{"id":"bgbl1-2005-76-18","kind":"bgbl1","year":2005,"number":76,"date":"2005-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/76#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-76-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_76.pdf#page=48","order":18,"title":"Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung","law_date":"2005-12-23T00:00:00Z","page":3720,"pdf_page":48,"num_pages":5,"content":["3720          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005\nVerordnung\nzur Änderung der InVeKoS-Verordnung\nund der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung\nVom 23. Dezember 2005\nEs verordnen                                                1. In § 1 Abs. 2 wird in Nummer 6 der Punkt am Ende\n– auf Grund des § 9a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur              durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen               angefügt:\nund der Direktzahlungen in der Fassung der Bekannt-            „7. die Tabakbeihilfe.“\nmachung vom 30. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) die Bun-\ndesregierung,\n2. Dem § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt:\n– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und s\nund Nr. 2, des § 13 Abs. 1 und der §§ 15 und 16, je-              „(7) Die Bundesfinanzverwaltung ist zuständig für\nweils auch in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 und             die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1\nAbs. 5, sowie des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 31 Abs. 2        Abs. 1 Buchstabe a und b genannten Rechtsakte,\ndes Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen                  soweit sie sich auf die in § 1 Abs. 2 Nr. 7 bezeichnete\nMarktorganisationen und der Direktzahlungen in der             Stützungsregelung für Tabak beziehen.“\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2005\n(BGBl. I S. 1847), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des         3. § 2a wird aufgehoben.\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass          4. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter „Landwirtschaftliche\nvom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197), das Bun-              Parzelle (Schlag)“ durch das Wort „Schlag“ ersetzt.\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\nbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesmi-\nnisterien der Finanzen und für Wirtschaft und Techno-       5. § 7 wird wie folgt geändert:\nlogie,                                                         a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 bis 5“\n– auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 3 des InVeKoS-Daten-                  durch die Angabe „Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7“\nGesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1769), in             ersetzt.\nVerbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)\nund dem Organisationserlass vom 22. November 2005                  aa) Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt ge-\n(BGBl. I S. 3197), das Bundesministerium für Ernäh-                     fasst:\nrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Ein-\n„d) Flächen, die für den Anbau von\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,\n– auf Grund des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsge-                          aa) Faserhanf,\nsetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427),                         bb) Faserflachs\nder durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezem-\nber 1984 (BGBl. I S. 1493) neu gefasst und durch Arti-                      genutzt werden,“.\nkel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001                    bb) In Nummer 3 werden die Wörter „die Anga-\n(BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, das Bundesmi-                    be“ durch die Wörter „für jede im Sammel-\nnisterium der Finanzen:                                                 antrag anzugebende Fläche die Angabe“\nersetzt.