{"id":"bgbl1-2005-76-17","kind":"bgbl1","year":2005,"number":76,"date":"2005-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/76#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-76-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_76.pdf#page=44","order":17,"title":"Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV)","law_date":"2005-12-22T00:00:00Z","page":3716,"pdf_page":44,"num_pages":4,"content":["3716             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005\nVierzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften\n(40. StVRÄndV)\nVom 22. Dezember 2005\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s sowie Nr. 3                   rungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabstän-\nerster Halbsatz und Buchstabe c in Verbindung mit Abs. 3                    den ihr Fahrzeug verlassen müssen,“.\nund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nsung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I\nS. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständig-                  „(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehr-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                   rädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Novem-                    Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt\nber 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministe-                sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, hinsichtlich               Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies\ndes § 6 Abs. 3 auch nach Anhörung der zuständigen                      gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte\nobersten Landesbehörden:                                               angelegt sind.“\n4. § 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1\n„(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungs-\nÄnderung                                 sicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu ver-\nder Straßenverkehrs-Ordnung                        stauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbrem-\nsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht ver-\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November                    rutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen\n1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert             oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei\ndurch die Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I                sind die anerkannten Regeln der Technik zu beach-\nS. 3714), wird wie folgt geändert:                                 ten.“\n1. § 2 Abs. 3a wird wie folgt gefasst:                          5. § 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\n„(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die         a) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort\nWetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören ins-                 „Zusatzschilder“ durch das Wort „Zusatzzeichen“\nbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutz-                ersetzt.\nmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kenn-\nzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen                b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nGütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei            „Verkehrszeichen können auf einer weißen Träger-\nSchneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer                 tafel aufgebracht sein.“\nausschließen und wenn nötig den nächsten geeigne-\nc) In Satz 6 wird das Wort „Zusatzschildern“ durch\nten Platz zum Parken aufsuchen.“\ndas Wort „Zusatzzeichen“ ersetzt.\n2. § 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                         6. In § 41 Abs. 3 Nr. 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 45\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              Abs. 1c“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 1d“ ersetzt.\n„Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche\noder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist ver-         7. § 45 wird wie folgt geändert:\nboten.“                                                    a) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 1d“\nb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:                    durch die Angabe „des Absatzes 1f“ ersetzt.\nb) Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 7a ein-\n„Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in\ngefügt:\nLaderäumen mitgenommene Personen dort not-\nwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot                    „(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im\ngilt ferner nicht für die Beförderung von Baustel-             Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei\nlenpersonal innerhalb von Baustellen.“                         der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen ein-\ngesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigen-\nc) In dem bisherigen Satz 2 werden nach den Wör-\nsicherung, zur Absicherung des havarierten Fahr-\ntern „auf der Ladefläche“ die Wörter „oder in Lade-\nzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an\nräumen“ eingefügt.\nder Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstel-\nlen.“\n3. § 21a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:            8. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n„2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn               a) In Satz 1 Nr. 2 wird in der Klammer die Angabe „10“\nsie im jeweiligen Leistungs- oder Ausliefe-              durch die Angabe „9“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005                3717\nb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „auf der Lade-                                   Artikel 4\nfläche“ die Wörter „oder in Laderäumen“ einge-\nÄnderung der\nfügt.\nBußgeldkatalog-Verordnung\n9. In § 49 Abs. 1 Nr. 20a wird die Angabe „§ 21a Abs. 2“          Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November\ndurch die Angabe „§ 21a Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.             2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 2\nder Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117),\nArtikel 2                             wird wie folgt geändert:\nAufhebung der\n2. Ausnahmeverordnung zur StVO                     1. In § 3 Abs. 2 wird nach den Wörtern „Wird ein Tatbe-\nstand“ die Angabe „der Nummer 119,“ eingefügt.