{"id":"bgbl1-2005-75-8","kind":"bgbl1","year":2005,"number":75,"date":"2005-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/75#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-75-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_75.pdf#page=40","order":8,"title":"Neufassung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung","law_date":"2005-12-22T00:00:00Z","page":3664,"pdf_page":40,"num_pages":4,"content":["3664          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2005\nBekanntmachung\nder Neufassung der Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung\nVom 22. Dezember 2005\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung                         (BGBl. I S. 1397), des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des\nmarktordnungsrechtlicher Vorschriften für Wein-Alkohol                          genannten Gesetzes, des § 36 Abs. 4 Satz 2 des\nvom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3661) wird nach-                              genannten Gesetzes,\nstehend der Wortlaut der Wein-Alkohol-Absatz-Verord-\nnung in der ab dem 29. Dezember 2005 geltenden Fas-                    zu 4. des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 15 Satz 1 und des § 16\nsung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                            des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsa-\n1. die am 25. April 1990 in Kraft getretene Verordnung                          men Marktorganisationen in der Fassung der Be-\nvom 11. April 1990 (BGBl. I S. 744),                                         kanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I\nS. 1146),\n2. den am 18. November 1990 in Kraft getretenen\nArtikel 3 der Verordnung vom 7. November 1990                       zu 5. des § 7 Abs. 1 Satz 2, des § 15 Satz 1 und des § 16\n(BGBl. I S. 2445),                                                           des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsa-\n3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 71                         men Marktorganisationen in der Fassung der Be-\ndes Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018),                           kanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I\n4. die am 22. März 1996 in Kraft getretene Verordnung                           S. 1146) in Verbindung mit Artikel 56 des Zustän-\nvom 17. April 1997 (BGBl. I S. 795),                                         digkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\n1975 (BGBl. I S. 3288) sowie dem Organisations-\n5. die am 7. April 2001 in Kraft getretene Verordnung vom                       erlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127),\n3. April 2001 (BGBl. I S. 478),\n6. den am 29. Dezember 2005 in Kraft tretenden Artikel 1               zu 6. des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Durch-\nder eingangs genannten Verordnung.                                           führung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                             und der Direktzahlungen in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I\nzu 1. des § 7 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 15, 16 und 31                            S. 1847) und des § 7 Abs. 3 Satz 1, des § 15\nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der                          Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durch-\nGemeinsamen Marktorganisationen in der Fas-                             führung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nsung der Bekanntmachung vom 27. August 1986                             und der Direktzahlungen in der Fassung der Be-\n(BGBl. I S. 1397),                                                      kanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I\nzu 2. des § 6 Abs. 1 Nr. 6 bis 14, 18 und 19, Abs. 4 und 5,                     S. 1847) jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des\ndes § 9 Abs. 1, des § 15, des § 16 und des § 31                         Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-\nAbs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Ge-                            gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisati-\nmeinsamen Marktorganisationen in der Fassung                            onserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I\nder Bekanntmachung vom 27. August 1986                                  S. 3197).\nBonn, den 22. Dezember 2005\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , La n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2005                3665\nVerordnung\nüber den Absatz von Weinalkohol\naus Beständen der Interventionsstellen\n(Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung – WeinAlkoAbsV)\n§1                             3. alle in schriftlicher oder elektronischer Form vorlie-\nAnwendungsbereich                             genden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und\nverlangen, dass hieraus Abschriften, Auszüge, Aus-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die               drucke oder Kopien angefertigt und überlassen wer-\nDurchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom-                  den und\nmission der Europäischen Gemeinschaften über den\nAbsatz von Alkohol aus Destillationen im Rahmen der             4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.\ngemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie seine\nVerwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr. Die Vorschriften                                      §3\ndes Zweiten Teils des Gesetzes über das Branntwein-                                    Überwachung\nmonopol und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vor-                (1) Der Alkohol wird vom Zeitpunkt der Abgabe aus\nschriften in der jeweils geltenden Fassung bleiben unbe-        dem Interventionslager bis zu seiner Verwendung, Ver-\nrührt.                                                          arbeitung oder Ausfuhr aus Marktordnungsgründen der\namtlichen Überwachung durch die Bundesfinanzverwal-\n§2                             tung nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt. Wird\nZuständigkeit                        Alkohol bei der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\nZuständig für die Durchführung dieser Verordnung            wein (Bundesmonopolverwaltung) gelagert, verwendet\nund der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundes-             oder verarbeitet, ist die Bundesanstalt zuständig.\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesan-                (2) Überwachende Zollstelle ist die Zollstelle, in deren\nstalt), soweit nicht nach Maßgabe dieser Verordnung             Bezirk der Alkohol verwendet oder verarbeitet wird, im\ndie Bundesfinanzverwaltung zuständig ist.                       Falle der Ausfuhr in unverändertem Zustand die Zollstel-\nle, in deren Bezirk das abgebende Interventionslager\n§ 2a                           gelegen ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.\nZulassungsverfahren                          (3) Die Überwachung dauert bis zur Beendigung der\nfür den Absatz im Kraftstoffsektor                 nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebe-\n(1) Der Antrag auf Zulassung ist von einem Unterneh-        nen Verwendung oder Verarbeitung, im Falle der Ausfuhr\nmen, das nach den in § 1 genannten Rechtsakten Alkohol          in unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung bis\nzur Verwendung im Kraftstoffsektor in der Gemeinschaft          zum Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft.\nerwerben will, mindestens fünf Werktage vor dem Tag der\nVeröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung                                            §4\nbei der Bundesanstalt schriftlich einzureichen. Auf Ver-                     Verwendung oder Verarbeitung\nlangen der Bundesanstalt hat der Antragsteller Unterla-\n(1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager im Gel-\ngen unverzüglich auch elektronisch zu übermitteln. Die\ntungsbereich dieser Verordnung verwendet oder verar-\nBundesanstalt kann für den Antrag Muster im Bundes-\nbeitet werden, so hat der Verwender oder Verarbeiter\nanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger*) be-\nunverzüglich nach jeder Zuschlagserteilung der überwa-\nkannt geben und die Verwendung der Muster verlangen.\nchenden Stelle nach § 3 Abs. 2 mitzuteilen\n(2) Der Antrag muss die in den in § 1 genannten\n1. die Betriebsstätte, in der die Verwendung oder Ver-\nRechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen und Anga-\narbeitung erfolgen soll (Verwendungs- oder Verarbei-\nben enthalten. Soweit die Unterlagen bereits\ntungsbetrieb),\n1. nach dem Fünften Abschnitt des Ersten Teils oder des\n2. Beginn und Ende der Beförderung des erworbenen\nZweiten Teils des Gesetzes über das Branntweinmo-\nAlkohols vom Interventionslager zum Verwendungs-\nnopol oder\noder Verarbeitungsbetrieb, die nach den Vorschriften\n2. nach den §§ 6 und 7 des Mineralölsteuergesetzes                  des Zweiten Teils des Gesetzes über das Branntwein-\nsowie den jeweils zu ihrer Ausführung erlassenen Vor-               monopol und den dazu ergangenen Ausführungsbe-\nschriften in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrie-             stimmungen im Steueraussetzungsverfahren zu erfol-\nben sind, können beglaubigte Kopien der in den Steuer-              gen hat,\nverfahren vorgelegten Unterlagen auch für den Zulas-            3. Beginn und Ende des Zeitraums, in der die Verwen-\nsungsantrag vorgelegt werden.                                       dung oder Verarbeitung stattfinden soll.\n(3) Zum Zwecke der Überprüfung der mit dem Zulas-            Der Mitteilung ist der von der Bundesanstalt ausgestellte\nsungsantrag eingereichten Unterlagen dürfen Beschäf-            Abholschein beizufügen.