüche auf Rückgabe nach § 6 in rechtlich\nbenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder        selbständige Unternehmen oder in Vermögensmassen\nbegonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Regis-        (Betriebsstätten) ganz oder teilweise entflochten wer-\nter bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags        den. § 6 Abs. 1 bis 4 ist auf jede so gebildete Vermögens-\nberechtigten Personen beschließen, dass der Berechtig-        masse gesondert anzuwenden. Über die Entflechtung\nte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabe-      entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag der Be-\nanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berech-       rechtigten oder des Verfügungsberechtigten durch Be-\ntigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.            scheid nach § 33 Abs. 4. Der Antragsteller hat der Behör-\nde nachzuweisen, dass er den Antrag auf Entflechtung\nauch dem zuständigen Betriebsrat des zu entflechtenden\n§ 6a\nUnternehmens zur Unterrichtung zugeleitet hat.\nVorläufige Einweisung\n(2) Die Entflechtung eines Unternehmens ist antrags-\n(1) Die Behörde hat Berechtigte nach § 6 auf Antrag        gemäß zu verfügen, wenn dem Verfügungsberechtigten\nvorläufig in den Besitz des zurückzugebenden Unterneh-        die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte allein zustehen","214               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005\nund die Berechtigten zustimmen. Bei der Entflechtung           der neuen Vermögensmassen zugewiesen worden und\nvon Genossenschaften ist antragsgemäß zu entschei-             lässt sich die Zuweisung auch nicht durch Auslegung\nden, wenn deren Abwickler oder, falls solche nicht be-         ermitteln, so haften die an der Entflechtung beteiligten\nstellt sind, die Generalversammlung mit der für die Auflö-     Personen als Gesamtschuldner. Eine Haftung tritt nicht\nsung der Genossenschaft erforderlichen Mehrheit der            ein, wenn die Behörde festgelegt hat, dass für die Erfül-\nEntflechtung zustimmen. In allen anderen Fällen ent-           lung von Verbindlichkeiten nur bestimmte Personen, auf\nscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.             die Unternehmen oder Betriebsstätten übertragen wor-\nden sind, oder die Treuhandanstalt einzustehen hat. Die\n(3) Der Behörde ist auf Verlangen die Schlussbilanz\nTreuhandanstalt haftet nur bis zu dem Betrag, den die\ndes zu entflechtenden Unternehmens einschließlich des\nGläubiger erhalten hätten, wenn die Entflechtung nicht\ndazu gehörenden Inventars für einen Zeitpunkt vorzule-\ndurchgeführt worden wäre.\ngen, der nicht länger als drei Monate zurückliegt. In der\nSchlussbilanz und im Inventar sind die Beträge aus der            (7) Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides nach\nD-Markeröffnungsbilanz und dem dazu gehörenden In-             § 33 Abs. 4 gehen je nach Entscheidung der Behörde die\nventar jeweils anzugeben.                                      im Übergabeprotokoll bezeichneten Gegenstände ent-\n(4) Das Übergabeprotokoll nach § 33 Abs. 5 muss             sprechend der dort vorgesehenen Aufteilung entweder\nmindestens folgende Angaben enthalten:                         einzeln oder jeweils als Gesamtheit auf die bezeichneten\nPersonen über. Gleichzeitig gehen die Anteilsrechte auf\n1. den Namen oder die Firma und den Sitz des zu ent-           die im Bescheid bezeichneten Personen über. Das über-\nflechtenden Unternehmens und der Personen, auf             tragende Unternehmen erlischt, sofern es nach dem Be-\nwelche die durch die Entflechtung entstehenden             scheid nicht fortbestehen soll. Stellt sich nachträglich\nUnternehmen, die hinsichtlich ihrer Betriebe und Be-       heraus, dass Gegenstände oder Verbindlichkeiten nicht\ntriebsteile sowie der Zuordnung der Arbeitsverhältnis-     übertragen worden sind, so sind sie von der Behörde den\nse genau zu beschreiben sind, übergehen, sowie             im Bescheid bezeichneten Personen nach denselben\nderen gesetzliche Vertreter;                               Grundsätzen zuzuteilen, die bei der Entflechtung ange-\n2. den Zeitpunkt, von dem an neu geschaffene Anteile           wendet worden sind, soweit sich aus der Natur der Sache\noder eine neu geschaffene Mitgliedschaft einen An-         keine andere Zuordnung ergibt.\nspruch auf einen Anteil an dem Bilanzgewinn ge-               (8) Die Behörde ersucht die für die im Entflechtungs-\nwähren, sowie alle Besonderheiten in Bezug auf die-        bescheid bezeichneten Personen zuständigen Register-\nsen Anspruch;                                              gerichte und die für die bezeichneten Grundstücke\n3. den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des über-          zuständigen Grundbuchämter um Berichtigung der\ntragenden Unternehmens als für Rechnung jeder der          Register und Bücher und, soweit erforderlich, um Eintra-\nübernehmenden Personen vorgenommen gelten;                 gung.\n4. die genaue Beschreibung und Aufteilung der Gegen-              (9) Im Falle der Entflechtung bleibt der Betriebsrat im\nstände des Aktiv- und Passivvermögens des zu ent-          Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeord-\nflechtenden Unternehmens auf die verschiedenen             neten Betriebsteile weiter, soweit sie über die in § 1 des\nUnternehmen oder Vermögensmassen. Soweit für die           Betriebsverfassungsgesetzes genannte Arbeitnehmer-\nÜbertragung von Gegenständen im Falle der Einzel-          zahl verfügen und nicht in einen Betrieb eingegliedert\nrechtsnachfolge in den allgemeinen Vorschriften eine       werden, in dem ein Betriebsrat besteht. Das Übergangs-\nbesondere Art der Bezeichnung bestimmt ist, sind           mandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer\ndiese Regelungen auch hier anzuwenden. Bei Grund-          Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt\nstücken ist § 28 der Grundbuchordnung zu beachten.         gegeben ist, spätestens jedoch drei Monate nach Wirk-\nIm Übrigen kann auf Urkunden wie Bilanzen und              samwerden der Entflechtung des Unternehmens. Wer-\nInventare Bezug genommen werden, deren Inhalt eine         den Betriebsteile, die bislang verschiedenen Betrieben\nZuweisung des einzelnen Gegenstands ermöglicht;            zugeordnet waren, zu einem Betrieb zusammengefasst,\nso nimmt der Betriebsrat, dem der nach der Zahl der\n5. die Ausgleichsforderung, Ausgleichsverbindlichkeit          wahlberechtigten Arbeitnehmer größte Betriebsteil zuge-\noder Garantien, die jeder einzelnen Vermögensmasse         ordnet war, das Übergangsmandat wahr. Satz 3 gilt ent-\nzugeordnet werden sollen.                                  sprechend, wenn Betriebe zu einem neuen Betrieb\n(5) Muss für die Zwecke der Rückgabe ein neues Un-          zusammengefasst werden. Stehen die an der Entflech-\nternehmen errichtet werden, so sind die für die jeweilige      tung beteiligten Unternehmen im Wettbewerb zueinan-\nRechtsform maßgeblichen Gründungsvorschriften ent-             der, so sind die Vorschriften über die Beteiligungsrechte\nsprechend anzuwenden. Einer Gründungsprüfung bedarf            des Betriebsrats nicht anzuwenden, soweit sie Angele-\nes nicht; die Prüfungsaufgaben des Registergerichts            genheiten betreffen, die den Wettbewerb zwischen die-\nobliegen insoweit der zuständigen Behörde. Die D-Mark-         sen Unternehmen beeinflussen können.\neröffnungsbilanz des zu entflechtenden Unternehmens\nist entsprechend der Bildung der neuen Vermögensmas-                                       §7\nsen aufzuteilen; sie gilt mit dem Wirksamwerden der Ent-\nflechtung im Sinne der Aufteilung als berichtigt.                                    Wertausgleich\n(6) Kann ein Gläubiger des übertragenden Unterneh-             (1) Der Berechtigte hat, außer in den Fällen des Absat-\nmens von der Person, der die Verbindlichkeit im Rahmen         zes 2, die Kosten für vom Verfügungsberechtigten bis\nder Vermögensaufteilung zugewiesen worden ist, keine           zum 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine\nBefriedigung erlangen, so haften auch die anderen an der       Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des\nEntflechtung beteiligten Personen für diese Verbindlich-       Vermögenswertes zu ersetzen, soweit die Zuordnung der\nkeit als Gesamtschuldner. Ist eine Verbindlichkeit keiner      Kosten der Maßnahmen zum Vermögenswert durch den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005               215\ngegenwärtig Verfügungsberechtigten nachgewiesen ist           gungsberechtigten ein gezahlter Kaufpreis gemäß § 7a\nund diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt              Abs. 1 erstattet, so steht der Ersatzanspruch nach Ab-\n10 000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik je          satz 1 in Ansehung von Verwendungen des früheren Ver-\nEinheit im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 3 überschritten         fügungsberechtigten dem Entschädigungsfonds zu.\nhaben. Kann eine Zuordnung der Kosten nach Satz 1\nnicht nachgewiesen werden, ist jedoch eine Schätzung             (6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf\nder Kosten und ihre Zuordnung zum Vermögenswert               Rückübertragungsansprüche nach § 6 oder wenn es sich\nmöglich, sind die Kosten und ihre Zuordnung nach Maß-         um Verwendungen handelt, mit denen gegen die Be-\ngabe des § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 unter Berücksichti-         schränkungen des § 3 Abs. 3 verstoßen worden ist.\ngung der bei der Rückgabe des Vermögenswertes noch               (7) Der Berechtigte hat gegen den Verfügungsberech-\nfeststellbaren Maßnahmen zu schätzen. Von dem nach            tigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen An-\nSatz 1 oder Satz 2 ermittelten Betrag, bei Gebäuden der       spruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des\n10 000 Mark der Deutschen Demokratischen Republik im          Eigentums gezogenen Nutzungen. Dies gilt nicht für Ent-\nDurchschnitt je Einheit überschreitende Betrag, sind jähr-    gelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli\nliche Abschläge von 8 vom Hundert bis zur Entscheidung        1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungs-\nüber die Rückgabe vorzunehmen. Mark der Deutschen             verhältnis zustehen. Der Herausgabeanspruch nach\nDemokratischen Republik, Reichs- oder Goldmark sind           Satz 2 entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über\nim Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzurechnen. Auf       die Rückübertragung des Eigentums. Macht der Berech-\nAntrag des Berechtigten wird über die Rückübertragung         tigte den Anspruch geltend, so kann der bisherige Verfü-\ndes Vermögenswertes gesondert vorab entschieden,              gungsberechtigte die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen\nwenn der Berechtigte für einen von dem Amt zur Rege-\nlung offener Vermögensfragen festzusetzenden Betrag in        1. Betriebskosten im Sinne der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1\nHöhe der voraussichtlich zu ersetzenden Kosten Sicher-            der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils\nheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypo-            geltenden Fassung, soweit ihm diese nicht von den\nthekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3          Mietern, Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten\nbis 6 gilt entsprechend.                                          oder Dritten erstattet worden sind;\n2. Kosten auf Grund von Rechtsgeschäften zur Erhal-\n(2) Werterhöhungen, die eine natürliche Person, Reli-\ntung des Vermögenswertes im Sinne des § 3 Abs. 3;\ngionsgemeinschaft oder gemeinnützige Stiftung als\ngegenwärtig Verfügungsberechtigter bis zum 2. Oktober         3. Verwaltungskosten in Höhe der in § 26 Abs. 2 und 3\n1990 an dem Vermögenswert herbeigeführt hat, sind vom             der Zweiten Berechnungsverordnung in der jeweils\nBerechtigten mit dem objektiven Wert zum Zeitpunkt der            geltenden Fassung bezeichneten Höchstbeträge je\nEntscheidung über die Rückübertragung des Eigentums               Wohnung, gewerblich genutzte Einheit oder gewerb-\nauszugleichen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfü-            lich genutzte Fläche; bei land- und forstwirtschaftlich\ngungsberechtigte das Eigentum an einem Gebäude                    genutzten Grundstücken in Höhe von 20 Deutsche\ngemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 verliert.                          