{"id":"bgbl1-2005-75-7","kind":"bgbl1","year":2005,"number":75,"date":"2005-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2005/75#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2005-75-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2005/bgbl1_2005_75.pdf#page=37","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Wein-Alkohol","law_date":"2005-12-22T00:00:00Z","page":3661,"pdf_page":37,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2005                3661\nVerordnung\nzur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Wein-Alkohol\nVom 22. Dezember 2005\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                     (2) Der Antrag muss die in den in § 1 genannten\nschaft und Verbraucherschutz verordnet, jeweils in Ver-             Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen und An-\nbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungs-                gaben enthalten. Soweit die Unterlagen bereits\ngesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem              1. nach dem Fünften Abschnitt des Ersten Teils oder\nOrganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I                      des Zweiten Teils des Gesetzes über das Brannt-\nS. 3197),                                                               weinmonopol oder\n– auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur                  2. nach den §§ 6 und 7 des Mineralölsteuergesetzes\nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen\nsowie den jeweils zu ihrer Ausführung erlassenen\nund der Direktzahlungen in der Fassung der Bekannt-\nVorschriften in der jeweils geltenden Fassung vor-\nmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) im\ngeschrieben sind, können beglaubigte Kopien der in\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-\nden Steuerverfahren vorgelegten Unterlagen auch\nzen und\nfür den Zulassungsantrag vorgelegt werden.\n– auf Grund des § 7 Abs. 3 Satz 1, des § 15 Satz 1 und                 (3) Zum Zwecke der Überprüfung der mit dem\ndes § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein-               Zulassungsantrag eingereichten Unterlagen dürfen\nsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen                Beschäftigte der Bundesanstalt und deren Beauf-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni                   tragte\n2005 (BGBl. I S. 1847) im Einvernehmen mit den Bun-\ndesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und               1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grund-\nTechnologie:                                                         stücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lager-\nräume sowie Transportmittel betreten,\nArtikel 1                             2. Besichtigungen vornehmen,\nÄnderung der                             3. alle in schriftlicher oder elektronischer Form vor-\nWein-Alkohol-Absatz-Verordnung                             liegenden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen\nund verlangen, dass hieraus Abschriften, Auszü-\nDie Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung vom 11. April                    ge, Ausdrucke oder Kopien angefertigt und über-\n1990 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch die Verord-               lassen werden und\nnung vom 3. April 2001 (BGBl. I S. 478), wird wie folgt\n4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.“\ngeändert:\n4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1. Der Kurzbezeichnung der Verordnung wird folgende\nAbkürzung angefügt:                                            a) In Satz 1 werden die Wörter „bei der Bundesmo-\nnopolverwaltung für Branntwein (Bundesmono-\n„– WeinAlkoAbsV“.                            polverwaltung) gelagerte“ gestrichen.\n2. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Die steuerlichen              b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nVorschriften“ durch die Wörter „Die Vorschriften des               „Wird Alkohol bei der Bundesmonopolverwaltung\nZweiten Teils“ ersetzt.                                            für Branntwein (Bundesmonopolverwaltung) ge-\n3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:                            lagert, verwendet oder verarbeitet, ist die Bundes-\nanstalt zuständig.