{"id":"bgbl1-2005-76-9","kind":"bgbl1","year":2005,"number":76,"date":"2005-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/76#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-76-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_76.pdf#page=14","order":9,"title":"Gesetz über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze","law_date":"2005-12-22T00:00:00Z","page":3686,"pdf_page":14,"num_pages":5,"content":["3686          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005\nGesetz\nüber den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen\nund zur Änderung weiterer Gesetze\nVom 22. Dezember 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           3. die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 ent-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  fallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge\nzur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberan-\nArtikel 1                                teile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Ren-\ntenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und\nGesetz                                  nach § 172 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialge-\nüber den Ausgleich der                           setzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257\nArbeitgeberaufwendungen                            des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozial-\nfür Entgeltfortzahlung                          gesetzbuch.\n(Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG)\n(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach\nden Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren)\n§1\nnehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende\nErstattungsanspruch                        beschäftigen.\n(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirt-\nschaftlichen Krankenkassen erstatten den Arbeitgebern,                                     §2\ndie in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsaus-                                Erstattung\nbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer             (1) Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeit-\nund Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent                geber von der Krankenkasse ausgezahlt, bei der die\n1. des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des  Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Auszubilden-\nEntgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum         den oder die nach § 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutter-\nan Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahl-         schutzgesetzes anspruchsberechtigten Frauen versi-\nten Arbeitsentgelts,                                      chert sind. Für geringfügig Beschäftigte nach dem Vier-\nten Buch Sozialgesetzbuch ist zuständige Krankenkasse\n2. der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 ent-\ndie Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-\nfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge\nSee als Träger der knappschaftlichen Krankenversiche-\nzur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeber-\nrung. Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die nicht\nanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und\nMitglied einer Krankenkasse sind, gilt § 175 Abs. 3 Satz 2\nRentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.\nund nach § 172 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozial-\ngesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257            (2) Die Erstattung wird auf Antrag erbracht. Sie ist zu\ndes Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozial-       gewähren, sobald der Arbeitgeber Arbeitsentgelt nach\ngesetzbuch.                                               § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungs-\ngesetzes, Arbeitsentgelt nach § 11 des Mutterschutz-\n(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirt-\ngesetzes oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach\nschaftlichen Krankenkassen erstatten den Arbeitgebern\n§ 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt hat. Ab-\nin vollem Umfang\nweichend von Satz 2 können die Krankenkassen durch\n1. den vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 des Mutter-           Satzungsregelung für die Zeit vom 1. Januar bis längs-\nschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutter-             tens 31. März 2006 einen anderen Zeitpunkt für eine\nschaftsgeld,                                              erstmalige Erstattung festlegen.\n2. das vom Arbeitgeber nach § 11 des Mutterschutz-               (3) Die Verfahrensbeteiligten können vereinbaren,\ngesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Ar-          dass die für das Erstattungsverfahren maßgeblichen Un-\nbeitsentgelt,                                             terlagen durch Datenübertragung ausgetauscht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005              3687\n§3                                und der entstehende Verwaltungsaufwand unverhältnis-\nFeststellung der Umlagepflicht                   mäßig groß sein würde.\n(1) Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Be-\n§5\nginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeit-\ngeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Aus-                                 Abtretung\ngleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1\nIst auf den Arbeitgeber ein Anspruch auf Schaden-\nteilnehmen. Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel\nersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes über-\nnicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,\ngegangen, so ist die Krankenkasse zur Erstattung nur\nwenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für\nverpflichtet, wenn der Arbeitgeber den auf ihn überge-\ndas die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, voraus-\ngangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstat-\ngegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht\ntungsbetrags an die Krankenkasse abtritt.\nKalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und\nArbeitnehmerinnen beschäftigt hat. Hat ein Betrieb nicht\nwährend des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalen-                                       §6\nderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Aus-                       Verjährung und Aufrechnung\ngleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er wäh-\nrend des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der            (1) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren\nüberwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als         nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem er entstanden ist.