{"id":"bgbl1-2005-76-2","kind":"bgbl1","year":2005,"number":76,"date":"2005-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/76#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-76-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_76.pdf#page=4","order":2,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze","law_date":"2005-12-22T00:00:00Z","page":3676,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["3676          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze\nVom 22. Dezember 2005\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                                     „§ 37c\nPersonal-Service-Agentur\nArtikel 1\n(1) Die Agentur für Arbeit kann erlaubt tätige Ver-\nÄnderung des                               leiher mit der Einrichtung und dem Betrieb von Per-\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                       sonal-Service-Agenturen beauftragen. Aufgabe der\n(860-3)                                Personal-Service-Agenturen ist insbesondere, eine\nArbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Ar-\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –         beitslosen in Arbeit durchzuführen sowie ihre Be-\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I               schäftigten in verleihfreien Zeiten bei der beruflichen\nS. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-        Eingliederung zu unterstützen und weiterzubilden.\nzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), wird wie\nfolgt geändert:                                                     (2) Für die Einrichtung und den Betrieb von Per-\nsonal-Service-Agenturen kann eine Vergütung ver-\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:               einbart werden. Werden Arbeitnehmer von der Per-\na) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt gefasst:              sonal-Service-Agentur an einen früheren Arbeitge-\nber, bei dem sie während der letzten vier Jahre mehr\n„§ 140 (aufgehoben)“.\nals drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt\nb) Die Angabe zu § 433 wird wie folgt gefasst:              waren, überlassen, ist die Vergütung entsprechend\nzu kürzen.“\n„§ 433 (aufgehoben)“.\n4. § 57 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.\n1a. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „unver-\nzüglicher Meldung“ durch die Wörter „zur Meldung         5. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nnach § 37b“ ersetzt.\na) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die\n2.   In § 37b werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:            Angabe „Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.\n„Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhält-          b) Folgender Satz wird angefügt:\nnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei\n„Eine Förderung allein für die Dauer des Berufs-\nMonate vor dessen Beendigung persönlich bei der\nschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlos-\nAgentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen\nsen.“\nzwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes\nund der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungs-        6. § 71 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Mel-\na) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:\ndung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des\nBeendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur             „1. § 21 Abs. 1 des Bundesausbildungsförde-\nMeldung besteht unabhängig davon, ob der Fort-                      rungsgesetzes werden Werbungskosten\nbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses                  des Auszubildenden auf Grund der Ausbil-\ngerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in                 dung nicht berücksichtigt;“.\nAussicht gestellt wird.“\nb) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Num-\n3.   § 37c wird wie folgt gefasst:                                   mern 2 bis 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005              3677\n7.  In § 128 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Einglie-      16. In § 421e wird die Angabe „§ 77 Abs. 1 Satz 2“ durch\nderungsmaßnahme“ das Wort „oder“ durch ein                     die Angabe „§ 77 Abs. 1“ ersetzt.\nKomma ersetzt und nach dem Wort „Meldeversäum-\nnis“ die Wörter „oder verspäteter Arbeitsuchendmel-       17. In § 421i Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „31. Dezember\ndung“ eingefügt.                                               2005“ durch die Angabe „31. Dezember 2007“ er-\nsetzt.\n8.  § 140 wird aufgehoben.\n9.  § 144 wird wie folgt geändert:                            18. § 421j Abs. 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 werden der Schlusspunkt            a) In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2006“ durch\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7                 die Angabe „1. Januar 2008“ ersetzt.\nangefügt:\nb) In Satz 2 wird die Angabe „31. August 2008“ durch\n„7. der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach                  die Angabe „31. Dezember 2009“ ersetzt.\n§ 37b nicht nachgekommen ist (Sperrzeit\nbei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).“          19. In § 421k Abs. 2 wird jeweils die Angabe „1. Januar\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                  2006“ durch die Angabe „1. Januar 2008“ ersetzt.\n„Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Er-        20. In § 421l Abs. 5 wird die Angabe „1. Januar 2006“\neignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge            durch die Angabe „1. Juli 2006“ ersetzt.\ndes Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 einander nach.“\n21. In § 428 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                            „1. Januar 2006“ durch die Angabe „1. Januar 2008“\n„(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldever-            ersetzt.\nsäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmel-\ndung beträgt eine Woche.“                             22. § 433 wird aufgehoben.