{"id":"bgbl1-2005-8-1","kind":"bgbl1","year":2005,"number":8,"date":"2005-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/8#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_8.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts","law_date":"2004-12-21T00:00:00Z","page":186,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["186                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2005\nGesetz\nzur Neuordnung des Gentechnikrechts\nVom 21. Dezember 2004\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                             § 16  Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehr-\nbringen\n§ 16a Standortregister\nArtikel 1                                         § 16b Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten\nÄnderung des Gentechnikgesetzes*)                                    § 16c Beobachtung\n§ 16d Entscheidung der Behörde bei Inverkehrbringen\nDas Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntma-                                                    Vierter Teil\nchung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt                                          Gemeinsame Vorschriften\ngeändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 22. Juni\n§ 17  Verwendung von Unterlagen\n2004 (BGBl. I S. 1248), wird wie folgt geändert:\n§ 17a Vertraulichkeit von Angaben\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                § 17b Kennzeichnung\n§ 18  Anhörungsverfahren\na) Die Angaben zum Ersten Teil werden wie folgt\ngefasst:                                                               § 19  Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen\n„Erster Teil                              § 20  Einstweilige Einstellung\nAllgemeine Vorschriften                          § 21  Mitteilungspflichten\n§ 22  Andere behördliche Entscheidungen\n§ 1     Zweck des Gesetzes\n§ 23  Ausschluss von privatrechtlichen Abwehran-\n§ 2     Anwendungsbereich                                                    sprüchen\n§ 3     Begriffsbestimmungen                                           § 24  Kosten\n§ 4     Kommission für die Biologische Sicherheit                      § 25  Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten\n§ 5     Zusammensetzung und Aufgaben des Aus-                          § 26  Behördliche Anordnungen\nschusses für gentechnische Arbeiten in gen-\n§ 27  Erlöschen der Genehmigung, Unwirksamwerden\ntechnischen Anlagen\nder Anmeldung\n§ 5a Zusammensetzung und Aufgaben des Aus-                             § 28  Unterrichtungspflicht\nschusses für Freisetzungen und Inverkehrbrin-\ngen                                                            § 28a Methodensammlung\n§ 6     Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflich-                 § 29  Auswertung und Bereitstellung von Daten\nten, Gefahrenvorsorge“.                                        § 30  Erlass von Rechtsverordnungen und Verwal-\ntungsvorschriften\nb) Die Angaben zum Dritten, Vierten und Fünften Teil\nwerden wie folgt gefasst:                                              § 31  Zuständige Behörde und zuständige Bundes-\noberbehörde\n„Dritter Teil\nFünfter Teil\nFreisetzung und Inverkehrbringen\nHaftungsvorschriften\n§ 14    Freisetzung und Inverkehrbringen                               § 32  Haftung\n§ 15    Zulassungsantrag bei Freisetzung und Inver-                    § 33  Haftungshöchstbetrag\nkehrbringen\n§ 34  Ursachenvermutung\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG des                § 35  Auskunftsansprüche des Geschädigten\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die\nabsichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die               § 36  Deckungsvorsorge\nUmwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl.             § 36a Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen\nEG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.\n1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Sep-               § 37  Haftung nach anderen Rechtsvorschriften“.\ntember 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24).\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften                                       „§ 1\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.\nEG Nr. 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Euro-                          Zweck des Gesetzes\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. 217\nS. 18), sind beachtet worden.                                                 Zweck dieses Gesetzes ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2005               187\n1. unter Berücksichtigung ethischer Werte, Leben                     chung durchgeführter Transitverkehr, die\nund Gesundheit von Menschen, die Umwelt in                        Bereitstellung für Dritte, die Abgabe sowie\nihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sach-                   das Verbringen in den Geltungsbereich des\ngüter vor schädlichen Auswirkungen gentechni-                     Gesetzes zum Zweck einer genehmigten kli-\nscher Verfahren und Produkte zu schützen und                      nischen Prüfung gelten nicht als Inverkehr-\nVorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren                     bringen,“.\nzu treffen,\nd) Nach Nummer 6 werden folgende Nummern 6a\n2. die Möglichkeit zu gewährleisten, dass Produkte,             und 6b eingefügt:\ninsbesondere Lebens- und Futtermittel, konven-\ntionell, ökologisch oder unter Einsatz gentech-              „6a. Umgang mit gentechnisch veränderten Or-\nnisch veränderter Organismen erzeugt und in den                    ganismen\nVerkehr gebracht werden können,\nAnwendung, Vermehrung, Anbau, Lage-\n3. den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Ent-                   rung, Beförderung und Beseitigung sowie\nwicklung, Nutzung und Förderung der wissen-                        Verbrauch und sonstige Verwendung und\nschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen                     Handhabung von zum Inverkehrbringen\nMöglichkeiten der Gentechnik zu schaffen.“                         zugelassenen Produkten, die gentechnisch\nveränderte Organismen enthalten oder\ndaraus bestehen,\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:                       6b.   Risikomanagement\n„4. das Inverkehrbringen von Produkten, die                        der von der Risikobewertung unterschiede-\ngentechnisch veränderte Organismen enthal-                    ne Prozess der Abwägung von Alternativen\nten oder aus solchen bestehen; Tiere gelten                   bei der Vermeidung oder Beherrschung von\nals Produkte im Sinne dieses Gesetzes.“                       Risiken,“.\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\n„(4) Dieses Gesetz lässt weitergehende Anfor-\nderungen an das Inverkehrbringen von Produkten            a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Kom-\nnach anderen Rechtsvorschriften unberührt.“                  mission“ die Wörter „für die Biologische Sicher-\nheit“ eingefügt.\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                 b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgende Absät-\na) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „zu über-                ze 1 bis 4 ersetzt:\ntragen,“ die Wörter „einschließlich Mikroorganis-\n„(1) Unter der Bezeichnung „Zentrale Kom-\nmen,“ angefügt.