“\n„§ 2a\n5. § 4 wird wie folgt geändert:\nZulassungsverfahren                        a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nfür den Absatz im Kraftstoffsektor\n„(1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager\n(1) Der Antrag auf Zulassung ist von einem Un-                 im Geltungsbereich dieser Verordnung verwendet\nternehmen, das nach den in § 1 genannten Rechts-                   oder verarbeitet werden, so hat der Verwender\nakten Alkohol zur Verwendung im Kraftstoffsektor in                oder Verarbeiter unverzüglich nach jeder Zu-\nder Gemeinschaft erwerben will, mindestens fünf                    schlagserteilung der überwachenden Stelle nach\nWerktage vor dem Tag der Veröffentlichung der Aus-                 § 3 Abs. 2 mitzuteilen\nschreibungsbekanntmachung bei der Bundesanstalt\n1. die Betriebsstätte, in der die Verwendung oder\nschriftlich einzureichen. Auf Verlangen der Bundes-\nanstalt hat der Antragsteller Unterlagen unverzüglich                  Verarbeitung erfolgen soll (Verwendungs- oder\nauch elektronisch zu übermitteln. Die Bundesanstalt                    Verarbeitungsbetrieb),\nkann für den Antrag Muster im Bundesanzeiger oder                  2. Beginn und Ende der Beförderung des erwor-\nim elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt geben                       benen Alkohols vom Interventionslager zum\nund die Verwendung der Muster verlangen.                               Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb, die\nnach den Vorschriften des Zweiten Teils des\n*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de                         Gesetzes über das Branntweinmonopol und","3662          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2005\nden dazu ergangenen Ausführungsbestim-                 a) In Satz 1 werden\nmungen im Steueraussetzungsverfahren zu er-                aa) die Wörter „Zollstellen“ und\nfolgen hat,\nbb) die Wörter „zuständigen Stellen der Bundes-\n3. Beginn und Ende des Zeitraums, in der die                        finanzverwaltung“\nVerwendung oder Verarbeitung stattfinden\nsoll.                                                      jeweils durch die Wörter „überwachenden Stellen\nnach § 3 Abs. 2“ ersetzt.\nDer Mitteilung ist der von der Bundesanstalt aus-\ngestellte Abholschein beizufügen.                          b) In Satz 2 wird das Wort „automatischer“ durch das\nWort „elektronischer“ ersetzt.\n(2) Die Übernahme des erworbenen Alkohols\nim Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb darf          9. In § 8 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „zu-\nerst erfolgen, nachdem die überwachende Stelle             ständigen Stelle“ durch die Wörter „überwachenden\nnach § 3 Abs. 2 vor Ort eine materielle Überprü-           Stelle nach § 3 Abs. 2“ ersetzt.\nfung der transportierten Alkoholmenge durchge-         10. § 9 wird wie folgt geändert:\nführt hat. Der Verwender oder Verarbeiter hat den\na) In Absatz 1 wird das Wort „Wirtschaftsgemein-\nerworbenen Alkohol unverzüglich nach der Über-\nschaft“ durch das Wort „Gemeinschaft“ ersetzt.\nnahme in einen in dem Verwendungs- oder Ver-\narbeitungsbetrieb gelegenen oder von der über-             b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zugelassenen                     „(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist\nLagerraum zu verbringen und bis zur Verwendung                 bei der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zu\noder Verarbeitung in den ursprünglichen Behält-                stellen. Der Alkohol, auf den sich der Antrag\nnissen zu belassen. In Tankwagen bezogener Al-                 bezieht, ist zusammen mit dem nach Artikel 2\nkohol ist in von der überwachenden Stelle nach § 3             Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 vom\nAbs. 2 zugelassene Lagerbehältnisse zu verbrin-                16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchfüh-\ngen. Soweit es sich um ein nach § 2a zugelasse-                rungsbestimmungen für die Überwachung der\nnes Unternehmen handelt, sind die in der Zulas-                Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeug-\nsung aufgeführten Lagermöglichkeiten in An-                    nissen aus den Beständen der Interventionsstel-\nspruch zu nehmen.“                                             len (ABl. EG Nr. L 301 S. 17, 1993 Nr. L 289 S. 40) in\nb) In Absatz 3 werden                                             der jeweils geltenden Fassung im Abgangsmit-\ngliedstaat erteilten Kontrollexemplar T5 anzumel-\naa) die Wörter „der überwachenden Zollstelle“\nden. § 3 Abs. 3 und die §§ 4 bis 8 finden mit der\ndurch die Wörter „der überwachenden Stelle\nMaßgabe Anwendung, dass an die Stelle des in\nnach § 3 Abs. 2“ und\n§ 4 Abs. 1 Satz 2 und des in § 6 Nr. 2 genannten\nbb) das Wort „Gesetz“ durch die Wörter „Zweiten                Abholscheins der Antrag auf amtliche Überwa-\nTeil des Gesetzes“                                        chung tritt.“\nersetzt.                                               11. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „überwachende                                          „§ 10\nZollstelle“ durch die Wörter „überwachende Stelle\nVerwendung oder Verarbeitung\nnach § 3 Abs. 2“ ersetzt.\nin einem anderen Mitgliedstaat\n6. § 5 wird wie folgt geändert:\nSoll Alkohol aus einem Interventionslager in einen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-\naa) Das Wort „Gesetz“ wird durch die Wörter                schaft verbracht werden, um dort verwendet oder\n„Zweiten Teil des Gesetzes“ ersetzt.                  