{"id":"bgbl1-2005-76-7","kind":"bgbl1","year":2005,"number":76,"date":"2005-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/76#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-76-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_76.pdf#page=11","order":7,"title":"Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen","law_date":"2005-12-22T00:00:00Z","page":3683,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005                3683\nGesetz\nzur Beschränkung der Verlustverrechnung\nim Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen\nVom 22. Dezember 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates              tals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigen-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                 kapitals 10 vom Hundert übersteigt.\n(4) Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsfähige Ver-\nArtikel 1                               lust ist jährlich gesondert festzustellen. Dabei ist von\nÄnderung                                 dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszuge-\ndes Einkommensteuergesetzes                         hen. Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-              angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,              gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch das Gesetz vom            sich verändert hat. Handelt es sich bei dem Steuer-\n22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3682), wird wie folgt              stundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemein-\ngeändert:                                                        schaft im Sinne des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der\nAbgabenordnung, ist das für die gesonderte und ein-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 heitliche Feststellung der einkommensteuerpflichti-\na) Die Angabe zu § 2b wird wie folgt gefasst:                 gen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus\ndem Steuerstundungsmodell zuständige Finanzamt\n„§ 2b   (weggefallen)“.\nfür den Erlass des Feststellungsbescheids nach\nb) Nach der Angabe „§ 15a Verluste bei beschränkter           Satz 1 zuständig; anderenfalls ist das Betriebsfinanz-\nHaftung“ wird folgende Angabe eingefügt:                  amt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung) zustän-\n„§ 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuer-               dig. Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell\nstundungsmodellen“.                               um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des\n§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung,\n2. § 2b wird aufgehoben.                                         können die gesonderten Feststellungen nach Satz 1\n3. § 13 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:                           mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung\n„(7) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 und 3,        der einkommensteuerpflichtigen und körperschaft-\n§§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.“                 steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstun-\ndungsmodell verbunden werden; in diesen Fällen sind\n4. Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:                    die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 einheit-\n„§ 15b                               lich durchzuführen.“\nVerluste im Zusammenhang                     5. § 18 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nmit Steuerstundungsmodellen                       „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, §§ 15a\n(1) Verluste im Zusammenhang mit einem Steuer-             und 15b sind entsprechend anzuwenden.“\nstundungsmodell dürfen weder mit Einkünften aus            6. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nGewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen\nEinkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch           „Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des\nnicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste               Betriebes sind § 15 Abs. 4 Satz 6 bis 8, §§ 15a und 15b\nmindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige        sinngemäß anzuwenden.“\nin den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben           7. § 21 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nEinkunftsquelle erzielt. § 15a ist insoweit nicht anzu-\nwenden.                                                       „§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.“\n(2) Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Ab-          8. In § 22 Nr. 1 Satz 1 wird der den Satz abschließende\nsatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften         Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender\nGestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Ein-        Halbsatz angefügt:\nkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn         „§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.“\ndem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten\n9. § 52 wird wie folgt geändert:\nKonzepts die Möglichkeit geboten werden soll, zu-\nmindest in der Anfangsphase der Investition Verluste          a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nmit übrigen Einkünften zu verrechnen. Dabei ist es                   „(4) § 2b in der Fassung der Bekanntmachung\nohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen               vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I\nEinkünfte beruhen.                                                S. 179) ist weiterhin für Einkünfte aus einer Ein-\n(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb                kunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die\nder Anfangsphase das Verhältnis der Summe der                     der Steuerpflichtige nach dem 4. März 1999 und\nprognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten               vor dem 11. November 2005 rechtswirksam erwor-\nund nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapi-                   ben oder begründet hat.“","3684        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005\nb) Nach Absatz 30 wird folgender Absatz 30a einge-                    „(34b) Für die Anwendung des § 18 Abs. 4\nfügt:                                                           Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes\n„(30a) Für die Anwendung des § 13 Abs. 7 in der              vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt\nFassung des Artikels 1 des Gesetzes vom                         Absatz 33a entsprechend.“\n22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt                    e) Der bisherige      Absatz     34b wird   der neue\nAbsatz 33a entsprechend.“                                       Absatz 34c.\nc) Nach Absatz 33 wird folgender Absatz 33a einge-\nf) Nach Absatz 36 wird folgender Absatz 36a einge-\nfügt:\nfügt:\n„(33a) § 15b in der Fassung des Artikels 1 des\nGesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683)                   „(36a) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 4\nist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuer-              Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes\nstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steu-                    vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt\nerpflichtige nach dem 10. November 2005 beige-                  Absatz 33a entsprechend.“\ntreten ist oder für die nach dem 10. November               g) Nach Absatz 37c wird folgender Absatz 37d einge-\n2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.                      fügt:\nDer Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in\ndem die Voraussetzungen für die Veräußerung der                    „(37d) Für die Anwendung des § 21 Abs. 1\nkonkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind                  Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes\nund die Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebs-            vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt\nunternehmen mit Außenwirkung an den Markt                       Absatz 33a entsprechend.“\nherangetreten ist. Dem Beginn des Außenvertriebs\nh) Dem Absatz 38 wird folgender Satz angefügt:\nstehen der Beschluss von Kapitalerhöhungen und\ndie Reinvestition von Erlösen in neue Projekte                  „Für die Anwendung des § 22 Nr. 1 Satz 1 zweiter\ngleich. Besteht das Steuerstundungsmodell nicht                 Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Geset-\nim Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen                  zes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt\nFonds, ist § 15b in der Fassung des Artikels 1 des              Absatz 33a entsprechend.“\nGesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683)\nanzuwenden, wenn die Investition nach dem                                          Artikel 2\n10. November 2005 rechtsverbindlich getätigt\nwurde.“                                                                         Inkrafttreten\nd) Nach Absatz 34a wird folgender Absatz 34b einge-           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nfügt:                                                    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}