\nmission für die Biologische Sicherheit (Kommissi-\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                             on) wird bei der zuständigen Bundesoberbehörde\neine Sachverständigenkommission eingerichtet,\n„3. gentechnisch veränderter Organismus\ndie aus einem Ausschuss für gentechnische\nein Organismus, mit Ausnahme des Men-                   Arbeiten in gentechnischen Anlagen und einem\nschen, dessen genetisches Material in einer             Ausschuss für Freisetzungen und Inverkehrbrin-\nWeise verändert worden ist, wie sie unter               gen besteht. Die Ausschüsse treffen ihre Ent-\nnatürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder              scheidungen ohne Mitwirkung des jeweils ande-\nnatürliche Rekombination nicht vorkommt;                ren Ausschusses, soweit durch Rechtsvorschrif-\ngentechnisch veränderter Organismus ist                 ten nichts anderes bestimmt ist.\nauch ein Organismus, der durch Kreuzung\noder natürliche Rekombination zwischen                     (2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom\ngentechnisch veränderten Organismen oder                Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-\nmit einem oder mehreren gentechnisch ver-               nährung und Landwirtschaft im Einvernehmen\nänderten Organismen oder durch andere                   mit den Bundesministerien für Bildung und For-\nArten der Vermehrung eines gentechnisch                 schung, für Wirtschaft und Arbeit, für Gesundheit\nveränderten Organismus entstanden ist,                  und Soziale Sicherung sowie für Umwelt, Natur-\nsofern das genetische Material des Organis-             schutz und Reaktorsicherheit für die Dauer von\nmus Eigenschaften aufweist, die auf gen-                drei Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.\ntechnische Arbeiten zurückzuführen sind,“.                 (3) Die Mitglieder und die stellvertretenden\nc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                             Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und\nnicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Ver-\n„6. Inverkehrbringen                                         schwiegenheit verpflichtet.\ndie Abgabe von Produkten an Dritte, ein-                   (4) Die Kommission berichtet jährlich der\nschließlich der Bereitstellung für Dritte, und          Öffentlichkeit in allgemeiner Weise über ihre\ndas Verbringen in den Geltungsbereich des               Arbeit.“\nGesetzes, soweit die Produkte nicht zu gen-\ntechnischen Arbeiten in gentechnischen               c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in ihm\nAnlagen oder für genehmigte Freisetzungen               wird jeweils das Wort „Kommission“ durch das\nbestimmt sind; unter zollamtlicher Überwa-              Wort „Ausschüsse“ ersetzt.","188              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2005\n6. § 5 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:                 Für jedes Mitglied der Kommission ist aus demsel-\nben Bereich ein stellvertretendes Mitglied zu bestel-\n„§ 5                                len. Soweit es zur sachgerechten Erledigung der Auf-\nZusammensetzung und Aufgaben                       gaben erforderlich ist, können nach Anhörung der\ndes Ausschusses für gentechnische                   Kommission in einzelnen Bereichen bis zu zwei\nArbeiten in gentechnischen Anlagen                  Sachverständige als zusätzliche stellvertretende Mit-\nglieder berufen werden.\n(1) Der Ausschuss für gentechnische Arbeiten in\n(2) Der Ausschuss prüft und bewertet sicherheits-\ngentechnischen Anlagen setzt sich zusammen aus:\nrelevante Fragen nach den Vorschriften dieses\n1. zehn Sachverständigen, die über besondere und              Gesetzes über Freisetzungen und Inverkehrbringen,\nmöglichst auch internationale Erfahrungen in den          gibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesre-\nBereichen der Mikrobiologie, Zellbiologie, Virolo-        gierung und die Länder in sicherheitsrelevanten Fra-\ngie, Genetik, Hygiene, Ökologie und Sicherheits-          gen zu Freisetzungen und Inverkehrbringen. Bei sei-\ntechnik verfügen; von diesen müssen mindestens            nen Empfehlungen soll der Ausschuss auch den\nsechs auf dem Gebiet der Neukombination von               Stand der internationalen Entwicklung auf dem\nNukleinsäuren arbeiten; jeder der genannten               Gebiet der gentechnischen Sicherheit angemessen\nBereiche muss durch mindestens einen Sachver-             berücksichtigen.“\nständigen vertreten sein;\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\n2. je einer sachkundigen Person aus den Bereichen\nder Gewerkschaften, des Arbeitsschutzes, der              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nWirtschaft, des Umweltschutzes, des Verbrau-                     „(1) Wer gentechnische Anlagen errichtet oder\ncherschutzes und der forschungsfördernden Or-                 betreibt, gentechnische Arbeiten durchführt, gen-\nganisationen.                                                 technisch veränderte Organismen freisetzt oder\nFür jedes Mitglied des Ausschusses ist aus demsel-                Produkte, die gentechnisch veränderte Organis-\nben Bereich ein stellvertretendes Mitglied zu bestel-             men enthalten oder aus solchen bestehen, als\nlen. Soweit es zur sachgerechten Erledigung der Auf-              Betreiber in Verkehr bringt, hat die damit verbun-\ngaben erforderlich ist, können nach Anhörung des                  denen Risiken für die in § 1 Nr. 1 genannten\nAusschusses in einzelnen Bereichen bis zu zwei                    Rechtsgüter vorher umfassend zu bewerten (Risi-\nSachverständige als zusätzliche stellvertretende Mit-             kobewertung) und diese Risikobewertung und\nglieder berufen werden.                                           die Sicherheitsmaßnahmen in regelmäßigen\nAbständen zu prüfen und, wenn es nach dem\n(2) Der Ausschuss prüft und bewertet sicherheits-              Prüfungsergebnis erforderlich ist, zu überarbei-\nrelevante Fragen nach den Vorschriften dieses                     ten, jedoch unverzüglich, wenn\nGesetzes über gentechnische Arbeiten und gentech-\nnische Anlagen, gibt hierzu Empfehlungen und berät                1. die angewandten Sicherheitsmaßnahmen nicht\ndie Bundesregierung und die Länder in sicherheitsre-                  mehr angemessen sind oder die der gentech-\nlevanten Fragen zu gentechnischen Arbeiten und                        nischen Arbeit zugewiesene Sicherheitsstufe\ngentechnischen Anlagen. Bei seinen Empfehlungen                       nicht mehr zutreffend ist oder\nsoll der Ausschuss auch den Stand der internationa-               2. die begründete Annahme besteht, dass die\nlen Entwicklung auf dem Gebiet der gentechnischen                     Risikobewertung nicht mehr dem neuesten\nSicherheit angemessen berücksichtigen. Der Aus-                       wissenschaftlichen und technischen Kennt-\nschuss veröffentlicht allgemeine Stellungnahmen zu                    nisstand entspricht.\nhäufig durchgeführten gentechnischen Arbeiten mit\nBei der Risikobewertung durch die zuständige\nden jeweils zugrunde liegenden Kriterien der Ver-\nBundesoberbehörde ist eine Verwendung von\ngleichbarkeit im Bundesanzeiger.