{"id":"bgbl1-2005-9-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":9,"date":"2005-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/9#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_9.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts","law_date":"2005-02-06T00:00:00Z","page":203,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005               203\nGesetz\nzur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts\nVom 6. Februar 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 27 des Gesetzes\nvom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) geändert wor-\nden ist, wird folgender § 13 angefügt:\nArtikel 1\n„§ 13\nÄnderung\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs                                          Übergangsvorschrift\nzum Gesetz zur Änderung des\n§ 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung                       Ehe- und Lebenspartnerschafts-\nder Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                     namensrechts vom 6. Februar 2005\n2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 des            (1) Haben die Ehegatten vor dem 12. Februar 2005 die\nGesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396)              Ehe geschlossen und einen Ehenamen bestimmt, so\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                 können sie bis zum 12. Februar 2006 gemeinsam gegen-\nüber dem Standesbeamten erklären, dass sie den zum\n1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           Zeitpunkt der Erklärung über die Bestimmung des Ehe-\n„(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch            namens von der Frau oder dem Mann geführten Namen,\nErklärung gegenüber dem Standesbeamten den Ge-            der nicht der Geburtsname ist, als Ehenamen führen wol-\nburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die       len; besteht der geführte Name aus einem Ehenamen und\nBestimmung des Ehenamens geführten Namen der              einem nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nFrau oder des Mannes bestimmen.“                          hinzugefügten Namen, so kann die Erklärung über die\nHinzufügung des Namens widerrufen oder der hinzu-\n2. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                    gefügte Name zum neuen Ehenamen bestimmt werden.\nSatz 1 gilt nicht, wenn die Ehe aufgelöst ist.\n„Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird,\nkann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeam-              (2) Eine Erklärung, durch die ein Ehegatte seinen nach\nten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den             Absatz 1 zum neuen Ehenamen bestimmten Namen dem\nzur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehe-       früheren Ehenamen nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen\nnamens geführten Namen voranstellen oder anfü-            Gesetzbuchs hinzugefügt hatte, gilt als widerrufen.\ngen.“                                                     Widerruft der Ehegatte, dessen Name nicht zum neuen\nEhenamen bestimmt worden ist, eine von ihm abgege-\n3. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    bene Erklärung nach § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs, so kann er erneut von der Möglichkeit des\n„Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standes-           § 1355 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gebrauch\nbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wie-           machen.\nder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehe-\nnamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Ge-             (3) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2\nburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des           müssen öffentlich beglaubigt werden.“\nEhenamens geführten Namen voranstellen oder an-\nfügen.“\nArtikel 3\nArtikel 2                                                    Änderung\nÄnderung des Einführungs-                                 des Lebenspartnerschaftsgesetzes\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche\n§ 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar\nDem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-        2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 2\nlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung          des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396)\nvom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I               geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","204            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005\n1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       burtsnamen oder den bis zur Bestimmung des\n„Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können die                Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen vor-\nLebenspartner durch Erklärung den Geburtsnamen                anstellen oder anfügen.“\noder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung\ndes Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen             4. Folgender Absatz 5 wird angefügt:\neines der Lebenspartner bestimmen.“\n„(5) Für Lebenspartner, die vor dem 12. Februar\n2005 eine Lebenspartnerschaft begründet haben, gilt\n2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       Artikel 229 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bür-\n„Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspart-             gerlichen Gesetzbuche entsprechend mit der Maßga-\nnerschaftsname wird, kann durch Erklärung dem                 be, dass die Erklärung gegenüber der nach Landes-\nLebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen                 recht zuständigen Behörde abzugeben ist.“\noder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung\ndes Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen\nvoranstellen oder anfügen.“                                                         Artikel 4\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n3. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Er kann durch Erklärung seinen Geburtsnamen oder\n(1) Dieses Gesetz tritt am 12. Februar 2005 in Kraft.\nden Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestim-\nmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat,             (2) Artikel 2 und § 3 Abs. 5 des Lebenspartnerschafts-\noder dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen Ge-              gesetzes treten am 12. Februar 2010 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Februar 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}