\nDie 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März\n1990 (BGBl. I S. 550), geändert durch die Verordnung\nvom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481), wird aufgeho-         2. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nben.                                                               a) In Nummer 2 wird die Angabe „der Nummern\n12.5.4 oder 12.5.5“ durch die Angabe „der Num-\nmern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5“ und die Angabe\nArtikel 3                                    „der Nummern 12.6.4 oder 12.6.5“ durch die\nAufhebung der                                   Angabe „der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5“\n6. Ausnahmeverordnung zur StVO                            ersetzt.\nDie 6. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 24. März                  b) In Nummer 3 wird die Angabe „oder 83.3“ durch\n1994 (BGBl. I S. 624) wird aufgehoben.                                die Angabe „ , 83.3 oder 89a.2“ ersetzt.\n3. Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer eingefügt:\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                       Tatbestand                                     StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n„5a      Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetter-      § 2 Abs. 3a Satz 1               20 €“.\nverhältnisse angepasst                                    § 49 Abs. 1 Nr. 2\n5a.1     – mit Behinderung                                         § 2 Abs. 3a Satz 1               40 €“.\n§ 1 Abs. 2\n§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2\nb) In Nummer 6 wird in der StVO-Spalte die Angabe „§ 2 Abs. 3a“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3a Satz 3“ ersetzt.\nc) Nummer 89 wird durch folgende Nummern ersetzt:\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                       Tatbestand                                     StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n„89      Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahr-        § 19 Abs. 1 Satz 1               50 €“.\nzeugs nicht beachtet                                      § 49 Abs. 1 Nr. 19\nBuchstabe a\n89a      Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht\nnach § 19 Abs. 2 StVO überquert\n89a.1      in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO         § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1         50 €“.\n§ 49 Abs. 1 Nr. 19\nBuchstabe a\n89a.2      in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StVO   § 19 Abs. 2 Satz 1               150 €\n(außer bei geschlossener Schranke)                      Nr. 2, 3, 4                  Fahrverbot\n§ 49 Abs. 1 Nr. 19            1 Monat“.\nBuchstabe a","3718         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005\nd) Nummer 101 wird wie folgt gefasst:\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                       Tatbestand                                  StVO\nFahrverbot\nin Monaten\n„101      Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm          § 21a Abs. 2 Satz 1          15 €“.\ngetragen                                                § 49 Abs. 1 Nr. 20a\ne) In der Nummer 149 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „10 €“ durch\ndie Angabe „25 €“ ersetzt.\nf) Die Tabelle 2 des Anhangs (zu Nr. 12 der Anlage) wird wie folgt gefasst:\n„Anhang\n(zu Nr. 12 der Anlage)\nTabelle 2\nNichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug\nRegelsatz\nLfd. Nr.                                                                                   Fahrverbot\nin Euro\nDer Abstand von einem vorausfahrenden\nFahrzeug betrug in Metern\n12.5      a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h\n12.5.1       weniger als 5/10 des halben Tachowertes……………………                     40\n12.5.2       weniger als 4/10 des halben Tachowertes……………………                     60\n12.5.3       weniger als 3/10 des halben Tachowertes……………………                    100       Fahrverbot\n1 Monat\nsoweit die\nGeschwindigkeit\nmehr als 100 km/h\nbeträgt\n12.5.4       weniger als 2/10 des halben Tachowertes……………………                    150       Fahrverbot\n2 Monate\nsoweit die\nGeschwindigkeit\nmehr als 100 km/h\nbeträgt\n12.5.5       weniger als 1/10 des halben Tachowertes……………………                    200       Fahrverbot\n3 Monate\nsoweit die\nGeschwindigkeit\nmehr als 100 km/h\nbeträgt\n12.6      b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h\n12.6.1       weniger als 5/10 des halben Tachowertes……………………                     60\n12.6.2       weniger als 4/10 des halben Tachowertes……………………                    100\n12.6.3       weniger als 3/10 des halben Tachowertes……………………                    150       Fahrverbot\n1 Monat\n12.6.4       weniger als 2/10 des halben Tachowertes……………………                    200       Fahrverbot\n2 Monate\n12.6.5       weniger als 1/10 des halben Tachowertes……………………                    250       Fahrverbot\n3 Monate“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005                   3719\nArtikel 5                                  2. Nummer 5.13 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der                                      „5.13 mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schie-\nFahrerlaubnis-Verordnung                                        nenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnüber-\ngang unter Verstoß gegen die Wartepflicht\nDie Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom                               nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Straßenver-\n18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Arti-                     kehrs-Ordnung überquert,“.\nkel 2 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I\nS. 2412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In Nummer 4.10 wird das Semikolon durch ein                                                    Artikel 6\nKomma ersetzt und folgende neue Nummer 4.11 ein-                                            Inkrafttreten\ngefügt:\n„4.11 Bahnübergang unter Verstoß gegen die Warte-                 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am\npflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4          1. Januar 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 sowie Artikel 4\nder Straßenverkehrs-Ordnung überquert;“.                 und 5 treten am 1. Mai 2006 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 22. Dezember 2005\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}