\nAntibiotikaresistenzmarkern in gentechnisch ver-\n§ 5a                                    änderten Organismen, die Resistenz gegen in der\närztlichen oder tierärztlichen Behandlung ver-\nZusammensetzung                                wendete Antibiotika vermitteln, im Hinblick auf\nund Aufgaben des Ausschusses                          die Identifizierung und die schrittweise Einstel-\nfür Freisetzungen und Inverkehrbringen                    lung der Verwendung von Antibiotikaresistenz-\n(1) Der Ausschuss für Freisetzungen und Inver-                 markern in gentechnisch veränderten Organis-\nkehrbringen setzt sich zusammen aus:                              men, die schädliche Auswirkungen auf die\nmenschliche Gesundheit oder die Umwelt haben\n1. sechs Sachverständigen, die über besondere und                 können, für das Inverkehrbringen bis zum\nmöglichst auch internationale Erfahrungen in den              31. Dezember 2004 und für die Freisetzung bis\nBereichen der Mikrobiologie, Toxikologie, Gene-               zum 31. Dezember 2008 besonders zu berück-\ntik, Pflanzenzucht und Ökologie verfügen; der                 sichtigen.“\nBereich der Ökologie muss durch mindestens                b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Kommission“\nzwei Sachverständige vertreten sein;                          durch die Wörter „Ausschüsse nach § 5 und § 5a“\n2. je einer sachkundigen Person aus den Bereichen                 ersetzt.\nder Wirtschaft, der Landwirtschaft, des Umwelt-\nschutzes, des Naturschutzes, des Verbraucher-          8. In § 7 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils\nschutzes und der forschungsfördernden Organi-             die Wörter „der Kommission“ durch die Wörter „des\nsationen.                                                 Ausschusses nach § 5“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2005                 189\n9. § 10 wird wie folgt geändert:                                   0,5 Prozent in dem Erzeugnis nicht überschreiten\nund\na) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. das Vorhandensein des gentechnisch verän-\n„Der Ausschuss nach § 5 gibt seine Stellung-\nderten Organismus zufällig oder technisch\nnahme unverzüglich ab.“\nnicht zu vermeiden ist,\nb) In Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 werden                2. bezüglich des gentechnisch veränderten Orga-\njeweils die Wörter „der Kommission“ durch die                    nismus durch den wissenschaftlichen Aus-\nWörter „dem Ausschuss nach § 5“ und in Ab-                       schuss der Gemeinschaft nach der Richtlinie\nsatz 5 Satz 4, Absatz 6 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1               2001/18/EG des Europäischen Parlaments\nund 4 werden jeweils die Wörter „der Kommissi-                   und des Rates vom 12. März 2001 über die\non“ durch die Wörter „des Ausschusses nach § 5“                  absichtliche Freisetzung genetisch veränder-\nersetzt.                                                         ter Organismen in die Umwelt und zur Auf-\nhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates\n10. § 12 Abs. 4 wird wie folgt geändert:                                (ABl. EG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Euro-\na) In Satz 1 werden die Wörter „eine Stellungnahme\npäischen Parlaments und des Rates vom\nder Kommission“ durch die Wörter „eine Stel-\n22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24),\nlungnahme des Ausschusses nach § 5“ ersetzt.\noder die Europäische Behörde für Lebens-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                   mittelsicherheit spätestens sechs Monate\nnach Inkrafttreten der Verordnung (EG)\n„Der Ausschuss nach § 5 gibt seine Stellungnah-\nNr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments\nme unverzüglich ab.“\nund des Rates über genetisch veränderte\nLebensmittel und Futtermittel vom 22. Sep-\n11. § 14 wird wie folgt geändert:                                       tember 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 1) eine\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                befürwortende Stellungnahme abgegeben\nwurde,\naa) In Satz 1 Nr. 3 wird der Punkt am Ende durch\nein Komma ersetzt und es wird folgende                  3. ein diesbezüglicher Zulassungsantrag für das\nNummer 4 angefügt:                                          Inverkehrbringen nicht abgelehnt worden ist\nund\n„4. Produkte in den Verkehr bringt, die aus\nfreigesetzten gentechnisch veränderten              4. die Nachweisverfahren für den gentechnisch\nOrganismen gewonnen oder hergestellt                    veränderten Organismus nach Maßgabe\nwurden, für die keine Genehmigung nach                  der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.\nNummer 2 vorliegt.“                                     1829/2003 öffentlich verfügbar sind.“\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\n„(5) Der Genehmigung des Inverkehrbringens\n„Die Änderung einer Freisetzung bedarf kei-\ndurch die zuständige Bundesoberbehörde stehen\nner Genehmigung, wenn die zuständige Bun-\nGenehmigungen gleich, die von Behörden ande-\ndesoberbehörde feststellt, dass die Ände-\nrer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder\nrung keine wesentlichen Auswirkungen auf\nanderer Vertragsstaaten des Abkommens über\ndie Beurteilung der Voraussetzungen nach\nden Europäischen Wirtschaftsraum nach deren\n§ 16 Abs. 1 hat. § 19 Satz 2 und 3 bleibt unbe-\nVorschriften zur Umsetzung der Richtlinie\nrührt.“\n2001/18/EG erteilt worden sind.“\nb) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 2a\neingefügt:                                           12. § 15 wird wie folgt geändert:\n„(2) Soweit das Inverkehrbringen durch                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nRechtsvorschriften geregelt ist, die den Regelun-\n„§ 15\ngen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über                                 Zulassungsantrag bei\ndie Risikobewertung, das Risikomanagement, die                       Freisetzung und Inverkehrbringen“.\nKennzeichnung, Überwachung und Unterrich-                 b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 er-\ntung der Öffentlichkeit mindestens gleichwertig              setzt:\nsind, gelten die Vorschriften des Dritten Teils, mit\nAusnahme der §§ 16a und 16b sowie § 17b Abs. 1                  „(3) Wer einen Antrag auf Genehmigung des\nund § 20 Abs. 2 nicht.                                       Inverkehrbringens stellt, muss in einem Mitglied-\nstaat der Europäischen Union ansässig sein oder\n(2a) Auf das Inverkehrbringen eines Erzeugnis-            einen dort ansässigen Vertreter benennen. Dem\nses, das für die unmittelbare Verwendung als                 Antrag sind die zur Prüfung der Genehmigungs-\nLebensmittel oder Futtermittel oder für die Verar-           voraussetzungen erforderlichen Unterlagen bei-\nbeitung vorgesehen ist und Spuren eines gen-                 zufügen. Die Unterlagen müssen insbesondere\ntechnisch veränderten Organismus oder einer                  folgende Angaben enthalten:\nVerbindung von gentechnisch veränderten Orga-\nnismen enthält, finden die Vorschriften des Dritten          1.   