\ntigte der Bundesanstalt und deren Beauftragte\n(2) Die Übernahme des erworbenen Alkohols im Ver-\n1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstü-           wendungs- oder Verarbeitungsbetrieb darf erst erfolgen,\ncke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume so-         nachdem die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 vor\nwie Transportmittel betreten,                              Ort eine materielle Überprüfung der transportierten Al-\n2. Besichtigungen vornehmen,                                    koholmenge durchgeführt hat. Der Verwender oder Ver-\narbeiter hat den erworbenen Alkohol unverzüglich nach\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de             der Übernahme in einen in dem Verwendungs- oder","3666           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2005\nVerarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der überwa-            hergestellte Verarbeitungserzeugnisse gelten die §§ 17\nchenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassenen Lagerraum          und 28 der Branntweinsteuerverordnung sinngemäß.\nzu verbringen und bis zur Verwendung oder Verarbeitung\nin den ursprünglichen Behältnissen zu belassen. In Tank-                                    §6\nwagen bezogener Alkohol ist in von der überwachenden                                Anzeigepflichten\nStelle nach § 3 Abs. 2 zugelassene Lagerbehältnisse zu\nverbringen. Soweit es sich um ein nach § 2a zugelasse-            Der Verwender oder Verarbeiter hat der überwachen-\nnes Unternehmen handelt, sind die in der Zulassung             den Stelle nach § 3 Abs. 2 das Ende der Verwendung oder\naufgeführten Lagermöglichkeiten in Anspruch zu neh-            Verarbeitung unverzüglich schriftlich in dreifacher Aus-\nmen.                                                           fertigung anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben\n(3) Auf Verlangen der überwachenden Stelle nach § 3         1. die verwendete oder verarbeitete Alkoholmenge,\nAbs. 2 hat der Verwender oder Verarbeiter                      2. die Nummer des Abholscheins (§ 4 Abs. 1 Satz 2), auf\n1. einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen            den sich die Anzeige bezieht, und\nder Alkohol gelagert und verwendet oder verarbeitet        3. a) im Falle der Verwendung die Art der Verwendung\nwerden soll, und                                                  oder\n2. eine Beschreibung der vorgesehenen Verwendung                   b) im Falle der Verarbeitung Art, Menge und Alkohol-\noder Verarbeitung, im Falle der Verarbeitung unter                gehalt der Verarbeitungserzeugnisse, etwaiger Ne-\nAngabe von Art und Menge der Zutaten sowie der                    benerzeugnisse und Abfälle.\nvoraussichtlichen Ausbeute,                                Die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 kann, soweit im\nvorzulegen, sofern dies nicht bereits nach dem Zweiten         Einzelfall erforderlich, weitere Angaben fordern.\nTeil des Gesetzes über das Branntweinmonopol und den\ndazu ergangenen Ausführungsbestimmungen in der je-                                          §7\nweils geltenden Fassung erforderlich ist.                                               Duldungs-\n(4) Die überwachende Stelle nach § 3 Abs. 2 kann dem                   und sonstige Mitwirkungspflichten\nVerwender oder Verarbeiter weitere Auflagen erteilen,             Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den\nsoweit es der Überwachungszweck erfordert.                     überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2 das Betreten der\nGeschäftsräume und Betriebsstätten und die Aufnahme\n§5                                 der Bestände an Alkohol und Verarbeitungserzeugnissen\nAufzeichnungspflichten,                       während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten,\nAufbewahrungsfristen, Inventur                    auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmänni-\nschen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und\n(1) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Zweiten Teil\nsonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus-\ndes Gesetzes über das Branntweinmonopol und den\nkunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu\ndazu erlassenen Ausführungsbestimmungen in der je-\ngewähren. Bei elektronischer Buchführung hat der Be-\nweils geltenden Fassung ergibt, ist der Verwender oder\nteiligte auf Verlangen der überwachenden Stellen nach\nVerarbeiter verpflichtet,\n§ 3 Abs. 2 auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen\n1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,               Angaben auszudrucken.\n2. gesonderte Aufzeichnungen zu fertigen über\n§8\na) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Ver-\nbleib sowie den Bestand an Alkohol,                                        Verpflichtete Person\nb) die bestimmungsgemäß verwendeten Mengen an                 Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegen-\nAlkohol und die hergestellten Mengen an Verarbei-       über der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 obliegen,\ntungserzeugnissen, Nebenerzeugnissen und Ab-            selbst zu erfüllen oder hierfür einen oder mehrere geeig-\nfällen,                                                 nete Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung ist der\nüberwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 schriftlich in\nc) die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen        doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten Per-\nMengen an Alkohol,                                      sonen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.