{"id":"bgbl1-2005-76-14","kind":"bgbl1","year":2005,"number":76,"date":"2005-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/76#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-76-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_76.pdf#page=35","order":14,"title":"Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen","law_date":"2005-12-22T00:00:00Z","page":3707,"pdf_page":35,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005                    3707\nVerordnung\nzur Änderung futtermittelrechtlicher\nund verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen*)\nVom 22. Dezember 2005\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                                            Artikel 1\nund Verbraucherschutz verordnet\nÄnderung der Futtermittelverordnung\n– auf Grund des § 18 Abs. 3 Nr. 2, des § 23 Nr. 1 Buchsta-\nbe b, Nr. 8, 9 Buchstabe b, Nr. 12 und 14, des § 46                    Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Satz 2 Nr. 1 und                kanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 522), zu-\ndes § 62 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelge-               letzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 24 des Gesetzes\nsetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618),                 vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618), wird wie folgt\n§ 62 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-               geändert:\nbuches auch in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes\n1. § 35c Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\nvom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618),\n„(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach\n– auf Grund des § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und des                       Absatz 1 sind erfüllt, soweit\n§ 37 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\nbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) im                       1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                            nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die\nschaft und Technologie sowie                                                Europäische Gemeinschaft auf Grund\n– auf Grund des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe                       a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr.\nb und c, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, des Le-                         178/2002 des Europäischen Parlaments und\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. Sep-                           des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung\ntember 2005 (BGBl. I S. 2618) im Einvernehmen mit                              der allgemeinen Grundsätze und Anforderun-\ndem Bundesministerium der Finanzen:                                            gen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der\nEuropäischen Behörde für Lebensmittelsicher-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:                    heit und zur Festlegung von Verfahren zur\n– Richtlinie 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Ände-              Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1)\nrung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hin-\nsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schäd-                 oder\nlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Er-\nzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemü-          b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des\nse (ABl. EU Nr. L 141 S. 10),                                                Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung\n– Richtlinie 2005/46/EG der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Ände-              von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von\nrung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und\n90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rück-                 aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführ-\nständen für Amitraz (ABl. EU Nr. L 177 S. 35).                               ten Erzeugnissen (ABl. EG 1998 Nr. L 24 S. 9)","3708             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005\nin der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf              gg) In der neuen Nummer 10 werden nach dem\ndas betreffende Drittland oder einen in einem Dritt-                Wort „Vormischungen“ die Wörter „herstellt\nland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt                     oder“ eingefügt.\noder verboten ist und\nhh) Nach der neuen Nummer 10 wird folgende\n2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen                       Nummer eingefügt:\nRechtsakt im Bundesanzeiger oder elektronischen\nBundesanzeiger**) bekannt gemacht hat; das Bun-                     „11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29\ndesministerium macht auch Änderungen und die                              Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1\nAufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger                               oder einer vollziehbaren Auflage nach\noder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.“                              § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4\noder 5 Satz 2 zuwiderhandelt,“.\n2. Im Zehnten Abschnitt wird vor dem bisherigen § 36\nfolgende Vorschrift eingefügt:                                    ii)   Die bisherigen Nummern 5, 5a und 6 werden\ndie neuen Nummern 12, 13 und 14.\n„§ 36\nStraftaten                            jj)   In der neuen Nummer 13 wird am Ende das\nKomma durch das Wort „oder“ ersetzt.\nNach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebens-\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,               kk) In der neuen Nummer 14 wird das Komma am\nwer entgegen § 35c Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe                    Ende durch einen Punkt ersetzt.