den Namen und die Anschrift des Betreibers,\nTeils keine Anwendung, sofern die gentechnisch               2.   die Bezeichnung und eine dem Stand der\nveränderten Organismen einen Anteil in Höhe von                   Wissenschaft entsprechende Beschreibung","190           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2005\ndes in Verkehr zu bringenden Produkts im         13. § 16 wird wie folgt geändert:\nHinblick auf die gentechnisch veränderten\nspezifischen Eigenschaften; Unterlagen über           a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nvorangegangene Arbeiten in einer gentechni-                 „(2) Die Genehmigung für ein Inverkehrbringen\nschen Anlage und über Freisetzungen sind                 ist zu erteilen oder zu verlängern, wenn nach dem\nbeizufügen,                                              Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck\n3.   eine Beschreibung der zu erwartenden Ver-                des Inverkehrbringens unvertretbare schädliche\nwendungsarten und der geplanten räumli-                  Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten\nchen Verbreitung,                                        Rechtsgüter nicht zu erwarten sind. Im Falle eines\nAntrags auf Verlängerung der Inverkehrbringens-\n3a. Angaben zur beantragten Geltungsdauer der                 genehmigung gilt das Inverkehrbringen bis zum\nGenehmigung,                                             Abschluss des Verwaltungsverfahrens nach\nderen Maßgabe als vorläufig genehmigt, sofern\n4.   eine Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 ein-\nein solcher Antrag rechtzeitig gestellt wurde.“\nschließlich einer Darlegung der möglichen\nschädlichen Auswirkungen,                             b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n5.   eine Beschreibung der geplanten Maßnah-                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nmen zur Kontrolle des weiteren Verhaltens\noder der Qualität des in Verkehr zu bringen-                   aaa) Der erste Halbsatz wird Satz 1 und es\nden Produkts, der entstehenden Reststoffe                             werden die Wörter „oder eines Inver-\nund ihrer Behandlung sowie der Notfallpläne,                          kehrbringens“ gestrichen.\n5a. einen Beobachtungsplan unter Berücksichti-                      bbb) Der bisherige letzte Halbsatz wird\ngung der Beobachtungspflicht nach § 16c                               durch folgenden Satz ersetzt:\neinschließlich der Angaben zu dessen Lauf-\n„Vor der Entscheidung über einen\nzeit,\nAntrag auf Genehmigung des Inver-\n6.   eine Beschreibung von besonderen Bedin-                               kehrbringens ist innerhalb von 90\ngungen für den Umgang mit dem in Verkehr                              Tagen nach Eingang des Antrags durch\nzu bringenden Produkt und einen Vorschlag                             die zuständige Bundesoberbehörde\nfür seine Kennzeichnung und Verpackung,                               ein Bewertungsbericht zu erstellen und\ndem Antragsteller bekannt zu geben;\n7.   eine Zusammenfassung der Antragsunterla-                              über den Antrag ist nach Abschluss\ngen gemäß der Entscheidung 2002/812/EG                                des Verfahrens nach den Artikeln 14,\ndes Rates vom 3. Oktober 2002 zur Festle-                             15 und 18 der Richtlinie 2001/18/EG\ngung – gemäß Richtlinie 2001/18/EG des                                (EG-Beteiligungsverfahren) unverzüg-\nEuropäischen Parlaments und des Rates –                               lich, jedoch spätestens innerhalb von\ndes Schemas für die Zusammenfassung der                               30 Tagen schriftlich zu entscheiden.“\nAnmeldeinformationen zum Inverkehrbringen\ngenetisch veränderter Organismen als Pro-                bb) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.\ndukte oder in Produkten (ABl. EG Nr. L 280\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nS. 37).\n„Vor der Entscheidung über einen Antrag auf\n(4) Der Antrag auf Verlängerung der Inverkehr-\nVerlängerung der Inverkehrbringensgeneh-\nbringensgenehmigung ist spätestens neun Mo-\nmigung ist durch die zuständige Bundes-\nnate vor Ablauf der Genehmigung zu stellen (Aus-\noberbehörde ein Bewertungsbericht zu\nschlussfrist). Dem Antrag sind die zur Prüfung\nerstellen und dem Antragsteller bekannt zu\nerforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unter-\ngeben; über den Antrag ist unverzüglich nach\nlagen müssen insbesondere folgende Angaben\nAbschluss des Verfahrens nach Artikel 17 der\nenthalten:\nRichtlinie 2001/18/EG, jedoch spätestens\n1. eine Abschrift der Inverkehrbringensgenehmi-                    innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu ent-\ngung,                                                          scheiden.“\n2. einen Bericht über die Ergebnisse der Beob-             c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nachtung,\naa) Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:\n3. über den Bericht nach Nummer 2 hinausge-\nhende neue Informationen, die im Hinblick auf                  „Die Entscheidung über eine Freisetzung\ndie vom Produkt ausgehenden Gefahren für                       ergeht im Benehmen mit dem Bundesamt für\ndie in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter dem                     Naturschutz und dem Robert Koch-Institut\nAntragsteller bekannt geworden sind.                           sowie dem Bundesinstitut für Risikobewer-\ntung; zuvor ist eine Stellungnahme der Biolo-\nHält der Antragsteller auf Grund der ihm vorlie-                   gischen Bundesanstalt für Land- und Forst-\ngenden Erkenntnisse eine Änderung des bisheri-                     wirtschaft und, soweit gentechnisch verän-\ngen Genehmigungsinhalts, insbesondere hin-                         derte Wirbeltiere oder gentechnisch verän-\nsichtlich des Beobachtungsplans oder der Gel-                      derte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren\ntungsdauer der Genehmigung, für erforderlich,                      angewendet werden, betroffen sind, auch\nhat er in dem Antrag darauf hinzuweisen.“                          des Friedrich-Loeffler-Institutes einzuholen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2005               191\nbb) Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:              1. die Bezeichnung des gentechnisch veränderten\nOrganismus,\n„Entscheidungen über die Erteilung oder Ver-\nlängerung der Genehmigung für ein Inver-              2. seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,\nkehrbringen einschließlich der Abgabe von\n3. das Grundstück der Freisetzung sowie die Größe\nBewertungsberichten und von Stellungnah-\nder Freisetzungsfläche,\nmen zu Bewertungsberichten zuständiger\nBehörden anderer Mitgliedstaaten ergehen              4. den Freisetzungszeitraum.\nim Benehmen mit dem Bundesamt für Natur-\nschutz, dem Robert Koch-Institut sowie dem            Änderungen in den Angaben sowie die Beendigung\nBundesinstitut für Risikobewertung; zuvor ist         des Freisetzungsvorhabens sind unverzüglich mitzu-\neine Stellungnahme der Biologischen Bun-              teilen.