\nArtikel 1                               c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-\nfügt:\nÄnderung der InVeKoS-Verordnung\n„(8a) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber befristet\nDie InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004                        übertragener Zahlungsansprüche ist, hat im An-\n(BGBl. I S. 3194) wird wie folgt geändert:                           trag","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005              3721\n1. denjenigen, der ihm Zahlungsansprüche über-            b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\ntragen hat,                                               fügt:\n2. die mit diesen Zahlungsansprüchen jeweils                     „(1a) Wer einen Zahlungsanspruch überneh-\nübertragenen Flächen, unter Angabe des von                men will, ist, soweit er noch nicht über eine Be-\nder zuständigen Landesstelle vergebenen Flä-              triebsnummer im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 ver-\nchenidentifikators nach Anlage 1 sowie der                fügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als\nFlächengröße in Hektar mit zwei Dezimalstel-              Betriebsinhaber bei der zuständigen Landesstelle\nlen kaufmännisch gerundet,                                registrieren zu lassen.“\nanzugeben.“                                               c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „ , soweit\n6. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                                     vorhanden,“ gestrichen.\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „liegendem\n„(2) Abweichend von Absatz 1 können die Lan-\nSchuldverhältnisses“ durch die Wörter „lie-\ndesregierungen durch Rechtsverordnung eine klei-\ngenden Rechtsverhältnisses“ ersetzt.\nnere Mindestgröße oder Mindestbreite festlegen,\nsoweit dies erforderlich ist, um besonderen regiona-              cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nlen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Im Falle von                     „6. bei befristeten Übertragungen den Zeit-\nStilllegungsflächen sind dabei die Maßgaben des                             raum der Übertragung und die zusam-\nArtikels 54 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr.                           men mit den Zahlungsansprüchen über-\n1782/2003 zu berücksichtigen.“                                              tragenen beihilfefähigen Flächen.“\nd) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz ersetzt:\n7. § 11 wird wie folgt geändert:\n„(3) Die auf Grund einer Meldung nach Ab-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              satz 1 erfolgte Registrierung der Übertragung der\nZahlungsansprüche in einem Register im Sinne\naa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die\ndes Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004\nWörter „einschließlich des betriebsindividuel-\nist keine Entscheidung der zuständigen Landes-\nlen Tabakbetrags nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 des\nstelle über die Wirksamkeit der Übertragung nach\nBetriebsprämiendurchführungsgesetzes“ ge-\nder Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.“\nstrichen.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:        10. In § 18 wird die Angabe „31. Januar“ durch die Anga-\nbe „28. Februar“ ersetzt.\n„Die Einbeziehung des betriebsindividuellen\nTabakbetrags nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Be-\ntriebsprämiendurchführungsgesetzes in die        11. In § 23 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „geeichten“ durch\nZahlungsansprüche für die einheitliche Be-           die Wörter „von der Bundesanstalt zugelassenen“\ntriebsprämie ist bis zum 15. Mai 2006 schrift-       ersetzt.\nlich bei der Landesstelle zu beantragen.“\n12. Nach § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nb) In Absatz 2 sind nach der Angabe „§ 5 Abs. 2“ die\nWörter „oder § 5 Abs. 4 Nr. 2“ einzufügen.                                         „§ 26a\nMeldung über Hopfenflächen\n8. In § 13 Abs. 1 werden nach der Angabe „15. Mai                   Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten\n2005“ die Wörter „und im Falle des § 11 Abs. 1 Satz 2         Erzeugergemeinschaften die nach § 7 Abs. 5 erhobe-\nbis zum 15. Mai 2006“ eingefügt.                              nen Angaben ihrer jeweiligen Mitglieder über die\nLage und Größe der bewirtschafteten Hopfenflä-\n9. § 15 wird wie folgt geändert:                                 chen. Die Erzeugergemeinschaften verwenden diese\nDaten ausschließlich für die Identifizierung der Par-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          zellen im Rahmen der Antragsstellung nach Arti-\nkel 15a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf Zah-\naa) Im bisherigen Wortlaut wird das Wort „Ver-\nlung nach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr.\ntragsschluss“ durch die Wörter „der Übertra-\n1782/2003.