{"id":"bgbl1-2005-76-11","kind":"bgbl1","year":2005,"number":76,"date":"2005-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/76#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-76-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_76.pdf#page=20","order":11,"title":"Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme (Mautsystemgesetz - MautSysG)","law_date":"2005-12-22T00:00:00Z","page":3692,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["3692              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005\nGesetz\nüber den Betrieb elektronischer Mautsysteme\n(Mautsystemgesetz – MautSysG)1)\nVom 22. Dezember 2005\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                  Zugang zu dem gesamten vom europäischen elektro-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     nischen Mautdienst erfassten Straßennetz auf der Grund-\nlage\n§1                                1. eines Vertrages mit einem Betreiber eines beliebigen\nAnwendungsbereich                                 Teils dieses Netzes oder\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für tech-             2. eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses\nnische Systeme zur elektronischen Erhebung aller Arten\nzu verschaffen. Der Zugang muss unabhängig von der\nvon Gebühren für die Benutzung von\nStaatsangehörigkeit des Nutzers, dem Zulassungsort\n1. öffentlichen Straßen,                                             des Fahrzeuges sowie von dem Mautgebiet oder der\n2. Bauwerken im Verlauf öffentlicher Straßen, insbeson-              Stelle, an der die Maut erhoben wird, ermöglicht werden.\ndere Tunnel und Brücken, sowie                                     (2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck müssen\n3. Fähren, soweit sie Teil einer öffentlichen Straße sind,           elektronische Mautsysteme den Anforderungen der Richt-\nlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des\nmit Kraftfahrzeugen (elektronische Mautsysteme).                     Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elek-\n(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für             tronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. EU\nNr. L 200 S. 50) in ihrer jeweils geltenden Fassung, ein-\n1. elektronische Mautsysteme, soweit diese den Einbau\nschließlich der von der Europäischen Kommission nach\neines Fahrzeuggerätes in einem mautpflichtigen Fahr-\nArtikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/52/EG getroffenen\nzeug nicht erfordern,\nEntscheidungen, entsprechen.\n2. kleine, rein lokale Mautsysteme, bei denen die Kosten\n(3) Die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Geset-\nfür die Anpassung an die Anforderungen nach diesem\nzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nGesetz außer Verhältnis zu dem erzielten Nutzen stün-\nRechtsverordnungen bereitgestellten Fahrzeuggeräte\nden.\nmüssen für alle elektronischen Mautsysteme innerhalb\nder Europäischen Union, die die Voraussetzungen des\n§2                                § 1 erfüllen, und bei allen Fahrzeugarten einsetzbar sein.\nTechnische Anforderungen                          Sie dürfen vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschrif-\nten erforderlicher Genehmigungen oder vertraglicher Ver-\nElektronische Mautsysteme, die ab dem 1. Januar\neinbarungen zusätzlich auch für weitere Zwecke verwen-\n2007 in Betrieb genommen werden, dürfen für die Maut-\ndet werden, soweit dies nicht zu einer zusätzlichen\nabwicklung nur eine oder mehrere der folgenden Tech-\nBelastung des Nutzers oder zu einer Ungleichbehand-\nniken verwenden:\nlung einzelner Nutzer führt. Das Fahrzeuggerät darf auch\n1. Satellitenortung,                                                 mit dem digitalen Fahrtenschreiber des Fahrzeuges ver-\n2. Mobilfunk nach der GSM/GPRS-Norm,                                 bunden sein.\n3. Mikrowellentechnik (5,8 GHz).\n§4\n§3                                            Rechtsverordnungsermächtigung\nEuropäischer elektronischer Mautdienst                        Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\n(1) Elektronische Mautsysteme sind im Rahmen eines                wicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\neuropäischen elektronischen Mautdienstes zu betreiben,               Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung der von\nder für das gesamte Straßennetz der Europäischen                     der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Abs. 4 der\nGemeinschaft, für das Gebühren im Sinne des § 1 erho-                Richtlinie 2004/52/EG getroffenen Entscheidungen über\nben werden, eingerichtet wird. Jedem Nutzer ist der                  die Merkmale des europäischen elektronischen Maut-\ndienstes\n1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/52/EG des   1. die erforderlichen Einzelheiten, insbesondere in tech-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die\nInteroperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft      nischer und verfahrensbezogener Hinsicht, für den\n(ABl. EU Nr. L 200 S. 50).                                            Betrieb eines elektronischen Mautsystems,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2005                       3693\n2. die Einzelheiten der informationstechnischen Sicher-                       rung von mehr als neun Personen (Fahrer und acht\nheit                                                                      weitere Personen) zugelassen sind, spätestens drei\nJahre und\nzu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 2\nbedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums des                       2. für alle anderen Fahrzeuge spätestens fünf Jahre,\nInnern.                                                                   nachdem die Europäische Kommission erstmals die Ent-\nscheidung nach Artikel 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/52/\nEG getroffen hat, zu erfüllen. Der nach Satz 1 maßgeb-\n§5                                      liche Zeitpunkt ist vom Bundesministerium für Verkehr,\nBau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger oder elek-\nÜberleitungsvorschrift\ntronischen Bundesanzeiger2) bekannt zu geben.\nBeim Betrieb elektronischer Mautsysteme ist die Ver-\npflichtung, den europäischen Mautdienst nach § 3 zur                                                      §6\nVerfügung zu stellen,                                                                                Inkrafttreten\n1. für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über                                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\n3,5 Tonnen und von Fahrzeugen, die für die Beförde-                   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 22. Dezember 2005\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\n2) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/"]}