{"id":"bgbl1-2005-76-6","kind":"bgbl1","year":2005,"number":76,"date":"2005-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/76#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-76-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_76.pdf#page=10","order":6,"title":"Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm","law_date":"2005-12-22T00:00:00Z","page":3682,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["3682          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005\nGesetz\nzum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm\nVom 22. Dezember 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                           „(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in\nden folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt\nArtikel 1                                     ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                             anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                    gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,                    erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwen-\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 27               den ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2005\ndes Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809),                 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,\nwird wie folgt geändert:                                               und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. De-\nzember 2005 zufließen.“\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:\na) Nummer 9 und 10 werden aufgehoben.\n„(4a) § 3 Nr. 9 in der bis zum 31. Dezember 2005\nb) Nummer 15 wird aufgehoben.\ngeltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor\n2. In § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 wird Buchstabe c wie folgt               dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der\ngefasst:                                                            Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindun-\n„c) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003                      gen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffe-\nund vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauan-                   nen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. De-\ntrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem                zember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfin-\n31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006                   dungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008\nrechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen                  zufließen. § 3 Nr. 10 in der bis zum 31. Dezember\nVertrags angeschafft worden sind,                              2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für\nEntlassungen vor dem 1. Januar 2006, soweit die\n– im Jahr der Fertig-\nÜbergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Ar-\nstellung und in den\nbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen, und\nfolgenden 9 Jahren        jeweils 4 vom Hundert,\nfür an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit\n– in den darauf                                                vor dem 1. Januar 2009 gezahlte Übergangs-\nfolgenden 8 Jahren     jeweils 2,5 vom Hundert,             beihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor dem\n– in den darauf                                                1. Januar 2006 begründet wurde.“\nfolgenden\n32 Jahren          jeweils 1,25 vom Hundert,“.                                   Artikel 2\n3. § 10 Abs. 1 Nr. 6 wird aufgehoben.                                                    Inkrafttreten\n4. § 52 wird wie folgt geändert:                                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}