verarbeitet zu werden, übersendet die Bundesanstalt\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „der überwa-             jeweils eine Durchschrift des Abholscheins an die\nchenden Zollstelle“ durch die Wörter „der             Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol ausgelagert\nüberwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2“ er-             wird. Der Abnehmer hat den Alkohol unverzüglich\nsetzt.                                                nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zoll-\nstelle zu gestellen und ein Kontrollexemplar T5 in der\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „gilt § 67 der               jeweils geltenden Fassung in zwei Stücken unter\nBranntweinverwertungsordnung“ durch die Wör-               Angabe der übernommenen Menge des Alkohols,\nter „gelten die §§ 17 und 28 der Branntweinsteuer-         der Nummer des Abholscheins sowie mit den nach\nverordnung“ ersetzt.                                       den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen\n7. § 6 wird wie folgt geändert:                                  Eintragungen vorzulegen.\na) In Satz 1 werden\n§ 11\naa) die Wörter „mit Ausnahme der Bundesmono-\npolverwaltung“ gestrichen und                                                  Ausfuhr\nbb) die Wörter „der überwachenden Zollstelle“                 (1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager in\ndurch die Wörter „der überwachenden Stelle            unverändertem Zustand ausgeführt werden, über-\nnach § 3 Abs. 2“ ersetzt.                             sendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift\ndes Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk\nb) In Satz 3 werden die Wörter „überwachende Zoll-            der Alkohol ausgelagert wird. Der Abnehmer hat den\nstelle“ durch die Wörter „überwachende Stelle              Alkohol unverzüglich der in Satz 1 genannten Zoll-\nnach § 3 Abs. 2“ ersetzt.                                  stelle nach § 9 der Außenwirtschaftsverordnung zu\n8. § 7 wird wie folgt geändert:                                  übermitteln und anzumelden und dabei ein Kontroll-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2005                      3663\nexemplar T5 in zwei Stücken unter Angabe der über-                S. 1300), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes\nnommenen Menge des Alkohols, der Nummer des                       vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt\nAbholscheins sowie mit den nach den in § 1 genann-                geändert:\nten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen\nvorzulegen.                                                       1. In § 2 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.\n(2) Soll Alkohol aus einem Interventionslager nach             2. § 6 wird wie folgt geändert:\nVerarbeitung ausgeführt werden, so gilt Absatz 1\nentsprechend. Zusätzlich sind in dem Kontrollexem-                    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Vor-\nplar T5 anzugeben                                                         schriften“ die Wörter „des Fünften Abschnitts des\nErsten Teils“ eingefügt.\n1. die für das Verarbeitungserzeugnis verwendete\nAlkoholmenge und                                                  b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Vor-\n2. die Nummer des Abholscheins oder im Falle des                          schriften des Fünften Abschnitts“ die Wörter „des\n§ 9 die Nummer und das Datum des Antrags auf                          Ersten Teils“ eingefügt.\namtliche Überwachung.“\n12. In § 12 Satz 1 werden                                                                         Artikel 3\na) die Wörter „der Bundesminister der Finanzen“                                       Neubekanntmachung\ndurch die Wörter „das Bundesministerium der\nFinanzen“ und                                                     Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\nb) die Wörter „zuständigen Zollstellen“ durch die                 Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung in der vom Inkrafttre-\nWörter „überwachenden Stellen nach § 3 Abs. 2“                ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\nersetzt.                                                          gesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 2                                                                Artikel 4\nÄnderung der\nWein-Vergünstigungsverordnung                                                       Inkrafttreten\nDie Wein-Vergünstigungsverordnung in der Fassung                        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nder Bekanntmachung vom 24. April 1987 (BGBl. I                        in Kraft.\nBonn, den 22. Dezember 2005\nDer Bundesminister\nf ü r E r n ä h r u n g , La n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHorst Seehofer"]}