{"id":"bgbl1-2005-9-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":9,"date":"2005-02-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Fernstraßenausbaugesetzes","law_date":"2005-01-20T00:00:00Z","page":201,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt\n201\nTeil I                                                                                    G 5702\n2005                        Ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005                                                                                           Nr. 9\nTag                                                            Inhalt                                                                                   Seite\n20. 1.2005 Neufassung des Fernstraßenausbaugesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           201\nFNA: 912-4\n6. 2.2005 Gesetz zur Änderung des Ehe- und Lebenspartnerschaftsnamensrechts . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                203\nFNA: 400-2, 400-1, 400-15, 400-1, 400-15\nGESTA: C106\n9. 2.2005 Neufassung des Vermögensgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   205\nFNA: III-19\n28. 1.2005 Elfte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (11. Ausnah-\nmeverordnung zur StVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     229\nFNA: neu: 9233-1-3-11\n9. 2.2005 Dreiunddreißigste Verordnung zur Ergänzung der Anlage zum Hochschulbauförderungsgesetz . . . .                                                     230\nFNA: 2211-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    231\nBekanntmachung\nder Neufassung des Fernstraßenausbaugesetzes\nVom 20. Januar 2005\nAuf Grund des Artikels 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Fernstraßen-\nausbaugesetzes vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2574) wird nachstehend der\nWortlaut des Fernstraßenausbaugesetzes in der seit dem 16. Oktober 2004 gel-\ntenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1878,\n1995 I S. 13),\n2. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 242 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n3. das am 16. Oktober 2004 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.\nBerlin, den 20. Januar 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u - u n d W o h n u n g s w e s e n\nManfred Stolpe","202                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. Februar 2005\nFernstraßenausbaugesetz\n(FStrAbG)\n§1                                                             §5\n(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind Ho-                      (1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Be-\nheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundesfern-                     darfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundesfern-                  und Wohnungswesen Fünfjahrespläne auf. Sie bilden den\nstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage*) bei-                 Rahmen für die Aufstellung der Straßenbaupläne nach\ngefügt ist.                                                            Artikel 3 des Staßenbaufinanzierungsgesetzes.\n(2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und                      (2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des\nAusbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1                   Wachstums der Wirtschaft bleibt unberührt.\nAbs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung\ndes Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des\nBundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung                                             §6\nnach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich.                      Die Straßenbaupläne können im Einzelfall auch Maß-\nnahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan entspre-\n§2                                 chen, soweit dies wegen eines unvorhergesehenen hö-\nDer Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan                  heren oder geringeren Verkehrsbedarfs, insbesondere\nbezeichnet sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung                    auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur, erforder-\nstehenden Mittel.                                                      lich ist.\n§3                                                             §7\nEinzelne Verbesserungsmaßnahmen bleiben unberührt;                     Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nsie sind auf die Maßnahmen abzustimmen, die auf Grund                  nungswesen berichtet dem Deutschen Bundestag jähr-\ndes Bedarfsplanes ausgeführt werden sollen.                            lich über den Fortgang des Bundesfernstraßenbaus nach\ndem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.\n§4\nNach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundes-                                           §8\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, ob\nder Bedarfsplan der Verkehrsentwicklung anzupassen                                           (weggefallen)\nist; in die Prüfung sind die bei der Bedarfsplanung be-\nrührten Belange, insbesondere die der Raumordnung,\n§9\ndes Umweltschutzes und des Städtebaus, einzubezie-\nhen. Die Anpassung geschieht durch Gesetz.                                                   (Inkrafttreten)\nAnlage*)\n(zu § 1 Abs. 1 Satz 2)\n*) Amtlicher Hinweis: Der Bedarfsplan ist als Anlage dem Fünften\nGesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober\n2004 (BGBl. I S. 2574) beigefügt. Die Anlage ist als Anlageband zum\nBundesgesetzblatt Teil I Nr. 54 vom 15. Oktober 2004 ausgegeben.\nInnerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung\ngemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb\ndes Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung."]}