Mark je Hektar und Jahr\n(3) Soweit Grundpfandrechte zur Finanzierung von           aufrechnen. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Investitionsvor-\nBaumaßnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 und 7 zu über-          ranggesetzes bleibt unberührt.\nnehmen oder Zahlungen mit Rücksicht auf Grundpfand-              (7a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach Ab-\nrechte der in § 18 Abs. 2 genannten Art zu leisten sind,      satz 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 oder 2 ge-\nentsteht ein Ersatzanspruch nach den Absätzen 1 und 2         schuldete Betrag ab dem 9. Juli 1995 mit 4 vom Hundert\nnicht. Ist an den Berechtigten ein Grundstück zurückzu-       für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem\nübertragen und von diesem Ersatz für ein früher auf           Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbe-\nGrund eines Nutzungsrechts am Grundstück entstande-           träge ist auf die Höhe des nach Absatz 7 Satz 2 und 4\nnes Gebäudeeigentum zu leisten, so entsteht mit Aufhe-        Erlangten beschränkt.\nbung des Nutzungsrechts eine Sicherungshypothek am\nGrundstück in Höhe des Anspruchs nach den Absätzen 1             (8) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind nicht\nund 2 und im Range des bisherigen Nutzungsrechts.             im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu machen. Die\nAnsprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen eines Jahres\n(4) Die Haftung des Berechtigten beschränkt sich auf       seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über\nden zurückzuübertragenden Vermögenswert. Für die              die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend\nGeltendmachung der Haftungsbeschränkung finden die            gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August\n§§ 1990 und 1991 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-            1999. Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte\nsprechende Anwendung.                                         zuständig, in deren Bezirk sich der Vermögenswert ganz\noder überwiegend befindet.\n(5) Ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft\noder die Treuhandanstalt gegenwärtig Verfügungsbe-\nrechtigter, so steht der Ersatzanspruch dem Entschädi-                                    § 7a\ngungsfonds, in den übrigen Fällen dem gegenwärtig Ver-                              Gegenleistung\nfügungsberechtigten zu. Der Ersatzanspruch steht auch\ndann dem Entschädigungsfonds zu, wenn eine Gesell-               (1) Ein vom Verfügungsberechtigten im Zusammen-\nschaft verfügungsbefugt ist, deren unmittelbarer oder         hang mit dem Erwerb des Eigentums an dem zurückzu-\nmittelbarer Anteilseigner mehrheitlich eine öffentlich-       übertragenden Vermögenswert an eine staatliche Stelle\nrechtliche Gebietskörperschaft oder die Bundesanstalt         der Deutschen Demokratischen Republik oder an einen\nfür vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist. § 3 Abs. 3       Dritten gezahlter Kaufpreis ist ihm, außer in den Fällen\nSatz 4 bleibt unberührt. Wird dem gegenwärtig Verfü-          des Absatzes 2 oder des § 121 Abs. 6 des Sachenrechts-","216              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005\nbereinigungsgesetzes, auf Antrag aus dem Entschädi-              (3b) In den Fällen des § 1 Abs. 6 kann der Verfügungs-\ngungsfonds zu erstatten. Geldbeträge in Reichsmark            berechtigte anstelle des Anspruchs nach Absatz 1 oder 2\nsind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in Mark der Deut-     Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz wäh-\nschen Demokratischen Republik sind im Verhältnis 2 zu 1       len, wenn der vom Verfügungsberechtigten oder demje-\nauf Deutsche Mark umzustellen. Das Amt zur Regelung           nigen, von dem er seine Rechte ableitet, im Zusammen-\noffener Vermögensfragen kann hierüber einen gesonder-         hang mit dem Erwerb des Eigentums gezahlte Kaufpreis\nten Bescheid erlassen. Der Antrag auf Erstattung kann         oder die dem Berechtigten aus Anlass des Vermögens-\nvorbehaltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf des sechs-      verlustes tatsächlich zugeflossene Gegenleistung oder\nten Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entschei-      Entschädigung in Reichsmark geleistet wurde. Dies gilt\ndung über die Rückübertragung gestellt werden (Aus-           nicht, wenn der Verfügungsberechtigte oder derjenige,\nschlussfrist). Die Antragsfrist endet frühestens mit Ablauf   von dem er seine Rechte ableitet, gegen die Grundsätze\ndes 30. April 1999. Ein Anspruch nach Satz 1 entsteht         der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in\nnicht, wenn der Kaufpreis von einem ehemaligen volksei-       schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen\ngenen Betrieb oder einer sozialistischen Genossenschaft       Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem\ngeleistet wurde.                                              nationalsozialistischen oder dem kommunistischen Sys-\ntem in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deut-\n(2) Ist dem Berechtigten aus Anlass des Vermögens-         schen Demokratischen Republik erheblich Vorschub\nverlustes eine Gegenleistung oder eine Entschädigung          geleistet hat. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung\ntatsächlich zugeflossen, so hat er diese im Falle der         in der Hauptsache zuständigen Amt oder Landesamt zur\nRückübertragung des Eigentums an den Verfügungsbe-            Regelung offener Vermögensfragen zu stellen. Er ist vor-\nrechtigten herauszugeben. Ist demjenigen, der auf der in      behaltlich des Satzes 5 nur bis zum Ablauf des sechsten\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Grundlage Eigentum an dem         Monats nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung\nVermögenswert erlangt hat, für den anschließenden Ver-        nach Absatz 2 zulässig (Ausschlussfrist). Die Antragfrist\nlust oder die anschließende Veräußerung des Vermö-            endet frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995.\ngenswertes eine Gegenleistung oder Entschädigung tat-         Wählt der Verfügungsberechtigte Entschädigung, geht\nsächlich zugeflossen, hat der Berechtigte, der Rechts-        der Anspruch nach Absatz 2 auf den Entschädigungs-\nnachfolger nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ist, auch diese an den      fonds über.\nVerfügungsberechtigten herauszugeben. Geldbeträge in\n(3c) Eine Entschädigung nach dem Entschädigungs-\nReichsmark sind im Verhältnis 20 zu 1, Geldbeträge in\ngesetz steht auch demjenigen zu, der nach § 3 Abs. 2\nMark der Deutschen Demokratischen Republik sind im\nwegen eines Anspruchs nach § 1 Abs. 6 von der Rück-\nVerhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde\nübertragung ausgeschlossen ist. Absatz 3b Satz 2, 3, 5\ndie Gegenleistung oder die Entschädigung aus dem\nund 6 gilt entsprechend. Der Antrag auf Entschädigung\nStaatshaushalt der Deutschen Demokratischen Repu-\nkann vorbehaltlich des Absatzes 3b Satz 5 nur bis zum\nblik, aus einem öffentlichen Haushalt der Bundesrepublik\nAblauf des sechsten Monats nach Eintritt der Bestands-\nDeutschland oder dem Kreditabwicklungsfonds er-\nkraft der Entscheidung, mit der die Rückübertragung\nbracht, so steht sie dem Entschädigungsfonds zu; dies\nnach § 3 Abs. 2 abgelehnt wird, gestellt werden (Aus-\ngilt auch dann, wenn eine Gesellschaft verfügungsbefugt\nschlussfrist).\nist, deren unmittelbarer oder mittelbarer Anteilseigner\nmehrheitlich eine öffentlich-rechtliche Gebietskörper-           (4) Die Absätze 1 bis 3c sind auf Rückübertragungsan-\nschaft oder die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte        sprüche nach § 6 nur dann anzuwenden, wenn nicht\nSonderaufgaben ist und den zurückzuübertragenden              bereits nach § 8 der Unternehmensrückgabeverordnung\nVermögenswert unentgeltlich erlangt hat. Erfüllungshal-       oder § 6 Abs. 6a Satz 1 Halbsatz 2 Rückzahlungen fest-\nber begründete Schuldbuchforderungen erlöschen, so-           zusetzen sind.\nweit sie noch nicht getilgt worden sind.\n(2a) Auf Antrag des Berechtigten wird über die Rück-                                    §8\nübertragung des Vermögenswertes gesondert vorab ent-\nWahlrecht\nschieden, wenn der Berechtigte für einen von dem\nzuständigen Amt festzusetzenden Betrag in Höhe der               (1) Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf\nvoraussichtlich zu erfüllenden Ansprüche Sicherheit nach      Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis zum\nden Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablö-        Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Ent-\nseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt     schädigungsgesetzes stattdessen Entschädigung wäh-\nentsprechend.                                                 len; hat der Berechtigte seinen Sitz oder Wohnsitz außer-\nhalb der Bundesrepublik Deutschland, verlängert sich die\n(3) Bis zur Befriedigung des Anspruchs nach Absatz 2       Frist auf fünf Jahre. Ausgenommen sind Berechtigte,\nSatz 1 steht dem Verfügungsberechtigten gegenüber             deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schen-\ndem Herausgabeanspruch des Berechtigten ein Recht             kung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernom-\nzum Besitz zu.                                                men wurden.\n(3a) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7              (2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit,\nAbs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 2 geschuldete      kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt wer-\nBetrag ab dem 9. Juli 1995 mit 4 vom Hundert für das          den.\nJahr zu verzinsen, sofern nicht der Anspruch dem Ent-\nschädigungsfonds zusteht. Die Summe der Zinsbeträge                                        §9\nist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 Erlang-\nten beschränkt.                                                                      (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005                 217\n§ 10                              Ansprüche insoweit auf den Entschädigungsfonds über;\ndie Ausgleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle\nBewegliche Sachen                          die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das Kontogut-\nWurden bewegliche Sachen verkauft und können sie           haben schon an den Berechtigten ausgezahlt worden,\nnach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben wer-     wird die gewährte Hauptentschädigung nach den Vor-\nden, steht dem Berechtigten ein Anspruch in Höhe des         schriften des Lastenausgleichsgesetzes durch die Aus-\nerzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu,          gleichsverwaltung zurückgefordert. Die auszahlende\nsofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutge-    Stelle teilt dem Bundesamt zur Regelung offener Vermö-\nschrieben oder ausgezahlt wurde.                             gensfragen und der Ausgleichsverwaltung den an den\nBerechtigten ausgezahlten Betrag ohne besondere Auf-\nforderung mit (Kontrollmitteilung); die übermittelten\nDaten dürfen nur für die gesetzlichen Aufgaben der Aus-\nAbschnitt III                          gleichsverwaltung verwendet werden.\nAufhebung der staatlichen Verwaltung\n§ 11a\n§ 11                                       Beendigung der staatlichen Verwaltung\nGrundsatz                                (1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte\nendet auch ohne Antrag des Berechtigten mit Ablauf des\n(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte          31. Dezember 1992. Das Wahlrecht nach § 11 Abs. 1\nwird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der      Satz 2 muss bis zum Ablauf zweier Monate nach Inkraft-\nBehörde aufgehoben. Der Berechtigte kann stattdessen         treten des Entschädigungsgesetzes ausgeübt werden.