\ndesanstalt für Land- und Forstwirtschaft und,            (3) Der geplante Anbau von gentechnisch verän-\nsoweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere            derten Organismen ist von demjenigen, der die Flä-\noder gentechnisch veränderte Mikroorganis-            che bewirtschaftet, frühestens neun Monate, spätes-\nmen, die an Wirbeltieren angewendet wer-              tens aber drei Monate vor dem Anbau der zuständi-\nden, betroffen sind, des Friedrich-Loeffler-          gen Bundesoberbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung\nInstitutes und des Paul-Ehrlich-Institutes ein-       umfasst folgende Angaben:\nzuholen.“\n1. die Bezeichnung und den spezifischen Erken-\nd) In Absatz 5 Satz 1 werden                                       nungsmarker des gentechnisch veränderten\naa) die Wörter „die Kommission“ durch die Wör-                 Organismus,\nter „der Ausschuss nach § 5a“ ersetzt und             2. seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,\nbb) das Wort „Sicherheitsmaßnahmen“ durch                  3. den Namen und die Anschrift desjenigen, der die\ndas Wort „Sicherheitsvorkehrungen“ ersetzt.               Fläche bewirtschaftet,\ne) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-               4. das Grundstück des Anbaus sowie die Größe der\nfügt:                                                          Anbaufläche.\n„(5a) Die Bestimmungen einer Genehmigung                Änderungen in den Angaben sind unverzüglich mit-\nfür das Inverkehrbringen sind auch von den übri-           zuteilen.\ngen am Inverkehrbringen des Produkts oder dem\nUmgang damit Beteiligten zu beachten, soweit                  (4) Der allgemein zugängliche Teil des Registers\ndiese sich auf den Verwendungszweck oder den               umfasst:\nUmgang mit dem Produkt, insbesondere seine                 1. die Bezeichnung und den spezifischen Erken-\nAnwendung, Beförderung oder Lagerung, bezie-                   nungsmarker des gentechnisch veränderten\nhen, sofern die Genehmigung öffentlich bekannt                 Organismus,\ngemacht wurde.“\n2. seine gentechnisch veränderten Eigenschaften,\n14. Nach § 16 werden folgende §§ 16a bis 16d eingefügt:            3. das Grundstück der Freisetzung oder des Anbaus\nsowie die Flächengröße.\n„§ 16a\nAuskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil des\nStandortregister                          Registers werden im Wege des automatisierten Ab-\nrufs über das Internet erteilt.\n(1) Zum Zweck der Überwachung etwaiger Aus-\nwirkungen von freigesetzten gentechnisch veränder-                (5) Die zuständige Bundesoberbehörde erteilt aus\nten Organismen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten            dem nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers\nRechtsgüter und Belange sowie zum Zweck der                    Auskunft auch über die personenbezogenen Daten,\nInformation der Öffentlichkeit werden die nach                 soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse\nAbsatz 2 mitzuteilenden Angaben über Freisetzun-               glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme\ngen gentechnisch veränderter Organismen und die                besteht, dass der Betroffene ein überwiegendes\nnach Absatz 3 mitzuteilenden Angaben über den                  schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der\nAnbau gentechnisch veränderter Organismen in                   Auskunft hat.\neinem Bundesregister erfasst. Das Register wird von\nder zuständigen Bundesoberbehörde geführt und                     (6) Die registerführende Bundesoberbehörde hat\nerfasst die nach Absatz 2 oder Absatz 3 gemeldeten             dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende\nAngaben für das gesamte Bundesgebiet. Das Regis-               Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicher-\nter muss nach Maßgabe des Absatzes 4 allgemein                 heit und Datenschutz zu treffen, die insbesondere die\nzugänglich sein.                                               Unversehrtheit der Daten und die Vertraulichkeit der\nim nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers\n(2) Der Betreiber hat die tatsächliche Durchfüh-            gespeicherten Daten gewährleisten; im Falle der\nrung der genehmigten Freisetzung von gentechnisch              Nutzung allgemein zugänglicher Datennetze für Aus-\nveränderten Organismen frühestens zwei Wochen,                 künfte nach Absatz 5 sind Verschlüsselungsverfah-\nspätestens aber drei Werktage vor der Freisetzung              ren anzuwenden. Die Daten des Bundesregisters\nder zuständigen Bundesoberbehörde mitzuteilen.                 werden nach Ablauf von 15 Jahren nach ihrer erst-\nDie Mitteilung umfasst folgende Angaben:                       maligen Speicherung gelöscht.","192              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2005\n(7) § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für            4. bei der Beförderung gentechnisch veränderter\njuristische Personen entsprechend.                                Organismen die Verhinderung von Verlusten\nsowie Vermischungen und Vermengungen mit\n(8) Die Länder können eigene Standortregister ein-             anderen Produkten, insbesondere durch räumli-\nführen.                                                           che Trennung von anderen Produkten und Reini-\ngung der mit den zur Beförderung der gentech-\n§ 16b\nnisch veränderten Organismen verwendeten\nUmgang mit                                  Beförderungsmittel und Behältnisse.\nin Verkehr gebrachten Produkten\n(4) Wer mit Produkten, die gentechnisch veränder-\n(1) Wer zum Inverkehrbringen zugelassene Pro-              te Organismen enthalten oder daraus bestehen, für\ndukte, die gentechnisch veränderte Organismen ent-            erwerbswirtschaftliche, gewerbsmäßige oder ver-\nhalten oder daraus bestehen, anbaut, weiterverar-             gleichbare Zwecke umgeht, muss die Zuverlässig-\nbeitet, soweit es sich um Tiere handelt, hält, oder           keit, Kenntnisse, Fertigkeiten und Ausstattung besit-\ndiese erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in             zen, um die Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erfüllen zu\nvergleichbarer Weise in den Verkehr bringt, hat Vor-          können.\nsorge dafür zu treffen, dass die in § 1 Nr. 1 und 2\ngenannten Rechtsgüter und Belange durch die Über-                (5) Wer Produkte, die gentechnisch veränderte\ntragung von Eigenschaften eines Organismus, die               Organismen enthalten oder daraus bestehen, in Ver-\nauf gentechnischen Arbeiten beruhen, durch die Bei-           kehr bringt, hat eine Produktinformation mitzuliefern,\nmischung oder durch sonstige Einträge von gen-                die die Bestimmungen der Genehmigung enthält,\ntechnisch veränderten Organismen nicht wesentlich             soweit diese sich auf den Umgang mit dem Produkt\nbeeinträchtigt werden. Die in Satz 1 genannten                beziehen, und aus der hervorgeht, wie die Pflichten\nHandlungen sind unzulässig, soweit auf Grund der              nach Absatz 1 bis 3 erfüllt werden können.\nUmstände des Einzelfalles die Erreichung der in § 1              (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nNr. 2 genannten Belange nicht gewährleistet ist.              