\n10. § 358 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:               23. Nach § 434l wird folgender § 434m eingefügt:\n„Erstattungspflichtige      Unfallversicherungsträger                                  „§ 434m\nsind\n1. die Berufsgenossenschaften,                                                   Fünftes Gesetz zur\nÄnderung des Dritten Buches\n2. die Eisenbahn-Unfallkasse,\nSozialgesetzbuch und anderer Gesetze\n3. die Unfallkasse Post und Telekom,\n§ 57 Abs. 3 Satz 3 und § 140 in der bis zum\n4. die Unfallkasse des Bundes für die nach § 125\n30. Dezember 2005 geltenden Fassung sind weiter-\nAbs. 3 des Siebten Buches übernommenen Un-\nhin anzuwenden, wenn sich die Pflicht zur frühzeiti-\nternehmen und\ngen Arbeitsuchendmeldung nach der bis zum\n5. die nach den §§ 128 und 129 des Siebten Buches              30. Dezember 2005 geltenden Rechtslage richtet.“\nzuständigen Unfallversicherungsträger für Unter-\nnehmen des Landes oder der Gemeinden und\nArtikel 2\nGemeindeverbände, die in selbstständiger\nRechtsform betrieben werden.“                                                Änderung des\n11. § 359 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\n„Der Anteil jeder gewerblichen Berufsgenossen-                                       (860-2)\nschaft und der in § 358 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5\ngenannten Unfallversicherungsträger entspricht               In § 65 Abs. 4 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialge-\ndem Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Gesamt-          setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –\nentgeltsumme der Unfallversicherungsträger (§ 358         (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003,\nAbs. 1).“                                                 BGBI. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch das Gesetz\nvom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3675) geändert\n12. § 360 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nworden ist, wird jeweils die Angabe „1. Januar 2006“\n„Das Gleiche gilt für die in § 358 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4    durch die Angabe „1. Januar 2008“ ersetzt.\nund 5 genannten Unfallversicherungsträger hin-\nsichtlich der Unternehmen, für die sie nach diesen\nVorschriften erstattungspflichtig sind.“                                            Artikel 2a\n13. § 384 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                             Änderung des\n„(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand bestellt;                  Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nvor der Bestellung der vorsitzenden Mitglieder der                                   (860-5)\nGeschäftsführung hat der Vorstand den Verwal-\ntungsrat und die beteiligten Landesregierungen an-           In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozial-\nzuhören.“                                                 gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –\n14. Dem § 405 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:            (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,\nBGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3a des\n„Dies gilt nur, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro     Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570) geän-\nbeträgt.“                                                 dert worden ist, werden nach der Angabe „§ 189“ die\n15. In § 417 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 wird       Wörter „und Zeiten, in denen eine Versicherung allein\njeweils die Angabe „31. Dezember 2005“ durch die          deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Un-\nAngabe „31. Dezember 2006“ ersetzt.                       recht bezogen wurde,“ eingefügt.","3678          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005\nArtikel 2b                                    „1. Januar 2008“ und die Angabe „2. Januar 1948“\nÄnderung des                                    durch die Angabe „2. Januar 1950“ ersetzt.\nZweiten Gesetzes über die\nKrankenversicherung der Landwirte                                                  Artikel 4\n(8252-3)                                         Änderung des Sozialgerichtsgesetzes\nIn § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die                                   (330-1)\nKrankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember\nIn § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes\n1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 14a\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September\ndes Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) ge-\n1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4\nändert worden ist, werden nach der Angabe „§ 23“ die\ndes Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354)\nWörter „und Zeiten, in denen eine Versicherung allein\ngeändert worden ist, wird das Wort „Verwaltungsrat“\ndeshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Un-\ndurch das Wort „Vorstand“ ersetzt.\nrecht bezogen wurde,“ eingefügt.\nArtikel 3                                                         Artikel 5\nÄnderung des                                           Änderung des Arbeitszeitgesetzes\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                                                 (8050-21)\n(860-6)\nIn § 25 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                 1994 (BGBl. I S.1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 4b\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-                 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002)\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),           geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember\nzuletzt geändert durch Artikel 2c des Gesetzes vom                 2005“ durch die Angabe „31. Dezember 2006“ ersetzt.\n6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), wird wie folgt\ngeändert:                                                                                    Artikel 6\n1. In § 237 Abs. 2 Satz 3 werden die Angabe „1. Januar                                   Inkrafttreten\n2006“ jeweils durch die Angabe „1. Januar 2008“ und\ndie Angabe „2. Januar 1948“ durch die Angabe                      (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n„2. Januar 1950“ ersetzt.                                      Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt\nist.\n2. In § 252 Abs. 8 Satz 3 werden die Angabe „31. De-\nzember 2005“ durch die Angabe „31. Dezember                       (2) Artikel 1 Nr. 10 bis 12 tritt mit Wirkung vom\n2007“, die Angabe „1. Januar 2006“ durch die Angabe            1. Januar 2005 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nFranz Müntefering"]}