\noder Vormischungen einführt.“\nll)   Die bisherigen Nummern 4, 7 und 8 werden\n3. Der bisherige § 36 wird neuer § 36a; er wird wie folgt                   aufgehoben.\ngeändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2\n„(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung                Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-\nfahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des               mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ord-               fahrlässig\nnungswidrig.“\n1. entgegen § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatz-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nstoffe, Vormischungen oder Futtermittel ein-\naa) In der Einleitung werden die Wörter „§ 21                      führt oder\nAbs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes“ durch\ndie Wörter „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des          2. entgegen § 35 Abs. 2 eine Anmeldung nicht,\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“                  nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nersetzt.                                                     zeitig macht.“\nbb) Die bisherigen Nummern 1a und 2 werden die             d) Absatz 4 wird aufgehoben.\nneuen Nummern 2 und 3.                            4. Die Anlage 5a Teil B wird wie folgt geändert:\ncc) Nach der neuen Nummer 3 werden folgende\na) In den Positionen „Acephat“ und „Parathionmethyl“\nneue Nummern 4 bis 6 eingefügt:\nwird die Fußnotenbezeichnung „a)“ gestrichen.\n„4. entgegen § 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe\nin Vormischungen oder Futtermitteln ver-        b) In den Positionen „Binapacryl“, „Captafol“, „1,2-\nwendet,                                            Dichlorethan“, „Dinoseb“, „Ethylenoxid“ und\n„Nitrofen“ wird die Fußnotenbezeichnung „b)“ ge-\n5.   entgegen § 17 Abs. 4 dort genannte Zu-             strichen.\nsatzstoffe einem Mischfuttermittel zu-\nsetzt,                                          c) In der Position „Bromopropylat“ wird die Fußno-\ntenbezeichnung „c)“ gestrichen.\n6.   entgegen § 20 Abs. 1 oder 3, auch in Ver-\nbindung mit Abs. 4, dort genannte Zusatz-       d) In den Positionen „Cyazofamid“, „2,4 DB“,\nstoffe oder Vormischungen abgibt oder              „Ethoxysulfuron“, „Foramsulfuron“, „Imazamox“,\nverwendet,“.                                       „Linuron“, „Oxadiargyl“, „Oxasulfuron“ und „Pen-\ndd) Die bisherige Nummer 2a wird die neue Num-                dimethalin“ wird die Fußnotenbezeichnung „d)“\nmer 7.                                                  gestrichen.\nee) Nach der neuen Nummer 7 werden folgende                e) In der Position „Fenamiphos, Fenamiphos-Sulf-\nNummern 8 und 9 eingefügt:                              oxid, Fenamiphos-Sulfon“ wird die Fußnotenbe-\nzeichnung „e)“ gestrichen.\n„8. entgegen § 25 Satz 1 oder § 27 Satz 1\neinen Stoff als Futtermittel in den Verkehr     f) In den Positionen „Bifenthrin“ und „Famoxadon“\nbringt oder verfüttert,                            wird die Fußnotenbezeichnung „f)“ gestrichen.\n9.   entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel        g) In den Positionen „Azoxystrobin“, „Fenhexamid“,\nverfüttert,“.                                      „Fenpropimorph“, „Iprovalicarb“, „Mancozeb, Ma-\nff)   Die bisherige Nummer 3 wird die neue Num-               neb, Metiram, Propineb, Zineb“, „Metalaxyl, Meta-\nmer 10.                                                 laxyl-M“, „Methomyl, Thiodicarb“, „Myclobutanil“\nund „Penconazol“ wird die Fußnotenbezeichnung\n**) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/                 „g)“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005                    3709\nh) Die Position „Amitraz“ wird wie folgt gefasst:\n1              2                             3                                     4                    5\n„Amitraza        33089-61-1      N,N-Bis-(2,4-xylyliminomethyl)-        Baumwollsamen                          1\nmethylamin                             Hopfen und Tee                         0,1\nSumme aus Amitraz und allen Meta-\nübrige pflanzliche Futtermittel, aus-  0,05\nboliten, die die 2,4-Dimethylanilin-   genommen Gewürze, und Futter-\ngruppe enthalten, berechnet als        mittel aus Geflügel\nAmitraz\nEier                                   0,01“.\ni) Nach der Position „Carbosulfan“ wird folgende Position eingefügt:\n1              2                             3                                     4                    5\n„Carfentrazone-   128639-02-1     Ethyl-2chlor-3[2chlor-5(4-difluorme-   Getreide                               0,05\nethylb                            thyl-4,5dihydro-3methyl-5oxo-1H-\nHopfen, Ölsaaten und Tee               0,02\n1,2,4triazol-1-yl)-4-fluorphenyl]pro-\npionat                                 übrige pflanzliche Futtermittel,       0,01“.\nausgenommen Gewürze\ndefiniert als Carfentrazone und aus-\ngedrückt als Carfentrazone-ethyl\nj) Nach der Position „Famoxadon“ wird folgende Position eingefügt:\n1              2                             3                                     4                    5\n„Fenamidonb       161326-34-7     (S)-5-methyl-2-methylthio-5-phenyl- Salate                                    2\n3-phenylamino-3,5-dihydroimidazol- Trauben und Tomaten                        0,5\n4-on\nMelonen                                0,1\nHopfen, Ölsaaten und Tee               0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,       0,02“.\nausgenommen Gewürze\nk) Nach der Position „Isoproturon“ wird folgende Position eingefügt:\n1              2                             3                                     4                    5\n„Isoxaflutoleb    141112-29-0     5-Cyclopropyl-4-(2-methylsulfonyl-     Hopfen, Ölsaaten und Tee               0,1\n4-trifluormethyl-bezoyl)isoxazol\nSumme von Isoxaflutole, 2-Cyano-3- übrige pflanzliche Futtermittel,           0,05“.