\nunter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach          Ist der Vermögenswert ein Grundstück oder ein Gebäu-\ndem Entschädigungsgesetz wählen. In diesem Falle steht       de, so gilt der bisherige staatliche Verwalter weiterhin als\ndas Aneignungsrecht dem Entschädigungsfonds zu. Mit          befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornah-\ndem Wirksamwerden des Verzichts wird der Berechtigte         me er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem\nvon allen Verpflichtungen frei, die auf den Zustand des      1. Januar 1993 die Eintragung des Rechts oder die Ein-\nVermögenswertes seit Anordnung der staatlichen Ver-          tragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs\nwaltung zurückzuführen sind. Bei staatlich verwalteten       bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.\nUnternehmen gehen die Gesellschafterrechte oder das\nUnternehmensvermögen eines Einzelkaufmanns oder                 (2) Ist in dem Grundbuch eines bisher staatlich verwal-\neiner Gesellschaft im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 4 mit       teten Grundstücks oder Gebäudes ein Vermerk über die\ndem Verzicht auf die Bundesanstalt für vereinigungsbe-       Anordnung der staatlichen Verwaltung eingetragen, so\ndingte Sonderaufgaben über. Sie haftet nur mit dem           wird dieser mit Ablauf des 31. Dezember 1992 gegen-\nübergegangenen Unternehmensvermögen. Erzielt die             standslos. Er ist von dem Grundbuchamt auf Antrag des\nBundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufga-          Eigentümers oder des bisherigen staatlichen Verwalters\nben einen Verwertungserlös, so gibt sie diesen an den        zu löschen.\nEntschädigungsfonds heraus.\n(3) Von dem Ende der staatlichen Verwaltung an tref-\n(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum            fen den bisherigen staatlichen Verwalter, bei Unklarheit\nAblauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung)          über seine Person den Landkreis oder die kreisfreie\nnicht angemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt,   Stadt, in dessen oder deren Bezirk der Vermögenswert\nüber den verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die          liegt, die den Beauftragten nach dem Bürgerlichen Ge-\nVerfügung über den Vermögenswert ist nicht mehr zuläs-       setzbuch bei Beendigung seines Auftrags obliegenden\nsig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am verwalte-       Pflichten. Der Verwalter kann die Erfüllung der in Satz 1\nten Vermögen nach Ablauf der Frist angemeldet hat.           genannten Pflichten längstens bis zum 30. Juni 1993\nablehnen, wenn und soweit ihm die Erfüllung aus organi-\n(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu ver-     satorischen Gründen nicht möglich ist.\ngewissern, dass keine Anmeldung im Sinne der Anmel-\ndeverordnung vorliegt.                                          (4) Mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung\ngehen Nutzungsverhältnisse an einem Grundstück oder\n(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der      Gebäude auf den Eigentümer über.\nVerkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein An-\nspruch angemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den\nEntschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwal-                                       § 11b\ntung abzuführen.\nVertreter des Eigentümers\n(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen auf\nGrund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst be-         (1) Ist der Eigentümer eines ehemals staatlich verwal-\nnachteiligenden Charakters gemindert wurden, wird ein        teten Vermögenswertes oder sein Aufenthalt nicht festzu-\nAusgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6 des Entschädigungsge-       stellen und besteht ein Bedürfnis, die Vertretung des\nsetzes gewährt.                                              Eigentümers sicherzustellen, so bestellt der Landkreis\noder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk sich\n(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privatrechtli-     der Vermögenswert befindet, auf Antrag der Gemeinde\nche geldwerte Ansprüche, die unter staatlicher Verwal-       oder eines anderen, der ein berechtigtes Interesse daran\ntung standen und zum 1. Juli 1990 auf Deutsche Mark          hat, einen gesetzlichen Vertreter des Eigentümers, der\numgestellt worden sind, Hauptentschädigung nach dem          auch eine juristische Person sein kann. Sind von mehre-\nLastenausgleichsgesetz gezahlt worden, gehen diese           ren Eigentümern nicht alle bekannt oder ist der Aufenthalt","218              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005\neinzelner nicht bekannt, so wird einer der bekannten             (2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der ge-\nEigentümer zum gesetzlichen Vertreter bestellt. Er ist von    setzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen\nden Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Ge-             und aus dem Entschädigungsfonds zu zahlen.\nsetzbuchs befreit. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsverfah-\n(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem\nrensgesetzes findet Anwendung. Im Übrigen gelten die\nstaatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kom-\n§§ 1785, 1786, 1821 und 1837 sowie die Vorschriften des\nmunalverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.\nBürgerlichen Gesetzbuchs über den Auftrag sinngemäß.\n(2) Ist der Gläubiger einer staatlich verwalteten Forde-\n§ 14\nrung oder sein Aufenthalt nicht festzustellen, so ist die\nStaatsbank Berlin gesetzlicher Vertreter.                        (1) Dem Berechtigten stehen keine Schadensersatz-\n(3) Der gesetzliche Vertreter wird auf Antrag des          ansprüche zu, wenn Vermögenswerte nicht in staatliche\nEigentümers abberufen. Sind mehrere Personen Eigentü-         Verwaltung genommen wurden, weil das zuständige\nmer, so erfolgt die Abberufung nur, wenn die Vertretung       Staatsorgan keine Kenntnis vom Bestehen der sachli-\ngesichert ist.                                                chen Voraussetzungen für die Begründung der staatli-\nchen Verwaltung oder vom Vorhandensein des Vermö-\ngenswertes hatte und unter Berücksichtigung der kon-\n§ 11c                             kreten Umstände nicht erlangen konnte.\nGenehmigungsvorbehalt\n(2) Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auch\nÜber Vermögenswerte, die Gegenstand der in § 1             dann nicht, wenn dem Berechtigten bekannt war, dass\nAbs. 8 Buchstabe b bezeichneten Vereinbarungen sind,          die staatliche Verwaltung über den Vermögenswert nicht\ndarf nur mit Zustimmung des Bundesamtes zur Regelung          ausgeübt wird oder er diese Kenntnis in zumutbarer\noffener Vermögensfragen verfügt werden. Für Grundstü-         Weise hätte erlangen können.\ncke, Gebäude und Grundpfandrechte gilt dies nur, wenn\nim Grundbuch ein Zustimmungsvorbehalt unter Angabe\n§ 14a\ndieser Vorschrift eingetragen ist. Das Grundbuchamt\nträgt den Zustimmungsvorbehalt nur auf Ersuchen des                                Werterhöhungen\nBundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen                          durch den staatlichen Verwalter\nein. Gegen das Ersuchen können der eingetragene Ei-\nFür Werterhöhungen, die der staatliche Verwalter aus\ngentümer oder seine Erben Widerspruch erheben, der\nvolkseigenen Mitteln finanziert hat, gilt § 7 entsprechend.\nnur darauf gestützt werden kann, dass die Voraussetzun-\ngen des Satzes 1 nicht vorliegen. In Fällen, in denen nach\nArtikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens vom 13. Mai 1992                                   § 15\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nBefugnisse des staatlichen Verwalters\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Regelung bestimmter Vermögensan-                (1) Bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist\nsprüche in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zu die-      die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Ver-\nsem Abkommen vom 21. Dezember 1992 (BGBl. 1992 II             mögenswertes durch den staatlichen Verwalter wahrzu-\nS. 1222) der Rechtstitel auf den Bund übergeht und            nehmen.\ngleichzeitig die staatliche Verwaltung endet, gelten die\n(2) Der staatliche Verwalter ist bis zur Aufhebung der\nvorstehenden Vorschriften entsprechend mit der Maßga-\nstaatlichen Verwaltung nicht berechtigt, ohne Zustim-\nbe, dass an die Stelle des Bundesamtes zur Regelung\nmung des Eigentümers langfristige vertragliche Verpflich-\noffener Vermögensfragen die für die Verwaltung des\ntungen einzugehen oder dingliche Rechtsgeschäfte ab-\nbetreffenden Vermögensgegenstandes zuständige Bun-\nzuschließen. § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\ndesbehörde tritt.\n(3) Die Beschränkung gemäß Absatz 2 entfällt nach\n§ 12                              Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung),\nsolange der Eigentümer seinen Anspruch auf den staat-\nStaatlich verwaltete                       lich verwalteten Vermögenswert nicht angemeldet hat.\nUnternehmen und Unternehmensbeteiligungen\n(4) Der staatliche Verwalter hat sich vor einer Verfü-\nDie Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter\ngung zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne\nUnternehmen und Unternehmensbeteiligungen richten\ndes Absatzes 3 vorliegt.\nsich nach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung\ngilt der Zeitpunkt der Inverwaltungnahme.\n§ 13                                                     Abschnitt IV\nHaftung des staatlichen Verwalters                                   Rechtsverhältnisse\nzwischen Berechtigten und Dritten\n(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Ver-\nmögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der\nPflichten, die sich aus einer ordnungsgemäßen Wirt-                                      § 16\nschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter\nÜbernahme von Rechten und Pflichten\noder infolge Verletzung anderer dem staatlichen Verwal-\nter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatli-          (1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten\nchen Verwaltung rechtswidrig ein materieller Nachteil         oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die\nentstanden, ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.               Rechte und Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005                219\nmögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst             belastete Grundstück belegen ist, den zu übernehmen-\noder durch einen vom Berechtigten zu bestimmenden             den Teil der Grundpfandrechte durch Bescheid zu be-\nVerwalter wahrzunehmen.                                       stimmen. Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in\n§ 30a Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt\n(2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten           der Eigentümer im Umfang der Eintragung aus dem\noder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder mit        Grundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte For-\nder vorläufigen Einweisung nach § 6a tritt der Berechtigte    derung nicht durch Tilgung erloschen ist. Auf die Be-\nin alle in Bezug auf den jeweiligen Vermögenswert beste-      schränkungen der Übernahmepflicht nach Absatz 5\nhenden Rechtsverhältnisse ein. Dies gilt für vom staatli-     Satz 1 und 4 kann er sich in diesem Falle nur berufen,\nchen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur inso-          wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder der Sparkas-\nweit, als die darauf beruhenden Verbindlichkeiten im Falle    se, in deren Geschäftsgebiet das Grundstück belegen ist,\nihrer dinglichen Sicherung gemäß Absatz 9 Satz 2 gegen-       bis zum 31. März 1995 schriftlich mitgeteilt hat. Ist die\nüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter sowie        Sparkasse nicht Gläubigerin, ist sie lediglich zur Bestäti-\nderen Rechtsnachfolgern fortbestünden. Absatz 9 Satz 3        gung des Eingangs dieser Mitteilung verpflichtet. Der Be-\ngilt entsprechend.                                            scheid ergeht gemeinsam für sämtliche auf dem Grund-\n(3) Dingliche Nutzungsrechte sind mit dem Bescheid         stück lastenden Rechte gemäß Absatz 5.\ngemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben, wenn der Nutzungsbe-               (7) Die Absätze 5 und 6 gelten für eingetragene sonsti-\nrechtigte bei Begründung des Nutzungsrechts nicht red-        ge Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung\nlich im Sinne des § 4 Abs. 3 gewesen ist. Mit der Aufhe-      vor dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsver-\nbung des Nutzungsrechts erlischt das Gebäudeeigentum          lustes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wur-\nnach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs      den, entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht\nder Deutschen Demokratischen Republik. Das Gebäude            dient der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten,\nwird Bestandteil des Grundstücks. Grundpfandrechte an         die keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligen-\neinem auf Grund des Nutzungsrechts errichteten Gebäu-         den Charakter hat.\nde werden Pfandrechte an den in den §§ 7 und 7a be-              (8) Der Bescheid über den zu übernehmenden Teil der\nzeichneten Ansprüchen sowie an dinglichen Rechten, die        Rechte gemäß den Absätzen 5 bis 7 ist für den Berechtig-\nzu deren Sicherung begründet werden. Verliert der Nut-        ten und den Gläubiger des Grundpfandrechts selbstän-\nzungsberechtigte durch die Aufhebung des Nutzungs-            dig anfechtbar.\nrechts das Recht zum Besitz seiner Wohnung, so treten\ndie Wirkungen des Satzes 1 sechs Monate nach Unan-               (9) Soweit eine Aufbauhypothek oder ein vergleichba-\nfechtbarkeit der Entscheidung ein.                            res Grundpfandrecht gemäß Absatz 5 oder ein sonstiges\nGrundpfandrecht gemäß Absatz 7 nicht zu übernehmen\n(4) Fortbestehende Rechtsverhältnisse können nur auf       ist, gilt das Grundpfandrecht als erloschen. Der Berech-\nder Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften        tigte tritt in dem Umfang, in dem das Grundpfandrecht\ngeändert oder beendet werden.                                 von ihm zu übernehmen ist, an die Stelle des Schuldners\nder dem Grundpfandrecht zugrunde liegenden Forde-\n(5) Eingetragene Aufbauhypotheken und vergleichba-         rung. § 417 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet ent-\nre Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die        sprechende Anwendung. Soweit der Berechtigte die\ndurch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, sind in      Schuld nicht nach Satz 2 zu übernehmen hat, erlischt die\ndem sich aus § 18 Abs. 2 ergebenden Umfang zu über-           Forderung, wenn sie durch den staatlichen Verwalter\nnehmen. Von dem so ermittelten Betrag sind diejenigen         oder sonst auf staatliche Veranlassung zu Lasten einer\nTilgungsleistungen abzuziehen, die nachweislich auf das       natürlichen Person begründet worden ist. In diesem Falle\nRecht oder eine durch das Recht gesicherte Forderung          erlischt auch der bereits entstandene Zinsanspruch.\nerbracht worden sind. Im Rahmen einer Einigung zwi-           Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen,\nschen dem Gläubiger des Rechts, dem Eigentümer und            für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind,\ndem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als Ver-         so ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden\ntreter der Interessen des Entschädigungsfonds kann            Regelung angemessen zu entschädigen.\netwas Abweichendes vereinbart werden. Weist der Be-\nrechtigte nach, dass eine der Kreditaufnahme entspre-            (10) Die Absätze 5 bis 9 finden keine Anwendung,\nchende Baumaßnahme an dem Grundstück nicht durch-             wenn das Grundstück nach § 6 zurückübertragen wird.\ngeführt wurde, ist das Recht nicht zu übernehmen.             Die Absätze 5 bis 9 gelten ferner nicht, wenn das Grund-\npfandrecht nach dem 30. Juni 1990 bestellt worden ist. In\n(6) Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen           diesem Falle hat der Berechtigte gegen denjenigen, der\nbestimmt mit der Entscheidung über die Aufhebung der          das Grundpfandrecht bestellt hat, einen Anspruch auf\nstaatlichen Verwaltung den zu übernehmenden Teil des          Befreiung von dem Grundpfandrecht in dem Umfang, in\nGrundpfandrechts, wenn nicht der aus dem Grundpfand-          dem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 nicht zu überneh-\nrecht Begünstigte oder der Berechtigte beantragt, vorab       men wäre. Der aus dem Grundpfandrecht Begünstigte ist\nüber die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zu ent-         insoweit verpflichtet, die Löschung des Grundpfand-\nscheiden. In diesem Falle ersucht das Amt zur Regelung        rechts gegen Ablösung der gesicherten Forderung und\noffener Vermögensfragen die das Grundbuch führende            gegen Ersatz eines aus der vorzeitigen Ablösung entste-\nStelle um Eintragung eines Widerspruchs gegen die             henden Schadens zu bewilligen.\nRichtigkeit des Grundbuchs zugunsten des Berechtigten.\nWird die staatliche Verwaltung ohne eine Entscheidung                                     § 17\ndes Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen been-\ndet, so hat auf Antrag des aus dem Grundpfandrecht                             Miet- und Nutzungsrechte\nBegünstigten oder des Berechtigten das Amt zur Rege-             Durch die Rückübertragung von Grundstücken und\nlung offener Vermögensfragen, in dessen Bereich das           Gebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwal-","220               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005\ntung werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsver-           Recht gesicherte Forderung erbracht worden sind. So-\nhältnisse nicht berührt. War der Mieter oder Nutzer bei        weit der Berechtigte nachweist, dass eine der Kreditauf-\nAbschluss des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4         nahme entsprechende Baumaßnahme an dem Grund-\nAbs. 3, so ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid           stück nicht durchgeführt wurde, ist das Recht nicht zu\ngemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben. Dies gilt auch in den Fäl-       berücksichtigen. Die Sätze 1 bis 5 gelten für sonstige\nlen des § 11a Abs. 4. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.    Grundpfandrechte, die auf staatliche Veranlassung vor\nIst ein redlich begründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis      dem 8. Mai 1945 oder nach Eintritt des Eigentumsverlus-\ndurch Eigentumserwerb erloschen, so lebt es mit Be-            tes oder durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden,\nstandskraft des Rückübertragungsbescheides mit dem             entsprechend, es sei denn, das Grundpfandrecht diente\nInhalt, den es ohne die Eigentumsübertragung seit dem          der Sicherung einer Verpflichtung des Berechtigten, die\n3. Oktober 1990 gehabt hätte, unbefristet wieder auf.          keinen diskriminierenden oder sonst benachteiligenden\nCharakter hat.\n§ 18                                  (3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Grund-\npfandrechten ist zur Berechnung des Ablösebetrages\nGrundstücksbelastungen                        von dem Nennbetrag des früheren Rechts auszugehen.\n(1) Bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an         Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\nGrundstücken, die nicht nach § 6 erfolgt, hat der Berech-         (4) Rechte, die auf die Erbringung wiederkehrender\ntigte für die bei Überführung des Grundstücks in Volksei-      Leistungen aus dem Grundstück gerichtet sind, sind bei\ngentum untergegangenen dinglichen Rechte vorbehalt-            der Berechnung des Ablösebetrages mit ihrem kapitali-\nlich des Absatzes 7 einen in dem Bescheid über die             sierten Wert anzusetzen.\nRückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hin-\nterlegen. Der Ablösebetrag bestimmt sich nach der                 (4a) Bei der Berechnung des Ablösebetrages sind\nSumme der für die jeweiligen Rechte nach Maßgabe der           auch Forderungen aus Hauszinssteuerabgeltungsdarle-\nAbsätze 2 bis 5 zu bestimmenden und danach in Deut-            hen zu berücksichtigen. Absatz 3 gilt sinngemäß. War die\nsche Mark umzurechnenden Einzelbeträge, die in dem             Forderung durch eine Abgeltungslast gesichert, tritt an\nBescheid gesondert auszuweisen sind. Andere als die in         die Stelle der Hypothek die Gutschrift nach § 3 Abs. 2\nden Absätzen 2 bis 4a genannten Rechte werden bei der          oder der Abgeltungsauftrag des Finanzamts nach § 4 der\nErmittlung des Ablösebetrages nicht berücksichtigt. Im         Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die\nÜbrigen können auch solche Rechte unberücksichtigt             Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom\nbleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten            31. Juli 1942 (RGBl. I S. 503).\nund dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind.                  (5) Bei der Berechnung der für den Ablösebetrag zu\n(2) Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfand-          berücksichtigenden Einzelbeträge sind Ausgleichsleis-\nrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den            tungen auf das Recht oder eine dem Recht zugrunde lie-\nstaatlichen Verwalter bestellt wurden, sind mit folgenden      gende Forderung oder eine Entschädigung, die der frü-\nAbschlägen von dem zunächst auf Mark der Deutschen             here Gläubiger des Rechts vom Staat erhalten hat, nicht\nDemokratischen Republik umzurechnenden Nennbetrag              in Abzug zu bringen. Dies gilt entsprechend, soweit dem\ndes Grundpfandrechts zu berücksichtigen. Der Abschlag          Schuldner die durch das Recht gesicherte Forderung von\nbeträgt jährlich für ein Grundpfandrecht                       staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Re-\npublik erlassen worden ist.\n1. bei Gebäuden mit ein oder zwei Einheiten\n(6) Macht der Berechtigte den Anspruch nach § 7\nbis zu 10 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,                Abs. 7 Satz 2 geltend, ist der nach Absatz 1 bis 5 fest-\nbis zu 30 000 Mark der DDR 3,0 vom Hundert,                zusetzende Ablösebetrag ab dem 9. Juli 1995 mit 4 vom\nüber 30 000 Mark der DDR 2,0 vom Hundert;                  Hundert für das Jahr zu verzinsen, sofern nicht der An-\nspruch dem Entschädigungsfonds zusteht. Die Summe\n2. bei Gebäuden mit drei oder vier Einheiten\nder Zinsbeträge ist auf die Höhe des nach § 7 Abs. 7\nbis zu 10 000 Mark der DDR 4,5 vom Hundert,                Satz 2 und 4 Erlangten beschränkt.\nbis zu 30 000 Mark der DDR 3,5 vom Hundert,\n(7) Soweit die zuständige Behörde ohne besondere\nüber 30 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert;\nErmittlungen davon Kenntnis hat, wer begünstigt im\n3. bei Gebäuden mit fünf bis acht Einheiten                    Sinne des § 18b Abs. 1 Satz 1 ist oder inwieweit der Ent-\nschädigungsfonds nach Maßgabe des § 18b Abs. 1\nbis zu 20 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,                Satz 2 Auskehr des Ablösebetrages verlangen kann,\nbis zu 50 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,                kann sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Verpflich-\nüber 50 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert;                  tung des Berechtigten zur Zahlung des Ablösebetrages\n4. bei Gebäuden mit neun und mehr Einheiten                    an den nach § 18b Abs. 1 Satz 1 oder 2 Begünstigten\naussprechen. Der Begünstigte informiert die zuständige\nbis zu 40 000 Mark der DDR 5,0 vom Hundert,                Behörde umgehend über den Eingang der ihm vom\nbis zu 80 000 Mark der DDR 4,0 vom Hundert,                Berechtigten geleisteten Zahlung.\nüber 80 000 Mark der DDR 2,5 vom Hundert.\nAls Einheit im Sinne des Satzes 2 gelten zum Zeitpunkt                                    § 18a\nder Entscheidung in dem Gebäude vorhandene in sich\nRückübertragung des Grundstücks\nabgeschlossene oder selbständig vermietbare Wohnun-\ngen oder Geschäftsräume. Von dem so ermittelten Be-               Das Eigentum an dem Grundstück geht auf den\ntrag können diejenigen Tilgungsleistungen abgezogen            Berechtigten über, wenn die Entscheidung über die\nwerden, die unstreitig auf das Recht oder eine durch das       Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005                  221\n1. der Ablösebetrag bei der Hinterlegungsstelle (§ 1 der      Handelt es sich um eine Forderung aus einem Darlehen,\nHinterlegungsordnung), in dessen Bezirk das ent-          für das keine staatlichen Mittel eingesetzt worden sind,\nscheidende Amt zur Regelung offener Vermögensfra-         so ist der Gläubiger vorbehaltlich einer abweichenden\ngen seinen Sitz hat, unter Verzicht auf die Rücknahme     Regelung angemessen zu entschädigen.