\nd) Art und Menge der dem Alkohol oder den Verarbei-\ntungserzeugnissen beigegebenen Stoffe,                                               §9\n3. der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 jede Verän-                     Verwendung oder Verarbeitung\nderung der nach § 4 Abs. 3 gemachten Angaben                       von Alkohol aus anderen Mitgliedstaaten\nunverzüglich anzuzeigen.                                      (1) Alkohol, der in einem Interventionslager eines an-\n(2) Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als              deren Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft\nVerwender oder Verarbeiter teilnimmt, hat sämtliche Un-        gelagert wurde und in den Geltungsbereich dieser Ver-\nterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese        ordnung verbracht worden ist, wird auf Antrag unter\nMaßnahme beziehen, sechs Jahre lang aufzubewahren,             amtliche Überwachung gestellt, soweit sich nicht nach\nsoweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach ande-           anderen Vorschriften die Überwachung von Amts wegen\nren Vorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist be-          ergibt.\nginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die              (2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist bei der\nUnterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden          überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zu stellen. Der\nist.                                                           Alkohol, auf den sich der Antrag bezieht, ist zusammen\n(3) Für die Durchführung von betrieblichen oder amt-        mit dem nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr.\nlichen Bestandsaufnahmen für Alkohol und daraus                3002/92 vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2005               3667\nführungsbestimmungen für die Überwachung der Ver-             ausgelagert wird. Der Abnehmer hat den Alkohol unver-\nwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus              züglich der in Satz 1 genannten Zollstelle nach § 9 der\nden Beständen der Interventionsstellen (ABl. EG Nr.           Außenwirtschaftsverordnung zu übermitteln und anzu-\nL 301 S. 17, 1993 Nr. L 289 S. 40) in der jeweils geltenden   melden und dabei ein Kontrollexemplar T5 in zwei Stü-\nFassung im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontroll-           cken unter Angabe der übernommenen Menge des Al-\nexemplar T5 anzumelden. § 3 Abs. 3 und die §§ 4 bis 8         kohols, der Nummer des Abholscheins sowie mit den\nfinden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle          nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebe-\ndes in § 4 Abs. 1 Satz 2 und des in § 6 Nr. 2 genannten       nen Eintragungen vorzulegen.\nAbholscheins der Antrag auf amtliche Überwachung tritt.\n(2) Soll Alkohol aus einem Interventionslager nach\nVerarbeitung ausgeführt werden, so gilt Absatz 1 ent-\n§ 10\nsprechend. Zusätzlich sind in dem Kontrollexemplar T5\nVerwendung oder Verarbeitung                     anzugeben\nin einem anderen Mitgliedstaat\n1. die für das Verarbeitungserzeugnis verwendete Alko-\nSoll Alkohol aus einem Interventionslager in einen             holmenge und\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft\nverbracht werden, um dort verwendet oder verarbeitet zu       2. die Nummer des Abholscheins oder im Falle des § 9\nwerden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine                 Nummer und Datum des Antrags auf amtliche Über-\nDurchschrift des Abholscheins an die Zollstelle, in deren         wachung.\nBezirk der Alkohol ausgelagert wird. Der Abnehmer hat\nden Alkohol unverzüglich nach der Übernahme der in                                        § 12\nSatz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und ein Kontroll-\nMuster, Vordrucke\nexemplar T5 in der jeweils geltenden Fassung in zwei\nStücken unter Angabe der übernommenen Menge des                  Für die Mitteilung nach § 4 Abs. 1, die Anzeige nach § 6\nAlkohols, der Nummer des Abholscheins sowie mit den           Abs. 1 sowie den Antrag und die Anmeldung nach § 9\nnach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebe-          Abs. 2 kann das Bundesministerium der Finanzen Muster\nnen Eintragungen vorzulegen.                                  in der „Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung“\nbekannt geben oder Vordrucke bei den überwachenden\n§ 11                               Stellen nach § 3 Abs. 2 bereithalten. Soweit Muster\nAusfuhr                              bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten wer-\nden, sind diese zu verwenden.\n(1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager in unver-\nändertem Zustand ausgeführt werden, übersendet die\n§ 13\nBundesanstalt jeweils eine Durchschrift des Abhol-\nscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol                               (Inkrafttreten)"]}