\ncyclopropyl-1-(2-methylsulfonyl-4-     ausgenommen Gewürze\ntrifluormethylphenyl)propan-1,3-dion\n(RPA 202248) und 2-Methansulfonyl-\n4-trifluormethyl-benzoesäure (RPA\n203328), ausgedrückt als Isoxafluto-\nle\nl) Die Position „Maleinsäurehydrazid“ wird wie folgt gefasst:\n1              2                             3                                     4                    5\n„Maleinsäure-     123-33-1        6-Hydroxy-3-(2H)-pyridazinon           Kartoffeln                            50\nhydrazidb                                                                Knoblauch, Schalotten und             15\nZwiebeln\nHopfen, Ölsaaten und Tee               0,5\nübrige pflanzliche Futtermittel,       0,2“.\nausgenommen Gewürze\nm) Nach der Position „Mecarbam“ wird folgende Position eingefügt:\n1              2                             3                                     4                    5\n„Mecopropb        7085-19-0       (RS)-2-(4-Chlor-2-                     Hopfen und Tee                         0,1\nmethylphe-\nnoxy)propion-          Summe von\nsäure                  Mecoprop-P\nund Mecoprop\nMecoprop-Pb       16484-77-8      (R)-2-(4-Chlor-2-      ausgedrückt als übrige pflanzliche Futtermittel,       0,05“.\nmethylphe-             Mecoprop        ausgenommen Gewürze\nnoxy)propion-\nsäure","3710            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005\nn) Die Position „Propyzamid“ wird wie folgt gefasst:\n1                     2                               3                                       4                             5\n„Propyzamidb            23950-58-5        3,5-Dichlor-N-(1,1-dimethylpropinyl)- Kräuter und Salate                                 1\nbenzamid\nHopfen, Ölsaaten und Tee                       0,05\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,02\nausgenommen Gewürze\nRückstand: Summe aus Propyzamid           Fett, Leber und Niere aus Landtieren           0,05\nund allen Metaboliten, die die 3,5-\nübrige Futtermittel aus Landtieren             0,02\nDichlorbenzoesäurefraktion enthal-\nund Eier\nten, berechnet als Propyzamid\nMilch                                          0,01“.\no) Nach der Position „Tridemorph“ wird folgende Position eingefügt:\n1                     2                               3                                       4                             5\n„Trifloxystrobinb       141517-21-7       (E,E)-Methoxyimino-{2-[1-(3-trifluor-     Hopfen                                       30\nmethylphenyl)-ethylidenaminoxyme-         Trauben                                        5\nthyl]phenyl}essigsäuremethylester\nAprikosen, Johannisbeeren,                     1\nKirschen, Pfirsiche und\nStachelbeeren\nKernobst und Tomaten                           0,5\nGerste, Melonen und Zitrusfrüchte              0,3\nCucurbitaceen mit genießbarer                  0,2\nSchale\nBananen, Roggen, Ölsaaten, Tee,                0,05\nTriticale und Weizen\nübrige pflanzliche Futtermittel,               0,02“.\nausgenommen Gewürze\np) Die Fußnoten a) bis g) werden durch folgende Fußnoten ersetzt:\n„a) Diese Position ist bis zum 9. Januar 2007 in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertig-\npackungen, die der ab dem 10. Januar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 9. Januar 2007 erstmals in den\nVerkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.\n„b) Diese Position ist bis zum 3. Dezember 2006 in der am 30. Dezember 2005 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in\nFertigpackungen, die der ab dem 4. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 3. Dezember 2006 erst-\nmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am 30. Dezember 2005\ngeltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 4. Dezember 2006 anzuwenden.“\nArtikel 2                                       (2) Abweichend von § 1 ist ferner die Einfuhr von\nErzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Entscheidung\nVerordnung                                      2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern ihnen eine\nüber das Verbot der Einfuhr                                 Bescheinigung der zuständigen chinesischen Be-hörde\nbestimmter Futtermittel aus China                               beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass jede Sendung\n(Futtermitteleinfuhr-                                  einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um\nverbotsverordnung – FuttEinfVerbV)                                sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine\nGefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei\ndieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt\n§1\nwerden, ob die Erzeugnisse Chloramphenicol oder Nitro-\nEinfuhrverbot                                     furane oder deren Metabolite enthalten. Die Analyseer-\ngebnisse der Untersuchung sind in der Bescheinigung\nDie Einfuhr von Futtermitteln, die aus tierischen                         anzugeben.\nErzeugnissen bestehen oder solche enthalten, aus der\nVolksrepublik China ist verboten.\n§3\nStraftaten\n§2\nNach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel-\nAusnahmen vom Einfuhrverbot                                  und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entge-\n(1) Abweichend von § 1 ist die Einfuhr von Erzeugnis-                     gen § 1 Futtermittel einführt.\nsen, die im Teil I des Anhangs der Entscheidung\n2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002                                                            §4\nüber Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführ-\nte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 348                                          Ordnungswidrigkeiten\nS. 154), die zuletzt durch die Entscheidung 2005/573/EG                        Wer eine in § 3 bezeichnete Handlung fahrlässig be-\nder Kommission vom 22. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 193                         geht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und\nS . 41) geändert worden ist, genannt sind, gestattet.                       Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005                             3711\nArtikel 3                                               dort genanntes loses Futtermittel während der\nLagerung, des Transports oder der Verpackung\nÄnderung der EG-Verfütterungs-\nnicht in Einrichtungen aufbewahrt, die räumlich\nverbotsdurchführungsverordnung                                          getrennt von Einrichtungen sind, die für lose Fut-\nDie EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung                              termittel zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt\nvom 31. August 2005 (BGBl. I S. 2614) wird wie folgt ge-                          sind,\nändert:\n6. als derjenige, der Futtermittel herstellt oder trans-\n1. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:                                   portiert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D\n„§ 2                                               Satz 3 in Verbindung mit Teil II Abschnitt C Buch-\nDurchsetzung bestimmter                                         stabe a Satz 1 oder Buchstabe c Satz 1 oder Ab-\nVerfütterungsverbotsvorschriften                                   schnitt D Buchstabe c Satz 1 oder Buchstabe e\nSatz 1 dort genanntes Heimtierfutter oder ein dort\nNach § 58 Abs. 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und                             genanntes Futtermittel nicht richtig herstellt oder\nFuttermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die                          nicht richtig transportiert,\nVerordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vor-                         7. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt E Nr. 1 ein\nschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung                                 dort genanntes Protein oder ein dort genanntes\nbestimmter transmissibler spongiformer Enzephalo-                              Produkt ausführt oder\npathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch                   8. ohne Gestattung nach Anhang IV Teil III Ab-\ndie Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission                               schnitt E Nr. 2 ein dort genanntes Protein oder ein\nvom 5. August 2005 (ABl. EU Nr. L 205 S. 3), verstößt,                         dort genanntes Produkt ausführt.“\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig\n2. Der bisherige § 2 wird neuer § 3; in ihm wird der Satz 2\n1. entgegen Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit                       aufgehoben.\nAbs. 2, ein aus Säugetieren gewonnenes Protein,\nein tierisches Protein oder ein Futtermittel, das sol-\nche Proteine enthält, an Wiederkäuer oder einen                                                 Artikel 4\ndort genannten Stoff an Nutztiere verfüttert,\nAufheben von Vorschriften\n2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt,\nin den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen                        Es werden aufgehoben:\nAnhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe a Satz 1                  1. die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimm-\nein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes                      ter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus\nFuttermittel nicht in eigens dafür vorgesehenen                         China vom 1. Februar 2002 (BAnz. S. 2197), zuletzt\nEinrichtungen transportiert oder lagert,                                geändert durch die Verordnung vom 9. August 2005\n3. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt,                   (BAnz. S. 12 293),\nin den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen                    2. die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung\nAnhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe b dort                         über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel,\ngenanntes loses Fischmehl, dort genanntes loses                         Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom\nDicalciumphosphat, dort genanntes loses Tricalci-                       9. August 2005 (BAnz. S. 12 293),\numphosphat, ein dort genanntes Blutprodukt oder\ndort genanntes Blutmehl nicht in eigens für diesen                 3. die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft-\nZweck vorgesehenen Lagereinrichtungen aufbe-                            lichen Verfütterungsverbotsrechts vom 18. August\nwahrt oder nicht in eigens für diesen Zweck vorge-                      2003 (BAnz. S. 19 729), zuletzt geändert durch § 3\nsehenen Transportfahrzeugen befördert,                                  Abs. 26 des Gesetzes vom 1. September 2005\n(BGBl. I S. 2618).\n4. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 1\nHalbsatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in einem\nBetrieb herstellt, der Futtermittel für Nutztiere her-                                          Artikel 5\nstellt,\n5. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt,\nInkrafttreten\nin den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen                        Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nAnhang IV Teil III Abschnitt D Satz 2 Halbsatz 1 ein               Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 22. Dezember 2005\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIn Vertretung\nGert Lindemann"]}