\nhinterlegt oder\n(4) Der nach Ablauf von fünf Jahren von der Hinterle-\n2. in den Fällen des § 18 Abs. 7 der Begünstigte befrie-      gung an nicht ausgezahlte Teil des Ablösebetrages ist,\ndigt worden ist oder                                      soweit nicht ein Rechtsstreit über den Betrag oder Teile\nhiervon anhängig ist, an den Entschädigungsfonds von\n3. der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit nach       Amts wegen abzuführen.\nden Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypotheken-\nablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3           (5) Soweit der Begünstigte vom Staat bereits befrie-\nbis 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die         digt worden ist, geht die zugrunde liegende Forderung\nBehörde auch Sicherungshypotheken in Höhe der             auf den Entschädigungsfonds über.\nnach § 18 Abs. 1 Satz 2 auszuweisenden Einzelbeträ-\nge begründen kann, deren Rangfolge sich nach der\n§ 19\nursprünglichen Rangfolge der einzelnen untergegan-\ngenen dinglichen Rechte zum Zeitpunkt der Schädi-                                 (weggefallen)\ngung richtet; daran können sich Sicherungshypothe-\nken für Ansprüche nach § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 2\nanschließen.                                                                          § 20\nVorkaufsrecht von Mietern und Nutzern\n§ 18b                                (1) Mietern und Nutzern von Ein- und Zweifamilien-\nhäusern sowie von Grundstücken für Erholungszwecke,\nHerausgabe des Ablösebetrages\ndie der staatlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4\n(1) Der Gläubiger eines früheren dinglichen Rechts an      unterlagen oder auf die ein Anspruch auf Rückübertra-\ndem Grundstück oder sein Rechtsnachfolger (Begünstig-         gung besteht, wird auf Antrag ein Vorkaufsrecht am\nter) kann von der Hinterlegungsstelle die Herausgabe          Grundstück eingeräumt, wenn das Miet- oder Nutzungs-\ndesjenigen Teils des Ablösebetrages, mit dem sein frühe-      verhältnis am 29. September 1990 bestanden hat und im\nres Recht bei der Ermittlung des unanfechtbar festge-         Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag fortbesteht.\nstellten Ablösebetrages berücksichtigt worden ist, ver-       Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, wenn das\nlangen, soweit dieser nicht an den Entschädigungsfonds        Grundstück oder Gebäude durch den Mieter oder Nutzer\noder den Berechtigten herauszugeben ist. Der Anspruch         nicht vertragsgemäß genutzt wird.\ndes Begünstigten geht auf den Entschädigungsfonds\n(2) In Bezug auf einzelne Miteigentumsanteile an\nüber, soweit der Begünstigte für den Verlust seines\nGrundstücken oder Gebäuden, die staatlich verwaltet\nRechts Ausgleichszahlungen oder eine Entschädigung\nwaren oder zurückzuübertragen sind, besteht ein An-\nvom Staat erhalten hat, oder dem Schuldner die dem\nspruch nach Absatz 1 auf Einräumung eines Vorkaufs-\nRecht zugrunde liegende Forderung von staatlichen Stel-\nrechts nur dann, wenn auch die übrigen Miteigentumsan-\nlen der Deutschen Demokratischen Republik erlassen\nteile der staatlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4\nworden ist. Der Berechtigte kann den auf ein früheres\nunterlagen oder zurückzuübertragen sind. Es bezieht\ndingliches Recht entfallenden Teil des Ablösebetrages\nsich sowohl auf den Verkauf einzelner Miteigentumsan-\ninsoweit herausverlangen, als bei der Festsetzung des\nteile als auch auf den Verkauf des Grundstücks. Die Aus-\nAblösebetrages nicht berücksichtigte Tilgungsleistungen\nübung des Vorkaufsrechts an einem Miteigentumsanteil\nauf das Recht erbracht wurden oder er einer Inanspruch-\nist bei dem Verkauf an einen Miteigentümer ausgeschlos-\nnahme aus dem Recht hätte entgegenhalten können,\nsen.\ndieses sei nicht entstanden, erloschen oder auf ihn zu\nübertragen gewesen. Der Herausgabeanspruch kann nur              (3) Erstreckt sich das Miet- oder Nutzungsverhältnis\ninnerhalb von vier Jahren seit der Hinterlegung geltend       auf eine Teilfläche eines Grundstücks, so besteht der\ngemacht werden. Ist Gläubiger der Entschädigungs-             Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 nur dann, wenn der\nfonds, so erfolgt die Herausgabe auf Grund eines Aus-         Anteil der Teilfläche mehr als 50 vom Hundert der Ge-\nzahlungsbescheides des Entschädigungsfonds.                   samtfläche beträgt. In diesem Falle kann das Vorkaufs-\nrecht nur am Gesamtgrundstück eingeräumt werden. Zur\n(2) Für das Hinterlegungsverfahren gelten die Vor-\nErmittlung des nach Satz 1 maßgeblichen Anteils sind\nschriften der Hinterlegungsordnung. Der zum Zeitpunkt\nmehrere an verschiedene Mieter oder Nutzer überlassene\nder Überführung des Grundstücks in Volkseigentum im\nTeilflächen zusammenzurechnen.\nGrundbuch eingetragene Gläubiger eines dinglichen\nRechts oder dessen Rechtsnachfolger gilt als Begünstig-          (4) Mehreren Anspruchsberechtigten in Bezug auf ein\nter, solange nicht vernünftige Zweifel an seiner Berechti-    Grundstück oder einen Miteigentumsanteil steht das Vor-\ngung bestehen.                                                kaufsrecht gemeinschaftlich zu. Jeder Anspruchsberech-\ntigte kann den Antrag auf Einräumung des Vorkaufs-\n(3) Eine durch das frühere Recht gesicherte Forderung      rechts allein stellen. Der Antrag wirkt auch für die übrigen\nerlischt insoweit, als der darauf entfallende Teil des Ablö-  Anspruchsberechtigten.\nsebetrages an den Begünstigten oder den Entschädi-\ngungsfonds herauszugeben ist. In den Fällen des § 18             (5) Anträge auf Einräumung des Vorkaufsrechts sind\nAbs. 2 gilt die Forderung gegenüber dem Berechtigten,         im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt VI bei dem\ndem staatlichen Verwalter sowie deren Rechtsnachfol-          Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu stellen,\ngern auch hinsichtlich des Restbetrages als erloschen.        das über den Anspruch auf Rückübertragung entschei-","222              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005\ndet. In den Fällen des § 11a ist das Amt zur Regelung         Stadt- oder Gemeindegebiet zur Verfügung steht und\noffener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bezirk           einer Eigentumsübertragung keine berechtigten Interes-\ndas Grundstück belegen ist.                                   sen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere, wenn die\nMieter und Nutzer erhebliche Aufwendungen zur Werter-\n(6) Das Vorkaufsrecht entsteht, wenn der Bescheid,\nhöhung oder Werterhaltung des Objektes getätigt haben.\nmit dem dem Antrag nach den Absätzen 1 oder 2 stattge-\ngeben wird, unanfechtbar geworden und die Eintragung             (4) Wertdifferenzen zwischen dem Wert des Ersatz-\nim Grundbuch erfolgt ist. Es gilt nur für den Fall des ers-   grundstücks und dem Wert des Grundstücks zum Zeit-\nten Verkaufs. Ist im Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf-      punkt der Inverwaltungnahme oder des Entzuges des\nvertrages eine Entscheidung über einen gestellten Antrag      Eigentumsrechts sind auszugleichen.\nnach den Absätzen 1 oder 2 noch nicht ergangen, er-\n(5) Wurde dem Berechtigten eines staatlich verwalte-\nstreckt sich das Vorkaufsrecht auf den nächstfolgenden\nten Grundstücks ein Ersatzgrundstück übertragen, ist der\nVerkauf. § 892 im Bürgerlichen Gesetzbuch bleibt im\nstaatliche Verwalter berechtigt, das Grundstück an den\nÜbrigen unberührt.\nMieter oder Nutzer zu verkaufen.\n(7) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht\nnicht auf die Erben des Vorkaufsberechtigten über. Es\nerlischt mit der Beendigung des Miet- oder Nutzungsver-                              Abschnitt V\nhältnisses. Dies gilt auch für bereits bestehende Vor-\nkaufsrechte. § 563 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetz-                            Organisation\nbuchs bleibt unberührt.\n(7a) Steht das Vorkaufsrecht mehreren Nutzern ge-                                     § 22\nmeinschaftlich zu, gilt der Verkauf eines Grundstücksteils                        Durchführung der\nan den Nutzer, dem dieser Grundstücksteil zur alleinigen                 Regelung offener Vermögensfragen\nNutzung überlassen ist, für die übrigen Nutzer nicht als\nVorkaufsfall. Mit dem Erwerb des Eigentums erlischt das          Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben\nVorkaufsrecht an der erworbenen Fläche.                       in Bezug auf den zu bildenden Entschädigungsfonds\nwerden vorbehaltlich des § 29 Abs. 2 von den Ländern\n(8) Im Übrigen sind die §§ 463 bis 472, 875, 1098          Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen,\nAbs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 1099 bis 1102,          Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin durchgeführt. Bei\n1103 Abs. 2 und § 1104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs           Entscheidungen über\nentsprechend anzuwenden.\n1. die Entschädigung,\n§ 20a                             2. (weggefallen)\nVorkaufsrecht des Berechtigten                   3. einen Schadenersatzanspruch nach § 13,\nBei Grundstücken, die nicht zurückübertragen werden        4. Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche nach den\nkönnen, weil Dritte an ihnen Eigentums- oder dingliche            §§ 7, 7a und 14a,\nNutzungsrechte erworben haben, wird dem Berechtigten          5. zu übernehmende Grundpfandrechte nach § 16 Abs. 5\nauf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt.            bis 9, Ablösebeträge nach § 18 und Sicherheitsleis-\nDies gilt nicht, wenn das Grundstück nach den Vorschrif-          tungen nach § 18a sowie\nten des Investitionsvorranggesetzes erworben worden\nist. Für die Entscheidung über den Antrag ist das Amt zur     6. die dem Entschädigungsfonds zustehenden Anteile\nRegelung offener Vermögensfragen zuständig, das über              bei der Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1 des Investiti-\nden Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums zu                 onsvorranggesetzes\nentscheiden hat. Als Vorkaufsfall gilt nicht der Erwerb des   geschieht dies im Auftrag des Bundes. Für das Verfahren\nGrundstücks durch den Inhaber eines dinglichen Nut-           der Abführung von Verkaufserlösen nach § 11 Abs. 4 gilt\nzungsrechts. Im Übrigen ist § 20 Abs. 2, 4, 5 Satz 1,         Satz 2 entsprechend. Die Abwicklung von Vermögensan-\nAbs. 6, 7 Satz 1 und Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.             gelegenheiten, die dem früheren Amt für den Rechts-\nschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen\n§ 21                              Republik übertragen waren, obliegt dem Bundesamt zur\nRegelung offener Vermögensfragen. Dazu gehören ins-\nErsatzgrundstück                         besondere ausländische Vermögenswerte außer Unter-\n(1) Mieter oder Nutzer von Einfamilienhäusern und          nehmen und Betrieben, Gewinnkonten von 1972 ver-\nGrundstücken für Erholungszwecke, die staatlich verwal-       staatlichten Unternehmen, an die Stelle von staatlich ver-\ntet sind oder auf die ein rechtlich begründeter Anspruch      walteten Vermögenswerten getretene Einzelschuldbuch-\nauf Rückübertragung geltend gemacht wurde, können             forderungen sowie in diesem Zusammenhang erbrachte\nbeantragen, dass dem Berechtigten ein Ersatzgrund-            Entschädigungsleistungen. Das Bundesamt entscheidet\nstück zur Verfügung gestellt wird, wenn sie bereit sind,      insoweit auch über einen etwaigen Widerspruch inner-\ndas Grundstück zu kaufen. Der Berechtigte ist nicht ver-      halb des Verwaltungsverfahrens abschließend.\npflichtet, ein Ersatzgrundstück in Anspruch zu nehmen.\n§ 23\n(2) (weggefallen)\nLandesbehörden\n(3) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu entspre-\nchen, wenn der Berechtigte einverstanden ist, ein in kom-        (1) Die Länder errichten Ämter und Landesämter zur\nmunalem Eigentum stehendes Grundstück im gleichen             Regelung offener Vermögensfragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005               223\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die             (3) Über den Widerspruch gegen die Entscheidung\nZuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz,        über die Höhe der Entschädigung nach dem Entschädi-\ndem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleis-             gungsgesetz entscheidet das Landesamt zur Regelung\ntungsgesetz durch Rechtsverordnung ganz oder teilwei-        offener Vermögensfragen.