“\ngung“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                     13. Nach Abschnitt 8 wird folgender Abschnitt 8a einge-\n„Wird die Übertragung eines Zahlungsan-              fügt:\nspruchs erst nach dem in § 7 Abs. 1 der                                    „Abschnitt 8a\nInVeKoS-Verordnung in Verbindung mit Arti-\nkel 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr.                                          Tabak\n796/2004 vorgesehenen Tag für die Einrei-                                      § 27a\nchung des Antrags auf Betriebsprämie eines\nKalenderjahres gemeldet, so berücksichtigt                                Zulassung von\ndie zuständige Landesstelle diesen Zah-                           Erstverarbeitungsunternehmen\nlungsanspruch bei der Entscheidung über                 (1) Ein Erstverarbeitungsunternehmen für Rohta-\nden Antrag auf Betriebsprämie für dieses             bak (Erstverarbeitungsunternehmen) wird, soweit es\nJahr nicht.“                                         nicht bereits über eine Zulassung nach den bis zum","3722         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005\n31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften über die            meinschaft erzeugten und von ihm verarbeiteten\nPrämienregelung für Rohtabak verfügt, auf Antrag             Mengen an Rohtabak nach Sortengruppen getrennt\ndes Inhabers des Erstverarbeitungsunternehmens               dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas jährlich bis spä-\n(Erstverarbeiter) durch das für seinen Sitz zuständige       testens zum 5. November mit.\nHauptzollamt zugelassen. Dem Antrag ist ein Lage-\n(6) Das Erstverarbeitungsunternehmen teilt die in\nplan des Erstverarbeitungsunternehmens unter Auf-\nden Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nr.\nführung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischener-\n2636/1999 der Kommission vom 14. Dezember 1999\nzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie eine Be-\nüber die Mitteilung von Angaben im Tabaksektor ab\nschreibung des Verarbeitungsverfahrens beizufügen.\nder Ernte 2000 und zur Aufhebung der Verordnung\n(2) Änderungen der Betriebsverhältnisse oder von          (EWG) Nr. 1771/93 (ABl. EG Nr. L 323 S. 4) in der\nEintragungen im Handels- und Genossenschafts-                jeweiligen Fassung genannten Angaben spätestens\nregister sind vom Erstverarbeitungsunternehmen               zwei Wochen vor den dort genannten Terminen dem\ninnerhalb von zwei Wochen dem für seinen Sitz                Hauptzollamt Hamburg-Jonas mit.\nzuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Wechselt der\nErstverarbeiter, hat der neue Erstverarbeiter unver-                                    § 27c\nzüglich die Zulassung entsprechend Absatz 1 zu                                      Anerkennung\nbeantragen.                                                                 von Erzeugergemeinschaften\n(3) Die Zulassung kann – auch nachträglich – mit             Eine Erzeugergemeinschaft für Rohtabak wird,\nAuflagen hinsichtlich der vom Erstverarbeitungsun-           soweit sie nicht bereits über eine Zulassung nach\nternehmen nach § 27b einzuhaltenden Pflichten ver-           den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschrif-\nsehen werden.                                                ten über die Prämienregelung für Rohtabak verfügt,\nauf Antrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas\n§ 27b                              anerkannt. Dem Antrag ist eine Liste mit Namen und\nAnschriften der Mitglieder der Erzeugergemeinschaft\nPflichten der                          beizufügen.\nErstverarbeitungsunternehmen\n§ 27d\n(1) Das Erstverarbeitungsunternehmen meldet\ndas Eintreffen des Rohtabaks am Ort der Verarbei-                                     Pflichten\ntung sowie das Entfernen des verarbeiteten Tabaks                           der Erzeugergemeinschaften\nvom Ort der Verarbeitung dem zuständigen Haupt-                 Die Erzeugergemeinschaft teilt die in den Anhän-\nzollamt innerhalb einer von diesem mit der Zulassung         gen I bis III der Verordnung (EG) Nr. 2636/1999 vorge-\nfestgesetzten Frist. Dieser Rohtabak muss unver-             sehenen Angaben spätestens zwei Wochen vor den\nzüglich in die jeweilige Betriebsstätte aufgenommen          dort genannten Terminen dem Hauptzollamt Ham-\nwerden. Rohtabak aus Mitgliedstaaten der Europäi-            burg-Jonas mit.\nschen Gemeinschaft ist von Drittlandsware getrennt\nzu lagern.                                                                              § 27e\n(2) Das Erstverarbeitungsunternehmen hat über                                    Anbauvertrag\ndie Bestandsveränderungen an Rohtabak und ver-\narbeitetem Tabak ordnungsgemäß Bücher zu führen.                (1) Die Erzeugergemeinschaft oder der Betriebs-\nDie Buchführungspflicht gilt auch für Rohtabak, der          inhaber übermitteln die von ihnen mit einem Erstver-\nnicht in die Lagerräume aufgenommen wird. Be-                arbeitungsunternehmen geschlossenen Anbauver-\nstandsveränderungen sind spätestens am dritten               träge einschließlich aller beizufügenden Anlagen in\ndarauf folgenden Arbeitstag einzutragen. Bei jeder           siebenfacher Ausfertigung an das Hauptzollamt\nAufnahme von Rohtabak in ein Erstverarbeitungsun-            Hamburg-Jonas. Änderungen sind dem Hauptzoll-\nternehmen ist täglich ein Empfangsschein auszufer-           amt Hamburg-Jonas unverzüglich mitzuteilen. Satz 1\ntigen und von diesem dem für seinen Sitz zuständi-           und 2 gelten für Zusatzverträge entsprechend.\ngen Hauptzollamt unverzüglich vorzulegen.                       (2) Im Anbauvertrag oder in einer Anlage hierzu ist\nunbeschadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ge-\n(3) Das Hauptzollamt kann zur Sicherstellung\nnannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgen-\neiner ordnungsgemäßen Überwachung der in Ab-\ndes anzugeben:\nsatz 1 und 2 enthaltenen Pflichten weitere Anordnun-\ngen treffen. Es kann auch widerruflich Vereinfachun-         1. die Betriebsnummer des Betriebsinhabers,\ngen zulassen.\n2. für jede mit Tabak bestellte Parzelle der von der\n(4) Jährlich am 31. März stellt das Erstverarbei-             zuständigen Landesstelle vergebene Flächen-\ntungsunternehmen die vorhandenen Bestände an                     identifikator nach Anlage 1.\nRohtabak und verarbeitetem Tabak fest und meldet\ndiese bis zum 1. Mai des Jahres dem nach Absatz 2                                       § 27f\nzuständigen Hauptzollamt. Bei Rohtabak sind die                            Pflichten des Betriebsinhabers\nBestände nach Erzeugungsland getrennt festzustel-\nlen und anzumelden. Das Hauptzollamt kann die                   Der Betriebsinhaber hat eine unterzeichnete Aus-\nFeststellung von Amts wegen vornehmen.                       fertigung des bei der zuständigen Landesstelle ein-\ngereichten Sammelantrages, mit Ausnahme der in\n(5) Das Erstverarbeitungsunternehmen teilt die in         Satz 3 genannten Unterlagen, bis zum 15. Mai des\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ge-             Jahres, in dem der Antrag auf Gewährung der Tabak-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005             3723\nprämie zu stellen ist, beim Hauptzollamt Hamburg-                                     § 27j\nJonas einzureichen. Satz 1 gilt entsprechend für jede                     Gewährung der Tabakbeihilfe\nbei der Landesstelle eingereichte Änderung oder\n– ganzen oder teilweisen – Rücknahme des Sammel-                (1) Die Tabakbeihilfe wird dem Betriebsinhaber\nantrages mit der Maßgabe, dass die Einreichung der           durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.\nAusfertigung unverzüglich zu erfolgen hat. Darüber              (2) Der indikative Beihilfebetrag je Kilogramm\nhinaus hat der Betriebsinhaber eine Ausfertigung der         Rohtabak entspricht, vorbehaltlich einer jährlichen\nmit dem Sammelantrag übermittelten kartografi-               Überprüfung, für jede Sortengruppe 80 vom Hundert\nschen Unterlagen für die mit Tabak bestellten Parzel-        des in Artikel 196 Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung\nlen vorzuhalten und den zuständigen Zolldienststel-          (EG) Nr. 1973/2004 genannten Betrags.\nlen auf Verlangen vorzulegen.\n(3) Die Festsetzung des endgültigen Beihilfebe-\ntrages je Kilogramm Rohtabak bleibt anderweitiger\n§ 27g\nbundesrechtlicher Regelung vorbehalten.\nAmtliche Verwiegung                                                 § 27k\n(1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produkti-                              Kürzung der\nonsgebiet amtlich zu verwiegen. Bei der Verwiegung                     Tabakbeihilfe bei Nichteinhaltung\nwird eine amtliche Probe zur Feststellung des Feuch-                   der anderweitigen Verpflichtungen\ntigkeitsgehaltes, der Sortengruppe und der Quali-\nBei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen\ntätsstufe entnommen.\ndurch einen Betriebsinhaber wendet das Hauptzoll-\n(2) Über das Ergebnis der Kontrollen nach Ab-             amt Hamburg-Jonas im Rahmen der Gewährung der\nsatz 1 stellt das für den Sitz der Ankaufstelle zustän-      Tabakbeihilfe denselben Sanktionssatz an, den die\ndige Hauptzollamt die Bescheinigung nach Arti-               zuständige Landesstelle zur Kürzung der übrigen im\nkel 199 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 (Kontroll-         Sammelantrag beantragten Direktzahlungen dieses\nbescheinigung) aus und übermittelt diese – abwei-            Betriebsinhabers anwendet.