\n30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat.          (2) Gegen Erstattungsansprüche dürfen nur Ansprü-\nWird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für   che aufgerechnet werden auf\ndas die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt\nder Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwen-          1. Zahlung von Umlagebeträgen, Beiträge zur gesetzli-\ndungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen           chen Krankenversicherung und solche Beiträge, die\nist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und            die Einzugsstelle für andere Träger der Sozialversi-\nArbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalen-               cherung und die Bundesagentur für Arbeit einzuzie-\ndermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten            hen hat,\nwird. Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäf-         2. Rückzahlung von Vorschüssen,\ntigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben\nschwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Bu-           3. Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungs-\nches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. Arbeitnehmer und             beträgen,\nArbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht          4. Erstattung von Verfahrenskosten,\nmehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25,\n5. Zahlung von Geldbußen,\ndiejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten\nhaben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als            6. Herausgabe einer von einem Dritten an den Berech-\n30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.                 tigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse ge-\n(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständi-         genüber wirksam ist.\ngen Krankenkasse die für die Durchführung des Aus-\ngleichs erforderlichen Angaben zu machen.                                               §7\n(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen verein-                          Aufbringung der Mittel\nbaren gemeinsam und einheitlich Näheres über die\n(1) Die Mittel zur Durchführung der U1- und U2-Ver-\nDurchführung des Feststellungsverfahrens nach Ab-\nfahren werden von den am Ausgleich beteiligten Arbeit-\nsatz 1.\ngebern jeweils durch gesonderte Umlagen aufgebracht,\ndie die erforderlichen Verwaltungskosten angemessen\n§4\nberücksichtigen.\nVersagung und\nRückforderung der Erstattung                       (2) Die Umlagen sind jeweils in einem Prozentsatz des\nEntgelts (Umlagesatz) festzusetzen, nach dem die Bei-\n(1) Die Erstattung kann im Einzelfall versagt werden,     träge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die im\nsolange der Arbeitgeber die nach § 3 Abs. 2 erforderli-      Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen\nchen Angaben nicht oder nicht vollständig macht.             und Auszubildenden bemessen werden oder bei Versi-\n(2) Die Krankenkasse hat Erstattungsbeträge vom Ar-       cherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung\nbeitgeber insbesondere zurückzufordern, soweit der Ar-       zu bemessen wären. Bei der Berechnung der Umlage für\nbeitgeber                                                    Aufwendungen nach § 1 Abs. 1 sind Entgelte von Arbeit-\n1. schuldhaft falsche oder unvollständige Angaben ge-        nehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäfti-\nmacht hat oder                                           gungsverhältnis bei einem Arbeitgeber nicht länger als\nvier Wochen besteht und bei denen wegen der Art des\n2. Erstattungsbeträge gefordert hat, obwohl er wusste        Beschäftigungsverhältnisses auf Grund des § 3 Abs. 3\noder wissen musste, dass ein Anspruch nach § 3           des Entgeltfortzahlungsgesetzes kein Anspruch auf Ent-\nAbs. 1 und 2 oder § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungs-    geltfortzahlung im Krankheitsfall entstehen kann, sowie\ngesetzes oder nach § 11 oder § 14 Abs. 1 des Mutter-     einmalig gezahlte Arbeitsentgelte nach § 23a des Vierten\nschutzgesetzes nicht besteht.                            Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen. Für\nDer Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, dass er      die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder Winter-\ndurch die zu Unrecht gezahlten Beträge nicht mehr be-        ausfallgeld bemessen sich die Umlagen nach dem tat-\nreichert sei. Von der Rückforderung kann abgesehen           sächlich erzielten Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemes-\nwerden, wenn der zu Unrecht gezahlte Betrag gering ist       sungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.","3688          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005\n§8                                   und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die Ver-\nVerwaltung der Mittel                           einigungen, Einrichtungen und Unternehmungen, die\nhinsichtlich der für die Beschäftigten des Bundes, der\n(1) Die Krankenkassen verwalten die Mittel für den             Länder oder der Gemeinden geltenden Tarifverträge\nAusgleich der Arbeitgeberaufwendungen als Sonderver-              tarifgebunden sind, sowie die Verbände von Gemein-\nmögen. Die Mittel dürfen nur für die gesetzlich vorge-            den, Gemeindeverbänden und kommunalen Unter-\nschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwendet wer-               nehmen einschließlich deren Spitzenverbände,\nden.\n(2) Die Krankenkasse kann durch Satzungsregelung           2. zivile Arbeitskräfte, die bei Dienststellen und diesen\ndie Durchführung der U1- und U2-Verfahren auf eine                gleichgestellten Einrichtungen der in der Bundesre-\nandere Krankenkasse oder einen Landes- oder Bundes-               publik Deutschland stationierten ausländischen Trup-\nverband übertragen. Der Einzug der Umlagen obliegt                pen und der dort auf Grund des Nordatlantikpaktes\nweiterhin der übertragenden Krankenkasse, die die von             errichteten internationalen militärischen Hauptquar-\nden Arbeitgebern gezahlten Umlagen an die durchfüh-               tiere beschäftigt sind,\nrende Krankenkasse oder den Verband weiterzuleiten            3. Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b des\nhat. § 90 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt ent-           Heimarbeitsgesetzes) sowie die in § 1 Abs. 2 Satz 1\nsprechend.                                                        Buchstabe b und c des Heimarbeitsgesetzes bezeich-\nneten Personen, wenn sie hinsichtlich der Entgeltre-\n§9                                   gelung gleichgestellt sind,\nSatzung\n4. die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Ar-\n(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbeson-                beiterwohlfahrt, Diakonisches Werk der Evangeli-\ndere Bestimmungen enthalten über die                              schen Kirche in Deutschland, Deutscher Caritasver-\n1. Höhe der Umlagesätze,                                          band, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,\n2. Bildung von Betriebsmitteln,                                   Deutsches Rotes Kreuz und Zentralwohlfahrtsstelle\nder Juden in Deutschland) einschließlich ihrer selbst-\n3. Aufstellung des Haushalts,                                     ständigen und nichtselbstständigen Untergliederun-\n4. Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses.                  gen, Einrichtungen und Anstalten, es sei denn, sie\n(2) Die Satzung kann                                           erklären schriftlich und unwiderruflich gegenüber ei-\nner Krankenkasse mit Wirkung für alle durchführen-\n1. die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken,           den Krankenkassen und Verbände ihre Teilnahme am\n2. eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern             Umlageverfahren nach § 1 Abs. 1.\nzu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungs-\nbeitrags für das nach § 11 des Mutterschutzgesetzes          (2) § 1 ist nicht anzuwenden auf\ngezahlte Arbeitsentgelt vorsehen,                         1. die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Gesetzes über\n3. die Zahlung von Vorschüssen vorsehen,                          die Krankenversicherung der Landwirte versicherten\nmitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirt-\n4. den Zeitpunkt der erstmaligen Erstattung im Jahr\nschaftlichen Unternehmers,\n2006 nach § 2 Abs. 2 Satz 3 festlegen,\n5. die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten.                 2. Dienststellen und diesen gleichgestellte Einrichtun-\ngen der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-\n(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraus-\nten ausländischen Truppen und der dort auf Grund\nsichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.\ndes Nordatlantikpaktes errichteten internationalen\n(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den           militärischen Hauptquartiere mit Ausnahme der in\nSelbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeit-            Absatz 1 Nr. 2 genannten zivilen Arbeitskräfte.\ngeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkas-\nsen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der\n§ 12\nInteressen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorga-\nnisationen herzustellen.                                                   Freiwilliges Ausgleichsverfahren\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchfüh-         (1) Für Betriebe eines Wirtschaftszweigs können Ar-\nrende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2           beitgeber Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeber-\nSatz 1.                                                       aufwendungen errichten, an denen auch Arbeitgeber\nteilnehmen, die die Voraussetzungen des § 1 nicht erfül-\n§ 10                              len. Die Errichtung und die Regelung des Ausgleichsver-\nAnwendung sozial-                          fahrens bedürfen der Genehmigung des Bundesministe-\nversicherungsrechtlicher Vorschriften                riums für Gesundheit.\nDie für die gesetzliche Krankenversicherung gelten-           (2) Auf Arbeitgeber, deren Aufwendungen durch eine\nden Vorschriften finden entsprechende Anwendung, so-          Einrichtung nach Absatz 1 ausgeglichen werden, finden\nweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.                   die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.\n§ 11                                 (3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver-\nAusnahmevorschriften                        mögensmassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Körper-\nschaftsteuergesetzes, die als Einrichtung der in Absatz 1\n(1) § 1 Abs. 1 ist nicht anzuwenden auf                    bezeichneten Art durch das Bundesministerium für Ge-\n1. den Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeinde-          sundheit genehmigt sind, sind von der Körperschaft-\nverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten         steuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer befreit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005                3689\nArtikel 2                           7. In § 51 Abs. 1 Nr. 8 des Sozialgerichtsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 23. September\nÄnderung weiterer Gesetze                         1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des\n1. In § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Dritten Buches             Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676)\nSozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des         geändert worden ist, wird das Wort „Lohnfortzah-\nGesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das        lungsgesetzes“ durch das Wort „Aufwendungsaus-\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                     gleichsgesetzes“ ersetzt.\n22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676) geändert worden\nist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2 bis 6 des                                   Artikel 3\nLohnfortzahlungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3\nÄnderung des\nAbs. 1 Satz 2 bis 6 des Aufwendungsausgleichsge-\nGrundstoffüberwachungsgesetzes\nsetzes“ ersetzt.\nDas Grundstoffüberwachungsgesetz vom 7. Oktober\n2. Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame\n1994 (BGBl. I S. 2835), zuletzt geändert durch Artikel 16\nVorschriften für die Sozialversicherung – (Artikel I\ndes Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird\ndes Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I\nwie folgt geändert:\nS. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Geset-\nzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), wird wie     1. § 2 wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:                                              a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\na) In § 28f Abs. 3 Satz 5 wird der den Satz abschlie-           „1. Grundstoff: ein erfasster Stoff im Sinne des\nßende Punkt gestrichen und die Wörter „und im                    Artikels 2 Buchstabe a in Verbindung mit An-\nInsolvenzverfahren als Dokument zur Glaubhaft-                   hang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des\nmachung der Forderungen der Einzugsstelle.“ an-                  Europäischen Parlaments und des Rates vom\ngefügt.                                                          11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangs-\nb) In § 28h Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Lohnfort-                   stoffe (ABl. EU Nr. L 47 S. 1) und des Artikels 2\nzahlungsgesetz“ durch das Wort „Aufwendungs-                     Buchstabe a in Verbindung mit dem Anhang\nausgleichsgesetz“ ersetzt.                                       der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates\nvom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von\n3. In § 4 Abs. 4 Satz 8 des Fünften Buches Sozialgesetz-                Vorschriften für die Überwachung des Handels\nbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1                  mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Ge-\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I                          meinschaft und Drittländern (ABl. EU Nr. L 22\nS. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2a des Ge-                 S. 1), jeweils in ihrer geltenden Fassung;“.\nsetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676)\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ngeändert worden ist, werden nach dem Wort „be-\nruhen“ die Wörter „oder im Jahr 2005 darauf beruhen,            „4. Einfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen in\ndass vom 1. Januar 2006 an die Aufgaben nach dem                     das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des\nAufwendungsausgleichsgesetz wahrzunehmen sind“                       Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)\neingefügt.                                                           Nr. 111/2005 in der jeweils geltenden Fassung\noder in einen nicht zum Zollgebiet der Gemein-\n4. In § 69 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                   schaft gehörenden Teil des Hoheitsgebietes\n– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-                        der Bundesrepublik Deutschland;“.\nschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom\n18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch          c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2 Abs. 25 des Gesetzes vom 12. August 2005              „5. Ausfuhr: jede Verbringung von Grundstoffen\n(BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, werden die                    aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne\nWörter „Zweiten Abschnitt des Lohnfortzahlungsge-                    des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung\nsetzes“ durch das Wort „Aufwendungsausgleichsge-                     (EG) Nr. 111/2005 in der jeweils geltenden\nsetz“ ersetzt.                                                       Fassung oder aus einem nicht zum Zollgebiet\n5. In § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c des Vorruhestands-                   der Gemeinschaft gehörenden Teil des Ho-\ngesetzes vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601), das                    heitsgebietes der Bundesrepublik Deutsch-\nzuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom                            land;“.\n24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden          d) Nummer 6 wird aufgehoben.\nist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des        2. § 3 wird wie folgt gefasst:\nLohnfortzahlungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3\nAbs. 1 Satz 2 bis 4 des Aufwendungsausgleichsge-                                         „§ 3\nsetzes“ ersetzt.                                                                       Verbote\n6. In § 4 Nr. 4 des Versicherungssteuergesetzes in der             Es ist verboten, einen Grundstoff, wenn er zur\nFassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996               unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln ver-\n(BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 33 des     wendet werden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm\nGesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809)            Handel zu treiben, ihn, ohne Handel zu treiben, ein-\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Zweiten              zuführen, auszuführen, durch den Geltungsbereich\nAbschnitt des Lohnfortzahlungsgesetzes“ durch das            dieses Gesetzes durchzuführen, zu veräußern, abzu-\nWort „Aufwendungsausgleichsgesetz“ und die An-               geben oder in sonstiger Weise einem anderen die\ngabe „§ 19 Abs. 1 des Lohnfortzahlungsgesetzes“              Möglichkeit zu eröffnen, die tatsächliche Verfügung\ndurch die Angabe „§ 12 Abs. 1 des Aufwendungs-               über ihn zu erlangen, zu erwerben oder sich in sons-\nausgleichsgesetzes“ ersetzt.                                 tiger Weise zu verschaffen.“","3690         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005\n3. § 29 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                                              Artikel 4\n„1. entgegen § 3 einen Grundstoff besitzt, herstellt,                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nmit ihm Handel treibt, ihn, ohne Handel zu treiben,         Artikel 1 § 2 Abs. 2 Satz 3, § 3 Abs. 3, § 7, § 8 Abs. 2, § 9\neinführt, ausführt, durch den Geltungsbereich            und Artikel 2 Nr. 3 treten am 1. Oktober 2005 in Kraft. Im\ndieses Gesetzes durchführt, veräußert, abgibt            Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2006 in Kraft.\noder in sonstiger Weise einem anderen die Mög-           Das Lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969 (BGBl. I\nlichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügung über       S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 4 des Ge-\nihn zu erlangen, erwirbt oder sich in sonstiger          setzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), tritt am\nWeise verschafft,“.                                      1. Januar 2006 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}