\nse auf ein Amt, mehrere Ämter, das Landesamt zur Rege-\nlung offener Vermögensfragen oder das Landesaus-\ngleichsamt zu übertragen. Die Landesregierungen kön-                                     § 27\nnen diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf\nAmts- und Rechtshilfe\neine von ihnen bestimmte Stelle übertragen.\n(1) Alle Behörden und Gerichte haben den in diesem\n§ 24                             Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und\nRechtshilfe zu leisten. Insbesondere sind die Finanzbe-\nUntere Landesbehörden                        hörden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-\nnannten Gebiet verpflichtet, Auskünfte zu erteilen oder\nFür jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es zur Durch-\nwird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als        führung dieses Gesetzes erforderlich ist.\nuntere Landesbehörde eingerichtet. Ein solches Amt\nkann auch für mehrere Kreise, kreisfreie Städte oder mit        (2) Liegt dem Amt, Landesamt oder Bundesamt zur\nlandesweiter Zuständigkeit gebildet werden. Die gilt auch    Regelung offener Vermögensfragen eine Mitteilung nach\ndann, wenn die Aufgaben der unteren Landesbehörden           § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, übermit-\nnach § 28 Abs. 2 auf die Landkreise oder kreisfreien Städ-   telt es dem zuständigen Ausgleichsamt eine Abschrift\nte übertragen wurden.                                        seiner Entscheidung nach § 33 Abs. 4. Das Ausgleichs-\namt darf die übermittelten Daten nur zum Zwecke der\nRückforderung von Ausgleichsleistungen verwenden.\n§ 25\nWeitere zu diesem Zweck erforderliche Angaben sind auf\nLandesamt zur                          Ersuchen des Ausgleichsamtes ebenfalls zu übermitteln.\nRegelung offener Vermögensfragen                   § 32 Abs. 1 Satz 4 bleibt unberührt.\n(1) Für jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung           (3) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zustän-\noffener Vermögensfragen gebildet. Für Entscheidungen         digen Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung\nüber Anträge nach den §§ 6, 6a, 6b und über Grund und        offener Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass\nHöhe der Entschädigung nach § 6 Abs. 7 ist das Landes-       dem Berechtigten an den Entschädigungsfonds heraus-\namt zuständig. Das Landesamt kann Verfahren, die bei         zugebende Gegenleistungen oder Entschädigungen ge-\neinem ihm nachgeordneten Amt zur Regelung offener            währt worden sind, ermittelt es diese Leistungen von\nVermögensfragen anhängig sind, an sich ziehen. Es teilt      Amts wegen. Absatz 2 bleibt unberührt.\ndies dem Amt mit, das mit Zugang der Mitteilung für das\nVerfahren nicht mehr zuständig ist und vorhandene Vor-          (4) Liegen dem für die Entscheidung nach § 33 zustän-\ngänge an das Landesamt abgibt. Nach Satz 2 oder nach         digen Amt, Landesamt oder Bundesamt zur Regelung\nSatz 3 zuständige Landesämter können bei Sachzusam-          offener Vermögensfragen Anhaltspunkte dafür vor, dass\nmenhang vereinbaren, dass die Verfahren bei einem Lan-       noch offene Forderungen des Staatshaushaltes der\ndesamt zusammengefasst und von diesem entschieden            Deutschen Demokratischen Republik in Bezug auf ein\nwerden.                                                      Grundstück bestehen, das nach § 6 Abs. 6a des Vermö-\ngensgesetzes lastenfrei zurückübertragen wurde oder\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die          wird, unterrichtet es die für die Abwicklung dieser Forde-\nZuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung           rungen zuständige Kreditanstalt für Wiederaufbau über\nauf das jeweils örtlich zuständige Amt zur Regelung offe-    ein durchgeführtes oder anhängiges Verfahren nach die-\nner Vermögensfragen für die Fälle zu übertragen, in          sem Gesetz. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist ver-\ndenen das zurückzugebende Unternehmen im Zeitpunkt           pflichtet, dem zuständigen Amt, Landesamt oder Bun-\nder Schädigung nach Art und Umfang einen in kaufmän-         desamt zur Regelung offener Vermögensfragen Auskünf-\nnischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht          te zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren,\nerforderte oder den Betrieb eines handwerklichen oder        soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes sowie des\nsonstigen gewerblichen Unternehmens oder den der             Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes er-\nLand- und Forstwirtschaft zum Gegenstand hatte.              forderlich ist.\n§ 26                                                         § 28\nWiderspruchsausschüsse\nÜbergangsregelungen\n(1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermö-\ngensfragen wird ein Widerspruchsausschuss gebildet;             (1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden\nbei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse             werden die Aufgaben dieses Gesetzes von den Landrats-\ngebildet werden. Der Ausschuss besteht aus einem Vor-        ämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte\nsitzenden und zwei Beisitzern.                               wahrgenommen. Die auf der Grundlage der Anmeldever-\nordnung eingereichten Anmeldungen sind durch die\n(2) Der Widerspruchsausschuss entscheidet mit Stim-       Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nach\nmenmehrheit über den Widerspruch. Er trifft seine Ent-       deren Bildung von den Landratsämtern oder Stadtver-\nscheidung außer in den Fällen des § 22 Satz 2 weisungs-      waltungen der kreisfreien Städte zur weiteren Bearbei-\nunabhängig.                                                  tung zu übernehmen.","224              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005\n(2) Die Länder können die Aufgaben der unteren Lan-        Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und\ndesbehörden auch auf Dauer durch die Landratsämter            soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberech-\noder die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahr-       tigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zu-\nnehmen lassen.                                                stande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit\nzurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er\n§ 29                              kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt wer-\nden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt\nBundesamt zur\nals Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der\nRegelung offener Vermögensfragen\nstaatlichen Verwaltung.\n(1) Zur Unterstützung der Gewährleistung einer ein-\nheitlichen Durchführung dieses Gesetzes wird ein Bun-            (2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können\ndesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gebildet.         die Parteien beantragen, die Entscheidung oder be-\nBeim Bundesamt ist ein Beirat zu bilden, der aus je einem     stimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch\nVertreter der in § 22 bezeichneten Länder, vier Vertretern    ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die\nder Interessenverbände und aus vier Sachverständigen          Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuwei-\nbesteht.                                                      sen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter\ndurch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag\n(2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögens-          im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden,\nfragen entscheidet über Anträge auf Rückübertragung           wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.\nvon Vermögenswerten, die der treuhänderischen Verwal-\ntung nach § 20b des Parteiengesetzes der Deutschen               (3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im\nDemokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBl. I          Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Ent-\nNr. 9 S. 66), zuletzt geändert durch das Gesetz vom           scheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften\n22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 49 S. 904), der nach Anlage II      erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig,\nKapitel II Sachgebiet A Abschnitt III des Einigungsvertra-    wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die\nges vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des       Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstel-\nGesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,        lung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.\n1150) mit Maßgaben fortgilt, unterliegen oder bis zu ihrer\nÜbertragung nach den Vorschriften des Vermögenszu-\nordnungsgesetzes unterlagen. Das Bundesamt nimmt                                         § 30a\ndiese Aufgabe im Einvernehmen mit der Unabhängigen                                 Ausschlussfrist\nKommission zur Überprüfung des Vermögens der Partei-\nen und Massenorganisationen der Deutschen Demokrati-             (1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6\nschen Republik wahr. Satz 2 findet keine Anwendung,           sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8\nwenn die in Satz 1 genannten Vermögenswerte nach den          können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche\nVorschriften des Vermögenszuordnungsgesetzes über-            Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet\ntragen worden sind. Im Übrigen bleiben die Aufgaben der       werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann,\nTreuhandanstalt und der Kommission nach den §§ 20a            wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust\nund 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokra-           beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgeho-\ntischen Republik und den Maßgaben des Einigungsver-           ben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1\ntrages unberührt.                                             nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der\nAufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer\n(3) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögens-\nRehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1\nfragen entscheidet ab dem 1. Januar 2004 über die ver-\nnach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabili-\nmögensrechtlichen Ansprüche, auf die dieses Gesetz\ntierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht\nnach § 1 Abs. 6 entsprechend anzuwenden ist. Auf Ver-\nMonaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde\nanlassung der bislang zuständigen Behörde kann das\nan den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein.\nBundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen diese\nDiese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle\nersuchen, in seiner Vertretung ein Verwaltungsverfahren\neines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder\nauch nach dem 31. Dezember 2003 abschließend zu\ngetreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3\nbearbeiten, wenn die beabsichtigte Entscheidung nach\nAbs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung\n§ 32 Abs. 1 Satz 1 bis zum 30. Juni 2004 den am Verfah-\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nren Beteiligten mitgeteilt werden kann.\nVereinigten Staaten von Amerika über die Regelung\n(4) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögens-          bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992\nfragen veranlasst die im Rahmen des Aufgebotsverfah-          (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesre-\nrens nach § 33 Abs. 7 erforderliche Veröffentlichung des      publik Deutschland übergegangen sind, keine Anwen-\nAufgebots im Bundesanzeiger.                                  dung.\n(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückga-\nAbschnitt VI                           be nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von\nsechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahren-\nVerfahrensregelungen                        beschleunigungsgesetzes gestellt werden.