“\nchend von Artikel 13 Abs. 12 Buchstabe c der Ver-\nordnung (EG) Nr. 796/2004 – unmittelbar an das           14. In § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird am Ende ein Komma\nHauptzollamt Hamburg-Jonas und nachrichtlich                 eingefügt und folgende Nummer 6 angefügt:\ndem Betriebsinhaber. Soweit der Betriebsinhaber\n„6. im Falle der Tabakbeihilfe auch die Erstverarbei-\neine Erzeugergemeinschaft bevollmächtigt hat, wird\ntungsunternehmen und die Erzeugergemein-\ndie Kontrollbescheinigung nachrichtlich der Erzeu-\nschaften“.\ngergemeinschaft übermittelt.\n(3) Ist in einem anderen Mitgliedstaat erzeugter      15. Nach § 30 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nRohtabak dort amtlich verwogen worden, werden die               „(1a) Der Betriebsinhaber hat der Landesstelle die\ndiesbezüglichen Belege der Prämiengewährung zu-              Aufnahme der Nutzung einer aus der landwirtschaft-\ngrunde gelegt. Andernfalls kann das Hauptzollamt             lichen Produktion genommenen Fläche nach § 7\ndie Durchführung des amtlichen Verfahrens nach               Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h mindestens drei Tage vor-\nAbsatz 1 am Ort des Erstverarbeitungsunterneh-               her schriftlich anzuzeigen, sofern die Aufnahme der\nmens verlangen.                                              Nutzung innerhalb des in § 4 Abs. 3 der Direktzahlun-\ngen-Verpflichtungenverordnung festgelegten Zeit-\n§ 27h                              raums erfolgt.“\nVorschuss\n16. § 31 wird wie folgt geändert:\nDer Betriebsinhaber kann unter Gestellung der             a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nerforderlichen Sicherheit bis zum 15. November\neines Jahres einen Vorschuss auf die Beihilfezahlung             aa) In Nummer 1 wird das Wort „Faserhanfan-\nbeim Hauptzollamt Hamburg-Jonas beantragen.                          bauflächen“ durch die Wörter „Faserflachs-\nDas Hauptzollamt Hamburg-Jonas kann über die                         und Faserhanfanbauflächen“ ersetzt.\nnach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten               bb) In Nummer 2 wird das Wort „Faserhanf“\ngeforderten Unterlagen hinaus weitere Nachweise                      durch die Wörter „Faserflachs und Faser-\nverlangen, wenn begründete Zweifel an den Anga-                      hanf“ ersetzt.\nben des Betriebsinhabers bestehen.\nb) In Absatz 7 wird die Angabe „15. September“\ndurch die Angabe „30. September“ ersetzt.\n§ 27i\nc) Absatz 10 wird aufgehoben.\nAnlieferungsschluss\n(1) Die Rohtabakanlieferungen sind bis zum            17. Dem § 35 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres                 „(3) Die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung\nabzuschließen. Betriebsinhaber haben die bis zu die-         in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August\nsem Termin nicht an ein Erstverarbeitungsunterneh-           2003 (BGBl. I S. 1666) wird aufgehoben. Sie ist auf\nmen gelieferten Rohtabakmengen aus der Ernte des             Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2006 begin-\nVorjahres dem für ihren Sitz zuständigen Hauptzoll-          nende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume be-\namt bis zum 15. Mai zu melden.                               ziehen, weiter anzuwenden.“","3724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005\n18. Folgende Anlage wird angefügt:\n„Anlage 1\n(zu § 7 Abs. 8a und § 27e Abs. 2 Nr. 2)\nFlächenidentifikator (16 Stellen)\nLändercode             Code                 Landwirtschaft/       länderspezifisch vor-\nBundesland                    InVeKoS          gegeben (10 Stellen)\nDE                 BB, BW, BY, HB,         LI\nHE, HH, MV, NI,\nNW, RP, SH, SL,\nSN, ST, TH                                                             “.\nArtikel 2\nÄnderung der\nHauptzollamtszuständigkeitsverordnung\nIn § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 8. Okto-\nber 2004 (BGBl. I S. 2606), die zuletzt durch Artikel 79 des Gesetzes vom\n21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter „der Prä-\nmie nach § 2 der EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. August 2003 (BGBl. I S. 1666)“ durch die Wörter „der\nTabakbeihilfe nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember\n2004 (BGBl. I S. 3194)“ ersetzt.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. Dezember 2005\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}