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-\n(2) Beim Anbau von Pflanzen, beim sonstigen                tes die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im\nUmgang mit Pflanzen und bei der Haltung von Tieren            Sinne des Absatzes 3, die Eignung von Person und\nwird die Vorsorgepflicht nach Absatz 1 durch die Ein-         Ausstattung nach Absatz 4 und die inhaltliche\nhaltung der guten fachlichen Praxis erfüllt.                  Gestaltung der Produktinformation nach Absatz 5\nnäher zu bestimmen.\n(3) Zur guten fachlichen Praxis gehören, soweit\ndies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Absatz 1                                   § 16c\nerforderlich ist, insbesondere\nBeobachtung\n1. beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflan-\n(1) Wer als Betreiber Produkte, die aus gentech-\nzen und bei der Herstellung und Ausbringung von\nnisch veränderten Organismen bestehen oder solche\nDüngemitteln, die gentechnisch veränderte Orga-\nenthalten, in Verkehr bringt, hat diese auch danach\nnismen enthalten, Maßnahmen, um Einträge in\nnach Maßgabe der Genehmigung zu beobachten,\nandere Grundstücke bei Aussaat und Ernte zu\num mögliche Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 ge-\nverhindern sowie Auskreuzungen in andere Kultu-\nnannten Rechtsgüter zu ermitteln.\nren und in Wildpflanzen benachbarter Flächen zu\nvermeiden, insbesondere durch Mindestabstän-                 (2) Ziel der Beobachtung ist es,\nde, Sortenwahl, Durchwuchsbekämpfung oder\nNutzung von natürlichen Pollenbarrieren; dabei            1. zu bestätigen, dass eine Annahme über das Auf-\nsind Aufzeichnungen zu führen über die Sorte des              treten und die Wirkung einer etwaigen schädli-\ngentechnisch veränderten Saat- oder Pflanzguts,               chen Auswirkung eines gentechnisch veränder-\ndie Schläge des Betriebes, die Ausbringung von                ten Organismus oder dessen Verwendung in der\nDüngemitteln, die gentechnisch veränderte Orga-               Risikobewertung zutrifft (fallspezifische Beobach-\nnismen enthalten und die pflanzenbaulichen                    tung), und\nMaßnahmen, die auch nach Beendigung des\nAnbaus solange fortzuführen sind, wie mit dem             2. das Auftreten schädlicher Auswirkungen des\nAuftreten von Durchwuchs zu rechnen ist;                      gentechnisch veränderten Organismus oder des-\nsen Verwendung auf die menschliche Gesundheit\n2. bei der Haltung gentechnisch veränderter Tiere                 oder die Umwelt zu ermitteln, die in der Risikobe-\ndie Verhinderung des Entweichens aus dem zur                  wertung nicht vorhergesehen wurden (allgemeine\nHaltung vorgesehenen Bereich und des Eindrin-                 Beobachtung).\ngens anderer Tiere der gleichen Art in diesen\nBereich;                                                     (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit\nZustimmung des Bundesrates die allgemeinen\n3. bei der Lagerung gentechnisch veränderter Orga-            Grundsätze der Beobachtung von gentechnisch ver-\nnismen die Verhinderung von Vermischungen und             änderten Organismen durch den Betreiber in einer\nVermengungen mit anderen Produkten, insbe-                Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere hinsicht-\nsondere durch räumliche Trennung von anderen              lich der Festlegung der Mindeststandards der Beob-\nProdukten und Reinigung der mit den zur Lage-             achtung, der Einbeziehung Dritter sowie der Einbe-\nrung der gentechnisch veränderten Organismen              ziehung bundesbehördlicher Beobachtungstätigkei-\nverwendeten Lagerstätte und Behältnisse;                  ten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2005                 193\n§ 16d                               Wissenschaft oder zur Berücksichtigung von erst im\nVerlauf der Beobachtung gewonnenen Erkenntnis-\nEntscheidung                            sen erforderlich ist. Die §§ 48 und 49 des Verwal-\nder Behörde bei Inverkehrbringen                   tungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.“\n(1) Die zuständige Bundesoberbehörde entschei-\ndet im Rahmen der Genehmigung des Inverkehrbrin-         15. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:\ngens eines Produkts, das gentechnisch veränderte\nOrganismen enthält oder aus solchen besteht, über                                      „§ 17b\n1. den Verwendungszweck,                                                         Kennzeichnung\n2. die besonderen Bedingungen für den Umgang                     (1) Produkte, die gentechnisch veränderte Orga-\nmit dem Produkt und seine Verpackung,                    nismen enthalten oder aus solchen bestehen und in\nVerkehr gebracht werden, sind auf einem Etikett oder\n3. die Bedingungen für den Schutz besonderer Öko-             in einem Begleitdokument entsprechend den auf\nsysteme, Umweltgegebenheiten oder geographi-             Grund des § 30 Abs. 2 Nr. 14 erlassenen Vorschriften\nschen Gebiete,                                           über die Kennzeichnung mit dem Hinweis „Dieses\nProdukt enthält genetisch veränderte Organismen“\n4. die Kennzeichnung,                                         zu kennzeichnen. Die Bundesregierung kann zur\n5. die Anforderungen an die Einzelheiten der Beob-            Umsetzung eines nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 in Ver-\nachtung auf der Grundlage der Risikobewertung,           bindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie\ndie Laufzeit des Beobachtungsplans,                      2001/18/EG festgelegten Schwellenwertes für die\nKennzeichnung durch Rechtsverordnung mit Zu-\n6. die Vorlagepflicht für Kontrollproben.                     stimmung des Bundesrates solche Produkte von der\nKennzeichnungspflicht ausnehmen, bei denen zufäl-\n(2) Die Genehmigung für ein Inverkehrbringen wird\nlige oder technisch nicht zu vermeidende Anteile von\nfür höchstens zehn Jahre erteilt. Eine Verlängerung\ngentechnisch veränderten Organismen nicht ausge-\nder Genehmigung erfolgt für zehn Jahre. Die Verlän-\nschlossen werden können.\ngerung kann für einen kürzeren oder längeren Zeit-\nraum ausgesprochen werden. Im Falle eines gen-                   (2) Gentechnisch veränderte Organismen, die zu\ntechnisch veränderten Organismus, der ausschließ-             gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen\nlich als Saatgut in Verkehr gebracht werden soll,             bestimmt sind, sind mit dem Hinweis „Dieses Pro-\nbeginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist mit der        dukt enthält genetisch veränderte Organismen“ zu\nBekanntgabe der Eintragung der ersten diesen Orga-            kennzeichnen. Die auf Grund des § 30 Abs. 2 Nr. 14\nnismus enthaltenden Pflanzensorte in einen amtli-             erlassenen Vorschriften über die Kennzeichnung von\nchen nationalen Pflanzensortenkatalog gemäß der               gentechnisch veränderten Organismen gelten ent-\nRichtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002             sprechend, soweit diese auf Organismen nach Satz 1\nüber einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirt-            der Natur der Sache nach anwendbar sind. Die Bun-\nschaftliche Pflanzenarten (ABl. EG Nr. L 193 S. 1),           desregierung kann zur Umsetzung der Durchfüh-\nzuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.                