\n§ 30                                 (3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Ver-\nwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16\nAntrag                             Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in\n(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der              Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn\nzuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen.         sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005                  225\nErfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch      lung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992\nbestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung            (BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung für die\noffener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über       Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidun-\ndie Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16          gen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Ame-\nAbs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang       rika über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische\neines zu übernehmenden Grundpfandrechts ganz oder            Republik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten\nteilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1   Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zu-\ngenannten Frist nicht mehr beantragt werden. Artikel 14      grunde gelegt worden sind.\nAbs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 des Zweiten Vermögensrechts-\nänderungsgesetzes gilt entsprechend.                            (2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder\nstaatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Inte-\n(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rücküber-          ressen durch den Ausgang des Verfahrens berührt wer-\ntragung des Eigentums an Grundstücken können Anträ-          den können, über die Antragstellung, auf Antrag unter\nge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20         Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner\nund 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrund-         Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren\nstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Ent-         hinzuzuziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines\nscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht            anderen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener\nmehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die     Vermögensfragen belegen, so hat sie dieses unverzüg-\nstaatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur           lich unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und\nRegelung offener Vermögensfragen bestandskräftig auf-        des Vermögenswertes über die Antragstellung zu unter-\ngehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Be-       richten.\nscheid über die Rückübertragung des Eigentums eine\nEntscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhält-            (3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf\nnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder    Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die\nüber den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfand-           zur Durchsetzung seines Anspruchs erforderlich sind.\nrechts ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3       Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruchs.\nSatz 2 entsprechend.                                         Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf\nRückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Be-\nhörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung\n§ 31                             glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des\nPflichten der Behörde                      Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzuse-\nhen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.\n(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts\nwegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit        (4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, der-\ndie Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten      zeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren\nAnspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des             mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten\nAnspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit un-       umfassende Auskunft zu fordern.\nverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die\nHöhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle                 (5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens\nUmstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von       auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten\nBedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der       und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt\nAntragsteller über seine Angaben keine ausreichende          das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, dass eine\nAufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte ver-       gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer\nweigert.                                                     Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder\nteilweise erledigt, so erlässt die Behörde auf Antrag einen\n(1a) Vergleiche sind zulässig.                            der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 5 fin-\ndet Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstän-\n(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert\nde erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem\nGegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den\nAbschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt.\nAntragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang\nDer Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der\nder Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist\nWiderruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmen-\nkann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine\nden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vor-\nfristgerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden\nbehalten wird.\nGründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen\ndes § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der\n(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2\ngesetzten Frist keine näheren Angaben, so wird sein An-\nSatz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem\ntrag zurückgewiesen.\nAntrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absat-\n(1c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend ge-         zes 2 nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsge-\nmacht, so finden für die Todesvermutung eines Verfolg-       richt zur Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die\nten § 180 und für den Nachweis der Erbberechtigung           das Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie\n§ 181 des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechen-          ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.\nde Anwendung.\n(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt\n(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln         ist, sind bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher\nnach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Re-         Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfah-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-        rensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und\nrung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rege-      des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.","226              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005\n§ 32                                 (4) Über die Entscheidung ist den Beteiligten ein\nschriftlicher Bescheid zu erteilen und zuzustellen. Der\nBeabsichtigte Entscheidung, Auskunft                 Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfs-\n(1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beabsichtig-     belehrung zu versehen. § 3a des Verwaltungsverfahrens-\nte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegen-      gesetzes findet keine Anwendung.\nheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben.             (5) Mit der Entscheidung ist den Beteiligten ein Über-\nDabei ist er auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung       gabeprotokoll zuzustellen. Dieses hat Angaben zum fest-\ngemäß § 31 Abs. 3 sowie auf das Wahlrecht nach § 6            gestellten Eigentums- und Vermögensstatus, zu getroffe-\nAbs. 7 oder § 8 hinzuweisen. Dem Verfügungsberechtig-         nen Vereinbarungen sowie zu sonstigen wesentlichen\nten ist eine Abschrift der Mitteilung nach Satz 1 zu über-    Regelungen in Bezug auf die zu übergebenden Vermö-\nsenden. Liegt der Behörde eine Mitteilung nach § 317          genswerte zu enthalten. Bei der Rückgabe von Unterneh-\nAbs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes vor, hat sie dem          men muss das Übergabeprotokoll die in § 6b Abs. 4\nzuständigen Ausgleichsamt eine Abschrift der beabsich-        bezeichneten Angaben enthalten. § 3a des Verwaltungs-\ntigten Entscheidung nach Satz 1 zuzustellen.                  verfahrensgesetzes findet keine Anwendung.\n(2) (weggefallen)                                             (5a) Übermittelt das Ausgleichsamt der Behörde in-\n(3) Hat der Antragsteller Auskunft verlangt, kann die      nerhalb eines Monats nach Zustellung der beabsichtig-\nBehörde über den Antrag frühestens einen Monat, nach-         ten Entscheidung einen Bescheid nach § 349 Abs. 3a\ndem dem Antragsteller die Auskunft zugegangen ist, ent-       bis 3c des Lastenausgleichsgesetzes, stellt die Behörde\nscheiden.                                                     diesen zusammen mit der Entscheidung über die Rück-\nübertragung zu.\n(4) Entscheidungen und Mitteilungen nach diesem Ab-\nschnitt, die eine Frist in Lauf setzen, sind den in ihren        (6) Die Entscheidung wird einen Monat nach Zustel-\nRechten Betroffenen zuzustellen. Dies gilt nicht für die      lung bestandskräftig, wenn kein Widerspruch eingelegt\nMitteilung der beabsichtigten Entscheidung nach Ab-           wird. Die §§ 58 und 60 der Verwaltungsgerichtsordnung\nsatz 1 Satz 1 und für die Erteilung der Auskunft nach Ab-     bleiben unberührt. Die Entscheidung kann nach Maßga-\nsatz 3.                                                       be des § 80 Abs. 2 Nr. 4 oder des § 80a Abs. 1 Nr. 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung für sofort vollziehbar erklärt\n(5) Jedem, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft        werden.\ndarlegt, können Namen und Anschriften der Antragsteller\nsowie der Vermögenswert mitgeteilt werden, auf den sich          (7) Kann über einen Antrag nicht entschieden werden,\ndie Anmeldung bezieht. Jeder Antragsteller kann der Mit-      weil die Person, der die Entscheidung zuzustellen wäre,\nteilung der ihn betreffenden Angaben nach Satz 1 wider-       nicht ermittelt werden kann, führt die Behörde ein Aufge-\nsprechen, die dann unbeschadet der nach anderen Vor-          botsverfahren entsprechend § 332a Abs. 2 bis 5 des Las-\nschriften bestehenden Auskunftsrechte unterbleibt. Das        tenausgleichsgesetzes durch. Mit Ablauf der von der Be-\nAmt zur Regelung offener Vermögensfragen weist jeden          hörde bezeichneten Aufgebotsfrist erlöschen die Rechte\nAntragsteller mit einer Widerspruchsfrist von zwei            aus dem Antrag.\nWochen auf diese Möglichkeit hin, sobald erstmals nach\nInkrafttreten dieser Vorschrift ein Dritter eine Mitteilung                                § 33a\nnach Satz 1 beantragt.\nFälligkeit, Verzinsung\n§ 33                                 (1) Durch die Behörde festgesetzte Zahlungsansprü-\nche sind einen Monat nach Bestandskraft der Entschei-\nEntscheidung                           dung fällig. Steht der Anspruch dem Entschädigungs-\n(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen oder hat        fonds zu und wird die Rückübertragung nicht angefoch-\nder Antragsteller Entschädigung gewählt, entscheidet die      ten, tritt die Fälligkeit abweichend von Satz 1 zwei Mona-\nBehörde über Grund und Höhe der Entschädigung. § 4            te nach Zustellung der Entscheidung ein.\ndes NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes bleibt unbe-             (2) Widerspruch und Klage des Berechtigten gegen\nrührt.                                                        die Festsetzung eines Zahlungsanspruchs des Entschä-\n(2) Wird der Entschädigungsfonds durch eine Ent-           digungsfonds haben keine aufschiebende Wirkung.