{"id":"bgbl1-2005-76-8","kind":"bgbl1","year":2005,"number":76,"date":"2005-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/76#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-76-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_76.pdf#page=13","order":8,"title":"Gesetz über die Statistik zur Informationsgesellschaft (Informationsgesellschaftsstatistikgesetz - InfoGesStatG)","law_date":"2005-12-22T00:00:00Z","page":3685,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005                      3685\nGesetz\nüber die Statistik zur Informationsgesellschaft\n(Informationsgesellschaftsstatistikgesetz – InfoGesStatG)\nVom 22. Dezember 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                                 §4\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                                             Hilfsmerkmale\nHilfsmerkmale sind:\n§1\n1. Name und Anschrift des Unternehmens, der Einrich-\nZweck der Statistik,                                 tung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit, des Haus-\nAnordnung als Bundesstatistik                              halts und des Auskunftserteilenden,\nZur Erfüllung der Berichtspflichten der Europäischen               2. bei Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung\nGemeinschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004                    freiberuflicher Tätigkeit zusätzlich Name und Angaben\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom                           zu Telekommunikationsanschlüssen der für Rückfra-\n21. April 2004 über Gemeinschaftsstatistiken zur Infor-                 gen zur Verfügung stehenden Personen,\nmationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 143 S. 49) in der\njeweils geltenden Fassung sowie den Verordnungen der                 3. bei Haushalten zusätzlich Angaben zu Telekommuni-\nEuropäischen Gemeinschaften zur Durchführung dieser                     kationsanschlüssen, Familienstand der in dem Haus-\nVerordnung und zur Gewinnung von Informationen über                     halt lebenden natürlichen Personen sowie soziale\ndie Ausstattung mit Informations- und Kommunikations-                   Stellung des Haupteinkommensbeziehers.\ntechnologien sowie deren Nutzung in der Gesellschaft\nwerden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.                                                §5\nFreiwilligkeit der Auskunftserteilung\n§2                                        Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig.\nArt der Erhebung,\nErhebungseinheiten                                                              §6\nDie Erhebungen werden bei höchstens 20 000 Unter-                                     Übermittlungsregelung\nnehmen und Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher                  Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden\nTätigkeit sowie bei höchstens 12 000 Haushalten und                  Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch\nden in diesen Haushalten lebenden Personen im Sinne                  nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen den obers-\ndes Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 durchge-             ten Bundes- oder Landesbehörden vom Statistischen\nführt. Die Erhebungseinheiten werden in einem mathe-                 Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder\nmatisch-statistischen Verfahren ausgewählt.                          Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt wer-\nden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall\n§3                                      ausweisen.\nMindestalter\n§7\nDie Erhebungen bei Einzelpersonen werden ab einem\nMindestalter der zu Befragenden von zehn Jahren durch-                                        Inkrafttreten\ngeführt.                                                               Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos"]}