rungsbestimmungen der Kommission oder des\n1829/2003 des Europäischen Parlaments und des                 Rates der Europäischen Gemeinschaften nach Arti-\nRates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 268               kel 26 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der\nS. 1), und der Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom            Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung der Kommissi-\n13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut              on nach § 4 durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n(ABl. EG Nr. L 193 S. 33), zuletzt geändert durch die         mung des Bundesrates bestimmen, wie die Kenn-\nVerordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen                zeichnung dieser Produkte durchgeführt wird.\nParlaments und des Rates vom 22. September 2003\n(3) Die Vorschriften für die Kennzeichnung und\n(ABl. EU Nr. L 268 S. 1). Wird das Inverkehrbringen\nVerpackung von Produkten, die für das Inverkehr-\nvon forstlichem Vermehrungsgut genehmigt, so\nbringen genehmigte gentechnisch veränderte Orga-\nbeginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist mit der\nnismen enthalten oder aus solchen bestehen, gelten\nBekanntgabe der Eintragung in ein amtliches natio-\nnicht für Produkte, die für eine unmittelbare Verarbei-\nnales Ausgangsmaterialregister gemäß der Richtlinie\ntung vorgesehen sind und deren Anteil an genehmig-\n1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999\nten gentechnisch veränderten Organismen nicht\nüber den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut\nhöher als 0,9 Prozent liegt, sofern dieser Anteil zufäl-\n(ABl. EG 2000 Nr. 11 S. 17). Der Betreiber hat der\nlig oder technisch nicht zu vermeiden ist. Die Bun-\nzuständigen Bundesoberbehörde die Bekanntgabe\ndesregierung kann einen nach Artikel 21 Abs. 3 in\nder Eintragung nach Satz 3 und 4 unverzüglich mit-\nVerbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie\nzuteilen.\n2001/18/EG festgelegten niedrigeren Schwellenwert\n(3) Die zuständige Bundesoberbehörde kann,                durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nsoweit dies zur Abwehr nach dem Stand der Wissen-             desrates festsetzen.“\nschaft im Verhältnis zum Zweck des Inverkehrbrin-\ngens unvertretbarer schädlicher Einwirkungen auf\n16. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\ndie in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter erforderlich\nist, die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 getroffene Ent-              „(2) Besteht nach Erteilung einer Genehmigung\nscheidung nachträglich ändern, soweit dies zur                des Inverkehrbringens, auch einer nach § 14 Abs. 5\nAnpassung der Beobachtungsmethoden, der Probe-                gleichgestellten, auf Grund neuer oder zusätzlicher\nnahme- oder Analyseverfahren an den Stand von                 Informationen, die Auswirkungen auf die Risikobe-","194             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2005\nwertung haben, oder auf Grund einer Neubewertung             b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nder vorliegenden Informationen auf der Grundlage\n„(3) Die Vorschriften nach § 34a des Bundes-\nneuer oder zusätzlicher wissenschaftlicher Erkennt-\nnaturschutzgesetzes sowie auf dieser Vorschrift\nnisse ein berechtigter Grund zu der Annahme, dass\nberuhende Vorschriften der Länder bleiben unbe-\nder gentechnisch veränderte Organismus eine\nrührt.“\nGefahr für die menschliche Gesundheit oder die\nUmwelt darstellt, so kann die zuständige Bundes-\noberbehörde bis zur Entscheidung der Kommission         19. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:\noder des Rates der Europäischen Gemeinschaften                  „(5) Die Genehmigung für das Inverkehrbringen\nnach Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2          erlischt, wenn der Genehmigungsinhaber seinen\nder Richtlinie 2001/18/EG das Ruhen der Genehmi-             Wohnsitz oder seine Niederlassung aus dem Gebiet\ngung ganz oder teilweise anordnen.“                          der Europäischen Gemeinschaft verlegt, sofern er\nnicht innerhalb von drei Monaten nach der Verlegung\n17. § 21 wird wie folgt geändert:                                der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen\nBehörde einen Vertreter benennt, der in einem Mit-\na) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\ngliedstaat der Europäischen Union ansässig ist.“\nfügt:\n„(2a) Der zuständigen Bundesoberbehörde ist       20. In § 28a Abs. 1 wird das Wort „Kommission“ durch\njede beabsichtigte oder bekannt gewordene                 die Wörter „Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a“ er-\nunbeabsichtigt eingetretene Änderung einer Frei-          setzt.\nsetzung, die Auswirkungen auf die Beurteilung\nder Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 haben\n21. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nkann, mitzuteilen.“\na) In Satz 1 werden die Wörter „sicherheitsrelevan-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nter Sachverhalte“ durch die Wörter „von Sachver-\n„(4) Der Betreiber hat nach Abschluss einer                halten, die Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 und 2\nFreisetzung der zuständigen Bundesoberbehör-                  genannten Rechtsgüter und Belange haben kön-\nde die Ergebnisse der Freisetzung mitzuteilen,                nen,“ ersetzt.\nsoweit diesen Erkenntnisse über eine Gefährdung\nb) In Satz 2 werden die Wörter „der Kommission“\nder in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter entnom-\ndurch die Wörter „des Ausschusses nach § 5“\nmen werden können. Dies gilt auch für Gefähr-\nersetzt.\ndungen, die sich aus einem Inverkehrbringen\nergeben, wenn dieses beabsichtigt ist. Über die\n22. § 30 wird wie folgt geändert:\nDauer der Mitteilungspflicht ist in der Genehmi-\ngung zu entscheiden. Entscheidungen der Kom-              a) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort\nmission oder des Rates der Europäischen                       „Kommission“ durch die Wörter „Ausschüsse\nGemeinschaften nach Artikel 10 in Verbindung                  nach den §§ 5 und 5a“ ersetzt.\nmit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG,          b) In Absatz 2 Nr. 14 werden ersetzt:\ndie die Form der Mitteilungen nach Absatz 4 fest-\nlegen und vom Bundesministerium für Verbrau-                  aa) die Wörter „daß Angaben“ durch die Wörter\ncherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im                        „welche Angaben“ und\nBundesanzeiger bekannt gemacht sind, sind bei                 bb) das Wort „Einwirkungen“ durch das Wort\nder Erstellung der Mitteilungen zu beachten.“                      „Auswirkungen“.\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-             c) In Absatz 5 wird das Wort „Kommission“ durch\nfügt:                                                         die Wörter „Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a“\n„(4a) Der Betreiber hat der zuständigen Bun-               ersetzt.\ndesoberbehörde über die Beobachtung des\nInverkehrbringens nach Maßgabe der Genehmi-          23. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt:\ngung für das Inverkehrbringen zu berichten.“\n„Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesamt\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-             für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.“\nfügt:\n„(5a) Erhält der Betreiber neue Informationen     24. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:\nüber Risiken für die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten                                  „§ 36a\nRechtsgüter und Belange, hat er diese, soweit die\nFreisetzung und das Inverkehrbringen betroffen                 Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen\nsind, der zuständigen Bundesoberbehörde                      (1) Die Übertragung von Eigenschaften eines\nunverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend        Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beru-\nfür die übrigen am Inverkehrbringen des Produkts          hen, oder sonstige Einträge von gentechnisch verän-\noder am Umgang damit Beteiligten.“                        derten Organismen stellen eine wesentliche Beein-\nträchtigung im Sinne von § 906 des Bürgerlichen\n18. § 22 wird wie folgt geändert:                                Gesetzbuchs dar, wenn entgegen der Absicht des\nNutzungsberechtigten wegen der Übertragung oder\na) In Absatz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 2\ndes sonstigen Eintrags Erzeugnisse insbesondere\nNr. 4 zweiter Halbsatz“ durch die Angabe „§ 14\nAbs. 2“ ersetzt.                                          1. nicht in Verkehr gebracht werden dürfen oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2005               195\n2. nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach                (6) Inverkehrbringensgenehmigungen, die vor dem\nanderen Vorschriften nur unter Hinweis auf die             17. Oktober 2002 erteilt wurden, erlöschen am\ngentechnische Veränderung gekennzeichnet in                17. Oktober 2006, wenn nicht bis zum 17. Januar\nden Verkehr gebracht werden dürfen oder                    2006 eine Verlängerung beantragt worden ist.“\n3. nicht mit einer Kennzeichnung in den Verkehr\ngebracht werden dürfen, die nach den für die Pro-\nduktionsweise jeweils geltenden Rechtsvorschrif-                                 Artikel 2\nten möglich gewesen wäre.                                                       Änderung\n(2) Die Einhaltung der guten fachlichen Praxis                      des Bundesnaturschutzgesetzes\nnach § 16b Abs. 2 und 3 gilt als wirtschaftlich zumut-       Das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002\nbar im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetz-           (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 5 des\nbuchs.                                                    Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359), wird wie\n(3) Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit im Sinne    folgt geändert:\nvon § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt es\nnicht darauf an, ob die Gewinnung von Erzeugnissen        1. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:\nmit oder ohne gentechnisch veränderte Organismen\n„§ 34a\nerfolgt.\n(4) Kommen nach den tatsächlichen Umständen                          Gentechnisch veränderte Organismen\ndes Einzelfalls mehrere Nachbarn als Verursacher in              Auf\nBetracht und lässt es sich nicht ermitteln, wer von\n1. Freisetzungen gentechnisch veränderter Organis-\nihnen die Beeinträchtigung durch seine Handlung\nmen und\nverursacht hat, so ist jeder für die Beeinträchtigung\nverantwortlich. Dies gilt nicht, wenn jeder nur einen         2. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nut-\nTeil der Beeinträchtigung verursacht hat und eine                zung von rechtmäßig in Verkehr gebrachten Pro-\nAufteilung des Ausgleichs auf die Verursacher                    dukten, die gentechnisch veränderte Organismen\ngemäß § 287 der Zivilprozessordnung möglich ist.“                enthalten oder aus solchen bestehen, sowie den\nsonstigen, insbesondere auch nicht erwerbswirt-\n25. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                             schaftlichen, Umgang mit solchen Produkten, der\nin seinen Auswirkungen den vorgenannten Hand-\na) Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nlungen vergleichbar ist, innerhalb eines Gebiets\n„1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit             von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines\neiner Rechtsverordnung nach § 30 Abs. 2                 Europäischen Vogelschutzgebiets,\nNr. 15 eine Risikobewertung für eine weitere\nsoweit sie, einzeln oder im Zusammenwirken mit\ngentechnische Arbeit der Sicherheitsstufe 1\nanderen Projekten oder Plänen, geeignet sind, ein\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nGebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein\nnicht rechtzeitig durchführt,“.\nEuropäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beein-\nb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.                     trächtigen, ist § 34 Abs. 1 und 2 entsprechend anzu-\nc) In Nummer 3 werden die Wörter „oder erstmalig              wenden.“\ngentechnische Arbeiten durchführt“ gestrichen.\nd) In Nummer 9 werden nach der Angabe „§ 9                2. § 71 wird wie folgt geändert:\nAbs. 4a oder 5,“ die Angabe „ § 16a Abs. 2 Satz 1         a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\noder 3 oder Abs. 3 Satz 1 oder 3 oder“ und nach\nder Angabe „oder Abs. 5“ die Angabe „oder 5a              b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nSatz 1 oder 2“ eingefügt.                                       „(2) Die Verpflichtung der Länder gemäß Ar-\ne) In Nummer 11 wird das Wort „oder“ durch ein                   tikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist für § 34a bis\nKomma ersetzt.                                               zum 1. Mai 2006 zu erfüllen.“\nf) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a ein-\ngefügt:                                                                          Artikel 3\n„11a. entgegen § 25 Abs. 6 die Risikobewertung\nBekanntmachungserlaubnis\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder“.\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\ng) In Nummer 12 wird die Angabe „oder Abs. 3“\nrung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Gentech-\ngestrichen.\nnikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an\ngeltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt\n26. In § 39 Abs. 3 werden nach dem Wort „Freiheitsstra-\nmachen.\nfe“ die Wörter „von drei Monaten“ eingefügt.\n27. Dem § 41 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-\nArtikel 4\nfügt:\nInkrafttreten\n„(5) § 14 Abs. 2a ist mit Ablauf von drei Jahren ab\nAnwendung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nmehr anzuwenden.                                          Kraft.","196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 2005\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 21. Dezember 2004\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenate Künast\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJ ü r g e n Tr i t t i n\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. Bulmahn"]}