\nscheidung mit größerer finanzieller Auswirkung belastet,         (3) Wird ein Zahlungsanspruch des Entschädigungs-\ngibt die Behörde zuvor dem Bundesamt zur Regelung             fonds nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfüllt, ist\noffener Vermögensfragen Gelegenheit zur Stellungnah-          er mit 4 Prozent für das Jahr zu verzinsen.\nme. Die beabsichtigte Entscheidung ist dem Bundesamt\nzur Regelung offener Vermögensfragen über das Landes-\namt zur Regelung offener Vermögensfragen zuzuleiten.                                        § 34\nDie Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium der\nEigentumsübergang,\nFinanzen.\nGrundbuchberichtigung\n(3) Über Schadensersatzansprüche gemäß § 13 Abs. 2                         und Löschung von Vermerken\nund 3 und § 14 ist eine gesonderte Entscheidung zu tref-                     über die staatliche Verwaltung\nfen; sie ist nicht Voraussetzung für die Rückübertragung         (1) Die Rechte an dem zurückübertragenen Vermö-\ndes Eigentums oder die Aufhebung der staatlichen Ver-         genswert gehen auf den Berechtigten über, wenn\nwaltung. Entscheidungen über die Höhe der Entschädi-\ngung ergehen vorbehaltlich der Kürzungsentscheidung           1. die Entscheidung über die Rückübertragung unan-\nnach § 7 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes.                       fechtbar geworden ist und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005                   227\n2. der Berechtigte die nach den §§ 7 und 7a festgesetz-        tragsteller, im Erbfall der betroffene Erblasser, seinen letz-\nten Zahlungsansprüche erfüllt oder                         ten Wohnsitz hatte. Das gilt auch für Vermögenswerte,\ndie beschlagnahmt und in Volkseigentum übernommen\n3. hierfür Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Ab-         wurden.\nschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet\nsowie                                                         (2) In den übrigen Fällen ist das Amt zur Regelung offe-\nner Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der\n4. die nach § 349 Abs. 3a oder 3b des Lastenausgleichs-        Vermögenswert belegen ist.\ngesetzes festgesetzte Sicherheit erbracht hat.\n(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 ist das Amt zur Rege-\n§ 18a bleibt unberührt. Ist an den Berechtigten ein Grund-     lung offener Vermögensfragen ausschließlich zuständig,\nstück oder Gebäude herauszugeben, so kann die Sicher-          in dessen Bereich der Vermögenswert belegen ist. Das\nheit auch durch eine vom Amt zur Regelung offener Ver-         Amt, dessen Zuständigkeit zunächst nach Absatz 1 be-\nmögensfragen zu begründende Sicherungshypothek in              gründet war, gibt sein Verfahren dorthin ab.\nHöhe des festgesetzten Betrages nebst 4 Prozent Zinsen\nhieraus seit dem Tag der Unanfechtbarkeit der Entschei-           (4) Ist der Antrag an ein örtlich unzuständiges Amt\ndung über die Rückübertragung des Eigentums an rang-           oder an eine andere unzuständige Stelle gerichtet wor-\nbereiter Stelle erbracht werden, wenn nicht der Berech-        den, haben diese den Antrag unverzüglich an das zustän-\ntigte zuvor Sicherheit auf andere Weise leistet. Die Siche-    dige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen abzu-\nrungshypothek kann mit einer Frist von drei Monaten ab         geben und den Antragsteller zu benachrichtigen.\nBestandskraft der Entscheidung über den Zahlungsan-\nspruch gekündigt werden. Die Kündigung durch den Ent-                                       § 36\nschädigungsfonds erfolgt durch Bescheid. Aus dem\nWiderspruchsverfahren\nBescheid findet nach Ablauf der Frist die Zwangsvollstre-\nckung in das Grundstück nach den Vorschriften des Ach-            (1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung\nten Buches der Zivilprozessordnung statt. Satz 1 gilt für      offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben\ndie Begründung von dinglichen Rechten entsprechend.            werden, der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestim-\nIst die Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt worden,    mungen über die Zuständigkeit gestützt werden kann.\nso gilt die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vor-      Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustel-\nmerkung als bewilligt. Der Widerspruch oder die Vormer-        lung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erhe-\nkung erlischt, wenn die Entscheidung unanfechtbar              ben, das die Entscheidung getroffen hat. Der Wider-\ngeworden ist.                                                  spruch soll begründet werden. Wird dem Widerspruch\nnicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem\n(2) Bei der Rückübertragung von Eigentums- und              zuständigen Widerspruchsausschuss zuzuleiten; im Falle\nsonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und               des § 26 Abs. 3 ist der Widerspruch dem Landesamt\nGebäuden sowie bei der Aufhebung der staatlichen Ver-          zuzuleiten. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt,\nwaltung ersucht die Behörde das Grundbuchamt um die            wenn die Abhilfeentscheidung erstmalig eine Beschwer\nerforderlichen Berichtigungen des Grundbuchs. Dies gilt        enthält.\nauch für die in § 1287 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs bezeichnete Sicherungshypothek. Gebühren für                (2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Ent-\ndas Grundbuchverfahren in den durch dieses Gesetz vor-         scheidung ein anderer als der Widerspruchsführer\ngesehenen Fällen werden nicht erhoben.                         beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlass des\nWiderspruchsbescheides zu hören.\n(3) Personen, deren Vermögenswerte von Maßnah-\nmen nach § 1 betroffen sind, sowie ihre Erben sind hin-           (3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit\nsichtlich der nach diesem Gesetz erfolgenden Grund-            einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustel-\nstückserwerbe von der Grunderwerbsteuer befreit. Dies          len. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine\ngilt nicht für Personen, die ihre Berechtigung durch Abtre-    Anwendung.\ntung, Verpfändung oder Pfändung erlangt haben, und                (4) Gegen Entscheidungen des Landesamtes und des\nihre Rechtsnachfolger.                                         Bundesamtes findet ein Widerspruchsverfahren nicht\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die Rückgabe von           statt. Dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesam-\nUnternehmen und deren Entflechtung anzuwenden, so-             tes, die in gemäß § 23 Abs. 2 auf das Landesamt übertra-\nweit keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind.            genen Verfahren ergangen sind.\nDas Eigentum an einem Unternehmen oder einer Be-\ntriebsstätte geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge                                         § 37\nüber.\nGerichtliches Verfahren\n(5) Absatz 2 gilt entsprechend für im Schiffsregister\n(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1\neingetragene Schiffe und im Schiffsbauregister eingetra-\nentsprechend.\ngene Schiffsbauwerke.\n(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde\ngegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind aus-\n§ 35                              geschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die\nÖrtliche Zuständigkeit                      Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung\nmit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Be-\n(1) Für die Entscheidung über Vermögenswerte in             schwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach\nstaatlicher Verwaltung ist das Amt zur Regelung offener        § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und\nVermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der An-           die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5","228             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005\nund 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf        beprotokoll nach § 33 Abs. 5, in dem der Inhalt des\ndie Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechts-         Schiedsspruchs festgestellt wird; dieser Bescheid ist\nweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfas-     sofort bestandskräftig und hat die Wirkungen des § 34.\nsungsgesetzes entsprechende Anwendung.\n§ 39\n§ 38\n(Außerkrafttreten anderer Vorschriften)\nKosten\n(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich        des                                 § 40\nWiderspruchsverfahrens ist kostenfrei.\nVerordnungsermächtigung\n(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller.\nDie Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren              Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im\nsind dem Widerspruchsführer zu erstatten, soweit die Zu-     Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen\nziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechen-         und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nden Rechtsverfolgung notwendig und der Widerspruch           nungswesen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nbegründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der      des Bundesrates weitere Einzelheiten des Verfahrens\nEntscheidung zur Sache mitentschieden.                       nach den §§ 7, 7a, 16 Abs. 5 bis 9, §§ 18 bis 18b, 20\nund 20a und Abschnitt VI, der Sicherheitsleistung oder\n§ 38a                             der Entschädigung zu regeln oder von den Bestimmun-\ngen der Hypothekenablöseanordnung vom 14. Juli 1992\nSchiedsgericht, Schiedsverfahren                  (BGBl. I S. 1257) abweichende Regelungen zu treffen.\n(1) Die Einsetzung eines Schiedsgerichts für Entschei-\ndungen nach § 6 Abs. 1 oder die vorhergehende Ent-                                        § 41\nflechtung nach § 6b erfolgt auf Grund eines Schiedsver-\ntrages zwischen den Parteien (Berechtigter und Verfü-                          Überleitungsvorschrift\ngungsberechtigter). Das Schiedsgericht besteht aus              (1) § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3 ist für den Zeitraum ab 1. Juli\neinem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede       1994 auf Herausgabeansprüche nach § 7 Abs. 7 Satz 2\nPartei einen ernennt. Der Vorsitzende, der die Befähigung    anzuwenden, wenn über die Rückgabe des Vermögens-\nzum Richteramt haben muss, wird von den Beisitzern er-       wertes am 9. Juli 1995 noch nicht bestandskräftig ent-\nnannt.                                                       schieden ist.\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtli-         (2) Erklärungen zur Ausübung des Wahlrechts nach\nche Verfahren finden die §§ 1025 bis 1065 der Zivilpro-      § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, die zwischen dem 1. De-\nzessordnung Anwendung; § 37 Abs. 2 Satz 1 ist nicht          zember 1997 und dem 27. Oktober 1998 abgegeben\nanzuwenden. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. Gericht im        wurden, sind als fristgerecht zu behandeln.\nSinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zustän-\ndige Verwaltungsgericht. Gericht im Sinne des § 1065 der        (3) § 33a Abs. 2 und § 36 Abs. 1 Satz 5 finden auf\nZivilprozessordnung ist das Bundesverwaltungsgericht.        Rechtsbehelfsverfahren, die vor dem 27. Oktober 1998\nanhängig geworden sind, keine Anwendung.\n(3) Gegen den Schiedsspruch kann innerhalb eines\nMonats Antrag auf Aufhebung bei dem nach Absatz 2               (4) In Widerspruchsverfahren, die am 1. Januar 2004\nSatz 3 zuständigen Gericht gestellt werden. Wird der         anhängig sind oder danach anhängig werden, tritt das\nAntrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt oder ist er     Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen an\nrechtskräftig abgewiesen worden oder haben die Partei-       die Stelle der ansonsten zuständigen Widerspruchsbe-\nen nach Erlass des Schiedsspruchs auf den Aufhebungs-        hörde oder des Widerspruchsausschusses, wenn vermö-\nantrag verzichtet oder liegt ein Schiedsspruch mit verein-   gensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden, auf\nbartem Wortlaut vor, erlässt die Behörde einen Bescheid      die dieses Gesetz gemäß § 1 Abs. 6 entsprechend anzu-\nnach § 33 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit einem Überga-      wenden ist."]}